Änderungshistorie

Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP)

27 Versionen · 2002-05-22

Änderungen vom 2007-06-01

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<sup>11</sup> Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) fallen.
<sup>2</sup> Für Angehörige von Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, dem Vereinigten Königreich, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich,
<sup>12</sup> Portugal, Schweden, Spanien und der Niederlande (alte EG-Mitgliedstaaten) , von Malta und Zypern und der EFTA, die unter die Regelung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e–g BVO fallen, gelten die Bestimmungen über die Höchstzahlen des
<sup>13</sup> Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens nicht.
<sup>2</sup> <sup>12</sup> ...
<sup>3</sup> Für Angehörige von Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Ungarn, der
<sup>14</sup> Slowakei und der Tschechischen Republik (neue EG-Mitgliedstaaten) , die unter die Regelung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e–g BVO fallen, gelten die Bestimmungen über die Höchstzahlen, den Vorrang der inländischen Arbeitskräfte und die Kontrolle der Lohnund Arbeitsbedingungen des Protokolls zum Freizügig-
<sup>15</sup> keitsabkommen nicht.
<sup>13</sup> , die unter Slowakei und der Tschechischen Republik (neue EG-Mitgliedstaaten) die Regelung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e–g BVO fallen, gelten die Bestimmungen über die Höchstzahlen, den Vorrang der inländischen Arbeitskräfte und die Kontrolle der Lohnund Arbeitsbedingungen des Protokolls zum Freizügig-
<sup>14</sup> keitsabkommen nicht.
#### 2. Abschnitt: Bewilligungsarten und Ausweis
##### **Art. 4** Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, Aufenthaltsbewilligung
EG/EFTA und Grenzgängerbewilligung EG/EFTA (Art. 6, 7, 12, 13, 20, 24, <sup>28</sup> und <sup>32</sup> Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 6, 7, 11, 12, 19, 23, <sup>27</sup> und <sup>31</sup> Anhang K Anlage <sup>1</sup> EFTA-Übereinkommen)
EG/EFTA und Grenzgängerbewilligung EG/EFTA (Art. 6, 7, 12, 13, 20, 24, <sup>28</sup> und <sup>32</sup> Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 6, 7, 11, 12,
<sup>19</sup> und <sup>23</sup> Anhang K Anlage <sup>1</sup> EFTA-Übereinkommen) 15
<sup>1</sup> EGund EFTA-Angehörigen wird nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/ EFTA, eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA oder eine Grenzgängerbewilligung EG/EFTA erteilt.
<sup>2</sup> Die Kurzaufenthaltsund die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA gelten für die ganze Schweiz.
<sup>3</sup> <sup>16</sup> Die Grenzgängerbewilligung EG/EFTA gilt innerhalb der gesamten Grenzzonen der Schweiz. Eine vorübergehende Tätigkeit ausserhalb der Grenzzonen kann vom Beschäftigungskanton bewilligt werden.
<sup>3</sup> Die Grenzgängerbewilligung EG/EFTA für Staatsangehörige von Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, der Niederlande und des Vereinigten
<sup>16</sup> Königreichs (alte EG-Mitgliedstaaten) sowie von Malta, Zypern und der EFTA-
<sup>17</sup> Staaten gilt für die ganze Schweiz. 3bis Die Grenzgängerbewilligung EG/EFTA für Staatsangehörige der neuen EG-Mit-
<sup>18</sup> gliedstaaten gilt innerhalb der gesamten Grenzzonen der Schweiz. Eine vorübergehende Tätigkeit ausserhalb der Grenzzonen kann vom Beschäftigungskanton
<sup>19</sup> bewilligt werden.
<sup>4</sup> Angehörige der alten EG-Mitgliedstaaten, von Malta und Zypern sowie der EFTA, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen keine Kurzaufenthaltsbewilligung
<sup>17</sup> EG/EFTA.
<sup>20</sup> EG/EFTA.
##### **Art. 5** Niederlassungsbewilligung EG/EFTA
EGund EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen erhalten eine unbefristete Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gestützt auf Artikel 6 ANAG und Artikel 11
<sup>18</sup> der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen.
<sup>21</sup> der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen.
