Änderungshistorie
Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
8 Versionen
· 1993-06-06
2014-09-24
2009-12-10
2008-12-18
Änderungen vom 2008-12-18
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<sup>1</sup> Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landesund Sprachen Amtssprachen.
<sup>2</sup> Die Amtssprachen sind
- a. das Französische in der Verwaltungsregion Berner Jura,
- b. das Deutsche und das Französische in der Verwaltungsregion Seeland sowie im Verwaltungskreis Biel/Bienne,
<sup>2</sup> Die Amtssprachen sind:
- a. das Französische in der Verwaltungsregion Berner Jura;
- b. das Deutsche und das Französische in der Verwaltungsregion Seeland sowie im Verwaltungskreis Biel/Bienne;
- c. das Deutsche in den übrigen Verwaltungsregionen sowie im
<sup>3</sup> Verwaltungskreis Seeland.
<sup>3</sup> Die Amtssprachen der Gemeinden in der Verwaltungsregion Seeland sind
- a. das Deutsche und das Französische für die Gemeinden Biel/Bienne und Leubringen,
<sup>3</sup> Die Amtssprachen der Gemeinden in der Verwaltungsregion Seeland sind:
- a. das Deutsche und das Französische für die Gemeinden Biel/Bienne und Leubringen;
<sup>4</sup> b. das Deutsche für die übrigen Gemeinden.
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##### **Art. 14**
<sup>1</sup> Die Glaubensund Gewissensfreiheit und ihre Ausübung sind ge- Glaubensund Gewissenswährleistet. freiheit
<sup>1</sup> Die Glaubensund Gewissensfreiheit und ihre Ausübung sind Glaubensund Gewissensgewährleistet. freiheit
<sup>2</sup> In keinem Fall ist es zulässig, jemanden zu einer religiösen Handlung oder zu einem Bekenntnis zu zwingen.
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##### **Art. 20**
<sup>1</sup> Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und da- Petitionsrecht für Unterschriften zu sammeln, ohne Nachteile zu erleiden.
<sup>1</sup> Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten und Petitionsrecht dafür Unterschriften zu sammeln, ohne Nachteile zu erleiden.
<sup>2</sup> Einschränkungen des Rechts, individuelle Petitionen einzureichen, sind in keinem Fall zulässig.
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##### **Art. 21**
<sup>1</sup> Die Befugnis zu unterrichten sowie die Freiheit von Forschung und Unterrichtsund Wissenschafts- Lehre sind gewährleistet. freiheit
<sup>1</sup> Die Befugnis zu unterrichten sowie die Freiheit von Forschung und Unterrichtsund Wissen- Lehre sind gewährleistet. schaftsfreiheit
<sup>2</sup> Die in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätigen Personen nehmen ihre Verantwortung gegenüber der Integrität des Lebens von Menschen, Tieren, Pflanzen und deren Lebensgrundlagen wahr.
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<sup>3</sup> Jede einer Straftat verdächtigte, polizeilich festgenommene Person muss innert möglichst kurzer Frist von einer richterlichen Instanz angehört werden, welche über die Fortdauer des Freiheitsentzuges zu entscheiden hat. Bleibt die Person in Haft, hat sie das Recht, innert angemessener Frist beurteilt oder aus der Haft entlassen zu werden.
<sup>4</sup> Jede Person, der die Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht,
<sup>4</sup> Jede Person, der die Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht:
- a. einen Rechtsbeistand beizuziehen und mit ihm frei zu verkehren;
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##### **Art. 30**
<sup>1</sup> Kanton und Gemeinden setzen sich zum Ziel, dass
<sup>1</sup> Kanton und Gemeinden setzen sich zum Ziel, dass:
- a. alle ihren Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können, gegen die Folgen von unverschuldeter Arbeitslosigkeit geschützt sind und in den Genuss von bezahlten Ferien gelangen;
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##### **Art. 31**
<sup>1</sup> Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Ge- Umweltschutz nerationen gesund zu erhalten. Sie soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden.
<sup>1</sup> Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Umweltschutz Generationen gesund zu erhalten. Sie soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden.
<sup>2</sup> Die natürlichen Lebensgrundlagen dürfen nur soweit beansprucht werden, als ihre Erneuerungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit weiterhin gewährleistet bleiben.
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##### **Art. 32**
Kanton und Gemeinden treffen in Zusammenarbeit mit privaten Orga- Landschaftsund nisationen Massnahmen für die Erhaltung schützenswerter Land- Heimatschutz schaftsund Ortsbilder sowie der Naturdenkmäler und Kulturgüter 3.2 Raumund Bauordnung
Kanton und Gemeinden treffen in Zusammenarbeit mit privaten Orga- Landschaftsund Heimatnisationen Massnahmen für die Erhaltung schützenswerter Landschutz schaftsund Ortsbilder sowie der Naturdenkmäler und Kulturgüter 3.2 Raumund Bauordnung
##### **Art. 33**
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##### **Art. 34**
<sup>1</sup> Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, wirtschaftliche, um- Verkehrsund Strassenwesen weltgerechte und energiesparende Verkehrsordnung.
