Änderungshistorie
Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)
30 Versionen
· 1999-11-17
2020-11-01
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2007-01-01
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2005-01-01
2004-02-01
2003-07-01
2003-01-01
2001-01-01
2000-07-01
Änderungen vom 2000-07-01
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- b. Schaffung der bundesrechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz der Grundrechte und der politischen Rechte sowie für eine funktionierende Justiz;
- c. Schaffung rechtlicher und institutioneller Grundlagen für eine geordnete wirtschaftliche Entwicklung, für eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes, für den Schutz des geistigen Eigentums, die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs sowie den Schutz von wirtschaftlich Schwächeren;
<sup>3</sup> Schaffung rechtlicher und institutioneller Grundlagen für eine geordnete c. wirtschaftliche Entwicklung, für den Schutz des geistigen Eigentums, die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs sowie den Schutz von wirtschaftlich Schwächeren;
- d. Entwicklung einer schweizerischen Migrationspolitik im Ausländerund Asylbereich unter Berücksichtigung des ausgewogenen Verhältnisses der inund ausländischen Wohnbevölkerung, der Bedürfnisse des Arbeitsmarktes, der Aufnahmefähigkeit, der völkerrechtlichen Verpflichtungen und der humanitären Tradition der Schweiz.
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- c. Migration: Es setzt die schweizerische Ausländerund Asylpolitik um und koordiniert diese, in Absprache mit den mitinteressierten Departementen, mit der Migrationspolitik der europäischen Staaten.
- d. Raumordnung und Raumentwicklung: Es bereitet die Erlasse des Bundes vor, wacht über die Umsetzung der Grundsätze der Raumplanung und fördert und koordiniert die planerischen Bestrebungen der Kantone.
<sup>4</sup> d. ...
- e. Wirtschaftsordnung: Es erarbeitet, soweit notwendig in Absprache mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD), die privatrechtlichen Grundlagen in den Bereichen des Vertragsund Unternehmensrechts, des geistigen Eigentums sowie der Privatversicherungen.
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- b. die Einsetzung der beratenden Kommission für Flüchtlingsfragen (Art. 114
<sup>3</sup> ). Asylgesetz vom 26. Juni 1998 2. Kapitel: Ämter und weitere Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
<sup>5</sup> ). Asylgesetz vom 26. Juni 1998 2. Kapitel: Ämter und weitere Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
#### 1. Abschnitt: Das Generalsekretariat
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<sup>2</sup> Dem Generalsekretariat administrativ zugeordnet sind die Spielbankenkommission
<sup>4</sup> und deren Sekretariat.
<sup>6</sup> und deren Sekretariat.
#### 2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Ämter
##### **Art. 5**
<sup>1</sup> Die Ziele nach den Artikeln 6, 9, 12, 15, 17, 19 und 22 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
<sup>1</sup> Die Ziele nach den Artikeln 6, 9, 12, 15, 19 und 22 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung fest-
<sup>7</sup> gelegt sind.
<sup>2</sup> Die Vorbereitung von nationalen und internationalen Erlassen im eigenen Aufgabenbereich ist grundsätzlich Sache der einzelnen Ämter; im internationalen Bereich geschieht dies in Absprache mit dem EDA und mit dem EVD (Aussenwirtschaft).
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- b. Zivil-, Zivilprozessund Zwangsvollstreckungsrecht; eingeschlossen sind das Internationale Privat-, Zivilprozessund Zwangsvollstreckungsrecht, die Regelungen über das Handelsregister und über das Zivilstandsund das Grundbuchwesen, das landwirtschaftliche Bodenund Pachtrecht sowie die Regelungen über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; nicht eingeschlossen ist das Immaterialgüterrecht;
- c. Strafund Strafprozessrecht (ohne Militärund Nebenstrafrecht); eingeschlossen sind das Internationale Straf-, Strafprozessund Strafvollstreckungsrecht (mit Ausnahme der Auslieferung und der Rechtshilfe), der Strafund Massnahmenvollzug sowie die Hilfe an die Opfer von Gewaltverbrechen;
- d. Organisation und Verfahren der eidgenössischen Gerichte, Verwaltungsverfahren, allgemeiner Datenschutz, Presserecht sowie weitere Bereiche des öffentlichen Rechts, die nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen.