##### **Art. 6** Ausweise
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<sup>2</sup> Der Ausländerausweis für den Nachweis der Niederlassungsbewilligung EG/EFTA wird zur Kontrolle mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt. Er ist zwei Wochen vor Ende der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorzulegen.
<sup>3</sup> <sup>19</sup> Artikel 13 ANAV ist anwendbar.
<sup>3</sup> <sup>22</sup> Artikel 13 ANAV ist anwendbar.
#### 3. Abschnitt: Einreise, Meldeund Bewilligungsverfahren
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(Art. <sup>1</sup> Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. <sup>1</sup> Anhang K EFTA-Übereinkommen) Für Familienangehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EG oder der EFTA besitzen, gelten die Bestimmungen über die Visumpflicht der Artikel 3 und 4 der Verordnung
<sup>20</sup> vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern. Das Visum wird ausgestellt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens erfüllt sind.
##### **Art. 8** Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung
(Art. <sup>1</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>27</sup> Abs. <sup>2</sup> Anhang I i.V. mit Art. <sup>10</sup> Abs. <sup>2</sup> Freizügigkeitsabkommen sowie Art. <sup>1</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>26</sup> Abs. <sup>2</sup> Anhang K - Anlage <sup>1</sup> i.V.m. Art. <sup>10</sup> Abs. <sup>2</sup> Anhang K EFTA-Übereinkommen) Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt wird, können EGund EFTA-Angehörige
<sup>21</sup> eine Zusicherung nach den Bestimmungen der Verordnung vom 19. Januar 1965 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt beantragen.
<sup>23</sup> vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern. Das Visum wird ausgestellt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens erfüllt sind.
<sup>24</sup> Art. 8 Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung (Art. <sup>1</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>27</sup> Abs. <sup>2</sup> Anhang I i.V. mit Art. <sup>10</sup> Abs. <sup>2</sup> a Freizügigkeitsabkommen) Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt wird, können Staatsangehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten eine Zusicherung nach den Bestimmungen der Verordnung vom
<sup>25</sup> 19. Januar 1965 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt beantragen.
##### **Art. 9** Meldeund Bewilligungsverfahren
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<sup>1</sup> Für das Meldeund Bewilligungsverfahren gelten die Verpflichtungen und Fristen,
<sup>22</sup> die in den Artikeln 2 und 3 ANAG, in den Artikeln 1 und 2 ANAV und in Arti-
<sup>23</sup> kel 6 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeiter (EntsG) sowie in Artikel 6 der Verordnung vom
<sup>24</sup> über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- 21. Mai 2003
<sup>25</sup> nehmer (EntsV) vorgesehen sind.
<sup>26</sup> und in Artidie in den Artikeln 2 und 3 ANAG, in den Artikeln 1 und 2 ANAV
<sup>27</sup> kel 6 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeiter (EntsG) sowie in Artikel 6 der Verordnung vom
<sup>28</sup> über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- 21. Mai 2003
<sup>29</sup> nehmer (EntsV) vorgesehen sind.
<sup>2</sup> Für die Meldungen der Kantone und Gemeinden gilt Artikel 5 der ZEMIS-Ver-
<sup>26</sup> <sup>27</sup> ordnung vom 12. April 2006 .
<sup>30</sup> <sup>31</sup> ordnung vom 12. April 2006 .
<sup>3</sup> Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben einen Stellenwechsel bei der am Arbeitsort zuständigen Behörde zu melden.
<sup>4</sup> Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich während der Woche in der Schweiz aufhalten, haben sich bei der an ihrem Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzumelden. Absatz 1 gilt sinngemäss.
#### 4. Abschnitt: Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
##### **Art. 10** Anrechnung an die Höchstzahlen
(Art. <sup>10</sup> Freizügigkeitsabkommen und Art. <sup>10</sup> Anhang K EFTA-Übereinkommen) Eine Anrechnung an die im Freizügigkeitsabkommen oder im EFTA-Übereinkommen festgelegten Höchstzahlen erfolgt nicht, wenn der EGoder EFTA-Angehörige:
<sup>4</sup> Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich während der Woche in der Schweiz aufhalten, haben sich bei der an ihrem Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzumelden. Absatz 1 gilt sinngemäss. 4. Abschnitt: Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit (neue EG-Mitgliedstaaten) <sup>32</sup>
<sup>33</sup> Art. 10 Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. <sup>10</sup> Freizügigkeitsabkommen) Eine Anrechnung an die im Freizügigkeitsabkommen festgelegten Höchstzahlen erfolgt nicht, wenn der oder die Staatsangehörige eines neuen EG-Mitgliedstaates:
- a. nicht eingereist ist und auf die Stelle verzichtet hat;
- b. innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wieder ausgereist ist;
- c. nach Ablauf der Einrichtungszeit den Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erbringt.
