Änderungshistorie
Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
10 Versionen
· 2012-05-23
2020-07-01
2020-06-01
Änderungen vom 2020-06-01
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<sup>3</sup> Fällt die Anerkennung eines J+S-Kadermitglieds während eines laufenden J+S- Angebots dahin, so kann dieses bis zum Ende bereits begonnener Kurse oder Lager eingesetzt bleiben; handelt es sich beim betroffenen Kadermitglied um einen J+S- Coach, so kann dieser bis zum Ende des Angebots eingesetzt bleiben.
<sup>4</sup> J+S-Kadermitglieder, deren Anerkennung gemäss Absatz 1 dahinfallen würde, bleiben vorläufig berechtigt, J+S-Angebote und Angebote der Kaderbildung durch-
<sup>18</sup> zuführen.
##### **Art. 21** Sistierung und Entzug von Anerkennungen
<sup>1</sup> Das BASPO kann die Anerkennung von Kadermitgliedern sistieren oder entziehen wenn:
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- b. die spezifischen Anforderungen an die Durchführung des J+S-Angebots eingehalten sind; und
- c. die Abrechnungsunterlagen vom Organisator rechtzeitig nach Abschluss des J+S-Angebots eingereicht worden sind.
- c. die Abrechnungsunterlagen vom Organisator rechtzeitig nach Abschluss des J+S-Angebots eingereicht worden sind. 2bis Kann in J+S-Kursen als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus die erforderliche Mindestanzahl von Aktivitäten nicht eingehalten werden, so gewährt das BASPO Beiträge; die Beiträge werden für die tatsächlich
<sup>19</sup> durchgeführten Aktivitäten gewährt.
<sup>3</sup> Das BASPO bestimmt im Einzelfall die Beiträge im Rahmen der bewilligten Kredite und der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge.
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- a. für Angebote der NG 1, 2, 3 und 5 sowie für Angebote von Gemeinden in der NG 4: die kantonale Behörde, die für die Durchführung von J+S zuständig ist, des Kantons, in dem die Organisation niedergelassen ist;
<sup>18</sup> b. für Angebote von Kantonen und nationalen Sportverbänden in der NG 4 sowie für Angebote der NG 6: das BASPO.
<sup>20</sup> b. für Angebote von Kantonen und nationalen Sportverbänden in der NG 4 sowie für Angebote der NG 6: das BASPO.
<sup>6</sup> Für Sportarten, die provisorisch aufgenommen sind, werden keine Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote ausgerichtet. Das VBS kann den nationalen Verbänden dieser Sportarten einen jährlichen Pauschalbeitrag ausrichten.
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- b. der Anzahl, der Häufigkeit und dem Umfang von Trainings und Wettkämpfen innerhalb einer Zeitspanne;
- c. der Nutzergruppe; bis <sup>19</sup> c . der Sportart;
<sup>20</sup> d. …
- c. der Nutzergruppe; bis <sup>21</sup> c . der Sportart;
<sup>22</sup> d. …
<sup>2</sup> Für Sportarten, zu deren Ausübung besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen oder besonders qualifizierte Leiterinnen und Leiter beizuziehen sind, können zusätzliche Beiträge ausgerichtet werden. Das VBS legt die Sportarten fest.
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- b. J+S-Angebote mit Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung.
<sup>4</sup> <sup>21</sup> …
<sup>4</sup> <sup>23</sup> …
<sup>5</sup> Das VBS legt den Umfang der Beiträge fest. Es passt die Beiträge periodisch der Teuerung an.
<sup>24</sup> Art. 23 a Sonderbeitrag
<sup>1</sup> Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite Organisatoren von J+S-Angeboten mit Sonderbeiträgen unterstützen.
