Änderungshistorie

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

68 Versionen · 1937-12-21

Änderungen vom 2013-04-01

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# Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
<sup>1</sup> <sup>2</sup> gestützt auf Artikel 123 Absätze <sup>1</sup> und 3 der Bundesverfassung ,
<sup>3</sup> nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Juli 1918 , beschliesst: Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen <sup>4</sup> Erster Teil: Verbrechen und Vergehen Erster Titel: Geltungsbereich
<sup>1</sup> <sup>2</sup> gestützt auf Artikel 123 Absätze <sup>1</sup> und 3 der Bundesverfassung , nach Einsicht in
<sup>3</sup> eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Juli 1918 , beschliesst: Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen <sup>4</sup> Erster Teil: Verbrechen und Vergehen Erster Titel: Geltungsbereich
##### **Art. 1**
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<sup>1</sup> Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist Vollzug von einem bis zu zwölf Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.
<sup>2</sup> Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen.
###### Fussnoten
[^1]: SR 101
1970-01-02
StGB
Originalfassung Text zu diesem Datum