<sup>1</sup> Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, wirtschaftliche, Verkehrsund Strassenwesen umweltgerechte und energiesparende Verkehrsordnung.
<sup>2</sup> Sie fördern den öffentlichen Verkehr und das Umsteigen auf umweltfreundliche Verkehrsmittel.
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##### **Art. 36**
<sup>1</sup> Kanton und Gemeinden wirken auf eine verminderte Belastung des Reinigung der Abwässer und Wassers hin und sorgen für eine umweltgerechte Reinigung der Ab- Entsorgung der Abfälle wässer.
<sup>1</sup> Kanton und Gemeinden wirken auf eine verminderte Belastung des Reinigung der Abwässer und Wassers hin und sorgen für eine umweltgerechte Reinigung der Entsorgung der Abfälle Abwässer.
<sup>2</sup> Sie treffen Massnahmen zur Verminderung der Abfälle und für deren Wiederverwertung. Nicht verwertbare Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen. 3.4 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
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##### **Art. 44**
<sup>1</sup> Der Kanton unterhält eine Universität und Fachhochschulen. Sie er- Universität und Fachhochschulen füllen ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit.
<sup>1</sup> Der Kanton unterhält eine Universität und Fachhochschulen. Sie Universität und Fachhochschulen erfüllen ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit.
<sup>2</sup> Sie fördern die wissenschaftliche Erkenntnis durch Lehre und Forschung und erbringen Dienstleistungen.
##### **Art. 45**
<sup>1</sup> Kanton und Gemeinden unterstützen die berufliche und die nichtbe- Weitere Aufgaben rufliche Erwachsenenbildung.
<sup>1</sup> Kanton und Gemeinden unterstützen die berufliche und die nicht- Weitere Aufgaben berufliche Erwachsenenbildung.
<sup>2</sup> Der Kanton erleichtert die Ausbildung durch finanzielle Beiträge oder andere Massnahmen zur Förderung der Chancengleichheit.
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##### **Art. 52**
<sup>1</sup> Die Regalrechte des Kantons sind Regalrechte
- a. das Salzregal,
- b. das Wasserregal,
- c. das Bergregal einschliesslich der Nutzung der Erdwärme,
<sup>1</sup> Die Regalrechte des Kantons sind: Regalrechte
- a. das Salzregal;
- b. das Wasserregal;
- c. das Bergregal einschliesslich der Nutzung der Erdwärme;
- d. das Jagdund Fischereiregal.
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##### **Art. 53**
Der Kanton betreibt zur Förderung der volkswirtschaftlichen und so- Kantonalbank zialen Entwicklung eine Bank. Sie unterstützt den Kanton und die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 3.11 Internationale Zusammenarbeit und Hilfe
Der Kanton betreibt zur Förderung der volkswirtschaftlichen und Kantonalbank sozialen Entwicklung eine Bank. Sie unterstützt den Kanton und die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 3.11 Internationale Zusammenarbeit und Hilfe
##### **Art. 54**
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##### **Art. 56**
<sup>1</sup> Das Volk wählt Wahlen
- a. den Grossen Rat,
- b. den Regierungsrat,
- c. die bernischen Mitglieder des Nationalrates,
<sup>1</sup> Das Volk wählt: Wahlen
- a. den Grossen Rat;
- b. den Regierungsrat;
- c. die bernischen Mitglieder des Nationalrates;
- d. die bernischen Mitglieder des Ständerates.
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##### **Art. 58**
<sup>1</sup> Mit einer Initiative kann das Begehren gestellt werden auf Anwendungsbereich
- a. Totaloder Teilrevision der Verfassung,
- b. Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes,
- c. Kündigung oder Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrags, soweit er der Volksabstimmung untersteht, sowie auf
<sup>1</sup> Mit einer Initiative kann das Begehren gestellt werden auf: Anwendungsbereich
- a. Totaloder Teilrevision der Verfassung;
- b. Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes;
- c. Kündigung oder Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrags, soweit er der Volksabstimmung untersteht; sowie auf
- d. Ausarbeitung eines Grossratsbeschlusses, welcher der Volksabstimmung untersteht.
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<sup>1</sup> Der Regierungsrat beurteilt das Zustandekommen, der Grosse Rat die Verfahren Gültigkeit von Initiativen.
