Änderungshistorie

Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers)

11 Versionen · 2003-12-09

Änderungen vom 2004-01-01

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# Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und
Sport (VBS),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf Artikel 115 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001[^1] (BPV),[^2]
verordnet:
gestützt auf die Artikel 89 und 115 der Bundespersonalverordnung
<sup>1</sup> vom 3. Juli 2001 (BPV), verordnet:
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
@@ -15,520 +10,435 @@
Diese Verordnung führt die personalrechtlichen Bestimmungen der BPV für das militärische Personal aus und regelt die Abweichungen.
##### **Art. 2**[^3] Begriffe
<sup>1</sup> Als Berufsoffiziere gelten:
- a. Haupt- und nebenamtliche höhere Stabsoffiziere, deren Arbeitsverhältnis nach Artikel 2 Absatz 1 BPV begründet wird;
- b. Berufsoffizierskandidatinnen und -kandidaten nach bestandener Eignungsabklärung für Berufsoffiziere (Selektion 1) bis zur bestandenen Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2);
- c. Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärter nach bestandener Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2) bis zum erfolgreich abgeschlossenen Grundausbildungslehrgang;
- d. Berufsoffiziere mit abgeschlossener Grundausbildung nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2.
<sup>2</sup> Als Berufsunteroffiziere gelten:
- a. Berufsunteroffizierskandidatinnen und -kandidaten nach bestandener Eignungsabklärung für Berufsunteroffiziere (Selektion 1) bis zur bestandenen Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2);
- b. Berufsunteroffiziersanwärterinnen oder ‑anwärter nach bestandener Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2) bis zum erfolgreich abgeschlossenen Grundausbildungslehrgang;
- c. Berufsunteroffiziere mit abgeschlossener Grundausbildung nach Artikel 11 Absatz 3.
<sup>3</sup> Als Angehörige des militärischen Flugdienstes gelten Berufsmilitärpilotinnen und
-piloten, Berufsbordoperarteurinnen und -operateure, Berufs-FLIR-Operateurinnen und -Operateure, Berufsbordfotografinnen und -fotografen sowie Berufsdrohnenpilotinnen und -piloten. [^4]
<sup>4</sup> Als Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere gelten Berufsmilitärs, die speziell für den Einsatz in den Berufsformationen der Armee nach Artikel 5 der Verordnung über die Strukturen der Armee vom 29. März 2017[^5] vorgesehen sind.[^6]
##### **Art. 2** Begriffe
<sup>1</sup> Hauptund nebenamtliche höhere Stabsoffiziere, deren Arbeitsverhältnis nach Artikel 2 Absatz 1 BPV begründet wird, sind Berufsoffiziere.
<sup>2</sup> Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere sind Berufsoffiziere und -unteroffiziere, die speziell für den Einsatz in den Berufsformationen Lehrverband Militärische Sicherheit, Armee-Aufklärungsdetachement oder Katastrophenhilfe-Bereitschaftskompanie vorgesehen sind (Art. 7 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2–4 der Armeeorganisation vom
<sup>2</sup> 4. Okt. 2002 ).
<sup>3</sup> Berufsoffiziere und -unteroffiziere während der Grundausbildung gelten als Anwärterinnen und Anwärter.
##### **Art. 3** Geltungsbereich
<sup>1</sup> Diese Verordnung gilt für das militärische Personal nach Artikel 47 Absätze 1–3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995[^7].
<sup>1</sup> Diese Verordnung gilt für das militärische Personal nach Artikel 47 Absätze 1–3
<sup>3</sup> des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 .
<sup>2</sup> Sie gilt nicht für:
- a.[^8] die Oberauditorin oder den Oberauditor der Armee;
- a. den Oberauditor der Armee;
- b. Personen, deren Arbeitsvertrag die Anwendung dieser Verordnung ausschliesst.
<sup>3</sup> Die Bestimmungen über die Berufsoffiziere gelten für die haupt- und nebenamtlichen höheren Stabsoffiziere nur, wo es ausdrücklich erwähnt ist.
<sup>3</sup> Die Bestimmungen über die Berufsoffiziere gelten für die hauptund nebenamtlichen höheren Stabsoffiziere nur, wo es ausdrücklich erwähnt ist.
<sup>4</sup> Die Bestimmungen über die Berufsoffiziere und -unteroffiziere gelten nicht für Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere. Für diese gelten besondere Bestimmungen.
##### **Art. 4** Anstellung der nebenamtlichen höheren Stabsoffiziere
Nebenamtliche höhere Stabsoffiziere sind nach Bundespersonalrecht angestellt.
Nebenamtliche höhere Stabsoffiziere sind befristet nach Bundespersonalrecht angestellt.
### 2. Kapitel: Anstellungsvoraussetzungen
(Art. <sup>24</sup> BPV)
#### 1. Abschnitt: Berufsoffiziere
##### **Art. 5**[^9] Anstellungsvoraussetzungen für Berufsoffiziere
<sup>1</sup> Als Berufsoffiziere, ausgenommen Angehörige des militärischen Flugdienstes, können Personen angestellt werden, die:
- a. einen staatlich anerkannten Abschluss einer universitären Hochschule oder einen staatlich anerkannten Abschluss einer Fachhochschule vorweisen, die Zulassungsbedingungen der ETH Zürich zum Bachelor-Studiengang Staatswissenschaften (Berufsoffizier) erfüllen oder ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002[^10] (BBG) oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;
##### **Art. 5** Anstellungsvoraussetzungen für Berufsoffiziere
<sup>1</sup> Als Berufsoffiziere ausgenommen Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen, können ab Beginn der Grundausbildung Personen angestellt werden, die:
- a. einen Abschluss einer universitären Hochschule oder einer vom Bund anerkannten Fachhochschule, eine eidgenössische oder kantonale Maturität oder eine eidgenössische Berufsmaturität technischer Richtung mit Zusatzausbildung für die Zulassung zur ETH Zürich vorweisen;
- b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen;
- c. nach abgeschlossenem Praktischem Dienst minimal den Grad des Leutnants bekleiden;
- c. die Eignungsabklärung für Berufsoffiziere bestanden haben;
- d. den Grad des Oberleutnants mit absolviertem Führungslehrgang I oder Stabslehrgang I erreicht haben;
- e. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- f. einen untadeligen Leumund besitzen;
- g. als tauglich für die Berufsversicherung der Militärversicherung erklärt worden sind; und
- h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
<sup>2</sup> Der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere berufliche Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen.
<sup>3</sup> Die Anstellungsvoraussetzungen der Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure und Berufsbordfotografinnen und -foto-
<sup>4</sup> grafen richten sich nach der Militärflugdienstverordnung vom 19. November 2003 (MFV).
##### **Art. 6** Anstellungsvoraussetzungen für Fachberufsoffiziere
Als Fachberufsoffiziere können Personen angestellt werden, die:
- a. einen Fähigkeitsausweis einer Berufslehre von mindestens dreijähriger Dau-
<sup>5</sup> er nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG) oder einen mindestens gleichwertigen Abschluss einer staatlich anerkannten Schule vorweisen;
- b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen;
- c. die Eignungsabklärung für Fachberufsoffiziere der Berufsformationen bestanden haben;
- d. einen Offiziersgrad bekleiden;
- e. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- f. einen untadeligen Leumund besitzen;
- g. als tauglich für die Berufsversicherung der Militärversicherung erklärt worden sind; und
- h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
#### 2. Abschnitt: Berufsunteroffiziere
##### **Art. 7** Anstellungsvoraussetzungen für Berufsunteroffiziere
<sup>1</sup> Als Berufsunteroffiziere können ab Beginn der Grundausbildung Personen angestellt werden, die:
- a. einen Fähigkeitsausweis einer Berufslehre von mindestens dreijähriger Dau-
<sup>6</sup> er nach dem BBG oder einen mindestens gleichwertigen Abschluss einer staatlich anerkannten Schule vorweisen;
- b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen;
- c. die Eignungsabklärung für Berufsunteroffiziere bestanden haben;
- d. einen höheren Unteroffiziersgrad bekleiden;
- e. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- f. einen untadeligen Leumund besitzen;
- g. als tauglich für die Berufsversicherung der Militärversicherung erklärt worden sind; und
- h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
<sup>2</sup> Der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere berufliche Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a anerkennen.
