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Verordnung vom 30. Oktober 2002 über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VBPO)
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· 2002-10-30
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2003-01-01
Änderungen vom 2003-01-01
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# Verordnung vom 30. Oktober 2002 über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VBPO)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 9 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom
gestützt auf die Artikel 9 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^1] (LwG)
verordnet:
<sup>1</sup> (LwG) 29. April 1998 verordnet:
#### 1. Abschnitt: Selbsthilfemassnahmen
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- a. Qualitätsförderung;
- b. Absatzförderungs- und Vermarktungsaktionen zu Gunsten der inländischen Produktion;
- b. Absatzförderungsund Vermarktungsaktionen zu Gunsten der inländischen Produktion;
- c. Verbesserung des Kenntnisstandes und der Transparenz in den Bereichen Produktion und Markt;
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- f. Finanzierung von Massnahmen in den Bereichen nach den Buchstaben a–c und e.
<sup>2</sup> Die Massnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes beschränken sich auf ausserordentliche Situationen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind, namentlich:
<sup>2</sup> Die Massnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes beschränken sich auf:
- a. auf eine absatzgerechte Produktionsplanung und -koordination;
- a. eine absatzgerechte Produktionsplanung und -koordination;
- b. auf Qualitätsförderungsprogramme, die unmittelbar zu einer Begrenzung des Produktionsvolumens oder der Produktionskapazitäten führen;
- b. Qualitätsförderungsprogramme, die unmittelbar zu einer Begrenzung des Produktionsvolumens oder der Produktionskapazitäten führen;
- c. auf Marktentlastungsmassnahmen.[^2]
- c. Marktentlastungsmassnahmen im Falle von ausserordentlichen Entwicklungen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind.
<sup>3</sup> Die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b und c müssen von einer Branchenorganisation oder, wenn keine Branchenorganisation existiert, von einer Produzentenorganisation beschlossen werden.
<sup>4</sup> Erzeugnisse, die von den Produzentinnen und Produzenten direkt an den Endverbraucher für dessen Haushalt verkauft werden, sind den Selbsthilfemassnahmen nicht unterworfen.
#### 2. Abschnitt: Branchen- und Produzentenorganisationen
#### 2. Abschnitt: Branchenund Produzentenorganisationen
##### **Art. 2** Rechtsform
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##### **Art. 3** Vertretung des Produkts
Ein Produkt oder eine Produktegruppe kann nur von einer einzigen Branchen- oder Produzentenorganisation vertreten werden, mit Ausnahme der Produkte, die nach den Artikeln 14–16 und 63 LwG gekennzeichnet sind und auch von einer spezifischen Branchen- oder Produzentenorganisation vertreten werden können.
Ein Produkt oder eine Produktegruppe kann nur von einer einzigen Branchenoder Produzentenorganisation vertreten werden, mit Ausnahme der Produkte, die nach den Artikeln 14–16 und 63 LwG gekennzeichnet sind und auch von einer spezifischen Branchenoder Produzentenorganisation vertreten werden können.
##### **Art. 4** Repräsentativität der Branchenorganisationen
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##### **Art. 7** Entscheidverfahren
<sup>1</sup> Die Versammlung der Vertreter der Branchen- oder der Produzentenorganisation genehmigt eine Selbsthilfemassnahme und stellt dem Bundesrat das Begehren um deren Ausdehnung.
<sup>1</sup> Die Versammlung der Vertreter der Branchenoder der Produzentenorganisation genehmigt eine Selbsthilfemassnahme und stellt dem Bundesrat das Begehren um deren Ausdehnung.
<sup>2</sup> Produzentenorganisationen müssen ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit fällen.
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##### **Art. 8** Grundsatz und Inhalt
<sup>1</sup> Die Begehren der Branchen- und Produzentenorganisationen sind beim Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) einzureichen.
<sup>1</sup> Die Begehren der Branchenund Produzentenorganisationen sind beim Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) einzureichen.
