Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2011-12-16
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 793
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§ 19.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

1.

Die Durchfahrtshöhe unter einer Brücke beträgt zwischen der Schleusen Lauenburg und Büssau bei normalem Kanalwasserstand 4,40 m.

2.

In oberster Hubstellung beträgt die Durchfahrtshöhe unter der Hubbrücke in Lübeck bei Mittelwasserstand (500 cm am Pegel Hubbrücken) 5,40 m. Zusätzlich zu den Signallichtern nach § 6.26 Nummer 4 Buchstabe b oder c können an den Hubbrücken weiße Lichter gezeigt werden. Es bedeuten:

a)

zwei weiße Lichter über den linken roten Lichtern: Durchfahrt nur für ein Fahrzeug unter 2,50 m Höhe über dem Mittelwasserstand;

b)

ein weißes Licht über dem linken roten Licht: Durchfahrt nur für ein Fahrzeug unter 1,45 m Höhe über dem Mittelwasserstand.

3.

Im Klughafen beträgt die Durchfahrtshöhe bei Mittelwasserstand 5,50 m.

4.

Hat der Wasserstand der Elbe am Pegel Hohnstorf 780 cm erreicht, beträgt die Durchfahrtshöhe unter der Lauenburger Straßenbrücke (ELK-km 61,03) 6,04 m.

5.

Die Durchfahrtshöhen können sich durch Wasserstandsschwankungen verringern.

§ 19.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.20 Segeln

Das Segeln ist verboten. Die zuständige Behörde kann auf der Kanaltrave im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 19.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.22 Regelungen über den Verkehr

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.23 Regelungen zum Sprechfunk

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 19.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1.

Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

a)

sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband

aa) die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 19.04 Nummer 1 und 2 nicht überschreitet und

bb) die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 19.04 Nummer 3 nicht unterschreitet und

b)

die Vorschriften über

aa) das Verbot zu überholen nach § 19.07 Nummer 1 und

bb) das Wenden nach § 19.08

2.

Der Schiffsführer hat

a)

sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 19.02 nicht überschreitet,

b)

die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 19.03 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und

c)

das in § 19.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.

3.

Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 19.02 nicht überschreitet.

Kapitel 20 Saar

§ 20.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Saar (Sa) von der Mündung in die Mosel (Sa-km 0,00/Moselkm 200,81) bis zur deutsch-französischen Grenze bei Saargemünd (lothr. km 64,975 re.U.).

§ 20.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

1.

Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge mBreite m1.1km 0,00 (Saarmündung) bis lothr. km 64,975 re.U. (deutsch-französische Grenze bei Saargemünd)Fahrzeug38,505,05soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.2km 0,00 (Saarmündung) bis km 58,87 (Dillingen)a)Fahrzeug (ausgenommen Fahrgastschiffe)135,0011,45b)Fahrgastschiff110,0011,45c)Verband185,0011,451.3km 58,87 (Dillingen) bis km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke)a)Fahrzeug110,0011,45b)Verband185,0011,45.

Ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist. Ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m darf nur fahren, wenn es in Bau, Ausrüstung und Antrieb den Anforderungen des Kapitels 28 ES-TRIN entspricht; dieses Fahrzeug muss

a)

in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung unter der Nummer 52 einen Eintrag haben, dass es den besonderen Anforderungen nach Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe a bis e ES-TRIN genügt,

b)

den Nachweis über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität (Kentersicherheit) der getrennten Schiffsteile mitführen,

c)

bei der Benutzung von Schifffahrtsanlagen besondere Vorsicht walten lassen und eine gesteigerte nautische Sorgfalt beachten und

darf den Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage nicht über das nautisch erforderliche Maß hinaus benutzen. Der Nachweis nach Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b ist auf Verlangen der Wasserschutzpolizei und den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle auszuhändigen. Eine von der zuständigen Behörde erteilte und am 31. Dezember 2009 gültige Sondererlaubnis für ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m, das nicht den Anforderungen des Kapitels 28 ES-TRIN entspricht, bleibt mit den erteilten Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig. Diese Sondererlaubnis ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen der Wasserschutzpolizei und den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle auszuhändigen.

2.

Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.

3.

Die Fahrrinnentiefe beträgt

a)von der Saarmündung (km 0,00) bis zum Ende der ausgebauten Strecke (km 87,20)3,00 mb)vom Ende der ausgebauten Strecke (km 87,20) bis zur deutsch-französischen Grenze bei Saargemünd (lothr. km 64,975 re.U.)2,00 m.

§ 20.03 Zusammenstellung der Verbände

In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht mehr als eine Schleusung benötigt.

§ 20.04 Fahrgeschwindigkeit

1.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband

a)von km 0,00 (Saarmündung) bis km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke)16 km/h,b)von km 87,20 (Ende der ausgebauten Strecke) bis lothr. km 64,975 re.U. (deutsch-französische Grenze bei Saargemünd)8 km/h.

2.

Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 für ein Kleinfahrzeug, ein Fahrgastschiff oder eine Personenbarkasse höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

§ 20.05 Bergfahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.06 Begegnen

1.Auf folgenden Fahrwasserengen besteht Begegnungsverbot:a)für ein Fahrzeug oder einen Verband (ausgenommen Kleinfahrzeuge untereinander):Völklingenkm Völklingen 75,20 bis km 76,10;b)für ein Fahrzeug oder einen Verband (ausgenommen Kleinfahrzeuge):aa)Taben-Rothkm 21,20 bis km 23,40,bb)Mettlach Oberwasserkm 32,40 bis km 33,00;c)für einen Verband:aa)WSA-Umschlagstelle im Schleusenkanal Kanzemkm 5,70 bis km 7,20,bb)Saarburgkm 11,70 bis km 12,50,cc)Serrigkm 14,10 bis km 16,20,dd)Mettlach Unterwasserkm 28,50 bis km 30,50,ee)Saarschleifekm 33,60 bis km 35,20,ff)Fußgängerbrücke Fremersdorfkm 47,70 bis km 48,90,gg)Lisdorfer Aukm 61,00 bis km 64,00.2.Ein Bergfahrer muss bei Annäherung an eine Fahrwasserenge einen Talfahrer auf Kanal 10 anrufen und auffordern, ihm Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, darf der Bergfahrer in die Fahrwasserenge einfahren, ausgenommen in die Fahrwasserengena)Taben-Rothkm 21,20 undb)Saarschleifekm 33,60.In die in Satz 2 genannten Fahrwasserengen darf er nur einfahren, wenn er vorher zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funkbetriebs im Bereich dieser Fahrwasserengen auf Kanal 10 zwei tiefe Töne von je einer Sekunde Dauer empfangen hat.3.Ein Talfahrer muss bei Annäherung an eine Fahrwasserenge auf Kanal 10 mehrmals Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben muss er machen, wenn er von einem Bergfahrer angesprochen wird.4.Die Nummern 2 und 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 20.07 Überholen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.08 Wenden

Ein Fahrzeug darf nur wenden, wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und der Bauwerke ausgeführt werden kann. Für ein Fahrzeug bis 110,00 m Länge stehen Wendestellen bei Ensdorf (km 65,34), bei Völklingen (km 77,52) und bei Saarbrücken (km 86,42) zur Verfügung.

§ 20.09 Ankern

Das Ankern ist verboten.

§ 20.10 Stillliegen

Das Stillliegen ist nur an den dafür ausgewiesenen Liegestellen zugelassen.

§ 20.11 Schifffahrt bei Hochwasser

1.Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.2.Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:StreckeRichtpegelHochwassermarkeSaarmündung (km 0,00) bis zum Unterwasser derSchleuse Kanzem (km 5,10)Grevenmacher520 cm(Mosel-km 212,50)Schleuse Kanzem (km 5,10) bis zum Unterwasser der Schleuse Lisdorf (km 66,10) einschließlich Wiltinger BogenFremersdorf390 cmSchleuse Lisdorf (km 66,10) bis zum Unterwasser der Schleuse Saarbrücken (km 82,50)Saarbrücken-St. Arnual290 cmSchleuse Saarbrücken (km 82,50) bis zum Unter- wasser der Schleuse Güdingen (km 92,90)Saarbrücken-St. Arnual230 cm.3.In der Stauhaltung Saarbrücken (km 82,50 bis km 92,90) kann die zuständige Behörde abweichend von Nummer 1 Ausnahmen zulassen.

§ 20.12 Schifffahrt bei Eis

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

Ein Trägerschiffsleichter darf nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen.

§ 20.15 Meldepflicht

1.

Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder eines Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die Saarstrecke zwischen der Schleuse Kanzem (km 5,17) und der Mündung in die Mosel auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Kanzem Schleuse“ melden und folgende Angaben machen:

a)

Schiffsgattung;

b)

Schiffsname;

c)

Standort, Fahrtrichtung;

d)

Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;

e)

Tragfähigkeit;

f)

Länge und Breite des Fahrzeugs;

g)

Art, Länge und Breite des Verbandes;

h)

Fahrtroute;

i)

Beladehafen;

j)

Entladehafen;

k)

bei gefährlichen Gütern nach ADN:

aa) die UN-Nummer oder Stoffnummer,

bb) die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,

cc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,

dd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;

k1) bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);

l)

Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;

m)

Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

Auf besondere Anforderung der Funkstelle „Kanzem Schleuse“ hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht.

2.

Unbeschadet der Verpflichtung nach Nummer 1 Satz 1 und 2 muss sich der Schiffsführer eines Fahrzeugs, eines Verbandes oder eines Sondertransportes nach § 1.21, ausgenommen der Schiffsführer einer Fähre oder eines Kleinfahrzeugs, vor der Einfahrt in die meldepflichtige Strecke auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Kanzem Schleuse“ melden und die Angaben nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis g sowie folgende zusätzliche Angaben machen:

a)

Beladungszustand (leer/beladen);

b)

voraussichtliche Ankunft an der Schleuse Kanzem (nur Talfahrer und wenn die Meldung vor Erreichen des Meldepunkts abgegeben wird).

Auf besondere Anforderung der Funkstelle „Kanzem Schleuse“ hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen.

3.

Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c und m, und unter Nummer 2, ausgenommen Angaben zum Tiefgang des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21, genannten Angaben können auch von anderen Stellen oder Personen rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle „Kanzem Schleuse“ mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle „Kanzem Schleuse“ melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt.

4.

Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Kanzem Schleuse“ melden.

5.

Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle „Kanzem Schleuse“ unverzüglich mitteilen.

6.

Ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der eine vollständige Meldung nach Nummer 1 Satz 1 und 2 oder Nummer 2 abgegeben hat, sowie ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der auf der Mosel bereits eine Meldung nach § 9.05 Moselschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben hat und in die Saar einfährt, muss an dem in Fahrtrichtung vor der Schleuse Kanzem gelegenen Meldepunkt, der mit den Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) und einer Zusatztafel „Meldepflicht“ gekennzeichnet ist, der Funkstelle „Kanzem Schleuse“ nur noch die Angaben nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d wiederholen.

§ 20.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

Die Durchfahrtshöhe unter den Brücken beträgt beim Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke –1.von der Saarmündung (km 0,00) bis zum Ende der ausgebauten Strecke (km 87,20)mindestens 5,25 m,2.von der Luisenbrücke (km 87,23) bis zur Straßenbrücke Güdingen (km 93,26)mindestens 4,90 m.

§ 20.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

Ein Fahrzeug von nicht mehr als 40,00 m Länge und von nicht mehr als 6,40 m Breite muss in Kanzem, Serrig, Mettlach und Rehlingen die kleine Schiffsschleuse benutzen. Die Schleusenaufsicht kann eine andere Weisung erteilen.

§ 20.20 Segeln

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.22 Regelungen über den Verkehr

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.23 Regelungen zum Sprechfunk

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 20.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1.

Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

a)

sicherzustellen, dass

aa) das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 20.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet und

bb) bei einem Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m der Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage gemäß § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 nicht über das nautisch erforderliche Maß hinaus benutzt werden und

b)

die Vorschriften über

aa) das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach § 20.06 Nummer 1, 2 Satz 1, 3 und Nummer 3,

bb) das Wenden nach § 20.08 Satz 1,

cc) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 20.11 Nummer 1 und

dd) die Benutzung der Schleusen nach § 20.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

2.

Der Schiffsführer hat

a)

sicherzustellen, dass

aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet,

bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

cc) das von ihm geführte Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m den in § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 genannten Anforderungen entspricht,

dd) der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b an Bord mitgeführt und nach § 20.02 Nummer 1 Satz 4 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird und

ee) die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5 an Bord mitgeführt und nach § 20.02 Nummer 1 Satz 6 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird und

b)

die Vorschriften über

aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 20.03,

bb) das Ankern nach § 20.09,

cc) das Stillliegen nach § 20.10,

dd) den Einsatz von Trägerschiffsleichtern nach § 20.14 Satz 1 und

ee) die Meldepflicht nach § 20.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2, 3 Satz 2 bis 4 und Nummer 4 bis 6

einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

3.

Der Eigentümer und der Ausrüster

a)

dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn

aa) das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet,

bb) auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist und

cc) das Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m den in § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 genannten Anforderungen entspricht und

b)

müssen jeweils dafür sorgen, dass

aa) der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b und

bb) die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5

an Bord mitgeführt werden.

Kapitel 21 Spree-Oder-Wasserstraße,

§ 21.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:

1.

der Spree-Oder-Wasserstraße (SOW) von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (HOW) bei Spandau (SOW-km 0,15/HOW-km 0,13) bis zur Einmündung in die Oder (SOW-km 130,17/Od-km 553,40) einschließlich Untere Spree, Berliner Spree, Treptower Spree, Dahme (Langer See), Oder-Spree-Kanal und Fürstenwalder Spree mit Ruhlebener Altarm, Landwehrkanal, Spreekanal/Kupfergraben, Rummelsburger See, Müggelspree (MgS) von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße bei Köpenick (SOW-km 32,85) bis MgS-km 11,85 einschließlich Großer Müggelsee, Kleiner Müggelsee, Die Bänke und vom Unterwasser des Wehres Große Tränke (MgS-km 44,85) bis zur Abzweigung aus der Spree-Oder-Wasserstraße (MgS-km 45,10/SOW-km 69,05), Große Krampe, Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal (WSG), Gosener Graben, Dehmsee-Einfahrt bis km 0,35, Drahendorfer Spree bis km 0,38, Kersdorfer See-Einfahrt bis km 0,12, Neuhauser Speisekanal bis zum Ende des unteren Schleusenvorhafens Neuhaus (km 2,81), Klein Müllroser See bis zur Mündung der Schlaube (km 0,40), Brieskower Kanal bis km 0,55,

2.

dem Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal (BSK) von der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (Spandauer Havel, BSK-km 0,42/HOW-km 3,37) bis zur Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße, Humboldthafen (BSK-km 12,20/SOW-km 14,52), mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal nebst Charlottenburger Verbindungskanal (zur Spree),

3.

dem Teltowkanal (TeK) von der Abzweigung aus der Unteren Havel-Wasserstraße (Potsdamer Havel-km 28,37) bis zur Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (Dahme, TeK-km 37,84/SOW-km 35,12) einschließlich Glienicker Lake, Griebnitzsee und Kleinmachnower See mit Griebnitzkanal (einschließlich Stölpchensee, Pohlesee und Kleiner Wannsee), Zehlendorfer Stichkanal, Britzer Verbindungskanal (zur Spree),

4.

den Rüdersdorfer Gewässern (RüG) von der Einmündung des Gosener Kanals (RüG-km-0,50/WSG-km 5,73) bis Tasdorf (RüG-km 10,48) einschließlich Dämeritzsee, Flakensee, Kalksee, Stolpgraben, Hohler See und Strausberger Mühlenfließ, Stichkanal Langerhanskanal einschließlich Kriensee mit Löcknitz bis km 10,64 (einschließlich Werlsee, Peetzsee und Möllensee) und

