Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2011-12-16
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 793
Änderungshistorie JSON API
a)

einem einzeln fahrenden Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das ausschließlich zum Schleppen oder Schieben gebaut oder eingerichtet ist, ausgenommen auf der Kanalbrücke des Mittellandkanals (km 321,25 bis km 322,40);

b)

auf der Ruhr unterhalb des Verbindungskanals, auf dem Rhein-Herne-Kanal von der Schleusengruppe Gelsenkirchen bis zur Schleusengruppe Herne Ost, auf der Leda und Sagter Ems;

c)

auf dem Rhein-Herne-Kanal von der Schleusengruppe Herne Ost bis zum Dortmund-Ems-Kanal, den nicht ausgebauten Strecken des Dortmund-Ems-Kanals einschließlich der Hase unterhalb der Einmündung des Dortmund-Ems-Kanals und auf den unteren Schleusenkanälen der Ems zwischen Meppen und Herbrum, wenn ein Fahrzeug oder ein Verband jeweils die Abladetiefe von 1,70 m nicht überschreitet;

d)

auf der Ems unterhalb von Meppen:

einem Bergfahrer auf den Flussstrecken allgemein, jedoch nicht bei einem Wasserstand der Hase von 200 cm und mehr am Pegel Hase-Hubbrücke in Meppen zwischen den Schleusen Meppen und Hüntel; einem Talfahrer auf den oberen Schleusenkanälen zwischen Meppen und Herbrum;

e)

auf dem Wesel-Datteln-Kanal, dem Küstenkanal mit dem Stichkanal Dörpen und auf den nicht ausgebauten Strecken des Mittellandkanals mit den Stichkanälen und den Verbindungskanälen zur Weser, wenn ein Fahrzeug oder ein Verband jeweils folgende Breiten und Abladetiefen nicht überschreitet:

1,70 m bei einer Breite von 6,25 m;1,40 m bei einer Breite bis 8,20 m;1,30 m bei einer Breite bis 9,50 m;

f)

auf dem Rothenseer Verbindungskanal und dem Elbe-Havel-Kanal, wenn ein Fahrzeug oder ein Verband jeweils folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreitet:

1,70 m bei einer Breite bis 6,20 m und einer Länge bis 42,00 m;1,60 m bei einer Breite bis 6,25 m und einer Länge bis 53,00 m;1,40 m bei einer Breite bis 8,25 m und einer Länge bis 80,00 m;1,30 m bei einer Breite bis 8,25 m und einer Länge bis 82,00 m.

4.

Nummer 3 gilt nicht für ein Fahrzeug oder einen Verband von jeweils mehr als 90,00 m Länge oder von mehr als 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m auf der Ruhr von der Ruhrmündung bis oberhalb der Nordbrücke Mülheim (km 11,65), auf dem Rhein-Herne-Kanal, auf dem Wesel-Datteln-Kanal und auf den nicht ausgebauten Strecken des Dortmund-Ems-Kanals.

5.

Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden, ausgenommen auf der Kanalbrücke des Mittellandkanals (km 321,25 bis km 322,40).

§ 15.08 Wenden

Ein Fahrzeug darf nur wenden, wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und Bauwerke ausgeführt werden kann.

§ 15.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 15.10 Stillliegen

1.

Einem Kleinfahrzeug ist das Stillliegen an einer Liegestelle ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nur bis zu drei Tagen gestattet.

2.

Ein Kleinfahrzeug soll möglichst nur an den Enden einer Liegestelle stillliegen.

3.

Die nach § 3.20 vorgeschriebene Bezeichnung braucht nicht geführt zu werden, wenn das Fahrzeug an einer Liegeoder Umschlagstelle außerhalb des durchgehenden Kanalprofils stillliegt.

4.

Auf dem Datteln-Hamm-Kanal von der Hammer Eisenbahnbrücke (km 35,87) bis Schmehausen (km 47,20) ist das Laufenlassen der Schiffsschrauben während des Stillliegens verboten.

5.

Ein Wohnboot darf auf der Leda und Sagter Ems sowie auf dem Ems-Seitenkanal nur an einer von der zuständigen Behörde dafür freigegebenen Stelle stillliegen.

§ 15.11 Schifffahrt bei Hochwasser

(keine besonderen Vorschriften)

§ 15.12 Schifffahrt bei Eis

(keine besonderen Vorschriften)

§ 15.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 15.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 15.15 Meldepflicht

1.

Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs, eines Verbandes mit einer Länge von mehr als 140,00 m oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die

a)

Schiffsgattung;

b)

Schiffsname;

c)

Standort, Fahrtrichtung;

d)

Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;

e)

Tragfähigkeit;

f)

Länge und Breite des Fahrzeugs;

g)

Art, Länge und Breite des Verbandes;

h)

Fahrtroute;

i)

Beladehafen;

j)

Entladehafen;

k)

bei gefährlichen Gütern nach ADN:

aa) die UN-Nummer oder Stoffnummer,

bb) die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,

cc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,

dd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;

k1) bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);

l)

Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;

m)

Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

2.

Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c und m, genannten Angaben können auch von einer anderen Stelle oder Person rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in eine meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in eine meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet, muss die Meldung gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 erfolgen.

3.

Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb einer meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden.

4.

Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in einer meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ unverzüglich mitteilen.

5.

Ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der auf dem Rhein bereits eine Meldung nach § 12.01 Nummer 1 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben hat und in die meldepflichtige Strecke einfährt, muss der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ beim Vorbeifahren an den mit den Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) gekennzeichneten Meldepunkten nur noch die unter Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben mitteilen.

