Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG)
8 Versionen
· 2007-06-22
2019-01-01
2016-01-01
2015-01-01
Änderungen vom 2015-01-01
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<sup>1</sup> Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze):
<sup>3</sup> ; a. Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930
<sup>4</sup> b. Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 ;
<sup>3</sup> a. Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930 ;
<sup>4</sup> ; b. Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908
<sup>5</sup> ; c. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006
<sup>6</sup> ; d. Bankengesetz vom 8. November 1934
<sup>7</sup> e. Börsengesetz vom 24. März 1995 ;
<sup>6</sup> d. Bankengesetz vom 8. November 1934 ;
<sup>7</sup> ; e. Börsengesetz vom 24. März 1995
<sup>8</sup> ; f. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997
<sup>9</sup> . g. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004
<sup>9</sup> g. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 .
<sup>2</sup> Dieses Gesetz legt die Organisation und die Aufsichtsinstrumente dieser Behörde fest.
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Der Finanzmarktaufsicht unterstehen:
- a. die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen;
- b. die kollektiven Kapitalanlagen; und
- c. die Prüfgesellschaften.
- a. die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen; und
- b. die kollektiven Kapitalanlagen;
<sup>11</sup> c. …
##### **Art. 4** Rechtsform, Sitz und Name
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<sup>3</sup> Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat. Er achtet dabei auf eine angemessene Vertretung beider Geschlechter. Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Er legt die Entschädigungen fest.
<sup>11</sup> Artikel 6 a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 gilt sinngemäss.
<sup>12</sup> Artikel 6 a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 gilt sinngemäss.
<sup>4</sup> Die Präsidentin oder der Präsident darf weder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, es sei denn, dies liege im Interesse der Aufgabenerfüllung der FINMA.
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Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die externe Revisionsstelle und erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht .
<sup>12</sup> Art. 13 Personal
<sup>13</sup> Art. <sup>13</sup> Personal
<sup>1</sup> Die FINMA stellt ihr Personal öffentlich-rechtlich an.
<sup>2</sup> <sup>13</sup> Artikel 6 a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 gilt sinngemäss.
<sup>2</sup> <sup>14</sup> Artikel 6 a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 gilt sinngemäss.
<sup>3</sup> Die berufliche Vorsorge des Personals richtet sich nach der Gesetzgebung über die Pensionskasse des Bundes.
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<sup>3</sup> Die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA dürfen sich ohne Ermächtigung der FINMA bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige nicht über Wahrnehmungen äussern, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemacht haben und die sich auf ihre amtlichen Aufgaben beziehen.
<sup>4</sup> Dem Amtsgeheimnis unterstehen auch alle von der FINMA Beauftragten (Untersuchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte, Liquidatoren, Sachwalter, beigezogene Dritte).
<sup>4</sup> Dem Amtsgeheimnis unterstehen auch alle von der FINMA Beauftragten (Prüfbeauftragte, Untersuchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte, Liquidatoren, Sach-
<sup>15</sup> walter).
#### 2. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt
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<sup>2</sup> Die Aufsichtsabgabe wird nach folgenden Kriterien bemessen:
<sup>14</sup> , a. Für die Beaufsichtigten nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934
<sup>15</sup> dem Börsengesetz vom 24. März 1995 und dem Pfandbriefgesetz vom
<sup>16</sup> 25. Juni 1930 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend.
<sup>16</sup> , a. Für die Beaufsichtigten nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934
<sup>17</sup> dem Börsengesetz vom 24. März 1995 und dem Pfandbriefgesetz vom
<sup>18</sup> 25. Juni 1930 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend.
- b. Für die Beaufsichtigten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni
<sup>17</sup> 2006 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
<sup>19</sup> 2006 sind die Höhe des verwalteten Vermögens, der Bruttoertrag und die Betriebsgrösse massgebend.
- c. Für ein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
<sup>18</sup> ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinvom 17. Dezember 2004 nahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 43 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
<sup>20</sup> vom 17. Dezember 2004 ist sein Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen aller Versicherungsunternehmen massgebend; für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 43 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 sind ihre Anzahl und die Betriebsgrösse massgebend.
- d. Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz
<sup>19</sup> vom 10. Oktober 1997 sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend; für die der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 sind Bruttoertrag und Betriebsgrösse massgebend.
- e. Für die Prüfgesellschaften, die diesem Gesetz unterstehen, sind die bei der Prüfung von Beaufsichtigten erzielten Honorare massgebend.
<sup>21</sup> vom 10. Oktober 1997 sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend; für die der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 sind Bruttoertrag und Betriebsgrösse massgebend.
