Änderungshistorie

Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)

8 Versionen · 1993-06-06

Änderungen vom 2014-09-24

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# Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
<sup>1</sup> vom 6. Juni 1993 (Stand am 24. September 2014) In der Absicht, Freiheit und Recht zu schützen und ein Gemeinwesen zu gestalten, in dem alle in Verantwortung gegenüber der Schöpfung zusammenleben, gibt sich das Volk des Kantons Bern folgende Verfassung:
<sup>1</sup> Allgemeine Grundsätze
##### **Art. 1**
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<sup>2</sup> Er ist in Verwaltungsregionen, Verwaltungskreise, Amtsbezirke
<sup>1</sup> sowie Gemeinden gegliedert.
<sup>3</sup> Zur Lösung besonderer Aufgaben können regionale Organisationen gebildet werden.
<sup>2</sup> sowie Gemeinden gegliedert.
<sup>3</sup> Zur Lösung besonderer Aufgaben können regionale Organisationen gebildet werden. °
##### **Art. 4**
<sup>1</sup> Den Bedürfnissen von sprachlichen, kulturellen und regionalen Min- Minderheiten derheiten ist Rechnung zu tragen. °
<sup>1</sup> Den Bedürfnissen von sprachlichen, kulturellen und regionalen Min- Minderheiten derheiten ist Rechnung zu tragen.
<sup>2</sup> Zu diesem Zweck können diesen Minderheiten besondere Befugnisse zuerkannt werden.
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<sup>1</sup> Dem Berner Jura, der die Verwaltungsregion Berner Jura bildet, wird Berner Jura eine besondere Stellung zuerkannt. Diese soll es ihm ermöglichen, seine Identität zu bewahren, seine sprachliche und kulturelle Eigenart zu
<sup>2</sup> erhalten und an der kantonalen Politik aktiv teilzunehmen.
<sup>3</sup> erhalten und an der kantonalen Politik aktiv teilzunehmen.
<sup>2</sup> Der Kanton trifft Vorkehren, um die Verbundenheit zwischen dem Berner Jura und dem übrigen Kanton zu stärken.
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- c. das Deutsche in den übrigen Verwaltungsregionen sowie im
<sup>3</sup> Verwaltungskreis Seeland.
<sup>4</sup> Verwaltungskreis Seeland.
<sup>3</sup> Die Amtssprachen der Gemeinden in der Verwaltungsregion Seeland sind:
- a. das Deutsche und das Französische für die Gemeinden Biel/Bienne und Leubringen;
<sup>4</sup> b. das Deutsche für die übrigen Gemeinden.
<sup>3</sup> Kanton und Gemeinden können besonderen Verhältnissen, die sich
<sup>5</sup> aus der Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen.
<sup>5</sup> b. das Deutsche für die übrigen Gemeinden.
<sup>4</sup> Kanton und Gemeinden können besonderen Verhältnissen, die sich
<sup>6</sup> aus der Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen.
<sup>5</sup> An die für den ganzen Kanton zuständigen Behörden können sich alle
<sup>6</sup> in der Amtssprache ihrer Wahl wenden.
<sup>7</sup> in der Amtssprache ihrer Wahl wenden. °
##### **Art. 7**
<sup>1</sup> Erwerb und Verlust des Kantonsund des Gemeindebürgerrechts Bürgerrecht werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung geregelt. °
<sup>1</sup> Erwerb und Verlust des Kantonsund des Gemeindebürgerrechts Bürgerrecht werden im Rahmen des Bundesrechts durch die Gesetzgebung geregelt.
<sup>2</sup> Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
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##### **Art. 25**
<sup>1</sup> Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz bestimmten Garantien bei Freiheits- Fällen und Formen entzogen werden. entzu g
<sup>1</sup> Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz bestimmten Garantien bei Freiheits- Fällen und Formen entzogen werden. entzug
<sup>2</sup> Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe und die ihr zustehenden Rechte unterrichtet werden. Sie hat das Recht, ihre Angehörigen so bald als möglich benachrichtigen zu lassen.
