Änderungshistorie
Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
8 Versionen
· 1993-06-06
2014-09-24
2009-12-10
2008-12-18
2008-06-12
2007-06-18
Änderungen vom 2007-06-18
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##### **Art. 7**
<sup>1</sup> Erwerb und Verlust des Kantonsund des Gemeindebürgerrechts Bürgerrecht werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung geregelt.
<sup>1</sup> Erwerb und Verlust des Kantonsund des Gemeindebürgerrechts Bür gerrecht werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung geregelt.
<sup>2</sup> Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
##### **Art. 8**
<sup>1</sup> Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Verfas- Pflichten sung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung auferlegt werden.
<sup>1</sup> Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Verfassung Pflichten und die auf ihr beruhende Gesetzgebung auferlegt werden.
<sup>2</sup> Neben der Verantwortung für sich selbst trägt jede Person Verantwortung gegenüber den Mitmenschen sowie Mitverantwortung dafür, dass das Recht zur Selbstbestimmung auch künftigen Generationen gewahrt bleibt.
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##### **Art. 18**
<sup>1</sup> Jede Person hat das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzuse- Datenschutz hen und zu verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und ungeeignete oder unnötige Daten vernichtet werden.
<sup>1</sup> Jede Person hat das Recht, die über sie bearbeiteten Daten einzusehen Datenschutz und zu verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt und ungeeignete oder unnötige Daten vernichtet werden.
<sup>2</sup> Behörden dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und notwendig sind.
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##### **Art. 19**
<sup>1</sup> Jede Person hat das Recht, sich mit andern zu versammeln und zu Versammlungsund Vereins- Vereinigungen zusammenzuschliessen oder Versammlungen und Verfreiheit einigungen fernzubleiben.
<sup>1</sup> Jede Person hat das Recht, sich mit andern zu versammeln und zu Versammlungsund Vereinigungen zusammenzuschliessen oder Versammlungen und Ver- Vereinsfreiheit einigungen fernzubleiben.
<sup>2</sup> Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz oder Gemeindereglement bewilligungspflichtig erklärt werden. Sie sind zu gestatten, wenn ein geordneter Ablauf gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer zumutbar erscheint.
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##### **Art. 32**
Kanton und Gemeinden treffen in Zusammenarbeit mit privaten Orga- Landschaftsund Heimatnisationen Massnahmen für die Erhaltung schützenswerter Landschutz schaftsund Ortsbilder sowie der Naturdenkmäler und Kulturgüter 3.2 Raumund Bauordnung
Kanton und Gemeinden treffen in Zusammenarbeit mit privaten Orga- Landschaftsund nisationen Massnahmen für die Erhaltung schützenswerter Land- Heimatschutz schaftsund Ortsbilder sowie der Naturdenkmäler und Kulturgüter 3.2 Raumund Bauordnung
##### **Art. 33**
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##### **Art. 43**
<sup>1</sup> Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kindergärten und Schu- Schulen len. Der Unterricht ist konfessionell und politisch neutral.
<sup>1</sup> Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kindergärten und Schulen. Schulen Der Unterricht ist konfessionell und politisch neutral.
<sup>2</sup> Sie können an Privatschulen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, Beiträge leisten.
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##### **Art. 49**
Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Gestaltung der Freizeit, Sport und Erholung Freizeit und Massnahmen zur Förderung von Sport und Erholung. 3.10 Wirtschaft
Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Gestaltung der Freizeit, Sport Erholung und Freizeit und Massnahmen zur Förderung von Sport und Erholung. 3.10 Wirtschaft
##### **Art. 50**
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##### **Art. 60**
<sup>1</sup> Der Grosse Rat kann sowohl einer ausformulierten Initiative wie Gegenvorschlag auch einer Vorlage, die er aufgrund einer Initiative in der Form der einfachen Anregung ausformuliert hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
<sup>1</sup> Der Grosse Rat kann sowohl einer ausformulierten Initiative wie auch Gegenvorschlag einer Vorlage, die er aufgrund einer Initiative in der Form der einfachen Anregung ausformuliert hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
<sup>2</sup> Die Abstimmung über die Initiative und den Gegenvorschlag findet gleichzeitig statt. Die Stimmberechtigten können gültig beiden Vorlagen zustimmen und darüber befinden, welcher sie im Falle der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben würden. 4.4 Volksabstimmungen
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- a. Gesetze,
- b. interkantonale und internationale Verträge, die einen Gegenstand zum Inhalt haben, welcher im Kanton der fakultativen Volksabstimmung untersteht,
- b. interkantonale und internationale Verträge, die einen Gegenstand zum Inhalt haben, welcher im Kanton der fakultativen Volksabstimmung untersteht, °
- c. Ausgabenbeschlüsse des Grossen Rates, sofern sie einmalige Ausgaben über zwei Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben über 400 000 Franken betreffen,
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- e. Grundsatzbeschlüsse des Grossen Rates,
<sup>2</sup> f. weitere Sachbeschlüsse des Grossen Rates, wenn das Gesetz es vorschreibt sowie wenn der Grosse Rat oder 70 seiner Mitglieder es verlangen. Nicht referendumsfähig sind Wahlen, Justizgeschäfte, die Staatsrechnung und der Voranschlag.