##### **Art. 8** Anstellungsvoraussetzungen für Fachberufsunteroffiziere
Als Fachberufsunteroffiziere können Personen angestellt werden, die:
- a. einen Fähigkeitsausweis einer Berufslehre von mindestens dreijähriger Dau-
<sup>7</sup> er nach dem BBG oder einen gleichwertigen Abschluss einer staatlich anerkannten Schule vorweisen;
- b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen;
- c. die Eignungsabklärung für Fachberufsunteroffiziere der Berufsformationen bestanden haben;
- d. einen Unteroffiziersgrad bekleiden;
- e. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- f. einen untadeligen Leumund besitzen;
- g. als tauglich für die Berufsversicherung der Militärversicherung erklärt worden sind; und
- h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
#### 3. Abschnitt: Berufssoldaten
##### **Art. 9**
Als Berufssoldaten können Personen angestellt werden, die:
- a. einen Fähigkeitsausweis einer Berufslehre von mindestens dreijähriger Dau-
<sup>8</sup> er nach dem BBG oder einen mindestens gleichwertigen Abschluss einer staatlich anerkannten Schule vorweisen;
- b. die Eignungsabklärung für Berufssoldaten der Berufsformationen bestanden haben;
- c. einen Mannschaftsgrad bekleiden;
- d. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- f. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- g. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind; und
- h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
<sup>2</sup> Sie müssen zudem zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. die Eignungsabklärung für Berufsoffiziere (Selektion 1) zur befristeten Anstellung als Berufsoffizierskandidatin oder -kandidat bestanden haben;
- b. die Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2) zur unbefristeten Anstellung als Berufsoffiziersanwärterin oder -anwärter bestanden haben;
- c. die Grundausbildung für Berufsoffiziere nach Artikel 11 Absatz 1 erfolgreich abgeschlossen haben.
<sup>3</sup> Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere gleichwertige berufliche Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen.
<sup>4</sup> Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen, wie bei einem Gradwechsel in der Miliz vom höheren Unteroffizier zum Offizier, und bei ausgewiesenem Bedarf Berufsunteroffiziere als Berufsoffiziersanwärterinnen oder ‑anwärter zulassen.
<sup>5</sup> Die Anstellungsvoraussetzungen der Angehörigen des militärischen Flugdienstes richten sich nach der Militärflugdienstverordnung vom 19. November 2003[^11] (MFV).
##### **Art. ****6**[^12] Anstellungsvoraussetzungen für Fachberufsoffiziere
Als Fachberufsoffiziere können Personen angestellt werden, die:
- a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG[^13] oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;
- b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen;
- c. die Eignungsabklärung für Fachberufsoffiziere der Berufsformationen bestanden haben;
- d. nach abgeschlossenem Praktischem Dienst minimal den Grad des Leutnants bekleiden;
- e. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- f. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- g. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- h. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind; und
- i. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
#### 2. Abschnitt: Berufsunteroffiziere
##### **Art. 7**[^14] Anstellungsvoraussetzungen für Berufsunteroffiziere
<sup>1</sup> Als Berufsunteroffiziere können Personen angestellt werden, die:
- a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG[^15] oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;
- b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen;
- c. nach abgeschlossenem Praktischem Dienst einen Unteroffiziersgrad bekleiden;
- d. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- f. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- g. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind; und
- h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
<sup>2</sup> Sie müssen zudem zusätzlich mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. die Eignungsabklärung für Berufsunteroffiziere (Selektion 1) zur befristeten Anstellung als Berufsunteroffizierskandidatin oder -kandidat bestanden haben;
- b. die Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2) zur unbefristeten Anstellung als Berufsunteroffiziersanwärterin oder -anwärter bestanden haben;
- c. die Grundausbildung für Berufsunteroffiziere gemäss Artikel 11 Absatz 3 erfolgreich abgeschlossen haben;
<sup>3</sup> Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere gleichwertige berufliche Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a sowie andere militärische Voraussetzungen anerkennen.
##### **Art. 8**[^16] Anstellungsvoraussetzungen für Fachberufsunteroffiziere
Als Fachberufsunteroffiziere können Personen angestellt werden, die:
- a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG[^17] oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;
- b. Kenntnisse in einer zweiten Landessprache aufweisen;
- c. die Eignungsabklärung für Fachberufsunteroffiziere der Berufsformationen bestanden haben;
- d. nach abgeschlossenem Praktischem Dienst einen Unteroffiziersgrad bekleiden;
- e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- f. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- g. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind; und
- h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
#### 3. Abschnitt: Berufssoldaten
##### **Art. ****9**[^18]
Als Berufssoldaten können Personen angestellt werden, die:
- a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG[^19] oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;
- b. die Eignungsabklärung für Berufssoldaten der Berufsformationen bestanden haben;
- c. einen Mannschaftsgrad bekleiden;
- d. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- e. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- f. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- g. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind; und
- h. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
- e. einen untadeligen Leumund besitzen;
- f. als tauglich für die Berufsversicherung der Militärversicherung erklärt worden sind; und
- g. den Führerausweis der Kategorie B besitzen.
#### 4. Abschnitt: Zeitmilitärs
##### **Art. 10**[^20]
Als Zeitmilitär können Personen angestellt werden, die:
- a. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer beruflichen Grundbildung nach dem BBG[^21] oder einen mindestens gleichwertigen staatlich anerkannten Abschluss einer Schule vorweisen;
- b. Angehörige der Schweizer Armee sind;
- c. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- d. einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können;
- e. einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen können; und
- f. nach einer vertrauensärztlichen Untersuchung vom Oberfeldarzt als tauglich erklärt worden sind.
#### 5. Abschnitt:[^22] Fehlende Anstellungsvoraussetzungen
##### **Art. 10***a* Straf- und Betreibungsregistereinträge bei der Anstellung
Weist eine Person Registereinträge von untergeordneter Bedeutung aus, kann die Chefin oder der Chef der Armee auf begründeten Antrag der Anstellungsbehörde eine Ausnahme bewilligen.
##### **Art. 10***b* Rückforderung der Ausbildungskosten
<sup>1</sup> Der Arbeitgeber kann die Ausbildungskosten für die Grundausbildung nach Artikel 11 zurückfordern:
- a. bei Nichterfüllung oder Wegfall einer Anstellungsvoraussetzung nach den Artikeln 5 bis 10;
- b. bei vorzeitigem Abbruch oder nicht erfolgreicher Beendigung der Grundausbildung nach Artikel 11;
- c. bei Kündigung durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer.
<sup>2</sup> Die Rückforderung richtet sich nach den Bestimmungen der Ausbildungsvereinbarung.
##### **Art. 10**
Als Zeitmilitärs können Personen angestellt werden, die:
- a. Angehörige der Armee sind;
- b. gute Qualifikationen aus den bisherigen Militärdienstleistungen besitzen;
- c. einen untadeligen Leumund besitzen;
- d. als tauglich für die Berufsversicherung der Militärversicherung erklärt worden sind; und
- e. eine Eignungsabklärung für Zeitmilitärs bestanden haben.
### 3. Kapitel: Grundausbildung und Personalentwicklung
(Art. <sup>4</sup> und <sup>5</sup> BPV)
#### 1. Abschnitt: Grundausbildung
##### **Art. ****11**[^23]
<sup>1</sup> Die Grundausbildung für Berufsoffiziere, ausgenommen Angehörige des militärischen Flugdienstes, besteht aus dem Bachelor-Lehrgang (mit integriertem Bachelor-Studiengang ETH in Staatswissenschaften für Berufsoffiziere) oder dem Diplomlehrgang (mit integriertem Diplom of Advanced Studies ETH in Militärwissenschaften) oder der Militärschule der Militärakademie an der ETH Zürich nach der Verordnung vom 6. September 2017[^24] über die Militärakademie an der ETH Zürich und über die Ausbildung der Berufsoffiziere.[^25]
<sup>1bis</sup> Die Chefin oder der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers von der Regelung nach Absatz 1 abweichen, sofern die bisherigen Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten sowie die militärische Erfahrung und der Inhalt der Grundausbildung gleichwertig sind.[^26]
<sup>2</sup> Die Grundausbildung der Angehörigen des militärischen Flugdienstes wird in der Verordnung des VBS vom 4. Dezember 2003[^27] über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes (VAmFd) geregelt.
