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Verordnung vom 8. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Syrien

48 Versionen · 2012-06-08

Änderungen vom 2018-07-18

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<sup>3</sup> Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass:
<sup>14</sup> a. die Kulturgüter vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden;
<sup>14</sup> die Kulturgüter vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden; a.
- b. die Kulturgüter der rechtmässigen Eigentümerin oder dem rechtmässigen Eigentümer in Syrien auf sichere Weise zurückgegeben werden. 3. Abschnitt: Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbot
2012-06-08
Originalfassung Text zu diesem Datum