Änderungshistorie

Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG)

10 Versionen · 1992-10-09

Änderungen vom 2008-01-01

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<sup>4</sup> Bei Erhebungen im Rahmen dieses Gesetzes gibt der Bund den Zweck und die Rechtsgrundlage für die Bearbeitung sowie die Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten und die Datenempfänger bekannt.
<sup>5</sup> Die Organisationen, Stellen und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach den Absätzen 1 und 2 haben die Daten dem Bundesamt für Statistik
<sup>6</sup> unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
#### 2. Abschnitt: Anordnungsbefugnisse und Mitwirkung
##### **Art. 5** Anordnung von Erhebungen
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<sup>2</sup> Er kann dabei die Übernahme von Daten aus ihren Datensammlungen anordnen, sofern die Rechtsgrundlage der Datensammlung die Verwendung für statistische Zwecke nicht ausdrücklich ausschliesst. Unterliegen diese Daten einer gesetzlich verankerten Geheimhaltungspflicht, dürfen sie gemäss Artikel 19 des vorliegenden
<sup>6</sup> <sup>7</sup> Gesetzes sowie Artikel 22 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 nicht weitergegeben werden.
<sup>7</sup> <sup>8</sup> Gesetzes sowie Artikel 22 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 nicht weitergegeben werden.
<sup>3</sup> Kantone und Gemeinden tragen je die aus ihrer Mitwirkung entstehenden Kosten. Das kantonale Recht kann die Kostenverteilung zwischen Kantonen und Gemeinden anders regeln.
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<sup>3</sup> Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Betriebsund Unternehmungsregister (BUR) als Hilfsinstrument für die Durchführung von Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. 3bis Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein eidgenössisches Gebäudeund Wohnungsregister (GWR). Zugriff auf das Register haben der Bund für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie jeder Kanton für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben auf diejenigen Daten, die sein Gebiet betreffen. Der Bundesrat regelt die Führung des Registers und erlässt nähere Bestim-
<sup>8</sup> mungen über den Datenschutz. 3ter Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen ein Schweizerisches Register der Studierenden als Hilfsmittel für die Erstellung von Statistiken. Die Kantone und die Hochschulen dürfen Angaben aus diesem Register für Überprüfungen verwenden, die der Wahrnehmung ihrer finanzwirtschaftlichen, verwaltungstechnischen und rechtlichen Interessen nach Massgabe der Interkanto-
<sup>9</sup> nalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 dienen. Der Bundesrat bestimmt die für diesen Zweck bekannt zu gebenden Merkmale und die Modalitäten
<sup>10</sup> der Weitergabe. 3quater Das Bundesamt führt ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument für Erhebungen bei Haushalten und Personen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten sind verpflichtet, die dafür notwendigen Kundendaten dem Bundesamt zu liefern, soweit diese vorhanden sind. Sie können für ihren Aufwand teilweise oder ganz entschädigt werden. Die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogenen Stellen dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Die Daten des Stichprobenregisters
<sup>11</sup> dürfen nur für Erhebungen gemäss diesem Gesetz verwendet werden. 3quinquies <sup>12</sup> Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
<sup>9</sup> mungen über den Datenschutz. 3ter Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen ein Schweizerisches Register der Studierenden als Hilfsmittel für die Erstellung von Statistiken. Die Kantone und die Hochschulen dürfen Angaben aus diesem Register für Überprüfungen verwenden, die der Wahrnehmung ihrer finanzwirtschaftlichen, verwaltungstechnischen und rechtlichen Interessen nach Massgabe der Interkanto-
<sup>10</sup> nalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 dienen. Der Bundesrat bestimmt die für diesen Zweck bekannt zu gebenden Merkmale und die Modalitäten
<sup>11</sup> der Weitergabe. 3quater Das Bundesamt führt ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument für Erhebungen bei Haushalten und Personen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten sind verpflichtet, die dafür notwendigen Kundendaten dem Bundesamt zu liefern, soweit diese vorhanden sind. Sie können für ihren Aufwand teilweise oder ganz entschädigt werden. Die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogenen Stellen dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Die Daten des Stichprobenregisters
<sup>12</sup> dürfen nur für Erhebungen gemäss diesem Gesetz verwendet werden. 3quinquies <sup>13</sup> Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
<sup>4</sup> Die Verwaltungseinheiten sowie, nach Massgabe ihrer Unterstellung nach Artikel 2 Absatz 3, die übrigen Organisationen liefern dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben die Ergebnisse und Grundlagen ihrer Statistiktätigkeit und, falls erforderlich, Daten aus ihren Datensammlungen und Erhebungen.
<sup>5</sup> Geheimhaltungspflichten und Sperrungen können in der Regel einer Bekanntgabe an das Bundesamt nur entgegengehalten werden, wenn ein Bundesgesetz die Weitergabe oder Verwendung der Daten für statistische Zwecke ausdrücklich ausschliesst. Das Bundesamt darf diese Daten gemäss Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes sowie
