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Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)
12 Versionen
· 2007-03-09
2020-01-01
2018-03-01
2018-01-01
2016-06-13
2015-07-01
2015-01-01
2014-07-01
Änderungen vom 2014-07-01
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- b. Kundin/Kunde: Person, die mit einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Vertrag über die Inanspruchnahme von deren Diensten geschlossen hat;
- c. Mehrwertdienst: Dienstleistung, die über einen Fernmeldedienst erbracht und von einer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt wird.
- c. Mehrwertdienst: Dienstleistung, die über einen Fernmeldedienst erbracht und von einer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt wird;
<sup>2</sup> d. Zugangspreis: Preis für den Zugang zu Diensten und Einrichtungen marktbeherrschender Anbieterinnen nach Artikel 11 Absatz 1 FMG.
### 2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen über Fernmeldedienste
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- b. Anbieterinnen, die Fernmeldedienste nur im Rahmen einer Funkkonzession erbringen, die auf weniger als einen Monat befristet ist;
<sup>2</sup> c. Anbieterinnen, deren Fernmeldedienste sich auf die Verbreitung von Programmen über Leitungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g und Arti-
<sup>3</sup> kel 59–62 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) beschränken und die weniger als 5000 Kundinnen und Kunden haben.
<sup>3</sup> c. Anbieterinnen, deren Fernmeldedienste sich auf die Verbreitung von Programmen über Leitungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g und Arti-
<sup>4</sup> kel 59–62 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) beschränken und die weniger als 5000 Kundinnen und Kunden haben.
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) kann Anbieterinnen von Fernmeldediensten von geringer wirtschaftlicher und technischer Bedeutung, die ausschliesslich für wissenschaftliche Anwendungen bestimmt sind, von der Meldepflicht befreien.
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<sup>2</sup> Es streicht Anbieterinnen, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben oder die unter eine der in Artikel 3 aufgeführten Ausnahmen fallen, von der Liste. Dabei stützt es sich namentlich auf die Daten, die ihm die Anbieterinnen zu statistischen
<sup>4</sup> Zwecken eingereicht haben.
<sup>5</sup> Zwecken eingereicht haben.
##### **Art. 5** Korrespondenzadresse in der Schweiz
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<sup>1</sup> Die Anbieterin von Fernmeldediensten darf den Anschluss von Fernmeldeendeinrichtungen an die entsprechenden Schnittstellen nicht aus technischen Gründen verweigern, wenn diese Fernmeldeendeinrichtungen die Anforderungen nach Arti-
<sup>5</sup> kel 7 der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (FAV) erfüllen.
<sup>6</sup> kel 7 der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (FAV) erfüllen.
<sup>2</sup> Das BAKOM kann einer Anbieterin von Fernmeldediensten die Genehmigung erteilen, den Anschluss einer Fernmeldeeinrichtung, die den Anforderungen von Artikel 7 FAV entspricht, zu verweigern, aufzuheben oder den Dienst für diese Einrichtung einzustellen, wenn die Gefahr besteht, dass die Einrichtung funktechnische Störungen bewirkt oder für das Netz oder den Netzbetrieb eine schädliche Wirkung hat. Es kann auch andere geeignete Massnahmen treffen.
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Für Anbieterinnen, die zur Erbringung ihrer Dienste das Funkfrequenzspektrum
<sup>6</sup> nutzen, gilt die Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV).
<sup>7</sup> nutzen, gilt die Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV).
##### **Art. 9** Lehrstellen
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<sup>3</sup> Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Anrufe auf Mehrwertdienste, Auslandverbin-
<sup>7</sup> dungen und die Nutzung ausländischer Mobilfunknetze (internationales Roaming).
<sup>8</sup> Tarife für das internationale Roaming Art. 10 a
<sup>8</sup> dungen und die Nutzung ausländischer Mobilfunknetze (internationales Roaming).
<sup>9</sup> Tarife für das internationale Roaming Art. 10 a
<sup>1</sup> Die Mobilfunkanbieterinnen teilen ihren Kundinnen und Kunden beim Vertragsabschluss schriftlich und leicht verständlich mit, wie und wo diese die aktuell geltenden Tarife sowie die Tarifoptionen für Preisreduktionen abfragen können.
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- f. bei einem Adressierungselement eines entgeltlichen Mehrwertdienstes: der bis Preisbekanntgabe nach Artikel 13 Absatz 1 der Preisbekanntgabeverord-
<sup>9</sup> nung vom 11. Dezember 1978 (PBV).
<sup>10</sup> nung vom 11. Dezember 1978 (PBV).
### 3. Kapitel: Grundversorgung
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- f. Dienste für Hörbehinderte: Bereitstellen eines Transkriptionsdienstes für Hörbehinderte, der auch Notrufe abdeckt, sowie eines SMS-Vermittlungsdienstes, die rund um die Uhr verfügbar sind;
<sup>10</sup> g. Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Verzeichnisdaten der Kundinnen und Kunden aller Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung in der bis Schweiz, einschliesslich der in Artikel 31 Absatz 2 erwähnten Daten, über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und durch das Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr (Nummer 1145).
