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Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG)
12 Versionen
· 2007-10-24
2020-06-15
GebV-AIG
2020-02-02
GebV-AIG
2019-11-01
GebV-AIG
2018-09-15
GebV-AIG
2015-10-15
GebV-AIG
2015-10-01
GebV-AIG
2013-12-01
GebV-AIG
2011-01-24
GebV-AIG
2010-04-05
GebV-AIG
2008-12-12
GebV-AIG
Änderungen vom 2008-12-12
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# Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG)
<sup>1</sup> über gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), verordnet:
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), verordnet:
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 1** Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen auf
<sup>2</sup> dem Gebiete des AuG und des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeits-
<sup>3</sup> abkommen) sowie des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen).
<sup>2</sup> Art. 1 Geltungsbereich
<sup>1</sup> Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen auf
<sup>3</sup> dem Gebiete des AuG, des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), des
<sup>4</sup> Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) und der Schengen-Assoziierungsabkommen.
<sup>2</sup> Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.
##### **Art. 2** Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-
<sup>4</sup> gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
<sup>5</sup> gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
##### **Art. 3** Gebührenpflicht
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- d. für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung 95
- e. für die Verlängerung der Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsund Grenzgängerbewilligung 95
- e. für die Verlängerung der Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsund Grenzgängerbewilligung 95 Fr.
- f. für die Verlängerung der Kontrollfrist des Ausländerausweises über die Niederlassungsbewilligung 65
- g. für die Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung bei Auslandaufenthalt bestehen bleibt 65 Fr.
- g. für die Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung bei Auslandaufenthalt bestehen bleibt 65
- h. für die Verlängerung des Ausländerausweises für vorläufig aufgenommene Personen 65
- i. für den Ersatz eines Ausländerausweises 65
- j. für die Adressänderung innerhalb der Wohnsitzgemeinde und bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern 25
<sup>6</sup> j. für die Adressänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) 25
- k. für alle übrigen Änderungen eines Ausländerausweises 65
- l. für das Einholen eines Strafregisterauszugs 25
- m. für die Meldebestätigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und selbstständig erwerbstätige Personen 25
<sup>2</sup> <sup>5</sup> Für Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen
<sup>6</sup> oder das EFTA-Übereinkommen berufen können, beträgt die Gebühr nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e höchstens 65 Franken.
- l. für das Einholen eines Strafregisterauszugs 25 Arbeitnehmer m. für die Meldebestätigung für Arbeitnehmerinnen und und selbstständig erwerbstätige Personen 25
<sup>2</sup> <sup>7</sup> Für Ausländerinnen und Ausländer, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen
<sup>8</sup> oder das EFTA-Übereinkommen berufen können, beträgt die Gebühr nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e höchstens 65 Franken.
<sup>3</sup> Für ledige Personen unter 18 Jahren, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen berufen können, beträgt die Gebühr nach Absatz 1 Buchstaben j und l jeweils 12.50 Franken, in den übrigen Fällen höchstens 30 Franken.
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Die Kantone können für andere nicht in Artikel 8 vorgesehene ausländerrechtliche Verfügungen und Dienstleistungen sowie für die in der Verordnung vom 24. Okto-
<sup>7</sup> ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vorgesehenen arbeitsmarktlichen Verfügungen die Gebühren festlegen.
<sup>9</sup> ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vorgesehenen arbeitsmarktlichen Verfügungen die Gebühren festlegen.
#### 3. Abschnitt: Eidgenössische Gebühren
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- b. vorzeitige Aufhebung eines Einreiseverbotes 100
<sup>2</sup> Die Gebühr für Datenbearbeitungen im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ist in den Gebührensätzen nach Artikel 8 enthalten und wird vom BFM direkt bei den Kantonen erhoben. Sie beträgt jährlich höchstens 10 Franken pro Ausländerin oder Ausländer. Für die Berechnung der Gebühr durch das BFM sind massgebend:
<sup>2</sup> Die Gebühr für Datenbearbeitungen im ZEMIS ist in den Gebührenansätzen nach
<sup>10</sup> Sie Artikel 8 enthalten und wird vom BFM direkt bei den Kantonen erhoben. beträgt jährlich höchstens 10 Franken pro Ausländerin oder Ausländer. Für die Berechnung der Gebühr durch das BFM sind massgebend:
- a. der Durchschnitt der Bestände der ausländischen Wohnbevölkerung am 31. Dezember des Vorjahres und am 31. August des laufenden Jahres; und
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<sup>2</sup> Gebühren für arbeitsmarktliche Verfügungen, die gestützt auf die Verordnung
<sup>8</sup> vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ergehen und die sich an den Arbeitgeber richten, sind von diesem zu tragen.
<sup>11</sup> über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ergehen vom 24. Oktober 2007 und die sich an den Arbeitgeber richten, sind von diesem zu tragen.