<sup>2</sup> Einen Sonderbeitrag erhalten:
- a. Organisatoren von J+S-Angeboten der Nutzergruppen 1 und 2 sowie nationale Sportverbände der Nutzergruppe 4, die ein J+S-Angebot für die Durchführung im Zeitraum zwischen dem 13. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 abgeschlossen haben;
- b. auf Gesuch hin Organisatoren von J+S-Angeboten der Nutzergruppe 3, die den Nachweis erbringen, dass sie mindestens ein J+S-Lager mit Beginn zwischen dem 13. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 geplant haben.
<sup>3</sup> Der Sonderbeitrag errechnet sich als Prozentsatz auf den Beiträgen, die der Organisator für seine im Jahr 2019 abgeschlossenen J+S-Angebote erhalten hat. Der Prozentsatz ist für alle Organisatoren identisch; er beträgt höchstens 50 Prozent der im Jahr 2019 bezogenen Beiträge.
<sup>4</sup> Haben Organisatoren nach Absatz 2 Buchstabe b im Jahr 2019 keine J+S- Angebote abgeschlossen, so errechnet sich der Beitrag auf Basis der im Jahr 2018 abgeschlossenen Angebote.
<sup>5</sup> Die J+S-Coaches der Organisatoren nach Absatz 2 Buchstabe b müssen ihr Gesuch bis zum 31. Oktober 2020 beim BASPO einreichen.
##### **Art. 24** Umfang der Beiträge für J+S-Coaches
<sup>1</sup> Die Beiträge für J+S-Coaches richten sich nach dem Umfang der Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote. Sie beträgt höchstens 10 Prozent der Gesamtsumme.
<sup>2</sup> Zuschläge nach Artikel 23 Absätze <sup>2</sup> und 3 werden für die Berechnung der Ge-
<sup>22</sup> samtsumme nicht berücksichtigt. …
<sup>25</sup> samtsumme nicht berücksichtigt. …
<sup>3</sup> Das VBS legt den Umfang der Beiträge fest.
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<sup>4</sup> Es kann Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Kaderbildung Vergünstigungen für die Reise mit dem öffentlichen Verkehr zu den Ausund Weiterbildungen ausrichten.
<sup>5</sup> <sup>23</sup> …
<sup>5</sup> <sup>26</sup> …
#### 8. Abschnitt: Weitere organisatorische Bestimmungen
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<sup>2</sup> Sie fördern J+S aktiv durch eine angemessene Promotion. Das BASPO kann
<sup>24</sup> Promotionsartikel zur Verfügung stellen.
<sup>27</sup> Promotionsartikel zur Verfügung stellen.
<sup>3</sup> Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) besorgt bei Bedarf und in Absprache mit dem BASPO den Druck und den Vertrieb der Drucksachen, Lehrund Lernmittel und der Auszeichnungen.
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<sup>4</sup> Das BASPO hat die Gesamtaufsicht über die Durchführung der J+S-Angebote und die Angebote der Kaderbildung. Es kann J+S-Expertinnen und -Experten beauftragen, J+S-Angebote und Angebote der Kaderbildung einer Qualitätskontrolle zu
<sup>25</sup> unterziehen.
<sup>28</sup> unterziehen.
##### **Art. 31** Zusammenarbeit des BASPO mit Kantonen und Verbänden
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<sup>1</sup> Das VBS regelt die Zulassung zur Kaderbildung und die erforderliche Weiterbil-
<sup>26</sup> dung zum Erhalt und zur Wiedererlangung der Anerkennung.
<sup>29</sup> dung zum Erhalt und zur Wiedererlangung der Anerkennung.
<sup>2</sup> Es legt die Dauer und die Inhalte der Ausund Weiterbildungen fest.
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<sup>2</sup> Die Anerkennung kann wiedererlangt werden, wenn ein Weiterbildungskurs er-
<sup>27</sup> folgreich absolviert wird.
<sup>30</sup> folgreich absolviert wird.
<sup>3</sup> Das BASPO entzieht die Anerkennung von Kadermitgliedern bei:
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- b. wiederholten Verstössen gegen die Pflichten nach Artikel 35.
