Änderungshistorie

Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung des VBS)

7 Versionen · 2003-12-11

Änderungen vom 2008-01-01

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Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Jugendschiessen, an Schiessen ausserhalb der anerkannten Schiessvereine und an Ausbildungskursen für Juniorinnen und Junioren im Pistolenschiessen sind gegen die Folgen von Unfällen und Sachschäden sowie die Haftpflicht zu versichern.
### 3. Kapitel: Ausnahmen von der Schiesspflicht
### 3. Kapitel: Dispensationen <sup>2</sup>
##### **Art. 6**
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- c. Schiesspflichtige, deren persönliche Waffe nach Artikel 7 der Verordnung
<sup>2</sup> über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehövom 5. Dezember 2003 rigen vorsorglich abgenommen wurde und die diese erst nach dem 31. Juli zurück erhalten;
<sup>3</sup> über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehövom 5. Dezember 2003 rigen vorsorglich abgenommen wurde und die diese erst nach dem 31. Juli zurück erhalten;
- d. Militärdienstpflichtige, die wieder in der Armee eingeteilt werden und mit der persönlichen Waffe erst nach dem 31. Juli wieder ausgerüstet worden sind;
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<sup>1</sup> Für das Schiesswesen ausser Dienst gelten die Waffenreglemente der Armee sowie die Weisungen der Gruppe Verteidigung für Schiessanlagen.
<sup>2</sup> Es darf nur auf Ordonnanzscheiben geschossen werden.
<sup>2</sup> <sup>4</sup> …
##### **Art. 14** Aufsicht durch Schützenmeisterinnen oder Schützenmeister
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<sup>4</sup> Die Einzelheiten über die Bundesübungen sind in Anhang 1 geregelt.
<sup>5</sup> Zu den Bundesübungen darf nur zugelassen werden, wer Gewähr für eine sichere Handhabung der Ordonnanzwaffe bietet. Die Vereinsvorstände sind verantwortlich für die Zulassung.
<sup>5</sup> Zu den Bundesübungen darf nur zugelassen werden, wer Gewähr für eine sichere Handhabung der Waffe bietet. Die Vereinsvorstände sind verantwortlich für die
<sup>5</sup> Zulassung.
##### **Art. 18** Teilnahmeberechtigung für Jungschützinnen und Jungschützen
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<sup>5</sup> Angehörige der Polizeikorps und des Grenzwachtkorps können die Bundesübungen mit ihrer Dienstwaffe schiessen.
<sup>6</sup> Den übrigen Schützinnen und Schützen steht die Wahl der Ordonnanzwaffe frei.
<sup>6</sup> Die übrigen Schützinnen und Schützen schiessen die Bundesübungen mit Ordonnanzwaffen oder den folgenden zugelassenen Waffen; diese müssen den Stempel der eidgenössischen Beschussprobe, den Beschussstempel der autorisierten Beschussstellen SAN Swiss Arms oder RUAG Landsystems oder den Stempel eines Beschussamtes des Herkunftslandes tragen: Stgw 57 PE und Stgw 90 PE, SG 550-1 CH, den privaten Pistolen SIG P 210-1/2/4/6, 6S, SIG P 220, SIG P 225, SIG P 226, SIG P 228, SIG P 229, SIG P 239, SIG Pro SPC 2009, SIG Pro SP 2009, SIG Sauer SP 2022, SIG Sauer
<sup>6</sup> SPC 2022, Sphinx AT 2000, Sphinx 3000, Glock 17, Glock 19, Glock 26.
##### **Art. 21** Standblattformulare
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#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 32** Ordonnanzähnliche Waffen
Die privaten Einzelschuss Stgw 57 und 90 (Stgw 57 PE, Stgw 90 PE, SG 550-1 CH), die privaten SIG-Pistolen (P 210-1/2/4/6, P 220, P 225, P 226, P 228, P 229, SPC), Sphinx-Pistolen (AT 2000, 3000) und Glock-Pistolen (17, 19, 26) sind den Ordonnanzwaffen gleichgestellt und sind zum Schiessen der Bundesübungen zugelassen. Sie tragen den Stempel der eidgenössischen Beschussprobe.
<sup>7</sup> Art. 32
##### **Art. 33** Zulassung von Hilfsmitteln
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##### **Art. 36** Aufbewahrung
<sup>1</sup> Ordonnanzund ordonnanzähnliche Waffen dürfen nur in Schützenhäusern aufbewahrt werden, sofern die entsprechenden Räumlichkeiten oder Behältnisse den Sicherheitsanforderungen für die Munitionseinlagerung genügen.
<sup>1</sup> Waffen dürfen nur in Schützenhäusern aufbewahrt werden, sofern die entsprechenden Räumlichkeiten oder Behältnisse den Sicherheitsanforderungen für die
<sup>8</sup> Munitionseinlagerung genügen.
<sup>2</sup> Waffen und Munition sind getrennt voneinander zu lagern.
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- a. nach den Ziffern NM IV (R) oder NM 2460–2550, 2580–2621, 2691, 2700– 2733, 2750, 2770, 2800–2902, 2940–2970, 3060–3074, 3910, 3920 und 3930 beziehungsweise NM 240–247, 250, 251, 253, 259–262, 270–275,
<sup>3</sup> 280–290, 306, 307, 392 und 393 der Codes der Nosologia Militaris dienstuntauglich erklärt worden sind;