§ 15.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

1.Die Durchfahrtshöhe unter einer festen Brücke oder einem sonstigen festen Überbau beträgt bei normalem Kanalwasserstanda)auf der Ruhr (bei Normalstau)aa)unterhalb km 11,656,50 m,bb)oberhalb km 11,654,75 m,b)auf dem Rhein-Herne-Kanal,4,50 m,c)auf dem Wesel-Datteln-Kanal4,50 m,d)auf dem Dortmund-Ems-Kanalaa)vom Hafen Dortmund (km 1,44) bis Datteln (km 21,50)4,50 m,bb)von km 21,50 bis Papenburg (km 225,82), jedoch unter der Hase-Hubbrücke in Meppen nur, wenn die Durchfahrtshöhe am Brückenpegel von 4,25 m nicht unterschritten wird,4,25 m,e)auf dem Küstenkanal4,50 m,f)auf dem Mittellandkanalaa)mit Ausnahme der Nordkammer der Schleuse Sülfeld5,25 m,bb)bei Benutzung der Nordkammer der Schleuse Sülfeld4,20 m,g)auf den Stichkanälen Ibbenbüren, Osnabrück, Hannover-Linden und Hildesheim4,00 m,h)auf dem Verbindungskanal Nord zur Weseraa)bei Benutzung der Schachtschleuse Minden (beim Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) am Pegel Porta)4,00 m,bb)bei Benutzung der Weserschleuse Minden (bei HSW am Pegel Porta)5,25 m,i)auf dem Verbindungskanal Süd zur Weseraa)bei Benutzung der Oberschleuse Minden4,00 m,bb)bei Benutzung der Unterschleuse Minden (bei HSW am Pegel Porta)3,85 m,j)auf dem Stichkanal Misburg5,25 m,k)auf dem Stichkanal Salzgitteraa)bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen5,25 m,bb)bei Benutzung der Westschleuse der Schleusengruppe Wedtlenstedt4,10 m,cc)bei Benutzung der Westschleuse der Schleusengruppe Üfingen3,80 m,l)auf dem Elbe-Seitenkanal5,25 m,m)auf dem Rothenseer Verbindungskanal (bei HSW der Elbe)5,00 m,n)auf dem Elbe-Havel-Kanal4,80 m,o)auf den anderen Norddeutschen Kanälen4,00 m.2.Die Durchfahrtshöhe unter einer Freileitung beträgt bei normalem Wasserstand8,00 m.3.Die in Nummer 1 und 2 genannten Höhen können sich durch Wasserstandschwankungen infolge wechselnder Wassereinspeisung, Schleusungswellen, Windstau und Hochwasser verringern.4.Die Durchfahrtshöhe der Eisenbahnbrücke über dem Verbindungskanal zwischen dem Kleinen Wendsee und dem Wusterwitzer See ist bei einem Wasserstand von 286 cm am Unterpegel Wusterwitz auf 3,75 m beschränkt.

§ 15.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

(keine besonderen Vorschriften)

§ 15.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

1.

An der Hase-Hubbrücke in Meppen werden die Signallichter nach § 6.26 Nummer 4 und 5 nur gezeigt, wenn die Durchfahrtshöhe von 4,25 m durch steigende Wasserstände unterschritten wird. Die Durchfahrtshöhe wird an den Brückenpegeln angezeigt.

2.

Das Öffnen der Hase-Hubbrücke ist über den durch das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) angegebenen Verkehrskreis Nautische Information bei der Brückenaufsicht anzufordern.

3.

An der Fahrwasserseite der etwa 600,00 m oberhalb und etwa 400,00 m unterhalb des Sperrwerks Leda stehenden Dalben darf nur ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Schwimmkörper, das oder der auf Durchfahrt wartet, festmachen.

4.

Wird die Durchfahrt durch das Sperrwerk Leda nicht mit Schifffahrtszeichen nach § 6.08 Nummer 2 geregelt, sind das Begegnen und das Überholen innerhalb einer Durchfahrtsöffnung verboten. Vorfahrt hat das mit dem Strom fahrende Fahrzeug, bei Tidehochwasser der Talfahrer, bei Tideniedrigwasser der Bergfahrer.

5.

Für die Niedrigwasserschleuse Magdeburg bei km 4,76 des Rothenseer Verbindungskanals (RVK) gelten nachfolgende Regelungen:

a)

Bei einem Wasserstand von weniger als 260 cm am Pegel Rothensee/Elbe findet Schleusenbetrieb statt. Der Beginn und das Ende des Schleusenbetriebs werden von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Schleuse wird während des Schleusenbetriebs fernbedient. Die im Rahmen des Schleusenbetriebs erforderlichen Funkabsprachen sind unter Verwendung des Funkrufnamens „Niedrigwasserschleuse Magdeburg“ auf dem Kanal des Verkehrskreises Nautische Information durchzuführen, der im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegeben ist.

b)

Bei einem Wasserstand von 260 cm oder mehr am Pegel Rothensee/Elbe findet Durchfahrtsbetrieb statt. Der Beginn und das Ende des Durchfahrtsbetriebs werden von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. In diesem Betriebszustand ist die Niedrigwasserschleuse Magdeburg eine Fahrwasserenge im Sinne des § 6.07 und mit dem Tafelzeichen A.4 gekennzeichnet. Die Fahrwasserenge ist in Funkselbstwahrschau zu passieren. Die Lichtsignalanlagen sind während des Durchfahrtsbetriebs ausgeschaltet. Für die Dauer des Durchfahrtsbetriebs sind die §§ 6.28, 6.28a und 6.29 nicht anzuwenden.

§ 15.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

Bei Wasserständen von mehr als 500 cm am Elbpegel der Schleuse Parey wird der Schleusenbetrieb eingestellt.

§ 15.20 Segeln

Das Segeln, ausgenommen auf den Wasserstraßen Großer Wendsee und Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See, ist verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 15.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

1.

Die Abstände zwischen dem Topplicht des Fahrzeugs an der Spitze eines Schleppverbandes und dem zweiten sowie zwischen dem zweiten und dem dritten weißen starken Licht dürfen bis auf 50 cm verringert werden.

2.

Alle Anhänge eines Schleppverbandes müssen das Hecklicht führen. Dieses ist, ausgenommen beim letzten Anhang, durch eine Mattglasscheibe abzublenden.

§ 15.22 Regelungen über den Verkehr

(keine besonderen Vorschriften)

§ 15.23 Regelungen zum Sprechfunk

Auf dem Dortmund-Ems-Kanal vom Hafen Dortmund (km 1,44) bis Papenburg (km 225,82) einschließlich Hase und Ems gilt § 4.05 Nummer 3 auch für eine Seilfähre. Die zuständige Behörde kann für einzelne Seilfähren Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit auf Grund der Verhältnisse an der Fährstelle die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

§ 15.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 15.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, darf

1.

den Stichkanal Osnabrück (SKO) von SKO-km 0,00 bis zur Schleuse Haste (SKO-km 12,69),

2.

den Stichkanal Salzgitter (SKS) von der Schleusengruppe Wedtlenstedt (SKS-km 4,56) bis zum Hafen Beddingen (SKS-km 13,50)

nur nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht befahren.