<sup>11</sup> g. Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Verzeichnisdaten der Kundinnen und Kunden aller Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung in der bis Schweiz, einschliesslich der in Artikel 31 Absatz 2 erwähnten Daten, über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und durch das Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr (Nummer 1145).
<sup>2</sup> Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, diese Dienste während der ganzen Dauer der Konzession zu erbringen.
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- b. einen festen Netzabschlusspunkt, zu dem zwei Sprachkanäle, drei Telefonnummern sowie ein Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes gehören und der die Datenübertragung über Schmalband erlaubt;
<sup>11</sup> c. einen festen Netzabschlusspunkt, zu dem ein Sprachkanal, eine Telefonnummer, ein Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes und ein Breitband-Internetzugang mit einer garantierten Übertragungsrate von 1000/100 kbit/s gehören; wenn der Anschluss aus technischen oder ökonomischen Gründen die Bereitstellung eines solchen Breitband-Internetzugangs nicht erlaubt und kein Alternativangebot zu vergleichbaren Bedingungen auf dem Markt verfügbar ist, kann der Leistungsumfang in Ausnahmefällen reduziert werden.
<sup>12</sup> c. einen festen Netzabschlusspunkt, zu dem ein Sprachkanal, eine Telefonnummer, ein Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes und ein Breitband-Internetzugang mit einer garantierten Übertragungsrate von 1000/100 kbit/s gehören; wenn der Anschluss aus technischen oder ökonomischen Gründen die Bereitstellung eines solchen Breitband-Internetzugangs nicht erlaubt und kein Alternativangebot zu vergleichbaren Bedingungen auf dem Markt verfügbar ist, kann der Leistungsumfang in Ausnahmefällen reduziert werden.
<sup>3</sup> Das BAKOM bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für den Netzabschlusspunkt. Diese richten sich nach international harmonisierten Normen.
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<sup>1</sup> Die ComCom legt periodisch die Anzahl von Standorten pro Gemeinde fest, an denen sich mindestens eine öffentliche Sprechstelle befinden muss. Bei der Festlegung der Anzahl obligatorischer Standorte pro Gemeinde trägt sie insbesondere der Einwohnerzahl, der Fläche und den spezifischen Besonderheiten der politischen Gemeinden Rechnung. Sie stellt sicher, dass in jeder politischen Gemeinde mindestens eine öffentliche Sprechstelle vorhanden ist, es sei denn, die Gemeinde verzichte
<sup>12</sup> darauf.
<sup>13</sup> darauf.
<sup>2</sup> Die ComCom bezeichnet auf gemeinsamen Vorschlag der Grundversorgungskonzessionärin und der Gemeindebehörde die genauen Standorte, die der Gemeinde zustehen.
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##### **Art. 22** Preisobergrenzen
<sup>1</sup> <sup>13</sup> Es gelten folgende Preisobergrenzen (ohne Mehrwertsteuer):
<sup>1</sup> <sup>14</sup> Es gelten folgende Preisobergrenzen (ohne Mehrwertsteuer):
- a. Anschluss (Art. 16): 1. einmalig anfallende Taxe von 40 Franken für die Aufschaltung des Anschlusses, 2. 23.45 Franken pro Monat für den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a genannten Anschluss, 3. 40 Franken pro Monat für den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b genannten Anschluss,
<sup>14</sup> 55 Franken pro Monat für den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c 4. genannten Anschluss;
<sup>15</sup> 4. 55 Franken pro Monat für den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c genannten Anschluss;
- b. nationale Verbindungen zu Festnetzanschlüssen, verrechnet nach Anzahl Sekunden und aufgerundet auf die nächsten 10 Rappen: 7,5 Rappen pro Minute;
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<sup>2</sup> Die voraussichtlichen Kosten müssen dem BAKOM bis zum 31. Juli des Jahres zugestellt werden, das dem Jahr vorangeht, für welches das Budget erstellt wird. Während der ersten zwei Konzessionsjahre gehen die voraussichtlichen Kosten
<sup>15</sup> direkt aus der Ausschreibung hervor.
<sup>16</sup> direkt aus der Ausschreibung hervor.
<sup>3</sup> Die effektiven Kosten müssen dem BAKOM spätestens zwei Monate nach Jahresende zugestellt werden. Die Grundversorgungskonzessionärin muss dem BAKOM
<sup>16</sup> alle für die Kontrolle der effektiven Kosten notwendigen Daten bereitstellen.
<sup>17</sup> alle für die Kontrolle der effektiven Kosten notwendigen Daten bereitstellen.
<sup>4</sup> Die ComCom legt die finanzielle Abgeltung auf Basis der effektiven Kosten fest. Die Differenzen zwischen den voraussichtlichen und den effektiven Kosten müssen stichhaltig begründet werden, um Gegenstand eines Entschädigungsanspruchs sein zu können.
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<sup>6</sup> Das BAKOM kann ein Audit der Buchhaltungsdaten und der Kostenberechnung
<sup>17</sup> verlangen.
<sup>18</sup> verlangen.
<sup>7</sup> Reicht die Konzessionärin die verlangten Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Jahresende ein, so verfällt der Anspruch auf einen Beitrag.