5.

der Dahme-Wasserstraße (DaW) von der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße bei Schmöckwitz (DaW-km 0,06/SOW-km 43,99) bis oberhalb der Einmündung der Teupitzer Gewässer (DaW-km 26,04 bei Prieros) einschließlich Zeuthener See, Sellenzugsee, Krimnicksee, Krüpelsee und Dolgensee mit Wernsdorfer Seenkette bis km 8,20 (einschließlich Großer Zug, Krossinsee und Wernsdorfer See, Möllenzugsee, Notte bis km 0,99, Zernsdorfer Lanke), Storkower Gewässer (Langer See, Wolziger See, Storkower Kanal, Storkower See und Scharmützelsee), Teupitzer Gewässer (Huschtesee, Schmöldesee, Hölzerner See, Klein Köriser See, Kleiner und Großer Moddersee, Schulzensee, Zemminsee, Schweriner See und Teupitzer See).

§ 21.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

1.

Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtstraßeLänge mBreite mAbladetiefe m1.1Spree-Oder-Wasserstraße1.1.1km 0,15 (Spreemündung) bis km 130,17 (Oder)a)Fahrzeug67,008,252,00b)Verband91,008,252,00soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.1.2km 0,15 bis km 6,61a)Fahrzeug86,009,602,50b)Verband125,009,602,501.1.3km 6,61 bis km 20,70a)Fahrzeug80,009,002,00b)Verband91,009,002,00– von km 6,61 bis km 9,11 und von km 14,52 bis km 20,70 darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –1.1.4km 20,70 bis km 24,00a)Fahrzeug80,009,002,00b)Verband91,00 125,009,00 8,252,10 2,10– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –1.1.5km 24,00 bis km 44,00a)Fahrzeug80,009,002,00b)Verband125,00 156,009,00 8,252,10 2,10– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –1.1.6km 44,00 bis km 121,50Verband125,008,252,00125,009,001,851.1.7km 121,50 bis km 127,50a)Fahrzeug82,009,002,00b)Verband91,009,002,00125,009,001,85156,008,252,00156,009,501,801.1.8km 127,50 bis km 130,16a)Fahrzeug82,0011,452,00b)Verband91,0019,002,00125,009,001,85156,008,252,00156,009,501,801.1.9Ruhlebener Altarma)Fahrzeug86,009,602,50b)Verband125,008,252,501.1.10Landwehrkanalkm 0,00 (Berliner Spree) bis km 10,73Fahrzeug/Verband49,007,001,401.1.11Spreekanal/KupfergrabenFahrzeug/Verband30,005,101,601.1.12Rummelsburger Seea)Fahrzeug80,009,502,00b)Verband91,009,502,00156,008,252,001.1.13Müggelspree1.1.13.1km 0,00 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 11,85 (Dämeritzsee)Fahrzeug/Verband67,008,251,70soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.1.13.2km 0,00 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 7,44a)Fahrzeug67,008,251,75b)Verband100,008,251,851.1.14Große KrampeFahrzeug/Verband67,008,251,501.1.15Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanala)Fahrzeug67,008,252,00b)Verband125,008,252,001.1.16Gosener GrabenFahrzeug6,003,000,501.1.17Neuhauser SpeisekanalFahrzeug/Verband41,605,201,301.1.18Kleiner Müllroser SeeFahrzeug/Verband50,008,251,601.2Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal1.2.1km 0,42 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße) einschließlich West hafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal, Charlottenburger Verbindungskanala)Fahrzeug67,009,002,00b)Verband91,009,002,00soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.2.2km 0,42 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 7,45a)Fahrzeug80,009,002,00b)Verband125,009,002,001.2.3km 8,30 bis km 12,20 (Spree-Oder-Wasserstraße)Fahrzeug80,009,002,00– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –1.2.4Westhafenkanala)Fahrzeug86,009,602,50b)Verband125,009,602,501.2.5Charlottenburger VerbindungskanalFahrzeug80,009,002,001.3Teltowkanal1.3.1km -0,55 (Potsdamer Havel) bis km 37,84 (Spree-Oder-Wasserstraße) einschließlich Britzer Verbindungskanal, ohne Griebnitzkanala)Fahrzeug80,009,001,75b)Verband91,009,001,75– von km 34,10 bis km 37,84 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,75 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.3.2km -0,55 (Potsdamer Havel) bis km 34,10 einschließlich Britzer Verbindungskanala)Fahrzeug80,009,002,00b)Verband91,009,002,00– ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –1.3.3km 36,60 bis km 37,84Verband125,008,251,751.3.4GriebnitzkanalFahrzeug/Verband41,006,501,301.4Rüdersdorfer Gewässer1.4.1km -0,50 (Einfahrt Gosener Kanal) bis km 10,48 (Tasdorf) mit Stichkanal Langerhanskanala)Fahrzeug46,508,251,20b)Verband52,006,601,6552,006,601,65soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.4.2km -0,50 (Einfahrt Gosener Kanal) bis km 3,78a)Fahrzeug67,008,251,85b)Verband91,008,251,851.4.3km 3,78 bis km 9,85 mit Stichkanal Langerhanskanala)Fahrzeug67,008,251,85b)Verband91,008,251,851.4.4LöcknitzFahrzeug/Verband32,005,251,251.5Dahme-Wasserstraße1.5.1km 0,07 (Spree-Oder-Wasserstraße) bis km 26,04 (oberhalb der Einmündung Teupitzer Gewässer bei Prieros)a)Fahrzeug40,205,101,60b)Verband70,005,101,60soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.5.2km 0,07 bis km 8,65a)Fahrzeug80,009,002,10b)Verband91,009,002,20156,008,252,20– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –1.5.3Möllenzugseea)Fahrzeug80,009,002,00b)Verband91,009,002,00156,008,252,00– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –1.5.4km 8,65 bis km 9,50a)Fahrzeug50,008,251,60b)Verband50,008,251,6082,005,101,601.5.5Wernsdorfer Seenkettekm 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 6,27 (Oder-Spree-Kanal)Fahrzeug/Verband67,007,001,501.5.6Nottea)Fahrzeug80,009,002,10b)Verband91,009,002,20156,008,252,201.5.7Zernsdorfer LankeFahrzeug/Verband40,205,101,401.5.8Storkower GewässerFahrzeug/Verband34,255,201,401.5.9Teupitzer Gewässer1.5.9.1km 0,00 (Dahme-Wasserstraße) bis km 18,30 (Ende Teupitzer Gewässer)Fahrzeug/Verband40,205,101,40soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.5.9.2km 0,00 bis km 6,60Fahrzeug/Verband40,205,101,60.

