Änderungshistorie

Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)

12 Versionen · 2008-07-02

Änderungen vom 2016-07-01

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(Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f und g WG) Druckluft-, CO -, Imitations-, Schreckschussund Soft-Air-Waffen sind mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt.
##### **Art. 7** Messer und Dolche
(Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c WG)
<sup>4</sup> Art. 7 Messer und Dolche (Art. <sup>4</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c WG)
<sup>1</sup> Messer gelten als Waffen, wenn sie:
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- c. eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.
<sup>2</sup> Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.
<sup>2</sup> Schmetterlingsmesser gelten als Waffen, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen.
<sup>3</sup> Wurfmesser und Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.
##### **Art. 8** Schleudern
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- a. Serbien;
<sup>4</sup> b. …
<sup>5</sup> b. …
- c. Bosnien und Herzegowina;
- d. Kosovo;
<sup>5</sup> … e.
<sup>6</sup> … e.
- f. Mazedonien;
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<sup>2</sup> Die zuständige kantonale Behörde hat die Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 WG zu befristen und kann sie mit Auflagen verbinden. Vorbehalten bleibt
<sup>6</sup> Artikel 49.
<sup>7</sup> Artikel 49.
<sup>3</sup> Personen, die um eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 ersuchen, müssen das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen:
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- a. ein Familiengenosse oder Angehöriger nach Artikel 110 Absätze 1 und 2 des
<sup>7</sup> Strafgesetzbuches ist; oder
<sup>8</sup> Strafgesetzbuches ist; oder
- b. für eine Waffe einen Waffenerwerbsschein vorlegt, der ihm oder ihr vor weniger als zwei Jahren ausgestellt wurde.
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<sup>4</sup> Der Auszug aus dem schweizerischen Strafregister ist zusammen mit dem schriftlichen Vertrag aufzubewahren. Eine Kopie der beiden Dokumente ist der kantonalen
<sup>8</sup> Meldestelle zuzustellen.
<sup>9</sup> Meldestelle zuzustellen.
##### **Art. 19** Handrepetiergewehre
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<sup>1</sup> Ohne Waffenerwerbsschein können die folgenden Handrepetiergewehre erworben werden:
<sup>9</sup> schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre; a.
<sup>10</sup> schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre; a.
- b. Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;
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##### **Art. 20** Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht bei Reparatur
<sup>10</sup> von Waffen und bei Erwerb von Nichtfeuerwaffen (Art. <sup>9</sup> b Abs. <sup>2</sup> und <sup>10</sup> Abs. <sup>2</sup> WG)
<sup>11</sup> von Waffen und bei Erwerb von Nichtfeuerwaffen (Art. <sup>9</sup> b Abs. <sup>2</sup> und <sup>10</sup> Abs. <sup>2</sup> WG)
<sup>1</sup> Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art.
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<sup>1</sup> Folgende Sportwaffen dürfen mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen Vertretung unmündigen Personen, die Mitglied eines anerkannten Schiess-
<sup>11</sup> vereins sind, leihweise abgegeben werden:
<sup>12</sup> vereins sind, leihweise abgegeben werden:
- a. Feuerwaffen, Druckluftund CO -Waffen, die von der International Shooting Sport Federation (ISSF) für das Sportschiessen und jagdschiesssportliche Wettbewerbe zugelassen sind;
- b. Feuerwaffen, die vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport nach Artikel 3 Absatz 3 der Schiessverordnung
<sup>12</sup> vom 5. Dezember 2003 für das Schiesswesen ausser Dienst zugelassen sind;
<sup>13</sup> vom 5. Dezember 2003 für das Schiesswesen ausser Dienst zugelassen sind;
- c. Soft-Air-Waffen, die bei nationalen und internationalen Wettkämpfen zugelassen sind.
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<sup>4</sup> Der Schiessverein sorgt für die Aufbewahrung von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003, die an Personen,
<sup>13</sup> welche das 17. Altersjahr noch nicht vollendet haben, ausgeliehen werden.
<sup>14</sup> welche das 17. Altersjahr noch nicht vollendet haben, ausgeliehen werden.
#### 3. Abschnitt: Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen
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- e. Munition mit Geschossen zur Übertragung von Elektroschocks;
- f. Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung (Art. 27).
<sup>15</sup> f. Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung nach Artikel 27.
<sup>2</sup> Die Zentralstelle Waffen kann insbesondere für industrielle Zwecke, für die Jagd oder für Sammlungen Ausnahmen vom Verbot bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden.
##### **Art. 27** Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung
(Art. <sup>6</sup> WG) Als Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung gilt eine Munition, bei der sich das Geschoss beim Testbeschuss auf 10 Meter in Glyzerinseife so deformiert, dass:
oder hoher Penetrationsleistung
<sup>16</sup> (Art. <sup>6</sup> WG)
<sup>1</sup> Als Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung gilt eine Munition, bei der sich das Geschoss beim Testbeschuss auf 10 Meter in Glyzerinseife so deformiert, dass:
- a. der Masseverlust bezogen auf die Nominalgrösse des Geschosses mehr als
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- c. die Stauchung nach dem Schuss mehr als 10 Prozent der Geschosslänge vor dem Schuss beträgt.
