Änderungshistorie

Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)

12 Versionen · 2007-03-09

Änderungen vom 2012-03-01

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- b. einen festen Netzabschlusspunkt, zu dem zwei Sprachkanäle, drei Telefonnummern sowie ein Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes gehören und der die Datenübertragung über Schmalband erlaubt;
- c. einen festen Netzabschlusspunkt, zu dem ein Sprachkanal, eine Telefonnummer, ein Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes und ein Breitband-Internetzugang mit einer garantierten Übertragungsrate von 600/100 kbit/s gehören; wenn der Anschluss aus technischen oder ökonomischen Gründen die Bereitstellung eines solchen Breitband-Internetzugangs nicht erlaubt und kein Alternativangebot zu vergleichbaren Bedingungen auf dem Markt verfügbar ist, kann der Leistungsumfang in Ausnahmefällen reduziert werden.
<sup>11</sup> c. einen festen Netzabschlusspunkt, zu dem ein Sprachkanal, eine Telefonnummer, ein Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes und ein Breitband-Internetzugang mit einer garantierten Übertragungsrate von 1000/100 kbit/s gehören; wenn der Anschluss aus technischen oder ökonomischen Gründen die Bereitstellung eines solchen Breitband-Internetzugangs nicht erlaubt und kein Alternativangebot zu vergleichbaren Bedingungen auf dem Markt verfügbar ist, kann der Leistungsumfang in Ausnahmefällen reduziert werden.
<sup>3</sup> Das BAKOM bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für den Netzabschlusspunkt. Diese richten sich nach international harmonisierten Normen.
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<sup>1</sup> Die ComCom legt periodisch die Anzahl von Standorten pro Gemeinde fest, an denen sich mindestens eine öffentliche Sprechstelle befinden muss. Bei der Festlegung der Anzahl obligatorischer Standorte pro Gemeinde trägt sie insbesondere der Einwohnerzahl, der Fläche und den spezifischen Besonderheiten der politischen Gemeinden Rechnung. Sie stellt sicher, dass in jeder politischen Gemeinde mindestens eine öffentliche Sprechstelle vorhanden ist, es sei denn, die Gemeinde verzichte
<sup>11</sup> darauf.
<sup>12</sup> darauf.
<sup>2</sup> Die ComCom bezeichnet auf gemeinsamen Vorschlag der Grundversorgungskonzessionärin und der Gemeindebehörde die genauen Standorte, die der Gemeinde zustehen.
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##### **Art. 22** Preisobergrenzen
<sup>1</sup> Ab dem 1. Januar 2008 gelten folgende Preisobergrenzen (ohne Mehrwertsteuer):
- a. Anschluss (Art. 16): 1. einmalig anfallende Taxe von 40 Franken für die Aufschaltung des Anschlusses, 2. 23.45 Franken pro Monat für den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a genannten Anschluss, 3. 40 Franken pro Monat für den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b genannten Anschluss, 4. 69 Franken pro Monat für den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c genannten Anschluss;
<sup>1</sup> <sup>13</sup> Es gelten folgende Preisobergrenzen (ohne Mehrwertsteuer):
- a. Anschluss (Art. 16): 1. einmalig anfallende Taxe von 40 Franken für die Aufschaltung des Anschlusses, 2. 23.45 Franken pro Monat für den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a genannten Anschluss, 3. 40 Franken pro Monat für den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b genannten Anschluss,
<sup>14</sup> 55 Franken pro Monat für den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c 4. genannten Anschluss;
- b. nationale Verbindungen zu Festnetzanschlüssen, verrechnet nach Anzahl Sekunden und aufgerundet auf die nächsten 10 Rappen: 7,5 Rappen pro Minute;
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<sup>2</sup> Die voraussichtlichen Kosten müssen dem BAKOM bis zum 31. Juli des Jahres zugestellt werden, das dem Jahr vorangeht, für welches das Budget erstellt wird. Während der ersten zwei Konzessionsjahre gehen die voraussichtlichen Kosten
<sup>12</sup> direkt aus der Ausschreibung hervor.
<sup>15</sup> direkt aus der Ausschreibung hervor.
<sup>3</sup> Die effektiven Kosten müssen dem BAKOM spätestens zwei Monate nach Jahresende zugestellt werden. Die Grundversorgungskonzessionärin muss dem BAKOM
<sup>13</sup> alle für die Kontrolle der effektiven Kosten notwendigen Daten bereitstellen.
<sup>16</sup> alle für die Kontrolle der effektiven Kosten notwendigen Daten bereitstellen.