2.

Die Abmessungen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

§ 21.03 Zusammenstellung der Verbände

1.

Auf einem Kanal dürfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.

2.

In einen Schleppverband dürfen höchstens drei Anhänge eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.

3.

Die Schlepptrossen zum ersten Anhang dürfen nicht länger als 60,00 m, die übrigen Schlepptrossen jeweils nicht länger als das geschleppte Fahrzeug sein.

4.

Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.

§ 21.04 Fahrgeschwindigkeit

1.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, aufa)der Spree-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,15) bis zur Einmündung in die Oder (km 130,17)10 km/h,b)dem Landwehrkanal6 km/h,c)der Müggelspreevon der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Westende des Großen Müggelsees (km 4,00) und vom Ostende des Großen Müggelsees (km 7,00) bis zur Abzweigung aus dem Dämeritzsee (km 11,38)10 km/h,d)dem Berlin-Spandauer Schifffahrtskanalvon der Abzweigung aus der Havel-Oder-Wasserstraße (km 0,42) bis zur Schleusengruppe Plötzensee (km 7,45)10 km/h,e)der Glienicker Lake und dem Griebnitzsee des Teltowkanals10 km/h,f)den Rüdersdorfer Gewässern10 km/h,g)der Löcknitz10 km/h,h)der Dahme-Wasserstraße10 km/h,i)den Storkower Gewässern10 km/h,j)den Teupitzer Gewässern10 km/h,k)den übrigen Kanälen10 km/h,l)einem Stichkanal, einem Nebenarm oder einem Altarm5 km/h,m)einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m12 km/h.2.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Fahrzeug mit einer Breite von mehr als 8,25 m und einer Abladetiefe von mehr als 1,75 m oder für einen Verband mit einer Breite von mehr als 8,25 m und einer Abladetiefe von mehr als 1,85 m von der Schleuse Wernsdorf (km 47,60) bis Spreenhagen (km 62,50), von der Schleuse Kersdorf (km 89,70) bis Abzweig Neuhauser Speisekanal (km 96,00) und von Schlaubehammer (km 108,00) bis Schleuse Eisenhüttenstadt (km 127,30)6 km/h.3.Für die Dehmsee-Einfahrt, die Drahendorfer Spree und die Kersdorfer See-Einfahrt gilt die Geschwindigkeit der Hauptstrecke.4.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe m beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb außerhalb des ufernahen SchutzstreifensSatz 1 gilt nicht auf25 km/ha)der Spree-Oder-Wasserstraße von der Langen Brücke in Köpenick (km 33,24) bis Anfang Regattastrecke (km 39,30),b)der Müggelspree von km 4,00 bis km 7,00 (Großer Müggelsee) außerhalb der gekennzeichneten Fahrrinne,c)der Dahme-Wasserstraße von Rauchfangswerder (km 3,80) bis Dolgenbrodt (km 25,00) einschließlich Sellenzugsee, Krimnicksee, Krüpelsee, Dolgensee mit Wernsdorfer Seenkette, Möllenzugsee und Zernsdorfer Lanke.Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100,00 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.5.Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 bis 4 im Einzelfall für ein Fahrgastschiff, das nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehrt, für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass für ein Fahrgastschiff oder ein Aufsichtsboot eines Sportvereins oder -verbandes höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.6.Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge,4 km/h.

§ 21.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt giltauf dem, den oder derdie Fahrt in RichtungSpree-Oder-WasserstraßeOderLandwehrkanalOberschleuseSpreekanalMühlendammschleuseMüggelspreeDämeritzseeWasserstraße Seddinsee und Gosener KanalDämeritzseeGosener GrabenDämeritzseeNeuhauser SpeisekanalObere SpreeBerlin-Spandauer Schifffahrtskanal von Havel-Oder-Wasserstraße bis Schleusengruppe PlötzenseeHavel-Oder-WasserstraßeBerlin-Spandauer Schifffahrtskanal von Schleusengruppe Plötzensee bis Spree-Oder-WasserstraßeSpree-Oder-WasserstraßeWesthafen-VerbindungskanalWesthafenWesthafenkanalWesthafenCharlottenburger VerbindungskanalSpree-Oder-WasserstraßeTeltowkanalSpree-Oder-WasserstraßeGriebnitzkanalGroßer WannseeBritzer VerbindungskanalSpree-Oder-WasserstraßeRüdersdorfer Gewässern, ausgenommen LöcknitzStienitzsee/KrienhafenLöcknitzMöllenseeDahme-WasserstraßePrierosWernsdorfer SeenketteWernsdorfNotteSchleuse KönigswusterhausenStorkower GewässernBad-Saarow-PieskowTeupitzer GewässernTeupitzübrigen in § 21.01 genannten Nebenstrecken sowie Stichkanälen und AltarmenGewässerende.