<sup>3</sup> Die Grundausbildung für Berufsunteroffiziere besteht aus einem Grundausbildungslehrgang nach der Verordnung des VBS vom 7. Dezember 2015[^28] über die Ausbildung der Berufsunteroffiziere der Armee (VABUA).
<sup>4</sup> Die Grundausbildungen für Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere sowie für Berufssoldaten sind bedarfsorientiert und funktionsbezogen. Sie finden während der Anstellungsdauer statt.
<sup>5</sup> Die Grundausbildung für Zeitmilitärs ist bedarfsorientiert und funktionsbezogen. Sie findet während der Anstellungsdauer statt.
<sup>6</sup> Für die Zulassung zur Grundausbildung ist mit Ausnahme der Zeitmilitär vorgängig eine schriftliche Ausbildungsvereinbarung abzuschliessen. Diese enthält unter anderem die Bestimmungen über die Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungskosten.
##### **Art. 11**
<sup>1</sup> Die Grundausbildung für Berufsoffiziere ausgenommen Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und –fotografen, besteht aus dem Bachelor-Studiengang Berufsoffizier an der ETH Zürich oder dem Diplomlehrgang der Militärakademie an der ETH Zürich
<sup>9</sup> nach der Verordnung vom 19. Mai 1993 über die Militärische Führungsschule. Der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen von dieser Regel abweichen.
<sup>2</sup> Die Grundausbildung für Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen wird
<sup>10</sup> in der MFV geregelt.
<sup>3</sup> Die Grundausbildung für Berufsunteroffiziere besteht aus dem Grundausbildungs-
<sup>11</sup> lehrgang nach der Verordnung vom 9. Dezember 1996 über die Berufsunteroffiziersschule der Armee. Der Chef der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen von dieser Regel abweichen.
<sup>4</sup> Die Grundausbildungen für Fachberufsoffiziere und -unteroffiziere sowie Berufssoldaten sind bedarfsorientiert und funktionsbezogen. Sie finden während der Anstellungsdauer statt. Der Chef der Armee regelt die Einzelheiten.
<sup>5</sup> Die Grundausbildung für Zeitmilitärs ist bedarfsorientiert und funktionsbezogen. Sie findet während der Anstellungsdauer statt. Der Chef der Armee regelt die Einzelheiten.
#### 2. Abschnitt: Personalentwicklung
##### **Art. ****12**[^29] Zuweisung von Funktionen
##### **Art. 12** Zuweisung von Funktionen
<sup>1</sup> Den Berufsoffizieren und -unteroffizieren wird nach dem Bedarf des Arbeitgebers sowie nach ihrer persönlichen Eignung, Leistung und Neigung eine Funktion zugewiesen.
<sup>2</sup> Ausnahmsweise können Berufsoffiziere und -unteroffiziere im Rahmen ihrer Personalentwicklung auf eine tiefer bewertete Stelle versetzt werden; in diesem Fall behalten sie ihre Anstellungsbedingungen für längstens drei Jahre.
<sup>3</sup> Berufsoffiziere, denen die Funktion als stellvertretende Personalchefin oder stellvertretender Personalchef der Gruppe Verteidigung zugewiesen wird, behalten ihre bisherigen Anstellungsbedingungen während dieser Zeit.[^30]
##### **Art. ****13**[^31] Einsatzgruppen
<sup>1</sup> Die Funktionen der Berufsoffiziere und der Berufsunteroffiziere werden in Einsatzgruppen gegliedert; ausgenommen von dieser Bestimmung sind Angehörige des militärischen Flugdienstes, Anwärterinnen, Anwärter, Kandidatinnen und Kandidaten.
<sup>2</sup> Ausnahmsweise können Berufsoffiziere und -unteroffiziere im Rahmen einer Personalentwicklung auf eine tiefer bewertete Stelle versetzt werden; in diesem Fall behalten sie ihre Anstellungsbedingungen für längstens drei Jahre.
##### **Art. 13** Einsatzgruppen
<sup>1</sup> Die Funktionen der Berufsoffiziere ausgenommen Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und –fotografen, und der Berufsunteroffiziere werden in Einsatzgruppen gegliedert.
<sup>2</sup> Die Bewertung der Funktionen und deren Zuweisung in eine Einsatzgruppe wird in den Bewertungsvorschriften geregelt.
<sup>3</sup> Innerhalb einer Einsatzgruppe können die Funktionen nach Früh-, Folge- und Spätverwendungen unterschieden werden, um eine erfahrungs- und altersgerechte Personalplanung sicherzustellen.
##### **Art. ****14**[^32] Weiterbildung
Die Weiterbildung setzt nach dem Abschluss der Grundausbildung ein. Sie erhält und erweitert die Kompetenzen der Berufs- und der Zeitmilitärs.
##### **Art. ****15**[^33] Zusatzausbildung
<sup>1</sup> Die Weiterausbildungslehrgänge befähigen die Berufsmilitärs für die Übernahme von Aufgaben in einer höheren Einsatzgruppe oder Funktion.
<sup>2</sup> Sie können durch Kommandierungen zu ausländischen Armeen oder internationalen Organisationen oder durch ein Nachdiplomstudium ergänzt werden.
### 4. Kapitel: Einsätze, Versetzungen und Wohnsitz[^34]
##### **Art. ****16** Einsätze
<sup>1</sup> Das militärische Personal kann im In- und Ausland jederzeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen eingesetzt werden. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann im Einzelfall davon abgesehen werden.
<sup>2</sup> Zu den Einsätzen im Ausland gehören Ausbildungen im Truppenverband sowie Friedensförderungs- und Assistenzdienste.[^35]
<sup>3</sup> ...[^36]
##### **Art. ****17** Versetzungen
<sup>1</sup> Den Berufsoffizieren, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren werden eine Funktion und ein Arbeitsort zugewiesen. Eine zugewiesene Funktion soll während vier bis sechs Jahren ausgeübt werden; davon ausgenommen sind Kandidatinnen und Kandidaten, Anwärterinnen und Anwärter.[^37]
<sup>1bis</sup> Der Arbeitgeber kann bei ungenügenden Leistungen der betroffenen Person, zur Beförderung einer Person in eine höhere Funktion oder bei zwingendem Bedarf der Armee die Zuweisung jederzeit ändern; die Änderung ist schriftlich mitzuteilen.[^38] Von dieser Bestimmung ausgenommmen sind Kandidatinnen und Kandidaten.[^39]
<sup>3</sup> Diese Bestimmung gilt nicht für Anwärterinnen und Anwärter.
##### **Art. 14** Weiterbildung
Die Weiterbildung setzt nach dem Abschluss der Grundausbildung ein. Sie erhält und erweitert die Kernkompetenzen der Berufsund Zeitmilitärs.
##### **Art. 15** Zusatzausbildung
<sup>1</sup> Die Zusatzausbildung befähigt die Berufsmilitärs für die Übernahme von Aufgaben in einer höheren Einsatzgruppe oder Funktion.
<sup>2</sup> Sie kann durch Kommandierungen zu ausländischen Armeen oder internationalen Organisationen oder durch ein Nachdiplomstudium ergänzt werden.
### 4. Kapitel: Einsätze, Versetzungen und Wohnort
(Art. <sup>89</sup> BPV)
##### **Art. 16** Einsätze
<sup>1</sup> Das militärische Personal kann im Inund Ausland jederzeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen eingesetzt werden. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann im Einzelfall davon abgesehen werden.
<sup>2</sup> Zu den Einsätzen im Ausland gehören unter anderem Ausbildungen im Truppenverband, Katastrophenhilfe sowie Botschaftsbewachungen.
<sup>3</sup> Einsätze im Rahmen von friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten sind
<sup>12</sup> über den Einsatz freiwillig und erfolgen nach der Verordnung vom 24. April 1996 von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten.
##### **Art. 17** Versetzungen
<sup>1</sup> Den Berufsoffizieren, einschliesslich der höheren Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren werden eine Funktion und ein Arbeitsort zugewiesen. Der Arbeitgeber kann die Zuweisung jederzeit ändern; die Änderung ist schriftlich mitzuteilen. Die Funktion soll in der Regel während mindestens drei Jahren ausgeübt werden.