<sup>4</sup> Die ComCom legt die finanzielle Abgeltung auf Basis der effektiven Kosten fest. Die Differenzen zwischen den voraussichtlichen und den effektiven Kosten müssen stichhaltig begründet werden, um Gegenstand eines Entschädigungsanspruchs sein zu können.
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<sup>6</sup> Das BAKOM kann ein Audit der Buchhaltungsdaten und der Kostenberechnung
<sup>14</sup> verlangen.
<sup>17</sup> verlangen.
<sup>7</sup> Reicht die Konzessionärin die verlangten Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Jahresende ein, so verfällt der Anspruch auf einen Beitrag.
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<sup>3</sup> Die Kosten für die Verwaltung des Finanzierungsmechanismus werden durch die Abgaben zur Finanzierung der Grundversorgung gedeckt.
### 4. Kapitel: <sup>15</sup>
### 4. Kapitel: <sup>18</sup>
Aus der Erbringung bestimmter Dienste abgeleitete Pflichten
<sup>16</sup> Art. 26 a Übermittlung von Rufnummern
<sup>19</sup> Art. 26 a Übermittlung von Rufnummern
<sup>1</sup> Verbindungserzeugende Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst müssen sicherstellen, dass als Rufnummer des anrufenden Anschlusses mindestens eine Rufnummer gemäss schweizerischem Nummerierungsplan E.164 übermittelt wird.
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<sup>1</sup> Solange bei der Sprachübermittlung über Internet-Protokoll die korrekte Leitweglenkung der Notrufe technisch nicht für jeden Standort möglich ist, muss diese nur bei Anrufen von dem im Abonnementsvertrag bezeichneten Hauptstandort aus gewährleistet sein. Dasselbe gilt für die Standortidentifikation der Notrufe, wenn die Rufnummer der Kundin oder des Kunden im Sinne von Artikel 26 a übermittelt
<sup>17</sup> wird. 1bis Die Anbieterinnen stellen sicher, dass die Kundinnen und Kunden über diese Einschränkungen informiert werden und deren Kenntnisnahme ausdrücklich bestätigen. Sie machen diese darauf aufmerksam, dass für Notrufe wenn immer möglich
<sup>18</sup> ein dazu geeigneteres Kommunikationsmittel verwendet werden soll.
<sup>20</sup> wird. 1bis Die Anbieterinnen stellen sicher, dass die Kundinnen und Kunden über diese Einschränkungen informiert werden und deren Kenntnisnahme ausdrücklich bestätigen. Sie machen diese darauf aufmerksam, dass für Notrufe wenn immer möglich
<sup>21</sup> ein dazu geeigneteres Kommunikationsmittel verwendet werden soll.
<sup>2</sup> Soweit es die gewählte Technik zulässt, dürfen in ausserordentlichen Lagen Notrufe nicht unterbrochen werden durch die prioritäre Behandlung des zivilen Fernmeldeverkehrs von Kundinnen und Kunden, die in solchen Lagen wichtige Aufgaben zu erfüllen haben.
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- c. das Adressierungselement, mit dem die Kundin oder der Kunde kontaktiert
<sup>19</sup> werden kann. 2ter Sie teilen ihren Kundinnen und Kunden klar und deutlich mit, dass, wenn sie damit einverstanden sind, im Rahmen eines Kommunikationsherstellungsdienstes bis erreicht zu werden, die in Absatz 2 erwähnten Daten an jede Anbieterin eines
<sup>20</sup> solchen Dienstes, die dies verlangt, weitergegeben werden müssen.
<sup>22</sup> werden kann. 2ter Sie teilen ihren Kundinnen und Kunden klar und deutlich mit, dass, wenn sie damit einverstanden sind, im Rahmen eines Kommunikationsherstellungsdienstes bis erwähnten Daten an jede Anbieterin eines erreicht zu werden, die in Absatz 2
<sup>23</sup> solchen Dienstes, die dies verlangt, weitergegeben werden müssen.
<sup>3</sup> bis Für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 2 und 2 können sie
<sup>21</sup> im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Dritte beiziehen.
<sup>24</sup> im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Dritte beiziehen.
<sup>4</sup> bis Wer Verzeichnisdaten nach Absatz 2 und 2 erhalten hat, muss deren Integrität
<sup>22</sup> wahren; er darf ihren Inhalt keinesfalls verändern. 4bis bis Die Anbieterinnen, die Zugang zu den in Absatz 2 erwähnten Daten haben, dürfen diese Daten nur zur Erbringung eines Dienstes zur Herstellung von Kommunikationen verarbeiten. Sie dürfen sie namentlich weder veröffentlichen noch zu
<sup>23</sup> Werbezwecken verwenden noch Dritten bekannt geben.
