Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Eine Krankheitskostenvollversicherung liegt für eine Person dann und nur dann vor, wenn für diese Person bei dem Unternehmen auch die allgemeinen Krankenhausleistungen versichert sind und es sich bei den allgemeinen Krankenhausleistungen nicht um die Absicherung von Differenzkosten zur GKV-Leistung handelt. Alle anderen Krankheitskostenversicherungen sind in der Spalte „Sonstige“ zu erfassen. Sofern Kombinationen selbständiger ambulanter und stationärer Krankheitskostenvollversicherungen Krankenhaustagegeldversicherungen enthalten, ist die Prämie in den Zeilen ZE0280 bis ZE0490 auf Spalte SP0010 und SP0030 aufzuteilen und die Person in den Zeilen ZE1320 bis ZE1490 sowohl in Spalte SP0010 als auch in Spalte SP0030 zu erfassen.
Unselbständige Zusatzversicherungen (solche, die nicht ohne Haupttarif bestehen können) sind zusammen mit der Hauptversicherung zu erfassen und in den Zeilen ZE1060 bis Zeile ZE1490 nicht selbständig zu zählen.
Hier sind Versicherungsarten zu erfassen, deren Ausweis nicht in einem anderen Posten vorgesehen ist. Die in diesen Posten eingehenden Größen sind im Einzelnen in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern.
Hier sind auch die selbständigen Teilversicherungen, die jeweils das ambulante oder stationäre Krankheitskostenrisiko voll decken, auszuweisen.
Hier sind auch die Lohnfortzahlungsversicherungen zu erfassen.
Bei der Erstellung des Formulars ist zu beachten, dass Zugänge/Veränderungen zum 1. Januar des Geschäftsjahres nicht im Bestand am Anfang des Geschäftsjahres enthalten sind, sondern unter Zugänge/Veränderungen während des Geschäftsjahres erfasst werden. Unter Abgänge/Veränderungen werden auch Kündigungen zum 31. Dezember des Vorjahres erfasst, nicht hingegen die Kündigungen zum 31. Dezember des Geschäftsjahres, so dass letztere noch als Bestand des Geschäftsjahres mitgezählt werden. Damit ist der Anfangsbestand eines Geschäftsjahres gleich dem Endbestand des Vorjahres.
In den Zeilen ZE01060 bis ZE1300 Spalte SP0010 ist eine Person, die in mehreren Versicherungsarten versichert ist, nur einmal zu zählen. Die versicherten Personen bei Beihilfeablöse-, Auslands-, Restschuld- und Lohnfortzahlungsversicherungen werden nicht berücksichtigt.
Nr. 31: Formular F.231.01
Diese Position enthält außerdem den poolrelevanten Überschuss der Pflegepflichtversicherung.
Nr. 32: Formular F.237.01
Diese Position enthält außerdem den poolrelevanten Überschuss der Pflegepflichtversicherung.
Zuschläge in den Optionstarifen zur Finanzierung der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Höchstbeitrag in der GKV und dem erforderlichen Monatsbeitrag in den Standardtarifen.
Zahlungen aus dem jeweiligen Pool.
Zahlungen an den jeweiligen Pool.
Nr. 33: Formular F.330.01
Eine Krankheitskostenvollversicherung liegt für eine Person dann und nur dann vor, wenn für diese Person bei dem Unternehmen auch die allgemeinen Krankenhausleistungen versichert sind und es sich bei den allgemeinen Krankenhausleistungen nicht um die Absicherung von Differenzkosten zur GKV-Leistung handelt. Sofern Kombinationen selbständiger ambulanter und stationärer Krankheitskostenvollversicherungen Krankenhaustagegeldversicherungen enthalten, sind diese stets in Spalte SP0030 auszuweisen.
Unselbständige Zusatzversicherungen (solche, die nicht ohne Haupttarif bestehen können) sind zusammen mit der Hauptversicherung zu erfassen, also nicht selbständig zu zählen.
Hier sind Versicherungsarten zu erfassen, deren Ausweis nicht in einem anderen Posten vorgesehen ist. Die in diesen Posten eingehenden Größen sind im Einzelnen in einer Anlage als Bestandteil des qualitativen Formularteils gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 zu erläutern.
Hier sind auch die selbständigen Teilversicherungen, die jeweils das ambulante oder stationäre Krankheitskostenrisiko voll decken, auszuweisen.
Nr. 34: Formular F.240.01
Das Formular ist aufzustellen
für jeden Vz des selbst abgeschlossenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt worden ist, wobei für die „Sonstige Schadenversicherung“ (Vz 29) die gleichen Vz wie in der gesonderten versicherungstechnischen GuV zusammengefasst ausgewiesen werden;
für die Va „Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung“, „Sonstige Kraftfahrtversicherung“ und „Cyberversicherungen Stand alone“, sofern für diese Va eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt worden ist;
für das gesamte selbst abgeschlossene VG.
Hier sind die Stückzahl und der Bestandsbeitrag der im Laufe des Geschäftsjahres stornierten Verträge anzugeben, bei denen die Stornierung noch innerhalb des ersten Versicherungsjahres nach Vertragsabschluss vor der zweiten Hauptfälligkeit erfolgt ist. Unternummer 7 gilt entsprechend.
Bestandsverminderungen sind mit einem Minuszeichen, Bestandserhöhungen mit einem Pluszeichen anzugeben. Es ist nur dann ein etwaiger Saldo aufzuführen, wenn sich im Berichtsjahr der Versicherungsbestand geändert hat und dieser Umstand nicht bereits unter dem Posten 1.2. „echte Zugänge im GJ“ (Zeile ZE0040) oder 1.3. „echte Abgänge im GJ“ (Zeile ZE0050) erfasst worden ist.
Die Angaben sind nur für die Vz/Va mit den Kennzahlen 04, 05, 051, 055 und 08 zu machen. Bei den Angaben für das gesamte selbst abgeschlossene Geschäft sind nur die Werte einzutragen, die sich aus der Addition der genannten Vz ergeben (Summe aus Vz 04, 05 und 08).
Die Versicherungssummen sind nur für die Vz mit den Kennzahlen 08, 13 und 14 anzugeben. Unternummer 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Hier sind Finanzrückversicherungsverträge im Sinne des § 167 Absatz 1 Satz 1 VAG zu erfassen.