<sup>2</sup> Initiativen sind ganz oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie
<sup>2</sup> Initiativen sind ganz oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie:
- a. gegen übergeordnetes Recht verstossen;
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##### **Art. 61**
<sup>1</sup> Obligatorisch unterliegen der Volksabstimmung Obligatorische Volksabstimmung a. Verfassungsrevisionen,
- b. Initiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt,
- c. interkantonale und internationale Verträge, die mit der Verfassung nicht vereinbar sind,
<sup>1</sup> Obligatorisch unterliegen der Volksabstimmung: Obligatorische Volksabstimmun g a. Verfassungsrevisionen;
- b. Initiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt;
- c. interkantonale und internationale Verträge, die mit der Verfassung nicht vereinbar sind;
- d. Änderungen des Kantonsgebietes, ausgenommen Grenzkorrekturen.
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##### **Art. 62**
<sup>1</sup> Ferner unterliegen der Volksabstimmung, wenn das Referendum zu- Fakultative Volksstande gekommen ist, abstimmung
- a. Gesetze,
- b. interkantonale und internationale Verträge, die einen Gegenstand zum Inhalt haben, welcher im Kanton der fakultativen Volksabstimmung untersteht,
- c. Ausgabenbeschlüsse des Grossen Rates, sofern sie einmalige Ausgaben über zwei Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben über 400 000 Franken betreffen,
- d. Konzessionsbeschlüsse des Grossen Rates,
- e. Grundsatzbeschlüsse des Grossen Rates,
<sup>6</sup> f. weitere Sachbeschlüsse des Grossen Rates, wenn das Gesetz es vorschreibt sowie wenn der Grosse Rat oder 70 seiner Mitglieder es verlangen. Nicht referendumsfähig sind Wahlen, Justizgeschäfte, die Staatsrechnung und der Voranschlag.
<sup>1</sup> Ferner unterliegen der Volksabstimmung, wenn das Referendum Fakultative Volkszustande gekommen ist: abstimmung
- a. Gesetze;
- b. interkantonale und internationale Verträge, die einen Gegenstand zum Inhalt haben, welcher im Kanton der fakultativen Volksabstimmung untersteht;
- c. Ausgabenbeschlüsse des Grossen Rates, sofern sie einmalige Ausgaben über zwei Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben über 400 000 Franken betreffen;
- d. Konzessionsbeschlüsse des Grossen Rates;
- e. Grundsatzbeschlüsse des Grossen Rates;
<sup>6</sup> f. weitere Sachbeschlüsse des Grossen Rates, wenn das Gesetz es vorschreibt sowie wenn der Grosse Rat oder 70 seiner Mitglieder es verlangen. Nicht referendumsfähig sind Wahlen, Justizgeschäfte, der Geschäftsbericht und der Voranschlag.
<sup>2</sup> Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert drei Monaten seit Publikation der Vorlage 10 000 Stimmberechtigte die Volksabstimmung über den Gegenstand verlangen.
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<sup>1</sup> Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit Verfahren der im Kanton gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat.
<sup>2</sup> Der Grosse Rat kann in einer Vorlage, die der Volksabstimmung untersteht, einen Eventualantrag stellen. Findet die Volksabstimmung statt, so ist neben der Hauptvorlage auch der Eventualantrag den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt, so fällt der Eventualantrag dahin.
<sup>3</sup> Stellt der Grosse Rat keinen Eventualantrag, können 10 000 Stimmberechtigte innert drei Monaten seit Publikation eines Gesetzes oder eines Grundsatzbeschlusses einen Volksvorschlag einreichen. Dieser gilt als Referendum. °
<sup>2</sup> Der Grosse Rat kann in einer Vorlage, die der Volksabstimmung untersteht, einen Eventualantrag stellen. Findet die Volksabstimmung statt, so ist neben der Hauptvorlage auch der Eventualantrag den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt, so fällt der Eventualantrag dahin. °
<sup>3</sup> Stellt der Grosse Rat keinen Eventualantrag, können 10 000 Stimmberechtigte innert drei Monaten seit Publikation eines Gesetzes oder eines Grundsatzbeschlusses einen Volksvorschlag einreichen. Dieser gilt als Referendum.
<sup>4</sup> Bei Eventualanträgen und Volksvorschlägen findet das gleiche Abstimmungsverfahren wie bei einem Gegenvorschlag zu einer Initiative Anwendung. 4.5 Mitwirkung
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##### **Art. 68**
<sup>1</sup> Dem Grossen Rat dürfen nicht gleichzeitig angehören Unvereinbar- Ausstand keiten,
- a. die Mitglieder des Regierungsrates,
- b. die Mitglieder der kantonalen richterlichen Behörden,
<sup>7</sup> das Personal der zentralen und der dezentralen kantonalen c. Verwaltung,
<sup>1</sup> Dem Grossen Rat dürfen nicht gleichzeitig angehören: Unvereinbar- Ausstand keiten,
- a. die Mitglieder des Regierungsrates;
- b. die Mitglieder der kantonalen richterlichen Behörden;
<sup>7</sup> das Personal der zentralen und der dezentralen kantonalen c. Verwaltung;
- d. weitere Personen, sofern das Gesetz es vorsieht.