§ 21.06 Begegnen

1.

Auf dem

a)

bei Annäherung an diesen Wasserstraßenabschnitt und beim Durchfahren der Strecke muss ein Fahrzeug oder ein Verband sich mehrmals auf UKW-Sprechfunk-Kanal 10 melden;

b)

ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder einem zu Tal fahrenden Verband stattfindet, muss das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband an einer Wartestelle nach Buchstabe d anhalten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband die Wartestelle passiert hat;

c)

ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits vorher in diesen Wasserstraßenabschnitt eingefahren, so muss das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband an einer Wartestelle nach Buchstabe d anhalten, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband die Wartestelle passiert hat;

d)

die Wartestellen befinden sich:

aa) Spree-Oder-Wasserstraße km 35,25 bis km 35,35 (linkes Ufer),

bb) Teltowkanal km 35,60 bis km 35,70 (rechtes Ufer),

cc) Teltowkanal km 33,12 bis km 33,22 (linkes Ufer),

dd) Teltowkanal km 30,52 bis km 30,62 (rechtes Ufer) und

ee) Teltowkanal km 28,09 bis km 28,19 (rechtes Ufer).

2.

Auf der Spree-Oder-Wasserstraße ist es von km 36,80 bis Roseneck (km 37,60) verboten, einem anderen Fahrzeug oder Verband zu begegnen.

3.

Auf der

a)

km   62,00 bis km   68,00;

b)

km   92,40 bis km   97,70;

c)

km 100,20 bis km 101,80;

d)

km 104,35 bis km 105,10;

e)

km 106,70 bis km 108,10;

f)

km 121,50 bis km 127,30.

4.

Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für das Begegnen mit einem Kleinfahrzeug und für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.

§ 21.07 Überholen

1.

Das Überholen auf der Spree-Oder-Wasserstraße, einem Kanal, einem Stichkanal, einem Nebenarm oder einem Altarm ist verboten.

2.

Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf der

a)

einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,30 m und dessen Länge 82,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreiten,

b)

einem Fahrzeug gestattet, wenn dessen Länge 43,00 m oder dessen Breite 8,25 m nicht überschreitet,

c)

einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m sowie auf folgenden Strecken der

aa) km   62,00 bis km   68,00;

bb) km   92,40 bis km   94,70;

cd) km 100,20 bis km 101,80;

dd) km 104,35 bis km 105,10;

ee) km 106,70 bis km 108,10;

3.

Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf einem Kanal bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband gestattet, wenn jeweils dessen Abladetiefe 1,75 m und dessen Länge 70,00 m oder dessen Breite 8,20 m nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht auf dem Teltowkanal vom Britzer Kreuz (km 28,30) bis zur Spree-Oder-Wasserstraße (km 37,83).

4.

Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.

§ 21.08 Wenden

Ein Fahrgastschiff, das auf der Spree-Oder-Wasserstraße im Bereich des unteren Vorhafens der Schleuse Mühlendamm (km 17,80) wenden will, muss das geplante Wendemanöver der Funkstelle „Mühlendamm Schleuse“ über UKW-Sprechfunkkanal 20 vor Einfahrt in den Schleusenvorhafenbereich anzeigen.

§ 21.09 Ankern

Auf der Müggelspree zwischen km 0,00 und km 11,40 und auf der Spree-Oder-Wasserstraße zwischen km 24,40 und km 45,11 ist das Ankern verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Sportfahrzeug, das ein Kleinfahrzeug ist.

§ 21.10 Stillliegen

1.

Das Stillliegen an den mit Tafelzeichen E.5, E.6 oder E.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Liegestellen in Kanälen ist nur in einer Schiffsbreite gestattet.

2.

Auf den innerstädtischen Wasserstraßen in Berlin, die durch die Schleusengruppe Plötzensee, die Schleusengruppe Charlottenburg, die Schleusengruppe Mühlendamm und die Oberschleuse begrenzt werden, darf ein Fahrzeug nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde länger als zwei Wochen stillliegen. Das gilt nicht für ein Fahrgastschiff an seinem genehmigten Liegeplatz.

3.

Abweichend von Nummer 2 ist auf der Spree-Oder-Wasserstraße von der Mündung in die Untere Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zur Stralauer Spitze (km 23,65) das Stillliegen außerhalb der durch die Tafelzeichen E.5 bis E.5.15 gekennzeichneten Liegestellen verboten.

4.

Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden.

5.

Besondere Regelungen über das Stillliegen von Kleinfahrzeugen sind in § 21.24 enthalten.

§ 21.11 Schifffahrt bei Hochwasser

(keine besonderen Vorschriften)

§ 21.12 Schifffahrt bei Eis

(keine besonderen Vorschriften)

§ 21.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 21.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 21.15 Meldepflicht

(keine besonderen Vorschriften)

§ 21.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 21.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:

1.

an den Seiten der Durchfahrt:

grüne Lichter;

2.