§ 15.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

1.

Ein Schubleichter darf an der Spitze eines Verbandes nur eingesetzt werden, wenn seine Bugform im Grundriss auf beiden Seiten abgerundet und so verjüngt ist, dass die Breite der Bugwand die Gesamtbreite des Schubleichters auf mindestens 1,50 m unterschreitet; die Länge der Verjüngung muss mindestens das Dreifache der halben Breitenverminderung der Bugwand betragen. Das Gleiche gilt für den Bug eines einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform.

2.

Die zuständige Behörde kann ein Fahrzeug oder einen Verband mit einer von Nummer 1 abweichenden Bugform zulassen, wenn dadurch der Zustand oder die Benutzung der Wasserstraßen sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die Zulassung nach Satz 1 kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.

§ 15.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

Das Befahren der Altkanäle Ems-Hase-Kanal, Hanekenfähr und Meppen, der Ems von Hanekenfähr bis Meppen, der Hase oberhalb der Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal, der Altkanäle des Elbe-Havel-Kanals, ausgenommen Roßdorfer Altkanal von km 0,12 bis km 0,90, und der Baggerelbe oberhalb km 0,31 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 15.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 15.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1.

Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

a)

sicherzustellen, dass

aa) das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 15.04 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet und

bb) sein Fahrzeug oder Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 15.04 Nummer 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht unterschreitet,

b)

die Vorschriften über

aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 15.06 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 bis 9, Nummer 10 Satz 1 bis 3 und Nummer 11 und 12,

bb) das Verbot zu überholen nach § 15.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3 und 4,

cc) das Wenden nach § 15.08,

dd) die Durchfahrt und das Verhalten beim Durchfahren des Sperrwerks Leda nach § 15.18 Nummer 4,

ee) das Verhalten beim Durchfahren der Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach § 15.18 Nummer 5 Buchstabe a Satz 4 und Buchstabe b Satz 4 und

ff) den Sprechfunk auf einer Seilfähre nach § 15.23 Satz 1 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3

c)

auf dem in einen Schleppverband eingestellten Anhang während der Fahrt bei Nacht die Bezeichnung nach § 15.21 Nummer 2 geführt wird.

2.

Der Schiffsführer hat

a)

sicherzustellen, dass

aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband

aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.2 bis 1.12.3.2, 1.12.4 bis 1.12.6.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2 und 1.8.3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und

bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5

bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.8.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

cc) der Stichkanal Osnabrück von SKO-km 0,00 bis zur Schleuse Haste (SKO-km 12,69) gemäß § 15.25 Nummer 1 erst nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht an der Schleuse Haste befahren wird,

dd) der Stichkanal Salzgitter von der Schleusengruppe Wedtlenstedt (SKS-km 4,56) bis zum Hafen Beddingen (SKS-km 13,50) gemäß § 15.25 Nummer 2 erst nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht an der Schleusengruppe Wedtlenstedt befahren wird und

ee) der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 15.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht,

b)

die Vorschriften über

aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 15.03 Nummer 1 bis 5 Satz 1,

bb) das Stillliegen nach § 15.10 Nummer 1, 4 und 5,

cc) die Meldepflicht nach § 15.15 Nummer 1 Satz 1 bis 3, Nummer 2 Satz 2 bis 4 und Nummer 3 bis 5 und

dd) das Führen eines Schubleichters nach § 15.26 Nummer 1 Satz 1

c)

das in § 15.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird und

d)

das in § 15.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.

3.

Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn

a)

das Fahrzeug oder der Verband

aa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.2 bis 1.12.3.2, 1.12.4 bis 1.12.6.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2 und 1.8.3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und

bb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5

b)

auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.8.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.

§ 15.30 Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)

Das Sperrtor bei Artlenburg wird geschlossen, wenn der Wasserstand der Elbe am Pegel Hohnstorf 840 cm erreicht oder überschritten hat.

Kapitel 16 Wesergebiet

§ 16.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:

1.

der Weser (We) von Hann. Münden (We-km 0,00) bis zur Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen (UWe-km 1,375) mit Kleiner Weser in Bremen bis zur unterstromigen Kante der Wehranlage am Teerhof,

2.

der Werra (Wr) von Falken (Wr-km 0,78) bis zum Anfang der Weser (Wr-km 89,00),

3.

der Fulda (Fu) von Mecklar (Fu-km 0,00) bis zum Anfang der Weser (Fu-km 108,78),

4.

der Aller (Al) vom Mühlenwehr in Celle (Al-km 0,25) bis zur Mündung in die Weser (Al-km 117,17/We-km 326,40),

5.

dem Verbindungskanal zur Leine (VKL) von VKL-km 0,16 bis zur Mündung in die Leine (VKL-km 1,77/Le-km 22,29),

6.

der Leine (Le) von Le-km 20,89 (Ihmemündung) bis zum Wehr Herrenhausen (Le-km 22,79) und von Le-km 110,00 (bei Einmündung Schleusenkanal Hademstorf) bis zur Mündung in die Aller (Le-km 112,08/Al-km 52,26),

7.

der Ihme vom Schnellen Graben (SGr-km 17,31) bis zur Ihmemündung (Ihme-km 20,89) und

8.

dem Schnellen Graben (SGr) vom Unterwasser des Wehres (SGr-km 16,76) bis zur Einmündung in die Ihme (SGr-km/Ihme-km 17,31).