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##### **Art. 49**
Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Gestaltung der Freizeit, Sport Erholung und Freizeit und Massnahmen zur Förderung von Sport und Erholung. 3.10 Wirtschaft
Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Gestaltung der Freizeit, Sport und Erholung Freizeit und Massnahmen zur Förderung von Sport und Erholung. 3.10 Wirtschaft
##### **Art. 50**
@@ -496,7 +498,7 @@
##### **Art. 61**
<sup>1</sup> Obligatorisch unterliegen der Volksabstimmung: Obligatorische Volksabstimmun g a. Verfassungsrevisionen;
<sup>1</sup> Obligatorisch unterliegen der Volksabstimmung: Obligatorische Volksabstimmung a. Verfassungsrevisionen;
- b. Initiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt;
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<sup>2</sup> Vorlagen, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, werden der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt, wenn 100 Mitglieder
<sup>7</sup> des Grossen Rates es verlangen.
<sup>8</sup> des Grossen Rates es verlangen.
##### **Art. 62**
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- e. Grundsatzbeschlüsse des Grossen Rates;
<sup>8</sup> f. weitere Sachbeschlüsse des Grossen Rates, wenn das Gesetz es vorschreibt sowie wenn der Grosse Rat oder 70 seiner Mitglieder es verlangen. Nicht referendumsfähig sind Wahlen, Justizgeschäfte, der Geschäftsbericht und der Voranschlag.
<sup>9</sup> f. weitere Sachbeschlüsse des Grossen Rates, wenn das Gesetz es vorschreibt sowie wenn der Grosse Rat oder 70 seiner Mitglieder es verlangen. Nicht referendumsfähig sind Wahlen, Justizgeschäfte, der Geschäftsbericht und der Voranschlag.
<sup>2</sup> Das Referendum ist zustande gekommen, wenn innert drei Monaten seit Publikation der Vorlage 10 000 Stimmberechtigte die Volksabstimmung über den Gegenstand verlangen.
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<sup>1</sup> Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit Verfahren der im Kanton gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat.
<sup>2</sup> Der Grosse Rat kann in einer Vorlage, die der Volksabstimmung untersteht, einen Eventualantrag stellen. Findet die Volksabstimmung statt, so ist neben der Hauptvorlage auch der Eventualantrag den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt, so fällt der Eventualantrag dahin. °
<sup>2</sup> Der Grosse Rat kann in einer Vorlage, die der Volksabstimmung untersteht, einen Eventualantrag stellen. Findet die Volksabstimmung statt, so ist neben der Hauptvorlage auch der Eventualantrag den ° Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt, so fällt der Eventualantrag dahin.
<sup>3</sup> Stellt der Grosse Rat keinen Eventualantrag, können 10 000 Stimmberechtigte innert drei Monaten seit Publikation eines Gesetzes oder eines Grundsatzbeschlusses einen Volksvorschlag einreichen. Dieser gilt als Referendum.
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- b. die Mitglieder der kantonalen richterlichen Behörden;
<sup>9</sup> das Personal der zentralen und der dezentralen kantonalen c. Verwaltung;
<sup>10</sup> das Personal der zentralen und der dezentralen kantonalen c. Verwaltung;
- d. weitere Personen, sofern das Gesetz es vorsieht.
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<sup>4</sup> Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestimmungen über:
- a. die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen;
- b. den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe; °
- a. die Grundzüge der Rechtsstellung der einzelnen; °
- b. den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe;
- c. Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen;
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<sup>3</sup> Das Gesetz bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Kanton auch für Schäden einzustehen hat, die seine Organe durch rechtmässiges Handeln verursachen. 5.2 Grosser Rat
<sup>10</sup> Art. 72 Der Grosse Rat besteht aus 160 Mitgliedern, die für eine vierjährige Mitglieder, Amtsdauer Amtsdauer gewählt werden.
<sup>11</sup> Art. 72 Der Grosse Rat besteht aus 160 Mitgliedern, die für eine vierjährige Mitglieder, Amtsdauer Amtsdauer gewählt werden.