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##### **Art. 69**
<sup>1</sup> Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Re- Delegationen gierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.
<sup>1</sup> Befugnisse des Volkes können an den Grossen Rat und an den Delegationen Regierungsrat übertragen werden, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist und das Gesetz den Rahmen der Delegation festlegt. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen.
<sup>2</sup> Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Grossen Rates an den Regierungsrat übertragen werden.
<sup>3</sup> Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf andere Organe übertragen, wenn ihn das Gesetz dazu ermächtigt. Befugnisse der Direktionen darf er ohne Ermächtigung im Gesetz übertragen.
<sup>4</sup> Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über
- a. die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen,
- b. den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe,
- c. Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen,
- d. die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden, °
<sup>4</sup> Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über: °
- a. die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen;
- b. den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe;
- c. Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen;
- d. die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden;
- e. die Anhandnahme einer neuen dauernden Aufgabe.
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<sup>1</sup> Der Grosse Rat wird im Verhältniswahlverfahren gewählt. Wahl
<sup>2</sup> <sup>9</sup> Das Gesetz bezeichnet die Wahlkreise.
<sup>2</sup> <sup>9</sup> Das Gesetz bezeichnet die Wahlkreise. °
<sup>3</sup> Die Mandate werden entsprechend der Einwohnerzahl den Wahlkreisen zugeordnet. Dem Wahlkreis Berner Jura werden zwölf Mandate garantiert. Es ist eine angemessene Vertretung der französischsprachi-
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<sup>4</sup> Die Sitzverteilung an die Listen richtet sich nach den in den Wahlkreisen erzielten Parteistimmen. In Wahlkreisen mit mehreren Amts-
<sup>11</sup> bezirken erhält jeder Amtsbezirk mindestens einen Sitz. °
<sup>11</sup> bezirken erhält jeder Amtsbezirk mindestens einen Sitz.
##### **Art. 74**
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- b. die interkantonalen Verträge, soweit diese nicht in die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen.
##### **Art. 75**
Der Grosse Rat behandelt den Bericht über die Richtlinien der Regie- Planung rungspolitik, den Finanzplan sowie weitere grundlegende Pläne in einzelnen Aufgabenbereichen.
<sup>12</sup> Art. 75 Der Grosse Rat behandelt den Bericht über die Richtlinien der Regie- Planung rungspolitik, den Aufgabenund Finanzplan sowie weitere grundlegende Pläne in einzelnen Aufgabenbereichen.
##### **Art. 76**
Der Grosse Rat beschliesst über Finanzbefugnisse
- a. den Voranschlag,
- b. die Staatsrechnung,
- c. die Steueranlage,
- d. den Rahmen einer Neuverschuldung,
- e. Ausgaben, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallen.
Der Grosse Rat beschliesst über: Finanzbefugnisse
- a. den Voranschlag;
<sup>13</sup> b. den Geschäftsbericht;
- c. die Steueranlage;
- d. den Rahmen einer Neuverschjuldung;
- e. Ausgaben, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Regierungsrates fallen. °
##### **Art. 77**
<sup>1</sup> Der Grosse Rat wählt Wahlen
- a. die Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsidenten,
- b. die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten,
- c. die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber,
- d. die Präsidentin oder den Präsidenten von Obergericht und Verwaltungsgericht,
- e. die übrigen Mitglieder der Gerichte, soweit diese Befugnis nicht dem Volk übertragen ist,
<sup>1</sup> Der Grosse Rat wählt: Wahlen
- a. die Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsidenten;
- b. die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten;
- c. die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber;
- d. die Präsidentin oder den Präsidenten von Obergericht und Verwaltungsgericht;
- e. die übrigen Mitglieder der Gerichte, soweit diese Befugnis nicht dem Volk übertragen ist;
- f. die Generalprokuratorin oder den Generalprokurator.
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##### **Art. 79**
<sup>1</sup> Der Grosse Rat Weitere Befugnisse
<sup>1</sup> Der Grosse Rat: Weitere Befugnisse
- a. berät und beschliesst über alle Gegenstände, die der Volksabstimmung unterliegen;
<sup>12</sup> den Kantonen eingeräumb. übt die von der Bundesverfassung ten Mitwirkungsrechte aus;
<sup>14</sup> den Kantonen eingeräumb. übt die von der Bundesverfassung ten Mitwirkungsrechte aus;
- c. kann bei Vernehmlassungen an Bundesbehörden Stellung nehmen;
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- e. beschliesst über Amnestie und Begnadigungen;
<sup>13</sup> f. ...