<sup>2</sup> Berufsoffizieren und -unteroffizieren wird ein neuer Arbeitsort zugewiesen, wenn sie ihre Funktion dort voraussichtlich länger als ein Jahr erfüllen. Die Zuweisung ist sechs Monate vor Antritt am Arbeitsort schriftlich mitzuteilen.
<sup>3</sup> Den Berufsoffizieren und -unteroffizieren werden grundsätzlich militärische Stellen zugewiesen. Massgebend ist der von der Chefin oder vom Chef der Armee genehmigte Stellenplan. Berufsoffiziere und -unteroffiziere, die eine nichtmilitärische Stelle besetzen, verlieren den Status als Berufsoffizier oder Berufsunteroffizier nach drei Jahren.
<sup>4</sup> Versetzungen von Berufsoffizieren und Berufsunteroffizieren im Rahmen einer von der Chefin oder vom Chef der Armee genehmigten Projektarbeit oder einer beruflichen Weiterbildung sollen nicht länger als drei Jahre dauern.[^40]
<sup>3</sup> Den Berufsoffizieren und -unteroffizieren werden grundsätzlich militärische Stellen zugewiesen. Massgebend ist der vom Chef der Armee genehmigte Stellenplan. Berufsoffiziere und -unteroffiziere, die eine nichtmilitärische Stelle besetzen, verlieren den Status als Berufsoffizier oder Berufsunteroffizier nach drei Jahren.
<sup>4</sup> Versetzungen von Berufsoffizieren und Berufsunteroffizieren im Rahmen einer vom Chef der Armee genehmigten Projektarbeit oder einer beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel nicht länger als drei Jahre dauern.
<sup>5</sup> Eine Versetzung auf eine Stelle ausserhalb des Bereichs Verteidigung kann nur im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS erfolgen.
##### **Art. ****18**[^41] Wohnsitz und Unterkunft am Arbeitsort
<sup>1</sup> Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein zu wählen.
<sup>2</sup> Unterkünfte am Arbeitsort sind ausschliesslich auf Schweizerischem Staatsgebiet zu beziehen.
##### **Art. 18** Wohnort
<sup>1</sup> Berufsoffiziere und -unteroffiziere, ausgenommen Anwärterinnen und Anwärter, haben ihren Wohnort in der Regel höchstens eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt zu beziehen.
<sup>2</sup> In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle Ausnahmen bewilligen.
### 5. Kapitel: Arbeitszeit und Überzeit
##### **Art. ****19**[^42] Berufsmilitärs
<sup>1</sup> Die Arbeitszeit der Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und der Berufsunteroffiziere richtet sich nach dem dienstlichen Bedarf. Sie wird grundsätzlich als Vollzeitbeschäftigung erbracht.[^43]
<sup>2</sup> Auf Gesuch hin kann die Chefin oder der Chef der Armee den Berufsoffizieren, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren eine Teilzeitbeschäftigung bewilligen, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsausübung und den Einsatz nach dienstlichem Bedarf auswirkt.[^44]
<sup>3</sup> Auf Gesuch hin bewilligt die Chefin oder der Chef der Armee den Berufsoffizieren, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren die Reduktion des Beschäftigungsgrades nach der Geburt oder der Adoption eines Kindes gemäss Artikel 60*a* BPV, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsausübung und den Einsatz nach dienstlichem Bedarf auswirkt.[^45]
<sup>4</sup> Bei einem Funktionswechsel erlischt die Bewilligung für Teilzeitbeschäftigung und muss erneut beantragt werden.
<sup>5</sup> Bei ausserordentlicher zeitlicher Belastung soll ein Ausgleich durch Freizeit gewährt werden.
<sup>6</sup> Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach Artikel 66 Absatz 2 BPV wird durch entsprechende Freizeit ausgeglichen.
<sup>7</sup> Die Arbeitszeit der Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten richtet sich nach dem Bundespersonalrecht.
##### **Art. ****20**[^46] Zeitmilitärs
<sup>1</sup> Die wöchentliche Arbeitszeit der Zeitmilitärs richtet sich nach dem Bedarf und wird mit dem Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit nach dem Artikel 64*a* Absatz 2 BPV geleistet. Sie beträgt im Jahresdurchschnitt 45 Stunden und wird grundsätzlich als Vollzeitbeschäftigung erbracht.[^47]
<sup>2</sup> Auf Gesuch hin können die Direktunterstellten der Chefin oder des Chefs der Armee den Zeitmilitärs eine Teilzeitbeschäftigung bewilligen, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsausübung und den Einsatz nach Bedarf auswirkt.
<sup>3</sup> Auf Gesuch hin bewilligen die Direktunterstellten der Chefin oder des Chefs der Armee den Zeitmilitärs die Reduktion des Beschäftigungsgrades nach der Geburt oder der Adoption eines Kindes gemäss Artikel 60*a* BPV, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsausübung und den Einsatz nach Bedarf auswirkt.
<sup>4</sup> Bei einem Funktionswechsel erlischt die Bewilligung für Teilzeitbeschäftigung und muss erneut beantragt werden.
<sup>5</sup> Bei Bedarf kann Arbeit am Wochenende, an Feiertagen gemäss Artikel 66 Absatz 2 BPV, am Abend und in der Nacht angeordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit höchstens 16 Stunden betragen.
<sup>6</sup> Die Arbeitszeit, die die wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden übersteigt, kann als Überzeit anerkannt werden. Überzeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
<sup>7</sup> Auf das folgende Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens 50 Stunden Überzeit übertragen werden. Überdies geleistete Stunden verfallen entschädigungslos.
<sup>8</sup> Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die Überzeit zu 100 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes barvergütet werden.
(Art. <sup>64</sup> f BPV)
##### **Art. 19** Berufsmilitärs
<sup>1</sup> Die Arbeitszeit der Berufsoffiziere, einschliesslich der höheren Stabsoffiziere, und der Berufsunteroffiziere richtet sich nach dem dienstlichen Bedarf.
<sup>2</sup> Bei ausserordentlicher zeitlicher Belastung soll ein Ausgleich durch Freizeit gewährt werden.
<sup>3</sup> Arbeit an Sonntagen sowie an Feiertagen, die für die ganze Schweiz gelten, wird durch entsprechende Freizeit ausgeglichen.
<sup>4</sup> Die Arbeitszeit der Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten richtet sich nach dem Bundespersonalrecht.
##### **Art. 20** Zeitmilitärs
<sup>1</sup> Für die Arbeitszeit der Zeitmilitärs gelten die Bestimmungen des Bundespersonalrechts über die Jahresarbeitszeit.
<sup>2</sup> Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach dem Bedarf. Sie beträgt im Jahresdurchschnitt 45 Stunden.
### 6. Kapitel: Ferien
##### **Art. ****21**
(Art. <sup>67</sup> BPV)
##### **Art. 21**
<sup>1</sup> Das militärische Personal hat Anspruch auf jährlich mindestens zwei zusammenhängende Wochen Ferien. Bei der zeitlichen Festlegung der Ferien ist seinen Wünschen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
<sup>2</sup> Den Berufsmilitärpilotinnen und -piloten wird zur Kompensation der physischen und psychischen Belastung eine zusätzliche Ferienwoche gewährt.[^48]
<sup>2</sup> Den Berufsmilitärpilotinnen und -piloten der Luftwaffe wird zur Kompensation der physischen und psychischen Belastung eine zusätzliche Ferienwoche gewährt.
<sup>3</sup> Militärisches Personal mit schulpflichtigen Kindern hat Anspruch auf jährlich mindestens zwei Wochen Ferien während der Schulferien.
<sup>4</sup> Anwärterinnen und Anwärter beziehen ihre Ferien nach den Vorgaben der besuchten Ausbildung.[^49]
<sup>4</sup> Anwärterinnen und Anwärter beziehen ihre Ferien nach den Vorgaben der besuchten Schule.
### 7. Kapitel: Spesen
(Art. <sup>72</sup> BPV)
#### 1. Abschnitt: Berufsoffiziere und -unteroffiziere
##### **Art. ****22** Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort
<sup>1</sup> Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.[^50]
<sup>2</sup> ...[^51]
##### **Art. 22** Vergütungen bei Unterkunftsbezug am Arbeitsort
<sup>1</sup> Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit eigenem Haushalt ausserhalb des Arbeitsortes haben Anspruch auf eine Vergütung für bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung, wenn eine Rückkehr an den Wohnort aus dienstlichen Gründen nicht angezeigt oder unzumutbar ist.