<sup>8</sup> Strafund Strafprozessrecht (ohne Militärund Nebenstrafrecht); eingec. schlossen sind das Internationale Straf-, Strafprozessund Strafvollstreckungsrecht, der Strafund Massnahmenvollzug sowie die Hilfe an die Opfer von Gewaltverbrechen;
<sup>9</sup> Organisation und Verfahren der eidgenössischen Gerichte, Zusammenarbeit d. mit ausländischen und internationalen Gerichten, Verwaltungsverfahren, allgemeiner Datenschutz, Presserecht und Lotteriewesen sowie weitere Bereiche des öffentlichen Rechts, die nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen.
<sup>2</sup> Das BJ erteilt in den Rechtsbereichen nach Absatz 1 Rechtsauskünfte und erstellt Rechtsgutachten zuhanden der Bundesversammlung, des Bundesrates und der Bundesverwaltung.
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<sup>6</sup> Es bereitet die Berichte des Bundesrates zu Begnadigungen nach den Artikeln 394
<sup>5</sup> (StGB) vor. und 395 des Strafgesetzbuches
<sup>7</sup> Es wirkt als Zentralbehörde des Bundes im Bereich der internationalen Kindsentführungen, des internationalen Minderjährigenschutzes, der internationalen Erbschaftssachen und der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen.
<sup>10</sup> (StGB) vor. und 395 des Strafgesetzbuches 6a Es stellt eine rasch funktionierende internationale Rechtshilfe in Straf-, Verwaltungs-, Zivilund Handelssachen sicher und entscheidet über Rechtshilfeersuchen, Auslieferungen, Überstellungen sowie über die stellvertretende Strafverfolgung und
<sup>11</sup> Strafvollstreckung.
<sup>7</sup> Es wirkt als Zentralbehörde des Bundes im Bereich der internationalen Kindsentführungen, des internationalen Minderjährigenschutzes, der internationalen Erb-
<sup>12</sup> schaftssachen und der internationalen Rechtshilfe in Zivilund Handelssachen.
<sup>8</sup> Es instruiert Beschwerden, über die der Bundesrat entscheidet, mit Ausnahme von Beschwerden gegen das Departement, Beschwerden gegen örtliche Verkehrsmass-
<sup>6</sup> , SVG), Abstimnahmen (Art. 3 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dez. 1958
<sup>7</sup> über die politimungsbeschwerden (Art. 81 des Bundesgesetzes vom 17. Dez. 1976 schen Rechte) und Beschwerden wegen Verletzung von völkerrechtlichen Verträgen, die sich auf Freizügigkeit und Niederlassung beziehen (Art. 13 Abs. 1).
<sup>9</sup> Es vertritt die Schweiz in den Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen die Folter. Es kann dazu externe Expertinnen und Experten beiziehen.
<sup>13</sup> , SVG), Abstimnahmen (Art. 3 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dez. 1958
<sup>14</sup> über die polimungsbeschwerden (Art. 81 des Bundesgesetzes vom 17. Dez. 1976 tischen Rechte) und Beschwerden wegen Verletzung von völkerrechtlichen Verträgen, die sich auf Freizügigkeit und Niederlassung beziehen (Art. 13 Abs. 1).
<sup>9</sup> Es vertritt die Schweiz in den Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen
<sup>15</sup> die Folter. Es kann dazu Beraterinnen und Berater beiziehen.
<sup>10</sup> Es vollzieht die Übereinkommen des Internationalen Privatund Zivilprozessrechts, soweit diese nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen.
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- b. das Eidgenössische Amt für Grundbuchund Bodenrecht, einschliesslich das Schweizerische Seeschifffahrtsregisteramt;
- c. das Amt für das Handelsregister.
<sup>2</sup> <sup>8</sup> Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten werden in besonderen Erlassen geregelt.
- c. das Amt für das Handelsregister;
<sup>16</sup> ein automatisiertes Strafregister unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden d. und der Kantone.
<sup>2</sup> <sup>17</sup> Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten werden in besonderen Erlassen geregelt.
