Änderungshistorie
Verordnung des UVEK vom 28. Juni 2005 über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln (VFB-K)
3 Versionen
· 2005-06-28
2007-02-15
Änderungen vom 2007-02-15
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<sup>1</sup> Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung.
<sup>2</sup> <sup>2</sup> Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung.
<sup>3</sup> Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.
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- c. Sie führt eine Prüfungsstatistik.
- d. Sie erstattet dem BUWAL jährlich Bericht.
- d. Sie erstattet dem BAFU jährlich Bericht.
- e. Sie sorgt bei Bedarf für Möglichkeiten der Vorbereitung auf die Fachprüfungen.
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- f. Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestellten Fachbewilligungen.
##### **Art. 9** BUWAL
##### **Art. 9** BAFU
Das BUWAL hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
Das BAFU hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- a. Es bestellt einen Fachbewilligungsausschuss.
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<sup>1</sup> Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Verwaltungsstellen und Organisationen vertreten:
- a. das BUWAL;
- a. das BAFU;
- b. das Bundesamt für Gesundheit;
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- m. die Vereinigung Schweizerischer Automobil-Importeure.
<sup>2</sup> Das BUWAL führt den Vorsitz.
<sup>2</sup> Das BAFU führt den Vorsitz.
<sup>3</sup> Der Fachbewilligungsausschuss berät das BUWAL in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.
<sup>3</sup> Der Fachbewilligungsausschuss berät das BAFU in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.
#### 5. Abschnitt: Gebühren
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<sup>1</sup> Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.
<sup>2</sup> Für die Gebühren des BUWAL für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemi-
<sup>2</sup> Für die Gebühren des BAFU für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemika-
<sup>2</sup> kaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005 .
<sup>3</sup> liengebührenverordnung vom 18. Mai 2005 .
#### 6. Abschnitt: Beschwerden
#### 6. Abschnitt: ...
##### **Art. 12**
Gegen Verfügungen nach dieser Verordnung kann bei der Rekurskommission für Chemikalien Beschwerde erhoben werden.
<sup>4</sup> Art. 12
#### 7. Abschnitt: Inkrafttreten
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[^1]: SR 814.81
[^2]: SR 813.153.1
[^2]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^3]: SR 813.153.1
[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V des UVEK vom 26. Jan. 2007 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Bundesrechtspflege (AS 2007 357).
2005-08-01
2005-06-28
VFB-K
Originalfassung
Text zu diesem Datum