<sup>2</sup> Liegt der Wohnort innerhalb des Bereichs nach Artikel 18 Absatz 1, so besteht in der Regel kein Anspruch auf die Vergütung nach Absatz 1. Wer bei der Zuweisung des ersten Arbeitsortes nach der Grundausbildung seinen Wohnort ausserhalb dieses Bereichs beibehält oder aus persönlichen Gründen aus dem vorgeschriebenen Wohnkreis wegzieht, hat keinen Anspruch auf diese Vergütung.
<sup>3</sup> Bei Abwesenheit infolge von auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall wird die unbenutzte Unterkunft nach Absatz 1 während höchstens drei Monaten vergütet, wenn sie reserviert bleibt und bezahlt werden muss.
<sup>4</sup> Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.[^52]
<sup>4</sup> Nach Zuweisung eines neuen Arbeitsortes mit Ausnahme des ersten Arbeitsortes nach der Grundausbildung haben die Berechtigten nach Absatz 1 während höchstens drei Jahren Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für Mehrauslagen.
<sup>5</sup> Die Ansätze der Vergütungen richten sich nach Anhang 1.
<sup>6</sup> ...[^53]
##### **Art. 22***a*[^54] Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes
am Arbeitsort
<sup>1</sup> Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, sind zur dauernden Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung berechtigt, sofern es die Platzverhältnisse erlauben.[^55]
<sup>2</sup> Sie haben dabei pro Übernachtung in dieser Unterkunft Anspruch auf eine Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1.
##### **Art. ****23** Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes
während Dienstreisen[^56]
<sup>1</sup> Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere sind während Dienstreisen zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes berechtigt, sofern es der Dienst erfordert und die Platzverhältnisse es erlauben.[^57]
<sup>2</sup> Für die Unterkunft in Kasernen und anderen Gebäuden des Bundes wir auf Dienstreisen eine Vergütung nach Anhang 1 ausgerichtet.[^58]
##### **Art. ****24**[^59] Vergütung für Zwischenmahlzeit bei Nachtarbeit
<sup>1</sup> Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere haben Anspruch auf die Vergütung für eine Zwischenmahlzeit bei Nachtarbeit nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen, Lehrgängen und Einsätzen zwischen 20.00 Uhr und 06.30 Uhr während mindestens drei Stunden dienstlich beansprucht sind.
<sup>2</sup> Diese Bestimmung gilt nicht während des Grundausbildungslehrganges.
##### **Art. ****24***a*[^60] Mahlzeitenvergütung bei Früh- und Abendarbeit am Arbeitsort
<sup>1</sup> Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere haben Anspruch auf die Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen, Lehrgängen und Einsätzen am Arbeitsort vor 05.30 Uhr oder nach 20.30 Uhr dienstlich beansprucht sind.
<sup>2</sup> Diese Bestimmung gilt nicht während des Grundausbildungslehrganges.
##### **Art. ****25**[^61] Fahrten zwischen dem Wohnsitz, dem Arbeitsort und dem Einsatzort sowie bezahlte Besuchsreisen
<sup>1</sup> Für Halterinnen und Halter eines persönlichen Dienstfahrzeuges nach Artikel 30 gelten die Fahrten zwischen dem Wohnsitz, dem Arbeitsort und dem Einsatzort als Dienstfahrten.
<sup>2</sup> Wer eine Vergütung für die Unterkunft am Arbeitsort erhält, hat neben den Wochenendfahrten pro Woche Anspruch auf die Vergütung einer zusätzlichen Dienstfahrt an den Wohnsitz oder einer zusätzliche Besuchsreise der Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise des Ehe- oder des Lebenspartners sowie der Kinder bis zum 18. Altersjahr an den Arbeitsort.
<sup>3</sup> Kandidatinnen und Kandidaten ab einem höherem Unteroffiziersgrad, Anwärterinnen und Anwärter sowie Berufsunteroffiziere der Einsatzgruppe 1 können für Fahrten zwischen dem Arbeitsort und dem Einsatzort sowie zwischen den Einsatzorten in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen. Vorbehalten bleibt Artikel 35 Absatz 4.
##### **Art. 26** Vergütung für die Benützung privater Motorfahrzeuge für Angehörige des militärischen Flugdienstes[^62]
<sup>1</sup> Angehörige des militärischen Flugdienstes erhalten für die dienstliche Benützung des privaten Motorfahrzeuges innerhalb eines Umkreises von 20 Kilometern Luftdistanz vom Arbeitsort oder vom Ort des auswärtigen Einsatzes eine Vergütung nach Anhang 1.[^63]
<sup>6</sup> Anwärterinnen und Anwärter haben nur Anspruch auf die Vergütung nach Absatz 1.
##### **Art. 23** Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes
<sup>1</sup> Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere sind zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes berechtigt, sofern es der Dienst erfordert und die Platzverhältnisse erlauben.
<sup>2</sup> Für die Unterkunft in Kasernen und anderen Gebäuden des Bundes wird eine Vergütung nach Anhang 1 ausgerichtet.
##### **Art. 24** Mahlzeitenvergütung für Nachtarbeit
Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und Berufsunteroffiziere haben Anspruch auf die Mahlzeitenvergütung bei Nachtarbeit nach Anhang 1, wenn sie in Schulen und Kursen zwischen 20.00 Uhr und 06.30 Uhr während mindestens drei Stunden dienstlich beansprucht sind.
##### **Art. 25** Fahrten zwischen Wohnort, Arbeitsort und Einsatzort sowie bezahlte
Besuchsreisen
<sup>1</sup> Für Halter eines persönlichen Dienstfahrzeuges nach Artikel 30 gelten die Fahrten zwischen Wohnort, Arbeitsort und Einsatzort als Dienstfahrten.
<sup>2</sup> Wer in der Regel nur über das Wochenende an den Wohnort zurückkehrt, hat anstelle dieser Dienstfahrt Anspruch auf Vergütung der Fahrkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln für eine Besuchsreise des Eheoder Lebenspartners und der Kinder bis zum 18. Altersjahr an den Arbeitsoder Einsatzort.
<sup>3</sup> Wer eine Vergütung für Unterkunft am Arbeitsort erhält, hat neben den Wochenendfahrten nur Anspruch auf Vergütung für wöchentlich eine zusätzliche Dienstfahrt an den Wohnort oder eine Besuchsreise des Eheoder Lebenspartners und der Kinder bis zum 18. Altersjahr an den Arbeitsort.
##### **Art. 26** Vergütung für die Benützung privater Motorfahrzeuge
für Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen
<sup>1</sup> Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen erhalten für die dienstliche Benützung des privaten Motorfahrzeuges innerhalb eines Umkreises von 20 km Luftdistanz vom Arbeitsort oder vom Ort des auswärtigen Einsatzes eine Vergütung nach Anhang 1.
<sup>2</sup> Der Anspruch auf die Vergütung beginnt für Anwärterinnen zur Berufsmilitärpilotin und Anwärter zum Berufsmilitärpiloten mit der Aufnahme des militärischen Flugdienstes, für alle übrigen mit der Brevetierung, frühestens jedoch mit Ablauf der Probezeit.
#### 2. Abschnitt: Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten
##### **Art. ****27**
<sup>1</sup> Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten sind während Dienstreisen zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes berechtigt, sofern es der Dienst erfordert und die Platzverhältnisse es erlauben.[^64]
<sup>2</sup> Für die Unterkunft in Kasernen und anderen Gebäuden des Bundes wird auf Dienstreisen eine Vergütung nach Anhang 1 ausgerichtet.[^65]
<sup>2bis</sup> Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten haben bei Früh- und Abendarbeit am Arbeitsort Anspruch auf die Mahlzeitenvergütung nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen und Lehrgängen am Arbeitsort vor 05.30 Uhr oder nach 20.30 Uhr dienstlich beansprucht sind. Während der Grundausbildung besteht kein Anspruch.[^66]
<sup>2ter</sup> Fachberufsoffiziere und höhere Fachberufsunteroffiziere können für Fahrten zwischen Arbeitsort und Einsatzort sowie zwischen Einsatzorten in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen.[^67]
##### **Art. 27**
<sup>1</sup> Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten sind zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes berechtigt, sofern es der Dienst erfordert und die Platzverhältnisse erlauben.