#### 4. Abschnitt: Bundesamt für Polizei
##### **Art. 9** Ziele und Funktionen
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Polizei (BAP) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Polizei und internationale Rechtshilfe. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Polizei (BAP) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für
<sup>18</sup> Polizei. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- a. Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz;
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- c. Schutz von Behörden, Gebäuden und Informationen in Bundesverantwortung sowie von Personen und Gebäuden, für welche völkerrechtliche Schutzpflichten bestehen;
- d. Sicherstellung einer rasch funktionierenden internationalen Rechtshilfe in Straf-, Verwaltungs-, Zivilund Handelssachen.
<sup>19</sup> d. ...
<sup>2</sup> Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAP folgende Funktionen wahr:
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- d. Es führt die kriminalpolizeilichen Zentralstellen nach nationalem und internationalem Recht.
- e. Es führt den Sicherheitsdienst der Bundesverwaltung.
- f. Es entscheidet über Auslieferungen und stellvertretende Strafverfolgung und prüft Rechtshilfeersuchen.
- g. Es ist unter Vorbehalt abweichender Spezialbestimmungen die Fachstelle des Bundes im Ausweisund Lotteriewesen sowie für Waffen und Sprengmittel.
- h. Es ist die Fachstelle für die Auslandschweizerfürsorge und leitet Nachforschungen nach vermissten Personen im Inund Ausland.
- i. Es führt eine Meldeund Übermittlungszentrale.
<sup>20</sup> Es führt den Bundessicherheitsdienst. e.
<sup>21</sup> f. ...
<sup>22</sup> g. Es ist unter Vorbehalt abweichender Spezialbestimmungen die Fachstelle des Bundes im Ausweiswesen sowie für Waffen und Sprengmittel.
<sup>23</sup> Es leitet Nachforschungen nach vermissten Personen im Inund Ausland. h.
- i. Es führt eine Meldeund Übermittlungszentrale;
<sup>24</sup> Es führt die Koordinationsstelle im Bereich der Identitätsund Legitimaj. tionsausweise.
##### **Art. 10** Besondere Aufgaben
<sup>1</sup> Das BAP bereitet zusätzlich zu den Erlassen in seinen Kernfunktionen die nationalen und internationalen Erlasse für die Unterstützung Bedürftiger, für Alimentenzahlungen und für die Zusammenarbeit mit ausländischen und internationalen Gerichten vor.
<sup>2</sup> <sup>9</sup> Das BAP führt neben den gesetzlich zugewiesenen Diensten die Zentralstelle nach
<sup>10</sup> über Waffen, Waffenzubehör Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 und Munition.
<sup>1</sup> <sup>25</sup> ...
<sup>2</sup> <sup>26</sup> Das BAP führt neben den gesetzlich zugewiesenen Diensten die Zentralstelle
<sup>27</sup> über Waffen, Waffenzunach Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 behör und Munition.
<sup>3</sup> Es erbringt Dienstleistungen zu Gunsten der Sicherheits-, Polizeiund Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen und bereitet neue solche Dienstleistungen vor.
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<sup>8</sup> Es nimmt fremdenpolizeiliche Aufgaben mit Bezug auf die innere Sicherheit wahr.
<sup>9</sup> Es erarbeitet in Absprache mit dem EDA Haftüberstellungsabkommen.
<sup>9</sup> <sup>28</sup> ...
##### **Art. 11** Besondere Zuständigkeiten
<sup>1</sup> Das BAP ist zuständig für das Verhängen von Einreisesperren gegen Ausländerinnen und Ausländer, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden. Politisch bedeutsame Fälle sowie Anträge auf Ausweisung aus der
<sup>11</sup> legt es nach Rücksprache Schweiz nach Artikel 121 Absatz 2 Bundesverfassung mit dem EDA dem Departement vor, das sie dem Bundesrat zum Entscheid unterbreiten kann.
<sup>2</sup> Es ist zuständig für die Bearbeitung von Fragen und Auskunftsgesuchen in Polizeisachen, für das Führen des internationalen polizeilichen Amtsund Rechtshilfeverkehrs sowie für die Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten.
<sup>3</sup> Es ist die zuständige Behörde für Heimschaffungen und Heimschaffungsdurchtransporte, für Unterstützungsfälle, für den Übernahmeverkehr mit dem Ausland sowie für Nachforschungen nach dem Aufenthalt von Personen und Sachen im Inund Ausland.