##### **Art. 73**
<sup>1</sup> Der Grosse Rat wird im Verhältniswahlverfahren gewählt. Wahl
<sup>2</sup> <sup>11</sup> Das Gesetz bezeichnet die Wahlkreise.
<sup>3</sup> Die Mandate werden entsprechend der Einwohnerzahl den Wahlkreisen zugeordnet. Dem Wahlkreis Berner Jura werden zwölf Mandate garantiert. Es ist eine angemessene Vertretung der französischsprachi-
<sup>12</sup> gen Minderheit des Wahlkreises Biel-Seeland sicherzustellen. °
<sup>2</sup> <sup>12</sup> Das Gesetz bezeichnet die Wahlkreise.
<sup>3</sup> Die Mandate werden entsprechend der Einwohnerzahl den Wahlkreisen zugeordnet. Dem Wahlkreis Berner Jura werden zwölf Mandate ° garantiert. Es ist eine angemessene Vertretung der französischsprachi-
<sup>13</sup> gen Minderheit des Wahlkreises Biel-Seeland sicherzustellen.
<sup>4</sup> Die Sitzverteilung an die Listen richtet sich nach den in den Wahl-
<sup>13</sup> kreisen erzielten Parteistimmen.
<sup>14</sup> kreisen erzielten Parteistimmen.
##### **Art. 74**
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- b. die interkantonalen Verträge, soweit diese nicht in die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen.
<sup>14</sup> Art. 75 Der Grosse Rat behandelt den Bericht über die Richtlinien der Regie- Planung rungspolitik, den Aufgabenund Finanzplan sowie weitere grundlegende Pläne in einzelnen Aufgabenbereichen.
<sup>15</sup> Art. 75 Der Grosse Rat behandelt den Bericht über die Richtlinien der Regie- Planung rungspolitik, den Aufgabenund Finanzplan sowie weitere grundlegende Pläne in einzelnen Aufgabenbereichen.
##### **Art. 76**
@@ -650,7 +652,7 @@
- a. den Voranschlag;
<sup>15</sup> b. den Geschäftsbericht;
<sup>16</sup> b. den Geschäftsbericht;
- c. die Steueranlage;
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- a. die Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsidenten;
- b. die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten;
- b. die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten; °
- c. die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber;
- d. die Präsidentin oder den Präsidenten von Obergericht und Verwaltungsgericht; °
- d. die Präsidentin oder den Präsidenten von Obergericht und Verwaltungsgericht;
- e. die übrigen Mitglieder der Gerichte, soweit diese Befugnis nicht dem Volk übertragen ist;
@@ -686,7 +688,7 @@
- a. berät und beschliesst über alle Gegenstände, die der Volksabstimmung unterliegen;
<sup>16</sup> b. übt die von der Bundesverfassung den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus;
<sup>17</sup> b. übt die von der Bundesverfassung den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus;
- c. kann bei Vernehmlassungen an Bundesbehörden Stellung nehmen;
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- e. beschliesst über Amnestie und Begnadigungen;
<sup>17</sup> f. …
<sup>18</sup> f. …
- g. erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch Verfassung oder Gesetzgebung übertragen werden.
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##### **Art. 80**
<sup>1</sup> Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Soweit der Aufträge an den Regierungsrat, Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt einem Auftrag Grundsatzbeschlüsse der Charakter einer Richtlinie zu.
<sup>2</sup> Der Grosse Rat kann im Bereich seiner Zuständigkeiten Grundsatzbeschlüsse fassen. °
<sup>1</sup> Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Soweit der Aufträge an den Regierungsrat, Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt einem Auftrag Grundsatzbeschlüsse der Charakter einer Richtlinie zu. °
<sup>2</sup> Der Grosse Rat kann im Bereich seiner Zuständigkeiten Grundsatzbeschlüsse fassen.
##### **Art. 81**
@@ -780,7 +782,7 @@
<sup>1</sup> Der Regierungsrat erstellt den Aufgabenund Finanzplan und verab- Finanzbefugnisse schiedet den Voranschlag und den Geschäftsbericht zuhanden des
<sup>18</sup> Grossen Rates.