<sup>4</sup> ESA-Kadermitglieder, die sich zur Erfüllung ihrer Weiterbildungspflicht fristgerecht zu einem Weiterbildungsmodul angemeldet haben, das wegen der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus nicht durchgeführt werden kann,
<sup>31</sup> bleiben anerkannt.
#### 2. Abschnitt: Weitere Sportförderungsmassnahmen
##### **Art. 40**
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### 4. Kapitel: Nationale Sportverbände
##### **Art. 41**
<sup>32</sup> Art. 41 Beiträge an den Dachverband des Schweizer Sports
<sup>1</sup> Der Dachverband des Schweizer Sports erhält einen jährlichen Beitrag zur Förderung, Entwicklung und Unterstützung des Schweizer Sports.
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- a. zur Förderung der Ausbildung von Trainerinnen, Trainern, Athletinnen, Athleten, Funktionärinnen und Funktionären;
- b. zur Förderung des Breitensports; bis <sup>28</sup> . zur Erarbeitung von Konzepten für die Nachwuchsund Spitzensportfördeb rung;
- b. zur Förderung des Breitensports; bis <sup>33</sup> . zur Erarbeitung von Konzepten für die Nachwuchsund Spitzensportfördeb rung;
- c. zur Unterstützung des leistungsorientierten Nachwuchsund Spitzensports;
- d. zur Umsetzung der Verpflichtungen im Bereich des fairen und sicheren Sports; und
<sup>29</sup> e. zur Unterstützung der Durchführung von Trainings und Wettkämpfen auf Sportanlagen von nationaler Bedeutung.
<sup>34</sup> e. zur Unterstützung der Durchführung von Trainings und Wettkämpfen auf Sportanlagen von nationaler Bedeutung.
<sup>4</sup> Das BASPO kann Leistungen, die für die nationalen Sportverbände bestimmt sind, diesen direkt ausrichten und mit ihnen Leistungsverträge abschliessen.
<sup>5</sup> Die Bundesbeiträge zur Unterstützung der Durchführung von Trainings und Wettkämpfen auf Sportanlagen von nationaler Bedeutung bemessen sich nach der effek-
<sup>30</sup> tiven Nutzung solcher Anlagen.
<sup>35</sup> tiven Nutzung solcher Anlagen.
<sup>36</sup> Art. 41 a Darlehen zur Sicherstellung des Betriebs der Fussballund Eishockeyligen
<sup>1</sup> Das BASPO kann den nationalen Sportverbänden des Fussballs und des Eishockeys im Rahmen der bewilligten Kredite Darlehen gewähren zur Sicherstellung des Betriebs der beiden Ligen mit professionellem Spielbetrieb in ihren Sportarten.
<sup>2</sup> Die Darlehen betragen höchstens 25 Prozent des betrieblichen Aufwands der jeweiligen Liga in der Saison 2018/2019.
<sup>3</sup> Sie können gewährt werden, wenn:
- a. der Spielbetrieb in der Saison 2020/2021 weitergeführt oder wiederaufgenommen wird; und
- b. die Verbände Sicherheiten im Umfang von insgesamt mindestens 35 Prozent der Darlehenssumme bieten.