<sup>1</sup> Das BAP ist zuständig für das Verhängen von Einreisesperren gegen Ausländerinnen und Ausländer, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden. Politisch bedeutsame Fälle sowie Anträge auf Ausweisung aus der Schweiz
<sup>29</sup> legt es nach Rücksprache mit dem nach Artikel 121 Absatz 2 Bundesverfassung EDA dem Departement vor, das sie dem Bundesrat zum Entscheid unterbreiten kann.
<sup>2</sup> Es ist zuständig für die Bearbeitung von Fragen und Auskunftsgesuchen in Polizeisachen, für das Führen des internationalen polizeilichen Amtsverkehrs sowie für
<sup>30</sup> die polizeiliche Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten.
<sup>3</sup> Es leitet Nachforschungen nach dem Aufenthalt von Personen und Sachen im In-
<sup>31</sup> und Ausland.
#### 5. Abschnitt: Bundesamt für Ausländerfragen
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- d. Es vertritt die Schweiz in der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufseher und wirkt mit bei der Erarbeitung internationaler Standards im Bereich der Versicherungsaufsicht.
#### 7. Abschnitt: Bundesamt für Raumplanung
##### **Art. 17** Ziele und Funktionen
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Raumplanung (BRP) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Fragen der Raumordnung und der Raumentwicklung. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- a. Entwicklung von Strategien zur Stärkung und Weiterentwicklung des Lebensund Wirtschaftsraums Schweiz unter Wahrung des Prinzips der Nachhaltigkeit;
- b. Verbesserung der Kohärenz im raumwirksamen Handeln des Bundes;
- c. Festigung des Städtesystems Schweiz;
- d. Förderung des ländlichen Raums;
- e. Einbindung der Schweiz in die europäische Raumordnung.
<sup>2</sup> Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das BRP folgende Funktionen wahr:
- a. Es erarbeitet Grundlagen für die Planung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten und zur Unterstützung des Vollzugs der Raumplanungsgesetzgebung in Bund, Kantonen und Gemeinden.
<sup>12</sup> über die b. Es fördert im Sinne der Verordnung vom 22. Oktober 1997 raumordnungspolitische Koordination der Bundesaufgaben die bundesinterne Koordination, insbesondere im Rahmen der Raumordnungskonferenz des Bundes.
- c. Es beurteilt raumwirksame Vorhaben des Bundes im Lichte der Ziele und Grundsätze der Raumplanung.
- d. Es stellt eine zeitgerechte Information der Kantone über die Planungen des Bundes und deren Änderungen sicher.
- e. Es berät und unterstützt die Kantone in Fragen der Richtplanung sowie bei der Auslegung und Anwendung der Raumplanungsgesetzgebung des Bundes.
- f. Es führt die Aufsicht über den Vollzug des Raumplanungsrechts in den Kantonen.
##### **Art. 18** Besondere Aufgaben
Das BRP nimmt neben seinen Kernfunktionen folgende Aufgaben wahr:
- a. Es informiert die Öffentlichkeit über raumordnungpolitisch relevante Themenbereiche sowie über Fragen der Rechtsanwendung.
- b. Es wirkt mit in Gremien zur Weiterentwicklung der europäischen Raumordnung und zur transnationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung.
- c. Es vertritt die Schweiz im Komitee der Hohen Beamten der Europäischen Raumordnungsministerkonferenz (CEMAT).
#### 7. Abschnitt: ... <sup>32</sup>
##### **Art. 17** - 18
#### 8. Abschnitt: Eidgenössisches Amt für Messwesen
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- c. Es führt die Sekretariate der Eidgenössischen Kommission für das Messwesen und der Eidgenössischen Akkredititierungskommission.
<sup>2</sup> <sup>13</sup> Das EAM vertritt die Schweiz nach dem Vertrag vom 20. Mai 1875 betreffend die Errichtung eines internationalen Massund Gewichtsbüros (Meterkonvention) in der Generalkonferenz für Mass und Gewicht.
<sup>3</sup> <sup>14</sup> Das EAM vertritt die Schweiz nach dem Übereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen im Komitee der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen.
