Änderungshistorie

Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG)

10 Versionen · 1992-10-09

Änderungen vom 2007-04-01

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<sup>9</sup> nalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 dienen. Der Bundesrat bestimmt die für diesen Zweck bekannt zu gebenden Merkmale und die Modalitäten
<sup>10</sup> der Weitergabe.
<sup>10</sup> der Weitergabe. 3quater Das Bundesamt führt ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument für Erhebungen bei Haushalten und Personen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten sind verpflichtet, die dafür notwendigen Kundendaten dem Bundesamt zu liefern, soweit diese vorhanden sind. Sie können für ihren Aufwand teilweise oder ganz entschädigt werden. Die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogenen Stellen dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Die Daten des Stichprobenregisters
<sup>11</sup> dürfen nur für Erhebungen gemäss diesem Gesetz verwendet werden. 3quinquies <sup>12</sup> Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
<sup>4</sup> Die Verwaltungseinheiten sowie, nach Massgabe ihrer Unterstellung nach Artikel 2 Absatz 3, die übrigen Organisationen liefern dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben die Ergebnisse und Grundlagen ihrer Statistiktätigkeit und, falls erforderlich, Daten aus ihren Datensammlungen und Erhebungen.
<sup>5</sup> Geheimhaltungspflichten und Sperrungen können in der Regel einer Bekanntgabe an das Bundesamt nur entgegengehalten werden, wenn ein Bundesgesetz die Weitergabe oder Verwendung der Daten für statistische Zwecke ausdrücklich ausschliesst. Das Bundesamt darf diese Daten gemäss Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes sowie
<sup>11</sup> <sup>12</sup> Artikel 22 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 nicht weitergeben.
<sup>13</sup> <sup>14</sup> Artikel 22 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 nicht weitergeben.
##### **Art. 11** Übrige Statistikproduzenten des Bundes
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<sup>2</sup> Die mit statistischen Arbeiten betrauten Personen müssen alle Daten über einzelne natürliche und juristische Personen geheim halten, die sie bei ihrer Arbeit wahrgenommen haben. Diese Pflicht gilt insbesondere auch für die Personen, die in den Kantonen, Gemeinden und bei übrigen Stellen zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogen werden oder die Daten nach Artikel 19 erhalten.
<sup>13</sup> Art. 14 a Datenverknüpfungen
<sup>15</sup> Art. 14 a Datenverknüpfungen
<sup>1</sup> Zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben kann das Bundesamt Daten miteinander verknüpfen, wenn diese anonymisiert werden. Werden besonders schützenswerte Daten verknüpft oder ergeben sich aus der Verknüpfung Persönlichkeitsprofile, so sind die verknüpften Daten nach Abschluss der statistischen Auswertungsarbeiten zu löschen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
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<sup>4</sup> Daten können bei der zuständigen Statistikstelle des Bundes, beim Bundesamt oder, mit dessen schriftlicher Zustimmung und unter Berücksichtigung seiner Auflagen, bei der kantonalen Statistikstelle aufbewahrt und archiviert werden, sofern sie
<sup>14</sup> keine Namen oder persönlichen Identifikationsnummern der Betroffenen enthalten.
<sup>16</sup> keine Namen oder persönlichen Identifikationsnummern der Betroffenen enthalten.
##### **Art. 16** Anwendung anderer Datenschutzbestimmungen
<sup>1</sup> Für den Datenschutz bei allen statistischen Arbeiten gelten neben den Bestimmungen dieses Gesetzes die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni
<sup>15</sup> 1992 über die Bearbeitung für Forschung, Planung und Statistik.
<sup>17</sup> 1992 über die Bearbeitung für Forschung, Planung und Statistik.
<sup>2</sup> Der Bundesrat erlässt für die Erhebung der Daten sowie für die Bearbeitung durch Bundesorgane die ergänzenden Bestimmungen über den Datenschutz und die Datensicherheit.
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Der Bundesrat regelt die Gebühren für die Veröffentlichungen, Dienstleistungen und Bewilligungen.
#### 6. Abschnitt: Strafbestimmungen <sup>16</sup>
#### 6. Abschnitt: Strafbestimmungen <sup>18</sup>
##### **Art. 22** Verletzung der Auskunftspflicht
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<sup>2</sup> Das zuständige Departement verfolgt und beurteilt die übrigen Widerhandlungen nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März
<sup>17</sup> 1974 .
<sup>3</sup> <sup>18</sup> Es gelten im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches und die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974.
<sup>19</sup> 1974 .
<sup>3</sup> <sup>20</sup> Es gelten im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches und die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974.
#### 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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[^9]: AS 1999 1503
[^10]: Eingefügt durch Art. 25 des Universitätsförderungsgesetz vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 gültig bis 31. Dez. 2007 (SR 414.20 ; BBl 1999 297 8692).
[^11]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^12]: SR 235.1
[^13]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (SR 431.02 ).
[^14]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (SR 431.02 ).
[^15]: SR 235.1
[^16]: Ab 1. Jan. 2007 sind die Strafdrohungen und Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2–6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) umzurechnen.
[^19]: Datum des Inkrafttretens: 1. August 1993
[^17]: SR 313.0
[^18]: SR 311.0
[^19]: BRB vom 30. Juni 1993 (AS 1993 2089).
[^10]: Eingefügt durch Art. 25 des Universitätsförderungsgesetz vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 gültig bis 31. Dez. 2007 (SR 414.20 ).
[^11]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921 939; BBl 2003 7951).
[^12]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921 939; BBl 2003 7951).
[^13]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
[^14]: SR 235.1
[^15]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (SR 431.02 ).
[^16]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (SR 431.02 ).
[^17]: SR 235.1
[^18]: Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
[^19]: SR 313.0
[^20]: SR 311.0
[^21]: Datum des Inkrafttretens: 1. August 1993
[^21]: BRB vom 30. Juni 1993 (AS 1993 2089).
1992-10-09
BStatG
Originalfassung Text zu diesem Datum