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Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung des VBS)
7 Versionen
· 2003-12-11
2013-03-01
Änderungen vom 2013-03-01
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# Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung des VBS)
(Schiessverordnung des VBS) <sup>1</sup> vom 11. Dezember 2003 (Stand am 1. Januar 2012) Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 26 Absätze 1 und 2, 40 Absatz 1 Buchstabe a
(Schiessverordnung des VBS) <sup>1</sup> vom 11. Dezember 2003 (Stand am 1. März 2013) Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 26 Absätze 1 und 2, 40 Absatz 1 Buchstabe a
<sup>2</sup> und 55 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003 (Schiessverordnung), verordnet:
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<sup>2</sup> Als Schützenmeisterin oder Schützenmeister 25/50 m anerkannt ist, wer einen Schützenmeisterkurs 25/50 m erfolgreich absolviert hat.
<sup>3</sup> Die Schützenmeisterinnen und Schützenmeister leiten die Bundesübungen und die freiwilligen Schiessübungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b der
<sup>6</sup> Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003 . Sie sind insbesondere für die Betreu-
<sup>7</sup> ung der schwachen und unerfahrenen Schützinnen und Schützen verantwortlich.
<sup>3</sup> Die Schützenmeisterinnen und Schützenmeister leiten die Bundesübungen und die freiwilligen Schiessübungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b der Schiessverordnung. Sie sind insbesondere für die Betreuung der schwachen und
<sup>6</sup> unerfahrenen Schützinnen und Schützen verantwortlich.
##### **Art. 9** Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter
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<sup>3</sup> Die Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter haben nur teilzunehmen, wenn im betreffenden Jahr ein Jungschützenkurs durchgeführt wird.
<sup>8</sup> Art. 11 Dienstweg Schiessvereine haben alle Anfragen, Gesuche und Meldungen an das zuständige Mitglied der kantonalen Schiesskommission zu richten.
<sup>7</sup> Art. 11 Dienstweg Schiessvereine haben alle Anfragen, Gesuche und Meldungen an das zuständige Mitglied der kantonalen Schiesskommission zu richten.
##### **Art. 12** Schiessvereine unter besonderer Aufsicht
Schiessvereine unter besonderer Aufsicht dürfen Bundesübungen nur in Anwesenheit eines Mitgliedes der kantonalen Schiesskommission durchführen.
<sup>9</sup> Art. 12 a Veröffentlichung von Ranglisten
<sup>1</sup> Schiessvereine dürfen Ranglisten von Schiesswettkämpfen, die im Rahmen von Schiessübungen und Ausbildungskursen nach Artikel 4 Absatz 1 der Schiessverord-
<sup>10</sup> nung vom 5. Dezember 2003 stattfinden, erstellen und veröffentlichen.
<sup>8</sup> Art. 12 a Veröffentlichung von Ranglisten
<sup>1</sup> Schiessvereine dürfen Ranglisten von Schiesswettkämpfen, die im Rahmen von Schiessübungen und Ausbildungskursen nach Artikel 4 Absatz 1 der Schiessverordnung stattfinden, erstellen und veröffentlichen.
<sup>2</sup> Die Ranglisten dürfen die folgenden Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer enthalten: Name, Vorname, Wohnort, Jahrgang, Verein, Waffenart und Anzahl Punkte.
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### 5. Kapitel: Schiessbetrieb
<sup>11</sup> Art. 13 Sicherheitsvorschriften
<sup>9</sup> Art. 13 Sicherheitsvorschriften
<sup>1</sup> Für das Schiesswesen ausser Dienst gelten die Waffenreglemente der Armee sowie
<sup>12</sup> die Schiessanlagen-Verordnung vom 15. November 2004 .
<sup>10</sup> die Schiessanlagen-Verordnung vom 15. November 2004 .
<sup>2</sup> Für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften ist die Schützenmeisterin oder der Schützenmeister verantwortlich.