<sup>2</sup> Als Munition für Faustfeuerwaffen mit hoher Penetrationsleistung gilt Munition, deren Geschoss eine Schutzplatte der Beschussklasse 4 bei einem senkrechten Beschuss aus einer Distanz von mindestens 5 Metern und maximal 10 Metern durchschlägt. Die Zentralstelle Waffen erlässt für die Prüfung erhöhter Penetrations-
<sup>17</sup> fähigkeit von Kurzwaffengeschossen eine technische Richtlinie.
### 4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung
##### **Art. 28** Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung
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<sup>4</sup> Personen, die an öffentlichen Waffenbörsen in der Schweiz teilnehmen wollen, benötigen für die Dauer der entsprechenden Veranstaltung keine schweizerische Waffenhandelsbewilligung, wenn sie bei der zuständigen kantonalen Behörde eine amtlich beglaubigte Kopie der gültigen ausländischen Waffenhandelsbewilligung einreichen.
<sup>14</sup> Art. 28 a Antrag auf Zuweisung einer Markierungsnummer Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen, die Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen oder Feuerwaffenzubehör in das schweizerische Staatsgebiet verbringen, müssen in Besitz einer individuellen vierstelligen Markierungsnummer sein. Die Zentralstelle Waffen weist die Nummer auf Antrag hin zu.
<sup>18</sup> Art. 28 a Antrag auf Zuweisung einer Markierungsnummer Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen, die Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen oder Feuerwaffenzubehör in das schweizerische Staatsgebiet verbringen, müssen in Besitz einer individuellen vierstelligen Markierungsnummer sein. Die Zentralstelle Waffen weist die Nummer auf Antrag hin zu.
##### **Art. 29** Juristische Personen
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<sup>2</sup> Das verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorschriften jederzeit eingehalten werden.
<sup>15</sup> Art. 30 Buchführung (Art. <sup>21</sup> WG)
<sup>19</sup> Art. 30 Buchführung und Meldung
<sup>20</sup> (Art. <sup>21</sup> und <sup>24</sup> Abs. <sup>4</sup> WG)
<sup>1</sup> Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Unterlagen nach Artikel 21 Absatz 2 WG geordnet aufbewahren.
<sup>2</sup> Sie müssen die Bücher nach Artikel 21 Absatz 1 WG als fortlaufendes Verzeichnis führen und darin festhalten:
<sup>16</sup> a. Anzahl, Art, Bezeichnung, Hersteller oder Herstellerin, Herstellungsland o- der Herstellungsort, Ausfuhrstaat, Kaliber, Nummer und Markierungen von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör sowie Datum der Herstellung, der Beschaffung, der Übertragung, der Reparatur, der Markierung, des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet und der Ausfuhr;
<sup>21</sup> Anzahl, Art, Bezeichnung, Hersteller oder Herstellerin, Herstellungsland o- a. der Herstellungsort, Ausfuhrstaat, Kaliber, Nummer und Markierungen von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör sowie Datum der Herstellung, der Beschaffung, der Übertragung, der Reparatur, der Markierung, des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet und der Ausfuhr;
- b. Anzahl, Art und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertragenen Munition und des Schiesspulvers sowie Datum der Herstellung, Beschaffung oder Übertragung;
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<sup>3</sup> Sie müssen den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in die Unterlagen gewähren. Dritten ist die Einsicht zu verweigern.
<sup>17</sup> Art. 31 Markierung von Feuerwaffen (Art. <sup>18</sup> a WG)
<sup>4</sup> Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen der Zentralstelle Waffen jeweils bis Ende Januar die Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile und Munition melden, die sie im letzten Kalenderjahr gewerbsmässig ins
<sup>22</sup> schweizerische Staatsgebiet verbracht haben.
<sup>5</sup> Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: Anzahl, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer und Herkunftsland der jeweiligen Liefe-
<sup>23</sup> rung.
<sup>6</sup> <sup>24</sup> Die Zentralstelle Waffen erstellt ein elektronisches Formular für die Meldung.
<sup>25</sup> Art. 31 Markierung von Feuerwaffen (Art. <sup>18</sup> a WG)
<sup>1</sup> Auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die in der Schweiz hergestellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, sind von den Inhabern und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:
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- c. Herstellungsland oder Herstellungsort;
<sup>18</sup> d. Herstellungsjahr.
<sup>26</sup> Herstellungsjahr. d.
<sup>2</sup> Zusätzlich zur Markierung nach Absatz 1 sind von den Inhabern und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, in nachfolgend aufgeführter Reihenfolge unverzüglich und deutlich sichtbar anzubringen:
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- c. die beiden letzten Ziffern des Jahres, in welchem die Gegenstände in die
<sup>19</sup> Schweiz verbracht wurden.
