Änderungshistorie

Verordnung vom 8. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Syrien

48 Versionen · 2012-06-08

Änderungen vom 2017-03-10

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<sup>2</sup> Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung, einschliesslich Finanzderivate, sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
<sup>3</sup> Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Kauf von Erdöl und Erdölprodukten, die vor dem 24. September 2011 aus Syrien ausgeführt wurden.
<sup>3</sup> Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:
- a. den Kauf von Erdöl und Erdölprodukten, die vor dem 24. September 2011 aus Syrien ausgeführt wurden;
- b. den Kauf und den Transport von Erdölprodukten zur: 1. Erbringung humanitärer Hilfe und Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien durch öffentliche Stellen sowie Unternehmen und Organisationen, die dafür Beiträge des Bundes erhalten, 2. Ausübung der amtlichen Tätigkeiten von diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missio-
<sup>6</sup> nen des Bundes.
<sup>4</sup> Es ist verboten, syrischen Personen oder Organisationen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Erdöl beteiligt sind, Darlehen oder Kredite zu gewähren. Ausgenommen sind Verträge, die vor dem 1. Oktober 2011 abgeschlossen wurden.
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<sup>6</sup> Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA zur Erfüllung humanitärer Zwecke Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1,
<sup>6</sup> 2, 4 und 5 bewilligen.
<sup>7</sup> 2, 4 und 5 bewilligen.
##### **Art. 4** Verbote betreffend Ausrüstung und Technologie zur Erschliessung
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<sup>3</sup> Zur Erfüllung bestehender Verträge oder humanitärer Zwecke kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Ver-
<sup>7</sup> boten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen.
<sup>8</sup> Verbote betreffend Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze Art. 4 a
<sup>8</sup> boten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen.
<sup>9</sup> Verbote betreffend Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffzusätze Art. 4 a
<sup>1</sup> Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffzusätzen nach Anhang 10 an syrische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
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<sup>4</sup> Die Erbringung von technischer und finanzieller Hilfe sowie die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr und der Durchfuhr von Ausrüstung und Technologie nach
<sup>9</sup> Anhang 4 ist verboten.
<sup>10</sup> Anhang 4 ist verboten.
<sup>5</sup> Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen bewilligen:
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- b. von den Verboten nach den Absätzen 1–4 zur Erfüllung humanitärer Zwe-
<sup>10</sup> cke.
<sup>11</sup> cke.
##### **Art. 6** Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software
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Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Luxusgütern nach Anhang 8 nach Syrien sind verboten.
<sup>11</sup> Art. 9 a Verbote betreffend Kulturgüter
<sup>12</sup> Art. 9 a Verbote betreffend Kulturgüter
<sup>1</sup> Verboten sind die Ein-, Ausund Durchfuhr, der Verkauf, der Vertrieb, die Vermittlung und der Erwerb von Kulturgütern, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie von sonstigen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, religiöser oder besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, insbesondere der Güter nach Anhang 9, sofern Grund zur Annahme besteht, dass die Güter:
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<sup>3</sup> Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass:
<sup>12</sup> a. die Kulturgüter vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden;
<sup>13</sup> die Kulturgüter vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden; a.
- b. die Kulturgüter der rechtmässigen Eigentümerin oder dem rechtmässigen Eigentümer in Syrien auf sichere Weise zurückgegeben werden. 3. Abschnitt: Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbot
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<sup>1</sup> Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 7 befinden, sind gesperrt.
<sup>2</sup> Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder diesen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
<sup>2</sup> Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder diesen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Das Verbot gilt nicht für den Kauf und den Transport von Erdölprodukten für Zwecke
<sup>14</sup> nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b.
<sup>3</sup> Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:
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- d. Wahrung schweizerischer Interessen;
<sup>13</sup> e. finanziellen Unterstützung syrischer Staatsbürger, die nicht in Anhang 7 aufgeführt sind und die in der Schweiz: 1. eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen, oder 2. in der akademischen Forschung tätig sind;
<sup>14</sup> f. Verwendung für humanitäre Zwecke;
<sup>15</sup> Vernichtung chemischer Waffen oder Zerstörung von Anlagen zur Herstelg. lung chemischer Waffen;
<sup>16</sup> h. Erfüllung der amtlichen Tätigkeit syrischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen.
<sup>15</sup> finanziellen Unterstützung syrischer Staatsbürger, die nicht in Anhang 7 e. aufgeführt sind und die in der Schweiz: 1. eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen, oder 2. in der akademischen Forschung tätig sind;
<sup>16</sup> f. Verwendung für humanitäre Zwecke;