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<sup>1</sup> Mindestens eine Schützenmeisterin oder ein Schützenmeister 300 m muss eingesetzt werden für vier in Betrieb stehende Zugscheiben oder zwei elektronische
<sup>13</sup> Scheiben auf 300 m.
<sup>11</sup> Scheiben auf 300 m.
<sup>2</sup> Mindestens eine Schützenmeisterin oder ein Schützenmeister 25/50 m muss eingesetzt werden für fünf in Betrieb stehende Scheiben auf 25 bzw. 50 m.
<sup>3</sup> Die Schützenmeisterinnen und Schützenmeister führen die Entladekontrolle
<sup>14</sup> durch.
<sup>15</sup> Art. <sup>15</sup> Gehörschutz
<sup>12</sup> durch.
<sup>13</sup> Art. 15 Gehörschutz
<sup>1</sup> Alle im Schiessstand anwesenden Personen müssen während den Schiessübungen Gehörschutzschalen tragen. Entsprechende Hinweise sind in den Schiessständen gut sichtbar anzubringen.
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#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
<sup>16</sup> Art. <sup>16</sup> Meldung von Bundesübungen, Schiessübungen und Schiesskursen
<sup>14</sup> Art. 16 Meldung von Bundesübungen, Schiessübungen und Schiesskursen
<sup>1</sup> Der Schiessverein trägt mindestens 14 Tage vor der ersten Bundesübung, spätestens aber bis zum 10. April, Zeit und Ort aller bis am 31. August vorgesehenen Bundesübungen, freiwilligen Schiessübungen sowie Schiesskurse in das System der Vereinsund Verbandsadministration (VVAdmin) ein.
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<sup>1</sup> Wer im betreffenden Jahr das 20. Altersjahr vollendet oder die Rekrutenschule bestanden hat, ist berechtigt, die Bundesübungen mit der Handund der Faustfeuerwaffe pro Jahr und Waffenart je einmal in einem Schiessverein zu schiessen.
<sup>2</sup> <sup>17</sup> …
<sup>2</sup> <sup>15</sup> …
<sup>3</sup> Das obligatorische Programm mit der Pistole und das Pistolenfeldschiessen können je einmal geschossen werden. Die Wahl der Distanzen ist freigestellt.
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<sup>5</sup> Zu den Bundesübungen darf nur zugelassen werden, wer Gewähr für eine sichere Handhabung der Waffe bietet. Die Vereinsvorstände sind verantwortlich für die
<sup>18</sup> Zulassung.
<sup>16</sup> Zulassung.
##### **Art. 18** Teilnahmeberechtigung für Jungschützinnen und Jungschützen
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<sup>2</sup> Schiesspflichtige Subalternoffiziere schiessen das obligatorische Programm 300 m mit ihrer persönlichen Leihwaffe. Haben sie keine persönliche Leihwaffe, so können
<sup>19</sup> sie die Waffe einer anderen Schützin oder eines anderen Schützen benutzen.
<sup>17</sup> sie die Waffe einer anderen Schützin oder eines anderen Schützen benutzen.
<sup>3</sup> Schiesspflichtige Subalternoffiziere schiessen das obligatorische Programm 25 m mit ihrer persönlichen Waffe.
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<sup>6</sup> Die übrigen Schützinnen und Schützen schiessen die Bundesübungen mit einer Ordonnanzwaffe oder mit einer von der Gruppe Verteidigung zugelassenen Waffe. Die Gruppe Verteidigung erlässt ein öffentlich zugängliches Waffenund Hilfsmit-
<sup>20</sup> telverzeichnis.
<sup>18</sup> telverzeichnis.
##### **Art. 21** Standblattformulare
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<sup>2</sup> Der zuständige eidgenössische Schiessoffizier kann auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen.
<sup>21</sup> Art. 25 Kontrolle
<sup>19</sup> Kontrolle Art. 25
<sup>1</sup> Bei Bundesübungen 300 m hat eine Schützenmeisterin oder ein Schützenmeister die Eingangskontrolle vorzunehmen.