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<sup>3</sup> Die Kosten für die Verwaltung des Finanzierungsmechanismus werden durch die Abgaben zur Finanzierung der Grundversorgung gedeckt.
### 4. Kapitel: <sup>18</sup>
### 4. Kapitel: <sup>19</sup>
Aus der Erbringung bestimmter Dienste abgeleitete Pflichten
<sup>19</sup> Art. 26 a Übermittlung von Rufnummern
<sup>20</sup> Art. 26 a Übermittlung von Rufnummern
<sup>1</sup> Verbindungserzeugende Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst müssen sicherstellen, dass als Rufnummer des anrufenden Anschlusses mindestens eine Rufnummer gemäss schweizerischem Nummerierungsplan E.164 übermittelt wird.
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<sup>1</sup> Solange bei der Sprachübermittlung über Internet-Protokoll die korrekte Leitweglenkung der Notrufe technisch nicht für jeden Standort möglich ist, muss diese nur bei Anrufen von dem im Abonnementsvertrag bezeichneten Hauptstandort aus gewährleistet sein. Dasselbe gilt für die Standortidentifikation der Notrufe, wenn die Rufnummer der Kundin oder des Kunden im Sinne von Artikel 26 a übermittelt
<sup>20</sup> wird. 1bis Die Anbieterinnen stellen sicher, dass die Kundinnen und Kunden über diese Einschränkungen informiert werden und deren Kenntnisnahme ausdrücklich bestätigen. Sie machen diese darauf aufmerksam, dass für Notrufe wenn immer möglich
<sup>21</sup> ein dazu geeigneteres Kommunikationsmittel verwendet werden soll.
<sup>21</sup> wird. 1bis Die Anbieterinnen stellen sicher, dass die Kundinnen und Kunden über diese Einschränkungen informiert werden und deren Kenntnisnahme ausdrücklich bestätigen. Sie machen diese darauf aufmerksam, dass für Notrufe wenn immer möglich
<sup>22</sup> ein dazu geeigneteres Kommunikationsmittel verwendet werden soll.
<sup>2</sup> Soweit es die gewählte Technik zulässt, dürfen in ausserordentlichen Lagen Notrufe nicht unterbrochen werden durch die prioritäre Behandlung des zivilen Fernmeldeverkehrs von Kundinnen und Kunden, die in solchen Lagen wichtige Aufgaben zu erfüllen haben.
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- c. das Adressierungselement, mit dem die Kundin oder der Kunde kontaktiert
<sup>22</sup> werden kann. 2ter Sie teilen ihren Kundinnen und Kunden klar und deutlich mit, dass, wenn sie damit einverstanden sind, im Rahmen eines Kommunikationsherstellungsdienstes bis erwähnten Daten an jede Anbieterin eines erreicht zu werden, die in Absatz 2
<sup>23</sup> solchen Dienstes, die dies verlangt, weitergegeben werden müssen.
<sup>23</sup> werden kann. 2ter Sie teilen ihren Kundinnen und Kunden klar und deutlich mit, dass, wenn sie damit einverstanden sind, im Rahmen eines Kommunikationsherstellungsdienstes bis erreicht zu werden, die in Absatz 2 erwähnten Daten an jede Anbieterin eines
<sup>24</sup> solchen Dienstes, die dies verlangt, weitergegeben werden müssen.
<sup>3</sup> bis Für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 2 und 2 können sie
<sup>24</sup> im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Dritte beiziehen.
<sup>25</sup> im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Dritte beiziehen.
<sup>4</sup> bis Wer Verzeichnisdaten nach Absatz 2 und 2 erhalten hat, muss deren Integrität
<sup>25</sup> wahren; er darf ihren Inhalt keinesfalls verändern. 4bis bis Die Anbieterinnen, die Zugang zu den in Absatz 2 erwähnten Daten haben, dürfen diese Daten nur zur Erbringung eines Dienstes zur Herstellung von Kommunikationen verarbeiten. Sie dürfen sie namentlich weder veröffentlichen noch zu
<sup>26</sup> Werbezwecken verwenden noch Dritten bekannt geben.
<sup>26</sup> wahren; er darf ihren Inhalt keinesfalls verändern. 4bis bis Die Anbieterinnen, die Zugang zu den in Absatz 2 erwähnten Daten haben, dürfen diese Daten nur zur Erbringung eines Dienstes zur Herstellung von Kommunikationen verarbeiten. Sie dürfen sie namentlich weder veröffentlichen noch zu
<sup>27</sup> Werbezwecken verwenden noch Dritten bekannt geben.
<sup>5</sup> Das BAKOM erlässt die technischen und administrativen Vorschriften.
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<sup>1</sup> Sind den internationalen Normen entsprechende Mietleitungen in einem bestimmten Gebiet trotz entsprechender Nachfrage nicht oder nur teilweise verfügbar, so kann die ComCom Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten, solche Mietleitungen in ihrem Gebiet anzubieten. Sie richtet sich dabei nach der im Gebiet
<sup>27</sup> vorhandenen Infrastruktur und verpflichtet die geeignetste Anbieterin.