Die Versicherungsverträge mit einer unterjährigen Versicherungsdauer sind nicht zu berücksichtigen. Für die Transportversicherung entfallen die Angaben, sofern die Vertragsstückzahlen nicht vollständig angegeben werden können. Bei Gruppen- und Sammelversicherungsverträgen ist die Anzahl der versicherten Risiken anzugeben. Bei gebündelten Versicherungen ist der Versicherungsvertrag in jedem der in der Bündelung enthaltenen Vz und Va einmal zu zählen. Versicherungsverträge aus dem Führungseigen- und Beteiligungsgeschäft sind von den zeichnenden Versicherungsunternehmen unabhängig vom gezeichneten Anteil jeweils als ein Vertrag zu zählen.
Hier sind Verträge aufzuführen, durch die bei dem Zedenten ein rechtlicher Anspruch auf eine Rückzahlung in einer späteren als der Periode entsteht, über die berichtet wird. Außerdem sind Verträge zu berücksichtigen, für die ein Erfahrungskonto geführt wird oder bei denen Finanzinstrumente, wie z. B. Derivate, einbezogen sind.
Nr. 35: Formular F.242.01
Das Formular ist aufzustellen
für jeden Vz des selbst abgeschlossenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt worden ist, wobei für die „Sonstige Schadenversicherung“ (Vz 29) die gleichen Vz wie in der gesonderten versicherungstechnischen GuV zusammengefasst ausgewiesen werden;
für die Va „Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung“, „Sonstige Kraftfahrtversicherung“ und „Cyberversicherungen Stand alone“, sofern für diese Va eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt worden ist;
für das gesamte selbst abgeschlossene VG.
Für die Transportversicherung entfallen die Angaben, sofern die Versicherungsfälle nicht vollständig angegeben werden können. Die Anzahl der am Ende des GJ noch nicht abgewickelten VJ-Versicherungsfälle in Zeile ZE0220 ergibt sich nur dann aus dem Saldo der Stückzahlen aus Zeile ZE0110 abzüglich Zeile ZE0170, wenn sich die Anzahl der am Ende des GJ noch unbekannten Spätschäden in Zeile ZE0210 nicht auf Grund einer Neueinschätzung verändert hat, sondern sich als Saldo aus Zeile ZE0100 und Zeile ZE0120 ergibt.
Wiederauflebende Schadenfälle (Schäden, die im Geschäftsjahr als erledigt betrachtet wurden, später aber auf Grund neuer, anspruchserhöhender Sachverhalte, zusätzlicher Forderungen des Anspruchstellers oder Änderung der Rechtslage wieder aufgenommen werden) bei den im Geschäftsjahr abgewickelten und noch nicht abgewickelten VJ-Versicherungsfällen werden je nach Zuordnung entweder als bekannter Versicherungsfall (Posten 1.2.5. oder 1.2.8., Zeile ZE0140 bzw. Zeile ZE0190) oder als bekannter Spätschaden (Posten 1.2.6. oder 1.2.9., Zeile ZE0150 bzw. Zeile ZE0200). Bei den bekannten Spätschäden (Zeile ZE0200) werden auch die im Geschäftsjahr gemeldeten, noch nicht abgewickelten Versicherungsfälle des Vorjahres erfasst.
Die ursprüngliche Zuordnung der VF zu den beiden Gruppen – einzelbewertete VF oder gruppen-/pauschalbewertete VF – muss stets beibehalten werden, d. h. auch dann, wenn aus einem gruppen-/pauschalbewerteten VF ein einzelbewerteter VF wird.
Die Teil-Brutto-SR für Spätschäden ist jahrgangsweise, d. h. nach Schadenanfalljahren abzuwickeln. Einmal berücksichtigte Versicherungsfälle sind in den Folgejahren in dieser Teil-SR zu belassen, auch wenn inzwischen aus dem unbekannten ein bekannter Versicherungsfall geworden ist.
Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, ist hier die Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Teil-Brutto-SR für die vorhergehenden Zeichnungsjahre darzustellen.
Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrechnungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Provisionen) für frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungsjahre anzugeben.
Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind hier die Brutto-SR für die VF des laufenden ZJ anzugeben.
Erhöhungen der VJ-SR auf Grund von Währungskursänderungen sind mit einem Pluszeichen, Verminderungen auf Grund von Währungskursänderungen mit einem Minuszeichen anzugeben.
Sofern Versicherungsfälle in die Renten-DR überführt worden sind, sind die umzubuchenden Beträge in den Zeilen ZE0390, ZE0400 oder ZE0420 als positive Zahlungen und in Zeile ZE0410 als negative Zahlungen zu erfassen. In Zeile ZE0440 sind die erhaltenen Zahlungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen einzusetzen, die im GJ auf die am Ende des VJ berücksichtigten RPT-Forderungen aus abgewickelten VF eingegangen sind.
Das Abwicklungsergebnis für die einzelnen Schadenjahrgänge ergibt sich durch den Abzug der Beträge in den Spalten SP0020 und SP0030 von denen in Spalte SP0010. Unternummer 13 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Abwicklungsergebnisse in den Zeilen ZE0390 bis ZE0450, Spalte SP0040 ergeben sich wie folgt: Zeilen ZE0390 bis ZE0450, jeweils Spalte SP0010 zuzüglich/abzüglich Zeilen ZE0390 bis ZE0450, jeweils Spalte SP0020 abzüglich Zeilen ZE0390 bis ZE0450, jeweils Spalte SP0030 und abzüglich Zeilen ZE0390 bis ZE0450, jeweils Spalte SP0010. Abwicklungsgewinne sind mit einem Pluszeichen, Abwicklungsverluste mit einem Minuszeichen anzugeben. Insbesondere bei der Abwicklung der RPT-Forderungen ist darauf zu achten, dass in Zeile ZE0440 Spalte SP0040 das sich rechnerisch ergebende Vorzeichen eingetragen wird.
Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Haftpflichtversicherung ist die Aufteilung auf jeweils 12 VJ, für die Rechtsschutzversicherung auf jeweils 6 VJ und für die übrigen Vz/Va auf jeweils 4 VJ vorzunehmen. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, entfallen die Angaben. Bei den Angaben für das gesamte selbst abgeschlossene VG sind die Werte für den Vz „Transportversicherung“ nicht einzubeziehen, wenn das Transport-VG nach Zeichnungsjahren abgerechnet wird.
Bei der Abwicklung der aus dem Vorjahr übernommenen Brutto-SR für die einzelnen Schadenjahrgänge (Seite 3) dürfen in den Angaben zum ältesten Schadenjahrgang (12. Vorjahr in der Haftpflichtversicherung und in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, 6. Vorjahr in der Rechtsschutzversicherung und 4. Vorjahr in allen übrigen Versicherungszweigen) die noch älteren Schadenjahrgänge nicht einbezogen werden.