§ 16.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreiteFahrrinnentiefe/Abladetiefemmm1.Weser1.1km 0,00 (Hann. Münden) bis UWe-km 1,38 (Eisenbahnbrücke in Bremen)Fahrzeug/Schubverband85,0011,00je nach Wasserstandsoweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.2km 204,47 (Abzweigung Verbindungskanal Süd des Mittellandkanals zur Weser) (Oberweser) bis km 360,70 (Fuldahafen Bremen)Fahrzeug/Schubverband85,0011,45Fahrrinnentiefe mindestens 2,80 m, jedoch in den Flussstrecken unterhalb der Wehre (untere Wehrarme) bis zur Einmündung des zugehörigen Schleusenkanals je nach Wasserstand91,008,251.3km 360,70 bis UWe-km 1,38 (Eisenbahnbrücke in Bremen) mit Kleiner Weser in Bremena)Fahrzeug135,0011,45Fahrrinnentiefe zwischen Fuldahafen Bremen und Schleuse Bremen mindestens 2,80 mb)Schubverband172,0011,45Solltiefe im unteren Schleusenkanal der Schleuse Bremen bis zur Eisenbahnbrücke in Bremen (ohne Kleine Weser) 2,50 m, bezogen auf Seekartennull1.1.4Solltiefe im unteren Schleusenkanal der Kleinschifffahrtsschleuse 2,00 m, bezogen auf Seekartennull2.(ohne Inhalt)3.Fuldakm 76,78 (Waldauer Kiesteich bei Kassel) bis km 108,78 (Weser)Fahrzeug35,006,50Abladetiefe 1,20 m, mit besonderer Erlaubnis 1,40 m4.Aller4.1km 0,25 (Celle) bis km 117,17 (Allermündung)Fahrzeug/Schubverband58,009,50je nach Wasserstandsoweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist4.2km 110,74 (Eisenbahnbrücke in Verden) bis km 117,17Fahrzeug/Schubverband67,009,50je nach Wasserstand5.Verbindungskanal zur Leine bis zur LeineabstiegsschleuseFahrzeug/Schubverband73,009,00Abladetiefe 2,2073,009,50Abladetiefe 2,006.Leine6.1km 20,89 (Ihmemündung) bis km 22,29 (Mündung Verbindungskanal zur Leine) Fahrzeug/Schubverband

73,00

8,20

je nach Wasserstand6.2km 110,00 (Einmündung Schleusenkanal Hademstorf der Aller) bis km 112,08 (Leinemündung) Fahrzeug/Schubverband

58,00

9,50

je nach Wasserstand7.Ihmekm 20,50 bis km 20,89 (Ihmemündung) Fahrzeug/Schubverband 73,00 8,20 je nach Wasserstand

§ 16.03 Zusammenstellung der Verbände

Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren. Satz 1 gilt nicht auf der Weser unterhalb Horstedt (km 347,00), wenn die Gesamtbreite der gekuppelten Fahrzeuge 20,00 m nicht überschreitet.

§ 16.04 Fahrgeschwindigkeit

1.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt in den Schleusenkanälen der Mittelweser und auf dem Verbindungskanal zur Leine für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mit jeweilsa)einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m10 km/h,b)einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m8 km/h.2.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb35 km/h.3.Abweichend von Nummer 2 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieba)auf der Mittelweser in den Schleusenkanälen und von km 360,50 bis UWe-km 1,375 (Bereich der Bremer Weserschleuse bis Eisenbahnbrücke in Bremen) sowie auf dem Verbindungskanal zur Leine12 km/h,b)auf der Werra, Fulda, Aller, Leine, Ihme und dem Schnellen Graben sowie auf den nachfolgenden Flussstrecken der Weservon km    0,00 bis km    1,40 (Stadtgebiet Hann. Münden),von km 110,81 bis km 111,73 (Stadtgebiet Bodenwerder),von km 130,40 bis km 135,65 (unterhalb des Ortes Ohr bis einschließlich Stadtgebiet Hameln),von km 202,00 bis km 207,00 (Stadtgebiet Minden),auf der Mittelweser oberhalb und unterhalb der Wehre (Wehrarme) von den Abzweigungen bis zu den Einmündungen der zugehörigen Schleusenkanäleaa)zu Berg12 km/h,bb)zu Tal18 km/h.4.Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von den Nummern 2 und 3 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden.

§ 16.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt auf dem Verbindungskanal zur Leine die Fahrt in Richtung Stichkanal Hannover-Linden.

§ 16.06 Begegnen

Auf dem Verbindungskanal zur Leine müssen beim Begegnen Fahrzeuge oder Verbände abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.

§ 16.07 Überholen

1.

Das Überholen auf dem Verbindungskanal zur Leine ist verboten.

2.

Abweichend von Nummer 1 ist bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband das Überholen gestattet, wenn folgende Breiten und Abladetiefen jeweils nicht überschritten werden:

aa) 1,70 m bei einer Breite von bis zu 6,25 m;

bb) 1,40 m bei einer Breite von bis zu 8,20 m;

cc) 1,30 m bei einer Breite von bis zu 9,50 m.

3.

Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.

§ 16.08 Wenden

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.10 Stillliegen

Die nach § 3.23 vorgeschriebene Bezeichnung braucht von einer Landungsbrücke der Fahrgastschifffahrt nicht geführt zu werden, wenn sich diese außerhalb der Fahrrinne befindet.

§ 16.11 Schifffahrt bei Hochwasser

1.

Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,

a)

muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,

b)

darf ein Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,

c)

darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist,

d)

darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 91,00 m zwischen Minden und Bremen-Hemelingen nicht fahren.

2.

Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.

3.

Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.

4.

Die in den Nummern 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

a)OberweserStreckeRichtpegelHochwassermarkeIIIHann. Münden – BodenfeldeHann. Münden410 cmBodenfelde – Bad KarlshafenWahmbeck435 cmBad Karlshafen – NethemündungKarlshafen410 cmNethemündung – ForstHöxter450 cmForst – EmmermündungBodenwerder450 cmEmmermündung – RintelnHameln-Wehrbergen465 cmRinteln – Minden – Südabstieg We-km 204,47Rinteln485 cmb)MittelweserStreckeRichtpegelHochwassermarkeIIIMinden – Südabstieg We-km 204,47 – Schleuse PetershagenPorta430 cm480 cmSchleuse Petershagen – Schleuse SchlüsselburgPetershagen600 cm645 cmSchleuse Schlüsselburg – Schleuse LandesbergenStolzenau500 cm550 cmSchleuse Landesbergen – Schleuse DrakenburgLiebenau490 cm535 cmSchleuse Drakenburg – Schleuse DörverdenDrakenburg650 cm695 cmSchleuse Dörverden – Schleuse LangwedelDörverden660 cm710 cmSchleuse Langwedel – Schleuse Bremen-HemelingenIntschede560 cm610 cm

§ 16.12 Schifffahrt bei Eis

Bei anhaltendem Treibeis muss ein Fahrzeug einen Schutzhafen aufsuchen. Auf der Weser und auf der Aller darf auch der untere Schleusenbereich der Schleusen, ausgenommen bei der Schleuse Langwedel, aufgesucht werden. Die Überwinterung im oberen Schleusenbereich der Schleusen ist nur mit besonderer Erlaubnis der zuständigen Behörde gestattet.

