Änderungshistorie

Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)

14 Versionen · 2003-05-21

Änderungen vom 2006-05-29

@@ -30,8 +30,6 @@
- h. den Lohn bei Verzug des Arbeitgebers im Sinne von Artikel 324 des OR.
<sup>1</sup> 2003-0526
##### **Art. 2** Arbeitsund Ruhezeit
Zu den Bestimmungen über die Arbeitsund Ruhezeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gehören Regelungen über:
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<sup>7</sup> <sup>5</sup> Artikel 19 der Verordnung vom 23. November 1994 über das Zentrale Ausländerregister ist anwendbar.
<sup>8</sup> <sup>6</sup> Artikel 18 der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsin-
<sup>7</sup> formationssystem (ZEMIS-Verordnung) ist anwendbar.
##### **Art. 7** Ausnahmen von der Meldepflicht
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber ist von der Meldepflicht nach Artikel 6 des Gesetzes befreit, wenn die Einreise der entsandten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in die Schweiz einem Bewilligungsverfahren nach der Gesetzgebung über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer in der Schweiz unterliegt.
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- c. andere Hinweise bestehen, welche bei der Behörde Zweifel über die Einhaltung des Gesetzes durch den Arbeitgeber aufkommen lassen.
### 2. Kapitel: Finanzierung der paritätischen Kommissionen <sup>6</sup>
<sup>7</sup> Art. 8 a Kontroll und Vollzugskostenbeiträge Ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, schulden die Beiträge an die Kontrollund Vollzugskosten, die ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Arbeitgebern und Arbeitnehmern auferlegt. Sie müssen gegenüber den durch den GAV eingesetzten paritätischen Organen für die Arbeitgeberund die Arbeitnehmerbeiträge aufkommen.
<sup>8</sup> Art. 9 Entschädigung der Sozialpartner
### 2. Kapitel: Finanzierung der paritätischen Kommissionen <sup>8</sup>
<sup>9</sup> Art. 8 a Kontroll und Vollzugskostenbeiträge Ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, schulden die Beiträge an die Kontrollund Vollzugskosten, die ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Arbeitgebern und Arbeitnehmern auferlegt. Sie müssen gegenüber den durch den GAV eingesetzten paritätischen Organen für die Arbeitgeberund die Arbeitnehmerbeiträge aufkommen.
<sup>10</sup> Art. 9 Entschädigung der Sozialpartner
<sup>1</sup> Die Sozialpartner, die Vertragspartei eines allgemeinverbindlich erklärten GAV sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung der Kosten, die ihnen aus dem Voll-
<sup>9</sup> zug des Gesetzes zusätzlich zum üblichen Vollzug des GAV entstehen.
<sup>11</sup> zug des Gesetzes zusätzlich zum üblichen Vollzug des GAV entstehen.
<sup>2</sup> Im Falle einer Allgemeinverbindlicherklärung des Bundes kommt der Bund für die Entschädigung auf; im Falle einer kantonalen Allgemeinverbindlicherklärung kommt derjenige Kanton dafür auf, der den entsprechenden Beschluss getroffen hat.
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Bund und Kantone bestimmen die Vertreter oder Vertreterinnen der Sozialpartner in den tripartiten Kommissionen aus dem Kreis der Personen, die von den repräsentativen Arbeitgeberund Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden, soweit
<sup>10</sup> diese von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht haben (Art. 360 b Abs. 2 OR ).
<sup>12</sup> diese von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht haben (Art. 360 b Abs. 2 OR ).
##### **Art. 11** Aufgaben der tripartiten Kommissionen
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- c. Sie beobachten den Arbeitsmarkt und stellen Missbräuche im Sinne von
<sup>11</sup> Artikel 360 a Absatz 1 und 360 b Absatz 3 des OR sowie von Artikel 1 a des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicher-
<sup>12</sup> klärung von Gesamtarbeitsverträgen fest;