<sup>2</sup> Für die Unterkunft in Kasernen und anderen Gebäuden des Bundes wird eine Vergütung nach Anhang 1 ausgerichtet.
<sup>3</sup> Die übrigen Vergütungen für Auslagen richten sich nach der BPV.
#### 3. Abschnitt: Zeitmilitärs
##### **Art. ****28**
##### **Art. 28**
<sup>1</sup> Zeitmilitärs sind zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes am Arbeitsort berechtigt, sofern es der Dienst erfordert und die Platzverhältnisse erlauben. In besonderen Fällen kann eine Vergütung für externen Unterkunftsbezug am Arbeitsort ausbezahlt werden. Die Vergütung richtet sich nach Anhang 1.
<sup>2</sup> Bei Einsätzen mit der Truppe ausserhalb des Arbeitsortes sowie während der Grundausbildung und der Weiterbildung weist der Arbeitgeber den Zeitmilitärs eine angemessene Unterkunft zu und regelt die Verpflegung. Für die Unterkunft in Kasernen und anderen Gebäuden des Bundes wird auf Dienstreisen eine Vergütung nach Anhang 1 ausgerichtet.[^68]
<sup>3</sup> Für betrieblich notwendige Mahlzeiten bei der Truppe werden die effektiven Kosten nach der Verordnung vom 21. Februar 2018[^69] über die Verwaltung der Armee zurückerstattet.[^70]
<sup>3bis</sup> Zeitmilitärs haben bei Früh- und Abendarbeit am Arbeitsort Anspruch auf die Mahlzeitvergütung nach Anhang 1, wenn sie in Schulen, Kursen und Lehrgängen am Arbeitsort vor 05.30 Uhr oder nach 20.30 Uhr dienstlich beansprucht sind. Während der Grundausbildung besteht kein Anspruch.[^71]
<sup>3ter</sup> Zeitoffiziere und höhere Zeitunteroffiziere können für Fahrten zwischen Arbeitsort und Einsatzort sowie zwischen Einsatzorten in öffentlichen Verkehrsmitteln die 1. Klasse benützen.[^72]
<sup>2</sup> Bei Einsätzen mit der Truppe ausserhalb des Arbeitsortes sowie während der Grundausbildung und Weiterbildung weist der Arbeitgeber eine angemessene Unterkunft zu und regelt die Verpflegung.
<sup>3</sup> Für betrieblich notwendige Mahlzeiten bei der Truppe werden die effektiven
<sup>13</sup> über die Verwal- Kosten nach der Verordnung des VBS vom 12. Dezember 1995 tung der Armee (VVA-VBS) zurückerstattet.
<sup>4</sup> Die übrigen Vergütungen für Auslagen richten sich nach der BPV.
### 8. Kapitel: Persönliches Dienstfahrzeug
##### **Art. ****29** Grundsatz
<sup>1</sup> Ein persönliches Dienstfahrzeug wird für die Erfüllung der dienstlichen Pflichten zugeteilt. Es bleibt im Eigentum des Bundes. Die Besitzerin oder der Besitzer ist Halterin oder Halter[^73] des Fahrzeuges im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung.[^74]
<sup>2</sup> Die Halterin oder Halter muss das Fahrzeug ökonomisch und ökologisch sinnvoll verwenden. Sie oder er kann es gegen Pauschalentschädigung privat benützen.
<sup>2bis</sup> Eine kommerzielle Nutzung des persönlichen Dienstfahrzeuges ist nicht gestattet.[^75]
<sup>3</sup> Der Einsatz von Repräsentationsfahrzeugen richtet sich nach den Artikeln 14–16 der Verordnung vom 23. Februar 2005[^76] über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen.[^77]
##### **Art. 30**[^78] Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen
(Art. <sup>71</sup> BPV)
##### **Art. 29** Grundsatz
<sup>1</sup> Ein persönliches Dienstfahrzeug wird für die Erfüllung der dienstlichen Pflichten zugeteilt. Es bleibt im Eigentum des Bundes. Der Besitzer oder die Besitzerin ist Halter des Fahrzeuges im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung.
<sup>2</sup> Der Halter muss das Fahrzeug ökonomisch und ökologisch sinnvoll verwenden. Er kann es gegen Pauschalentschädigung privat benützen.
##### **Art. 30** Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen
<sup>1</sup> Folgenden Personen wird ein persönliches Dienstfahrzeug zugeteilt:
- a. Berufsoffizieren, ausgenommen Berufsoffizierskandidatinnen und ‑kandidaten sowie Angehörige des militärischen Flugdienstes;
- b. Berufsunteroffizieren, ausgenommen Berufsunteroffizierskandidatinnen und ‑kandidaten;
- c. Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärtern nach bestandener Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2), ausgenommen während ziviler Ausbildungen. Während des Studiums an der ETH Zürich und während der Militärschule wird anstelle des persönlichen Dienstfahrzeuges ein Generalabonnement der SBB zur Benutzung der 1. Klasse abgegeben;
- d. Berufsunteroffiziersanwärterinnen und -anwärtern nach bestandener Zulassungsprüfung zum Grundausbildungslehrgang (Selektion 2).
- a. Berufsoffizieren ausgenommen Berufsmilitärpilotinnen und -piloten, Berufsbordoperateure, Berufs-FLIR-Operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen;
- b. Berufsunteroffizieren;
- c. Berufsoffiziersanwärterinnen und -anwärtern während des Diplomlehrgangs an der Militärakademie an der ETH Zürich;
- d. Berufsunteroffiziersanwärterinnen und -anwärtern während des Grundausbildungslehrgangs an der BUSA.
<sup>2</sup> Die Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen für hauptamtliche höhere Stabsoffiziere richtet sich nach Artikel 71 Absatz 2 Buchstabe a BPV.
##### **Art. ****31**[^79] Fachstelle Personenwagen
Die Fachstelle Personenwagen (FSPW) sorgt für die Beschaffung und die Verwaltung der Fahrzeuge.
##### **Art. ****32**[^80] Zuteilungsstufen
Zur Bemessung der vom Bund eingesetzten Geldmittel für die Beschaffung, den Betrieb und die Bewirtschaftung des persönlichen Dienstfahrzeuges werden Zuteilungsstufen festgelegt. Deren Zuordnung zu den Einsatzgruppen richtet sich nach Anhang 2. Die Chefin oder der Chef der Armee bestimmt die Ansätze im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS.
##### **Art. ****33** Fahrzeugzuteilung
<sup>1</sup> Die Beschaffung von Neuwagen oder in besonderen Fällen die Zuteilung eines Gebraucht-, Pool- oder Mietwagens erfolgt durch die FSPW. Anspruchsberechtigte Anwärterinnen und Anwärter erhalten als Erstfahrzeug ein Poolfahrzeug.[^81]
##### **Art. 31** Fachstelle Personenwagen
Die Fachstelle Personenwagen (FSPW) sorgt für die Beschaffung und die Verwaltung der Fahrzeuge. Der Chef der Armee erlässt hierzu im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS und der Eidgenössischen Finanzverwaltung die fachtechnischen Weisungen.
##### **Art. 32** Zuteilungsstufen
Zur Bemessung der vom Bund eingesetzten Geldmittel für die Beschaffung, den Betrieb und die Bewirtschaftung des persönlichen Dienstfahrzeuges werden Zuteilungsstufen festgelegt. Deren Zuordnung zu den Einsatzgruppen richtet sich nach Anhang 2. Der Chef der Armee bestimmt die Ansätze im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS und der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
##### **Art. 33** Fahrzeugzuteilung
<sup>1</sup> Die FSPW beschafft einen Neuwagen oder teilt in besonderen Fällen einen Gebraucht-, Pooloder Mietwagen zu. Für anspruchsberechtigte Anwärterinnen und Anwärter wird kein Neuwagen beschafft.
<sup>2</sup> Wird ein Neuwagen beschafft, so können die Personen nach Artikel 30 Absatz 1 ein Fahrzeug auswählen. Dieses muss den Ansätzen nach Artikel 32 sowie den Mindestanforderungen der FSPW entsprechen.