<sup>19</sup> Grossen Rates.
<sup>2</sup> Er beschliesst über:
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- c. die Vorbereitung der Geschäfte des Grossen Rates, soweit dieser sie nicht allein bearbeiten will;
- d. der Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse des Grossen Rates und der rechtskräftigen Urteile;
- d. der Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse des Grossen Rates und der rechtskräftigen Urteile; °
- e. die Verabschiedung von Vernehmlassungen an Bundesbehörden. Er ist dabei an Stellungnahmen des Grossen Rates gebunden;
- f. der Entscheid über Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht; °
- f. der Entscheid über Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht;
- g. der Entscheid über Korrekturen von kantonalen und kommunalen Grenzen;
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<sup>3</sup> Ein angemessener Anteil des Personals ist französischer Sprache.
<sup>19</sup> Art. 93
<sup>20</sup> Art. 93
<sup>1</sup> Die Verwaltungsregionen und die Verwaltungskreise sind die ordent- Bezirksverwaltung lichen dezentralen Verwaltungseinheiten des Kantons. Sie werden durch das Gesetz bezeichnet.
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<sup>4</sup> Das Gesetz bestimmt, welche weiteren Regionaloder Kreisbehörden durch die Stimmberechtigten gewählt werden.
<sup>5</sup> Das Gesetz bezeichnet die Amtsbezirke.
<sup>5</sup> Das Gesetz bezeichnet die Amtsbezirke. °
##### **Art. 94**
Das Gesetz kann vorsehen, dass bestimmte kantonale Aufgaben auf Regionale Aufgabenerfüllung regionaler Ebene wahrgenommen werden. °
Das Gesetz kann vorsehen, dass bestimmte kantonale Aufgaben auf Regionale Aufgabenerfüllung regionaler Ebene wahrgenommen werden.
##### **Art. 95**
@@ -872,13 +874,13 @@
<sup>2</sup> Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Die Urteile sind schriftlich zu begründen. Das Gesetz bezeichnet die Ausnahmen.
<sup>3</sup> <sup>20</sup> Das Gesetz regelt die Zuständigkeit der Gerichte.
<sup>3</sup> <sup>21</sup> Das Gesetz regelt die Zuständigkeit der Gerichte. °
##### **Art. 98**
<sup>1</sup> Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch: Zivilgerichte
- a. die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten; °
- a. die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten;
- b. das Obergericht.
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- a. die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten;
<sup>21</sup> b. die Kreisgerichte oder die regionalen Kollegialgerichte;
<sup>22</sup> b. die Kreisgerichte oder die regionalen Kollegialgerichte;
- c. die Jugendgerichte;
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<sup>2</sup> Der Kanton betreibt eine umfassende Finanzplanung und stimmt sie, soweit möglich, auf die Finanzplanung des Bundes ab.
<sup>3</sup> Vor der Übernahme einer neuen Aufgabe ist darzulegen, wie sie finanziert werden kann.
<sup>4</sup> Alle Aufgaben sind periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit zu überprüfen. °
<sup>22</sup> Art. 101 a
<sup>3</sup> Vor der Übernahme einer neuen Aufgabe ist darzulegen, wie sie finanziert werden kann. °
<sup>4</sup> Alle Aufgaben sind periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit zu überprüfen.
<sup>23</sup> Art. 101 a
<sup>1</sup> Der Voranschlag darf keinen Aufwandüberschuss ausweisen. Schuldenbremse für die laufende
<sup>23</sup> Rechnung <sup>2</sup> Ein Aufwandüberschuss des Geschäftsberichts wird dem Voranschlag des übernächsten Jahres belastet, soweit er nicht durch Eigenkapital
<sup>24</sup> gedeckt ist.
<sup>24</sup> Rechnung <sup>2</sup> Ein Aufwandüberschuss des Geschäftsberichts wird dem Voranschlag des übernächsten Jahres belastet, soweit er nicht durch Eigenkapital
<sup>25</sup> gedeckt ist.