<sup>28</sup> vorhandenen Infrastruktur und verpflichtet die geeignetste Anbieterin.
<sup>2</sup> Ist ein bestimmtes Gebiet durch keine Anbieterin versorgt, so verpflichtet die ComCom die geeignetste Anbieterin mit der nächstgelegenen Infrastruktur.
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<sup>2</sup> Für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 dürfen nur einzeln zugeteilte Nummern nach den Arti-
<sup>28</sup> keln 24 b –24 i der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) und Kurznummern nach den Artikeln 29–32 und 54 Absatz 7 AEFV verwendet werden.
<sup>29</sup> keln 24 b –24 i der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) und Kurznummern nach den Artikeln 29–32 und 54 Absatz 7 AEFV verwendet werden.
<sup>3</sup> Für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten mittels SMS oder MMS dürfen nur Kurznummern nach den Artikeln 15 a –15 f AEFV verwendet werden.
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<sup>2</sup> Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten müssen ihre Dienste von einem Sitz oder einer Niederlassung in einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom 16. Septem-
<sup>29</sup> ber 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen aus betreiben.
<sup>30</sup> ber 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen aus betreiben.
##### **Art. 38** Verrechnung von Mehrwertdiensten
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<sup>5</sup> Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach den Absätzen 1, 2 und 3 informieren ihre Kundinnen und Kunden beim Vertragsabschluss und danach mindestens einmal jährlich über diese Sperrmöglichkeiten.
<sup>30</sup> Art. 41 Schutz von Minderjährigen
<sup>31</sup> Art. 41 Schutz von Minderjährigen
<sup>1</sup> Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sperren für Kundinnen und Kunden oder Hauptbenutzerinnen und Hauptbenutzer unter 16 Jahren, soweit deren Alter der Anbieterin bekannt ist, den Zugang zu folgenden Diensten:
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<sup>3</sup> Das BAKOM ernennt die Beauftragte für eine befristete Dauer. Es kann eine öffentliche Ausschreibung durchführen, die nicht den Artikeln 32 ff. der Verordnung
<sup>31</sup> vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen untersteht.
<sup>32</sup> vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen untersteht.
<sup>4</sup> Die Übertragung erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags.
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<sup>3</sup> Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten informieren ihre Kundinnen und Kunden auf jeder Rechnung über die Existenz der Schlichtungsstelle. Für Kundinnen und Kunden mit einem Anschluss mit Vorbezahlung der Dienste tun sie dies bei jedem Laden des Benutzerkontos. Bei jeder Information ist darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsstelle auch für Streitigkeiten im Bereich der Mehrwertdienste zu-
<sup>32</sup> ständig ist.
<sup>33</sup> ständig ist.
##### **Art. 48** Datenschutz
<sup>1</sup> Die Schlichtungsstelle kann die persönlichen Daten von Streitparteien bearbeiten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe sowie für den Erhalt der von den Parteien geschuldeten Bezahlung nötig ist. Sie kann diese Daten nach Abschluss eines
<sup>33</sup> Schlichtungsverfahrens höchstens fünf Jahre lang aufbewahren.
<sup>34</sup> Schlichtungsverfahrens höchstens fünf Jahre lang aufbewahren.
<sup>2</sup> Personen, die für die Schlichtungsstelle eine Aufgabe erfüllen, sind an das Amts-
<sup>34</sup> geheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches gebunden. Die ComCom gilt als zur Entbindung vom Dienstgeheimnis befugte vorgesetzte Behörde.
<sup>35</sup> geheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches gebunden. Die ComCom gilt als zur Entbindung vom Dienstgeheimnis befugte vorgesetzte Behörde.
<sup>3</sup> Die Schlichtungsstelle kann das BAKOM ersuchen, ihr persönliche Informationen zu übermitteln, die sich für die Streitbeilegung als nötig erweisen. Insbesondere kann sie es um Informationen über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen gegen eine Anbieterin von Fernmeldeoder Mehrwertdiensten ersuchen.
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<sup>5</sup> Sie muss einer neuen Beauftragten oder dem BAKOM die persönlichen Daten, über die sie zum Zeitpunkt der Einstellung ihrer Schlichtungstätigkeit verfügt,
<sup>35</sup> unentgeltlich mitteilen.
<sup>36</sup> unentgeltlich mitteilen.
##### **Art. 49** Finanzierung
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<sup>1</sup> Die marktbeherrschende Anbieterin gewährt anderen Anbieterinnen den Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten sowie zu den dazugehörigen Informationen auf nichtdiskriminierende Weise.
<sup>2</sup> Insbesondere darf keine andere Anbieterin schlechter gestellt werden als Geschäftseinheiten, Tochterfirmen oder andere Partnerinnen der marktbeherrschenden Anbieterin.
<sup>2</sup> Andere Anbieterinnen dürfen nicht schlechter gestellt werden als Geschäftseinhei-
<sup>37</sup> ten, Tochterfirmen oder andere Partnerinnen der marktbeherrschenden Anbieterin. 2bis Die Differenz zwischen den von der marktbeherrschenden Anbieterin angebotenen Zugangspreisen und ihren Endkundenpreisen muss einer vergleichbaren, effi-
<sup>38</sup> zienten Anbieterin erlauben, kostendeckende Erträge zu erwirtschaften.