<sup>27</sup> Schweiz verbracht wurden.
<sup>3</sup> Bei zusammengebauten Feuerwaffen genügt die Markierung von nur einem we-
<sup>20</sup> sentlichen Bestandteil.
<sup>28</sup> sentlichen Bestandteil.
<sup>4</sup> Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die nicht vorschriftsgemäss markiert sind, dürfen in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden:
- a. zur Veredelung;
<sup>21</sup> b. zu Ausstellungsund Demonstrationszwecken.
<sup>29</sup> b. zu Ausstellungsund Demonstrationszwecken.
<sup>5</sup> Die Zentralstelle Waffen kann das Verbringen unmarkierter Feuerwaffen für
<sup>22</sup> weitere Zwecke bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen.
<sup>23</sup> Markierung von Munition Art. 31 a (Art. <sup>18</sup> b WG) Auf den kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in der Schweiz hergestellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht wird, sind unverzüglich einzeln und deutlich sichtbar anzubringen:
<sup>30</sup> weitere Zwecke bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen.
<sup>31</sup> Markierung von Munition Art. <sup>31</sup> a (Art. <sup>18</sup> b WG) Auf den kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in der Schweiz hergestellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht wird, sind unverzüglich einzeln und deutlich sichtbar anzubringen:
- a. Identifikationsnummer der Lieferung;
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<sup>3</sup> Die Bewilligung ist zwölf Monate gültig. 3. Abschnitt: Nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
##### **Art. 39** Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das
schweizerische Staatsgebiet (Art. <sup>25</sup> Abs. <sup>1</sup> WG)
##### **Art. 39** Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen
in das schweizerische Staatsgebiet
<sup>32</sup> (Art. <sup>25</sup> Abs. <sup>1</sup> und <sup>2</sup> WG) bis
<sup>1</sup> Das Gesuch um die Bewilligung für das nichtgewerbsmässige Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:
- a. Kopie des von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellten Waffenerwerbsscheins, wenn der zu verbringende Gegenstand waffenerwerbsscheinpflichtig ist;
- b. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde, wenn es sich um Waffen nach Artikel 10 Absatz 1 WG handelt;
<sup>33</sup> a. Original des von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellten Waffenerwerbsscheins, wenn der zu verbringende Gegenstand waffenerwerbsscheinpflichtig ist;
<sup>34</sup> b. Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde, wenn es sich um Waffen oder wesentliche Bestandteile nach Artikel 10 Absatz 1 WG oder um Munition oder Munitionsbestandteile handelt;
- c. Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
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<sup>3</sup> Jäger und Schützen benötigen keine Bewilligung, wenn sie den Grund für die Reise, namentlich anhand einer Einladung zu einer Jagdoder Sportveranstaltung, glaubhaft machen können und die mitgeführten Feuerwaffen im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.
<sup>4</sup> <sup>24</sup> …
<sup>4</sup> <sup>35</sup> …
##### **Art. 41** Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen
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- c. staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter im Rahmen angemeldeter offizieller Besuche;
<sup>25</sup> d. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken.
<sup>36</sup> d. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken;
<sup>37</sup> e. Mitglieder ausländischer Polizeibehörden im Rahmen internationaler Einsätze oder Ausbildungen.
##### **Art. 43** Ausnahmen von der Zuführungsund Anmeldepflicht beim
Verbringen in das schweizerische Zollgebiet (Art. <sup>23</sup> WG) Von der Zuführungsund der Anmeldepflicht nach den Artikeln 21 und 25 des
<sup>26</sup> Zollgesetzes vom 18. März 2005 sind befreit:
<sup>38</sup> Zollgesetzes vom 18. März 2005 sind befreit:
- a. ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen, wenn die Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile als persönliche
<sup>27</sup> Gebrauchsgegenstände im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung gelten;
<sup>39</sup> Gebrauchsgegenstände im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung gelten;
- b. von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten offiziellen Besuchen, wenn sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition in das schweizerische Zollgebiet verbringen;
- c. von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten offiziellen Besuchen im Ausland, wenn sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition wieder in das schweizerische Zollgebiet verbringen; bis <sup>28</sup> c . Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken;
- c. von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten offiziellen Besuchen im Ausland, wenn sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition wieder in das schweizerische Zollgebiet verbringen; bis <sup>40</sup> c . Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken;
- d. Personen, die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition für die Jagd oder den Schiessoder Kampfsport im Ausland benötigt haben und dass es sich um dieselben Waffen handelt, die sie zu diesem Zweck ausgeführt haben;
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#### 4. Abschnitt: Ausfuhr
<sup>29</sup> Art. 44 Meldepflicht und Begleitschein (Art. <sup>22</sup> b WG)
<sup>41</sup> Art. 44 Meldepflicht und Begleitschein (Art. <sup>22</sup> b WG)
<sup>1</sup> Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder die dazugehörige Munition in einen Schengen-Staat ausführen will, muss dies der Zentralstelle Waffen auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.
