Änderungshistorie

Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)

30 Versionen · 1999-11-17

Änderungen vom 2003-07-01

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<sup>4</sup> d. ...
- e. Wirtschaftsordnung: Es erarbeitet, soweit notwendig in Absprache mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD), die privatrechtlichen Grundlagen in den Bereichen des Vertragsund Unternehmensrechts, des geistigen Eigentums sowie der Privatversicherungen.
<sup>5</sup> e. Wirtschaftsordnung: Es erarbeitet, soweit notwendig in Absprache mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD), die privatrechtlichen Grundlagen in den Bereichen des Vertragsund Unternehmensrechts sowie des geistigen Eigentums.
- f. Messwesen und Akkreditierung: Es erarbeitet die metrologischen Grundlagen, überwacht den Vollzug in den Kantonen und betreibt die Schweizerische Akkreditierungsstelle.
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- b. die Einsetzung der beratenden Kommission für Flüchtlingsfragen (Art. 114
<sup>5</sup> ). Asylgesetz vom 26. Juni 1998 2. Kapitel: Ämter und weitere Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
<sup>6</sup> ). Asylgesetz vom 26. Juni 1998 2. Kapitel: Ämter und weitere Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
#### 1. Abschnitt: Das Generalsekretariat
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<sup>2</sup> Dem Generalsekretariat administrativ zugeordnet sind die Spielbankenkommission
<sup>6</sup> und deren Sekretariat.
<sup>7</sup> und deren Sekretariat.
#### 2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Ämter
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<sup>1</sup> Die Ziele nach den Artikeln 6, 9, 12, 15, 19 und 22 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung fest-
<sup>7</sup> gelegt sind.
<sup>8</sup> gelegt sind.
<sup>2</sup> Die Vorbereitung von nationalen und internationalen Erlassen im eigenen Aufgabenbereich ist grundsätzlich Sache der einzelnen Ämter; im internationalen Bereich geschieht dies in Absprache mit dem EDA und mit dem EVD (Aussenwirtschaft).
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<sup>1</sup> Das Bundesamt für Justiz (BJ) ist unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten
<sup>8</sup> des Bundes anderer Departemente die Fachbehörde und das Dienstleistungszentrum für Rechtsfragen. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:
<sup>9</sup> des Bundes anderer Departemente die Fachbehörde und das Dienstleistungszentrum für Rechtsfragen. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- a. Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für eine gerechte Ordnung des gesellschaftlichen Zusammenlebens und für eine gedeihliche wirtschaftliche Entwicklung des Landes;
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- b. Zivil-, Zivilprozessund Zwangsvollstreckungsrecht; eingeschlossen sind das Internationale Privat-, Zivilprozessund Zwangsvollstreckungsrecht, die Regelungen über das Handelsregister und über das Zivilstandsund das Grundbuchwesen, das landwirtschaftliche Bodenund Pachtrecht sowie die Regelungen über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; nicht eingeschlossen ist das Immaterialgüterrecht;
<sup>9</sup> Strafund Strafprozessrecht (ohne Militärund Nebenstrafrecht); eingec. schlossen sind das Internationale Straf-, Strafprozessund Strafvollstreckungsrecht, der Strafund Massnahmenvollzug sowie die Hilfe an die Opfer von Gewaltverbrechen;
<sup>10</sup> Organisation und Verfahren der eidgenössischen Gerichte, Zusammenarbeit d. mit ausländischen und internationalen Gerichten, Verwaltungsverfahren, allgemeiner Datenschutz, Presserecht, Lotteriewesen, Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie weitere Bereiche des öffentlichen Rechts, die nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen.
<sup>10</sup> Strafund Strafprozessrecht (ohne Militärund Nebenstrafrecht); eingec. schlossen sind das Internationale Straf-, Strafprozessund Strafvollstreckungsrecht, der Strafund Massnahmenvollzug sowie die Hilfe an die Opfer von Gewaltverbrechen;
<sup>11</sup> Organisation und Verfahren der eidgenössischen Gerichte, Zusammenarbeit d. mit ausländischen und internationalen Gerichten, Verwaltungsverfahren, allgemeiner Datenschutz, Presserecht, Lotteriewesen, Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie weitere Bereiche des öffentlichen Rechts, die nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen.
