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Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie

12 Versionen · 2000-05-25

Änderungen vom 2018-04-27

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# Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie
<sup>1</sup> Übersetzung Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (Stand am 31. März 2016) Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, in der Erwägung, dass es zur weiteren Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens
(Stand am 27. April 2018) Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, in der Erwägung, dass es zur weiteren Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens
<sup>3</sup> und zur weiteren Durchführung seiner Bestimmungen, über die Rechte des Kindes insbesondere der Artikel 1, 11, 21 und 32–36, angebracht wäre, die Massnahmen zu erweitern, welche die Vertragsstaaten ergreifen sollen, um den Schutz des Kindes vor Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie zu gewährleisten, ferner in der Erwägung, dass das Übereinkommen über die Rechte des Kindes das Recht des Kindes anerkennt, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte, ernsthaft darüber besorgt, dass der internationale Kinderhandel zum Zweck des Verkaufs von Kindern, der Kinderprostitution und der Kinderpornografie beträchtliche Ausmasse angenommen hat und im Zunehmen begriffen ist, zutiefst besorgt über die weit verbreitete und andauernde Praxis des Sextourismus, der Kinder besonders gefährdet, weil er den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie unmittelbar fördert, in der Erkenntnis, dass eine Reihe besonders gefährdeter Gruppen, namentlich Mädchen, in höherem Masse dem Risiko der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt sind und dass Mädchen einen unverhältnismässig hohen Anteil der Opfer sexueller Ausbeutung ausmachen, besorgt über die zunehmende Verfügbarkeit von Kinderpornografie über das Internet und andere neue Technologien und unter Hinweis auf die 1999 in Wien abgehaltene Internationale Konferenz zur Bekämpfung der Kinderpornografie im Internet und insbesondere auf die Schlussfolgerung der Konferenz, in der sie fordert, die Herstellung, den Vertrieb, die Ausfuhr, die Übermittlung, die Einfuhr und den vorsätzlichen Besitz von Kinderpornografie sowie die Werbung dafür weltweit unter Strafe zu stellen, und unter Hinweis auf die Bedeutung einer engeren Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen den Regierungen und der Internetindustrie, in der Überzeugung, dass die Beseitigung des Verkaufs von Kindern, der Kinderprostitution und der Kinderpornografie durch einen ganzheitlichen Ansatz erleichtert werden wird, der die begünstigenden Umstände wie Unterentwicklung, Armut, wirtschaftliche Ungleichheiten, ungerechte sozioökonomische Strukturen, gestörte Familienverhältnisse, fehlende Bildung, Landflucht, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, verantwortungsloses Sexualverhalten Erwachsener, schädliche traditionelle Praktiken, bewaffnete Konflikte und Kinderhandel einbezieht, sowie in der Überzeugung, dass Anstrengungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit unternommen werden müssen, um die Nachfrage, die zum Verkauf von Kindern, zur Kinderprostitution und zur Kinderpornografie führt, zu verringern, und ferner in der Überzeugung, dass es wichtig ist, die weltweite Partnerschaft zwischen allen Handelnden zu fördern und die Rechtsdurchsetzung auf nationaler Ebene zu verbessern, unter Hinweis auf die internationalen Übereinkünfte betreffend den Schutz von Kindern, einschliesslich des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern
<sup>2</sup> und zur weiteren Durchführung seiner Bestimmungen, über die Rechte des Kindes insbesondere der Artikel 1, 11, 21 und 32–36, angebracht wäre, die Massnahmen zu erweitern, welche die Vertragsstaaten ergreifen sollen, um den Schutz des Kindes vor Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie zu gewährleisten, ferner in der Erwägung, dass das Übereinkommen über die Rechte des Kindes das Recht des Kindes anerkennt, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die Gefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindes behindern oder die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte, ernsthaft darüber besorgt, dass der internationale Kinderhandel zum Zweck des Verkaufs von Kindern, der Kinderprostitution und der Kinderpornografie beträchtliche Ausmasse angenommen hat und im Zunehmen begriffen ist, zutiefst besorgt über die weit verbreitete und andauernde Praxis des Sextourismus, der Kinder besonders gefährdet, weil er den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie unmittelbar fördert, in der Erkenntnis, dass eine Reihe besonders gefährdeter Gruppen, namentlich Mädchen, in höherem Masse dem Risiko der sexuellen Ausbeutung ausgesetzt sind und dass Mädchen einen unverhältnismässig hohen Anteil der Opfer sexueller Ausbeutung ausmachen, besorgt über die zunehmende Verfügbarkeit von Kinderpornografie über das Internet und andere neue Technologien und unter Hinweis auf die 1999 in Wien abgehaltene Internationale Konferenz zur Bekämpfung der Kinderpornografie im Internet und insbesondere auf die Schlussfolgerung der Konferenz, in der sie fordert, die Herstellung, den Vertrieb, die Ausfuhr, die Übermittlung, die Einfuhr und den vorsätzlichen Besitz von Kinderpornografie sowie die Werbung dafür weltweit unter Strafe zu stellen, und unter Hinweis auf die Bedeutung einer engeren Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen den Regierungen und der Internetindustrie, in der Überzeugung, dass die Beseitigung des Verkaufs von Kindern, der Kinderprostitution und der Kinderpornografie durch einen ganzheitlichen Ansatz erleichtert werden wird, der die begünstigenden Umstände wie Unterentwicklung, Armut, wirtschaftliche Ungleichheiten, ungerechte sozioökonomische Strukturen, gestörte Familienverhältnisse, fehlende Bildung, Landflucht, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, verantwortungsloses Sexualverhalten Erwachsener, schädliche traditionelle Praktiken, bewaffnete Konflikte und Kinderhandel einbezieht, sowie in der Überzeugung, dass Anstrengungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit unternommen werden müssen, um die Nachfrage, die zum Verkauf von Kindern, zur Kinderprostitution und zur Kinderpornografie führt, zu verringern, und ferner in der Überzeugung, dass es wichtig ist, die weltweite Partnerschaft zwischen allen Handelnden zu fördern und die Rechtsdurchsetzung auf nationaler Ebene zu verbessern, unter Hinweis auf die internationalen Übereinkünfte betreffend den Schutz von Kindern, einschliesslich des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern
<sup>4</sup> und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption , des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentfüh-
<sup>3</sup> und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption , des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentfüh-
<sup>5</sup> rung , des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
<sup>4</sup> rung , des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
<sup>6</sup> elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern sowie des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kin-
<sup>5</sup> elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern sowie des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kin-
<sup>7</sup> derarbeit , ermutigt durch die überwältigende Unterstützung für das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, in der die allgemeine Entschlossenheit zum Ausdruck kommt, auf die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes hinzuwirken, in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, die Bestimmungen des Aktionsprogramms zur Verhütung von Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie sowie der Erklärung und des Aktionsplans des vom 27. bis 31. August 1996 in Stockholm abgehaltenen Weltkongresses gegen die gewerbsmässige sexuelle Ausbeutung von Kindern sowie anderer einschlägiger Beschlüsse und Empfehlungen zuständiger internationaler Organe durchzuführen, unter gebührender Beachtung der Bedeutung der Traditionen und kulturellen Werte jedes Volkes für den Schutz und die harmonische Entwicklung des Kindes, haben Folgendes vereinbart:
<sup>6</sup> derarbeit , ermutigt durch die überwältigende Unterstützung für das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, in der die allgemeine Entschlossenheit zum Ausdruck kommt, auf die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes hinzuwirken, in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, die Bestimmungen des Aktionsprogramms zur Verhütung von Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie sowie der Erklärung und des Aktionsplans des vom 27. bis 31. August 1996 in Stockholm abgehaltenen Weltkongresses gegen die gewerbsmässige sexuelle Ausbeutung von Kindern sowie anderer einschlägiger Beschlüsse und Empfehlungen zuständiger internationaler Organe durchzuführen, unter gebührender Beachtung der Bedeutung der Traditionen und kulturellen Werte jedes Volkes für den Schutz und die harmonische Entwicklung des Kindes, haben Folgendes vereinbart:
##### **Art. 1**
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Vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften werden die Vertragsstaaten: a) Massnahmen treffen, um gegebenenfalls die Beschlagnahme und Einziehung in Bezug auf Folgendes vorzusehen: (i) Güter, wie Dokumente, Vermögenswerte und andere Hilfsmittel, die verwendet wurden, um Straftaten nach diesem Protokoll zu begehen oder
<sup>8</sup> ihre Begehung zu erleichtern, (ii) Erträge aus solchen Straftaten; b) Ersuchen eines anderen Vertragsstaats um Beschlagnahme oder Einziehung der unter Buchstabe a bezeichneten Sachen oder Erträge nachkommen; c) Massnahmen zur vorübergehenden oder endgültigen Schliessung der Räumlichkeiten treffen, die zur Begehung solcher Straftaten benutzt wurden.
<sup>7</sup> ihre Begehung zu erleichtern, (ii) Erträge aus solchen Straftaten; b) Ersuchen eines anderen Vertragsstaats um Beschlagnahme oder Einziehung der unter Buchstabe a bezeichneten Sachen oder Erträge nachkommen; c) Massnahmen zur vorübergehenden oder endgültigen Schliessung der Räumlichkeiten treffen, die zur Begehung solcher Straftaten benutzt wurden.
##### **Art. 8**
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###### Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. März 2006 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 19. September 2006 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. Oktober 2006 AS 2006 5441; BBl 2005 2807
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. März 2006 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 19. September 2006 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. Oktober 2006 AS 2006 5441; BBl 2005 2807
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^1]: Art. 1 Abs. 1 des BB vom 24. März 2006 (AS 2006 5437)
[^2]: Art. 1 Abs. 1 des BB vom 24. März 2006 (AS 2006 5437)
[^2]: SR 0.107
[^3]: SR 0.107
[^3]: SR 0.211.221.311
[^4]: SR 0.211.221.311
[^4]: SR 0.211.230.02
[^5]: SR 0.211.230.02
[^5]: In der AS nicht publiziert.
[^6]: In der AS nicht publiziert.
[^6]: SR 0.822.728.2 0.107.2 Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie. Fakultativprotokoll 0.107.2 Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie. Fakultativprotokoll
[^7]: SR 0.822.728.2 0.107.2 Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie. Fakultativprotokoll 0.107.2 Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie. Fakultativprotokoll
[^8]: Für Deutschland und Österreich gilt folgende Übersetzung: Gegenstände, wie Material, Vermögenswerte und andere Tatwerkzeuge, die verwendet wurden, um Straftaten nach diesem Protokoll zu begehen oder ihre Begehung zu erleichtern 0.107.2 Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie. Fakultativprotokoll 0.107.2 Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie. Fakultativprotokoll
[^7]: Für Deutschland und Österreich gilt folgende Übersetzung: Gegenstände, wie Material, Vermögenswerte und andere Tatwerkzeuge, die verwendet wurden, um Straftaten nach diesem Protokoll zu begehen oder ihre Begehung zu erleichtern 0.107.2 Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie. Fakultativprotokoll 0.107.2 Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie. Fakultativprotokoll
2000-05-25
Originalfassung Text zu diesem Datum