<sup>2</sup> weitere Sachbeschlüsse des Grossen Rates, wenn das Gesetz es f. vorschreibt sowie wenn der Grosse Rat oder 70 seiner Mitglieder es verlangen. Nicht referendumsfähig sind Wahlen, Justizgeschäfte, die Staatsrechnung und der Voranschlag.
<sup>2</sup> Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert drei Monaten seit Publikation der Vorlage 10 000 Stimmberechtigte die Volksabstimmung über den Gegenstand verlangen.
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<sup>2</sup> Der Grosse Rat kann in einer Vorlage, die der Volksabstimmung untersteht, einen Eventualantrag stellen. Findet die Volksabstimmung statt, so ist neben der Hauptvorlage auch der Eventualantrag den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt, so fällt der Eventualantrag dahin.
<sup>3</sup> Stellt der Grosse Rat keinen Eventualantrag, können 10 000 Stimmberechtigte innert drei Monaten seit Publikation eines Gesetzes oder eines Grundsatzbeschlusses einen Volksvorschlag einreichen. Dieser gilt als Referendum. °
<sup>3</sup> Stellt der Grosse Rat keinen Eventualantrag, können 10 000 Stimmberechtigte innert drei Monaten seit Publikation eines Gesetzes oder eines Grundsatzbeschlusses einen Volksvorschlag einreichen. Dieser gilt als Referendum.
<sup>4</sup> Bei Eventualanträgen und Volksvorschlägen findet das gleiche Abstimmungsverfahren wie bei einem Gegenvorschlag zu einer Initiative Anwendung. 4.5 Mitwirkung
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<sup>1</sup> Das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu Verfassungsund Vernehmlassungen Gesetzesentwürfen sowie zu weiteren Vorhaben von allgemeiner Tragweite Stellung zu nehmen, steht allen offen.
<sup>2</sup> Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich.
<sup>2</sup> Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich. °
##### **Art. 65**
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<sup>4</sup> Die Sitzverteilung an die Listen richtet sich nach den in den Wahlkreisen erzielten Parteistimmen. In Wahlkreisen mit mehreren Amts-
<sup>6</sup> bezirken erhält jeder Amtsbezirk mindestens einen Sitz. °
<sup>6</sup> bezirken erhält jeder Amtsbezirk mindestens einen Sitz.
##### **Art. 74**
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##### **Art. 75**
Der Grosse Rat behandelt den Bericht über die Richtlinien der Regie- Planung rungspolitik, den Finanzplan sowie weitere grundlegende Pläne in einzelnen Aufgabenbereichen.
Der Grosse Rat behandelt den Bericht über die Richtlinien der Regie- Planung rungspolitik, den Finanzplan sowie weitere grundlegende Pläne in einzelnen Aufgabenbereichen. °
##### **Art. 76**
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- a. berät und beschliesst über alle Gegenstände, die der Volksabstimmung unterliegen;
<sup>7</sup> den Kantonen eingeräumb. übt die von der Bundesverfassung ten Mitwirkungsrechte aus;
<sup>7</sup> b. übt die von der Bundesverfassung den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus;
- c. kann bei Vernehmlassungen an Bundesbehörden Stellung nehmen;
- d. entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden;
- d. entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden; °
- e. beschliesst über Amnestie und Begnadigungen;
- f. erteilt das Kantonsbürgerrecht an Ausländerinnen und Ausländer;
<sup>8</sup> f. ...