<sup>2</sup> Das BJ erteilt in den Rechtsbereichen nach Absatz 1 Rechtsauskünfte und erstellt Rechtsgutachten zuhanden der Bundesversammlung, des Bundesrates und der Bundesverwaltung.
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<sup>6</sup> Es bereitet die Berichte des Bundesrates zu Begnadigungen nach den Artikeln 394
<sup>11</sup> (StGB) vor. und 395 des Strafgesetzbuches 6a Es stellt eine rasch funktionierende internationale Rechtshilfe in Straf-, Verwaltungs-, Zivilund Handelssachen sicher und entscheidet über Rechtshilfeersuchen, Auslieferungen, Überstellungen sowie über die stellvertretende Strafverfolgung und
<sup>12</sup> Strafvollstreckung.
<sup>12</sup> (StGB) vor. und 395 des Strafgesetzbuches 6a Es stellt eine rasch funktionierende internationale Rechtshilfe in Straf-, Verwaltungs-, Zivilund Handelssachen sicher und entscheidet über Rechtshilfeersuchen, Auslieferungen, Überstellungen sowie über die stellvertretende Strafverfolgung und
<sup>13</sup> Strafvollstreckung.
<sup>7</sup> Es wirkt als Zentralbehörde des Bundes im Bereich der internationalen Kindsentführungen, des internationalen Minderjährigenschutzes, der internationalen Alimentensachen, der internationalen Erbschaftssachen und der internationalen Rechts-
<sup>13</sup> hilfe in Zivilund Handelssachen.
<sup>14</sup> hilfe in Zivilund Handelssachen.
<sup>8</sup> Es instruiert Beschwerden, über die der Bundesrat entscheidet, mit Ausnahme von Beschwerden gegen das Departement, Beschwerden gegen örtliche Verkehrsmass-
<sup>14</sup> , SVG), Abstimnahmen (Art. 3 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dez. 1958
<sup>15</sup> über die polimungsbeschwerden (Art. 81 des Bundesgesetzes vom 17. Dez. 1976 tischen Rechte) und Beschwerden wegen Verletzung von völkerrechtlichen Verträgen, die sich auf Freizügigkeit und Niederlassung beziehen (Art. 13 Abs. 1).
<sup>15</sup> , SVG), nahmen (Art. 3 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dez. 1958
<sup>16</sup> über Abstimmungsbeschwerden (Art. 81 des Bundesgesetzes vom 17. Dez. 1976 die politischen Rechte) und Beschwerden wegen Verletzung von völkerrechtlichen Verträgen, die sich auf Freizügigkeit und Niederlassung beziehen (Art. 13 Abs. 1).
<sup>9</sup> Es vertritt die Schweiz in den Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen
<sup>16</sup> die Folter. Es kann dazu Beraterinnen und Berater beiziehen.
<sup>17</sup> die Folter. Es kann dazu Beraterinnen und Berater beiziehen.
<sup>10</sup> Es vollzieht die Übereinkommen des Internationalen Privatund Zivilprozessrechts, soweit diese nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen.
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- c. das Amt für das Handelsregister;
<sup>17</sup> d. ein automatisiertes Strafregister unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden und der Kantone.
<sup>2</sup> <sup>18</sup> Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten werden in besonderen Erlassen geregelt.
<sup>18</sup> d. ein automatisiertes Strafregister unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden und der Kantone.
<sup>2</sup> <sup>19</sup> Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten werden in besonderen Erlassen geregelt.
#### 4. Abschnitt: Bundesamt für Polizei
##### **Art. 9** Ziele und Funktionen
<sup>1</sup> <sup>19</sup> Das Bundesamt für Polizei (BAP) ist die Fachbehörde des Bundes für Polizei. Es
<sup>20</sup> verfolgt insbesondere folgende Ziele:
<sup>1</sup> <sup>20</sup> Das Bundesamt für Polizei (BAP) ist die Fachbehörde des Bundes für Polizei. Es
<sup>21</sup> verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- a. Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz;
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- c. Schutz von Behörden, Gebäuden und Informationen in Bundesverantwortung sowie von Personen und Gebäuden, für welche völkerrechtliche Schutzpflichten bestehen;
<sup>21</sup> d. ...
<sup>22</sup> d. ...