Hier sind die bei der Umrechnung der aus dem Vorjahr übernommenen, auf Valuta lautenden Brutto-SR entstandenen Währungskursgewinne und -verluste entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Veränderungen bei Abgabe oder Übernahme eines Bestands.
Das Abwicklungsergebnis für die einzelnen Schadenjahrgänge ergibt sich durch den Abzug der Beträge in den Spalten SP0020 und SP0030 von denen in Spalte SP0010 in den Zeilen ZE0550 bis ZE0660 des Formulars. Unternummer 13 Satz 2 gilt entsprechend. Die Angaben für die einzelnen Schadenjahrgänge müssen die Abwicklung der Renten-Deckungsrückstellung enthalten.
Hier ist das ausländische VG auszuweisen, soweit es nicht rechnungslegungsmäßig als Geschäft einer ausländischen Niederlassung behandelt wird. Zu diesem sonstigen ausländischen VG gehören insbesondere
das Mitversicherungsgeschäft im Ausland,
das Korrespondenz-VG (Abschluss eines Versicherungsvertrags mit einem VN, der im Ausland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auf dem Korrespondenzweg ohne Einschaltung eines Vermittlers).
Das versicherungstechnische Bruttoergebnis ergibt sich aus Formular F.200.01, Zeile ZE0690.
Als vereinfachtes versicherungstechnisches Bruttoergebnis ist der Saldo aus den gebuchten Bruttobeiträgen einerseits und den Bruttoprovisionen, den Brutto-Schadenaufwendungen für GJ-VF und dem Ergebnis aus der Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Brutto-SR einzusetzen. Das Ergebnis aus der Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Brutto-SR braucht nicht berücksichtigt zu werden, sofern es sich nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln lässt. Unternummer 13 Satz 2 gilt entsprechend.
Nr. 36: Formular F.243.01
Das Formular ist für folgende Va vorzulegen (vorausgesetzt, für den Vz, dem sie angehören, ist ein Formular F.242.01 einzureichen): Für die Kennzeichnung ist Abschnitt C Ziffer 2.12 zu beachten.
Privathaftpflichtversicherung,
Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung,
Feuer-Industrie-Versicherung,
Kautionsversicherung,
Delkredereversicherung.
Diese Angaben sind nur für folgende Va zu machen:
Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung,
Feuer-Industrie-Versicherung.
Nr. 37: Formular F.246.01
Hierzu gehören die See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Warenversicherung, die Luftfahrt-Warenversicherung sowie die Land-Warenversicherung ohne die Tiertransport- und sonstige Warenversicherung. Bei gebuchten Bruttobeiträgen von nicht mehr als 125 000 Euro für den gesamten Versicherungszweig braucht die Nachweisung nicht erstellt zu werden.
Als sonstige Warenversicherung sind auch die Reiselager- und die Container-Kaskoversicherung auszuweisen.
Sofern die Verkehrshaftungsversicherung sowie die See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflichtversicherung im Versicherungszweig Transportversicherung und nicht im Versicherungszweig Haftpflichtversicherung erfasst werden, weil sie nach Art der Transportversicherung betrieben werden und – wie in der Transportversicherung üblich – nach Schadenanfalljahren abgerechnet werden, sind diese Versicherungsarten bei den Angaben in den Zeilen ZE0190, ZE0200 und ZE0210 zu berücksichtigen.
Die Angaben für die einzelnen Va der Transportversicherung mit gebuchten Bruttobeiträgen von nicht mehr als 125 000 Euro können in den Sammelposten 1.6., 1.10. und 1.18. miterfasst werden, sofern sich diese Angaben nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermitteln lassen.
Sofern das Transport-VG nach Zeichnungsjahren abgerechnet wird, sind hier die Bruttoaufwendungen für die Versicherungsfälle des laufenden Zeichnungsjahres auszuweisen.
Die Angaben entfallen, sofern das Transport-VG nicht nach Zeichnungsjahren abgerechnet wird.
Die Erträge und Aufwendungen im GJ sind gesondert für die einzelnen Zeichnungsjahre anzugeben. Die sonstigen Brutto-VBA sind im Verhältnis der in den Zeilen ZE0300, Spalten SP 0010 bis SP0040 und ZE0300, Spalten SP0050 bis SP0070 ausgewiesenen gebuchten Bruttobeiträge aufzuteilen. Dabei sind negative Nachverrechnungsbeiträge wie positive Beiträge zu behandeln.
Nr. 38: Formular F.247.01
Das Formular ist auszufüllen, wenn das Produkt Cyberversicherung angeboten wird und die gebuchten Bruttobeiträge mehr als 125 000 Euro betragen. Der Betrag bezieht sich auf die aggregierten gebuchten Bruttobeiträge für Stand alone Inland, Stand alone Ausland, Cyber-Zusatzdeckungen Inland und Cyber-Zusatzdeckungen Ausland im Formular F.247.01.
Die Cyberversicherung ist eine Versicherung, die affirmative Cyberrisiken deckt. Affirmative Cyberrisiken umfassen alle Risiken, die sich aus einer bewussten und expliziten formulierten Deckungszusage für Schäden aus Cyberrisiken ergeben. Die Angaben zur Cyberversicherung sind aufzuteilen nach Stand alone und Cyber-Zusatzdeckungen (jeweils Inland, Ausland). Stand alone entspricht dem spezifischen Produkt Cyberversicherung, bei dem die Cyberdeckung eigenständig angeboten wird. Cyber-Zusatzdeckungen sind diejenigen cyberspezifischen Add-on-Deckungen zu Versicherungsverträgen, bei denen eine separate Bepreisung der Cyberdeckung erfolgt.
Neben den Angaben zu der Anzahl der Verträge am Ende des Geschäftsjahres sowie der Anzahl der Versicherungsfälle im Geschäftsjahr sind Angaben in Form einer Kurz-GuV zu erstellen. Für die Komponente „Ransomware“ werden weitergehende Angaben zu Zahlungen und Anzahl der Versicherungsfälle (im Geschäftsjahr) gefordert, bei denen es zu Lösegeldzahlungen gekommen ist. Die entsprechenden Angaben zu Ransomware sind nur zu machen, sofern Lösegelder in der Police explizit versichert sind. Zu melden sind zudem nur die jeweiligen Lösegeldzahlungen und nicht der komplette Schadenaufwand.