<sup>15</sup> f. …
- g. erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetzgebung übertragen werden.
<sup>2</sup> Das Gesetz überträgt die Kompetenz zur Verleihung, Änderung, Erneuerung und Übertragung von wichtigen Konzessionen dem Grossen Rat.
<sup>2</sup> Das Gesetz überträgt die Kompetenz zur Verleihung, Änderung, Erneuerung und Übertragung von wichtigen Konzessionen dem Grossen Rat. °
##### **Art. 80**
@@ -706,7 +704,7 @@
<sup>1</sup> Der Grosse Rat kann zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommis- Kommissionen und Fraktionen sionen bilden.
<sup>2</sup> Er kann diesen einzelne seiner Entscheidungsbefugnisse übertragen. Dem Grossen Rat muss die Möglichkeit gewahrt bleiben, ein einzelnes Geschäft wieder an sich zu ziehen. °
<sup>2</sup> Er kann diesen einzelne seiner Entscheidungsbefugnisse übertragen. Dem Grossen Rat muss die Möglichkeit gewahrt bleiben, ein einzelnes Geschäft wieder an sich zu ziehen.
<sup>3</sup> Die Kommissionen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die vom Gesetz bezeichneten besonderen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse.
@@ -714,7 +712,7 @@
##### **Art. 82**
<sup>1</sup> Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne In- Stellung der Ratsmitglieder struktionen. Sie müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offenlegen.
<sup>1</sup> Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruk- Stellung der Ratsmitglieder tionen. Sie müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offenlegen.
<sup>2</sup> Sie sind in ihren parlamentarischen Äusserungen frei und können dafür nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Verantwortung gezogen werden.
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##### **Art. 83**
<sup>1</sup> Der Regierungsrat hat das Recht, dem Grossen Rat Anträge zu stellen. Stellung des Regierungsrates im Grossen Rat <sup>2</sup> Er nimmt an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil.
<sup>1</sup> Der Regierungsrat hat das Recht, dem Grossen Rat Anträge zu stellen. Stellung des Regierungsrates im Grossen Ra t <sup>2</sup> Er nimmt an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil.
<sup>3</sup> Er kann sich durch seine Mitglieder vertreten lassen. 5.3 Regierungsrat
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##### **Art. 85**
<sup>1</sup> Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit der or- Wahl und Amtsdauer dentlichen Gesamterneuerung des Grossen Rates und für dieselbe Amtsdauer im Mehrheitswahlverfahren gewählt.
<sup>1</sup> Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit der Wahl und Amtsdauer ordentlichen Gesamterneuerung des Grossen Rates und für dieselbe Amtsdauer im Mehrheitswahlverfahren gewählt.
<sup>2</sup> Für die Wahl bildet das ganze Kantonsgebiet einen einzigen Wahlkreis.
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##### **Art. 89**
<sup>1</sup> Der Regierungsrat erstellt den Finanzplan und verabschiedet den Finanzbefugnisse Voranschlag und die Staatsrechnung zuhanden des Grossen Rates.
<sup>2</sup> Er beschliesst über
- a. neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken,
- b. neue wiederkehrende Ausgaben bis 200 000 Franken,
<sup>1</sup> Der Regierungsrat erstellt den Aufgabenund Finanzplan und verab- Finanzbefugnisse schiedet den Voranschlag und den Geschäftsbericht zuhanden des
<sup>16</sup> Grossen Rates.
<sup>2</sup> Er beschliesst über:
- a. neue einmalige Ausgaben bis eine Million Franken;
- b. neue wiederkehrende Ausgaben bis 200 000 Franken;
- c. gebundene Ausgaben.
<sup>3</sup> Er beschliesst über Grundstücksverkäufe sowie über Grundstückskäufe zu Anlagezwecken.
<sup>4</sup> Er stellt die notwendigen Finanzierungsmittel bereit.
<sup>4</sup> Er stellt die notwendigen Finanzierungsmittel bereit. °
##### **Art. 90**
Dem Regierungsrat obliegt weiter Weitere Befugnisse
Dem Regierungsrat obliegt weiter: Weitere Befugnisse
- a. die Vertretung des Kantons nach innen und nach aussen;
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##### **Art. 91**
Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen er- Ausserordentliche Lagen greifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Verordnungen sind sofort durch den Grossen Rat genehmigen zu lassen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin. 5.4 Kantonale Verwaltung
Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen Ausserordentliche Lagen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Verordnungen sind sofort durch den Grossen Rat genehmigen zu lassen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin. 5.4 Kantonale Verwaltung
##### **Art. 92**
@@ -820,7 +820,7 @@
<sup>3</sup> Ein angemessener Anteil des Personals ist französischer Sprache.