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<sup>3</sup> Der Schiessverein prüft die Identität der Schiesspflichtigen und stellt fest, ob diese das obligatorische Programm nicht bereits in einem anderen Schiessverein geschossen haben.
<sup>22</sup> Art. 26 Probeschüsse
<sup>20</sup> Art. 26 Probeschüsse
<sup>1</sup> Die Schützinnen und Schützen können vor den einzelnen Übungen Patronen für Probeschüsse kaufen.
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#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
<sup>23</sup> Art. 32
<sup>21</sup> Art. 32
##### **Art. 33** Zulassung von Hilfsmitteln
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<sup>2</sup> Die Gruppe Verteidigung erstellt ein Verzeichnis der bewilligten Hilfsmittel für Ordonnanzwaffen.
<sup>24</sup> Art. 34 Waffenmängel Bundeseigene Ordonnanzwaffen, an denen Mängel festgestellt werden, sind von den Besitzerinnen und Besitzern, mit einer Mängelbeschreibung, etikettiert der nächstgelegenen Retablierungsstelle der Logistikbasis der Armee (LBA) zuzustellen.
<sup>25</sup> Art. 35 Verwechslung oder Verlust
<sup>22</sup> Art. 34 Waffenmängel Bundeseigene Ordonnanzwaffen, an denen Mängel festgestellt werden, sind von den Besitzerinnen und Besitzern, mit einer Mängelbeschreibung, etikettiert der nächstgelegenen Retablierungsstelle der Logistikbasis der Armee (LBA) zuzustellen.
<sup>23</sup> Art. 35 Verwechslung oder Verlust
<sup>1</sup> Die Schützinnen und Schützen sind für ihre Waffen persönlich verantwortlich.
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<sup>1</sup> Waffen dürfen nur in Schützenhäusern aufbewahrt werden, sofern die entsprechenden Räumlichkeiten oder Behältnisse den Sicherheitsanforderungen für die Munitionseinlagerung genügen. Der Verschluss ist getrennt von der Waffe und unter
<sup>26</sup> Verschluss aufzubewahren.
<sup>24</sup> Verschluss aufzubewahren.
<sup>2</sup> Waffen und Munition sind getrennt voneinander zu lagern.
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<sup>2</sup> Als an der entsprechenden Waffe ausgebildet gilt, wer:
<sup>27</sup> mit dem Stgw 90 bzw. der Pistole 75 ausgerüstet wenigstens 45 Tage in a. einer Rekrutenschule oder 35 Tage in einem Grundausbildungsdienst der Kaderanwärter und Kader geleistet hat;
<sup>25</sup> mit dem Stgw 90 bzw. der Pistole 75 ausgerüstet wenigstens 45 Tage in eia. ner Rekrutenschule oder 35 Tage in einem Grundausbildungsdienst der Kaderanwärter und Kader geleistet hat;
- b. einen Ausbildungsdienst geleistet hat, in dessen Verlauf die betreffende Formation auf das Stgw 90 bzw. die Pistole 75 umgerüstet worden ist;
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- e. eine schriftliche Bestätigung der Präsidentin oder des Präsidenten seines Schiessvereins über die Ausbildung in der Handhabung und im Schiessen mit dieser Waffe vorweisen kann.