<sup>2</sup> <sup>33</sup> Das EAM vertritt die Schweiz nach dem Vertrag vom 20. Mai 1875 betreffend die Errichtung eines internationalen Massund Gewichtsbüros (Meterkonvention) in der Generalkonferenz für Mass und Gewicht.
<sup>3</sup> <sup>34</sup> Das EAM vertritt die Schweiz nach dem Übereinkommen vom 12. Oktober 1955 zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen im Komitee der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen.
##### **Art. 21** Besondere Zuständigkeiten
@@ -432,11 +414,11 @@
- d. Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit dieser Entscheid durch Artikel 7 Absatz 1 der
<sup>15</sup> zum Verantwortlichkeitsgesetz an Verordnung vom 30. Dezember 1958 die BA delegiert ist;
<sup>35</sup> zum Verantwortlichkeitsgesetz an Verordnung vom 30. Dezember 1958 die BA delegiert ist;
- e. Regelung von Anständen zwischen Kantonen über die Zuständigkeit in
<sup>16</sup> ). Verfahren gegen Kinder und Jugendliche (Art. 372 StGB
<sup>36</sup> ). Verfahren gegen Kinder und Jugendliche (Art. 372 StGB
##### **Art. 27** Besondere Bestimmungen
@@ -450,7 +432,7 @@
<sup>2</sup> Seine Stellung, seine Aufgaben und seine Organisation richten sich nach dem
<sup>17</sup> über das Schweizerische Institut für Rechts- Bundesgesetz vom 6. Oktober 1978 vergleichung.
<sup>37</sup> über das Schweizerische Institut für Rechts- Bundesgesetz vom 6. Oktober 1978 vergleichung.
#### 3. Abschnitt: Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
@@ -458,9 +440,9 @@
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ist nach dem Bundes-
<sup>18</sup> über Statut und Aufgaben des IGE das Kompetenzzengesetz vom 24. März 1995 trum des Bundes für Immaterialgüterrechtsfragen. Es erfüllt seine Aufgaben nach
<sup>19</sup> . den massgebenden Gesetzen und internationalen Abkommen
<sup>38</sup> über Statut und Aufgaben des IGE das Kompetenzzengesetz vom 24. März 1995 trum des Bundes für Immaterialgüterrechtsfragen. Es erfüllt seine Aufgaben nach
<sup>39</sup> . den massgebenden Gesetzen und internationalen Abkommen
<sup>2</sup> Das IGE erfüllt seine gemeinwirtschaftlichen Aufgaben und die weiteren ihm vom Bundesrat zugewiesenen Aufgaben unter der Aufsicht des Departements.
@@ -474,39 +456,39 @@
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Anhang (Art. 30) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Der nachfolgende Erlass wird aufgehoben:
<sup>20</sup> über die Vertretung des Bundesrates vor der Verordnung vom 7. September 1977 Europäischen Menschenrechtskommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte II Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
<sup>21</sup> über die Schweizerische Asylrekurskommis- 1. Verordnung vom 11. August 1999 sion
<sup>40</sup> Verordnung vom 7. September 1977 über die Vertretung des Bundesrates vor der Europäischen Menschenrechtskommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte II Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
<sup>41</sup> über die Schweizerische Asylrekurskommis- 1. Verordnung vom 11. August 1999 sion
##### **Art. 17** Sachüberschrift und Abs. 1
...
<sup>22</sup> über die Aufgaben der Departemente, Gruppen 2. Verordnung vom 9. Mai 1979 und Ämter
<sup>42</sup> über die Aufgaben der Departemente, Gruppen 2. Verordnung vom 9. Mai 1979 und Ämter
##### **Art. 6** und 7
Aufgehoben
<sup>23</sup> über die Zuständigkeit der Departemente und 3. Verordnung vom 28. März 1990 der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften (Delegationsverordnung) Art. 9–14 Aufgehoben
<sup>24</sup> zum Verantwortlichkeitsgesetz 4. Verordnung vom 30. Dezember 1958
<sup>43</sup> über die Zuständigkeit der Departemente und 3. Verordnung vom 28. März 1990 der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften (Delegationsverordnung) Art. 9–14 Aufgehoben
<sup>44</sup> zum Verantwortlichkeitsgesetz 4. Verordnung vom 30. Dezember 1958
##### **Art. 7** Abs. 1
...