<sup>14</sup> Art. 93
<sup>17</sup> Art. 93
<sup>1</sup> Die Verwaltungsregionen und die Verwaltungskreise sind die ordent- Bezirksverwaltung lichen dezentralen Verwaltungseinheiten des Kantons. Sie werden durch das Gesetz bezeichnet.
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##### **Art. 95**
<sup>1</sup> Der Kanton kann Andere Träger öffentlicher Aufgaben a. Anstalten und andere Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts errichten;
<sup>1</sup> Der Kanton kann: Andere Träger öffentlicher Aufgaben a. Anstalten und andere Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts errichten;
- b. sich an Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts beteiligen;
- c. öffentliche Aufgaben an Private und Institutionen ausserhalb der Verwaltung übertragen. °
<sup>2</sup> Im Gesetz zu regeln sind namentlich
- a. die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Anstalten und Institutionen, die vom Kanton errichtet werden,
- b. Art und Rahmen der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen,
- c. Art und Umfang von bedeutenden kantonalen Beteiligungen,
- c. öffentliche Aufgaben an Private und Institutionen ausserhalb der Verwaltung übertragen.
<sup>2</sup> Im Gesetz zu regeln sind namentlich:
- a. die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Anstalten und Institutionen, die vom Kanton errichtet werden;
- b. Art und Rahmen der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen;
- c. Art und Umfang von bedeutenden kantonalen Beteiligungen;
- d. Art und Umfang der Übertragung einer öffentlichen Aufgabe, sofern diese eine bedeutende Leistung zum Gegenstand hat oder zur Einschränkung von Grundrechten oder zur Erhebung von Abgaben ermächtigt.
<sup>3</sup> Diese Träger öffentlicher Aufgaben stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates. Das Gesetz sorgt für eine angemessene Mitwirkung des Grossen Rates.
<sup>3</sup> Diese Träger öffentlicher Aufgaben stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates. Das Gesetz sorgt für eine angemessene Mitwirkung des Grossen Rates. °
##### **Art. 96**
@@ -866,13 +866,13 @@
<sup>2</sup> Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Die Urteile sind schriftlich zu begründen. Das Gesetz bezeichnet die Ausnahmen.
<sup>3</sup> <sup>15</sup> Das Gesetz regelt die Zuständigkeit der Gerichte.
<sup>3</sup> <sup>18</sup> Das Gesetz regelt die Zuständigkeit der Gerichte.
##### **Art. 98**
<sup>1</sup> Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch Zivilgerichte
- a. die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,
<sup>1</sup> Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: Zivilgerichte
- a. die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten;
- b. das Obergericht.
@@ -880,15 +880,15 @@
##### **Art. 99**
<sup>1</sup> Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch Strafgerichte
- a. die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, °
<sup>16</sup> die Kreisgerichte oder die regionalen Kollegialgerichte, b.
- c. die Jugendgerichte,
- d. das Wirtschaftsstrafgericht,
<sup>1</sup> Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: Strafgerichte
- a. die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten;
<sup>19</sup> b. die Kreisgerichte oder die regionalen Kollegialgerichte;
- c. die Jugendgerichte;
- d. das Wirtschaftsstrafgericht;
- e. das Obergericht.
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##### **Art. 100**
<sup>1</sup> Das Verwaltungsgericht beurteilt letztinstanzlich verwaltungsrechtli- Verwaltungsgericht che Streitigkeiten, soweit das Gesetz sie nicht in die endgültige Zuständigkeit einer anderen Behörde legt.
<sup>1</sup> Das Verwaltungsgericht beurteilt letztinstanzlich verwaltungsrecht- Verwaltungsgericht liche Streitigkeiten, soweit das Gesetz sie nicht in die endgültige Zuständigkeit einer anderen Behörde legt. °
<sup>2</sup> Durch Gesetz können für die Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten besondere richterliche Behörden eingesetzt werden.
@@ -912,37 +912,59 @@
<sup>4</sup> Alle Aufgaben sind periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit zu überprüfen.
<sup>17</sup> Art. 101 a
<sup>1</sup> Der Voranschlag darf keinen Aufwandüberschuss ausweisen. Defizitbremse
<sup>2</sup> Ein Aufwandüberschuss der Staatsrechnung wird dem Voranschlag des übernächsten Jahres belastet, soweit er nicht durch Eigenkapital gedeckt ist.
<sup>3</sup> Der Grosse Rat kann bei der Verabschiedung des Voranschlags von Absatz 1 abweichen, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es ° beschliessen. Bei der Genehmigung der Staatsrechnung ist Absatz 2 im Umfang des im Voranschlag beschlossenen Aufwandüberschusses nicht anwendbar. Der Fehlbetrag ist innert vier Jahren abzutragen.