§ 16.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.15 Meldepflicht

1.

Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder eines Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs, eines Fahrzeugs oder eines Verbandes mit jeweils einer Länge von mehr als 85,00 m oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die

a)

Schiffsgattung;

b)

Schiffsname und Funkrufzeichen;

c)

Standort, Fahrtrichtung;

d)

Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;

e)

Tragfähigkeit;

f)

Länge und Breite des Fahrzeugs;

g)

Art, Länge und Breite des Verbandes;

h)

Tiefgang;

i)

Fahrtroute;

j)

Beladehafen;

k)

Entladehafen;

l)

bei gefährlichen Gütern nach ADN:

aa) die UN-Nummer oder Stoffnummer,

bb) die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,

cc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,

dd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;

l1) bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);

m)

Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;

n)

Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

2.

Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c, h und n, genannten Angaben können auch von einer anderen Stelle oder Person rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle „Bremen Verkehrszentrale“ mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle „Bremen Verkehrszentrale“ melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet, muss die Meldung gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 erfolgen.

3.

Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Bremen Verkehrszentrale“ melden.

4.

Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle „Bremen Verkehrszentrale“ unverzüglich mitteilen.

§ 16.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

Die Durchfahrtshöhe einer Brücke auf der Mittelweser und den dazugehörigen Schleusenkanälen in den Stauhaltungen Petershagen, Schlüsselburg, Landesbergen, Drakenburg, Dörverden, Langwedel und Hemelingen beträgt ab Minden – Südabstieg (We-km 204,47) bis zum Oberwasser der Schleuse Bremen-Hemeligen beim Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) an den Richtpegeln für die einzelnen Stauhaltungen 4,50 m. Abweichend von Satz 1 beträgt die Durchfahrtshöhe der neuen Kanalbrücke Minden (Weser Brücke 27E) bei einem Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) am Richtpegel Porta 4,39 m.

§ 16.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.20 Segeln

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

1.

Auf der

a)

bei Tag mindestens 6,00 m über den Einsenkungsmarken eine mehrfarbige Flagge oder einen mehrfarbigen Wimpel, bei denen keine der Seiten kürzer als 1,00 m ist (z. B. Reedereiflagge oder Reedereiwimpel), wobei die Höhe auf 4,00 m verringert werden darf, wenn das Fahrzeug nicht länger als 30,00 m ist;

b)

bei Nacht das Topplicht mindestens 6,00 m über den Einsenkungsmarken, wobei die Höhe auf 4,00 m verringert werden darf, wenn das Fahrzeug nicht länger als 30,00 m ist.

2.

Auf einem Schubverband ist die Flagge oder der Wimpel nach Nummer 1 Buchstabe a auf dem vorderen Fahrzeug zu führen.

§ 16.22 Regelungen über den Verkehr

Abweichend von § 6.16 Nummer 1 Satz 2 hat ein von der Weser kommender Talfahrer zur Einfahrt zum Verbindungskanal Süd zur Weser sowie zur Einfahrt zum Verbindungskanal Nord zur Weser Vorfahrt vor einem anderen Fahrzeug. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 16.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 4.05 Nummer 3 gilt nicht für eine Fähre mit Maschinenantrieb auf der Aller von Celle (km 0,25) bis zur Allermündung (km 117,17) und auf der Weser von Hann. Münden (km 0,00) bis zur Abzweigung Verbindungskanal Süd zur Weser (km 204,47).

§ 16.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

Das Befahren der Werra, der Fulda oberhalb des Waldauer Kiesteichs bei Kassel (km 76,78), der Leine oberhalb der Einmündung des Hademstorfer Schleusenkanals bis zum Wehr Herrenhausen (km 22,78), der Ihme oberhalb km 20,50 und des Schnellen Grabens bis km 16,75 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 16.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 16.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1.

Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

a)

sicherzustellen, dass

aa) das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 16.04 Nummer 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, nicht überschreitet und

bb) auf dem Fahrzeug oder Verband

aaa) bei Nacht während der Fahrt die Bezeichnung nach § 16.21 Nummer 1 Buchstabe b und

bbb) bei Tag während der Fahrt die Bezeichnung nach § 16.21 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2,

b)

die Vorschriften über

aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 16.06 Satz 1,

bb) das Verbot zu überholen nach § 16.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,

cc) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 16.11 Nummer 1 und 2,

dd) das Verhalten bei Eis nach § 16.12 und

ee) die Vorfahrt bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Süd zur Weser und bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Nord zur Weser nach § 16.22 Satz 1

2.

Der Schiffsführer hat

a)

sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband

aa) die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 und 5 und

bb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 1, 4, 6 und 7

b)

die Vorschriften über

aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 16.03 und

bb) die Meldepflicht nach § 16.15 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2 bis 4 und Nummer 3 und 4

c)

das in § 16.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.

3.

Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband

a)

die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 und 5 und

b)

die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 1, 4, 6 und 7

Kapitel 17 Elbe

§ 17.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Elbe von der deutsch-tschechischen Grenze bei Schöna (km 0,00) bis zur oberen Grenze des Hamburger Hafens bei Oortkaten (km 607,50).

§ 17.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

1.