<sup>2</sup> Sie müssen folgende Angaben enthalten:
- a. Beschreibung der Selbsthilfemassnahme, für welche die Ausdehnung beantragt wird, sowie ihrer Zielsetzungen;
- b.[^3] eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit der Ausdehnung und das öffentliche Interesse an der Massnahme. Betreffen die Begehren die Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes, müssen sie nachweisen, dass die Marktentwicklung durch eine ausserordentliche Situation bedingt ist, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt ist, oder die Grundlagen angeben, aufgrund derer die Organisation zu entscheiden beabsichtigt, ob eine derartige Situation vorliegt;
- b. eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit der Ausdehnung und das öffentliche Interesse an der Massnahme;
- c. Nachweis, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 4–6 erfüllt sind; dabei sind insbesondere die Organisationsstatuten und die notwendigen statistischen Daten zu liefern sowie Name, Funktion und Wohnsitz der Vertreter an der Versammlung anzugeben;
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- f. Budget und genaue Beschreibung der Mittelzuteilung, wenn die Ausdehnung die Finanzierung einer Selbsthilfemassnahme nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f zum Gegenstand hat.
<sup>3</sup> Begehren um Ausdehnung von Massnahmen zur Förderung der Qualität oder des Absatzes können sich auf einen Zeitraum von höchstens vier Jahren beziehen. Begehren, die Massnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes betreffen, können sich auf einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren beziehen. Die Branchen- und Produzentenorganisationen können beim Bundesrat eine Weiterführung der Ausdehnung nach einer erneuten Prüfung beantragen.[^4]
##### **Art. 9** Veröffentlichung der Begehren
<sup>1</sup> Das Bundesamt veröffentlicht die von Branchen- und Produzentenorganisationen eingereichten Begehren um Ausdehnung einer Massnahme im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
<sup>1</sup> Das Bundesamt veröffentlicht die von Branchenund Produzentenorganisationen eingereichten Begehren um Ausdehnung einer Massnahme im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
<sup>2</sup> Jedermann kann dem Bundesamt binnen 30 Tagen nach der Veröffentlichung eines Begehrens seine Stellungnahme dazu übermitteln.
#### 4. Abschnitt: Massnahmen
##### **Art. 10** Massnahmen in den Bereichen Qualität, Absatzförderung
und Anpassung der Produktion und des Angebots
In Anhang 1 sind festgelegt:
und Anpassung der Produktion und des Angebots In Anhang 1 sind festgelegt:
- a. die Massnahmen zur Förderung der Qualität und des Absatzes sowie zur Anpassung der Produktion und des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes;
- b. die Dauer der Massnahmen.
##### **Art. 11** Beiträge von Nichtmitgliedern an Branchen- und
##### **Art. 11** Beiträge von Nichtmitgliedern an Branchenund
Produzentenorganisationen
<sup>1</sup> In Anhang 2 sind festgelegt:
- a.[^5] die Beiträge, welche die von den Massnahmen betroffenen Nichtmitglieder den verschiedenen Branchen- und Produzentenorganisationen zu entrichten haben;
- a. die Höchstbeiträge, welche die von den Massnahmen betroffenen Nichtmitglieder den verschiedenen Branchenund Produzentenorganisationen zu entrichten haben;
- b. die Dauer der Beitragspflicht von Nichtmitgliedern;
- c. die Verwendung der Finanzmittel.
<sup>2</sup> Wenn eine Branchen- oder Produzentenorganisation innerhalb der Geltungsdauer der Beitragspflicht von Nichtmitgliedern die Höhe der Mitgliederbeiträge senkt, so reduziert sich der Beitrag der Nichtmitglieder entsprechend. Die Organisation informiert das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)[^6] über die Beitragsänderungen. Das WBF passt den Anhang entsprechend an.[^7]
<sup>2</sup> Die Beiträge von Nichtmitgliedern dürfen nicht höher sein als die Mitgliederbeiträge der entsprechenden Branchenoder Produzentenorganisationen.
<sup>3</sup> Sie dürfen in keinem Fall für die Finanzierung von Massnahmen verwendet werden, deren Ertrag den Mitgliedern der Branchen- und Produzentenorganisationen vorbehalten ist.
<sup>3</sup> Sie dürfen in keinem Fall für die Finanzierung von Massnahmen verwendet werden, deren Ertrag den Mitgliedern der Branchenund Produzentenorganisationen vorbehalten ist.
