Änderungshistorie

Verordnung vom 26. September 2003 über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (PVGer)

8 Versionen · 2003-09-26

Änderungen vom 2005-10-01

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# Verordnung vom 26. September 2003 über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (PVGer)
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 verordnet:
(PVSVG) <sup>1</sup> vom 26. September 2003 (Stand am 27. September 2005) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>2</sup> gestützt auf Artikel 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 verordnet:
##### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich
<sup>1</sup> Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts sowie der Verwaltungseinheiten, für die das Bundesstrafgericht administrativ zuständig ist.
<sup>1</sup> Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse des Personals:
- a. des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts;
- b. der Verwaltungseinheiten, für die das Bundesstrafgericht administrativ
<sup>3</sup> zuständig ist.
<sup>2</sup> Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, sind die Bundes-
<sup>2</sup> personalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) und das Ausführungsrecht des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) zur BPV sowie die Verordnung vom 3. Juli
<sup>3</sup> 2001 über den Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung anwendbar.
##### **Art. 2** Personalpolitik
<sup>1</sup> Die Personalpolitik des Bundesrates und des EFD ist für das Bundesstrafgericht massgebend, sofern die besondere Stellung oder Funktion des Gerichts nicht etwas anderes verlangt. Das Bundesstrafgericht kann sich in Einzelfällen an der Human- Resources-Konferenz nach Absprache mit dem Eidgenössischen Personalamt (EPA) vertreten lassen.
<sup>2</sup> Das Bundesstrafgericht koordiniert seine personalpolitischen Massnahmen mit dem Bundesgericht und dem Eidgenössischen Versicherungsgericht.
##### **Art. 3** Berichterstattung
Das Bundesstrafgericht erfasst periodisch zuhanden des Parlaments die Daten, die über die Erreichung der Ziele des Bundespersonalgesetzes Aufschluss geben.
<sup>4</sup> personalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) und das Ausführungsrecht des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) zur BPV sowie die Verordnung vom 3. Juli
<sup>5</sup> 2001 über den Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung anwendbar.
<sup>3</sup> Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht regeln die Zuständig-
<sup>6</sup> keit innerhalb des Gerichts für die Arbeitgeberentscheide in einem Reglement.
<sup>7</sup> Art. 2 Personalpolitik
<sup>1</sup> Die Personalpolitik des Bundesrates und des EFD ist für das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht massgebend, sofern die besondere Stellung oder Funktion der Gerichte nicht etwas anderes verlangt.
<sup>2</sup> Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht koordinieren ihre personalpolitischen Massnahmen mit dem Bundesgericht. An der Human-Resources- Konferenz nehmen die Eidgenössischen Gerichte durch einen gemeinsam bestimmten Vertreter beziehungsweise eine gemeinsam bestimmte Vertreterin teil.
<sup>8</sup> Art. 3 Berichterstattung Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht erfassen periodisch die Daten, die über die Erreichung der Ziele des Bundespersonalgesetzes Aufschluss geben. Sie unterbreiten ihren Bericht dem Bundesgericht zuhanden der Bundesversammlung.
##### **Art. 4** Stellenzugang
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<sup>3</sup> Bei befristeten Arbeitsverhältnissen oder bei Übertritten aus einer Verwaltungsein-
<sup>4</sup> heit nach Artikel 1 BPV kann die Probezeit verkürzt oder ganz auf sie verzichtet werden.
##### **Art. 6** Arbeitsmarktzulage
Zur Gewinnung und Erhaltung ausgewiesener Personen kann das Bundesstrafgericht eine Arbeitsmarktzulage von bis zu 20 Prozent des Höchstbetrages der Beurteilungsstufe A gewähren.
##### **Art. 7** Funktionsbewertung
<sup>1</sup> Das Bundesstrafgericht bewertet die Funktionen und weist jede Funktion einer
<sup>5</sup> und die Lohnklasse zu. Es wendet dabei die Bewertungskriterien gemäss BPV Richtlinien des EFD sinngemäss an und sorgt dafür, dass das Lohngefüge beim Bundesstrafgericht im Vergleich mit den anderen Justizbehörden des Bundes sowie der Bundesverwaltung kohärent ist.