<sup>3</sup> Der Grosse Rat kann bei der Verabschiedung des Voranschlags von Absatz 1 abweichen, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen. Bei der Genehmigung des Geschäftsberichts ist Absatz 2 im Umfang des im Voranschlag beschlossenen Aufwandüberschusses
<sup>25</sup> nicht anwendbar. Der Fehlbetrag ist innert vier Jahren abzutragen.
<sup>26</sup> nicht anwendbar. Der Fehlbetrag ist innert vier Jahren abzutragen.
<sup>4</sup> Der Grosse Rat kann bei der Genehmigung des Geschäftsberichts von Absatz 2 in einem festzulegenden Umfang abweichen, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen. Ein Fehlbetrag ist
<sup>26</sup> innert vier Jahren abzutragen.
<sup>27</sup> innert vier Jahren abzutragen.
<sup>5</sup> Buchgewinne und Abschreibungen auf Anlagen des Finanzvermögens
<sup>27</sup> werden für die Anwendung der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt.
<sup>28</sup> Art. 101 b
<sup>28</sup> werden für die Anwendung der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt.
<sup>29</sup> Art. 101 b
<sup>1</sup> Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen hat mittelfristig Schuldenbremse für die Investitimindestens 100 Prozent zu betragen. onsrechnung
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<sup>3</sup> Ein Finanzierungsfehlbetrag im Geschäftsbericht ist im Voranschlag des übernächsten Jahres und der drei daran anschliessenden Jahre zu kompensieren.
<sup>4</sup> Der Grosse Rat kann die Frist für die Kompensation des Finanzierungsfehlbetrags auf acht Jahre verlängern oder auf die Kompensation ganz verzichten, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen. °
<sup>4</sup> Der Grosse Rat kann die Frist für die Kompensation des Finanzierungsfehlbetrags auf acht Jahre verlängern oder auf die Kompensation ° ganz verzichten, wenn mindestens drei Fünftel seiner Mitglieder es beschliessen.
<sup>5</sup> Die Absätze 1 ‒ 4 gelangen zur Anwendung, wenn die Bruttoschuldenquote, definiert als Bruttoschuld relativ zum kantonalen Volkseinkommen, einen Wert von 12 Prozent übersteigt. Massgebend ist die Quote am Ende des vorausgegangenen Kalenderjahres.
<sup>29</sup> Art. 101 c Steuererhö- Jede Erhöhung der Steueranlage durch den Grossen Rat, die gesamthaft hungsbremse zu mehr Steuereinnahmen des Kantons führt, bedarf der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.
<sup>30</sup> Art. 101 c Steuererhö- Jede Erhöhung der Steueranlage durch den Grossen Rat, die gesamthaft hungsbremse zu mehr Steuereinnahmen des Kantons führt, bedarf der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.
##### **Art. 102**
@@ -1020,9 +1022,19 @@
<sup>1</sup> Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet. Bestand, Gebiet Vermögen und
<sup>2</sup> Der Grosse Rat kann durch Beschluss eine Gemeinde bilden, aufheben oder ihr Gebiet verändern. Die betroffenen Gemeinden sind anzuhören.
<sup>3</sup> Die Aufhebung einer Gemeinde bedarf ihrer Zustimmung.
<sup>2</sup> Der Regierungsrat genehmigt die Bildung, Aufhebung oder Veränderung des Gebiets sowie den Zusammenschluss von Gemeinden, wenn die betroffenen Gemeinden zugestimmt haben. Lehnt er die Genehmi-
<sup>31</sup> gung ab, entscheidet der Grosse Rat.
<sup>3</sup> Der Grosse Rat kann den Zusammenschluss von Gemeinden gegen ihren Willen anordnen, wenn es überwiegende kommunale, regionale oder kantonale Interessen erfordern. Die betroffenen Gemeinden sind
<sup>32</sup> vorher anzuhören.
<sup>4</sup> Das Gesetz regelt das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anordnung eines Zusammenschlusses von
<sup>33</sup> Gemeinden gegen ihrenWillen.