<sup>25</sup> wahren; er darf ihren Inhalt keinesfalls verändern. 4bis bis Die Anbieterinnen, die Zugang zu den in Absatz 2 erwähnten Daten haben, dürfen diese Daten nur zur Erbringung eines Dienstes zur Herstellung von Kommunikationen verarbeiten. Sie dürfen sie namentlich weder veröffentlichen noch zu
<sup>26</sup> Werbezwecken verwenden noch Dritten bekannt geben.
<sup>5</sup> Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften.
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<sup>1</sup> Sind den internationalen Normen entsprechende Mietleitungen in einem bestimmten Gebiet trotz entsprechender Nachfrage nicht oder nur teilweise verfügbar, so kann die ComCom Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten, solche Mietleitungen in ihrem Gebiet anzubieten. Sie richtet sich dabei nach der im Gebiet
<sup>24</sup> vorhandenen Infrastruktur und verpflichtet die geeignetste Anbieterin.
<sup>27</sup> vorhandenen Infrastruktur und verpflichtet die geeignetste Anbieterin.
<sup>2</sup> Ist ein bestimmtes Gebiet durch keine Anbieterin versorgt, so verpflichtet die ComCom die geeignetste Anbieterin mit der nächstgelegenen Infrastruktur.
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<sup>2</sup> Für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 dürfen nur einzeln zugeteilte Nummern nach den Arti-
<sup>25</sup> keln 24 b –24 i der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) und Kurznummern nach den Artikeln 29–32 und 54 Absatz 7 AEFV verwendet werden.
<sup>28</sup> keln 24 b –24 i der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) und Kurznummern nach den Artikeln 29–32 und 54 Absatz 7 AEFV verwendet werden.
<sup>3</sup> Für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten mittels SMS oder MMS dürfen nur Kurznummern nach den Artikeln 15 a –15 f AEFV verwendet werden.
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<sup>2</sup> Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten müssen ihre Dienste von einem Sitz oder einer Niederlassung in einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom 16. Septem-
<sup>26</sup> ber 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen aus betreiben.
<sup>29</sup> ber 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen aus betreiben.
##### **Art. 38** Verrechnung von Mehrwertdiensten
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<sup>5</sup> Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach den Absätzen 1, 2 und 3 informieren ihre Kundinnen und Kunden beim Vertragsabschluss und danach mindestens einmal jährlich über diese Sperrmöglichkeiten.
##### **Art. 41** Schutz von Minderjährigen
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sperren für Kundinnen und Kunden oder Benutzerinnen und Benutzer unter 16 Jahren, soweit deren Alter der Anbieterin bekannt ist, den Zugang zu folgenden Diensten:
- a. Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten (0906- Nummern);
<sup>30</sup> Art. 41 Schutz von Minderjährigen
<sup>1</sup> Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sperren für Kundinnen und Kunden oder Hauptbenutzerinnen und Hauptbenutzer unter 16 Jahren, soweit deren Alter der Anbieterin bekannt ist, den Zugang zu folgenden Diensten:
- a. Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten (0906-Nummern);
- b. über Kurznummern bereitgestellte SMSund MMS-Dienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten;
- c. nach Artikel 35 Absatz 2 angebotene Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten.
- c. Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten, die weder über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden.
<sup>2</sup> Um zu entscheiden, ob der Zugang gesperrt werden muss, tun die Anbieterinnen von mobilen Fernmeldediensten Folgendes:
- a. Sie registrieren beim Abschluss des Vertrags und beim Verkauf einer neuen Fernmeldeendeinrichtung das Alter der Hauptbenutzerin oder des Hauptbenutzers, falls diese oder dieser unter 16 Jahre alt ist.
- b. Im Zweifelsfall verlangen sie, dass ein gültiger Reisepass, eine gültige Identitätskarte oder ein anderes für den Grenzübertritt in die Schweiz zulässiges Reisedokument vorgezeigt wird.
### 6. Kapitel: Schlichtungsstelle
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<sup>3</sup> Das BAKOM ernennt die Beauftragte für eine befristete Dauer. Es kann eine öffentliche Ausschreibung durchführen, die nicht den Artikeln 32 ff. der Verordnung
<sup>27</sup> vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen untersteht.
<sup>31</sup> vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen untersteht.
<sup>4</sup> Die Übertragung erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags.