<sup>4</sup> Die Darlehen werden durch Verträge zwischen dem BASPO und den Verbänden gewährt. Die Verträge regeln insbesondere die folgenden Punkte:
- a. die Verpflichtung, die Darlehen zur Sicherstellung des Spielbetriebs der Ligen zu verwenden, gegebenenfalls auch ohne Zuschauerbeteiligung;
- b. die Bedingungen, unter denen Darlehensanteile an die einzelnen Klubs der Liga weitergeleitet werden, namentlich die Verpflichtung der Klubs: 1. gegenüber dem Bund solidarisch für die Rückzahlung ihres Darlehensanteils zu haften, 2. Mittel im Umfang von jährlich mindestens 30 Prozent aus der Vermarktung von Medienübertragungsrechten und jährlich mindestens 25 Prozent aus Erlösen von Spielertransfers zur Rückzahlung ihres Darlehensanteils zu verwenden, 3. bis zur Rückzahlung ihres Darlehensanteils keine Dividenden auszuschütten, keine Aktivdarlehen zu vergeben und keine vorzeitige Rückzahlung bestehender Darlehen vorzunehmen, 4. bis zur Rückzahlung ihres Darlehensanteils auf eine Erhöhung des durchschnittlichen Einkommens aller am Ligabetrieb teilnehmenden Spieler zuzüglich aller Prämien, Boni und weiteren geldwerten Vergünstigungen zu verzichten und, sofern der Darlehensanteil innerhalb von drei Jahren nicht zurückbezahlt ist, das durchschnittliche Einkommen aller am Ligabetrieb teilnehmenden Spieler zuzüglich aller Prämien, Boni und weiteren geldwerten Vergünstigungen um mindestens
<sup>20</sup> Prozent zu senken, 5. die Nachwuchsförderung im gleichen Umfang weiterzuführen wie vor der Covid-19-Pandemie;
- c. ein Verbot, Darlehensanteile an Klubs weiterzuleiten, die bereits Darlehen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der COVID-19-Verordnung Sport vom
<sup>37</sup> 20. März 2020 erhalten haben;
- d. die Verpflichtung zur linearen Rückzahlung der Darlehen innerhalb von zehn Jahren, beginnend im Jahr 2022;
- e. die Verpflichtung, innerhalb von fünf Jahren nach Rückzahlung des Darlehens einen Sicherheitsfonds innerhalb der Liga zur Bewältigung künftiger Krisen einzurichten, der den Ligabetrieb während mindestens sechs Monaten sicherzustellen vermag;
- f. die Verpflichtung, folgende Zinssätze vorzusehen: 1. für die Jahre 2021 und 2022: 0 Prozent, 2. ab dem Jahr 2023: Höhe des Schweizer Referenzzinssatzes SARON zuzüglich 1 Prozent, mindestens aber 1 Prozent;
- g. die Verpflichtung, dem BASPO jährlich über die Umsetzung der in dieser Verordnung und in den Verträgen festgelegten Bedingungen zu berichten.
### 5. Kapitel: Sportanlagen
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Für Lernende der zweibis vierjährigen beruflichen Grundbildung nach dem Be-
<sup>31</sup> rufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 ist der regelmässige Sportunterricht an den Berufsfachschulen obligatorisch.
<sup>38</sup> rufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 ist der regelmässige Sportunterricht an den Berufsfachschulen obligatorisch.
##### **Art. 52** Umfang
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<sup>2</sup> Bei schulisch organisierter Grundbildung umfasst der Sportunterricht pro Schuljahr mindestens 80 Lektionen.
<sup>3</sup> <sup>32</sup> Das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) legt die Anzahl Lektionen in den Verordnungen über die beruflichen Grundbildungen fest.
<sup>3</sup> <sup>39</sup> Das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) legt die Anzahl Lektionen in den Verordnungen über die beruflichen Grundbildungen fest.
<sup>4</sup> Die Schullehrpläne regeln die Verteilung der Lektionen. Pro Tag werden höchstens vier Sportlektionen an die Mindestzahlen nach den Absätzen 1 und 2 angerechnet.
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<sup>1</sup> Die Bachelor-Studiengänge bereiten die Studierenden auf eine berufliche Tätigkeit im Bereich Sport vor. Sie umfassen eine Studienleistung von 180 Kreditpunkten
<sup>33</sup> nach den Bologna-Richtlinien vom 4. Dezember 2003 .
<sup>40</sup> nach den Bologna-Richtlinien vom 4. Dezember 2003 .
<sup>2</sup> Die Masterstudiengänge bauen auf den Bachelor-Studiengängen der EHSM auf. Sie umfassen eine Studienleistung von 90–120 Kreditpunkten nach den Bologna- Richtlinien.