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- e. Absendetag und voraussichtlicher Ankunftstag.
<sup>3</sup> Werden die Gegenstände von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung an eine am Bestimmungsort zum Waffenhandel berechtigte Person ausgeführt, so sind die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben d und e nicht erforderlich.
<sup>4</sup> Die Zentralstelle Waffen stellt den Begleitschein aus, wenn:
- a. der sichere Transport gewährleistet ist; und
- b. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine amtliche Bestätigung des Bestimmungsstaates vorlegt, wonach der Endempfänger oder die Endempfängerin zum Besitz der betreffenden Gegenstände berechtigt ist.
<sup>3</sup> Die Zentralstelle Waffen stellt den Begleitschein aus, wenn:
- a. der sichere Transport gewährleistet ist;
- b. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine amtliche Bestätigung des Bestimmungsstaates vorlegt, wonach der Endempfänger oder die Endempfängerin zum Besitz der betreffenden Gegenstände berechtigt ist; und
- c. der Endempfänger oder die Endempfängerin bei einem auszuführenden Gegenstand, der waffenerwerbsscheinpflichtig ist, die Kopie des von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellten Waffenerwerbsscheins oder bei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach Artikel 10 WG die Ko-
<sup>42</sup> pie des Vertrages nach Artikel 11 WG beilegt.
<sup>4</sup> Werden die Gegenstände von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung an eine am Bestimmungsort zum Waffenhandel berechtigte Person ausgeführt, so sind die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben d und e und die
<sup>43</sup> Beilagen nach Absatz 3 Buchstabe c nicht erforderlich.
<sup>5</sup> Kann die Bestätigung nach Absatz 4 Buchstabe b nicht beigebracht werden, so kann die Zentralstelle Waffen eine Bestätigung ausstellen.
<sup>30</sup> Art. 45
<sup>44</sup> Art. 45
##### **Art. 46** Europäischer Feuerwaffenpass
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<sup>4</sup> Für das erneute Ausstellen der Waffentragbewilligung ist die praktische Prüfung nur abzulegen, wenn diese länger als drei Jahre zurückliegt. Auf die theoretische Prüfung kann unter der gleichen Voraussetzung verzichtet werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht massgeblich geändert haben und keine Zweifel an der ausreichenden Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestehen.
<sup>31</sup> Art. 49 Waffentragbewilligungen für Diplomaten und staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter und Sicherheitsbegleiterinnen (Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>5</sup> WG)
<sup>45</sup> Waffentragbewilligungen für Diplomaten und staatlich beauftragte Art. 49 Sicherheitsbegleiter und Sicherheitsbegleiterinnen (Art. <sup>27</sup> Abs. <sup>5</sup> WG)
<sup>1</sup> Ausländischen Mitgliedern des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen wird die Waffentragbewilligung durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) erteilt. Dieses nimmt vor dem Erteilen der Bewilligung Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten.
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- e. Nachweis der vom Waffengesetz verlangten besonderen Fähigkeiten.
<sup>2</sup> Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement erstellt die Formulare für Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse (Art. 12 Abs. 3, 15 Abs. 1, 28 Abs. 1, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 2,
<sup>48</sup> Abs. 1 und 68 Abs. 4) sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 11 Abs. 1 WG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der zuständigen kantonalen Behörde oder beim Bundesamt für Bauten und Logistik bezogen
<sup>32</sup> werden.
<sup>2</sup> Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement erstellt die Formulare für Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse (Art. 12 Abs. 3, 15 Abs. 1, 28 Abs. 1, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 2 und 48 Abs. 1) sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 11 Abs. 1 WG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der zuständigen kantonalen
<sup>46</sup> Behörde bezogen werden.
<sup>3</sup> Formulare, die bei den zuständigen Behörden eingereicht oder an diese zurückgesandt wurden, sind nach 15 Jahren zu vernichten.
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<sup>3</sup> Die Zentralstelle Waffen übt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Kontrolle aus über das Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet und über die Ausfuhr solcher Gegenstände.
<sup>33</sup> Art. 54 Verfahren nach einer Beschlagnahme ohne Rückgabemöglichkeit
<sup>34</sup> (Art. <sup>31</sup> Abs. <sup>5</sup> WG)
##### **Art. 54** Verfahren nach einer Beschlagnahme ohne Rückgabemöglichkeit
<sup>47</sup> (Art. <sup>31</sup> Abs. <sup>5</sup> WG)
<sup>1</sup> Ist der nach Artikel 31 WG beschlagnahmte Gegenstand verwertbar, so kann die
<sup>35</sup> zuständige Behörde frei darüber verfügen.
<sup>48</sup> zuständige Behörde frei darüber verfügen.
<sup>2</sup> Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder
<sup>36</sup> ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen.
<sup>49</sup> ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen.