<sup>4</sup> b. nach Militärgesetz vom 3. Februar 1995 und Militärstrafgesetz vom
<sup>5</sup> 13. Juni 1927 von der persönlichen Dienstleistung oder aus der Armee ausgeschlossen sind;
<sup>9</sup> 280–290, 306, 307, 392 und 393 der Codes der Nosologia Militaris dienstuntauglich erklärt worden sind;
<sup>10</sup> und Militärstrafgesetz vom b. nach Militärgesetz vom 3. Februar 1995
<sup>11</sup> von der persönlichen Dienstleistung oder aus der Armee aus- 13. Juni 1927 geschlossen sind;
- c. zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
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Persönliche Leihwaffen dürfen an Dritte zur Teilnahme an ausserdienstlichen Schiessübungen und militärischen Wettkämpfen im Sinne von Artikel 41 Absatz 3
<sup>6</sup> der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen ausgeliehen werden, sofern die Benützerin oder der Benützer Gewähr für eine den Vorschriften entsprechende Handhabung, Wartung und Aufbewahrung der Waffe bietet.
<sup>12</sup> über die persönliche Ausrüstung der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 der Armeeangehörigen ausgeliehen werden, sofern die Benützerin oder der Benützer Gewähr für eine den Vorschriften entsprechende Handhabung, Wartung und Aufbewahrung der Waffe bietet.
##### **Art. 42** Leihsturmgewehr 90
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<sup>1</sup> Für das Schiesswesen ausser Dienst bezogene Munition darf nur auf den bewilligten Schiessanlagen oder Schiessgeländen verwendet werden.
<sup>2</sup> Die Munition muss spätestens im Jahr nach der Lieferung verschossen werden.
<sup>3</sup> Der Munitionsvorrat darf am Ende des Kalenderjahres nicht mehr als ein Drittel des normalen Jahresbedarfes betragen. Ein allfälliger Überbestand ist mit der nächsten Munitionsbestellung auszugleichen oder der Abgabestelle mit den Transportpapieren zurückzusenden.
<sup>2</sup> <sup>3</sup> <sup>13</sup> und …
##### **Art. 58** Weitergabe an Dritte
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- b. das Paket mit dem noch vorhandenen Rest der Munition sowie allenfalls die Papierumhüllung mit dem Aufdruck der Laborierdaten, die Plombe und der Packzettel;
- c. eine Meldung mit: 1. kurzer Beschreibung der Störung (Versager, Formfehler der Hülse, ungewöhnliche Erscheinung beim Schiessen), 2. Waffenbezeichnung und Nummer der Waffe, 3. Beschreibung des Zustands der Waffe (wenn möglich mit Beilage einer Foto), 4. Beschreibung des Lagerraums der Munition, 5. Personalien der Schützin oder des Schützen, der Schützenmeisterin oder des Schützenmeisters und der Vereinspräsidentin oder des Vereinspräsidenten.
- c. eine Meldung mit: 1. kurzer Beschreibung der Störung (Versager, Formfehler der Hülse, ungewöhnliche Erscheinung beim Schiessen), 2. Waffenbezeichnung und Nummer der Waffe, 3. Beschreibung des Zustands der Waffe (wenn möglich mit Beilage einer Foto), 4. Beschreibung des Lagerraums der Munition, 5. Personalien der Schützin oder des Schützen, der Schützenmeisterin o- der des Schützenmeisters und der Vereinspräsidentin oder des Vereinspräsidenten.
<sup>2</sup> Ist mit der Munitionsstörung gleichzeitig ein Waffendefekt eingetreten, so ist die Waffe in unverändertem und ungereinigtem Zustand etikettiert zusammen mit der Übermittlung nach Absatz 1 dem nächstgelegenen Zeughaus zur Abklärung zuzustellen.
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##### **Art. 79** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>7</sup> Die Schiessordnung-VBS vom 29. Februar 1996 wird aufgehoben.
<sup>14</sup> Die Schiessordnung-VBS vom 29. Februar 1996 wird aufgehoben.
##### **Art. 80** Inkrafttreten
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[^1]: SR 512.31
[^2]: SR 514.10
[^3]: Regl 59.10; in der AS nicht veröffentlicht.
[^4]: SR 510.10
[^5]: SR 321.0
[^6]: SR 514.101
[^7]: [AS 1996 1351, 1999 1378, 2003 362]
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 4. Dez. 2007 (AS 2007 6797).
[^3]: SR 514.10
[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 4. Dez. 2007 (AS 2007 6797).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 4. Dez. 2007 (AS 2007 6797).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 4. Dez. 2007 (AS 2007 6797).
[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 4. Dez. 2007 (AS 2007 6797).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 4. Dez. 2007 (AS 2007 6797).
[^9]: Regl 59.10; in der AS nicht veröffentlicht.
[^10]: SR 510.10
[^11]: SR 321.0
[^12]: SR 514.101
[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 4. Dez. 2007 (AS 2007 6797).
[^14]: [AS 1996 1351, 1999 1378, 2003 362]
2003-12-11
Originalfassung Text zu diesem Datum