<sup>22</sup> … e.
<sup>3</sup> Der Bundesrat kann die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe vorsehen.
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##### **Art. 19** Verantwortlichkeit
<sup>1</sup> Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem
<sup>20</sup> Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 . Die Verantwortlichkeit der privatrechtlich eingesetzten Prüfgesellschaften richtet sich nach den Bestimmungen des
<sup>21</sup> Aktienrechts (Obligationenrecht Art. 752–760).
<sup>1</sup> Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Ver-
<sup>23</sup> <sup>24</sup> antwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 .
<sup>2</sup> Die FINMA und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn:
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#### 1. Abschnitt: Prüfung
##### **Art. 24** Grundsatz
<sup>1</sup> Die FINMA führt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze die Prüfung selbst, durch von ihr beigezogene Dritte oder durch von den Beaufsichtigten beauftragte Prüfgesellschaften aus.
<sup>2</sup> Die Beaufsichtigten tragen die Kosten der Prüfung.
##### **Art. 25** Pflichten der geprüften Beaufsichtigten
<sup>1</sup> Wird nach den Finanzmarktgesetzen eine Prüfgesellschaft eingesetzt oder werden Dritte beigezogen, so haben die Beaufsichtigten diesen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
<sup>2</sup> Die Wahl einer Prüfgesellschaft bedarf der Genehmigung durch die FINMA.
##### **Art. 26** Zulassungsvoraussetzungen
<sup>1</sup> Eine Prüfgesellschaft wird zugelassen, wenn sie:
<sup>22</sup> beaufsichtigt a. nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 ist;
- b. für die Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen ausreichend organisiert ist; und
- c. keine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt.
<sup>2</sup> Leitende Prüferinnen und Prüfer werden zugelassen, wenn sie:
- a. als Revisionsexpertinnen oder -experten nach Artikel 4 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 zugelassen sind; und
- b. das nötige Fachwissen für die Prüfung nach einem der Finanzmarktgesetze aufweisen.
<sup>3</sup> Die Prüfungen sind mit der Sorgfalt einer ordentlichen und sachkundigen Prüferin oder eines ordentlichen und sachkundigen Prüfers durchzuführen.
<sup>25</sup> Art. 24 Grundsatz
<sup>1</sup> Die FINMA kann nach Massgabe der Finanzmarktgesetze (Art. <sup>1</sup> Abs. 1) die Prüfung der Beaufsichtigten selbst ausführen oder sie ausführen lassen durch:
- a. von den Beaufsichtigten beauftragte und der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9 a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom
<sup>26</sup> 16. Dezember 2005 zugelassene Prüfgesellschaften; oder
- b. Prüfbeauftragte gemäss Artikel 24 a .
<sup>2</sup> Die Prüfung orientiert sich insbesondere an den Risiken, die vom Beaufsichtigten für die Gläubigerinnen und Gläubiger, die Anlegerinnen und Anleger, die Versicherten und an der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte ausgehen können. Doppelspurigkeiten bei der Prüfung sind so weit möglich zu vermeiden.
<sup>3</sup> Für die Geheimhaltung durch die Prüfgesellschaften gilt Artikel 730 b Absatz 2 des
<sup>27</sup> Obligationenrechts sinngemäss.
<sup>4</sup> Der Bundesrat regelt bei der Prüfung gemäss Absatz 1 Buchstabe a die Grundzüge für den Inhalt und die Durchführung der Prüfung sowie die Form der Berichterstattung. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten zu erlassen.
<sup>5</sup> Die Beaufsichtigten tragen die Kosten der Prüfung.
<sup>28</sup> Prüfbeauftragte Art. 24 a
<sup>1</sup> Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfungen bei Beaufsichtigten durchzuführen.
<sup>2</sup> Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauftragten.
<sup>3</sup> Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten.
<sup>29</sup> Art. 25 Pflichten der geprüften Beaufsichtigten
<sup>1</sup> Wird eine Prüfgesellschaft zur Prüfung eingesetzt oder zieht die FINMA eine Prüfungsbeauftragte oder einen Prüfbeauftragten bei, so haben die Beaufsichtigten dieser oder diesem alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie oder er zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigen.
<sup>2</sup> Die oder der Beaufsichtigte hat die FINMA über die Wahl einer Prüfgesellschaft zu informieren.
<sup>30</sup> Art. 26
##### **Art. 27** Berichterstattung und Massnahmen
<sup>1</sup> Die Prüfgesellschaft erstattet dem obersten Leitungsorgan der oder des geprüften Beaufsichtigten sowie der FINMA Bericht über ihre Prüfungen.