Ein Fahrzeug, ein Fahrzeug mit Seitenradantrieb oder ein schleppendes Fahrzeug darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreitemm1.1Elbe (Talfahrt)1.1.1km 0,00 bis km 607,50 (Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen)a)Fahrzeug110,0011,45b)Fahrzeug mit Seitenradantrieb110,0014,00c)schleppendes Fahrzeug86,0011,45soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.1.2km 56,80 bis km 607,50 (Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen)schleppendes Fahrzeug110,0011,451.1.3km 559,50 (Hafen Boizenburg) bis km 607,50 (Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen)Fahrzeug110,0022,901.2Elbe (Bergfahrt)1.2.1km 0,00 bis km 607,50 (Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen)Fahrzeug/schleppendes Fahrzeug110,0011,45Fahrzeug mit Seitenradantrieb110,0014,00soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.2.2km 559,50 (Hafen Boizenburg) bis km 607,50 (Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen)Fahrzeug110,0022,901.3(weggefallen)

2.

Ein Verband darf folgende Abmessungen in Verbindung mit der Fahrrinnentiefe nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreiteFahrrinnentiefemmm2.1Elbe (Talfahrt)2.1.1km 0,00 bis km 607,50 (Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen)137,0011,45soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist2.1.2km 56,80 bis km 154,00 (Hafen Torgau)110,0018,002.1.3km 154,00 bis km 264,10 (Hafen Rosslau)110,0018,00145,0011,45— ein Verband mit einer Länge von mehr als 137,00 m und einer Breite von nicht mehr als 11,45 m darf nur fahren, wenn der Wasserstand am Pegel Lutherstadt Wittenberg mindestens 280 cm beträgt und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist oder der Verband mit einem Vorspann verkehrt –2.1.4km 264,10 bis km 332,50145,0022,902.1.5km 332,50 bis km 454,80145,0022,90165,0018,00gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 2,202.1.6km 454,80 bis km 569,20190,0024,002.1.7km 569,20 bis km 573,00190,0024,002,30 gilt nur bei einem Wasserstand von ≥ 4,30 m am Pegel Hohnstorf2.1.8km 573,00 bis km 585,86190,0024,003,20 gilt nur bei einem Wasserstand von ≥ 4,30 m am Pegel Hohnstorf2.1.9km 585,86 bis km 607,50 (Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen)190,0024,002.2Elbe (Bergfahrt)2.2.1km 607,50 (Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen) bis km 0,00137,0011,45soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist2.2.2km 607,50 (Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen) bis km 585,86190,0024,002.2.3km 585,86 bis km 573,00190,0024,003,20 gilt nur bei einem Wasserstand von ≥ 4,30 m am Pegel Hohnstorf2.2.4km 573,00 bis km 569,20190,0024,002,30 gilt nur bei einem Wasserstand von ≥ 4,30 m am Pegel Hohnstorf2.2.5km 569,20 bis km 454,80190,0024,002.2.6km 454,80 bis km 264,10 (Hafen Rosslau)110,0022,90137,0019,70172,0011,45172,0019,70gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 2,00190,0011,45gilt nur bei bekannt gemachter Fahrrinnentiefe von > 2,002.2.7km 264,10 bis km 56,80170,0011,45— ein Verband mit einer Länge von mehr als 137,00 m und einer Breite von nicht mehr als 11,45 m darf nur fahren, wenn der Wasserstand am Pegel Lutherstadt Wittenberg mindestens 320 cm beträgt und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist oder der Verband mit einem Vorspann verkehrt –.

3.

Als Verband im Sinne der Nummer 2 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.

4.

Die Fahrrinnentiefe auf der

a)

von km 569,20 bis km 573,00 2,30 m und

b)

von km 573,00 bis km 585,86 3,20 m

5.

Die Abmessungen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach den Nummern 1, 2 und 4 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

§ 17.03 Zusammenstellung der Verbände

1.

In einen Schleppverband dürfen

a)

in der Talfahrt höchstens zwei Anhänge und

b)

in der Bergfahrt höchstens drei Anhänge

2.

Werden in einem Schleppverband schwimmende Geräte unmittelbar hintereinander geschleppt, werden sie als Fahrzeug angesehen, wenn die Gesamtlänge des Schleppverbandes 80,00 m nicht überschreitet. Das an letzter Stelle eines Schleppverbandes nach Satz 1 eingestellte Fahrzeug muss mit einem Ruder versehen sein.

3.

Abweichend von § 1.02 Nummer 2 benötigt bei gekuppelten Fahrzeugen ein Fahrzeug, das nicht mehr als 80,00 m lang und nicht mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, keinen Schiffsführer, sondern untersteht dem Schiffsführer des Fahrzeugs, das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist.

4.

Abweichend von § 1.09 Nummer 1 braucht bei gekuppelten Fahrzeugen das Ruder eines nicht mit einer Antriebsmaschine ausgerüsteten Fahrzeugs nicht besetzt zu sein. In diesem Falle muss das Ruder festgestellt sein.

§ 17.04 Fahrgeschwindigkeit

Auf der Elbe beträgt die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, in der Bergfahrt 4 km/h.

§ 17.05 Bergfahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.06 Begegnen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.07 Überholen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.08 Wenden

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.09 Ankern

(siehe § 17.18 Nummer 6 Satz 3)

§ 17.10 Stillliegen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.11 Schifffahrt bei Hochwasser

1.

Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist mit der Einstellung der Schifffahrt zu rechnen und die zuständige Behörde kann die Schifffahrt innerhalb des Streckenabschnitts ganz oder teilweise verbieten.

2.

Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:StreckeRichtpegelHochwassermarkeDeutsch-tschechische Grenze (km 0,00) –

Hafen Riesa (km 109,40)Dresden500 cmHafen Riesa (km 109,40) – Elstermündung (km 198,60)Torgau620 cmElstermündung (km 198,60) – Saalemündung (km 290,70)Lutherstadt Wittenberg550 cmSaalemündung (km 290,70) – Einfahrt Hafen Frohse (km 314,50)Barby570 cmEinfahrt Hafen Frohse (km 314,50) – Einfahrt Industriehafen Magdeburg (km 332,80)Magdeburg-Strombrücke550 cmEinfahrt Industriehafen Magdeburg (km 332,80) – Einmündung Niegripper Verbindungskanal (km 343,80)Rothensee745 cmEinmündung Niegripper Verbindungskanal (km 343,80) – Einmündung Untere Havel-Wasserstraße (km 422,80)Tangermünde620 cmEinmündung Untere Havel-Wasserstraße (km 422,80) – Mündung Alte Löcknitz (km 502,25)Wittenberge610 cmMündung Alte Löcknitz (km 502,25) – Einfahrt Hafen Bleckede (km 550,00)Dömitz580 cmEinfahrt Hafen Bleckede (km 550,00) – Einmündung Elbe-Lübeck-Kanal (km 569,20)Hohnstorf820 cm.