<sup>28</sup> Art. 39 Bezugseinschränkungen Leihwaffen dürfen nicht abgegeben werden an Schützinnen und Schützen, die:
<sup>26</sup> Art. 39 Bezugseinschränkungen Leihwaffen dürfen nicht abgegeben werden an Schützinnen und Schützen, die:
- a. nach den Ziffern NM IV (R) oder NM 2460–2550, 2580–2621, 2691, 2700–2733, 2750, 2770, 2800–2902, 2940–2970, 3060–3074, 3910, 3920 und 3930 beziehungsweise NM 240–247, 250, 251, 253, 259–262, 270–275,
<sup>29</sup> 280–290, 306, 307, 392 und 393 der Codes der Nosologia Militaris dienstuntauglich erklärt worden sind;
<sup>30</sup> und Militärstrafgesetz vom b. nach Militärgesetz vom 3. Februar 1995
<sup>31</sup> 13. Juni 1927 von der persönlichen Dienstleistung oder aus der Armee ausgeschlossen sind;
<sup>27</sup> 280–290, 306, 307, 392 und 393 der Codes der Nosologia Militaris dienstuntauglich erklärt worden sind;
<sup>28</sup> und Militärstrafgesetz vom b. nach Militärgesetz vom 3. Februar 1995
<sup>29</sup> 13. Juni 1927 von der persönlichen Dienstleistung oder aus der Armee ausgeschlossen sind;
- c. zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
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- f. bereits eine Waffe der gleichen Art vom Bund zu Eigentum erhalten oder erworben haben;
- g. eine Leihwaffe nach Artikel 46 Absatz 4 Buchstabe a zurückgeben mussten;
- h. wegen Entzugs von Armeewaffen in der Datenbank nach Artikel 32 a
<sup>32</sup> Absatz 1 Buchstabe d des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 registriert sind.
<sup>30</sup> g. …
- h. wegen Entzugs von Armeewaffen in der Datenbank nach Artikel 32 a Ab-
<sup>31</sup> satz 1 Buchstabe d des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 registriert sind.
##### **Art. 40** Vorbehalt ausreichender Bestände
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Persönliche Leihwaffen dürfen an Dritte zur Teilnahme an ausserdienstlichen Schiessübungen und militärischen Wettkämpfen im Sinne von Artikel 41 Absatz 3
<sup>33</sup> der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen ausgeliehen werden, sofern die Benützerin oder der Benützer Gewähr für eine den Vorschriften entsprechende Handhabung, Wartung und Aufbewahrung der Waffe bietet.
<sup>32</sup> der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen ausgeliehen werden, sofern die Benützerin oder der Benützer Gewähr für eine den Vorschriften entsprechende Handhabung, Wartung und Aufbewahrung der Waffe bietet.
##### **Art. 42** Leihsturmgewehr 90
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- e. Schützenmeisterinnen und Schützenmeister 300 m sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter: für die Dauer ihres Amtes;
<sup>34</sup> eidgenössische Schiessoffiziere, Präsidentinnen und Präsidenten sowie f. Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen sowie die Systembetreuer Waffen und deren Stellvertreter: für die Dauer ihres Amtes;
<sup>33</sup> eidgenössische Schiessoffiziere, Präsidentinnen und Präsidenten sowie Mitf. glieder der kantonalen Schiesskommissionen sowie die Systembetreuer Waffen und deren Stellvertreter: für die Dauer ihres Amtes;
- g. leitende Verbandsfunktionärinnen und Verbandsfunktionäre des SSV auf Entscheid der Gruppe Verteidigung: für die Dauer ihres Amtes;
<sup>35</sup> h. Personen, die einen Einsatz zur militärischen Friedensförderung leisten: für die Dauer ihres Einsatzes.
<sup>36</sup> Art. 43
<sup>37</sup> Pistole 75 als Leihwaffe Art. 44 Folgende an der Pistole 75 ausgebildete Personen erhalten die Pistole 75 als Leihwaffe:
<sup>34</sup> h. Personen, die einen Einsatz zur militärischen Friedensförderung leisten: für die Dauer ihres Einsatzes.
<sup>35</sup> Art. 43
<sup>36</sup> Art. 44 Pistole 75 als Leihwaffe Folgende an der Pistole 75 ausgebildete Personen erhalten die Pistole 75 als Leihwaffe:
- a. Schützenmeisterinnen und Schützenmeister 25/50 m: für die Dauer ihres Amtes;
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- c. Personen, die einen Einsatz zur militärischen Friedensförderung leisten: für die Dauer ihres Einsatzes.