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<sup>4</sup> Das VBS regelt den Umfang der Studiengänge.
<sup>41</sup> Art. 63 a Anpassungen der Studiengänge während der Covid-19-Pandemie
<sup>1</sup> Die EHSM kann Studiengänge, Weiterbildungen und Kompetenznachweise, die als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus nicht nach den Vorgaben des jeweils gültigen Modulhandbuchs durchgeführt werden können, bezüglich Inhalt, Zeitpunkt, Form und Umfang in anderer geeigneter Weise, die der Zielsetzung des Studiengangs entspricht, durchführen. Sie kann die Eignungsabklärungen zur Aufnahme ins Studium anpassen.
<sup>2</sup> Die Studienleitung kann die Wiederholung eines bereits wiederholten und ungenügend bewerteten Kompetenznachweises zulassen, wenn der Kompetenznachweis oder die dazugehörige Lehrveranstaltung nach Absatz 1 angepasst wurde.
<sup>3</sup> Müssen Studierende als Folge der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus Lehrveranstaltungen oder Kompetenznachweise verschieben oder absagen, sich von ihnen abmelden oder ihnen fernbleiben, so ergeben sich für sie keine Gebührenfolgen.
<sup>4</sup> Studierende, die als Folge eines angeordneten Militär-, Zivilschutzoder Zivildiensteinsatzes zur Bekämpfung des Coronavirus während mehr als drei Wochen dem Unterricht fernbleiben mussten, haben das Recht, sich nachträglich für das Studiensemester beurlauben zu lassen. Geleistete Studiengebühren werden rückerstattet.
##### **Art. 64** Verfügung von Qualifikationen
<sup>1</sup> Ist eine Studierende oder ein Studierender mit der Durchführung oder Bewertung eines Kompetenznachweises nicht einverstanden, so erlässt das BASPO auf ihr oder sein Verlangen eine Verfügung, sofern die Voraussetzungen von Artikel 5 des
<sup>34</sup> Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 erfüllt sind.
<sup>42</sup> Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 erfüllt sind.
<sup>2</sup> Die Studienleitung erläutert der oder dem Studierenden die Ergebnisse vorgängig.
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<sup>1</sup> Das BASPO beteiligt sich an der forschungspolitischen Planung und Koordination
<sup>35</sup> nach dem Forschungsund Innovationsförderungsgesetz vom 7. Oktober 1983 .
<sup>43</sup> nach dem Forschungsund Innovationsförderungsgesetz vom 7. Oktober 1983 .
<sup>2</sup> Es erarbeitet ein Forschungskonzept für eine Dauer von jeweils vier Jahren. Das Konzept berücksichtigt die Forschungsstrategie der EHSM.
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<sup>5</sup> Für die Unterstützung von internationalen Sportkongressen gelten die Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 und 3 sinngemäss.
## 4. Titel: Fairness und Sicherheit <sup>36</sup>
### 1. Kapitel: Doping <sup>37</sup>
## 4. Titel: Fairness und Sicherheit <sup>44</sup>
### 1. Kapitel: Doping <sup>45</sup>
##### **Art. 73** Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping
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- b. der Zweck der Strafuntersuchung nicht gefährdet wird.
### 2. Kapitel: Manipulation von Sportwettkämpfen <sup>38</sup>
### 2. Kapitel: Manipulation von Sportwettkämpfen <sup>46</sup>
##### **Art. 78** a
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<sup>4</sup> Das BASPO kann Finanzhilfen an Sportorganisationen streichen oder kürzen, wenn diese ihre Meldepflichten nach Artikel 64 Absatz 2 des Geldspielgesetzes vom
<sup>39</sup> 29. September 2017 verletzen.
<sup>47</sup> 29. September 2017 verletzen.
## 5. Titel: Vollzug
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Unter Vorbehalt widersprechender Bestimmungen in Artikel 32 SpoFöG sowie abweichender Bestimmungen in den Artikeln 22–26 dieser Verordnung sind die
<sup>40</sup> Bestimmungen des 3. Kapitels des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 anwendbar.