<sup>4</sup> Der Grosse Rat kann bei der Genehmigung der Staatsrechnung von Absatz 2 in einem festzulegenden Umfang abweichen, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen. Ein Fehlbetrag ist innert vier Jahren abzutragen.
<sup>18</sup> Art. 101 b Jede Erhöhung der Steueranlage durch den Grossen Rat, die gesamthaft Steuererhöhungsbremse zu mehr Steuereinnahmen des Kantons führt, bedarf der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.
<sup>20</sup> Art. 101 a
<sup>1</sup> Der Voranschlag darf keinen Aufwandüberschuss ausweisen. Schuldenbremse für die laufende
<sup>21</sup> Rechnung <sup>2</sup> Ein Aufwandüberschuss des Geschäftsberichts wird dem Voranschlag des übernächsten Jahres belastet, soweit er nicht durch Eigenkapital
<sup>22</sup> gedeckt ist.
<sup>3</sup> Der Grosse Rat kann bei der Verabschiedung des Voranschlags von Absatz 1 abweichen, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen. Bei der Genehmigung des Geschäftsberichts ist Absatz 2 im Umfang des im Voranschlag beschlossenen Aufwandüberschusses
<sup>23</sup> nicht anwendbar. Der Fehlbetrag ist innert vier Jahren abzutragen.
<sup>4</sup> Der Grosse Rat kann bei der Genehmigung des Geschäftsberichts von Absatz 2 in einem festzulegenden Umfang abweichen, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen. Ein Fehlbetrag ist
<sup>24</sup> innert vier Jahren abzutragen. °
<sup>5</sup> Die Absätze 1 bis 4 gelangen zur Anwendung, wenn die Bruttoschuldenquote, definiert als Bruttoschuld relativ zum kantonalen Volkseinkommen, einen Wert von 12 Prozent übersteigt. Massgebend
<sup>25</sup> ist die Quote am Ende des vorausgegangenen Kalenderjahres.
<sup>26</sup> Art. 101 b
<sup>1</sup> Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen hat mittelfristig Schuldenbremse für die Investitimindestens 100 Prozent zu betragen. onsrechnung
<sup>2</sup> Ein Selbstfinanzierungsrad der Nettoinvestitionen unter 100 Prozent im Voranschlag ist im Aufgabenund Finanzplan zu kompensieren.
<sup>3</sup> Ein Finanzierungsfehlbetrag im Geschäftsbericht ist im Voranschlag des übernächsten Jahres und der drei daran anschliessenden Jahre zu kompensieren.
<sup>4</sup> Der Grosse Rat kann die Frist für die Kompensation des Finanzierungsfehlbetrags auf acht Jahre verlängern oder auf die Kompensation ganz verzichten, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen.
<sup>5</sup> Die Absätze 1 bis 4 gelangen zur Anwendung, wenn die Bruttoschuldenquote, definiert als Bruttoschuld relativ zum kantonalen Volkseinkommen, einen Wert von 12 Prozent übersteigt. Massgebend ist die Quote am Ende des vorausgegangenen Kalenderjahres.
<sup>27</sup> Art. 101 c Steuererhö- Jede Erhöhung der Steueranlage durch den Grossen Rat, die gesamthaft hungsbremse zu mehr Steuereinnahmen des Kantons führt, bedarf der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.
##### **Art. 102**
Der Kanton beschafft sich seine Mittel insbesondere Beschaffung von Mitteln
- a. durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben,
- b. aus den Erträgnissen seines Vermögens,
- c. aus Leistungen des Bundes und Dritter,
- d. durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.
Der Kanton beschafft sich seine Mittel insbesondere: Beschaffung von Mitteln
- a. durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben;
- b. aus den Erträgnissen seines Vermögens;
- c. aus Leistungen des Bundes und Dritter;
- d. durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen. °
##### **Art. 103**
<sup>1</sup> Der Kanton erhebt Steuern
- a. eine Einkommensund Vermögenssteuer von den natürlichen Personen,
- b. eine Gewinnund Kapitalsteuer von den juristischen Personen,
<sup>1</sup> Der Kanton erhebt: Steuern
- a. eine Einkommensund Vermögenssteuer von den natürlichen Personen;
- b. eine Gewinnund Kapitalsteuer von den juristischen Personen;
- c. eine Vermögensgewinnsteuer.
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<sup>1</sup> Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allge- Grundsätze der Besteuerung meinheit, der Rechtsgleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
<sup>2</sup> Die Steuern der natürlichen Personen sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, der Leistungswille der einzelnen erhalten bleibt und die Selbstvorsorge gefördert wird. °
<sup>2</sup> Die Steuern der natürlichen Personen sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, der Leistungswille der einzelnen erhalten bleibt und die Selbstvorsorge gefördert wird.