<sup>38</sup> Art. 45 Voraussetzung für den Bezug von persönlichen Leihwaffen
<sup>37</sup> Art. 45 Voraussetzung für den Bezug von persönlichen Leihwaffen
<sup>1</sup> Die bezugsberechtigten Schützinnen und Schützen erhalten eine Leihwaffe, wenn sie gegenüber der nächstgelegenen Retablierungsstelle der LBA den Nachweis erbringen, dass sie während der letzten drei Jahre zweimal das obligatorische Programm und zweimal das Feldschiessen geschossen haben.
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<sup>4</sup> Ehemalige Angehörige der Armee sowie nicht in der Armee eingeteilte Vereinsmitglieder nach den Artikeln 42 Buchstabe b und 44 Buchstabe b erhalten die persönliche Leihwaffe nach Vorlage eines gültigen Waffenerwerbsscheins nach Arti-
<sup>39</sup> kel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 .
<sup>40</sup> Kontrolle der Leihwaffen Art. 46
<sup>38</sup> kel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 .
<sup>5</sup> Angehörige der Armee, die auf eine andere persönliche Waffe umgerüstet werden, erhalten eine persönliche Leihwaffe, ohne den Schiessnachweis nach Absatz 1
<sup>39</sup> erbringen zu müssen.
<sup>40</sup> Art. 46 Kontrolle der Leihwaffen
<sup>1</sup> Die nächstgelegene Retablierungsstelle der LBA führt Kontrolle über die abgegebenen Leihwaffen. Besitzerinnen und Besitzer einer persönlichen Leihwaffe haben diese mit Dienstbüchlein, Leistungsausweis oder Schiessbüchlein mindestens alle drei Jahre unaufgefordert im nächstgelegenen Armeelogistikcenter zur Kontrolle vorzuweisen. Gleichzeitig haben sie die Berechtigung zur Belassung der Leihwaffe nachzuweisen.
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<sup>3</sup> Die Besitzerinnen und Besitzer einer Leihwaffe tragen die Reiseund Transportkosten.
<sup>4</sup> Das zuständige Armeelogistikcenter zieht die Leihwaffe ohne Verzug ein, wenn:
- a. an der Leihwaffe vorschriftswidrige Änderungen vorgenommen oder zugelassen worden sind;
- b. die Besitzerin oder der Besitzer der Leihwaffe der Kontrollpflicht nach erfolgter Mahnung nicht nachgekommen ist;
- c. die Bedingungen zur Belassung der Leihwaffe nicht mehr erfüllt sind;
- d. Einträge in der Datenbank nach Artikel 32 a Absatz 1 Buchstabe d des Waf-
<sup>41</sup> fengesetzes vom 20. Juni 1997 wegen Entzugs von Armeewaffen vorhanden sind.
<sup>4</sup> <sup>41</sup> …
<sup>5</sup> Die Gruppe Verteidigung kann die Berechtigung zur Belassung von Leihwaffen jederzeit überprüfen.
##### **Art. 47** Rückgabe
<sup>1</sup> Die persönliche Leihwaffe ist sofort der nächstgelegene Retablierungsstelle der LBA zurückzugeben, wenn sie nicht mehr benutzt wird oder die Bedingungen zur
<sup>42</sup> Belassung nicht mehr erfüllt sind.
<sup>2</sup> Wenn es die Lage erfordert, kann die Gruppe Verteidigung die Rückgabe der Leihwaffen jederzeit anordnen.
<sup>42</sup> Art. 47 Rückgabe und Einzug von persönlichen Leihwaffen
<sup>1</sup> Die Besitzerin oder der Besitzer einer persönlichen Leihwaffe gibt diese sofort der nächstgelegenen Retablierungsstelle der LBA zurück, wenn:
- a. sie oder er die Waffe nicht mehr benutzt;
- b. eine Bezugseinschränkung nach Artikel 39 besteht.
