Änderungshistorie

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

68 Versionen · 1937-12-21

Änderungen vom 2015-01-01

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##### **Art. 1**
Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt wer- 1. Keine Sanktion den, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. ohne Gesetz
##### **Art. 2**
<sup>1</sup> Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten 2. Zeitlicher Geltungsbereich ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
<sup>2</sup> Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
##### **Art. 3**
<sup>1</sup> Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen 3. Räumlicher Geltungsbereich. oder Vergehen begeht. Verbrechen oder Vergehen
<sup>2</sup> Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde Inland im die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
<sup>1</sup> Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein 1. Keine Sanktion Verbrechen oder Vergehen begeht. ohne Gesetz Eine Strafe oder
<sup>2</sup> Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Massnahme darf Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist nur wegen einer Tat verhängt dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Art. 3 Art. <sup>2</sup>
<sup>1</sup> Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen Verbrechen 2. Zeitlicher oder Vergehen Geltungsbereich oder Vergehen begeht. Inland im 3. Räumlicher
<sup>2</sup> Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde Geltungsbereich. die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
<sup>3</sup> Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom
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<sup>4</sup> Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
##### **Art. 4**
<sup>1</sup> Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen Verbrechen oder Vergehen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265– im Ausland gegen den Staat 278) begeht.
<sup>2</sup> Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
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<sup>1</sup> Diesem Gesetz ist ausserdem unterworfen, wer sich in der Schweiz Straftaten gegen befindet, nicht ausgeliefert wird und im Ausland eine der folgenden
<sup>6</sup> Minderjährige im Ausland Taten begangen hat:
<sup>6</sup> Minderjährige Ausland im Taten begangen hat:
<sup>7</sup> a. Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), wenn das Opfer weniger als
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- b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), wenn das Opfer weniger als 14 Jahre alt war;
<sup>9</sup> c. qualifizierte Pornografie (Art. 197 Abs. 3 und 4), wenn die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten.
<sup>9</sup> qualifizierte Pornografie (Art. 197 Abs. 3 und 4), wenn die Gec. genstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten.
<sup>2</sup> Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die
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##### **Art. 6**
<sup>1</sup> Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Gemäss staatsvertraglicher Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkom- Verpflichtung verfolgte men verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: Auslandtaten
<sup>1</sup> Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Gemäss staatsvertraglicher Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen Verpflichtung verfolgte verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: Auslandtaten
- a. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
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##### **Art. 7**
<sup>1</sup> Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass Andere Auslandtaten die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
<sup>1</sup> Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Andere Auslandtaten Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
- a. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
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<sup>1</sup> Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten 4. Persönlicher Geltungsbereich nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
<sup>2</sup> Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstraf-
<sup>13</sup> gesetzes vom 20. Juni 2003 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene
<sup>14</sup> Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar. Zweiter Titel: Strafbarkeit
<sup>2</sup> Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes
<sup>13</sup> vom 20. Juni 2003 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beur-
<sup>14</sup> teilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar. Zweiter Titel: Strafbarkeit
##### **Art. 10**
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##### **Art. 19**
<sup>1</sup> War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat Schuldunfähigkeit und einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht verminderte Schuldfähigkeit strafbar.
<sup>1</sup> War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat ein- Schuldunfähigkeit und zusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar. verminderte Schuldfähigkeit
<sup>2</sup> War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
<sup>3</sup> Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64,
<sup>67</sup> und 67 b getroffen werden.
<sup>15</sup> 67, 67 b und 67 e getroffen werden.
<sup>4</sup> Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1–3 nicht anwendbar.
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##### **Art. 25**
Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, Gehilfenschaft wird milder bestraft.
Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird Gehilfenschaft milder bestraft.
##### **Art. 26**
Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begrün- Teilnahme am Sonderdelikt det oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet Teilnahme am Sonderdelikt oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
##### **Art. 27**
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##### **Art. 28**
<sup>1</sup> Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem 6. Strafbarkeit der Medien Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
6. Strafbarkeit der Medien
<sup>1</sup> Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
<sup>2</sup> Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht bis gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322 strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach bis Artikel 322 strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.
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##### **Art. 28** a
<sup>1</sup> Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung Quellenschutz von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
<sup>1</sup> Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Quellenschutz Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
<sup>2</sup> Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass:
- a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
<sup>15</sup> ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel b. 111–113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine ter Straftat nach den Artikeln 187, 189–191, 197 Absatz 4, 260 , quinquies bis ter ter septies 260 , 305 , 305 und 322 –322 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmit-
<sup>16</sup> telgesetzes vom 3. Oktober 1951 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
<sup>16</sup> ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel b. 111–113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine ter Straftat nach den Artikeln 187, 189–191, 197 Absatz 4, 260 , quinquies bis ter ter septies 260 , 305 , 305 und 322 –322 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmit-
<sup>17</sup> telgesetzes vom 3. Oktober 1951 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
##### **Art. 29**
Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet 7. Vertretungsverhältnisse oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder
<sup>17</sup> der Einzelfirma obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
<sup>18</sup> der Einzelfirma obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
- a. als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
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- c. als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Ge-
<sup>18</sup> sellschaft oder einer Einzelfirma ; oder
<sup>19</sup> sellschaft oder einer Einzelfirma ; oder
- d. ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
##### **Art. 30**
<sup>1</sup> Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch 8. Strafantrag. Antragsrecht sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
<sup>1</sup> Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie 8. Strafantrag. Antragsrecht verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
<sup>2</sup> Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der
<sup>19</sup> Erwachsenenschutzbehörde zu.
<sup>20</sup> Erwachsenenschutzbehörde zu.
<sup>3</sup> Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteils-
<sup>20</sup> fähig ist.
<sup>21</sup> fähig ist.
<sup>4</sup> Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
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##### **Art. 32**
Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteilig- Unteilbarkeit ten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.
Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Unteilbarkeit Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.
##### **Art. 33**
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##### **Art. 34**
<sup>1</sup> Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchs- 1. Geldstrafe. g Bemessun tens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
<sup>1</sup> Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchs- 1. Geldstrafe. Bemessung tens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
<sup>2</sup> Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familienund Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
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<sup>3</sup> Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.
##### **Art. 36**
<sup>1</sup> Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Ersatzfreiheitsstrafe Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.
<sup>2</sup> Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe.
<sup>3</sup> Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen:
- a. die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern; oder
- b. den Tagessatz herabzusetzen; oder
- c. gemeinnützige Arbeit anzuordnen.
<sup>4</sup> Ordnet das Gericht gemeinnützige Arbeit an, so sind die Artikel 37,
<sup>38</sup> und 39 Absatz 2 anwendbar.
<sup>5</sup> Soweit der Verurteilte die Geldstrafe trotz verlängerter Zahlungsfrist oder herabgesetztem Tagessatz nicht bezahlt oder die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht leistet, wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.
###### Fussnoten
[^1]: SR 101
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[^14]: Fassung gemäss Art. 44 Ziff. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3545; BBl 1999 1979).
[^15]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).
[^16]: SR 812.121
[^17]: Heute: dem Einzelunternehmen.
[^18]: Heute: einem Einzelunternehmen.
[^19]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^20]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).
[^16]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (Lanzarote-Konvention), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1159; BBl 2012 7571).
[^17]: SR 812.121
[^18]: Heute: dem Einzelunternehmen.
[^19]: Heute: einem Einzelunternehmen.
[^20]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^21]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
1970-01-02
StGB
Originalfassung Text zu diesem Datum