<sup>3</sup> Die marktbeherrschende Anbieterin darf nur die technischen Reserven vorsehen, die für den aktuellen Betrieb, Unterhalt und Ersatz ihrer eigenen Anlagen nötig sind. Auf Verlangen muss sie den anderen Anbieterinnen die Besichtigung ihrer Anlagen erlauben und gegebenenfalls schriftlich begründen, weshalb die Kapazitäten nicht ausreichen.
<sup>4</sup> Sie bearbeitet die Bestellungen anderer Anbieterinnen unverzüglich in der Reihenfolge des Eingangs. Sie kann eine Bestellung zurückweisen, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass diese dem tatsächlichen Bedarf der anderen Anbieterin nicht entspricht.
<sup>4</sup> Sie bearbeitet die Bestellungen anderer Anbieterinnen unverzüglich in der Reihenfolge des Eingangs. Sie kann eine Bestellung zurückweisen, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass diese dem tatsächlichen Bedarf der anderen Anbieterin
<sup>39</sup> entspricht.
##### **Art. 53** Transparenz
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<sup>5</sup> Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht regelmässig eine Statistik über die von ihr erbrachten Zugangsund Kollokationsdienstleistungen mit den relevanten Angaben zu Nachfrage, tatsächlicher Verfügbarkeit und Bereitstellungsfristen. Sind Dienstleistungen vergleichbar, vergleicht sie die Angaben zu ihren eigenen Kundinnen und Kunden mit denjenigen für andere Anbieterinnen.
##### **Art. 54** Kostenorientierte Preisgestaltung
<sup>1</sup> Die Festsetzung der Preise für Dienstleistungen im Zugangsbereich beruht auf folgenden Elementen:
- a. den in einem kausalen Zusammenhang mit der Dienstleistung stehenden Kosten (relevante Kosten);
- b. den langfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten und denjenigen, die ausschliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden (long run incremental costs, LRIC);
- c. einem konstanten Zusatz, der auf einem verhältnismässigen Anteil an den relevanten gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten (joint and common costs) basiert (constant mark up);
- d. einem branchenüblichen Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen.
<sup>2</sup> Die Kosten entsprechen den Aufwendungen und Investitionen einer effizienten Anbieterin. Die Berechnung der Kosten beruht auf aktueller Basis (forward looking). Die Kosten des Netzes entsprechen den Wiederbeschaffungskosten (modern equivalent assets).
<sup>40</sup> Art. 54 Kostenorientierte Preisgestaltung: Grundsatz
<sup>1</sup> Die Zugangspreise dürfen höchstens den Kosten entsprechen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs).
<sup>2</sup> Wo nicht anders bestimmt, beruht die Berechnung auf den Kosten, die einer effizienten Anbieterin auf aktueller Basis (forward looking) entstehen, und richtet sich nach folgenden Regeln:
- a. Die Kosten entsprechen den Wiederbeschaffungskosten von modernen, funktionsäquivalenten Anlagen (modern equivalent assets, MEA).
- b. Berücksichtigt werden die langfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten und die langfristigen Zusatzkosten, die ausschliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden (long run incremental costs, LRIC).
- c. Hinzugerechnet wird ein konstanter Zusatz, der auf einem verhältnismässigen Anteil an den relevanten gemeinsamen Kosten und Gemeinkosten (joint and common costs) basiert (constant mark up).
- d. Dazu kommt ein branchenüblicher Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen.
<sup>3</sup> Die Zugangsdienstleistungen sind getrennt von den übrigen Diensten abzurechnen und in Rechnung zu stellen.
##### **Art. 55** Schnittstellen
<sup>1</sup> Das BAKOM veröffentlicht einen Katalog der für den Zugang empfohlenen Schnittstellen und ihrer technischen Spezifikationen.
<sup>2</sup> Andere Anbieterinnen können von der marktbeherrschenden Anbieterin unabhängig von den Empfehlungen Schnittstellen verlangen, wenn diese:
<sup>41</sup> Art. 54 a Kostenorientierte Preisgestaltung: Bewertung von Kabelkanalisationen
<sup>1</sup> Die Kosten der Kabelkanalisationen werden gestützt auf die Kosten der marktbeherrschenden Anbieterin zur Erhaltung und Anpassung der Kabelkanalisationen bestimmt.
<sup>2</sup> Die Abschreibungskosten entsprechen dem Durchschnitt aus den getätigten und den geplanten Investitionen in die Kabelkanalisationsinfrastruktur über eine angemessene Anzahl von Jahren (Infrastrukturerhaltungsund -anpassungsrate). Sie werden für ein Kalenderjahr angegeben.
<sup>3</sup> Für die Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung des eingesetzten Kapitals wird der Kapitalkostensatz der marktbeherrschenden Anbieterin verwendet.