<sup>3</sup> Die Steuern der juristischen Personen sind so zu bemessen, dass die Wettbewerbsfähigkeit gewahrt wird und die Sozialleistungen sowie die Anstrengungen zur Sicherung der Vollbeschäftigung berücksichtigt werden.
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<sup>2</sup> Der Kanton Bern kennt folgende Gemeindearten:
- a. die Einwohnergemeinden,
- b. die Burgergemeinden,
- c. die gemischten Gemeinden,
- a. die Einwohnergemeinden;
- b. die Burgergemeinden;
- c. die gemischten Gemeinden;
- d. die Kirchgemeinden.
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##### **Art. 108**
<sup>1</sup> Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet. Bestand, Gebiet Vermögen und
<sup>1</sup> Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet. Bestand, Gebiet und Vermögen
<sup>2</sup> Der Grosse Rat kann durch Beschluss eine Gemeinde bilden, aufheben oder ihr Gebiet verändern. Die betroffenen Gemeinden sind anzuhören.
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<sup>4</sup> Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der Behörden der einzelnen Gemeinden sind zu wahren.
<sup>19</sup> Art. 110 a Regionale
<sup>28</sup> Art. 110 a Regionale
<sup>1</sup> Der Kanton sieht besondere gemeinderechtliche Körperschaften für Zusammenarbeit die verbindliche regionale Zusammenarbeit der Gemeinden vor.
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##### **Art. 111**
<sup>1</sup> Der Kanton regelt die Grundzüge der Gemeindeorganisation, die Fi- Organisation nanzordnung sowie die kantonale Aufsicht.
<sup>2</sup> Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, unterliegen die Gemeinden den gleichen Haftungsbestimmungen wie der Kanton. ° 7.2 Besondere Bestimmungen 7.2.1 Einwohnergemeinden
<sup>1</sup> Der Kanton regelt die Grundzüge der Gemeindeorganisation, die Organisation Finanzordnung sowie die kantonale Aufsicht.
<sup>2</sup> Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, unterliegen die Gemeinden den gleichen Haftungsbestimmungen wie der Kanton. 7.2 Besondere Bestimmungen 7.2.1 Einwohnergemeinden
##### **Art. 112**
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<sup>2</sup> Sie können weitere Steuern erheben, soweit das Gesetz dies vorsieht.
<sup>3</sup> Durch einen Finanzausgleich ist die Steuerkraft der Einwohnergemeinden auszugleichen, und es sind ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung anzustreben.
<sup>3</sup> Durch einen Finanzausgleich ist die Steuerkraft der Einwohnergemeinden auszugleichen, und es sind ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung anzustreben. °
##### **Art. 114**
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##### **Art. 116**
<sup>1</sup> Das Organisationsreglement unterliegt obligatorisch der Volksab- Volksabstimmungen stimmung. Das Gesetz bestimmt, welche Gegenstände zwingend im Organisationsreglement zu regeln sind.
<sup>1</sup> Das Organisationsreglement unterliegt obligatorisch der Volks- Volksabstimmungen abstimmung. Das Gesetz bestimmt, welche Gegenstände zwingend im Organisationsreglement zu regeln sind.
<sup>2</sup> Das Gesetz kann weitere grundlegende und wichtige Gegenstände bezeichnen, die den Stimmberechtigten obligatorisch zu unterbreiten sind. Gemeinden mit einem Gemeindeparlament können diese Gegenstände der fakultativen Volksabstimmung unterstellen. Die für das Referendum erforderliche Zahl der Unterschriften darf fünf Prozent der Stimmberechtigten nicht überschreiten.
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##### **Art. 128**
Mit einer Teilrevision können eine einzelne oder mehrere sachlich zu- Teilrevision sammenhängende Verfassungsbestimmungen geändert werden.
Mit einer Teilrevision können eine einzelne oder mehrere sachlich Teilrevision zusammenhängende Verfassungsbestimmungen geändert werden.
##### **Art. 129**
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[^5]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1 3388).
[^6]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1 3388).
[^6]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^7]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
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[^11]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1 3388).
[^12]: SR 101
[^13]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 1 629).
[^14]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
[^15]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
[^16]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
[^17]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 1, 2002 6686).
[^18]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 1, 2002 6686).
[^19]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
[^12]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^13]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^14]: SR 101
[^15]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 1 629).
[^16]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^17]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
[^18]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
[^19]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
[^20]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 1, 2002 6686).
[^21]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^22]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^23]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^24]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^25]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^26]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^27]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^28]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
2008-06-12
2007-06-18
2003-09-24
2003-03-12
1993-06-06
KV
Originalfassung
Text zu diesem Datum