<sup>2</sup> Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAP folgende Funktionen wahr:
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- d. Es führt die kriminalpolizeilichen Zentralstellen nach nationalem und internationalem Recht.
<sup>22</sup> Es führt den Bundessicherheitsdienst. e.
<sup>23</sup> f. ...
<sup>24</sup> g. Es ist unter Vorbehalt abweichender Spezialbestimmungen die Fachstelle des Bundes im Ausweiswesen sowie für Waffen und Sprengmittel.
<sup>25</sup> Es leitet Nachforschungen nach vermissten Personen im Inund Ausland. h.
<sup>23</sup> Es führt den Bundessicherheitsdienst. e.
<sup>24</sup> f. ...
<sup>25</sup> g. Es ist unter Vorbehalt abweichender Spezialbestimmungen die Fachstelle des Bundes im Ausweiswesen sowie für Waffen und Sprengmittel.
<sup>26</sup> h. Es leitet Nachforschungen nach vermissten Personen im Inund Ausland.
- i. Es führt eine Meldeund Übermittlungszentrale;
<sup>26</sup> Es führt die Koordinationsstelle im Bereich der Identitätsund Legitimaj. tionsausweise.
<sup>27</sup> Es führt die Koordinationsstelle im Bereich der Identitätsund Legitimaj. tionsausweise.
##### **Art. 10** Besondere Aufgaben
<sup>1</sup> <sup>27</sup> ...
<sup>2</sup> <sup>28</sup> Das BAP führt neben den gesetzlich zugewiesenen Diensten die Zentralstelle
<sup>29</sup> über Waffen, Waffennach Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 zubehör und Munition.
<sup>1</sup> <sup>28</sup> ...
<sup>2</sup> <sup>29</sup> Das BAP führt neben den gesetzlich zugewiesenen Diensten die Zentralstelle
<sup>30</sup> über Waffen, Waffennach Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 zubehör und Munition.
<sup>3</sup> Es erbringt Dienstleistungen zu Gunsten der Sicherheits-, Polizeiund Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen und bereitet neue solche Dienstleistungen vor.
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<sup>8</sup> Es nimmt fremdenpolizeiliche Aufgaben mit Bezug auf die innere Sicherheit wahr.
<sup>9</sup> <sup>30</sup> ...
<sup>9</sup> <sup>31</sup> ...
##### **Art. 11** Besondere Zuständigkeiten
<sup>1</sup> Das BAP ist zuständig für das Verhängen von Einreisesperren gegen Ausländerinnen und Ausländer, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden. Politisch bedeutsame Fälle sowie Anträge auf Ausweisung aus der Schweiz
<sup>31</sup> legt es nach Rücksprache mit dem nach Artikel 121 Absatz 2 Bundesverfassung EDA dem Departement vor, das sie dem Bundesrat zum Entscheid unterbreiten kann.
<sup>32</sup> legt es nach Rücksprache mit dem nach Artikel 121 Absatz 2 Bundesverfassung EDA dem Departement vor, das sie dem Bundesrat zum Entscheid unterbreiten kann.
<sup>2</sup> Es ist zuständig für die Bearbeitung von Fragen und Auskunftsgesuchen in Polizeisachen, für das Führen des internationalen polizeilichen Amtsverkehrs sowie für
<sup>32</sup> die polizeiliche Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten.
<sup>33</sup> die polizeiliche Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten.
<sup>3</sup> Es leitet Nachforschungen nach dem Aufenthalt von Personen und Sachen im In-
<sup>33</sup> und Ausland.
<sup>34</sup> und Ausland.
<sup>4</sup> Es ist die verfügende Behörde für im Ausland beantragte Ausweise gemäss Aus-
<sup>34</sup> <sup>35</sup> . weisgesetz vom 22. Juni 2001
#### 5. Abschnitt: Bundesamt für Ausländerfragen
<sup>35</sup> <sup>36</sup> . weisgesetz vom 22. Juni 2001
#### 5. Abschnitt: Bundesamt für Zuwanderung, Integration und
Auswanderung <sup>37</sup>
##### **Art. 12** Ziele und Funktionen
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) ist die Fachbehörde des Bundes für die Belange der Einund Auswanderung, des Ausländerrechts und des Schweizer Bürgerrechts. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) ist die Fachbehörde des Bundes für die Belange der Einund Auswanderung, des Ausländerrechts und des Schweizer Bürgerrechts. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- a. Gewährleistung einer kohärenten Ausländerpolitik; dazu gehören namentlich: 1. die Zulassung und der Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen und unter Berücksichtigung von humanitären Gründen und der Zusammenführung der Familien, 2. die Zulassung ausländischer Arbeitskräfte unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Interessen, der langfristigen beruflichen und gesellschaftlichen Integrationschancen sowie der wissenschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse der Schweiz;
- b. Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Integration der in der Schweiz lebenden ausländischen Bevölkerung und für eine ausgeglichene demografische und soziale Entwicklung.