<sup>4</sup> Als eingesetztes Kapital gilt das durchschnittlich gebundene Kapital; dieses berechnet sich nach den folgenden Regeln:
- a. Im ersten Berechnungsjahr wird das durchschnittlich gebundene Kapital berechnet, indem die Hälfte der Wiederbeschaffungsinvestition einer effizienten Anbieterin in die Kabelkanalisationsinfrastruktur um die Infrastrukturerhaltungsund -anpassungsrate reduziert und um die im Vorjahr durch die marktbeherrschende Anbieterin getätigten Investitionen erhöht wird.
- b. In den Folgejahren wird das durchschnittlich gebundene Kapital berechnet, indem der Vorjahreswert mit einem gemittelten Produktionskostenindex für die Sparten Werkleitungsund Belagsbau im Verhältnis von 7:3 indexiert wird; dieser Wert wird anschliessend um die Infrastrukturerhaltungsund -anpassungsrate reduziert und um die im Vorjahr durch die marktbeherrschende Anbieterin getätigten Investitionen erhöht.
<sup>42</sup> Art. 54 b Kostenorientierte Preisgestaltung: Preisuntergrenze
<sup>1</sup> Für die nach den Artikeln 54 und 54 a berechneten Zugangspreise gilt eine Preisuntergrenze.
<sup>2</sup> Die Preisuntergrenze entspricht den Kosten einer effizienten Anbieterin, die sich zusammensetzen aus den kurzfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten, den kurzfristigen Zusatzkosten, die ausschliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden, sowie den gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten (short run incremental costs plus, SRIC+).
<sup>43</sup> Art. 54 c Kostenorientierte Preisgestaltung: preisliche Diskriminierung Führt die Anwendung der Artikel 54–54 b dazu, dass im Sinne von Artikel 52 Abbis satz 2 keine kostendeckenden Erträge möglich sind, so werden die betreffenden Zugangspreise berechnet, indem die Umsätze, welche die marktbeherrschende Anbieterin mit den auf Basis der jeweiligen Zugangsform erbrachten Endkundendiensten erzielt, um die nachgelagerten Kosten für die Bereitstellung dieser Dienste reduziert und anschliessend auf eine Einheit heruntergebrochen werden (retail minus).
<sup>44</sup> Art. 55 Schnittstellen
<sup>1</sup> Das BAKOM veröffentlicht einen Katalog der für den Zugang empfohlenen Schnittstellen und ihrer technischen Spezifikationen. Dabei sind international harmonisierte Schnittstellen zu bevorzugen.
<sup>2</sup> Andere Anbieterinnen können von der marktbeherrschenden Anbieterin die vom BAKOM empfohlenen sowie die Schnittstellen verlangen, welche diese für ihre eigenen Dienste verwendet. Überdies können sie von der marktbeherrschenden Anbieterin Schnittstellen verlangen, wenn diese:
- a. der internationalen Harmonisierung entsprechen;
- b. technisch realisierbar sind; und
- c. für die geplante Einführung von Diensten einen beachtlichen wirtschaftlichen Vorteil darstellen.
<sup>3</sup> International harmonisierte Schnittstellen sind zu bevorzugen.
<sup>4</sup> Die marktbeherrschende Anbieterin bietet den anderen Anbieterinnen mindestens die Schnittstellen an, die sie für ihre eigenen Dienste verwendet.
- c. für die Erbringung von Diensten einen beachtlichen wirtschaftlichen Vorteil darstellen.
##### **Art. 56** Grundsätze der Kollokation
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<sup>2</sup> Sie prüft international normierte Technologien, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, laufend auf Netzverträglichkeit. Sie stellt das verfügbare Spektrum im kupferbasierten Anschlussnetz unter Berücksichtigung eines störungsfreien Betriebs technologieneutral und nicht diskriminierend zur Verfügung.
<sup>3</sup> Der Preis des vollständig entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss wird unabhängig von der Preisobergrenze für den Anschluss nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a bestimmt.
<sup>3</sup> Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktionsäquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue, nicht mehr auf Doppelader-Metallleitungen basierende Technologie abzustellen, so ist für die Preisberechnung der Wertunterschied zwischen der modernen funktionsäquivalenten Anlage und der auf Doppelader-Metallleitungen basierenden Anlage zu berücksichtigen. Dabei gilt:
- a. Der Wertunterschied der Anlagen leitet sich aus den unterschiedlichen Erträgen ab, die auf dem Endkundenmarkt erzielt werden können, unter Berücksichtigung unterschiedlicher variabler nachgelagerter Kosten (variable downstream costs).
- b. Die unterschiedlichen Ertragsmöglichkeiten und die variablen nachgelagerten Kosten beziehen sich auf Dienste und Dienstebündel, die mit den unterschiedlichen Anlagen bereitgestellt werden.
- c. Aus den unterschiedlichen Werten ist ein Quotient zu bilden, der im Zähler aus dem Wert der auf Doppelader-Metallleitungen basierenden Anlage und im Nenner aus dem Wert der modernen, funktionsäquivalenten Anlage besteht (Quotientenmethode).