##### **Art. 11** Höchstzahlen
<sup>1</sup> <sup>28</sup> Das Bundesamt für Migration (BFM) teilt die Höchstzahlen nach Artikel 10 des Freizügigkeitsabkommens und nach Artikel 10 des Anhanges K des EFTA- Übereinkommens als unverbindliche Richtgrössen zwischen den Kantonen und dem Bund auf.
<sup>2</sup> Die Höchstzahlen des Bundes dienen zum Ausgleich unter den Kantonen.
<sup>3</sup> Bei der Aufteilung der Höchstzahlen wird den wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnissen während der ganzen Kontingentsperiode Rechnung getragen.
- b. innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wieder ausgereist ist.
<sup>34</sup> Art. 11 Höchstzahlen Das Bundesamt für Migration (BFM) teilt die in Artikel 10 des Freizügigkeitsabkommens für die Staatsangehörigen der neuen EG-Mitgliedstaaten festgelegten Höchstzahlen auf.
##### **Art. 12** Ausnahmen von den Höchstzahlen
(Art. <sup>10</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>4</sup> sowie Art. <sup>13</sup> Freizügigkeitsabkommen und Art. <sup>10</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>4</sup> sowie Art. <sup>13</sup> Anhang K EFTA-Übereinkommen)
Freizügigkeitsabkommen)35 (Art. <sup>10</sup> Abs. <sup>3</sup> a und <sup>4</sup> a sowie Art. <sup>13</sup>
<sup>1</sup> Ausnahmen von den Höchstzahlen richten sich nach den Artikeln 12 Absatz 2 und
<sup>29</sup> . 13 BVO
<sup>2</sup> Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA, die gestützt auf Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Anhang I des Freizügigkeitsabkommens oder Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe a Anhang K – Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens erteilt werden, sind von den Höchstzahlen ausgenommen.
<sup>3</sup> EGund EFTA-Angehörige, die als Doktorandinnen und Doktoranden oder Postdoktorandinnen und Postdoktoranden an einer schweizerischen Universität, Hochoder Fachhochschule erwerbstätig sind, bleiben auch beim Stellenoder Berufs-
<sup>30</sup> wechsel von den Höchstzahlen ausgenommen.
<sup>4</sup> Liechtensteinische Landesbürger sind von den Höchstzahlen gemäss Artikel 10 des
<sup>31</sup> Anhangs K des EFTA-Übereinkommens ausgenommen.
<sup>36</sup> 13 BVO .
<sup>2</sup> Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA, die Staatsangehörigen der neuen EG-Mitgliedstaaten gestützt auf Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Anhang I des Freizügig-
<sup>37</sup> keitsabkommens erteilt werden, sind von den Höchstzahlen ausgenommen.
<sup>3</sup> Staatsangehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten, die als Doktorandinnen und Doktoranden oder Postdoktorandinnen und Postdoktoranden an einer schweizerischen Universität, Hochoder Fachhochschule erwerbstätig sind, bleiben auch beim
<sup>38</sup> Stellenoder Berufswechsel von den Höchstzahlen ausgenommen.
<sup>4</sup> <sup>39</sup> Liechtensteinische Landesbürger sind von den Höchstzahlen ausgenommen.
<sup>5</sup> Angehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten können ohne Anrechnung an die Höchstzahlen für Kurzaufenthalter bis zu vier Monaten zugelassen werden, wenn sie die Qualifikationsvoraussetzungen von Artikel 8 Absätze 2 und 3 BVO erfüllen. Wenn sie diese Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllen, können sie unter
<sup>32</sup> <sup>33</sup> Anrechnung an die Höchstzahlen für Kurzaufenthalter zugelassen werden.