<sup>2</sup> Reiht das Bundesstrafgericht eine Funktion in die Lohnklasse 28 oder in eine höhere Lohnklasse ein, so holt es vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation ein. Es legt seinem Antrag ein Gutachten des EFD bei.
##### **Art. 8** Wohnort
Das Bundesstrafgericht kann für einzelne Personalkategorien die Pflicht vorsehen, an einem bestimmten Ort zu wohnen, sofern dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.
##### **Art. 9** Sozialplan
Zuständig für die Ausarbeitung und die Unterzeichnung eines allfälligen Sozialplans nach Artikel 31 Absatz 4 des Bundespersonalgesetzes ist das Bundesstrafgericht.
<sup>9</sup> kann die Probezeit verkürzt oder ganz auf sie verzichtet heit nach Artikel 1 BPV werden.
<sup>10</sup> Art. 6 Arbeitsmarktzulage Zur Gewinnung und Erhaltung ausgewiesener Personen können das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht eine Arbeitsmarktzulage von bis zu
<sup>20</sup> Prozent des Höchstbetrages der Beurteilungsstufe A gewähren.
<sup>11</sup> Art. 7 Funktionsbewertung
<sup>1</sup> Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht bewerten die Funktionen und weisen jede Funktion einer Lohnklasse zu. Sie wenden dabei die Bewer-
<sup>12</sup> tungskriterien gemäss BPV und die Richtlinien des EFD sinngemäss an. Sie sorgen dafür, dass das Lohngefüge im Vergleich mit der Bundesverwaltung kohärent ist, und koordinieren ihre Funktionsbewertungen mit dem Bundesgericht.
<sup>2</sup> Reiht das Bundesstrafgericht oder das Bundesverwaltungsgericht eine Funktion in die Lohnklasse 28 oder in eine höhere Lohnklasse ein, so holt es vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation ein. Es legt seinem Antrag ein Gutachten des EFD bei.
<sup>13</sup> Art. 8 Wohnort Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht können für einzelne Personalkategorien die Pflicht vorsehen, an einem bestimmten Ort zu wohnen, sofern dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.
<sup>14</sup> Art. 9 Sozialplan Zuständig für die Ausarbeitung und die Unterzeichnung eines allfälligen Sozialplans nach Artikel 31 Absatz 4 des Bundespersonalgesetzes sind das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht.
##### **Art. 10** Sozialpartnerschaft
Die Mitsprache und Mitwirkung der von Bundesrat und EFD anerkannten Personalverbände in personalrelevanten Angelegenheiten, insbesondere bei Umstrukturierungen, ist durch frühzeitige und umfassende Information und durch Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewährleisten; gegebenenfalls werden Verhandlungen geführt. Die Behandlung grundsätzlicher Fragen ist mit dem EFD zu koordinieren.
##### **Art. 11** Begleitausschuss der Sozialpartner
<sup>6</sup> ist für das Bundes- Der Begleitausschuss der Sozialpartner nach Artikel 108 BPV strafgericht nicht zuständig.
<sup>15</sup> Art. 11 Begleitausschuss der Sozialpartner
<sup>16</sup> Der Begleitausschuss der Sozialpartner nach Artikel 108 BPV ist für das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig.
##### **Art. 12** Beschwerdeweg
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Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
<sup>17</sup> Art. 13 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. September 2005
<sup>1</sup> Bei der erstmaligen Anstellung des Personals des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Stelle nur extern besetzt werden, wenn die Rekrutierung aus dem Kreis der bisherigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rekurskommissionen und Beschwerdedienste keinen Erfolg zeitigt. Vorbehalten bleiben Stellen, für die es bei den Rekurskommissionen und Beschwerdediensten keine vergleichbare Stelle gibt. Die bisherigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rekurskommissionen und Beschwerdedienste werden direkt kontaktiert und zur Bewerbung aufgefordert; sie sind in jedem Fall zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen.