<sup>48</sup> Bestimmungen des 3. Kapitels des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 anwendbar.
##### **Art. 80** Gebühren und Preise für Leistungen des BASPO
<sup>1</sup> <sup>41</sup> …
<sup>1</sup> <sup>49</sup> …
<sup>2</sup> Für Weiterbildungsstudiengänge nach Artikel 63 werden kostendeckende Gebühren erhoben.
@@ -968,17 +1036,17 @@
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
<sup>42</sup> 1. Verordnung vom 21. Oktober 1987 über die Förderung von Turnen und Sport;
<sup>43</sup> 2. Verordnung vom 14. Juni 1976 über Turnen und Sport an Berufsschulen;
<sup>44</sup> über die Turnund Sportlehrerausbil- 3. Verordnung vom 21. Oktober 1987 dung an Hochschulen;
<sup>45</sup> über die Mindestanforderungen bei der 4. Verordnung vom 17. Oktober 2001 Durchführung von Dopingkontrollen.
<sup>50</sup> 1. Verordnung vom 21. Oktober 1987 über die Förderung von Turnen und Sport;
<sup>51</sup> über Turnen und Sport an Berufsschulen; 2. Verordnung vom 14. Juni 1976
<sup>52</sup> 3. Verordnung vom 21. Oktober 1987 über die Turnund Sportlehrerausbildung an Hochschulen;
<sup>53</sup> 4. Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Mindestanforderungen bei der Durchführung von Dopingkontrollen.
##### **Art. 82** Änderung bisherigen Rechts
<sup>46</sup> …
<sup>54</sup> …
##### **Art. 83** Übergangsbestimmungen
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<sup>2</sup> J+S-Angebote der NG 7, die bei Inkraftsetzung dieser Verordnung bereits begonnen haben, werden ab Inkraftsetzung dieser Verordnung nach den neuen Bestimmungen durchgeführt. Das BASPO kann mit den Organisatoren Vereinbarungen über eine pauschalisierte Unterstützung abschliessen. Diese Vereinbarungen haben
<sup>47</sup> Gültigkeit bis längstens zum 30. September 2014 .
<sup>55</sup> Gültigkeit bis längstens zum 30. September 2014 .
<sup>3</sup> Der Rahmenlehrplan nach Artikel 53 ist innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen. Die Lehrpläne Sport sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Rahmenlehrplans zu erlassen.
<sup>48</sup> Art. 83 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. August 2014 Die Vereinbarungen nach Artikel 83 Absatz 2 sind längstens bis zum 31. Dezember 2015 gültig.
<sup>49</sup> Art. 83 b Übergangbestimmung zur Änderung vom 11. September 2015 Die Vereinbarungen nach Artikel 83 Absatz 2 sind längstens bis zum 31. Dezember 2019 gültig.
<sup>56</sup> Art. 83 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. August 2014 Die Vereinbarungen nach Artikel 83 Absatz 2 sind längstens bis zum 31. Dezember 2015 gültig.
<sup>57</sup> Art. 83 b Übergangbestimmung zur Änderung vom 11. September 2015 Die Vereinbarungen nach Artikel 83 Absatz 2 sind längstens bis zum 31. Dezember 2019 gültig.
<sup>58</sup> Art. 83 c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Mai 2020 Artikel 20 Absatz 4 gilt sinngemäss für J+S-Kadermitglieder, deren Anerkennung gemäss Artikel 20 Absatz 1 zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Mai 2020 dahingefallen ist.
##### **Art. 84** Inkrafttreten
@@ -1034,66 +1104,84 @@
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841).
[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).
[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).
[^22]: Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 17).
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 17).
[^31]: SR 412.10
[^32]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^33]: [AS 2004 3003, 2006 1071, 2008 3603. AS 2015 1627 Art. 9]. Siehe heute: die Bologna- Richtlinien UH vom 28. Mai 2015 (SR 414.205.1 ).