<sup>4</sup> Die Branchen- oder Produzentenorganisationen beauftragen ein unabhängiges Revisionsorgan mit der Kontrolle der korrekten Verwendung der Beiträge der Nichtmitglieder. Die Ergebnisse der Kontrolle sind Bestandteil der Berichterstattung nach Artikel 13.[^8]
<sup>4</sup> Die Branchenund Produzentenorganisationen führen ein separates Konto, dessen Kontrolle einem unabhängigen Revisionsorgan übertragen wird.
##### **Art. 12** Durchführung der Massnahmen
<sup>1</sup> Die Branchen- und Produzentenorganisationen kontrollieren die Durchführung der Massnahmen.
<sup>1</sup> Die Branchenund Produzentenorganisationen kontrollieren die Durchführung der Massnahmen.
<sup>2</sup> Sie stellen den Nichtmitgliedern die Beiträge in Rechnung.
<sup>3</sup> Betriebe oder Organisationen können beim Vollzug mitwirken.
<sup>4</sup> Die Branchen- und Produzentenorganisationen verfügen die Durchführung der Massnahmen, wenn die Betroffenen diese nicht ausführen. Sie verfügen die Beiträge, wenn die Betroffenen dies verlangen.
<sup>4</sup> Die Branchenund Produzentenorganisationen verfügen die Durchführung der Massnahmen, wenn die Betroffenen diese nicht ausführen. Sie verfügen die Beiträge, wenn die Betroffenen dies verlangen.
<sup>5</sup> In den Anhängen ist festgelegt, ob die Branchen- und Produzentenorganisationen Verwaltungsmassnahmen treffen können.
<sup>5</sup> In den Anhängen ist festgelegt, ob die Branchenund Produzentenorganisationen Verwaltungsmassnahmen treffen können.
##### **Art. 13** Berichterstattung
Die Branchen- und Produzentenorganisationen, deren Selbsthilfemassnahmen ausgedehnt werden, haben dem WBF jährlich über die Durchführung und die Wirkung der Massnahmen Bericht zu erstatten.
Die Branchenund Produzentenorganisationen, deren Selbsthilfemassnahmen ausgedehnt werden, haben dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement jährlich über die Durchführung und die Wirkung der Massnahmen Bericht zu erstatten.
##### **Art. 14** Datenübermittlung
<sup>1</sup> Die in den Anhängen erwähnten Dienststellen übermitteln den Branchen- und Produzentenorganisationen auf Anfrage die für den Vollzug der Massnahmen erforderlichen Daten. Sie können ihre Kosten in Rechnung stellen.
<sup>1</sup> Die in den Anhängen erwähnten Dienststellen übermitteln den Branchenund Produzentenorganisationen auf Anfrage die für den Vollzug der Massnahmen erforderlichen Daten. Sie können ihre Kosten in Rechnung stellen.
<sup>2</sup> Die Daten dürfen nur für die in den Anhängen vorgesehenen Massnahmen verwendet werden.
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##### **Art. 15** Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. Dezember 1998[^9] über die Branchen- und Produzentenorganisationen wird aufgehoben.
<sup>2</sup> über die Branchenund Produzentenorga- Die Verordnung vom 7. Dezember 1998 nisationen wird aufgehoben.
##### **Art. 16** Übergangsbestimmungen
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###### Fussnoten
[^1]: [SR **910.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1998/3033_3033_3033)
[^1]: SR 910.1
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007** 6465](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/845)).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007** 6465](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/845)).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ([AS **2007** 6465](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/845)).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ([AS **2005 **5581](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/759)).
[^6]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ([AS **2004** 4937](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/746)) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ([AS **2005 **5581](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/759)).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft vom 1. Jan. 2012 ([AS **2011** 5481](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/778))
[^9]: [[AS **1999** 459](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1999/57), [**2000** 2239](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/354), [**2001** 3574](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2001/532)]
[^2]: [AS 1999 459, 2000 2239, 2001 3574]
2002-10-30
VBPO
Originalfassung
Text zu diesem Datum