<sup>25</sup> 5. Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 Anhang Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung Eidgenössisches Justizund Polizeidepartement ...
<sup>26</sup> 6. Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998 Ersatz eines Ausdruckes In den Artikeln 13 Absatz 2, 14 Absatz 1 und 20 sowie in der Sachüberschrift zu Artikel 20 wird der Ausdruck «Bundesanwaltschaft» durch «Bundesamt für Polizei» ersetzt.
<sup>27</sup> über die Luftfahrt 7. Verordnung vom 14. November 1973
<sup>45</sup> 5. Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 Anhang Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung Eidgenössisches Justizund Polizeidepartement ...
<sup>46</sup> 6. Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998 Ersatz eines Ausdruckes In den Artikeln 13 Absatz 2, 14 Absatz 1 und 20 sowie in der Sachüberschrift zu Artikel 20 wird der Ausdruck «Bundesanwaltschaft» durch «Bundesamt für Polizei» ersetzt.
<sup>47</sup> über die Luftfahrt 7. Verordnung vom 14. November 1973
##### **Art. 122c** Abs. 3
...
<sup>28</sup> 8. Sprengstoffverordnung vom 26. März 1980
<sup>48</sup> 8. Sprengstoffverordnung vom 26. März 1980
##### **Art. 5** Abs. 2
@@ -526,54 +508,94 @@
[^2]: SR 172.010.1
[^3]: SR 142.31
[^4]: Eingefügt durch Art. 125 Ziff. 2 der Spielbankenverordnung vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (SR 936.521 ).
[^5]: SR 311.0
[^6]: SR 741.01
[^7]: SR 161.1
[^8]: SR 211.112.1 , 211.432.1 , 221.411
[^9]: Verordnung vom 18. August 1999 betreffend die Überführung von Diensten der Bundesanwaltschaft in das BAP, AS 1999 2446; die formell-gesetzliche Zuweisung erfolgt innert der Frist nach Artikel 64 RVOG.
[^10]: SR 514.54
[^11]: SR 101
[^12]: SR 709.17
[^13]: SR 0.941.291
[^14]: SR 0.941.290
[^15]: SR 170.321
[^16]: SR 311.0
[^17]: SR 425.1
[^18]: SR 172.010.31
[^19]: SR 172.010.31 , 231–232.23 , 0.231–0.232.162 .
[^20]: [AS 1977 1549]
[^21]: SR 142.317 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^22]: SR 172.010.15
[^23]: SR 172.011
[^24]: SR 170.321 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^25]: SR 172.010.1 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^26]: SR 514.511
[^27]: SR 748.01 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^28]: SR 941.411 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^5]: SR 142.31
[^6]: Eingefügt durch Art. 125 Ziff. 2 der Spielbankenverordnung vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (SR 935.521 ).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^10]: SR 311.0
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^13]: SR 741.01
[^14]: SR 161.1
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^17]: SR 211.112.1 , 211.432.1 , 221.411
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^25]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^26]: Verordnung vom 18. August 1999 betreffend die Überführung von Diensten der Bundesanwaltschaft in das BAP, AS 1999 2446; die formell-gesetzliche Zuweisung erfolgt innert der Frist nach Artikel 64 RVOG.
[^27]: SR 514.54
[^28]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^29]: SR 101
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^32]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000 (AS 2000 1849).
[^33]: SR 0.941.291
[^34]: SR 0.941.290
[^35]: SR 170.321
[^36]: SR 311.0
[^37]: SR 425.1
[^38]: SR 172.010.31
[^39]: SR 172.010.31 , 231–232.23 , 0.231–0.232.162 .
[^40]: [AS 1977 1549]
[^41]: SR 142.317 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^42]: SR 172.010.15
[^43]: SR 172.011
[^44]: SR 170.321 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^45]: SR 172.010.1 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^46]: SR 514.511
[^47]: SR 748.01 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^48]: SR 941.411 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
2000-04-01
2000-01-01
1999-11-17
OV-EJPD
Originalfassung
Text zu diesem Datum