<sup>2</sup> Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BFA folgende Funktionen wahr:
<sup>2</sup> Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das IMES folgende Funktionen wahr:
- a. Gemeinsam mit dem EDA und dem Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) analysiert es die Migrationsentwicklung auf nationaler und internationaler Ebene und erarbeitet Entscheidgrundlagen für die Migrationspolitik des Bundesrates.
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##### **Art. 13** Besondere Aufgaben
<sup>1</sup> Das BFA instruiert Beschwerden an den Bundesrat wegen Verletzung von völkerrechtlichen Verträgen, die sich auf Freizügigkeit und Niederlassung beziehen.
<sup>1</sup> Das IMES instruiert Beschwerden an den Bundesrat wegen Verletzung von völkerrechtlichen Verträgen, die sich auf Freizügigkeit und Niederlassung beziehen.
<sup>2</sup> Es unterhält ausserdem einen Informationsund Beratungsdienst für Auswanderungsinteressierte und für die Vermittlung von Stagiaires.
##### **Art. 14** Besondere Zuständigkeiten
<sup>1</sup> Das BFA ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt.
<sup>2</sup> Das BFA ist in den Bereichen des Ausländerund Bürgerrechts ermächtigt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zu führen.
#### 6. Abschnitt: Bundesamt für Privatversicherungen
##### **Art. 15** Ziele und Funktionen
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) ist die Fachbehörde des Bundes für Privatversicherungsfragen. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- a. Es sorgt dafür, dass die beaufsichtigten Versicherungsunternehmen gegenüber ihren Versicherten die geschuldeten Versicherungsleistungen jederzeit und dauernd erbringen können (Erhaltung der Solvenz).
- b. Es wacht darüber, dass sich diese Unternehmen an die massgebenden Rechtsvorschriften halten und dass sie sich gegenüber ihren Versicherten nicht missbräuchlich verhalten.
- c. Es wirkt auf eine gedeihliche nationale und internationale Entwicklung des privaten Versicherungswesens hin.
<sup>2</sup> Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BPV folgende Funktionen wahr:
- a. Es ist Aufsichtsbehörde über die privaten Versicherungseinrichtungen. Dabei führt es unter anderem die aufsichtsrechtlichen Bewilligungsverfahren durch, prüft die Solvenz der Versicherungsunternehmungen, insbesondere ihre technischen, finanziellen, rechtlichen und organisatorischen Grundlagen, und leitet gegebenenfalls Sanierungsmassnahmen ein.
- b. Es erarbeitet zusammen mit andern Bundesstellen die rechtlichen Grundlagen für die Versicherungsaufsicht und für den Versicherungsvertrag. Dabei trägt es den Bedürfnissen der Gesellschaft, insbesondere der Versicherten und der Versicherungswirtschaft, gebührend Rechnung.
- c. Es verfolgt die nationale und internationale Entwicklung auf den Gebieten der Versicherungsaufsicht und des Versicherungsvertrages und sorgt für deren angepasste Umsetzung ins schweizerische Recht.
##### **Art. 16** Besondere Aufgaben
Das BPV nimmt neben seinen Kernfunktionen folgende Aufgaben wahr:
- a. Es veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der privaten Versicherungsunternehmen und über seine eigenen Tätigkeiten.
- b. Es beantwortet Anfragen im Bereich des privaten Versicherungsaufsichtsund des Versicherungsvertragsrechts.
- c. Es sammelt die Entscheide der schweizerischen Gerichte über private Versicherungsstreitigkeiten und veröffentlicht diese periodisch.
