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Verordnung vom 30. Oktober 2002 über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VBPO)
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· 2002-10-30
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2011-10-01
2011-07-01
2010-03-01
Änderungen vom 2010-03-01
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# Verordnung vom 30. Oktober 2002 über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VBPO)
<sup>1</sup> Produzentenorganisationen, VBPO ) vom 30. Oktober 2002 (Stand am 1. Dezember 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom
<sup>1</sup> Produzentenorganisationen, VBPO ) vom 30. Oktober 2002 (Stand am 1. März 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom
<sup>2</sup> 29. April 1998 (LwG) verordnet:
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- a. Beschreibung der Selbsthilfemassnahme, für welche die Ausdehnung beantragt wird, sowie ihrer Zielsetzungen;
<sup>4</sup> eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit der Ausdehnung und das b. öffentliche Interesse an der Massnahme. Betreffen die Begehren die Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes, müssen sie nachweisen, dass die Marktentwicklung durch eine ausserordentliche Situation bedingt ist, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt ist, oder die Grundlagen angeben, aufgrund derer die Organisation zu entscheiden beabsichtigt, ob eine derartige Situation vorliegt;
<sup>4</sup> b. eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit der Ausdehnung und das öffentliche Interesse an der Massnahme. Betreffen die Begehren die Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes, müssen sie nachweisen, dass die Marktentwicklung durch eine ausserordentliche Situation bedingt ist, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt ist, oder die Grundlagen angeben, aufgrund derer die Organisation zu entscheiden beabsichtigt, ob eine derartige Situation vorliegt;
- c. Nachweis, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 4–6 erfüllt sind; dabei sind insbesondere die Organisationsstatuten und die notwendigen statistischen Daten zu liefern sowie Name, Funktion und Wohnsitz der Vertreter an der Versammlung anzugeben;
2009-12-01
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VBPO
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