<sup>40</sup> <sup>41</sup> Anrechnung an die Höchstzahlen für Kurzaufenthalter zugelassen werden.
#### 5. Abschnitt: Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen
<sup>34</sup> Art. 13 Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens (Art. <sup>5</sup> Freizügigkeitsabkommen und Art. <sup>5</sup> Anhang K EFTA-Übereinkommen) Personen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleis-
<sup>35</sup> tungsabkommens zwischen der Schweiz und der EG oder der EFTA erbringen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr keine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Übersteigt die Dauer der Dienstleistung
<sup>42</sup> Art. 13 Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens (Art. <sup>5</sup> Freizügigkeitsabkommen und Art. <sup>5</sup> Anhang K EFTA-Übereinkommen) Personen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleis-
<sup>43</sup> tungsabkommens zwischen der Schweiz und der EG oder der EFTA erbringen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr keine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Übersteigt die Dauer der Dienstleistung
<sup>90</sup> Arbeitstage, erhalten sie für die Dauer der Dienstleistung eine Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.
<sup>36</sup> Art. 14 Dienstleistungen bis 90 Arbeitstage
<sup>44</sup> Art. 14 Dienstleistungen bis 90 Arbeitstage
<sup>1</sup> Besteht kein Dienstleistungsabkommen, so benötigen EGund EFTA-Angehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3 zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung keine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, wenn ihr Aufenthalt 90 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigt.
<sup>2</sup> Angehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung von einer Gesellschaft, welche ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der neuen EG-Mitgliedstaaten hat, in die Schweiz entsandt werden, benötigen eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, wenn sie Dienstleistungen im Gartenbau, Bauwesen und zugehörigen Branchen, Sicherheitsgewerbe oder in der betrieblichen und industriellen Reinigung erbringen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, die Kontrolle der Lohnund Arbeitsbedingungen sowie die Qualifikationsvoraussetzungen nach
<sup>37</sup> Artikel 8 Absatz 3 BVO eingehalten werden.
<sup>45</sup> Artikel 8 Absatz 3 BVO eingehalten werden.
##### **Art. 15** Dienstleistungen über 90 Arbeitstagen
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<sup>1</sup> Besteht kein Dienstleistungsabkommen und übersteigt die Dauer der Dienstleistung 90 Arbeitstage, kann EGund EFTA-Angehörigen eine Kurzaufenthaltsoder eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach Artikel 4 für die Dauer der Dienstleistung erteilt werden.
<sup>2</sup> <sup>38</sup> Für die Zulassung kommen die Bestimmungen des ANAG, der ANAV sowie der
<sup>39</sup> <sup>40</sup> zur Anwendung. BVO
<sup>2</sup> <sup>46</sup> Für die Zulassung kommen die Bestimmungen des ANAG, der ANAV sowie der
<sup>47</sup> <sup>48</sup> BVO zur Anwendung.
#### 6. Abschnitt: Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
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<sup>1</sup> Die finanziellen Mittel von EGund EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen sind ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der
<sup>41</sup> Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden.
<sup>49</sup> Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden.
<sup>2</sup> Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EGund EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistun-
<sup>42</sup> gen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung berechtigt.
<sup>50</sup> gen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung berechtigt.
##### **Art. 17** Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA
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Sind die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen nicht erfüllt, so können Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten.
#### 7. Abschnitt: <sup>43</sup>
#### 7. Abschnitt: <sup>51</sup>
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Familienangehörige
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Bewilligungen nach dieser Verordnung werden von den zuständigen kantonalen Behörden erteilt.
<sup>44</sup> Art. 27 Vorentscheid zu Bewilligungen Bevor die zuständige kantonale Behörde einem Angehörigen der neuen EG- Mitgliedstaaten eine Bewilligung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit erteilt, entscheidet die kantonale Arbeitsmarktbehörde mittels Verfügung darüber, ob die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind. Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht.
<sup>52</sup> Art. 27 Vorentscheid zu Bewilligungen Bevor die zuständige kantonale Behörde einem Angehörigen der neuen EG- Mitgliedstaaten eine Bewilligung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit erteilt, entscheidet die kantonale Arbeitsmarktbehörde mittels Verfügung darüber, ob die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind. Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht.