<sup>2</sup> Die LBA zieht die persönliche Leihwaffe insbesondere ein, wenn:
- a. deren Besitzerin oder Besitzer daran vorschriftswidrige Änderungen vorgenommen hat oder zugelassen hat, dass solche vorgenommen werden;
- b. deren Besitzerin oder Besitzer den Schiessnachweis nach Artikel 45 Absatz 1 nicht erbracht hat;
- c. deren Besitzerin oder Besitzer der Kontrollpflicht nach Artikel 46 Absatz 1 nach erfolgter Mahnung nicht nachgekommen ist;
- d. eine Bezugseinschränkung nach Artikel 39 besteht.
<sup>3</sup> Der Einzug nach Absatz 2 Buchstabe a ist definitiv. Der Einzug nach Absatz 2 Buchstabe c erfolgt für mindestens drei Jahre.
#### 3. Abschnitt: Unpersönliche Leihwaffen
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<sup>5</sup> Die Eintragungen erfolgen unentgeltlich.
<sup>55</sup> Art. 70 Meldung über die erfüllte Schiesspflicht Die Schiessvereine tragen sämtliche Personen, die gemäss Terminliste der Gruppe Verteidigung an den Bundesübungen teilnehmen, in das System der VVAdmin ein.
<sup>55</sup> Meldung über die erfüllte Schiesspflicht Art. 70 Die Schiessvereine tragen sämtliche Personen, die gemäss Terminliste der Gruppe Verteidigung an den Bundesübungen teilnehmen, in das System der VVAdmin ein.
#### 3. Abschnitt: Verbliebenenverzeichnis
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- c. die Munitionsbestellung für das folgende Jahr mithilfe des Systems der VVAdmin.
<sup>58</sup> Art. 73 Aufbewahrung der Standblätter und der Schiessberichte Der Schiessverein hat die Standblätter und die Schiessberichte nach der Rückgabe durch das Mitglied der kantonalen Schiesskommission während fünf Jahren aufzubewahren.
<sup>58</sup> Aufbewahrung der Standblätter und der Schiessberichte Art. 73 Der Schiessverein hat die Standblätter und die Schiessberichte nach der Rückgabe durch das Mitglied der kantonalen Schiesskommission während fünf Jahren aufzubewahren.
##### **Art. 74** Nachkontrolle des Berichtmaterials
@@ -754,85 +756,85 @@
[^2]: SR 512.31
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 4. Dez. 2007 (AS 2007 6797).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 4. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6797).
[^4]: Eingefügt durch Art.12 der V des VBS vom 25. Aug. 2009 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4773).
[^5]: SR 514.10
[^6]: SR 512.31
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^10]: SR 512.31
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^10]: SR 510.512
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^12]: SR 510.512
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^17]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 4. Dez. 2007 (AS 2007 6797).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 4. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6797).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 4. Dez. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6797).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 4. Dez. 2007 (AS 2007 6797).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 2. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6733).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 2. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6733).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^29]: Regl 59.10; in der AS nicht veröffentlicht.
[^30]: SR 510.10
[^31]: SR 321.0
[^32]: SR 514.54
[^33]: SR 514.101
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^36]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 2. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6733).
[^27]: Regl 59.10; in der AS nicht veröffentlicht.
[^28]: SR 510.10
[^29]: SR 321.0
[^30]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Jan. 2013, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 557).
[^31]: SR 514.54
[^32]: SR 514.101
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^35]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 2. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6733).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^39]: SR 514.54
[^38]: SR 514.54
[^39]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 557).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^41]: SR 514.54
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
[^41]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 23. Jan. 2013, mit Wirkung seit 1. März 2013 (AS 2013 557).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 557).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
@@ -852,7 +854,7 @@
[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 2. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6733).
[^52]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 4. Dez. 2007 (AS 2007 6797).
[^52]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 4. Dez. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6797).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6465).
2012-01-01
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