- d. Es vertritt die Schweiz in der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufseher und wirkt mit bei der Erarbeitung internationaler Standards im Bereich der Versicherungsaufsicht.
#### 7. Abschnitt: ... <sup>36</sup>
<sup>1</sup> Das IMES ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt.
<sup>2</sup> Das IMES ist in den Bereichen des Ausländerund Bürgerrechts ermächtigt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zu führen.
#### 6. Abschnitt: ... <sup>38</sup>
##### **Art. 15** – 16
#### 7. Abschnitt: ... <sup>39</sup>
Art. 17–18
#### 8. Abschnitt: Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung <sup>37</sup>
#### 8. Abschnitt: Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung <sup>40</sup>
##### **Art. 19** Ziele und Funktionen
<sup>1</sup> <sup>38</sup> Das Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (metas) ist die Fachbehörde
<sup>39</sup> des Bundes für Messwesen und Konformitätsbewertung. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:
<sup>1</sup> <sup>41</sup> Das Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (metas) ist die Fachbehörde
<sup>42</sup> Es verfolgt insbesondere des Bundes für Messwesen und Konformitätsbewertung. folgende Ziele:
- a. Sicherstellung richtiger und gesetzeskonformer Messungen zum Schutz von Mensch und Umwelt;
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- c. Es führt die Sekretariate der Eidgenössischen Kommission für das Messwesen und der Eidgenössischen Akkredititierungskommission.
<sup>2</sup> <sup>40</sup> Das metasvertritt die Schweiz nach dem Vertrag vom 20. Mai 1875 betreffend die Errichtung eines internationalen Massund Gewichtsbüros (Meterkonvention) in der Generalkonferenz für Mass und Gewicht.
<sup>3</sup> <sup>41</sup> Das metas vertritt die Schweiz nach dem Übereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen im Komitee der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen.
<sup>2</sup> <sup>43</sup> Das metas vertritt die Schweiz nach dem Vertrag vom 20. Mai 1875 betreffend die Errichtung eines internationalen Massund Gewichtsbüros (Meterkonvention) in der Generalkonferenz für Mass und Gewicht.
<sup>3</sup> <sup>44</sup> Das metas vertritt die Schweiz nach dem Übereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen im Komitee der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen.
##### **Art. 21** Besondere Zuständigkeiten
@@ -374,7 +348,7 @@
Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) setzt die schweizerische Asylund Flüchtlingspolitik gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Räte und des Bundesrates um und gewährleistet insbesondere eine kohärente Aufnahmeund Rückkehrpolitik. Dabei nimmt das BFF folgende Funktionen wahr:
- a. Gemeinsam mit dem EDA und dem BFA analysiert es die Migrationsentwicklung auf nationaler und internationaler Ebene und erarbeitet Entscheidgrundlagen für die Migrationspolitik des Bundesrates.
- a. Gemeinsam mit dem EDA und dem IMES analysiert es die Migrationsentwicklung auf nationaler und internationaler Ebene und erarbeitet Entscheidgrundlagen für die Migrationspolitik des Bundesrates.
- b. Es entscheidet über die Gewährung oder Verweigerung des Asyls, über die Schutzgewährung, die vorläufige Aufnahme sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.
@@ -422,11 +396,11 @@
- d. Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit dieser Entscheid durch Artikel 7 Absatz 1 der
<sup>42</sup> zum Verantwortlichkeitsgesetz an Verordnung vom 30. Dezember 1958 die BA delegiert ist;
<sup>45</sup> zum Verantwortlichkeitsgesetz an Verordnung vom 30. Dezember 1958 die BA delegiert ist;
- e. Regelung von Anständen zwischen Kantonen über die Zuständigkeit in
<sup>43</sup> ). Verfahren gegen Kinder und Jugendliche (Art. 372 StGB
<sup>46</sup> ). Verfahren gegen Kinder und Jugendliche (Art. 372 StGB
##### **Art. 27** Besondere Bestimmungen
@@ -440,7 +414,7 @@
<sup>2</sup> Seine Stellung, seine Aufgaben und seine Organisation richten sich nach dem
<sup>44</sup> über das Schweizerische Institut für Rechts- Bundesgesetz vom 6. Oktober 1978 vergleichung.
<sup>47</sup> über das Schweizerische Institut für Rechts- Bundesgesetz vom 6. Oktober 1978 vergleichung.