§ 17.12 Schifffahrt bei Eis

Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Hinweis der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.

§ 17.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.15 Meldepflicht

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:

1.

an den Seiten der Durchfahrt: grüne Lichter;

2.

über der Mitte der Durchfahrt: gelbe Lichter,

a)

bei Verkehr in Berg- und Talfahrt: ein gelbes Licht,

b)

bei Verkehr in nur eine Richtung: zwei gelbe Lichter übereinander.

§ 17.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

1.

Die Magdeburger Stromstrecke von km 324,50 bis km 327,20 ist bei Wasserständen unter 400 cm am Pegel Magdeburg eine Fahrwasserenge.

2.

Die Einfahrt in die Fahrwasserenge nach Nummer 1 wird durch Signallichter geregelt. Sie bedeuten:

a)

ein festes rotes Licht:

Verbot des Einfahrens. Ein Fahrzeug hat nach Möglichkeit außerhalb der Fahrrinne so anzuhalten, dass der Gegenverkehr sicher passieren kann;

b)

ein festes grünes Licht:

Erlaubnis zum Einfahren.

3.

Die Lichter nach Nummer 2 befinden sich für

a)

die Talfahrer

am westlichen Widerlager der Sternbrücke bei km 325,10 und

b)

die Bergfahrer

an der Mündung Zollelbe bei km 327,10.

4.

Bei Wasserständen von 400 cm und mehr am Pegel Magdeburg-Strombrücke findet die Regelung nach Num mer 2 keine Anwendung.

5.

Einzeln fahrende Schub- oder Schleppfahrzeuge mit jeweils einer Länge von nicht mehr als 33,00 m oder Kleinfahrzeuge können abweichend von Nummer 2 Buchstabe a auch dann in die Fahrwasserenge nach Nummer 1 einfahren, wenn die Einfahrt durch ein rotes Licht gesperrt ist. Sie haben jedoch einem entgegenkommenden Fahrzeug die ungehinderte Vorbeifahrt zu gewähren.

6.

Bei der Einfahrt in den oberen Schleusenkanal der Doppelschleuse Geesthacht hat ein Talfahrer Vorfahrt. Ein Schleppverband muss spätestens nach der Einfahrt in den oberen Schleusenkanal die Länge der Schleppverbindungen auf 50,00 m oder weniger kürzen. Abweichend von den §§ 7.02 und 7.03 ist das Liegen und die Benutzung der Anker im oberen Schleusenkanal gestattet.

§ 17.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.20 Segeln

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.22 Regelungen über den Verkehr

1.

Bei Annäherung an eine Seilfähre hat ein Fahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, in Höhe des Zeichens E.4a (Anlage 7) das Signal „Achtung“ gemäß Anlage 6 zu geben, das so oft wie notwendig zu wiederholen ist. Das Geben des Signals kann entfallen, wenn eine Funkabsprache mit dem Fährführer erfolgt ist.

2.

Die Vorbeifahrt an einer Seilfähre darf erst erfolgen, wenn sie an ihrem ständigen Liegeplatz stillliegt.

3.

Abweichend von Nummer 2 kann die Vorbeifahrt an einer Seilfähre auf der Seite erfolgen, auf der von der Seilfähre bei Tag eine weiße Flagge und bei Nacht ein gelbes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht gezeigt wird.

4.

Die Einfahrt in den Rothenseer Verbindungskanal von der Elbe und die Ausfahrt aus dem Rothenseer Verbindungskanal in die Elbe darf nur über die gekennzeichnete Wendestelle bei km 333,25 erfolgen. Satz 1 gilt nicht für ein muskelbetriebenes Kleinfahrzeug.

§ 17.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 4.05 Nummer 3 gilt auch für eine Seilfähre.

§ 17.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 17.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1.

Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

a)

sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 17.04 nicht unterschreitet und

b)

die Vorschriften über

aa) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 17.11 Nummer 1 und ein nach dieser Vorschrift angeordnetes Verbot der Schifffahrt,

bb) das Verhalten bei Eis nach § 17.12,

cc) das Verhalten beim Durchfahren der Schleusengruppe Geesthacht nach § 17.18 Nummer 6 Satz 1 und 2,

dd) die Vorschrift über die Einfahrt in und die Ausfahrt aus dem Rothenseer Verbindungskanal nach § 17.22 Nummer 4 und

ee) den Sprechfunk auf einer Seilfähre nach § 17.23 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3

2.

Der Schiffsführer hat

a)

sicherzustellen, dass

aa) das von ihm geführte Fahrzeug, das von ihm geführte Fahrzeug mit Seitenradantrieb, das von ihm geführte schleppende Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 17.02 Nummer 1 und 2 und die zugelassene Abladetiefe nach § 17.02 Nummer 4 Satz 4 nicht überschreitet und

bb) auf dem von ihm geführten Verband in dem in § 17.02 Nummer 2.1.3 und 2.2.7 jeweils genannten Fall die oder der dort jeweils angegebene Ausrüstung oder Vorspann vorhanden ist,

b)

die Vorschriften über

aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 17.03 Nummer 1 Satz 1 bis 3, Nummer 2 Satz 2 und Nummer 4 Satz 2 und

bb) das Verhalten gegenüber einer Seilfähre nach § 17.22 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Nummer 3,

c)

das in § 17.18 Nummer 2 Satz 3 vorgesehene Verbot der Einfahrt in die Stromstrecke Magdeburg zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.

3.

Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, eines Fahrzeugs mit Seitenradantrieb, eines schleppenden Fahrzeugs oder eines Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn

a)

das Fahrzeug, das Fahrzeug mit Seitenradantrieb, das schleppende Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 17.02 Nummer 1 und 2 und die zugelassene Abladetiefe nach § 17.02 Nummer 4 Satz 4 nicht überschreitet und

b)

auf dem Verband in dem in § 17.02 Nummer 2.1.3 und 2.2.7 jeweils genannten Fall die oder der dort jeweils angegebene Ausrüstung oder Vorspann vorhanden ist.