- d. Die Wiederbeschaffungskosten ergeben sich durch Multiplikation des Quotienten mit den Wiederbeschaffungskosten der modernen funktionsäquiva-
<sup>45</sup> lenten Anlage.
<sup>4</sup> Beim Zugang zum Teilabschnitt darf die marktbeherrschende Anbieterin in ihren Quartierverteilerkästen jene Platzreserven frei halten, die sie benötigt, um die in naher Zukunft zu erwartende Nachfrage ihrer Kunden nach den über die Quartierverteilerkästen erbrachten Diensten zu befriedigen. Sie legt die erwartete Nachfrage und die Platzreserven auf Anfrage hin offen und begründet sie.
@@ -828,11 +864,23 @@
- d. die physische Verbindung von Fernmeldeanlagen verschiedener Anbieterinnen, die für die Verbindung von Diensten notwendig ist.
<sup>3</sup> <sup>36</sup> …
<sup>3</sup> Die marktbeherrschende Anbieterin bietet nebst den minutenund anrufbasierten Zugangspreisen auch kapazitätsbasierte Zugangspreise (capacity based charges) an, entsprechend der von der Interkonnektionspartnerin maximal beanspruchten Band-
<sup>46</sup> breite.
<sup>4</sup> Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktionsäquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue Technologie abzustellen, die von der bisher verwendeten Technologie wesentlich abweicht, so gilt:
- a. Bei der erstmaligen Preisbestimmung werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu zwei Dritteln nach Massgabe der letztmals verwendeten, bisherigen Anlage und zu einem Drittel nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.
- b. Im nachfolgenden Jahr werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu einem Drittel nach Massgabe der letztmals verwendeten, bisherigen Anlage und zu zwei Dritteln nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.
- c. In den Folgejahren werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 vollum-
<sup>47</sup> fänglich nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.
##### **Art. 62** Mietleitungen
Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für Mietleitungen, insbesondere:
<sup>1</sup> Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für Mietleitungen, insbesondere:
- a. die technischen Spezifikationen der Mietleitungen;
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- c. die Spezifikationen der Schnittstellen.
<sup>2</sup> Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktionsäquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue Technologie abzustellen, die von der bisher verwendeten Technologie wesentlich abweicht, so gilt:
- a. Bei der erstmaligen Preisbestimmung werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu zwei Dritteln nach Massgabe der letztmals verwendeten, bisherigen Anlage und zu einem Drittel nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.
- b. Im nachfolgenden Jahr werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu einem Drittel nach Massgabe der letztmals verwendeten, bisherigen Anlage und zu zwei Dritteln nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.
- c. In den Folgejahren werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 vollum-
<sup>48</sup> fänglich nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.
##### **Art. 63** Zugang zu den Kabelkanalisationen
<sup>1</sup> Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für den Zugang zu den Kabelkanalisationen, insbesondere:
@@ -914,11 +972,11 @@
- b. die wesentlichen Tatsachen;
<sup>37</sup> das vom BAKOM bereitgestellte Formular, wenn das Gesuch durch die c. marktbeherrschende Stellung der Gesuchsgegnerin begründet ist und diese die marktbeherrschende Stellung bestreitet;
<sup>38</sup> d. …
<sup>2</sup> <sup>39</sup> …
<sup>49</sup> das vom BAKOM bereitgestellte Formular, wenn das Gesuch durch die c. marktbeherrschende Stellung der Gesuchsgegnerin begründet ist und diese die marktbeherrschende Stellung bestreitet;
<sup>50</sup> d. …
<sup>2</sup> <sup>51</sup> …
<sup>3</sup> Das BAKOM führt die Instruktion durch. Beurteilt es das Gesuch als unvollständig oder unklar, so räumt es der Gesuchstellerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Es weist sie darauf hin, dass es der ComCom beantragen wird, nicht auf das Gesuch einzutreten, falls die Mängel nicht innert dieser Frist behoben werden.
@@ -990,7 +1048,7 @@
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die persönlichen Daten der Kundinnen und Kunden bearbeiten, soweit und solange dies für den Verbindungsaufbau, die Erteilung von Auskünften über den Postund Fernmeldeverkehr nach Artikel 5
<sup>40</sup> Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs (BÜPF) und den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts notwendig ist.
<sup>52</sup> Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs (BÜPF) und den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts notwendig ist.
##### **Art. 81** Mitteilung von Verkehrsund Rechnungsdaten
@@ -1036,7 +1094,7 @@
<sup>6</sup> Bei Widerhandlungen gegen Artikel 3 Buchstabe o des Bundesgesetzes vom
<sup>41</sup> 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder entsprechende ausländische Vorschriften kann die zuständige Bundesstelle für die Ausübung ihres Klagerechts und für die Gewährung der Amtshilfe nach UWG von den Anbieterinnen die erforderlichen Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen.
<sup>53</sup> 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder entsprechende ausländische Vorschriften kann die zuständige Bundesstelle für die Ausübung ihres Klagerechts und für die Gewährung der Amtshilfe nach UWG von den Anbieterinnen die erforderlichen Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen.