<sup>3</sup> Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand
<sup>37</sup> nicht zurückgegeben werden kann.
<sup>50</sup> nicht zurückgegeben werden kann.
<sup>4</sup> Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstandes. Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der Entschädigung abgezogen.
<sup>5</sup> Kann kein Entschädigungsverfahren durchgeführt werden, insbesondere weil die eigentumsberechtigte Person unbekannt oder nicht auffindbar ist, so verfällt der erzielte Erlös dem Staat.
<sup>38</sup> Definitive Einziehung bei fehlender Markierung Art. 54 a (Art. <sup>31</sup> WG) Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die unzulässigerweise ohne Markierung nach Artikel 31 Absatz 2 in das schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind, sind von der zuständigen Behörde definitiv einzuziehen.
<sup>51</sup> Art. 54 a Definitive Einziehung bei fehlender Markierung (Art. <sup>31</sup> WG) Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die unzulässigerweise ohne Markierung nach Artikel 31 Absatz 2 in das schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind, sind von der zuständigen Behörde definitiv einzuziehen.
### 8. Kapitel: Gebühren
##### **Art. 55** Gebührenansätze
(Art. <sup>32</sup> WG) Für die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen sowie für die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen gelten die Gebühren nach Anhang 1.
<sup>52</sup> Art. 55 Gebührenansätze (Art. <sup>32</sup> WG) Für die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen, für die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen und missbräuchlich getragener gefährlicher Gegenstände sowie für Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, der definitiven Einziehung und der Verwertung von Gegenständen nach Artikel 4 WG gelten die Gebühren nach Anhang 1.
##### **Art. 56** Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-
<sup>39</sup> gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
<sup>53</sup> gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
##### **Art. 57** Inkasso
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### 9. Kapitel: Zentralstelle Waffen
<sup>40</sup> Art. 58 Aufgaben (Art. <sup>31</sup> c WG) Die Zentralstelle Waffen nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
<sup>54</sup> Art. 58 Aufgaben (Art. <sup>31</sup> c WG) Die Zentralstelle Waffen nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
- a. Sie überprüft die Echtheit von ausländischen Bestätigungen und erteilt amtliche Bestätigungen (Art. 6 b Abs. 2 und 9 a Abs. 2 WG).
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- f. Sie erteilt Rahmenbewilligungen an ausländische Fluggesellschaften (Art. 31 c Abs. 2 Bst. f WG).
- g. Sie bearbeitet Ersuchen schweizerischer oder ausländischer Behörden um Rückverfolgung und ist Kontaktstelle für technische und operative Fragen in bis WG). diesem Bereich (Art. 31 c Abs. 2 Bst. b
- g. Sie bearbeitet Ersuchen schweizerischer oder ausländischer Behörden um Rückverfolgung und ist Kontaktstelle für technische und operative Fragen in bis diesem Bereich (Art. 31 c Abs. 2 Bst. b WG).
- h. Sie führt die folgenden Datenbanken: 1. Datenbanken nach Artikel 32 a Absatz 1 WG, 2. Datenbank DANTRAG (Art. 59 a ).
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- k. Sie erlässt Richtlinien und erarbeitet Unterlagen für die Prüfung der Waffenhandelsbewilligung und der Waffentragbewilligung.
- l. Sie stellt gesetzlich vorgesehene Formulare in informatisierter Form zuhanden des Bundesamtes für Bauten und Logistik und der zuständigen kantonalen Behörden bereit.
<sup>55</sup> l. Sie stellt gesetzlich vorgesehene Formulare in elektronischer Form zuhanden der zuständigen kantonalen Behörden bereit.
### 10. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz
<sup>41</sup> Art. 59 Inhalt der DARUE
<sup>56</sup> Art. 59 Inhalt der DARUE
<sup>1</sup> Die DARUE enthält folgende Daten der Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen, die mit Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen oder Feuerwaffenzubehör handeln:
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<sup>2</sup> Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen, die mit Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen oder Feuerwaffenzubehör handeln, haben der Zentralstelle Waffen die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und d mitzuteilen.
<sup>42</sup> Art. 59 a Inhalt der DANTRAG Die DANTRAG enthält:
<sup>57</sup> Art. 59 a Inhalt der DANTRAG Die DANTRAG enthält:
- a. die Daten betreffend das Erteilen und Erneuern von Bewilligungen nach Artikel 58 Buchstabe d;
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- c. die Daten über die Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Vollzugsbehörden.
<sup>43</sup> Art. 60 In den Datenbanken enthaltene Personalien und zusätzliche Daten (Art. <sup>32</sup> b WG)
<sup>58</sup> Art. 60 In den Datenbanken enthaltene Personalien und zusätzliche Daten (Art. <sup>32</sup> b WG)
<sup>1</sup> Als Personalien enthalten:
- a. die DEWA, die DEWS, die DEBBWA, die ASWA und die kantonalen Informationssysteme über den Erwerb von Feuerwaffen: Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit;
<sup>59</sup> die DEWA, die DEWS, die DEBBWA, die ASWA, die elektronischen Ina. formationssysteme über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen und das gemeinsame harmonisierte Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen: Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit;
- b. die DAWA: Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Adresse.