<sup>3</sup> Die Halterinnen und Halter dürfen keine Veränderungen an ihren Fahrzeugen vornehmen.[^82]
<sup>4</sup> Bei unsachgemässer Verwendung oder Abänderung des Fahrzeuges, sonstiger Verletzung der Vorschriften oder Versäumnis der finanziellen Pflichten kann die FSPW im Einvernehmen mit dem zuständigen Linienvorgesetzten die Fahrzeugzuteilung ändern, einen Pool- oder Mietwagen zuteilen oder den Gebrauch auf Dienstfahrten beschränken.
##### **Art. ****34** Haltedauer und Rückgabe
<sup>3</sup> Die Halter dürfen keine Veränderungen an ihren Fahrzeugen vornehmen.
<sup>4</sup> Bei unsachgemässer Verwendung oder Abänderung des Fahrzeuges, sonstiger Verletzung der Vorschriften oder Versäumnis der finanziellen Pflichten kann die FSPW im Einvernehmen mit dem zuständigen Linienvorgesetzten die Fahrzeugzuteilung ändern, einen Pooloder Mietwagen zuteilen oder den Gebrauch auf Dienstfahrten beschränken.
##### **Art. 34** Haltedauer und Rückgabe
<sup>1</sup> Die FSPW legt die Haltedauer nach betriebswirtschaftlichen Kriterien fest. Sie entscheidet nach Ablauf der Haltedauer, ob das Fahrzeug bundesintern weiterverwendet oder zum marktüblichen Preis verkauft wird.
<sup>2</sup> Für die Dauer der Zuteilung eines persönlichen Dienstfahrzeuges besteht die Pflicht, das zugeteilte Fahrzeug für dienstliche Zwecke zu verwenden und zu warten.
<sup>3</sup> Bei einem Wechsel in eine höhere Zuteilungsstufe bleibt das Fahrzeug bei der Halterin oder beim Halter. Bei einem Wechsel in die Zuteilungsstufe drei kann das Fahrzeug gewechselt werden. Der Halter trägt die dadurch entstehenden Kosten.
<sup>4</sup> Ändert oder entfällt die Zuteilung durch Verschulden oder aus eigenem Antrieb der Halterin oder des Halters, so muss dieser die entstandenen Kosten übernehmen.
<sup>3</sup> Bei einem Wechsel in eine höhere Zuteilungsstufe bleibt das Fahrzeug beim Halter. Bei einem Wechsel in die Zuteilungsstufe drei kann das Fahrzeug gewechselt werden. Der Halter trägt die dadurch entstehenden Kosten.
<sup>4</sup> Ändert oder entfällt die Zuteilung durch Verschulden oder aus eigenem Antrieb des Halters, so muss dieser die entstandenen Kosten übernehmen.
<sup>5</sup> Kommt es bei Fahrzeugwechseln nach Wechseln in die Zuteilungsstufe drei sowie in den Fällen nach Absatz 4 zu Uneinigkeiten, so erlässt die FSPW eine Verfügung über die Kosten, insbesondere über die Differenz der linearen Abschreibung zum Marktwert. Die FSPW kann ein Gutachten eines Sachverständigen der Vereinigung der Automobil-Experten der Schweiz einholen.
##### **Art. ****35** Dienstfahrten und Privatfahrten
<sup>1</sup> Als Dienstfahrten gelten alle Fahrten, die durch den Milizdienst oder die beruflichen Tätigkeiten der Halterin oder des Halters bedingt sind. Auch als Dienstfahrten gelten Fahrten nach Artikel 25.
##### **Art. 35** Dienstfahrten und Privatfahrten
<sup>1</sup> Als Dienstfahrten gelten alle Fahrten, die durch den Milizdienst oder die beruflichen Tätigkeiten des Halters bedingt sind. Auch als Dienstfahrten gelten Fahrten nach Artikel 25.
<sup>2</sup> Alle übrigen Fahrten gelten als Privatfahrten.
<sup>3</sup> Der Bund trägt die anfallenden Kosten für Dienstfahrten. Die Chefin oder der Chef der Armee legt die Höhe der monatlichen Pauschale der Halterin oder des Halters für Privatfahrten im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS fest.[^83]
<sup>4</sup> Für Dienstfahrten ist das persönliche Dienstfahrzeug zu verwenden. Der öffentliche Verkehr kann im Einzelfall genutzt werden, wenn dies zweckmässig ist und es der dienstliche Bedarf zulässt.[^84]
<sup>5</sup> Für Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeits- oder Einsatzort ist das persönliche Dienstfahrzeug zu verwenden. Die Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeitsort gelten nicht als Arbeitszeit nach Artikel 19.[^85]
##### **Art. ****35***a*[^86] Fahrberechtigung bei Dienstfahrten
<sup>1</sup> Bei Dienstfahrten führt die Halterin oder der Halter das persönliche Dienstfahrzeug selber oder eine von ihm ermächtigte Person.[^87]
<sup>2</sup> Der Chefin oder dem Chef der Armee, der Chefin oder dem Chef Kommando Operationen und der Chefin oder dem Chef Kommando Ausbildung wird je eine persönliche Fahrerin oder ein persönlicher Fahrer zugeteilt.[^88]
<sup>3</sup> Die übrigen Halterinnen oder Halter dürfen bei Dienstfahrten einen Fahrer oder eine Fahrerin nur dann einsetzen, wenn die Fahrt in direktem Zusammenhang mit einer dienstlichen Verrichtung der Truppe steht oder wenn die Aufgabenerfüllung oder die Sicherheit den Einsatz dringend erfordert. Eingesetzt werden dürfen nur Angehörige der Armee, die in der dienstleistenden Truppe als Fahrerin oder Fahrer eingeteilt sind.[^89]
<sup>4</sup> Für Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeits- oder dem Einsatzort dürfen keine Fahrerinnen oder Fahrer eingesetzt werden.[^90]
##### **Art. ****36**[^91] Fahrberechtigung bei privater Verwendung
<sup>1</sup> Zu Privatfahrten nach Artikel 35 Absatz 2 berechtigt sind neben der Halterin oder dem Halter auch alle an seinem Wohnsitz angemeldeten Angehörigen, einschliesslich der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.
<sup>2</sup> Ferienfahrten und Lernfahrten sind nur in Begleitung der Halterin oder des Halters gestattet.
##### **Art. ****37** Immatrikulation
<sup>1</sup> Die persönlichen Dienstfahrzeuge werden zivil und militärisch immatrikuliert. Wird auf die Möglichkeit der privaten Benützung des Dienstfahrzeuges verzichtet, so wird das Fahrzeug nur militärisch immatrikuliert.[^92]
<sup>3</sup> Der Bund trägt die anfallenden Kosten für Dienstfahrten. Der Chef der Armee legt die Höhe der monatlichen Pauschale des Halters für Privatfahrten im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS und der Eidgenössischen Finanzverwaltung fest.
##### **Art. 36** Fahrberechtigung bei privater Verwendung
<sup>1</sup> Zu Privatfahrten nach Artikel 35 Absatz 3 sind alle im Haushalt des Halters lebenden Familienangehörigen, einschliesslich der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, berechtigt.
<sup>2</sup> Ferienfahrten und Lernfahrten von Familienangehörigen sind nur in Begleitung des Halters gestattet.
##### **Art. 37** Immatrikulation
<sup>1</sup> Die persönlichen Dienstfahrzeuge werden beim Standortkanton und militärisch immatrikuliert. Wird auf die Möglichkeit der privaten Benützung des Dienstfahrzeuges verzichtet, so wird das Fahrzeug nur militärisch immatrikuliert.
<sup>2</sup> Im Milizdienst sind sämtliche Dienstfahrten mit den militärischen Kontrollschildern durchzuführen.
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##### **Art. 38** Haftung
<sup>1</sup> ...[^93]
<sup>2</sup> Der Bund übernimmt das Haftpflicht- und Kaskorisiko für Dienst- und Privatfahrten.
<sup>3</sup> Bei beruflicher und privater Verwendung des persönlichen Dienstfahrzeuges haftet die Halterin oder der Halter gegenüber dem Bund nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958[^94].[^95]
<sup>4</sup> Im Milizdienst richtet sich die Haftung der Halterin oder des Halters gegenüber dem Bund nach den Bestimmungen des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995[^96].
### 9. Kapitel:[^97] Ausführungsbestimmungen
##### **Art. 38***a*
Die Chefin oder der Chef der Armee kann im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS Weisungen zu dieser Verordnung erlassen.