##### **Art. 84** Anzeige der Rufnummer der Anrufenden
@@ -1080,7 +1138,7 @@
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gilt das Bundesgesetz
<sup>42</sup> vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
<sup>54</sup> vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
### 10. Kapitel: Wichtige Landesinteressen
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- b. Polizei, Feuerwehr sowie diejenigen Organe, die vom Gemeinwesen mit Rettungsund Sanitätsaufgaben betraut sind;
<sup>43</sup> c. die Organe, die nach Artikel 67 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 zur Hilfeleistung zu Gunsten ziviler Behörden herangezogen werden können.
<sup>55</sup> c. die Organe, die nach Artikel 67 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 zur Hilfeleistung zu Gunsten ziviler Behörden herangezogen werden können.
##### **Art. 92** Verpflichtung von Anbieterinnen
@@ -1172,7 +1230,7 @@
<sup>2</sup> Es stellt die Erhebung und Bearbeitung der Daten sowie sämtliche statistischen Arbeiten im Rahmen von Absatz 1 sicher.
<sup>3</sup> <sup>44</sup> In Anwendung der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Organisation der Bundesstatistik koordiniert es seine statistischen Arbeiten mit dem Bundesamt für Statistik und arbeitet mit diesem zusammen.
<sup>3</sup> <sup>56</sup> In Anwendung der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Organisation der Bundesstatistik koordiniert es seine statistischen Arbeiten mit dem Bundesamt für Statistik und arbeitet mit diesem zusammen.
##### **Art. 98** Durch das BAKOM erhobene Daten
@@ -1242,7 +1300,7 @@
<sup>1</sup> Anbieterinnen von internationalen Fernmeldediensten oder Anbieterinnen, deren Dienste schädliche Störungen verursachen könnten, gelten als anerkannte Betriebsunternehmen im Sinne von Artikel 19 der Konvention der Internationalen Fernmel-
<sup>45</sup> deunion vom 22. Dezember 1992 (ITU-Konvention).
<sup>57</sup> deunion vom 22. Dezember 1992 (ITU-Konvention).
<sup>2</sup> Andere Anbieterinnen von Fernmeldediensten sowie andere Organisationen und Institutionen mit Sitz oder Geschäftstätigkeit in der Schweiz können vom BAKOM als Mitglieder der Sektoren der Union (Art. 19 ITU-Konvention) anerkannt werden, wenn sie Gewähr bieten, dass sie die Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion erfüllen.
@@ -1260,11 +1318,11 @@
##### **Art. 106** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>46</sup> Die Verordnung vom 31. Oktober 2001 über Fernmeldedienste wird aufgehoben.
<sup>58</sup> Die Verordnung vom 31. Oktober 2001 über Fernmeldedienste wird aufgehoben.
##### **Art. 107** Änderung bisherigen Rechts
<sup>47</sup> …
<sup>59</sup> …
#### 3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
@@ -1272,7 +1330,7 @@
Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ihren Sitz im Ausland haben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Vertragsstaat des Übereinkommens
<sup>48</sup> vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen nach Artikel 37 Absatz 2 bezeichnen.
<sup>60</sup> vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen nach Artikel 37 Absatz 2 bezeichnen.
#### 4. Abschnitt: Inkrafttreten
@@ -1288,96 +1346,120 @@
[^1]: SR 784.10
[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^3]: SR 784.40
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^5]: SR 784.101.2
[^6]: SR 784.102.1
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821). Abs. 2 und 3 in Kraft sei 1. Juli 2010.
[^9]: SR 942.211
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 367).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 367).
[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^4]: SR 784.40
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^6]: SR 784.101.2
[^7]: SR 784.102.1
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821). Abs. 2 und 3 in Kraft sei 1. Juli 2010.
[^10]: SR 942.211
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 367).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 367).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 367).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^18]: Vormals: vor Art. 27
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^19]: Vormals: vor Art. 27
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^28]: SR 784.104
[^29]: SR 0.275.11
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 367).
[^31]: SR 172.056.11
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^29]: SR 784.104
[^30]: SR 0.275.11
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 367).
[^32]: SR 172.056.11
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^34]: SR 311.0
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^36]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^38]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^39]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^40]: SR 780.1
[^41]: SR 241
[^42]: SR 235.1
[^43]: SR 510.10
[^44]: SR 431.011
[^45]: SR 0.784.02
[^46]: [AS 2001 2759, 2002 158 271, 2003 544 4767, 2005 669 3555, 2006 3939]
[^47]: Die Änderungen können unter AS 2007 945 konsultiert werden.
[^48]: SR 0.275.11
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^35]: SR 311.0
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 729).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^50]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^51]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).
[^52]: SR 780.1
[^53]: SR 241
[^54]: SR 235.1
[^55]: SR 510.10
[^56]: SR 431.011
[^57]: SR 0.784.02
[^58]: [AS 2001 2759, 2002 158 271, 2003 544 4767, 2005 669 3555, 2006 3939]
[^59]: Die Änderungen können unter AS 2007 945 konsultiert werden.
[^60]: SR 0.275.11
2012-03-01
2010-07-01
2010-01-01
2007-04-01
2007-03-09
FDV
Originalfassung
Text zu diesem Datum