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- b. die DAWA: Daten zum Hersteller oder zur Herstellerin, zum Kaliber und zum Datum der Rücknahme der Feuerwaffe durch die zuständige Stelle der Militärverwaltung.
<sup>44</sup> Zugriffsrechte Art. 61
<sup>1</sup> Die folgenden Behörden haben für den Vollzug der Waffengesetzgebung im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA, der DARUE und der DANTRAG:
<sup>60</sup> Zugriffsrechte Art. 61 (Art. <sup>32</sup> c WG)
<sup>1</sup> Die folgenden Behörden haben für den Vollzug der Waffengesetzgebung im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA, der DARUE, der DANTRAG und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen:
- a. fedpol;
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- f. die kantonalen Kreiskommandos.
<sup>3</sup> Die Bundeskriminalpolizei und die Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation von fedpol haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom
<sup>45</sup> 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, der Strafpro-
<sup>46</sup> <sup>47</sup> zessordnung und dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA und der DANTRAG.
<sup>4</sup> Auf die Daten der DEWS darf nur die Zentralstelle Waffen zugreifen.
<sup>5</sup> Die Einzelheiten der Zugriffsrechte sind in Anhang 3 geregelt.
<sup>48</sup> Art. 62 und 63
<sup>3</sup> Die Bundeskriminalpolizei und die Internationale Polizeikooperation von fedpol
<sup>61</sup> haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994
<sup>62</sup> und über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, der Strafprozessordnung
<sup>63</sup> dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA, der DANTRAG und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen.
<sup>4</sup> Den kantonalen Strafverfolgungsbehörden kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Strafprozessordnung im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA der DANTRAG und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen gewährt werden.
<sup>5</sup> Auf die Daten der DEWS darf nur die Zentralstelle Waffen zugreifen.
<sup>6</sup> Die Einzelheiten der Zugriffsrechte sind in Anhang 3 geregelt.
<sup>64</sup> Verwendung des Identitätsverwaltungs-Systems des Bundes Art. 62 (Art. <sup>32</sup> c Abs. <sup>7</sup> WG)
<sup>1</sup> Für die Kontrolle des Zugangs auf das gemeinsame harmonisierte Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen kann das Identitätsverwaltungs-System des Bundes eingesetzt werden. Dieses ermöglicht die Feststellung der Identität der Benutzer und Benutzerinnen und die Bekanntgabe des Benutzernames, der E-Mail-Adresse und der lokalen Identifikatoren.
<sup>2</sup> Zum Zweck der Feinsteuerung des Zugriffs kann das Informatiksteuerungsorgan des Bundes dem gemeinsamen harmonisierten Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen aus dem Identitätsverwaltungs-System des Bundes für jeden Benutzer und jede Benutzerin regelmässig Namensdaten, Kurzzeichen, lokale Identifikatoren, E-Mail-Adresse, Adressdaten sowie Daten zu Anstellungen, Funktionen und Rollen bekanntgeben.
<sup>65</sup> Art. 63
##### **Art. 64** Bekanntgabe der Daten an einen Staat, der durch keines
<sup>49</sup> der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Art. <sup>32</sup> e WG) Ein angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 32 e WG liegt vor, wenn hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung Folgendes gewährleisten:
<sup>66</sup> der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Art. <sup>32</sup> e WG) Ein angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 32 e WG liegt vor, wenn hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung Folgendes gewährleisten:
- a. Die Grundsätze der Rechtmässigkeit, von Treu und Glauben der Datenbearbeitung sowie der Richtigkeit der Daten werden beachtet.
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Die Rechte der Betroffenen richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni
<sup>50</sup> 1992 über den Datenschutz.
<sup>51</sup> Art. 66 Dauer der Datenaufbewahrung (Art. <sup>32</sup> c Abs. <sup>4</sup> WG)
<sup>67</sup> 1992 über den Datenschutz.
<sup>68</sup> Dauer der Datenaufbewahrung Art. 66
<sup>69</sup> (Art. <sup>32</sup> c Abs. <sup>4</sup> W Art. <sup>32</sup> c Abs. <sup>8</sup> WG G)
<sup>1</sup> Die Daten der DEWA, der DEWS, der DEBBWA, der DAWA, der ASWA, der
<sup>52</sup> DARUE und der DANTRAG werden während 50 Jahren aufbewahrt.
<sup>2</sup> Die Daten des kantonalen Informationssystems über den Erwerb von Feuerwaffen werden während mindestens 30 Jahren aufbewahrt.
<sup>53</sup> Art. 66 a Protokollierung Die Bearbeitung von Daten in den Datenbanken nach Artikel 32 a Absatz 1 WG und nach Artikel 59 a dieser Verordnung wird protokolliert. Die Protokolle werden ein Jahr aufbewahrt.