<sup>17</sup> g. Vernichtung chemischer Waffen oder Zerstörung von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen;
<sup>18</sup> h. Erfüllung der amtlichen Tätigkeit syrischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen.
<sup>4</sup> Das SECO kann die Freigabe von gesperrten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der syrischen Zentralbank oder von gesperrten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die von der syrischen Zentralbank gehalten werden, oder die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für die syrische Zentralbank ausnahmsweise bewilligen für:
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<sup>3</sup> Es ist verboten, eine in Absatz 1 genannte Person oder Organisation bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.
<sup>17</sup> Art. 12 a Beschränkung der finanziellen Unterstützung des Handels
<sup>19</sup> Art. 12 a Beschränkung der finanziellen Unterstützung des Handels
<sup>1</sup> Die Schweizerische Exportrisikoversicherung geht keine mittelund langfristigen Verpflichtungen zur Deckung von Geschäften mit Syrien ein.
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- b. eine Beteiligung oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einer Bank zu erwerben.
<sup>18</sup> Art. 13 a Ausnahmen zu humanitären Zwecken Das SECO kann zur Erfüllung humanitärer Zwecke nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 12–13 bewilligen.
<sup>20</sup> Art. 13 a Ausnahmen zu humanitären Zwecken Das SECO kann zur Erfüllung humanitärer Zwecke nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 12–13 bewilligen.
##### **Art. 14** Verbote betreffend Versicherungen und Rückversicherungen
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#### 4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen
<sup>19</sup> Art. 15 Verbote betreffend den Luftverkehr
<sup>21</sup> Art. 15 Verbote betreffend den Luftverkehr
<sup>1</sup> Schweizer Flughäfen sind für alle von der Syrian Arab Airlines durchgeführten Flüge gesperrt.
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<sup>3</sup> Flüge zu humanitären Zwecken sind gestattet.
<sup>20</sup> Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen Art. 16 Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:
<sup>22</sup> Art. 16 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:
- a. der Regierung Syriens;
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<sup>1</sup> Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 7 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
<sup>2</sup> <sup>21</sup> Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:
<sup>2</sup> <sup>23</sup> Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:
- a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
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#### 5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
<sup>22</sup> Art. 18 Kontrolle und Vollzug
<sup>24</sup> Art. 18 Kontrolle und Vollzug
<sup>1</sup> Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 2– 9, 10–14 und 16.
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<sup>3</sup> Verstösse nach den Absätzen 1 und 2 werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
#### 6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen <sup>23</sup>
<sup>24</sup> Art. 20 a Veröffentlichung Der Inhalt von Anhang 7 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
#### 6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen <sup>25</sup>
<sup>26</sup> Art. 20 a Veröffentlichung Der Inhalt von Anhang 7 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
##### **Art. 21** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>25</sup> Die Verordnung vom 18. Mai 2011 über Massnahmen gegenüber Syrien wird aufgehoben.
<sup>27</sup> Die Verordnung vom 18. Mai 2011 über Massnahmen gegenüber Syrien wird aufgehoben.
##### **Art. 22** Inkrafttreten
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[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der v vom 11. Febr. 2015, in Kraft seit 11. Febr. 2015 (AS 2015 639).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 (AS 2013 55).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2015, in Kraft seit 22. April 2015 (AS 2015 1219).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 (AS 2013 55).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2017, in Kraft seit 10. März 2017 (AS 2017 705).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der v vom 11. Febr. 2015, in Kraft seit 11. Febr. 2015 (AS 2015 639).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 (AS 2013 55).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2015, in Kraft seit 22. April 2015 (AS 2015 1219).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. März 2017, in Kraft seit 10. März 2017 (AS 2017 705).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 (AS 2013 55).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).
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[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 (AS 2013 55).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der v vom 11. Febr. 2015, in Kraft seit 11. Febr. 2015 (AS 2015 639).
[^21]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 255).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 255).
[^25]: [AS 2011 2193 4483 4515 6269, 2012 1209 2339 3257]
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 (AS 2013 55).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der v vom 11. Febr. 2015, in Kraft seit 11. Febr. 2015 (AS 2015 639).
[^23]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 (AS 2015 45).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 255).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 255).
[^27]: [AS 2011 2193 4483 4515 6269, 2012 1209 2339 3257]
2012-06-08
Originalfassung Text zu diesem Datum