#### 4. Abschnitt: Visumgebühren
##### **Art. 12** Gebühren
<sup>1</sup> Die Gebühr beträgt: Fr.
- a. für ein von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung bearbeitetes Visumgesuch 55 wenn das Visum mit einer Gültigkeit von mehr als sechs Monaten ausgestellt wird, je nach Gültigkeitsdauer bis 165
- b. für ein von den schweizerischen Grenzposten erteiltes Visum, je nach Aufwand bis 90 Fr.
- c. für ein vom BFM oder von der kantonalen Ausländerbehörde ausgestelltes Visum 45
- d. für die Abänderung eines gültigen Visums, je nach Aufwand bis 45
<sup>2</sup> Das BFM kann in Einzelfällen die Visumgebühr herabsetzen oder erlassen, wenn gesamtschweizerische Interessen oder Gründe des Gegenrechts dies rechtfertigen.
<sup>3</sup> Bei einem Kollektivvisum wird die Gebühr herabgesetzt:
- a. um die Hälfte, wenn die Begünstigten mit einem Kollektivpass oder mit einem Familienpass gemeinsam reisen; die Gebühr beträgt höchstens 350 Franken;
- b. um ein Viertel, wenn die Begünstigten mit individuellen Reisedokumenten reisen und das Visum auf einem separaten Blatt ausgestellt wird.
<sup>4</sup> Für ablehnende, förmliche Visumentscheide kann das BFM eine Gebühr erheben. Deren Höhe bemisst sich nach dem effektiven Aufwand.
<sup>5</sup> Vorbehalten bleiben Visumgebühren, die in internationalen Abkommen festgelegt sind.
<sup>6</sup> Erteilt eine kantonale Behörde ein Visum, so überweist sie die Hälfte der Gebühr dem BFM.
<sup>12</sup> Art. <sup>12</sup> Gebühren
<sup>1</sup> Die Gebühr beträgt einen Betrag in Schweizer Franken, welcher folgenden Euro- Beträgen entspricht: Fr.
- a. für ein von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung bearbeitetes Visumgesuch für ein Visum der Kategorie A, B oder C
<sup>13</sup> (Art. <sup>13</sup> Abs. 1 der V vom 22. Okt. 2008 über die Einreise und die Visumerteilung, VEV), unabhängig von der Gültigkeitsdauer 60
- b. für ein von den schweizerischen Grenzposten ausgestelltes Ausnahmevisum der Kategorie B oder C 60
- c. für ein von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ausgestelltes nationales Visum der Kategorie D oder der Kategorie 60 D und C
- d. für ein vom BFM oder von der kantonalen Ausländerbehörde im Inland ausgestelltes Visum der Kategorie D oder der Kategorie D und C 60
- e. für ein Sammelvisum 60 zuzüglich 1 pro Person
<sup>2</sup> Das BFM oder das EDA, im Rahmen seiner Zuständigkeiten im Bereich Visa, kann in Einzelfällen die Visumgebühr herabsetzen oder erlassen, wenn gesamtschweizerische Interessen oder Gründe des Gegenrechts dies rechtfertigen.
<sup>3</sup> Für ablehnende, förmliche Visumentscheide kann das BFM eine Gebühr erheben. Deren Höhe bemisst sich nach dem effektiven Aufwand. Die Höchstbeträge nach Absatz 1 dürfen nicht überschritten werden.
<sup>4</sup> Vorbehalten bleiben Visumgebühren, die in internationalen Abkommen festgelegt sind.
<sup>5</sup> Erteilt eine kantonale Behörde ein Visum, so überweist sie die Hälfte der Gebühr dem BFM.
##### **Art. 13** Gebührenfreie Visumerteilung
<sup>1</sup> Folgenden Ausländerinnen und Ausländern wird das Visum gebührenfrei erteilt:
- a. Kindern unter 16 Jahren, die im Pass ihrer Eltern eingetragen sind und gemeinsam mit diesen reisen;
<sup>9</sup> b. Personen, die sich in offizieller Mission in die Schweiz begeben, einschliesslich der Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach
<sup>10</sup> Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 geniessen;
- c. Inhaberinnen und Inhabern eines gültigen offiziellen Reisepasses, namentlich eines gültigen Diplomaten-, Dienstoder Sonderpasses;
- d. Stipendiatinnen und Stipendiaten der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, der Eidgenössischen Stipendienkommission und des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
- e. Stipendiatinnen und Stipendiaten der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und anderer Organe der UNO, die sich in die Schweiz begeben, um von diesen Organisationen Instruktionen entgegenzunehmen oder einen Schlussbericht vorzulegen;
- f. Stipendiatinnen und Stipendiaten der bilateralen und multilateralen technischen Zusammenarbeit oder privater Organisationen, wie der Fordoder der Rockefeller-Stiftung, sowie von Swissaid, Swisscontact und Helvetas, wenn sie zur Ausbildung in die Schweiz einreisen;
- g. Familienmitgliedern der unter den Buchstaben b–f genannten Personen;
- h. Besucherinnen und Besuchern von schweizerischen Messen und Ausstellungen mit internationalem Einzugsgebiet und besonderer wirtschaftlicher Bedeutung für die Schweiz;
- i. Mitgliedern des Olympischen Komitees;
- j. ausländischen Personen, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind oder die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer in einer eingetragenen Partnerschaft leben.