Die Angaben zur Cyberversicherung sind aufzuteilen nach den Kundengruppen Privat/KMU/Industrie und Gesamt. Privat entspricht dem Produkt Cyberversicherung für private Haushalte bzw. Privatpersonen. KMU entspricht dem Produkt Cyberversicherung für kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, d. h. Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR besitzen (Orientierung an EU-Empfehlung 2003/361/EG). Industrie entspricht dem Produkt Cyberversicherung für Unternehmen, die nicht zu KMU zugeordnet werden, d. h. Unternehmen, die mehr als 249 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Mio. EUR besitzen.
Sofern die im Formular F.247.01 vorzunehmenden Angaben in der erforderlichen Datengranularität beim Unternehmen nicht vorliegen und die Ermittlung der Angaben unverhältnismäßig ist, können bei den einzelnen Angaben Schätzungen zugrunde gelegt werden. Es ist darauf zu achten, dass die Summenwerte für Stand alone u. a. mit den Formularen F.200.01, F.240.01 und F.242.01 übereinstimmen.
Nr. 39: Formular F.342.01
Das Formular ist aufzustellen
für jeden Vz des selbst abgeschlossenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt worden ist, wobei für die „Sonstige Schadenversicherung“ (Vz 29) die gleichen Vz wie in der gesonderten versicherungstechnischen GuV zusammengefasst ausgewiesen werden;
für das gesamte selbst abgeschlossene VG.
Die ursprüngliche Zuordnung der VF zu den beiden Gruppen – einzelbewertete VF oder gruppen-/pauschalbewertete VF – muss stets beibehalten werden, d. h. auch dann, wenn aus einem gruppen-/pauschalbewerteten VF ein einzelbewerteter VF wird.
Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, ist hier die Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Teil-Brutto-SR für die vorhergehenden Zeichnungsjahre darzustellen.
Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrechnungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Provisionen) für frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungsjahre anzugeben.
Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird, sind hier die Brutto-SR für die VF des laufenden ZJ anzugeben.
Erhöhungen der VJ-SR auf Grund von Währungskursänderungen sind mit einem Pluszeichen, Verminderungen auf Grund von Währungskursänderungen mit einem Minuszeichen anzugeben.
Sofern Versicherungsfälle in die Renten-DR überführt worden sind, sind die umzubuchenden Beträge in den Zeilen ZE0130, ZE0140 oder ZE0160 als positive Zahlungen und in Zeile ZE0150 als negative Zahlungen zu erfassen. In Zeile ZE0180 sind die erhaltenen Zahlungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen einzusetzen, die im GJ auf die am Ende des VJ berücksichtigten RPT-Forderungen aus abgewickelten VF eingegangen sind.
Die Abwicklungsergebnisse in den Zeilen ZE0130 bis ZE0190, Spalte SP0040 ergeben sich wie folgt: Zeilen ZE0130 bis ZE0190, jeweils Spalte SP0010 zuzüglich/abzüglich Zeilen ZE0130 bis ZE0190, jeweils Spalte SP0020 abzüglich Zeilen ZE0130 bis ZE0190, jeweils Spalte SP0030 und abzüglich Zeilen ZE0030 bis ZE0090, jeweils Spalte SP0010. Abwicklungsgewinne sind mit einem Pluszeichen, Abwicklungsverluste mit einem Minuszeichen anzugeben. Insbesondere bei der Abwicklung der RPT-Forderungen ist darauf zu achten, dass in Zeile ZE0180 Spalte SP0040 das sich rechnerisch ergebende Vorzeichen eingetragen wird.
Nr. 40: Formular F.252.01
Das Formular ist aufzustellen
für jeden Vz des in Rückdeckung übernommenen VG, für den eine gesonderte versicherungstechnische GuV aufgestellt worden ist, und die Versicherungsart Cyberversicherung Stand alone, wobei für die „Sonstige Schadenversicherung“ (Vz 29) die gleichen Vz wie in der gesonderten versicherungstechnischen GuV zusammengefasst ausgewiesen werden;
für das gesamte in Rückdeckung übernommene VG.
Hier sind Finanzrückversicherungsverträge im Sinne des § 167 Absatz 1 Satz 1 VAG zu erfassen.
Hier sind Verträge aufzuführen, durch die bei dem Zedenten ein rechtlicher Anspruch auf eine Rückzahlung in einer späteren als der Periode entsteht, über die berichtet wird. Außerdem sind Verträge zu berücksichtigen, für die ein Erfahrungskonto geführt wird oder bei denen Finanzinstrumente, wie z. B. Derivate, einbezogen sind.
Die ursprüngliche Zuordnung der VF zur Teil-Brutto-SR für Spätschäden soll möglichst beibehalten werden, d. h. auch dann, wenn aus einem unbekannten ein bekannter Spätschaden wird.
Hier sind solche Verstärkungen aufzunehmen, die nicht bereits in Posten 2.1. oder 2.2. enthalten sind. Dies sind z. B. pauschale Verstärkungen für bestimmte Großschadenereignisse, Sonderzuführungen aus dem allgemeinen Geschäft oder sonstige Zusatzreserven bei unzureichenden oder fehlenden Aufgaben der Vorversicherer.
Sofern nach ZJ abgerechnet wird, ist hier die Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Teil-Brutto-SR für die vorhergehenden Zeichnungsjahre darzustellen.
Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrechnungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Provisionen) für frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungsjahre anzugeben. Dabei sind nur die Beiträge zu berücksichtigen, die sachlich eine Bereinigung des Abwicklungsergebnisses rechtfertigen, zumindest Wiederauffüllungsprämien oder lediglich verspätet eingegangene Beiträge gehören nicht dazu.
Sofern nach ZJ abgerechnet wird, sind hier die Brutto-SR für die VF des laufenden ZJ anzugeben.
Der Wert ist um Schadenreserveeintritte zu bereinigen.
Erhöhungen der VJ-SR auf Grund von Währungskursänderungen sind mit einem Pluszeichen, Verminderungen auf Grund von Währungskursänderungen mit einem Minuszeichen anzugeben.
Der Wert ist um Schadenreserveaustritte zu bereinigen.
Die Abwicklungsergebnisse in den Zeilen ZE0400 bis ZE0440 der Spalte SP0040 ergeben sich wie folgt: Spalte SP0010 Zeilen ZE0400 bis ZE440 jeweils zuzüglich/abzüglich gleiche Zeile in Spalte SP0020, abzüglich gleiche Zeile in Spalte SP0030, abzüglich der entsprechenden Zeile aus Spalte SP0010 Zeilen ZE0300 bis ZE0340. Abwicklungsgewinne sind mit einem Pluszeichen, Abwicklungsverluste mit einem Minuszeichen anzugeben.