#### 3. Abschnitt: Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
@@ -448,9 +422,9 @@
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ist nach dem Bundes-
<sup>45</sup> über Statut und Aufgaben des IGE die Fachbehörde des gesetz vom 24. März 1995 Bundes für Immaterialgüterrechtsfragen. Es erfüllt seine Aufgaben nach den mass-
<sup>46</sup> . gebenden Gesetzen und internationalen Abkommen
<sup>48</sup> über Statut und Aufgaben des IGE die Fachbehörde des gesetz vom 24. März 1995 Bundes für Immaterialgüterrechtsfragen. Es erfüllt seine Aufgaben nach den mass-
<sup>49</sup> . gebenden Gesetzen und internationalen Abkommen
<sup>2</sup> Das IGE erfüllt seine gemeinwirtschaftlichen Aufgaben und die weiteren ihm vom Bundesrat zugewiesenen Aufgaben unter der Aufsicht des Departements.
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Anhang (Art. 30) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Der nachfolgende Erlass wird aufgehoben:
<sup>47</sup> über die Vertretung des Bundesrates vor der Verordnung vom 7. September 1977 Europäischen Menschenrechtskommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte II Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
<sup>48</sup> über die Schweizerische Asylrekurskommis- 1. Verordnung vom 11. August 1999 sion
<sup>50</sup> über die Vertretung des Bundesrates vor der Verordnung vom 7. September 1977 Europäischen Menschenrechtskommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte II Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
<sup>51</sup> über die Schweizerische Asylrekurskommis- 1. Verordnung vom 11. August 1999 sion
##### **Art. 17** Sachüberschrift und Abs. 1
...
<sup>49</sup> über die Aufgaben der Departemente, Gruppen 2. Verordnung vom 9. Mai 1979 und Ämter
<sup>52</sup> über die Aufgaben der Departemente, Gruppen 2. Verordnung vom 9. Mai 1979 und Ämter
##### **Art. 6** und 7
Aufgehoben
<sup>50</sup> über die Zuständigkeit der Departemente und 3. Verordnung vom 28. März 1990 der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften (Delegationsverordnung) Art. 9–14 Aufgehoben
<sup>51</sup> 4. Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz
<sup>53</sup> über die Zuständigkeit der Departemente und 3. Verordnung vom 28. März 1990 der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften (Delegationsverordnung) Art. 9–14 Aufgehoben
<sup>54</sup> 4. Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz
##### **Art. 7** Abs. 1
...
<sup>52</sup> 5. Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 Anhang Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung Eidgenössisches Justizund Polizeidepartement ...
<sup>53</sup> 6. Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998 Ersatz eines Ausdruckes In den Artikeln 13 Absatz 2, 14 Absatz 1 und 20 sowie in der Sachüberschrift zu Artikel 20 wird der Ausdruck «Bundesanwaltschaft» durch «Bundesamt für Polizei» ersetzt.
<sup>54</sup> über die Luftfahrt 7. Verordnung vom 14. November 1973
<sup>55</sup> 5. Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 Anhang Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung Eidgenössisches Justizund Polizeidepartement ...
<sup>56</sup> 6. Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998 Ersatz eines Ausdruckes In den Artikeln 13 Absatz 2, 14 Absatz 1 und 20 sowie in der Sachüberschrift zu Artikel 20 wird der Ausdruck «Bundesanwaltschaft» durch «Bundesamt für Polizei» ersetzt.
<sup>57</sup> über die Luftfahrt 7. Verordnung vom 14. November 1973
##### **Art. 122c** Abs. 3
...
<sup>55</sup> 8. Sprengstoffverordnung vom 26. März 1980
<sup>58</sup> 8. Sprengstoffverordnung vom 26. März 1980
##### **Art. 5** Abs. 2
@@ -520,106 +494,112 @@
[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^5]: SR 142.31
[^6]: Eingefügt durch Art. 125 Ziff. 2 der Spielbankenverordnung vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (SR 935.521 ).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^8]: Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265).
[^11]: SR 311.0
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265).
[^14]: SR 741.01
[^15]: SR 161.1
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^18]: SR 211.112.1 , 211.432.1 , 221.411
[^19]: Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 25. Juni 2003 (AS 2003 2122).