- a. Kindern unter 6 Jahren;
- b. Personen, die sich in offizieller Mission in die Schweiz begeben, einschliesslich der Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach
<sup>14</sup> Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 geniessen;
- c. Inhaberinnen und Inhabern eines gültigen offiziellen Passes, namentlichen eines gültigen Diplomaten-, Dienstoder Sonderpasses;
- d. Schülerinnen und Schülern, Studierenden, Studierenden in einer Nachdiplomausbildung und begleitenden Lehrpersonen im Rahmen von Reisen zu Studienoder Ausbildungszwecken;
- e. Forscherinnen und Forschern aus Drittstaaten, für welche die Empfehlung
<sup>15</sup> 2005/761/EG gilt;
- f. Stipendiatinnen und Stipendiaten der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, der Eidgenössischen Stipendienkommission und des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
- g. Stipendiatinnen und Stipendiaten der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und anderer Organe der UNO, die sich in die Schweiz begeben, um von diesen Organisationen Instruktionen entgegenzunehmen oder einen Schlussbericht vorzulegen;
- h. Stipendiatinnen und Stipendiaten der bilateralen und multilateralen technischen Zusammenarbeit oder privater Organisationen, wie der Fordoder der Rockefeller-Stiftung, sowie von Swissaid, Swisscontact und Helvetas, wenn sie zur Ausbildung in die Schweiz einreisen;
- i. Familienmitgliedern der unter den Buchstaben b–h genannten Personen;
- j. Besucherinnen und Besuchern von schweizerischen Messen und Ausstellungen mit internationalem Einzugsgebiet und besonderer wirtschaftlicher Bedeutung für die Schweiz;
- k. Mitgliedern des Olympischen Komitees;
- l. ausländischen Personen, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind oder die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer in einer eingetragenen Partnerschaft leben;
- m. folgenden Familienmitgliedern EU/EFTA-Angehöriger: 1. dem Ehegatten und dessen Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird, 2. den Verwandten in aufsteigender Linie und den Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird, 3. bei Studentinnen/Studenten dem Ehegatten und den Kindern, denen
<sup>16</sup> Unterhalt gewährt wird.
<sup>2</sup> Das BFM kann im Einvernehmen mit dem EDA Inhaberinnen und Inhaber eines offiziellen Reisepasses für gebührenpflichtig erklären, wenn:
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- b. der Reisepass zu Zwecken abgegeben wird, die nach schweizerischer Auffassung oder nach Völkerrecht seine Ausstellung nicht rechtfertigen.
<sup>3</sup> Vorbehalten bleiben Befreiungen von Visumgebühren, die in internationalen
<sup>17</sup> Abkommen festgelegt sind.
#### 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
##### **Art. 14** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>11</sup> Die Verordnung vom 20. Mai 1987 über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wird aufgehoben.
<sup>18</sup> Die Verordnung vom 20. Mai 1987 über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wird aufgehoben.
##### **Art. 15** Inkrafttreten
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[^1]: SR 142.20
[^2]: SR 0.142.112.681
[^3]: SR 0.632.31
[^4]: SR 172.041.1
[^5]: SR 0.142.112.681
[^6]: SR 0.632.31
[^7]: SR 142.201
[^8]: SR 142.201
[^9]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007 (SR 192.121 ).
[^10]: SR 192.12
[^11]: [AS 1987 784, 1995 5266, 1998 194 Art. 30 847, 2002 3985, 2003 1380 Art. 18 Ziff. 2 4331, 2004 1569 Ziff. II 4, 2006 1945 Anhang Ziff. 3 3363 4869]
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^3]: SR 0.142.112.681
[^4]: SR 0.632.31
[^5]: SR 172.041.1
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^7]: SR 0.142.112.681
[^8]: SR 0.632.31
[^9]: SR 142.201
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^11]: SR 142.201
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^13]: SR 142.204
[^14]: SR 192.12
[^15]: Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Sept. 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurz- fristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken inner- halb der Gemeinschaft bewegen (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^18]: [AS 1987 784, 1995 5266, 1998 194 Art. 30 847, 2002 3985, 2003 1380 Art. 18 Ziff. 2 4331, 2004 1569 Ziff. II 4, 2006 1945 Anhang Ziff. 3 3363 4869]
2008-01-01
GebV-AIG
2007-10-24
GebV-AIG
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