<sup>2</sup> Nach einem Übertritt aus einer Rekurskommission oder einem Beschwerdedienst kann auf die Probezeit verzichtet werden.
<sup>3</sup> Stellt das Bundesverwaltungsgericht einen bisherigen Mitarbeiter oder eine bisherige Mitarbeiterin in einer tiefer bewerteten Funktion an, so finden die Vorschriften
<sup>18</sup> über die Lohngarantie gemäss Artikel 52 a Absatz 1 und 2 BPV Anwendung.
##### **Art. 14** Inkrafttreten
<sup>1</sup> Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme von Absatz 2, am 1. November 2003 in Kraft.
<sup>2</sup> Die Ziffern 6–8 des Anhangs treten am 1. April 2004 in Kraft. Anhang (Art. 13) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
<sup>7</sup> 1. Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung
<sup>19</sup> 1. Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung
##### **Art. 7** Abs. 2
...
<sup>8</sup> 2. Rahmenverordnung vom 20. Dezember 2000 zum Bundespersonalgesetz
<sup>20</sup> 2. Rahmenverordnung vom 20. Dezember 2000 zum Bundespersonalgesetz
##### **Art. 4** Abs. 6
...
<sup>9</sup> 3. Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die auf Amtsdauer gewählten Angestellten
<sup>21</sup> 3. Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die auf Amtsdauer gewählten Angestellten
##### **Art. 1** Abs. 1 Bst. e
...
<sup>10</sup> 4. Verordnung vom 18. Dezember 2002 über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA
<sup>22</sup> 4. Verordnung vom 18. Dezember 2002 über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA
##### **Art. 1** Abs. 2 Bst. b
...
<sup>11</sup> 5. Verordnung vom 18. Dezember 2002 über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal
<sup>23</sup> 5. Verordnung vom 18. Dezember 2002 über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal
##### **Art. 3** Bst. c
...
<sup>12</sup> 6. Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren
<sup>24</sup> 6. Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren
##### **Art. 1** Abs. 3
...
<sup>13</sup> 7. Verordnung vom 1. Dezember 1999 über das automatisierte Strafregister
<sup>25</sup> 7. Verordnung vom 1. Dezember 1999 über das automatisierte Strafregister
##### **Art. 2** Bst. a
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Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
<sup>14</sup> 8. Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
<sup>26</sup> 8. Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
##### **Art. 4** Abs. 1
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###### Fussnoten
[^1]: SR 172.220.1
[^2]: SR 172.220.111.3
[^3]: SR 172.220.111.4
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005 (AS 2005 4595).
[^2]: SR 172.220.1
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005 (AS 2005 4595).
[^4]: SR 172.220.111.3
[^5]: SR 172.220.111.3
[^6]: SR 172.220.111.3
[^7]: SR 152.11 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^8]: SR 172.220.11 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^9]: SR 172.220.111.6 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^10]: SR 172.222.020 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^11]: SR 172.222.023 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^12]: SR 313.32 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^13]: SR 331
[^14]: SR 351.11
[^5]: SR 172.220.111.4
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005 (AS 2005 4595).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005 (AS 2005 4595).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005 (AS 2005 4595).
[^9]: SR 172.220.111.3
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005 (AS 2005 4595).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005 (AS 2005 4595).
[^12]: SR 172.220.111.3 und des Bundesverwaltungsgerichts
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005 (AS 2005 4595).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005 (AS 2005 4595).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005 (AS 2005 4595).
[^16]: SR 172.220.111.3
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Sept. 2005 (AS 2005 4595).
[^18]: SR 172.220.111.3 und des Bundesverwaltungsgerichts
[^19]: SR 152.11 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^20]: SR 172.220.11 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^21]: SR 172.220.111.6 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^22]: SR 172.222.020 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^23]: SR 172.222.023 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^24]: SR 313.32 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.
[^25]: SR 331
[^26]: SR 351.11
2003-09-26
PVGer
Originalfassung Text zu diesem Datum