##### **Art. 28** Kontrolle der Bewilligungen
Die Kontrolle der Bewilligungen von EGund EFTA-Angehörigen durch das BFM
<sup>45</sup> richtet sich nach den Artikeln 18 ANAG und 47 BVO .
Die Kontrolle der Bewilligungen von EGund EFTA-Angehörigen durch das
<sup>53</sup> <sup>54</sup> BFM richtet sich nach den Artikeln 18 ANAG und 47 BVO .
##### **Art. 29** Zuständigkeit des BFM
@@ -288,9 +280,9 @@
- c. die Kontrolle der Bewilligungen nach Artikel 28.
<sup>46</sup> Art. 30
#### 11. Abschnitt: ... <sup>47</sup>
<sup>55</sup> Art. 30
#### 11. Abschnitt: ... <sup>56</sup>
##### **Art. 31**
@@ -298,7 +290,7 @@
##### **Art. 32**
<sup>48</sup> Die administrativen Sanktionen richten sich nach Artikel 55 BVO .
<sup>57</sup> Die administrativen Sanktionen richten sich nach Artikel 55 BVO .
#### 13. Abschnitt: Vollzug
@@ -310,7 +302,7 @@
##### **Art. 34**
<sup>49</sup> Die Verordnung vom 23. Mai 2001 über die Einführung des freien Personenverkehrs wird aufgehoben.
<sup>58</sup> Die Verordnung vom 23. Mai 2001 über die Einführung des freien Personenverkehrs wird aufgehoben.
#### 15. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts
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Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
<sup>50</sup> 1. Verordnung vom 19. Januar 1965 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt
<sup>59</sup> 1. Verordnung vom 19. Januar 1965 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt
##### **Art. 1** Abs. 2 und 3
...
<sup>51</sup> Die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz 2. über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
<sup>60</sup> 2. Die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
##### **Art. 2** Abs. 6 zweiter Satz
...
<sup>52</sup> 3. Verordnung vom 23. November 1994 über das Zentrale Ausländerregister
<sup>61</sup> 3. Verordnung vom 23. November 1994 über das Zentrale Ausländerregister
##### **Art. 2** Abs. 1 Bst. a
@@ -340,7 +332,7 @@
...
<sup>53</sup> 4. Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983
<sup>62</sup> 4. Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983
##### **Art. 20a**
@@ -366,15 +358,17 @@
##### **Art. 38** Übergangsregelung
(Art. <sup>10</sup> Freizügigkeitsabkommen und Art. 26–33 Anhang I Freizügigkeitsabkommen sowie Art. <sup>10</sup> Anhang K EFTA-Übereinkommen und Art. 25–32 Anhang K Anlage <sup>1</sup> EFTA-Übereinkommen)
<sup>1</sup> <sup>54</sup> ...
<sup>2</sup> Die im Freizügigkeitsabkommen und im EFTA-Übereinkommen vorgesehenen Regelungen im Zusammenhang mit den Höchstzahlen, den Sondervorschriften für die selbständig Erwerbstätigen (Einrichtungszeit, berufliche Mobilität), mit Grenzzonen, der Erneuerung und der Umwandlung sowie dem Rückkehrrecht gelten nur während der ersten fünf Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
<sup>3</sup> Die im Protokoll vom 26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten vorgesehenen Regelungen im Zusammenhang mit dem Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, der Kontrolle der Lohnund Arbeitsbedingungen und den aufsteigenden Kontingenten finden bis am
<sup>55</sup> 30. April 2011 Anwendung.
Freizügigkeitsabkommen)63 (Art. <sup>10</sup> Freizügigkeitsabkommen und 26–34 Anhang I
<sup>1</sup> <sup>64</sup> ...
<sup>2</sup> <sup>65</sup> ...
<sup>3</sup> Für Staatsangehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten, die in der Schweiz einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sind die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, der Kontrolle der Lohnund Arbeitsbedingungen, den aufsteigenden Kontingenten, der Erneuerung und der Umwandlung der Bewilligung, dem Rückkehrrecht sowie den Grenzzonen bis spätestens am 30. April 2011
<sup>66</sup> anwendbar. 3bis Für Staatsangehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten, die in der Schweiz als Grenzgänger eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit den Grenz-
<sup>67</sup> zonen bis spätestens am 30. April 2011 anwendbar.