- g. erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetzgebung übertragen werden.
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##### **Art. 80**
<sup>1</sup> Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Soweit Aufträge an den Regierungsrat, der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt einem Grundsatzbeschlüsse Auftrag der Charakter einer Richtlinie zu.
<sup>1</sup> Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Soweit der Aufträge an den Regierungsrat, Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt einem Auftrag Grundsatzbeschlüsse der Charakter einer Richtlinie zu.
<sup>2</sup> Der Grosse Rat kann im Bereich seiner Zuständigkeiten Grundsatzbeschlüsse fassen.
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<sup>1</sup> Der Grosse Rat kann zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommis- Kommissionen und Fraktionen sionen bilden.
<sup>2</sup> Er kann diesen einzelne seiner Entscheidungsbefugnisse übertragen. Dem Grossen Rat muss die Möglichkeit gewahrt bleiben, ein einzelnes Geschäft wieder an sich zu ziehen. °
<sup>2</sup> Er kann diesen einzelne seiner Entscheidungsbefugnisse übertragen. Dem Grossen Rat muss die Möglichkeit gewahrt bleiben, ein einzelnes Geschäft wieder an sich zu ziehen.
<sup>3</sup> Die Kommissionen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die vom Gesetz bezeichneten besonderen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse.
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<sup>2</sup> Sie sind in ihren parlamentarischen Äusserungen frei und können dafür nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Verantwortung gezogen werden.
<sup>3</sup> Sie sind zu den gesetzlich vorgesehenen parlamentarischen Vorstössen und zur parlamentarischen Initiative berechtigt.
<sup>3</sup> Sie sind zu den gesetzlich vorgesehenen parlamentarischen Vorstössen und zur parlamentarischen Initiative berechtigt. °
<sup>4</sup> Sie verfügen gegenüber der Verwaltung über die vom Gesetz bezeichneten besonderen Auskunftsund Einsichtsrechte. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident kann jederzeit Einsicht in die Akten des Regierungsrates nehmen.
##### **Art. 83**
<sup>1</sup> Der Regierungsrat hat das Recht, dem Grossen Rat Anträge zu stel- Stellung des Regierungsrates len. im Grossen Rat
<sup>2</sup> Er nimmt an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil.
<sup>1</sup> Der Regierungsrat hat das Recht, dem Grossen Rat Anträge zu stellen. Stellung des Regierungsrates Rat im Grossen <sup>2</sup> Er nimmt an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil.
<sup>3</sup> Er kann sich durch seine Mitglieder vertreten lassen. 5.3 Regierungsrat
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##### **Art. 87**
<sup>1</sup> Der Regierungsrat führt die Verwaltung. Er teilt die Direktionen un- Leitung der Verwaltung ter seinen Mitgliedern auf. Jedes Mitglied der Regierung steht einer oder mehreren Direktionen vor.
<sup>1</sup> Der Regierungsrat führt die Verwaltung. Er teilt die Direktionen unter Leitung der Verwaltung seinen Mitgliedern auf. Jedes Mitglied der Regierung steht einer oder mehreren Direktionen vor.
<sup>2</sup> Er bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation und sorgt für eine rechtmässige, bürgernahe und wirkungsvolle Verwaltungstätigkeit.
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##### **Art. 95**
<sup>1</sup> Der Kanton kann Andere Träger öffentlicher Aufgaben
- a. Anstalten und andere Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts errichten;
<sup>1</sup> Der Kanton kann Andere Träger öffentlicher Aufgaben a. Anstalten und andere Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts errichten;
- b. sich an Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts beteiligen;
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<sup>4</sup> Alle Aufgaben sind periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit zu überprüfen.
<sup>8</sup> Art. 101 a
<sup>9</sup> Art. 101 a
<sup>1</sup> Der Voranschlag darf keinen Aufwandüberschuss ausweisen. Defizitbremse
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<sup>3</sup> Der Grosse Rat kann bei der Verabschiedung des Voranschlags von Absatz 1 abweichen, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen. Bei der Genehmigung der Staatsrechnung ist Absatz 2 im Umfang des im Voranschlag beschlossenen Aufwandüberschusses nicht anwendbar. Der Fehlbetrag ist innert vier Jahren abzutragen.