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<sup>3</sup> Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten informieren ihre Kundinnen und Kunden auf jeder Rechnung über die Existenz der Schlichtungsstelle. Für Kundinnen und Kunden mit einem Anschluss mit Vorbezahlung der Dienste tun sie dies bei jedem Laden des Benutzerkontos. Bei jeder Information ist darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsstelle auch für Streitigkeiten im Bereich der Mehrwertdienste zu-
<sup>28</sup> ständig ist.
<sup>32</sup> ständig ist.
##### **Art. 48** Datenschutz
<sup>1</sup> Die Schlichtungsstelle kann die persönlichen Daten von Streitparteien bearbeiten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe sowie für den Erhalt der von den Parteien geschuldeten Bezahlung nötig ist. Sie kann diese Daten nach Abschluss eines
<sup>29</sup> Schlichtungsverfahrens höchstens fünf Jahre lang aufbewahren.
<sup>33</sup> Schlichtungsverfahrens höchstens fünf Jahre lang aufbewahren.
<sup>2</sup> Personen, die für die Schlichtungsstelle eine Aufgabe erfüllen, sind an das Amts-
<sup>30</sup> geheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches gebunden. Die ComCom gilt als zur Entbindung vom Dienstgeheimnis befugte vorgesetzte Behörde.
<sup>34</sup> geheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches gebunden. Die ComCom gilt als zur Entbindung vom Dienstgeheimnis befugte vorgesetzte Behörde.
<sup>3</sup> Die Schlichtungsstelle kann das BAKOM ersuchen, ihr persönliche Informationen zu übermitteln, die sich für die Streitbeilegung als nötig erweisen. Insbesondere kann sie es um Informationen über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen gegen eine Anbieterin von Fernmeldeoder Mehrwertdiensten ersuchen.
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<sup>5</sup> Sie muss einer neuen Beauftragten oder dem BAKOM die persönlichen Daten, über die sie zum Zeitpunkt der Einstellung ihrer Schlichtungstätigkeit verfügt,
<sup>31</sup> unentgeltlich mitteilen.
<sup>35</sup> unentgeltlich mitteilen.
##### **Art. 49** Finanzierung
@@ -820,7 +828,7 @@
- d. die physische Verbindung von Fernmeldeanlagen verschiedener Anbieterinnen, die für die Verbindung von Diensten notwendig ist.
<sup>3</sup> <sup>32</sup> …
<sup>3</sup> <sup>36</sup> …
##### **Art. 62** Mietleitungen
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- b. die wesentlichen Tatsachen;
<sup>33</sup> das vom BAKOM bereitgestellte Formular, wenn das Gesuch durch die c. marktbeherrschende Stellung der Gesuchsgegnerin begründet ist und diese die marktbeherrschende Stellung bestreitet;
<sup>34</sup> d. …
<sup>2</sup> <sup>35</sup> …
<sup>37</sup> das vom BAKOM bereitgestellte Formular, wenn das Gesuch durch die c. marktbeherrschende Stellung der Gesuchsgegnerin begründet ist und diese die marktbeherrschende Stellung bestreitet;
<sup>38</sup> d. …
<sup>2</sup> <sup>39</sup> …
<sup>3</sup> Das BAKOM führt die Instruktion durch. Beurteilt es das Gesuch als unvollständig oder unklar, so räumt es der Gesuchstellerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Es weist sie darauf hin, dass es der ComCom beantragen wird, nicht auf das Gesuch einzutreten, falls die Mängel nicht innert dieser Frist behoben werden.
@@ -982,7 +990,7 @@
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die persönlichen Daten der Kundinnen und Kunden bearbeiten, soweit und solange dies für den Verbindungsaufbau, die Erteilung von Auskünften über den Postund Fernmeldeverkehr nach Artikel 5
<sup>36</sup> Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs (BÜPF) und den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts notwendig ist.
<sup>40</sup> Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs (BÜPF) und den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts notwendig ist.
##### **Art. 81** Mitteilung von Verkehrsund Rechnungsdaten
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<sup>6</sup> Bei Widerhandlungen gegen Artikel 3 Buchstabe o des Bundesgesetzes vom
<sup>37</sup> 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder entsprechende ausländische Vorschriften kann die zuständige Bundesstelle für die Ausübung ihres Klagerechts und für die Gewährung der Amtshilfe nach UWG von den Anbieterinnen die erforderlichen Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen.
<sup>41</sup> 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder entsprechende ausländische Vorschriften kann die zuständige Bundesstelle für die Ausübung ihres Klagerechts und für die Gewährung der Amtshilfe nach UWG von den Anbieterinnen die erforderlichen Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen.