#### 17. Abschnitt: Inkrafttreten
@@ -400,96 +394,120 @@
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
[^9]: Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999.
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).
[^9]: Alle 25 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sofern nicht anders bezeichnet.
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^11]: SR 823.21
[^12]: Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999.
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
[^14]: Neue Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten ohne Malta und Zypern.
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
[^16]: Die Grenzzonen bestimmen sich nach den mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen, vgl. SR 0.142.113.498 ; 0.631.256.913.63 ; 0.631.256.916.33 .
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004 (AS 2004 1569). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
[^18]: SR 142.201
[^19]: SR 142.201
[^20]: SR 142.211
[^21]: SR 142.261
[^12]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^13]: Neue Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten ohne Malta und Zypern.
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^16]: Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^18]: Die Grenzzonen bestimmen sich nach den mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen, vgl. SR 0.142.113.498 , 0.631.256.913.63 , 0.631.256.916.33 .
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004 (AS 2004 1569). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
[^21]: SR 142.201
[^22]: SR 142.201
[^23]: SR 823.20
[^24]: SR 823.201
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).
[^26]: SR 142.513
[^27]: Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 2 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, in Kraft seit 29. Mai 2006 (SR 142.513 ).
[^28]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
[^29]: SR 823.21
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5397).
[^32]: Höchstzahlen gemäss Art. 10 Abs. 3 a und 4 a des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999.
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).
[^35]: Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999.
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
[^37]: SR 823.21
[^38]: SR 142.201
[^39]: SR 823.21
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).
[^41]: Zu beziehen bei der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), Mühlenplatz 3, 3000 Bern 13.
[^42]: SR 831.30
[^43]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004 (AS 2004 1569). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
[^44]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004 (AS 2004 1569). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
[^23]: SR 142.211
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^25]: SR 142.261
[^26]: SR 142.201
[^27]: SR 823.20
[^28]: SR 823.201
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).
[^30]: SR 142.513
[^31]: Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 2 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, in Kraft seit 29. Mai 2006 (SR 142.513 ).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^36]: SR 823.21
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004 (AS 2004 1569). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^39]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5397). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^40]: Höchstzahlen gemäss Art. 10 Abs. 3 a und 4 a des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999.
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).
[^43]: Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999.
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
[^45]: SR 823.21
[^46]: Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 20. Nov. 2002 (AS 2002 3985).
[^47]: Aufgehoben durch Ziff. II 3 der V über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^48]: SR 823.21
[^49]: [AS 2002 1729]
[^50]: SR 142.261 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^51]: SR 142.201 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^52]: [AS 1994 2859, 1996 194, 1999 1240, 2001 3184, 2003 1380 Art. 18 Ziff. 1, 2004 1569 Ziff. II 3 4813 Anhang Ziff. 4, 2005 1321. AS 2006 1945 Art. 23]
[^53]: SR 837.02 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^54]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, mit Wirkung seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
[^46]: SR 142.201
[^47]: SR 823.21
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).
[^49]: Zu beziehen bei der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), Mühlenplatz 3, 3000 Bern 13.
[^50]: SR 831.30
[^51]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004 (AS 2004 1569). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
[^52]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004 (AS 2004 1569). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
[^53]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
[^54]: SR 823.21
[^55]: Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 20. Nov. 2002 (AS 2002 3985).
[^56]: Aufgehoben durch Ziff. II 3 der V über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^57]: SR 823.21
[^58]: [AS 2002 1729]
[^59]: SR 142.261 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^60]: SR 142.201 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^61]: [AS 1994 2859, 1996 194, 1999 1240, 2001 3184, 2003 1380 Art. 18 Ziff. 1, 2004 1569 Ziff. II 3 4813 Anhang Ziff. 4, 2005 1321. AS 2006 1945 Art. 23]
[^62]: SR 837.02 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^64]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, mit Wirkung seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).
[^65]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005 (AS 2006 923). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
[^67]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2231).
2002-05-22
VFP
Originalfassung Text zu diesem Datum