Kapitel 18 Ilmenau

§ 18.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Ilmenau (Im) von der Nordwestkante der Brausebrücke an der Abtsmühle in Lüneburg (Im-km 0,00) bis zur Mündung in die Elbe (Im-km 28,84/El-km 598,97).

§ 18.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreiteAbladetiefemmm1.km 0,50 (Warburg) bis km 28,84 (Ilmenaumündung)Fahrzeug/Schubverband45,006,20je nach Wasserstandsoweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist2.bis km 17,75 (Ende unterer Schleusenvorhafen Fahrenholz) bis km 28,32Fahrzeug/Schubverband67,009,00je nach Wasserstand3.km 28,32 (Hafen Hoopte) bis km 28,84 (Ilmenaumündung)Fahrzeug/Schubverband80,009,50je nach Wasserstand.

§ 18.03 Zusammenstellung der Verbände

1.

In einen Schleppverband dürfen in der Bergfahrt nur ein Anhang, in der Talfahrt höchstens zwei Anhänge eingestellt werden.

2.

Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.

§ 18.04 Fahrgeschwindigkeit

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband 7 km/h.

§ 18.05 Bergfahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.06 Begegnen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.07 Überholen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.08 Wenden

Ein Fahrzeug von mehr als 15,00 m Länge darf nur an einer durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) bezeichneten Stelle wenden.

§ 18.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.10 Stillliegen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.11 Schifffahrt bei Hochwasser

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.12 Schifffahrt bei Eis

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.15 Meldepflicht

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

Die niedrigste Durchfahrtshöhe unter der ungeöffneten Klappbrücke Wittorf beträgt bei einem Wasserstand von 5,00 m am Pegel Wittorf 1,40 m.

§ 18.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

Die Klappbrücken Wittorf und Bardowick werden nur nach Anmeldung geöffnet.

§ 18.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.20 Segeln

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.22 Regelungen über den Verkehr

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.23 Regelungen zum Sprechfunk

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

Das Befahren der Ilmenau von der Nordwestkante der Brausebrücke an der Abtsmühle in Lüneburg (km 0,00) bis Warburg (km 0,50) ist verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 18.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 18.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1.

Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

a)

sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 18.04 nicht überschreitet und

b)

die Vorschrift über das Wenden nach § 18.08 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.

2.

Der Schiffsführer hat

a)

sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 18.02 nicht überschreitet,

b)

die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 18.03 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und

c)

das in § 18.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.

3.

Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 18.02 nicht überschreitet.

Kapitel 19 Elbe-Lübeck-Kanal und Kanaltrave

§ 19.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf

1.

dem Elbe-Lübeck-Kanal (ELK) von der Abzweigung aus der Trave, 71,00 m nordöstlich der Achse der Geniner Straßenbrücke (ELK-km 0,00) bis zur Einmündung in die Elbe bei Lauenburg (ELK-km 61,55/El-km 569,23) und

2.

der Kanaltrave von der Abzweigung des Elbe-Lübeck-Kanals bis zur Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit Nebenarm Stadttrave von der Abzweigung aus der Kanaltrave bis zur Südkante der Wipperbrücke.

§ 19.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreiteAbladetiefemmm1.Elbe-Lübeck-Kanal1.1km 0,00 bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)Fahrzeug/Schubverband 80,00 9,502,00– von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasserstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.2km 0,00 bis km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg-Ost)Fahrzeug/Schubverband 80,00 8,302,10– von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasserstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –1.3km 55,00 (Wendestelle Lanzer See) bis km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg-Ost)Fahrzeug 86,00 9,502,001.4km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg-Ost) bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)a) Fahrzeug110,0011,452,30b) Schubverband125,00 9,602,30– von km 60,10 (Schleuse Lauenburg) bis km 61,55 gilt die zulässige Abladetiefe von 2,30 m nur bei einem Wasserstand von ≥ 4,30 m am Pegel Hohnstorf auf der Elbe –2.Kanaltravekm 0,00 bis km 5,57 (Hubbrücken in Lübeck)Fahrzeug/Schubverband80,009,502,10— bei einem Wasserstand am Pegel Hubbrücken unter 500 cm verringert sich die Abladetiefe um das jeweilige Maß des geringeren Wasserstandes; von km 4,26 bis km 5,57 darf die Abladetiefe auf bis zu 2,50 m erhöht werden, wenn der Wasserstand am Pegel Hubbrücken 500 cm (Mittelwasserstand) erreicht hat –.

§ 19.03 Zusammenstellung der Verbände

1.

In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht mehr als zwei Schleusungen benötigt. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes und dem ersten Anhang darf höchstens 50,00 m, der Abstand der Anhänge untereinander höchstens 25,00 m betragen. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das seiner Bauart nach zur Beförderung von Gütern bestimmt und zum Schleppen zugelassen ist, darf nur einen Anhang schleppen.

2.

Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen, mit Ausnahme im Hafen Lauenburg, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.

§ 19.04 Fahrgeschwindigkeit

1.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mit jeweilsa)einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,20 m und einer Breite von nicht mehr als 8,30 m10 km/h,b)einer Abladetiefe von mehr als 1,20 m oder einer Breite von mehr als 8,30 m8 km/h.2.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug10 km/h.3.Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge,5 km/h.

§ 19.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt auf dem Elbe-Lübeck-Kanal gilt die Fahrt in Richtung Elbe.

§ 19.06 Begegnen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.07 Überholen

1.

Das Überholen bei Nacht ist verboten.

2.

Abweichend von Nummer 1 darf ein Kleinfahrzeug überholen und überholt werden.

§ 19.08 Wenden

Ein Fahrzeug darf nur wenden, wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und Bauwerke ausgeführt werden kann.

§ 19.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.10 Stillliegen

Die nach § 3.20 vorgeschriebene Bezeichnung braucht nicht geführt zu werden, wenn das Fahrzeug an einer Liege- oder Umschlagstelle außerhalb der durchgehenden Fahrrinne stillliegt.

§ 19.11 Schifffahrt bei Hochwasser

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.12 Schifffahrt bei Eis

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.15 Meldepflicht

(keine besonderen Vorschriften)

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