Für die Kraftfahrtversicherung und die Haftpflichtversicherung ist die Aufteilung auf jeweils 12 VJ, für die übrigen Vz auf jeweils 4 VJ vorzunehmen. Ist auf Grund fehlender oder unzureichender Informationen vom Vorversicherer die Zuordnung auf einzelne Schadenjahrgänge nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann die Schlüsselung nach vernünftigen kaufmännischen Grundsätzen erfolgen. Sofern die Daten nicht nach Schadenjahrgängen, sondern nach Zeichnungsjahren zur Verfügung stehen, ist die Aufteilung nach letzteren vorzunehmen. Für die einzelnen Vz ist jeweils zum ältesten zu berichtenden Jahr der Wert dieses Jahres und der vorangegangenen Versicherungsjahre kumuliert anzugeben.
Hier sind bei der Umrechnung der aus dem Vorjahr übernommenen, auf Valuta lautenden Brutto-SR entstandenen Währungskursgewinne und -verluste entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Veränderungen bei Abgabe oder Übernahme eines Bestands.
Das Abwicklungsergebnis für die einzelnen Schadenjahrgänge ergibt sich durch den Abzug der Beträge in den Spalten SP0020 und SP0030 von denen in Spalte SP0010 in den Zeilen ZE0560 bis ZE0670.
Nr. 41: Formular F.601.01
In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen Beträge verwendet werden.
Die Angaben sollen alle im Unternehmen entstandenen Aufwendungen enthalten; einschließlich der Aufwendungen, die durch die Erbringung von Dienstleistungen entstehen.
Nr. 42: Formular F.602.01
In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen Beträge verwendet werden.
Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versorgungsberechtigten natürlichen Personen. Sind für eine Person mehrere Versicherungen abgeschlossen worden, so ist sie (als Anwärter und/oder Rentner) nur einmal zu erfassen.
Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, für die nicht nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossene Verträge bestehen.
Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rentner) anzugeben, für die nach von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge bestehen.
Einschließlich der Zahlungen für Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen.
Die Angaben sollen alle im Unternehmen entstandenen Aufwendungen enthalten; einschließlich der Aufwendungen, die durch die Erbringung von Dienstleistungen entstehen.
Nr. 43: Formular F.603.01
In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen Beträge verwendet werden.
Die im Formular F.230.01 als Versicherung gegen Einmalbetrag (Zeile ZE0200) ausgewiesenen unterjährigen Versicherungen (z. B. kurzfristige Auslandsreisekrankenversicherungen) sind hier nicht einzubeziehen. Bei Familienpolicen ohne genaue Festlegung der Anzahl der versicherten natürlichen Personen ist von einer kalkulierten Durchschnittszahl der Versicherten auszugehen.
Unter dem Zugang in den Zeilen ZE0030 und ZE0040 werden auch Zugänge zum 1. Januar des Geschäftsjahres erfasst. Kündigungen zum Ende des Berichtsraumes werden noch als Bestand (Zeilen ZE0060 und ZE0070) mitgezählt. Die Abgrenzung ist analog zu den entsprechenden Posten des Formulars F.230.01, jeweils Zeile ZE0040 vorzunehmen, d. h. ohne Umstufungen und Geburten.
Zu berücksichtigen sind hier auch die unterjährigen Versicherungen gegen Einmalbetrag (z. B. kurzfristige Auslandsreisekrankenversicherungen).
In den Zeilen ZE0030 und ZE0060 der Spalte SP0010 ist eine Person, die in mehreren Versicherungsarten versichert ist, nur einmal zu zählen. Die versicherten Personen bei Beihilfeablöse-, Auslands-, Restschuld- und Lohnfortzahlungsversicherungen werden nicht berücksichtigt. Eine Person, die sowohl eine Krankheitskostenvollversicherung als auch eine andere Versicherung nach Art der Lebensversicherung abgeschlossen hat, ist sowohl in Spalte SP0020 als auch in Spalte SP0030 zu erfassen, in Spalte SP0010 jedoch nur einmal zu zählen. Der Gesamtbestand (Spalte SP0010) ist daher in der Regel kleiner als die Summen der jeweiligen Spalten SP0020 bis SP0040.
In Spalte SP0020 soll ausschließlich die Krankheitskostenvollversicherung erfasst werden. Eine solche liegt für eine Person dann und nur dann vor, wenn für diese Person bei dem Unternehmen auch die allgemeinen Krankenhausleistungen versichert sind und es sich bei den allgemeinen Krankenhausleistungen nicht um die Absicherung von Differenzkosten zur GKV-Leistung handelt.
Hier sind die Summenversicherungen sowie die nicht in Spalte SP0020 zu erfassenden Krankheitskostenversicherungen zu berücksichtigen. Sofern eine Person mehrere „sonstige Versicherungen“ abgeschlossen hat, ist diese Person in Spalte SP0030 nur einmal zu zählen. Ein Vergleich mit dem Formular F.230.01 ist nicht möglich, da diese Person dort gegebenenfalls in mehreren Spalten erfasst werden muss. Der Endbestand in Spalte SP0030 ist daher in der Regel kleiner als der angegebene Endbestand in Spalte SP0010.
Nr. 44: Formular F.604.01
In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fortgeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entsprechenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen Beträge verwendet werden.
Von den Schaden- und Unfall-VU sind nur Angaben über das selbst abgeschlossene VG zu machen. Rückversicherungsunternehmen haben nur über das in Rückdeckung übernommene VG zu berichten; für sie entfallen die Angaben in den Zeilen ZE0020, ZE0040 und ZE0050.
Wenn das gesamte selbst abgeschlossene VG (Vz-Kz 30) bzw. das gesamte von einem Rückversicherungsunternehmen übernommene Geschäft aus einem der in der Folge genannten Vz besteht, sind die Angaben für diesen Vz in der entsprechenden Spalte zu wiederholen.
Rückversicherungsunternehmen haben hier die bereits unterjährig gebuchten Beträge aus den Aufgaben der Zedenten sowie weitere unterjährig gebuchte einzelvertraglich oder ergebnisbezogene Rückstellungsbeträge anzugeben.
Die Angaben sollen alle im Unternehmen entstandenen Aufwendungen enthalten, einschließlich der Aufwendungen, die durch die Erbringung von Dienstleistungen entstehen. Auch gezahlte Rückversicherungsprovisionen sind hier zu erfassen.