<sup>1</sup> Die Prüfgesellschaft erstattet der FINMA Bericht über ihre Prüfungen. Die Prüfgesellschaft stellt den Bericht dem obersten Leitungsorgan der oder des geprüften
<sup>31</sup> Beaufsichtigten zur Verfügung.
<sup>2</sup> Stellt sie Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, so setzt sie der oder dem geprüften Beaufsichtigten eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird die Frist nicht eingehalten, so informiert sie die FINMA.
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##### **Art. 28** Aufsicht über die Prüfgesellschaften
<sup>1</sup> Die FINMA überprüft die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz und die Prüftätigkeit der Prüfgesellschaften bei den Beaufsichtigten nach den Finanzmarktgesetzen.
<sup>2</sup> Die FINMA und die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde erteilen einander alle Auskünfte und übermitteln alle Unterlagen, die sie für die Durchsetzung der jeweiligen Gesetzgebung benötigen. Sie koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.
<sup>1</sup> <sup>32</sup> …
<sup>2</sup> Die FINMA und die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde erteilen einander alle Auskünfte und übermitteln alle Unterlagen, die sie für die Durchsetzung der
<sup>33</sup> jeweiligen Gesetzgebung benötigen.
<sup>34</sup> Art. 28 a Wahl und Wechsel der Prüfgesellschaft
<sup>1</sup> Für die Prüfung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens sowie für die übrigen Prüfungen sind zwei unterschiedliche Prüfgesellschaften zu beauftragen.
<sup>2</sup> Die FINMA kann in begründeten Fällen vom Beaufsichtigten den Wechsel der Prüfgesellschaft verlangen.
<sup>3</sup> Die FINMA informiert die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde vor der Anordnung eines Wechsels nach Absatz 2.
#### 2. Abschnitt: Weitere Aufsichtsinstrumente
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<sup>1</sup> Die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
<sup>2</sup> Die Beaufsichtigten müssen der FINMA zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.
<sup>2</sup> Die Beaufsichtigten und die Prüfgesellschaften, die bei ihnen Prüfungen durchführen, müssen der FINMA zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die
<sup>35</sup> Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.
##### **Art. 30** Anzeige der Eröffnung eines Verfahrens
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<sup>4</sup> Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren.
<sup>5</sup> <sup>23</sup> Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70–72 des Strafgesetzbuches geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor.
<sup>5</sup> <sup>36</sup> Die strafrechtliche Einziehung nach den Artikeln 70–72 des Strafgesetzbuches geht der Einziehung nach dieser Bestimmung vor.
<sup>6</sup> Die eingezogenen Vermögenswerte gehen an den Bund, soweit sie nicht Geschädigten ausbezahlt werden.
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<sup>4</sup> Betreffen die von der FINMA zu übermittelnden Informationen einzelne Kunden,
<sup>24</sup> so ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren anwendbar.
<sup>37</sup> so ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren anwendbar.
##### **Art. 43** Grenzüberschreitende Prüfungen
<sup>1</sup> Die FINMA kann zur Durchsetzung der Finanzmarktgesetze direkte Prüfungen bei ausländischen Niederlassungen von Beaufsichtigten, für deren konsolidierte Aufsicht sie im Rahmen der Herkunftslandkontrolle verantwortlich ist, selber vornehmen oder durch Prüfgesellschaften oder beigezogene Dritte vornehmen lassen.
<sup>2</sup> Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden direkte Prüfungen bei schweizerischen Niederlassungen von ausländischen Instituten erlauben, sofern diese Behörden:
- a. im Rahmen der Herkunftslandkontrolle für die konsolidierte Aufsicht der geprüften Institute verantwortlich sind; und
- b. die Voraussetzungen für die Amtshilfe nach Artikel 42 Absätze 2 und 3 erfüllt sind.
<sup>3</sup> Durch grenzüberschreitende direkte Prüfungen dürfen nur Angaben erhoben werden, welche für eine konsolidierte Aufsicht über ausländische Institute notwendig sind. Dazu gehören insbesondere Angaben darüber, ob ein Institut konzernweit:
- a. angemessen organisiert ist;
- b. die in seiner Geschäftstätigkeit enthaltenen Risiken angemessen erfasst, begrenzt und überwacht;
- c. durch Personen geleitet wird, welche Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
- d. Eigenmittelund Risikoverteilungsvorschriften auf konsolidierter Basis erfüllt; und
- e. seinen Berichterstattungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden korrekt nachkommt.