<sup>13</sup> <sup>14</sup> Artikel 22 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 nicht weitergeben.
<sup>14</sup> <sup>15</sup> Artikel 22 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 nicht weitergeben.
##### **Art. 11** Übrige Statistikproduzenten des Bundes
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<sup>2</sup> Die mit statistischen Arbeiten betrauten Personen müssen alle Daten über einzelne natürliche und juristische Personen geheim halten, die sie bei ihrer Arbeit wahrgenommen haben. Diese Pflicht gilt insbesondere auch für die Personen, die in den Kantonen, Gemeinden und bei übrigen Stellen zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogen werden oder die Daten nach Artikel 19 erhalten.
<sup>15</sup> Art. 14 a Datenverknüpfungen
<sup>16</sup> Art. 14 a Datenverknüpfungen
<sup>1</sup> Zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben kann das Bundesamt Daten miteinander verknüpfen, wenn diese anonymisiert werden. Werden besonders schützenswerte Daten verknüpft oder ergeben sich aus der Verknüpfung Persönlichkeitsprofile, so sind die verknüpften Daten nach Abschluss der statistischen Auswertungsarbeiten zu löschen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
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<sup>4</sup> Daten können bei der zuständigen Statistikstelle des Bundes, beim Bundesamt oder, mit dessen schriftlicher Zustimmung und unter Berücksichtigung seiner Auflagen, bei der kantonalen Statistikstelle aufbewahrt und archiviert werden, sofern sie
<sup>16</sup> keine Namen oder persönlichen Identifikationsnummern der Betroffenen enthalten.
<sup>17</sup> keine Namen oder persönlichen Identifikationsnummern der Betroffenen enthalten.
##### **Art. 16** Anwendung anderer Datenschutzbestimmungen
<sup>1</sup> Für den Datenschutz bei allen statistischen Arbeiten gelten neben den Bestimmungen dieses Gesetzes die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni
<sup>17</sup> 1992 über die Bearbeitung für Forschung, Planung und Statistik.
<sup>18</sup> 1992 über die Bearbeitung für Forschung, Planung und Statistik.
<sup>2</sup> Der Bundesrat erlässt für die Erhebung der Daten sowie für die Bearbeitung durch Bundesorgane die ergänzenden Bestimmungen über den Datenschutz und die Datensicherheit.
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Der Bundesrat regelt die Gebühren für die Veröffentlichungen, Dienstleistungen und Bewilligungen.
#### 6. Abschnitt: Strafbestimmungen <sup>18</sup>
#### 6. Abschnitt: Strafbestimmungen <sup>19</sup>
##### **Art. 22** Verletzung der Auskunftspflicht
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<sup>2</sup> Das zuständige Departement verfolgt und beurteilt die übrigen Widerhandlungen nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März
<sup>19</sup> 1974 .
<sup>3</sup> <sup>20</sup> Es gelten im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches und die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974.
<sup>20</sup> 1974 .
<sup>3</sup> <sup>21</sup> Es gelten im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches und die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974.
#### 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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[^5]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 151.3 ).
[^6]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^7]: SR 235.1
[^8]: Eingefügt durch Art. 10 des BG vom 26. Juni 1998 über die eidgenössische Volkszählung, in Kraft seit 1. März 1999 (SR 431.112 ).
[^9]: AS 1999 1503
[^10]: Eingefügt durch Art. 25 des Universitätsförderungsgesetz vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 gültig bis 31. Dez. 2007 (SR 414.20 ).
[^11]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921 939; BBl 2003 7951).
[^6]: Eingefügt gemäss Art. 17 Ziff. 2 des Volkszählungsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 431.112 ).
[^7]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^8]: SR 235.1
[^9]: Eingefügt durch Art. 10 des BG vom 26. Juni 1998 über die eidgenössische Volkszählung, in Kraft seit 1. März 1999 (SR 431.112 ).
[^10]: AS 1999 1503
[^11]: Eingefügt durch Art. 25 des Universitätsförderungsgesetz vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 gültig bis 31. Dez. 2007 (SR 414.20 ).
[^12]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921 939; BBl 2003 7951).
[^13]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^14]: SR 235.1
[^15]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (SR 431.02 ).
[^16]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (SR 431.02 ).
[^17]: SR 235.1
[^18]: Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
[^19]: SR 313.0
[^20]: SR 311.0
[^21]: Datum des Inkrafttretens: 1. August 1993
[^21]: BRB vom 30. Juni 1993 (AS 1993 2089).
[^13]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921 939; BBl 2003 7951).
[^14]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^15]: SR 235.1
[^16]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (SR 431.02 ).
[^17]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (SR 431.02 ).
[^18]: SR 235.1
[^19]: Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
[^20]: SR 313.0
[^21]: SR 311.0
[^22]: Datum des Inkrafttretens: 1. August 1993
[^22]: BRB vom 30. Juni 1993 (AS 1993 2089).
1992-10-09
BStatG
Originalfassung Text zu diesem Datum