<sup>5</sup> <sup>34</sup> Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden.
##### **Art. 109**
@@ -1040,9 +1052,9 @@
<sup>4</sup> Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten und der Behörden der einzelnen Gemeinden sind zu wahren.
<sup>30</sup> Art. 110 a Regionale
<sup>1</sup> Der Kanton sieht besondere gemeinderechtliche Körperschaften für Zusammenarbeit die verbindliche regionale Zusammenarbeit der Gemeinden vor.
<sup>35</sup> Art. 110 a Regionale
<sup>1</sup> Der Kanton sieht besondere gemeinderechtliche Körperschaften für Zusammenarbeit die verbindliche regionale Zusammenarbeit der Gemeinden vor. °
<sup>2</sup> Die Gesetzgebung legt die Aufgaben und das Gebiet der Körperschaften fest und regelt die Organisation und das Verfahren.
@@ -1054,7 +1066,7 @@
<sup>1</sup> Der Kanton regelt die Grundzüge der Gemeindeorganisation, die Organisation Finanzordnung sowie die kantonale Aufsicht.
<sup>2</sup> Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, unterliegen die Gemeinden den gleichen Haftungsbestimmungen wie der Kanton. ° 7.2 Besondere Bestimmungen 7.2.1 Einwohnergemeinden
<sup>2</sup> Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, unterliegen die Gemeinden den gleichen Haftungsbestimmungen wie der Kanton. 7.2 Besondere Bestimmungen 7.2.1 Einwohnergemeinden
##### **Art. 112**
@@ -1068,7 +1080,9 @@
<sup>2</sup> Sie können weitere Steuern erheben, soweit das Gesetz dies vorsieht.
<sup>3</sup> Durch einen Finanzausgleich ist die Steuerkraft der Einwohnergemeinden auszugleichen, und es sind ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung anzustreben.
<sup>3</sup> Durch einen Finanzausgleich ist die Steuerkraft der Einwohnergemeinden auszugleichen, und es sind ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung anzustreben. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen können Leistungen aus dem Finanzausgleich gekürzt oder verweigert
<sup>36</sup> werden. °
##### **Art. 114**
@@ -1232,62 +1246,74 @@
###### Fussnoten
[^1]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
[^2]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
[^3]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
[^4]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
[^5]: Ursprünglich Abs. 3.
[^6]: Ursprünglich Abs. 4.
[^7]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1 3388).
[^8]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^9]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
[^10]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1 3388).
[^11]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1 3388).
[^12]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1 3388).
[^13]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 1 5961).
[^14]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^15]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^16]: SR 101
[^17]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 1 629).
[^18]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^19]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
[^20]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
[^21]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
[^22]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 1, 2002 6686).
[^23]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^24]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^25]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^26]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^27]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^28]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^29]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^30]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
[^1]: Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis- tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
[^2]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
[^3]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
[^4]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
[^5]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
[^6]: Ursprünglich Abs. 3.
[^7]: Ursprünglich Abs. 4.
[^8]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Juni 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1 3388).
[^9]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^10]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
[^11]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1 3388).
[^12]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1 3388).
[^13]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2003 (BBl 2003 6875 Art. 1 Ziff. 1 3388).
[^14]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 1 5961).
[^15]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^16]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^17]: SR 101
[^18]: Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 25. Sept. 2005, mit Wirkung seit 1. Juni 2006. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Juni 2007 (BBl 2007 4933 Art. 1 Ziff. 1 629).
[^19]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^20]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2010. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
[^21]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
[^22]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
[^23]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887 Art. 1 Ziff. 1, 2002 6686).
[^24]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^25]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^26]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^27]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^28]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^29]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^30]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 (BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 1, 2008 6053).
[^31]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 2 3723).
[^32]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 2 3723).
[^33]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 2 3723).
[^34]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 2 3723).
[^35]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2008 (BBl 2008 5787 Art. 1 Ziff. 1 1417).
[^36]: Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 2 3723).
1993-06-06
KV
Originalfassung Text zu diesem Datum