<sup>4</sup> Der Grosse Rat kann bei der Genehmigung der Staatsrechnung von Absatz 2 in einem festzulegenden Umfang abweichen, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen. Ein Fehlbetrag ist innert vier Jahren abzutragen.
<sup>9</sup> Art. 101 b Jede Erhöhung der Steueranlage durch den Grossen Rat, die gesamt- Steuererhöhungsbremse haft zu mehr Steuereinnahmen des Kantons führt, bedarf der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.
<sup>4</sup> Der Grosse Rat kann bei der Genehmigung der Staatsrechnung von Absatz 2 in einem festzulegenden Umfang abweichen, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen. Ein Fehlbetrag ist innert vier Jahren abzutragen. °
<sup>10</sup> Art. 101 b Jede Erhöhung der Steueranlage durch den Grossen Rat, die gesamthaft Steuererhöhungsbremse zu mehr Steuereinnahmen des Kantons führt, bedarf der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.
##### **Art. 102**
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- c. eine Vermögensgewinnsteuer.
<sup>2</sup> Er erhebt zudem eine Erbschaftsund Schenkungssteuer, eine Motorfahrzeugsteuer sowie weitere Aufwandund Verkehrssteuern nach Massgabe der Gesetzgebung. °
<sup>2</sup> Er erhebt zudem eine Erbschaftsund Schenkungssteuer, eine Motorfahrzeugsteuer sowie weitere Aufwandund Verkehrssteuern nach Massgabe der Gesetzgebung.
##### **Art. 104**
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<sup>3</sup> Die Steuern der juristischen Personen sind so zu bemessen, dass die Wettbewerbsfähigkeit gewahrt wird und die Sozialleistungen sowie die Anstrengungen zur Sicherung der Vollbeschäftigung berücksichtigt werden.
<sup>4</sup> Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sind wirksam zu ahnden.
<sup>4</sup> Steuerhinterziehung und Steuerbetrug sind wirksam zu ahnden. °
##### **Art. 105**
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##### **Art. 106**
<sup>1</sup> Die Finanzaufsicht des Kantons ist durch unabhängige Kontrollorga- Finanzaufsicht ne sicherzustellen.
<sup>1</sup> Die Finanzaufsicht des Kantons ist durch unabhängige Kontrollorgane Finanzaufsicht sicherzustellen.
<sup>2</sup> Die Gesetzgebung regelt die Finanzaufsicht über die Organisationen und Personen, die kantonale Leistungen empfangen.
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##### **Art. 108**
<sup>1</sup> Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet. Bestand, Gebiet und Vermögen
<sup>1</sup> Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet. Bestand, Gebiet Vermögen und
<sup>2</sup> Der Grosse Rat kann durch Beschluss eine Gemeinde bilden, aufheben oder ihr Gebiet verändern. Die betroffenen Gemeinden sind anzuhören.
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##### **Art. 129**
<sup>1</sup> Die Einleitung der Totalrevision wird durch das Volk beschlossen. Totalrevision Es entscheidet zudem, ob ein Verfassungsrat oder der Grosse Rat die Revision vorbereiten soll.
<sup>1</sup> Die Einleitung der Totalrevision wird durch das Volk beschlossen. Es Totalrevision entscheidet zudem, ob ein Verfassungsrat oder der Grosse Rat die Revision vorbereiten soll.
<sup>2</sup> Soll die Totalrevision durch einen Verfassungsrat vorbereitet werden, so ist dieser nach den Vorschriften über die Wahl des Grossen Rates ohne Verzug zu wählen. Die Bestimmungen über die Unvereinbarkeiten und die Amtsdauer kommen nicht zur Anwendung. Der Verfassungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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##### **Art. 133**
<sup>1</sup> Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen, so muss dies Erlass neuen Rechts ohne Verzug geschehen.
<sup>1</sup> Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen, so muss dies ohne Erlass neuen Rechts Verzug geschehen.
<sup>2</sup> Der Grosse Rat erlässt ein Rechtsetzungsprogramm.
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[^7]: SR 101
[^8]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 1, 2002 6686).
[^8]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 1 629).
[^9]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 1, 2002 6686).
[^10]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 1, 2002 6686).
2003-09-24
2003-03-12
1993-06-06
KV
Originalfassung
Text zu diesem Datum