Änderungshistorie

Verordnung vom 30. Oktober 2002 über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VBPO)

20 Versionen · 2002-10-30

Änderungen vom 2013-01-01

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# Verordnung vom 30. Oktober 2002 über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VBPO)
<sup>1</sup> Produzentenorganisationen, VBPO ) vom 30. Oktober 2002 (Stand am 1. Juli 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom
<sup>1</sup> Produzentenorganisationen, VBPO ) vom 30. Oktober 2002 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom
<sup>2</sup> 29. April 1998 (LwG) verordnet:
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- a. Beschreibung der Selbsthilfemassnahme, für welche die Ausdehnung beantragt wird, sowie ihrer Zielsetzungen;
<sup>4</sup> b. eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit der Ausdehnung und das öffentliche Interesse an der Massnahme. Betreffen die Begehren die Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes, müssen sie nachweisen, dass die Marktentwicklung durch eine ausserordentliche Situation bedingt ist, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt ist, oder die Grundlagen angeben, aufgrund derer die Organisation zu entscheiden beabsichtigt, ob eine derartige Situation vorliegt;
<sup>4</sup> eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit der Ausdehnung und das b. öffentliche Interesse an der Massnahme. Betreffen die Begehren die Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes, müssen sie nachweisen, dass die Marktentwicklung durch eine ausserordentliche Situation bedingt ist, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt ist, oder die Grundlagen angeben, aufgrund derer die Organisation zu entscheiden beabsichtigt, ob eine derartige Situation vorliegt;
- c. Nachweis, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 4–6 erfüllt sind; dabei sind insbesondere die Organisationsstatuten und die notwendigen statistischen Daten zu liefern sowie Name, Funktion und Wohnsitz der Vertreter an der Versammlung anzugeben;
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- c. die Verwendung der Finanzmittel.
<sup>2</sup> Wenn eine Branchenoder Produzentenorganisation innerhalb der Geltungsdauer der Beitragspflicht von Nichtmitgliedern die Höhe der Mitgliederbeiträge senkt, so reduziert sich der Beitrag der Nichtmitglieder entsprechend. Die Organisation informiert das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement über die Beitragsänderungen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement passt den Anhang ent-
<sup>7</sup> sprechend an.
<sup>2</sup> Wenn eine Branchenoder Produzentenorganisation innerhalb der Geltungsdauer der Beitragspflicht von Nichtmitgliedern die Höhe der Mitgliederbeiträge senkt, so reduziert sich der Beitrag der Nichtmitglieder entsprechend. Die Organisation informiert das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
<sup>7</sup> über die Beitragsänderungen. Das WBF passt den Anhang entsprechend (WBF)
<sup>8</sup> an.
<sup>3</sup> Sie dürfen in keinem Fall für die Finanzierung von Massnahmen verwendet werden, deren Ertrag den Mitgliedern der Branchenund Produzentenorganisationen vorbehalten ist.
<sup>4</sup> Die Branchenoder Produzentenorganisationen beauftragen ein unabhängiges Revisionsorgan mit der Kontrolle der korrekten Verwendung der Beiträge der Nichtmitglieder. Die Ergebnisse der Kontrolle sind Bestandteil der Berichterstattung
<sup>8</sup> nach Artikel 13.
<sup>9</sup> nach Artikel 13.
##### **Art. 12** Durchführung der Massnahmen
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##### **Art. 13** Berichterstattung
Die Branchenund Produzentenorganisationen, deren Selbsthilfemassnahmen ausgedehnt werden, haben dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement jährlich über die Durchführung und die Wirkung der Massnahmen Bericht zu erstatten.
Die Branchenund Produzentenorganisationen, deren Selbsthilfemassnahmen ausgedehnt werden, haben dem WBF jährlich über die Durchführung und die Wirkung der Massnahmen Bericht zu erstatten.
##### **Art. 14** Datenübermittlung
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##### **Art. 15** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>9</sup> Die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Branchenund Produzentenorganisationen wird aufgehoben.
<sup>10</sup> Die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Branchenund Produzentenorganisationen wird aufgehoben.
##### **Art. 16** Übergangsbestimmungen
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[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5581).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5581).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft vom 1. Jan. 2012 (AS 2011 5481)
[^9]: [AS 1999 459, 2000 2239, 2001 3574]
[^7]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5581).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft vom 1. Jan. 2012 (AS 2011 5481)
[^10]: [AS 1999 459, 2000 2239, 2001 3574]
2002-10-30
VBPO
Originalfassung Text zu diesem Datum