über der Mitte der Durchfahrt:

aa) bei Verkehr in Berg- und Talfahrt: ein gelbes Licht,

bb) bei Verkehr in nur einer Richtung: zwei gelbe Lichter übereinander.

§ 21.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

1.

Ein Fahrzeug mit einer Breite von mehr als 5,05 m darf die Schleuse Neue Mühle (Dahme-Wasserstraße) bei einem Wasserstand am Oberpegel unter 270 cm nur mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,50 m befahren.

2.

Auf der Spree-Oder-Wasserstraße ist von einem Fahrzeug oder einem Verband mit jeweils einer Breite von mehr als 8,25 m für das Durchfahren der Schleusenanlagen Wernsdorf (km 47,60) und Kersdorf (km 89,70) die jeweilige Nordkammer und für das Durchfahren der Schleusenanlage Fürstenwalde (km 74,70) die Südkammer zu nutzen.

§ 21.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 21.20 Segeln

Das Segeln auf einem Kanal und den nachfolgend bezeichneten Strecken

1.

Spree-Oder-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,15) bis zur Stralauer Kirche (km 23,50),

2.

Müggelspree vom Ostende des Großen Müggelsees (km 7,00) bis zum Westende des Dämeritzsees (km 11,38), ausgenommen Kleiner Müggelsee,

3.

Dahme-Wasserstraße vom Südende des Möllenzugsees (km 7,00) bis zum Nordende des Krimnicksees (km 10,30),

4.

Notte

ist verboten.

§ 21.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

Ein Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, muss neben der nach dieser Verordnung allgemein vorgeschriebenen Bezeichnung die Bezeichnung nach § 8.12 führen.

§ 21.22 Regelungen über den Verkehr

1.

Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von oberhalb des Spreekreuzes (km 9,20) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) ist der Verkehr eines Fahrzeugs, das aufgrund der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 3.14 kennzeichnungspflichtig ist, nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gestattet.

2.

Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 9,08 (Spreekreuz) bis km 17,80 (Schleuse Mühlendamm) und dem Landwehrkanal von km 0,00 bis km 10,74 ist es dem Schiffsführer verboten, während der Fahrt Tätigkeiten auszuführen, die nicht unmittelbar zur Führung des Fahrzeugs gehören; dies gilt insbesondere für Stadtbilderklärungen, Fahrtroutenbeschreibungen und die Unterhaltung von Fahrgästen.

3.

Auf dem

a)

die Fahrt zu Tal nur zu jeder vollen Stunde bis längstens 20 Minuten nach jeder vollen Stunde,

b)

die Fahrt zu Berg nur zu jeder halben Stunde bis längstens 20 Minuten nach jeder halben Stunde

erlaubt; dies gilt nicht für ein Kleinfahrzeug mit einer Breite von nicht mehr als 2,00 m.

§ 21.23 Regelungen zum Sprechfunk

1.

Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf

a)

der Löcknitz,

b)

der Dahme-Wasserstraße von km 9,50 bis km 26,04 (oberhalb der Einmündung der Teupitzer Gewässer bei Prieros) und

c)

den Storkower und Teupitzer Gewässern

auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.

2.

Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.

3.

Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 12,01 (Lessingbrücke) bis km 17,80 gilt § 4.05 Nummer 3 Satz 1 bis 3 in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober täglich von 10:30 Uhr bis 19:00 Uhr auch für ein Kleinfahrzeug.

§ 21.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

1.

Auf der

a)

der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das ohne Maschinenantrieb fährt,

b)

der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das mit einer Antriebsmaschine ausgestattet ist, deren größte Nutzleistung weniger als 11,04 kW beträgt,

c)

das Schleppen oder gekuppelte Mitführen von Kleinfahrzeugen, die Sportfahrzeuge sind, durch andere Kleinfahrzeuge, die Sportfahrzeuge sind,

2.

Auf dem Gosener Graben ist der Verkehr eines Kleinfahrzeugs mit Maschinenantrieb verboten.

3.

Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.

4.

Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.

5.

Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an einer genehmigten Liegestelle stillliegt.

6.

Ein unbemanntes Kleinfahrzeug darf nur an einer genehmigten Liegestelle stillliegen. Abweichend von Satz 1 darf ein unbemanntes Kleinfahrzeug an einer ungenehmigten Liegestelle bis zu einem Tag stillliegen. Satz 2 gilt nicht auf einem Kanal und nicht auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 0,00 bis zur Stralauer Spitze (km 23,65).

§ 21.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 21.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

1.

Ein Schubleichter darf an der Spitze eines Verbandes nur eingesetzt werden, wenn seine Bugform im Grundriss auf beiden Seiten abgerundet und so verjüngt ist, dass die Breite der Bugwand die Gesamtbreite des Schubleichters auf mindestens 1,50 m unterschreitet; die Länge der Verjüngung muss mindestens das Dreifache der halben Breitenverminderung der Bugwand betragen. Das Gleiche gilt für den Bug eines einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform.

2.

Die zuständige Behörde kann ein Fahrzeug oder einen Verband mit einer von Nummer 1 abweichenden Bugform zulassen, wenn dadurch der Zustand oder die Benutzung der Wasserstraßen sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die Zulassung nach Satz 1 kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.

§ 21.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

1.