<sup>4</sup> Die FINMA kann die ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden bei ihren direkten Prüfungen in der Schweiz begleiten oder durch eine Prüfgesellschaft oder beigezogene Dritte begleiten lassen. Die betroffenen Beaufsichtigten können eine Begleitung verlangen.
<sup>5</sup> Die nach schweizerischem Recht organisierten Niederlassungen haben den zuständigen ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden und der FINMA die zur Durchführung der direkten Prüfungen oder der Amtshilfe durch die FINMA notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Bücher zu gewähren.
<sup>6</sup> Als Niederlassungen gelten:
- a. Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Vertretungen von Beaufsichtigten oder ausländischen Instituten; und
- b. andere Unternehmungen, soweit ihre Tätigkeit von einer Finanzmarktaufsichtsbehörde in die konsolidierte Aufsicht einbezogen wird.
### 4. Kapitel: Strafbestimmungen
##### **Art. 44** Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung
oder Registrierung
<sup>1</sup> Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungsoder registrierungspflichtige Tätigkeit ausübt.
<sup>2</sup> Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
<sup>3</sup> Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.
##### **Art. 45** Erteilen falscher Auskünfte
<sup>1</sup> Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich der FINMA, einer Prüfgesellschaft, einer Selbstregulierungsorganisation, einer Beauftragten oder einem Beauftragten falsche Auskünfte erteilt.
<sup>2</sup> Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
<sup>3</sup> Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.
##### **Art. 46** Pflichtverletzungen der Prüfgesellschaften oder der Beauftragten
<sup>1</sup> Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich als Prüferin oder Prüfer beziehungsweise als Beauftragte oder Beauftragter die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen grob verletzt, indem sie oder er:
- a. im Prüfbericht wesentliche falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
- b. eine vorgeschriebene Meldung an die FINMA nicht erstattet; oder
- c. eine Aufforderung nach Artikel 27 an die oder den geprüften Beaufsichtigten unterlässt.
<sup>2</sup> Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
<sup>3</sup> Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.
##### **Art. 47** Prüfung der Jahresrechnung
<sup>1</sup> Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
- a. die nach den Finanzmarktgesetzen vorgeschriebene Jahresrechnung nicht durch eine zugelassene Prüfgesellschaft prüfen oder eine von der FINMA angeordnete Prüfung nicht vornehmen lässt;
- b. die Pflichten, die ihm oder ihr gegenüber der Prüfgesellschaft oder gegenüber der oder dem Beauftragten obliegen, nicht erfüllt.
<sup>2</sup> Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
<sup>3</sup> Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Geldstrafe mindestens 45 Tagessätze.
##### **Art. 48** Missachten von Verfügungen der FINMA
Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.
##### **Art. 49** Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Von der Ermittlung der strafbaren Personen kann Umgang genommen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 des
<sup>25</sup> BG vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht), wenn:
- a. die Ermittlung der Personen, die nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht strafbar sind, Untersuchungsmassnahmen bedingt, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären; und
- b. für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht fällt.
##### **Art. 50** Zuständigkeit
<sup>1</sup> Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der
<sup>26</sup> Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das Eidgenössische Finanzdepartement.
<sup>2</sup> Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das Eidgenössische Finanzdepartement die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das Eidgenössische Finanzdepartement die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73–83 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinngemäss.
<sup>3</sup> Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und des Eidgenössischen Finanzdepartements müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen.
##### **Art. 51** Vereinigung der Strafverfolgung
<sup>1</sup> Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des Eidgenössischen Finanzdepartements als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das Eidgenössische Finanzdepartement die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert.
<sup>2</sup> Über Anstände zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der Bundesanwaltschaft oder den kantonalen Behörden entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
##### **Art. 52** Verjährung
Die Verfolgung von Übertretungen dieses Gesetzes und der Finanzmarktgesetze verjährt nach sieben Jahren.
### 5. Kapitel: Verfahren und Rechtsschutz
##### **Art. 53** Verwaltungsverfahren
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
<sup>27</sup> 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren.
##### **Art. 54** Rechtsschutz
<sup>1</sup> Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
<sup>2</sup> Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
### 6. Kapitel: Schlussbestimmungen
#### 1. Abschnitt: Vollzug
##### **Art. 55** Ausführungsbestimmungen
<sup>1</sup> Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
<sup>2</sup> Er kann die FINMA ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und zu den Finanzmarktgesetzen zu erlassen.