<sup>54</sup> Art. 66 b Archivierung Das Anbieten von Personendaten aus der Datenbank nach Artikel 59 a an das Bun-
<sup>55</sup> desarchiv richtet sich nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über
<sup>56</sup> den Datenschutz und nach Artikel 6 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 .
<sup>57</sup> Art. 66 c Datensicherheit
<sup>70</sup> DARUE und der DANTRAG werden während 50 Jahren aufbewahrt.
<sup>2</sup> Die Daten des elektronischen Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen werden während mindestens
<sup>30</sup> Jahren aufbewahrt. Die Löschung der Daten im elektronischen Informationssystem führt auch zur Löschung der Daten im gemeinsamen harmonisierten Informa-
<sup>71</sup> tionssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen.
<sup>72</sup> Art. 66 a Protokollierung Die Bearbeitung von Daten in den Datenbanken nach Artikel 32 a Absatz 1 WG und nach Artikel 59 a dieser Verordnung wird protokolliert. Die Protokolle werden ein Jahr aufbewahrt.
<sup>73</sup> Art. 66 b Archivierung Das Anbieten von Personendaten aus der Datenbank nach Artikel 59 a an das Bun-
<sup>74</sup> desarchiv richtet sich nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über
<sup>75</sup> den Datenschutz und nach Artikel 6 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 .
<sup>76</sup> Datensicherheit Art. 66 c
<sup>1</sup> Die Gewährleistung der Datensicherheit richtet sich nach der Verordnung vom
<sup>58</sup> 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, der Bundesinformatik-
<sup>59</sup> sowie den Weisungen des IRB vom 27. Sepverordnung vom 9. Dezember 2011
<sup>60</sup> tember 2004 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.
<sup>77</sup> 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, der Bundesinformatik-
<sup>78</sup> verordnung vom 9. Dezember 2011 sowie den Weisungen des IRB vom 27. Sep-
<sup>79</sup> tember 2004 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.
<sup>2</sup> Die Zentralstelle Waffen trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, um den unbefugten Zugriff auf die Daten zu verhindern.
<sup>61</sup> Art. 66 d Bearbeitungsreglement Fedpol erlässt ein Reglement für die Bearbeitung der Daten in den Datenbanken nach Artikel 32 a Absatz 1 WG und nach Artikel 59 a dieser Verordnung.
<sup>80</sup> Art. 66 d Bearbeitungsreglement Fedpol erlässt ein Reglement für die Bearbeitung der Daten in den Datenbanken nach Artikel 32 a Absatz 1 WG und nach Artikel 59 a dieser Verordnung.
### 11. Kapitel: Schlussbestimmungen
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<sup>4</sup> Ist der Beizug der kantonalen Polizei nicht zweckmässig oder nicht möglich, so erstellt die Zollverwaltung nach Rücksprache mit der Polizei die Feststellungsprotokolle und übergibt diese zusammen mit den beschlagnahmten Gegenständen der zuständigen Untersuchungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens.
<sup>62</sup> Meldungen kantonaler Behörden an die Zentralstelle Waffen Art. 68 (Art. <sup>30</sup> a und <sup>32</sup> k WG)
<sup>81</sup> Art. 68 Meldungen kantonaler Behörden an die Zentralstelle Waffen
<sup>82</sup> (Art. <sup>30</sup> a , <sup>31</sup> Abs. <sup>4</sup> und <sup>32</sup> k WG)
<sup>1</sup> Die kantonalen Vollzugsbestimmungen sind der Zentralstelle Waffen mitzuteilen.
<sup>2</sup> Der Entzug oder die Verweigerung kantonaler Bewilligungen sowie die Einziehung von Waffen und die Gründe dafür sind der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren unverzüglich zu melden.
<sup>3</sup> Die Erteilung und der Entzug von Waffenhandelsbewilligungen sind der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren unverzüglich zu melden. Die Zentralstelle Waffen informiert das Staatssekretariat für Wirtschaft.
<sup>2</sup> Die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons meldet der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren folgende Daten von Personen, denen die Bewilligung verweigert oder entzogen oder deren Waffe eingezogen wurde:
- a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit und Versichertennummer nach Artikel 50 c des Bundesgesetzes vom 20. De-
<sup>83</sup> zember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV- Versichertennummer) sowie die Umstände, die zur Verweigerung oder zum Entzug der Bewilligung oder zur Einziehung der Waffe Anlass gegeben haben;
- b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum des Erwerbs;
<sup>84</sup> c. Datum der Erfassung in der Datenbank.
<sup>3</sup> Ferner meldet sie der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–c von Personen:
- a. ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, die im Inland eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil erworben haben;
- b. mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-Staat, die im Inland eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestand-
<sup>85</sup> teil erworben haben.
<sup>4</sup> Die Erteilung und der Entzug von Waffenhandelsbewilligungen sind der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren unverzüglich zu melden. Die Zentral-
<sup>86</sup> stelle Waffen informiert das Staatssekretariat für Wirtschaft.