Abschnitt B
Verzeichnis der in den Formularen und Anmerkungen verwendeten Abkürzungen
Abs.AbsatzAKAbschlusskostenAktGAktiengesetzAltZertGAltersvorsorgeverträge-ZertifizierungsgesetzAnm.AnmerkungAPAusgleichspostenAUSRVausländischer RückversichererBBrutto/brutto, d. h. einschließlich der auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallenden BeträgeBaFinBundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtBBÜBrutto-BeitragsüberträgeBBEBrutto-BeitragseinnahmenBEBeiträgeBetrAVGBetriebsrentengesetzBRBeitragsrückerstattungBÜBeitragsüberträgeBWRBewertungsreservenbzw.beziehungsweiseDLDienstleistung(en)DRDeckungsrückstellungEDVElektronische DatenverarbeitungEKEigenkapitalGJGeschäftsjahr(e, es)GKVGesetzliche KrankenversicherungGuVGewinn- und Verlust-RechnungHGBHandelsgesetzbuchinl.inländischesKAKapitalanlagenKVUKrankenversicherungsunternehmenLVLebensversicherungLVULebensversicherungsunternehmenMindest-BWRMindestbeteiligung an den BewertungsreservenMindZVVerordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der LebensversicherungNNetto/netto, d. h. abzüglich der auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallenden BeträgeNLNiederlassung(en)Nr.NummerNVNachverrechnung(en)P/StPensions- und SterbekassenPVAnzahl der PersonenRRückstellung(en)RAPRechnungsabgrenzungspostenRdVRückstellung für drohende VerlusteReg-NrRegister-NummerRechVersVVerordnung über die Rechnungslegung von VersicherungsunternehmenRfBRückstellung für BeitragsrückerstattungRfBVVerordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für BeitragsrückerstattungRPT-ForderungenForderungen auf Grund von Regressen, Provenues und TeilungsabkommenRVRückversicherung, Rückversicherungs-RVURückversicherungsunternehmens. a. VGselbst abgeschlossenes Versicherungsgeschäftselbst abg. VGselbst abgeschlossenes VersicherungsgeschäftSRRückstellung für noch nicht abgewickelte VersicherungsfälleTTeilbetragUBRUnfallversicherung mit Beitragsrückgewährübernommenes VGin Rückdeckung übernommenes VersicherungsgeschäftVVersicherungVaVersicherungsart(en)VBAAufwendungen für den VersicherungsbetriebVFVersicherungsfälleVGVersicherungsgeschäftVAGVersicherungsaufsichtsgesetzvgl.vergleicheVJVorjahr(e, es)VNVersicherungsnehmerVSVersicherungsscheinVUVersicherungsunternehmenVVGVersicherungsvertragsgesetzVzVersicherungszweig(e)Vz-KzVersicherungszweig-KennzahlZJZeichnungsjahr(e, es)
Abschnitt C
Weitere Formularvorgaben
1. Allgemeines
1.1 Datenpunkte vom Datentyp „Monetär“ sind in Euro anzugeben.
1.2 Datenpunkte vom Datentyp „Prozentsatz“ sind mit vier Dezimalstellen auszudrücken (z. B. der Prozentsatz 37,12 % ist mit 0.3712 anzugeben).
1.3 Alle Datenpunkte sind als positive Werte anzugeben, außer in den folgenden Fällen:
Die Datenpunkte sind in Bezug auf den natürlichen Betrag des Postens von gegensätzlicher Art.
Die Art des Datenpunktes ermöglicht das Melden positiver und negativer Werte.
Nach Maßgabe der Hinweise in Anlage 2 Abschnitt A ist ein anderes Meldeformat erforderlich.
1.4 Datenpunkte, zu denen das Versicherungsunternehmen keine Angaben machen kann, bleiben leer.
1.5 Sofern ergänzende Hinweise und Bemerkungen zu Formularen erforderlich werden, sind diese als qualitativer Formularteil gemäß § 24b Absatz 2 Satz 1 einzureichen.
2. Kopfzeilen Für die Befüllung der Kopfzeilenfelder sind die nachfolgend aufgeführten Kennzeichnungen zu verwenden.
2.1 Formular F.200.01
2.1.1 Lebensversicherungsunternehmen FundstelleArt des VGForm des VGVa/Vz/VGHerkunft des VG§ 2 Nr. 2das gesamte VGForm 7VG 30Herkunft 00§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a)das gesamte s. a. VGForm 1VG 30Herkunft 00§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b)das gesamte in Rückdeckung übernommene VGForm 4VG 30Herkunft 00§ 3 Abs. 1 Nr. 2 a)das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs selbst abgeschlossene ausländische VGForm 1VG 30Herkunft 01§ 3 Abs. 1 Nr. 2 b)das gesamte durch Niederlassungen im Ausland s. a. VGForm 1VG 30Herkunft 99§ 3 Abs. 1 Nr. 2 c)das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat s. a. VGForm 1VG 30Herkunft 21 bis Herkunft 25, Herkunft 31 bis Herkunft 34, Herkunft 41, Herkunft 42, Herkunft 44 bis Herkunft 48, Herkunft 51 bis Herkunft 63§ 5 Abs. 1die selbst abgeschlossene Allgemeine UnfallversicherungForm 1Vz 03Herkunft 00
2.1.2 Krankenversicherungsunternehmen FundstelleArt des VGForm des VGVa/Vz/VGHerkunft des VG§ 2 Nr. 2das gesamte VersicherungsgeschäftForm 7VG 30Herkunft 00§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a)das gesamte s. a. VGForm 1VG 30Herkunft 00§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b)das gesamte in Rückdeckung übernommene VGForm 4VG 30Herkunft 00§ 3 Abs. 1 Nr. 2 a)das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs selbst abgeschlossene ausländische VGForm 1VG 30Herkunft 01§ 3 Abs. 1 Nr. 2 b)das gesamte durch Niederlassungen im Ausland s. a. VGForm 1VG 30Herkunft 99§ 3 Abs. 1 Nr. 2 c)das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat s. a. VGForm 1VG 30Herkunft 21 bis Herkunft 25, Herkunft 31 bis Herkunft 34, Herkunft 41, Herkunft 42, Herkunft 44 bis Herkunft 48, Herkunft 51 bis Herkunft 63