##### **Art. 84** Anzeige der Rufnummer der Anrufenden
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Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gilt das Bundesgesetz
<sup>38</sup> vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
<sup>42</sup> vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
### 10. Kapitel: Wichtige Landesinteressen
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- b. Polizei, Feuerwehr sowie diejenigen Organe, die vom Gemeinwesen mit Rettungsund Sanitätsaufgaben betraut sind;
<sup>39</sup> c. die Organe, die nach Artikel 67 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 zur Hilfeleistung zu Gunsten ziviler Behörden herangezogen werden können.
<sup>43</sup> c. die Organe, die nach Artikel 67 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 zur Hilfeleistung zu Gunsten ziviler Behörden herangezogen werden können.
##### **Art. 92** Verpflichtung von Anbieterinnen
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<sup>2</sup> Es stellt die Erhebung und Bearbeitung der Daten sowie sämtliche statistischen Arbeiten im Rahmen von Absatz 1 sicher.
<sup>3</sup> <sup>40</sup> In Anwendung der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Organisation der Bundesstatistik koordiniert es seine statistischen Arbeiten mit dem Bundesamt für Statistik und arbeitet mit diesem zusammen.
<sup>3</sup> <sup>44</sup> In Anwendung der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Organisation der Bundesstatistik koordiniert es seine statistischen Arbeiten mit dem Bundesamt für Statistik und arbeitet mit diesem zusammen.
##### **Art. 98** Durch das BAKOM erhobene Daten
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<sup>1</sup> Anbieterinnen von internationalen Fernmeldediensten oder Anbieterinnen, deren Dienste schädliche Störungen verursachen könnten, gelten als anerkannte Betriebsunternehmen im Sinne von Artikel 19 der Konvention der Internationalen Fernmel-
<sup>41</sup> deunion vom 22. Dezember 1992 (ITU-Konvention).
<sup>45</sup> deunion vom 22. Dezember 1992 (ITU-Konvention).
<sup>2</sup> Andere Anbieterinnen von Fernmeldediensten sowie andere Organisationen und Institutionen mit Sitz oder Geschäftstätigkeit in der Schweiz können vom BAKOM als Mitglieder der Sektoren der Union (Art. 19 ITU-Konvention) anerkannt werden, wenn sie Gewähr bieten, dass sie die Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion erfüllen.
@@ -1252,11 +1260,11 @@
##### **Art. 106** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>42</sup> Die Verordnung vom 31. Oktober 2001 über Fernmeldedienste wird aufgehoben.
<sup>46</sup> Die Verordnung vom 31. Oktober 2001 über Fernmeldedienste wird aufgehoben.
##### **Art. 107** Änderung bisherigen Rechts
<sup>43</sup> …
<sup>47</sup> …
#### 3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
@@ -1264,7 +1272,7 @@
Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ihren Sitz im Ausland haben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Vertragsstaat des Übereinkommens
<sup>44</sup> vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen nach Artikel 37 Absatz 2 bezeichnen.
<sup>48</sup> vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen nach Artikel 37 Absatz 2 bezeichnen.
#### 4. Abschnitt: Inkrafttreten
@@ -1298,70 +1306,78 @@
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 367).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^15]: Vormals: vor Art. 27
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 367).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 367).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^18]: Vormals: vor Art. 27
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^25]: SR 784.104
[^26]: SR 0.275.11
[^27]: SR 172.056.11
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^30]: SR 311.0
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^32]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^28]: SR 784.104
[^29]: SR 0.275.11
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 367).
[^31]: SR 172.056.11
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^34]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^35]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^36]: SR 780.1
[^37]: SR 241
[^38]: SR 235.1
[^39]: SR 510.10
[^40]: SR 431.011
[^41]: SR 0.784.02
[^42]: [AS 2001 2759, 2002 158 271, 2003 544 4767, 2005 669 3555, 2006 3939]
[^43]: Die Änderungen können unter AS 2007 945 konsultiert werden.
[^44]: SR 0.275.11
[^34]: SR 311.0
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^36]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^38]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^39]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^40]: SR 780.1
[^41]: SR 241
[^42]: SR 235.1
[^43]: SR 510.10
[^44]: SR 431.011
[^45]: SR 0.784.02
[^46]: [AS 2001 2759, 2002 158 271, 2003 544 4767, 2005 669 3555, 2006 3939]
[^47]: Die Änderungen können unter AS 2007 945 konsultiert werden.
[^48]: SR 0.275.11
2007-03-09
FDV
Originalfassung Text zu diesem Datum