[^34]: SR 172.021
[^35]: [AS 1984 28, 1992 1027 Art. 19, 1993 901 Anhang Ziff. 4 2080 Anhang Ziff. 9, 1996 99, 2000 1858, 2003 4265, 2004 4261, 2006 2197 Anhang Ziff. 39, 2008 433, 2010 651, 2011 4497 Ziff. I 1, 2012 3655 Ziff. I 13, 2013 2639. AS 2013 4425 Art. 57 Abs. 1]. Siehe heute: das BG vom 14. Dez. 2012 über die Förderung der Forschung und der Inno- vation (SR 420.1 ).
[^36]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).
[^37]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).
[^38]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).
[^39]: SR 935.51
[^40]: SR 616.1
[^41]: Aufgehoben durch Art. 10 der V vom 15. Nov. 2017 über die Gebühren des Bundesamts für Sport, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6601).
[^42]: [AS 1987 1703, 1990 981, 1994 1392, 1996 3018, 1998 1472, 2000 2427 2966, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 2 4003, 2004 4593, 2005 257, 2006 4705 Ziff. II 28, 2007 4297 5823 Ziff. I 3, 2011 5227 Ziff. I 4.2]
[^43]: [AS 1976 1403, 1998 1822 Art. 24 Abs. 1 Bst. e]
[^44]: [AS 1987 1464, 1996 2243 Ziff. I 22 3021]
[^45]: [AS 2001 2971, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 6]
[^46]: Die Änderungen können unter AS 2012 3967 konsultiert werden.
[^47]: S. auch: Art. 83 a .
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841).
[^49]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841).
[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757).
[^25]: Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).
[^26]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6589).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 17).
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 17).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757).
[^37]: SR 415.021
[^38]: SR 412.10
[^39]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^40]: [AS 2004 3003, 2006 1071, 2008 3603. AS 2015 1627 Art. 9]. Siehe heute: die Bologna- Richtlinien UH vom 28. Mai 2015 (SR 414.205.1 ).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757).
[^42]: SR 172.021
[^43]: [AS 1984 28, 1992 1027 Art. 19, 1993 901 Anhang Ziff. 4 2080 Anhang Ziff. 9, 1996 99, 2000 1858, 2003 4265, 2004 4261, 2006 2197 Anhang Ziff. 39, 2008 433, 2010 651, 2011 4497 Ziff. I 1, 2012 3655 Ziff. I 13, 2013 2639. AS 2013 4425 Art. 57 Abs. 1]. Siehe heute: das BG vom 14. Dez. 2012 über die Förderung der Forschung und der Inno- vation (SR 420.1 ).
[^44]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).
[^45]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).
[^46]: Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Geldspielverordnung vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5155).
[^47]: SR 935.51
[^48]: SR 616.1
[^49]: Aufgehoben durch Art. 10 der V vom 15. Nov. 2017 über die Gebühren des Bundesamts für Sport, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6601).
[^50]: [AS 1987 1703, 1990 981, 1994 1392, 1996 3018, 1998 1472, 2000 2427 2966, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 2 4003, 2004 4593, 2005 257, 2006 4705 Ziff. II 28, 2007 4297 5823 Ziff. I 3, 2011 5227 Ziff. I 4.2]
[^51]: [AS 1976 1403, 1998 1822 Art. 24 Abs. 1 Bst. e]
[^52]: [AS 1987 1464, 1996 2243 Ziff. I 22 3021]
[^53]: [AS 2001 2971, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 6]
[^54]: Die Änderungen können unter AS 2012 3967 konsultiert werden.
[^55]: S. auch: Art. 83 a .
[^56]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841).
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 3701).
[^58]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Dez. 2021 (AS 2020 1757).
2020-02-01
2019-01-01
2018-01-01
2015-12-01
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2012-05-23
SpoFöV
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