2.1.3 Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen FundstelleArt des VGForm des VGVa/Vz/VGHerkunft des VG§ 2 Nr. 2das gesamte VersicherungsgeschäftForm 7VG 30Herkunft 00§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a)das gesamte s. a. VGForm 1VG 30Herkunft 00§ 4 Abs. 1 Nr. 1 b)die genannten Versicherungszweige des s. a. VGForm 1Vz 03 bis Vz 08, Vz 13 bis Vz 14, Vz 19 bis Vz 20, Vz 24 bis Vz 25, Vz 28Herkunft 00§ 4 Abs. 1 Nr. 1 c)die genannten Versicherungsarten des s. a. VGForm 1Va 051, Va 055, Va 261Herkunft 00§ 4 Abs. 1 Nr. 1 d)gesamte in Rückdeckung übernommene VGForm 4VG 30Herkunft 00§ 4 Abs. 1 Nr. 1 e)die genannten Versicherungszweige des in Rückdeckung übernommenen VGForm 4Vz 01 bis Vz 08, Vz 13 bis Vz 14, Vz 19 bis Vz 20, Vz 24 bis Vz 25, Vz 28Herkunft 00§ 4 Abs. 1 Nr. 1 f)die genannte Versicherungsart des in Rückdeckung genommenen VGForm 4Va 261Herkunft 00§ 4 Abs. 1 Nr. 2das selbst abgeschlossene und für das in Rückdeckung übernommene Geschäft im Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung“Form 1, Form 4Vz 29Herkunft 00§ 4 Abs. 1 Nr. 3 a)das gesamte inländische selbst abgeschlossene VersicherungsgeschäftForm 1VG 30Herkunft 01§ 4 Abs. 1 Nr. 3 b)das gesamte ausländische selbst abgeschlossene VersicherungsgeschäftForm 1VG 30Herkunft 99§ 4 Abs. 1 Nr. 3 c)jeweils das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene VersicherungsgeschäftForm 1VG 30Herkunft 21 bis Herkunft 25, Herkunft 31 bis Herkunft 34, Herkunft 41, Herkunft 42, Herkunft 44 bis Herkunft 48, Herkunft 51 bis Herkunft 63§ 4 Abs. 1 Nr. 3 d)das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft inländischer VorversichererForm 4VG 30Herkunft 01§ 4 Abs. 1 Nr. 3 e)das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft ausländischer VorversichererForm 4VG 30Herkunft 99§ 4 Abs. 1 Nr. 3 f)die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit BeitragsrückgewährForm 1Va 038Herkunft 00§ 5 Abs. 2das selbst abgeschlossene KrankenversicherungsgeschäftForm 1Vz 02Herkunft 00
2.1.4 Rückversicherungsunternehmen FundstelleArt des VGForm des VGVa/Vz/VGHerkunft des VG§ 2 Nr. 2das gesamte VersicherungsgeschäftForm 7VG 30Herkunft 00§ 6 S. 1 Nr. 1das gesamte von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene VersicherungsgeschäftForm 4VG 30Herkunft 01§ 6 S. 1 Nr. 2das gesamte von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene VersicherungsgeschäftForm 4VG 30Herkunft 99§ 6 S. 1 Nr. 3für jeden genannten VersicherungszweigForm 4Vz 01 bis Vz 06, Vz 08, Vz 19 bis Vz 20, Vz 25, Vz 28Herkunft 00§ 6 S. 1 Nr. 3die Versicherungsart „Cyberversicherung Stand alone“Form 4Va 261Herkunft 00§ 6 S. 1 Nr. 4der Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung“ Form 4Vz 29Herkunft 00
2.1.5 Pensionskassen FundstelleArt des VGForm des VGVa/Vz/VGHerkunft des VG§ 2 Nr. 2das gesamte VersicherungsgeschäftForm 7VG 30Herkunft 00§ 7 Abs. 1 Nr. 1das gesamte inländische VersicherungsgeschäftForm 1VG 30Herkunft 01§ 7 Abs. 1 Nr. 2das gesamte ausländische VersicherungsgeschäftForm 1VG 30Herkunft 99§ 7 Abs. 1 Nr. 3jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene VersicherungsgeschäftForm 1VG 30Herkunft 21 bis Herkunft 25, Herkunft 31 bis Herkunft 34, Herkunft 41, Herkunft 42, Herkunft 44 bis Herkunft 48, Herkunft 51 bis Herkunft 63
2.1.6 Sterbekassen FundstelleArt des VGForm des VGVa/Vz/VGHerkunft des VG§ 2 Nr. 2das gesamte VersicherungsgeschäftForm 7VG 30Herkunft 00
2.2 Formular F.300.01
2.2.1 Pensionskassen FundstelleArt des VGForm des VGVz/VG§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1das gesamte VersicherungsgeschäftForm 7VG 30
2.2.2 Sterbekassen FundstelleArt des VGForm des VGVz/VG§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1das gesamte VersicherungsgeschäftForm 7VG 30
2.2.3 Krankenversicherungsvereine FundstelleArt des VGForm des VGVz/VG§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1das gesamte VersicherungsgeschäftForm 7VG 30
2.2.4 Schaden- und Unfallversicherungsvereine FundstelleArt des VGForm des VGVz/VG§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1das gesamte VersicherungsgeschäftForm 7VG 30§ 22 Abs. 2das selbst abgeschlossene Geschäft im Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung“ und die weiteren genannten VersicherungszweigeForm 1Vz 03 bis Vz 08, Vz 13 bis Vz 14, Vz 19 bis Vz 20, Vz 24 bis Vz 25, Vz 28, Vz 29
2.3 Formular F.203.01 FundstelleBeziehungRückversicherungsbeziehungAnmerkung 7 zum Formular F.203.01jede zu berichtende RückversicherungsbeziehungRückversicherungsbeziehung 001 bis Rückversicherungsbeziehung 099
2.4 Formular F.030.01 FundstelleBestandNummer des Abrechnungsverbandes§ 10 Satz 1 Nr. 5jeder Abrechnungsverband außer Abrechnungsverband 099Abrechnungsverband 001 bis Abrechnungsverband 098
2.5 Formular F.030.02 FundstelleBestandNummer der Teilkollektivgruppe§ 10 Satz 1 Nr. 5jede Teilkollektivgruppe außer Teilkollektivgruppe 399Teilkollektivgruppe 300 bis Teilkollektivgruppe 398