### 10. Kapitel:[^98] Schlussbestimmungen
##### **Art. ****39** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>1</sup> Die Haftung des Halters bei privater Verwendung des Fahrzeuges richtet sich nach
<sup>14</sup> den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 .
<sup>2</sup> Der Bund übernimmt das Haftpflichtund Kaskorisiko für Dienstund Privatfahrten.
<sup>3</sup> Bei beruflicher Verwendung des persönlichen Dienstfahrzeuges haftet der Halter gegenüber dem Bund nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom
<sup>15</sup> 14. März 1958 .
<sup>4</sup> Im Milizdienst richtet sich die Haftung des Halters gegenüber dem Bund nach den
<sup>16</sup> Bestimmungen des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 .
### 9. Kapitel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 39** Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
- 1. Verordnung des VBS vom 24. Oktober 2001[^99] über das Instruktionskorps (IKV-VBS);
- 2. Verordnung des VBS vom 3. Dezember 1991[^100] über das Überwachungsgeschwader (UeG-V VBS);
- 3. Verordnung des VBS vom 30. November 1995[^101] über die Instruktorenwagen (VIW-VBS).
##### **Art. ****40**[^102] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Oktober 2014
<sup>1</sup> Erhalten die bisher Berechtigten nach Artikel 22 Absätze 1 und 4 bisherigen Rechts[^103] eine Vergütung für Unterkunftsbezug am Arbeitsort oder eine Vergütung für Mehrauslagen, so werden diese Vergütungen längstens bis 30. April 2015 ausbezahlt.
<sup>2</sup> Wechseln die bisher Berechtigten nach Artikel 22 Absätze 1 und 4 bis 30. April 2015 ihre Unterkunft aufgrund einer Zuweisung eines neuen Arbeitsortes oder aus eigenem Wunsch, so finden ab dem Bezug der neuen Unterkunft die vorliegenden Bestimmungen Anwendung.
##### **Art. ****41**[^104] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2017
Militärisches Personal, dessen Wohnsitz sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. November 2017 ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein befindet, muss spätestens bis 31. Dezember 2019 den Wohnsitz in die Schweiz oder ins Fürstentum Liechtenstein verlegen.
##### **Art. ****42**[^105]
##### **Art. ****43** Inkrafttreten
<sup>17</sup> 1. Verordnung des VBS vom 24. Oktober 2001 über das Instruktionskorps (IKV-VBS);
<sup>18</sup> 2. Verordnung des VBS vom 3. Dezember 1991 über das Überwachungsgeschwader (UeG-V VBS);
<sup>19</sup> 3. Verordnung des VBS vom 30. November 1995 über die Instruktorenwagen (VIW-VBS).
##### **Art. 40** Übergangsbestimmung für die Ausrichtung von Vergütungen
bei Unterkunft am Arbeitsort vor dem 1. Januar 2004 Die Ansprüche nach Artikel 22 Absatz 4 gelten auch für diejenigen Personen, die den neuen Arbeitsort vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugewiesen erhalten haben.
##### **Art. 41** Übergangsbestimmungen über die Zuteilung von persönlichen
Dienstfahrzeugen
<sup>1</sup> Ist das Ende der Haltedauer nach Artikel 34 Absatz <sup>1</sup> bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht erreicht, so bleibt das Fahrzeug beim Halter, auch wenn deren Zuteilungsstufe ändert. Im Übrigen gilt das neue Recht.
<sup>2</sup> Berufsmilitärpilotinnen und -piloten mit Instruktorenstatus, die ein persönliches Dienst-, Occasionsoder Mietfahrzeug halten und denen auf den 1. Januar 2004 nach Artikel 30 Absatz 1 kein persönliches Dienstfahrzeug mehr zugeteilt ist, bleiben bis zum 31. Dezember 2005 Halter eines persönlichen Dienstfahrzeuges. Werden sie vor dem 31. Dezember 2007 pensioniert, so bleibt die Zuteilung bis dahin bestehen.
##### **Art. 42** Übergangsbestimmung über die Weitergeltung des alten Rechts
für Zeitmilitärs Die Verträge der Zeitmilitärs, die mit einer Geltungsdauer bis maximal 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden sind, werden nach altem Recht vollzogen, soweit die Vertragsparteien diese nicht durch schriftlichen Arbeitsvertrag in das neurechtliche Arbeitsverhältnis überführen.
##### **Art. 43** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: [SR **172.220.111.3**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2001/319)
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4167](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/764)).
[^5]: [SR **513.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/218)
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4167](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/764)).
[^7]: [SR **510.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1995/4093_4093_4093)
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^10]: [SR **412.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/674)
[^11]: [SR **512.271**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/213)
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^13]: [SR **412.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/674)
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^15]: [SR **412.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/674)
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^17]: [SR **412.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/674)
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^19]: [SR** 412.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/674)
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^21]: [SR** 412.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/674)
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^24]: [SR **414.131.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/532)
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4167](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/764)).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4167](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/764)).
[^27]: [SR **512.271.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/214)
[^28]: [SR **512.413**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/831)
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 7269](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/792)).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 7269](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/792)).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Juli 2005, in Kraft seit 15. Juli 2005 ([AS **2005** 2693](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/463)).
[^36]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 7269](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/792)).
[^39]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 ([AS **2011** 271](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/37)).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 7269](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/792)).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ([AS **2014** 2813](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/487)).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ([AS **2014** 2813](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/487)).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4167](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/764)).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4167](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/764)).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^51]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 ([AS **2014** 2813](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/487)).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ([AS **2014** 2813](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/487)).
[^53]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 ([AS **2014** 2813](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/487)).
[^54]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ([AS **2014** 2813](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/487)).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ([AS **2014** 2813](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/487)).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4167](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/764)).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2007 ([AS **2007** 6631](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/858)). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4167](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/764)).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4167](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/764)).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4167](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/764)).
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2007 ([AS **2007** 6631](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/858)). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4167](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/764)).
[^67]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ([AS **2011** 6109](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/846)).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4167](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/764)).
[^69]: [SR **510.301**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2018/161)
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4167](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/764)).
[^71]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2007 ([AS **2007** 6631](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/858)). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4167](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/764)).
[^72]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ([AS **2011** 6109](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/846)).
[^73]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4167](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/764)). Die Anpassung wurde in den in der AS erwähnten Bestimmungen berücksichtigt.
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^75]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ([AS **2014** 2813](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/487)).
[^76]: [SR **514.31**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2005/163)
[^77]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 ([AS **2011** 271](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/37)).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4167](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/764)).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^84]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 ([AS **2011** 271](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/37)).
[^85]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011 ([AS **2011** 271](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/37)). Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4167](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/764)).
[^86]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 ([AS **2011** 271](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/37)).
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 7269](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/792)).
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 24. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 4167](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/764)).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^93]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 ([AS **2014** 2813](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/487)).
[^94]: [SR **170.32**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1958/1413_1483_1489)
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ([AS **2014** 2813](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/487)).
[^96]: [SR **510.10**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1995/4093_4093_4093)
[^97]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5027](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/825)).
[^98]: Ursprünglich: 9. Kapitel
[^99]: [[AS **2002** 49](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2002/10)]
[^100]: [[AS **1992** 21](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1992/21_21_21)]
[^101]: [[AS **1996** 573](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1996/573_573_573), [**2002** 2833](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2002/417)]
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ([AS **2014** 2813](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/487)).
[^103]: [AS **2003** 5015](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2003/746), [**2011** 271](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/37)
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS **2017** 7269](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/792)).
[^105]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 6. Dez. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ([AS **2011** 6109](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/846)).
[^1]: SR 172.220.111.3
[^2]: SR 513.1
[^3]: SR 510.10
[^4]: SR 512.271
[^5]: SR 412.10
[^6]: SR 412.10
[^7]: SR 412.10
[^8]: SR 412.10
[^9]: SR 414.131.1
[^10]: SR 512.271
[^11]: SR 512.413
[^12]: SR 172.221.104.4
[^13]: SR 510.301.1
[^14]: SR 741.01
[^15]: SR 170.32
[^16]: SR 510.10
[^17]: [AS 2002 49]
[^18]: [AS 1992 21]
[^19]: [AS 1996 573, 2002 2833]
2003-12-09
V Mil Pers
Originalfassung Text zu diesem Datum