[^6]: SR 142.31
[^7]: Eingefügt durch Art. 125 Ziff. 2 der Spielbankenverordnung vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (SR 935.521 ).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^9]: Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265).
[^12]: SR 311.0
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265).
[^15]: SR 741.01
[^16]: SR 161.1
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^19]: SR 211.112.1 , 211.432.1 , 221.411
[^20]: Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^27]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^28]: Verordnung vom 18. August 1999 betreffend die Überführung von Diensten der Bundesanwaltschaft in das BAP, AS 1999 2446; die formell-gesetzliche Zuweisung erfolgt innert der Frist nach Artikel 64 RVOG.
[^29]: SR 514.54
[^30]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^31]: SR 101
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^28]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^29]: Verordnung vom 18. August 1999 betreffend die Überführung von Diensten der Bundesanwaltschaft in das BAP, AS 1999 2446; die formell-gesetzliche Zuweisung erfolgt innert der Frist nach Artikel 64 RVOG.
[^30]: SR 514.54
[^31]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^32]: SR 101
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^34]: SR 143.1
[^35]: Eingefügt durch art. 60 Ziff. 2 der Ausweisverordnung vom 20. sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 143.11 ).
[^36]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^37]: Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^38]: Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^39]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265).
[^40]: SR 0.941.291
[^41]: SR 0.941.290
[^42]: SR 170.321
[^43]: SR 311.0
[^44]: SR 425.1
[^45]: SR 172.010.31
[^46]: SR 172.010.31 , 231–232.23 , 0.231–0.232.162 .
[^47]: [AS 1977 1549]
[^48]: SR 142.317 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^49]: [AS 1979 684, 1983 1051, 1990 606 1535 1611, 1992 2 Art. 2 Bst. b 366, 1994 1080, 1998 650, 1999 909 2179 Art. 17 Abs. 2, 2000 243 Anhang Ziff. 3 291 Anhang Ziff. II 2
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^35]: SR 143.1
[^36]: Eingefügt durch art. 60 Ziff. 2 der Ausweisverordnung vom 20. sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 143.11 ).
[^37]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikations- verordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
[^38]: Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 25. Juni 2003 (AS 2003 2122).
[^39]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^40]: Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^41]: Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^42]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 265).
[^43]: SR 0.941.291
[^44]: SR 0.941.290
[^45]: SR 170.321
[^46]: SR 311.0
[^47]: SR 425.1
[^48]: SR 172.010.31
[^49]: SR 172.010.31 , 231–232.23 , 0.231–0.232.162 .
[^50]: [AS 1977 1549]
[^51]: SR 142.317 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^52]: [AS 1979 684, 1983 1051, 1990 606 1535 1611, 1992 2 Art. 2 Bst. b 366, 1994 1080, 1998 650, 1999 909 2179 Art. 17 Abs. 2, 2000 243 Anhang Ziff. 3 291 Anhang Ziff. II 2
[^330]: Art. 18 Abs. 2 1239 Art. 12 Ziff. 1 1837 Art. 19 Ziff. 1]
[^50]: [AS 1990 606, 1996 2239, 1998 660, 1999 913 2179 Art. 17 Abs. 3, 2000 243 Anhang Ziff. 4 291 Anhang Ziff. II 3 1239 Art. 12 Ziff. 2 1837 Art. 19 Ziff. 2]
[^51]: SR 170.321 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^52]: SR 172.010.1 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^53]: SR 514.511
[^54]: SR 748.01 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^55]: [AS 1980 536, 1990 1982, 1998 993, 2000 187 art. 21 Ziff. 9. AS 2001 334 art. 120]
[^53]: [AS 1990 606, 1996 2239, 1998 660, 1999 913 2179 Art. 17 Abs. 3, 2000 243 Anhang Ziff. 4 291 Anhang Ziff. II 3 1239 Art. 12 Ziff. 2 1837 Art. 19 Ziff. 2]
[^54]: SR 170.321 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^55]: SR 172.010.1 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^56]: SR 514.511
[^57]: SR 748.01 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^58]: [AS 1980 536, 1990 1982, 1998 993, 2000 187 art. 21 Ziff. 9. AS 2001 334 art. 120]
1999-11-17
OV-EJPD
Originalfassung Text zu diesem Datum