2.6 Formular F.111.01 FundstelleBestandBestandsgruppeAnmerkung 1 zum Formular F.111.01jede Bestandsgruppe des Neubestands gemäß Anlage 1 Abschnitt D mit Ausnahme der Bestandsgruppen 132 und 140Bestandsgruppe 100, Bestandsgruppe 110 bis Bestandsgruppe 118, Bestandsgruppe 120 bis Bestandsgruppe 128, Bestandsgruppe 130, Bestandsgruppe 131, Bestandsgruppe 133 bis Bestandsgruppe 136, Bestandsgruppe 200, Bestandsgruppe 221 bis Bestandsgruppe 225, Bestandsgruppe 231 bis Bestandsgruppe 234, Bestandsgruppe 241 bis Bestandsgruppe 249, Bestandsgruppe 251 bis Bestandsgruppe 263, Bestandsgruppe 280
2.7 Formular F.112.01 FundstelleBestandAbrechnungsverbandAnmerkung 1 zum Formular F.112.01jeder Abrechnungsverband des Altbestands sowie gesamter AltbestandAbrechnungsverband 001 bis Abrechnungsverband 099
2.8 Formular F.113.01 FundstelleBestandTeilkollektivgruppeAnmerkung 1 Satz 1 a) zum Formular F.113.01für den Bestand sämtlicher überschussberechtigter VerträgeTeilkollektivgruppe 399Anmerkung 1 Satz 1 b) zum Formular F.113.01für den Bestand der überschussberechtigten Verträge, die nicht am Verfahren zur Bildung eines kollektiven Teils der RfB teilnehmenTeilkollektivgruppe 300Anmerkung 1 Satz 1 c) und Satz 2 ff. zum Formular F.113.01für jeden Bestand von überschussberechtigten Verträgen, für den innerhalb der RfB ein kollektiver Teil eingerichtet wirdTeilkollektivgruppe 301 bis Teilkollektivgruppe 398
2.9 Formular F.210.01 FundstelleArt des VGRisikoartVzAnmerkung 2 Satz 1 a) zum Formular F.210.01gesamter Versicherungszweig LebensversicherungVz 01Anmerkung 2 Satz 1 b) zum Formular F.210.01jede Risikoart gemäß Anlage 1 Abschnitt EVa 111 bis Va 118, Va 121 bis Va 127, Va 131 bis Va 135, Va 141 bis Va 146
2.10 Formular F.214.01 FundstelleBestandBestandsgruppeAnmerkung 1 zum Formular F.214.01jede Bestandsgruppe des Neubestands gemäß Anlage 1 Abschnitt DBestandsgruppe 100, Bestandsgruppe 110, bis Bestandsgruppe 118, Bestandsgruppe 120 bis Bestandsgruppe 128, Bestandsgruppe 130, Bestandsgruppe 131 bis Bestandsgruppe 136, Bestandsgruppe 140, Bestandsgruppe 200, Bestandsgruppe 221 bis Bestandsgruppe 225, Bestandsgruppe 231 bis Bestandsgruppe 234, Bestandsgruppe 241 bis Bestandsgruppe 249, Bestandsgruppe 251 bis Bestandsgruppe 263, Bestandsgruppe 280
2.11 Formular F.215.01 FundstelleBestandBestandsgruppeAnmerkung 1 zum Formular F.215.01jeder Abrechnungsverband des Altbestands sowie gesamter AltbestandAbrechnungsverband 001 bis Abrechnungsverband 099
2.12 Formular F.218.01 FundstelleArt des VGRisikoartVzAnmerkung 2 a) zum Formular F.218.01gesamter Versicherungszweig LebensversicherungVz 01Anmerkung 2 b) zum Formular F.218.01jede Risikoart gemäß Anlage 1 Abschnitt ERisikoart 110, Risikoart 121, Risikoart 122, Risikoart 210, Risikoart 221, Risikoart 222, Risikoart 300, Risikoart 400, Risikoart 510, Risikoart 521, Risikoart 522, Risikoart 600, Risikoart 700, Risikoart 800, Risikoart 910, Risikoart 920
2.13 Formular F.265.01 FundstelleBestandHerkunft des VGAnmerkung 1 Satz 1 Buchstabe a) zum Formular F.265.01das gesamte in den anderen Mitglied- und Vertragsstaaten betriebene VersicherungsgeschäftHerkunft 72Anmerkung 1 Satz 1 Buchstabe b) zum Formular F.265.01jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene VersicherungsgeschäftHerkunft 21 bis Herkunft 25, Herkunft 31 bis Herkunft 34, Herkunft 41, Herkunft 42, Herkunft 44 bis Herkunft 48, Herkunft 51 bis Herkunft 63
2.14 Formular F.240.01 FundstelleBestandVa/Vz/VGAnmerkung 1 Satz 1 Buchstabe a) zum Formular F.240.01jeder genannter VzVz 02 bis Vz 08, Vz 13, Vz 14, Vz 19, Vz 20, Vz 24, Vz 25, Vz 28, Vz 29Anmerkung 1 Satz 1 Buchstabe a) zum Formular F.240.01jede genannte VaVa 051, Va 055, Va 261Anmerkung 1 Satz 1 Buchstabe a) zum Formular F.240.01das gesamte s. a. VGVG 30
2.15 Formular F.242.01 FundstelleBestandVa/Vz/VGAnmerkung 1 Satz 1 Buchstabe a) zum Formular F.242.01jeder genannter VzVz 02 bis Vz 08, Vz 13, Vz 14, Vz 19, Vz 20, Vz 24, Vz 25, Vz 28, Vz 29Anmerkung 1 Satz 1 Buchstabe a) zum Formular F.242.01jede genannte VaVa 051, Va 055, Va 261Anmerkung 1 Satz 1 Buchstabe a) zum Formular F.242.01das gesamte s. a. VGVG 30
2.16 Formular F.243.01 FundstelleBestandVaAnmerkung 1 zum Formular F.243.01jede genannte VaVa 041, Va 042, Va 081, Va 201, Va 202
2.17 Formular F.342.01 FundstelleBestandVz/VGAnmerkung 1 Satz 1 Buchstabe a) zum Formular F.342.01jeder genannter VzVz 03 bis Vz 08, Vz 13, Vz 14, Vz 19, Vz 20, Vz 24, Vz 25, Vz 28, Vz 29Anmerkung 1 Satz 1 Buchstabe a) zum Formular F.342.01das gesamte s. a. VGVG 30
2.18 Formular F.252.01 FundstelleBestandVa/Vz/VGAnmerkung 1 Satz 1 Buchstabe a) zum Formular F.252.01jeder genannter VzVa 261, Vz 01 bis Vz 06, Vz 08, Vz 19, Vz 20, Vz 25, Vz 28, Vz 29Anmerkung 1 Satz 1 Buchstabe b) zum Formular F.252.01das gesamte in Rückdeckung übernommene VGVG 30
Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2 und § 19 Absatz 2)Formulare
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 414, S. 48 - 171)
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