<sup>13</sup> Artikel 360 a Absatz 1 und 360 b Absatz 3 des OR sowie von Artikel 1 a des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicher-
<sup>14</sup> fest; klärung von Gesamtarbeitsverträgen
- d. Sie klären Einzelfälle ab und führen das Verständigungsverfahren gemäss Artikel 360 b Absatz 3 des OR durch;
@@ -220,7 +222,7 @@
<sup>3</sup> Die tripartite Kommission des Bundes wird von einem Mitglied der Direktion für Arbeit des Staatssekretariates für Wirtschaft geleitet. Die Direktion für Arbeit führt auch das Sekretariat. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie erlässt ein Reglement, das die Details ihrer Organisation und namentlich ihre Kompetenzen sowie diejenigen der Subkommissionen, der Mitglieder und des Präsidiums festhält. Das Reglement muss vom Eidgenössischen Departement für Volkswirtschaft genehmigt werden.
#### 4. Abschnitt: Inspektorinnen und Inspektoren <sup>13</sup>
#### 4. Abschnitt: Inspektorinnen und Inspektoren <sup>15</sup>
##### **Art. 16** a Umfang der Inspektionstätigkeit
@@ -238,7 +240,7 @@
- f. die mit dem Ziel eines gemeinsamen Vollzuges des Gesetzes bestehende Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Sozialpartnern sowie
<sup>14</sup> Arbeitsmarktbeobachtungstätigkeiten nach Artikel 360 b Absatz 3 OR ;
<sup>16</sup> Arbeitsmarktbeobachtungstätigkeiten nach Artikel 360 b Absatz 3 OR ;
- g. die im Kanton bestehende Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Amtsstellen.
@@ -296,9 +298,9 @@
<sup>2</sup> Die zuständige Bundesbehörde zur Behandlung von Streitfällen, die sich aus dem Vollzug durch die tripartite Kommission im Sinne von Artikel 360 b Absatz 5 des
<sup>15</sup> OR ergeben, ist die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.
<sup>16</sup> Liste der sanktionierten Arbeitgeber Art. 17 a
<sup>17</sup> OR ergeben, ist die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.
<sup>18</sup> Art. 17 a Liste der sanktionierten Arbeitgeber
<sup>1</sup> Das Staatsekretariat für Wirtschaft macht in einem Abrufverfahren eine Liste der Arbeitgeber zugänglich, gegenüber denen folgende Sanktionen ausgesprochen wurden:
@@ -316,7 +318,7 @@
Die nachstehenden Verordnungen werden wir folgt geändert:
<sup>17</sup> 1. Verordnung vom 23. November 1994 über das Zentrale Ausländerregister (ZAR-Verordnung)
<sup>19</sup> 1. Verordnung vom 23. November 1994 über das Zentrale Ausländerregister (ZAR-Verordnung)
##### **Art. 2** Abs. 1 Bst. e
@@ -330,7 +332,7 @@
...
<sup>18</sup> 2. Verordnung vom 20. Mai 1987 über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Gebührenverordnung ANAG)
<sup>20</sup> 2. Verordnung vom 20. Mai 1987 über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Gebührenverordnung ANAG)
##### **Art. 12** Abs. 1 Bst. n
@@ -356,28 +358,32 @@
[^5]: SR 142.215
[^6]: Ursprünglich vor Art. 9.
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).
[^10]: SR 220
[^11]: SR 220
[^12]: SR 221.215.311
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).
[^14]: SR 220
[^15]: SR 220
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).
[^17]: SR 142.215 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^18]: SR 142.241 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^6]: SR 142.513
[^7]: Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 11 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, in Kraft seit 29. Mai 2006 (SR 142.513 ).
[^8]: Ursprünglich vor Art. 9.
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).
[^12]: SR 220
[^13]: SR 220
[^14]: SR 221.215.311
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).
[^16]: SR 220
[^17]: SR 220
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).
[^19]: [AS 1994 2859, 1996 194, 1999 1240, 2001 3184, 2002 1741 Art. 35 Ziff. 3, 2004 1569 Ziff. II 3 4813 Anhang Ziff. 4, 2005 1321. AS 2006 1945 Art. 23]
[^20]: SR 142.241 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
2003-05-21
EntsV
Originalfassung Text zu diesem Datum