##### **Art. 56** Vollzug
Die FINMA ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes und der Finanzmarktgesetze.
#### 2. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts
##### **Art. 57**
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
#### 3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
##### **Art. 58** Übergang von Rechten und Pflichten
<sup>1</sup> Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die FINMA eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Auf diesen Zeitpunkt tritt sie an die Stelle der Eidgenössischen Bankenkommission, des Bundesamtes für Privatversicherungen und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei.
<sup>2</sup> Der Bundesrat bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf die FINMA übergehen, legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz. Er trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren und erlässt entsprechende Bestimmungen.
<sup>3</sup> Die FINMA übernimmt alle Verfahren der Eidgenössischen Bankenkommission, des Bundesamtes für Privatversicherungen und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind.
##### **Art. 59** Übergang der Arbeitsverhältnisse
<sup>1</sup> Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Eidgenössischen Bankenkommission, des Bundesamtes für Privatversicherungen und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei gehen gemäss Artikel 58 Absatz 1 auf die FINMA über und werden nach dem vorliegenden Gesetz weitergeführt.
<sup>2</sup> Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs und der organisatorischen Einordnung; hingegen besteht während der Dauer eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn.
<sup>3</sup> Bewerbungsverfahren werden nur dann durchgeführt, wenn es sich aufgrund einer Neuorganisation oder des Vorhandenseins mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten als notwendig erweist.
<sup>4</sup> Die FINMA bemüht sich, Umstrukturierungen sozialverträglich auszugestalten.
##### **Art. 60** Zuständige Arbeitgeberin
<sup>1</sup> Die FINMA gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und -bezüger:
- a. die der Eidgenössischen Bankenkommission, dem Bundesamt für Privatversicherungen und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zugeordnet sind; und
- b. deren Alters-, Invalidenoder Hinterlassenenrenten aus der beruflichen Vorsorge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Pensionskasse des Bundes zu laufen begonnen haben.
<sup>2</sup> Liegt der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zu einem späteren Zeitpunkt zur Invalidität führt, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und beginnt die Rente erst nach seinem Inkrafttreten zu laufen, so gilt die FINMA ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin.
#### 4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
##### **Art. 61**
<sup>1</sup> Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
<sup>1</sup> Die FINMA kann zur Durchsetzung der Finanzmarktgesetze (Art. <sup>1</sup> Abs. 1) direkte Prüfungen bei ausländischen Niederlassungen von Beaufsichtigten, für deren konsolidierte Aufsicht sie im Rahmen der Herkunftslandkontrolle verantwortlich ist,
###### Fussnoten
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[^10]: Eingefügt durch Art. 46 des BG vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteu- erung, in Kraft seit 20. Dez. 2012 (AS 2013 27; BBl 2012 4943).
[^11]: SR 172.220.1
[^12]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[^13]: SR 172.220.1
[^14]: SR 952.0
[^15]: SR 954.1
[^16]: SR 211.423.4
[^17]: SR 951.31
[^18]: SR 961.01
[^19]: SR 955.0
[^20]: SR 170.32
[^21]: SR 220
[^22]: SR 221.302
[^23]: SR 311.0
[^24]: SR 172.021
[^25]: SR 313.0
[^26]: SR 313.0
[^27]: SR 172.021
[^28]: Datum des Inkrafttretens: Artikel 4, 7, 8, 9 Absatz 1 Buchstaben a–e und g–j sowie Absätze 2–5, Art. 10–14, 17–20,
[^21]: Absätze 3 und 4, 53–55, 58 Absatz 2 zweiter Satz, 59 Absätze 2–4; Anhang: Ziffer 4 (Verwaltungsgerichtsgesetz): Gliederungstitel vor Artikel 31 und 33 Buchstabe b: 1. Februar 2008 Übrige Bestimmungen: 1. Januar 2009
[^28]: AS 2008 5205
[^11]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[^12]: SR 172.220.1
[^13]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
[^14]: SR 172.220.1
[^15]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[^16]: SR 952.0
[^17]: SR 954.1
[^18]: SR 211.423.4
[^19]: SR 951.31
[^20]: SR 961.01
[^21]: SR 955.0
[^22]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[^23]: SR 170.32
[^24]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[^25]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[^26]: SR 221.302
[^27]: SR 220
[^28]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[^29]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[^30]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[^31]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[^32]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[^33]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[^34]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[^35]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[^36]: SR 311.0
[^37]: SR 172.021
2013-07-01
2012-12-20
2009-01-01
2008-02-01
2007-06-22
FINMAG
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