##### **Art. 69** Meldungen der Militärverwaltung an die Zentralstelle Waffen
(Art. <sup>32</sup> j Abs. <sup>2</sup> WG) Die Logistikbasis der Armee, das Oberauditorat oder die Kreiskommandos melden der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren folgende Angaben über Personen, die beim Austritt aus der Armee eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil zu Eigentum erhalten haben oder denen
<sup>63</sup> die persönliche Waffe oder die persönliche Leihwaffe entzogen wurde:
<sup>64</sup> Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und AHV-Vera. sichertennummer sowie gegebenenfalls die Umstände, die zum Entzug der Waffe Anlass gegeben haben;
(Art. <sup>32</sup> j Abs. <sup>2</sup> WG) Die Logistikbasis der Armee meldet der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren folgende Daten von Personen, die beim Austritt aus der Armee eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil zu Eigentum erhalten haben oder denen die persönliche Waffe oder die Leihwaffe
<sup>87</sup> abgenommen, entzogen oder nicht abgegeben wurde:
<sup>88</sup> a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und AHV- Versichertennummer sowie die Umstände, die zur Abnahme, zum Entzug oder zur Nichtabgabe der Waffe Anlass gegeben haben;
- b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung;
- c. Datum der Erfassung in der Datenbank.
<sup>65</sup> Art. 70
<sup>89</sup> Art. 70 Meldungen der Zentralstelle Waffen (Art. <sup>32</sup> c Abs. <sup>4</sup> und <sup>5</sup> WG)
<sup>1</sup> Die Zentralstelle Waffen meldet der Logistikbasis der Armee und dem Führungsstab der Armee im automatisierten Verfahren folgende Daten von Personen, denen die Bewilligung verweigert oder entzogen wurde oder deren Waffe beschlagnahmt wurde:
- a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und AHV- Versichertennummer sowie die Umstände, die zur Verweigerung oder zum Entzug einer Bewilligung oder zur Beschlagnahme einer Waffe Anlass gegeben haben;
- b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung;
- c. Datum der Erfassung in der Datenbank.
<sup>2</sup> Sie meldet der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons im automatisierten Verfahren folgende Daten von Personen, denen die persönliche Waffe oder die Leihwaffe abgenommen, entzogen oder nicht abgegeben wurde:
- a. Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und AHV- Versichertennummer sowie die Umstände, die zur Abnahme, zum Entzug oder zur Nichtabgabe der Waffe Anlass gegeben haben;
- b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung;
- c. Datum der Erfassung in der Datenbank.
##### **Art. 71** Ausnahmebewilligungen
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[^3]: SR 734.26
[^4]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, mit Wirkung seit 15. März 2014 (AS 2014 533).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
[^5]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, mit Wirkung seit 15. März 2014 (AS 2014 533).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, in Kraft seit 15. März 2014 (AS 2014 533).
[^7]: SR 311.0
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, in Kraft seit 15. März 2014 (AS 2014 533).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, mit Wirkung seit 15. März 2014 (AS 2014 533).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, in Kraft seit 15. März 2014 (AS 2014 533).
[^8]: SR 311.0
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, in Kraft seit 15. März 2014 (AS 2014 533).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^12]: SR 512.31
[^13]: Eingefügt durch Ziff. III der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 6781).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^26]: SR 631.0
[^27]: SR 0.631.24
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^30]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 6781).
[^39]: SR 172.041.1
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^45]: SR 360
[^46]: SR 312.0
[^47]: SR 312.2
[^48]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^50]: SR 235.1
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^53]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^54]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^55]: SR 235.1
[^56]: SR 152.1
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^13]: SR 512.31
[^14]: Eingefügt durch Ziff. III der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 6781).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
[^35]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
[^38]: SR 631.0
[^39]: SR 0.631.24
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
[^44]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 6781).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
[^53]: SR 172.041.1
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^58]: SR 235.11
[^59]: SR 172.010.58
[^60]: Der Text der Weisungen ist unter folgender Internetadresse abrufbar: www.isb.admin.ch > Themen > Sicherheit > Sicherheitsgrundlagen > Weisung Informatiksicherheit
[^61]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^65]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
[^61]: SR 360
[^62]: SR 312.0
[^63]: SR 312.2
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
[^65]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^67]: SR 235.1
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
[^72]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^73]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^74]: SR 235.1
[^75]: SR 152.1
[^76]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^77]: SR 235.11
[^78]: SR 172.010.58
[^79]: Der Text der Weisungen ist unter folgender Internetadresse abrufbar: www.isb.admin.ch > Themen > Sicherheit > Sicherheitsgrundlagen > Weisung Informatiksicherheit
[^80]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
[^83]: SR 831.10
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
[^86]: Ursprünglich: Abs. 3
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).
2008-07-02
WV
Originalfassung Text zu diesem Datum