Das Befahren der Müggelspree (MgS) vom Unterwasser des Wehres Große Tränke (km 44,85) bis zur Abzweigung aus der Spree-Oder-Wasserstraße (MgS-km 45,10), der Dehmsee-Einfahrt bis km 0,35, der Drahendorfer Spree bis km 0,38, der KerdorferSee-Einfahrt bis km 0,12, des Brieskower Kanals bis km 0,55, des Zehlendorfer Stichkanals und der Wernsdorfer Seenkette von km 6,30 bis km 8,60 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

2.

Das Befahren des Landwehrkanals in der Bergfahrt ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug ohne Antriebsmaschine und für ein Fahrzeug mit einer in Tätigkeit gesetzten Antriebsmaschine, deren größte nichtüberschreitbare Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt.

3.

Auf dem Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal vom Westhafen (km 8,35) bis zur Mündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (km 12,20) darf ein Sportfahrzeug nicht fahren.

4.

Auf folgenden Seen und seenartigen Erweiterungen:

a)

Kleiner Müggelsee (Spree-Oder-Wasserstraße, Müggelspree),

b)

Die Bänke (Spree-Oder-Wasserstraße, Müggelspree),

c)

Große Krampe (Spree-Oder-Wasserstraße),

d)

Kalksee (Rüdersdorfer Gewässer),

e)

Zernsdorfer Lanke (Dahme-Wasserstraße),

darf ein Sportfahrzeug mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor während der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr nicht fahren. Ein Sportfahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am Ufer eines der Seen oder am Ufer einer der seenartigen Erweiterungen hat, darf diesen auf kürzestem Weg aufsuchen.

5.

Das Befahren der Müggelspree von Müggelhort (km 7,44) bis Dämeritzsee (km 11,38) sowie der Wernsdorfer Seenkette ist nur einem Fahrgastschiff, einem einzeln fahrenden Schlepper oder Schubschiff oder einem Kleinfahrzeug gestattet.

6.

Auf dem Großen Müggelsee darf ein Sportfahrzeug mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor die gekennzeichnete Fahrrinne nicht verlassen. Ein Sportfahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am Ufer des Sees hat, darf diesen auf kürzestem Weg zur bezeichneten Fahrrinne verlassen oder aufsuchen.

7.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Verboten und Einschränkungen nach Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 bis 6 ganz oder teilweise befreien. Der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.

§ 21.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 21.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1.

Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

a)

sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband

aa) die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 21.04 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet und

bb) die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 21.04 Nummer 6 nicht unterschreitet und

b)

die Vorschriften über

aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 21.06 Nummer 1, 2 und 3 Satz 1,

bb) das Verbot zu überholen nach § 21.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 und 3 Satz 1,

cc) das Wenden nach § 21.08,

dd) das Verhalten beim Durchfahren der Schleusen nach § 21.18 und

ee) den Sprechfunk nach § 21.23 Nummer 2 und 3, Nummer 3 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3 Satz 1 bis 3,

einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

2.

Der Schiffsführer hat

a)

sicherzustellen, dass

aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 nicht überschreitet,

bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 und 1.3.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

cc) auf dem von ihm geführten Fahrzeug in dem in § 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 und 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,

dd) auf dem von ihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach § 21.21 geführt wird,

ee) der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 21.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht und

ff) der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 7 Satz 2 an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,

b)

die Vorschriften über

aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 21.03 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3,

bb) das Ankern nach § 21.09 Satz 1,

cc) das Stillliegen nach § 21.10 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 und

dd) das Führen eines Schubleichters nach § 21.26 Nummer 1 Satz 1

einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,

c)

das in § 21.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird,

d)

die Verkehrsregelungen nach § 21.22 Nummer 1, 2 und 3 Halbsatz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,

e)

die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 21.24 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c, auch in Verbindung mit Satz 3, und Nummer 2, 3, 4 und 6 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,

f)

das in § 21.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird, und

g)

die Verkehrsbeschränkungen nach § 21.27 Nummer 4 Satz 1, Nummer 5 und 6 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden.

3.

Der Eigentümer und der Ausrüster

a)

dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn

aa) das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 nicht überschreitet,

bb) auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 21.02 Nummer 1.3.1 und 1.3.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und

cc) auf dem Fahrzeug in dem in § 21.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.2.3, 1.5.2 und 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und

b)

müssen jeweils dafür sorgen, dass der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach § 21.27 Nummer 7 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.

Kapitel 22 Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal

§ 22.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:

1.

der Unteren Havel-Wasserstraße (UHW) von der Spreemündung bei Spandau (UHW-km 0,00) bis zur Einmündung des Havelberger Schleusenkanals in die Elbe (UHW-km 148,43/El-km 422,79) einschließlich Pichelsdorfer Havel (Pichelsee), Kladower Seestrecke einschließlich Havelnebenarm, Scharfe Lanke und Sacrower Lanke, Jungfernsee, Sacrow-Paretzer Kanal (Weißer See), Brandenburger Oberhavel (Trebelsee), Silokanal, Quenzsee und Plauer See mit Großer Wannsee, Potsdamer Havel (einschließlich Tiefer See, Templiner See, Großer und Kleiner Zernsee nebst Petziensee, Schwielowsee, Glindowsee und Wublitz (Schlänitzsee) bis km 8,65, Nedlitzer Alte Fahrt nebst Lehnitzsee und Krampnitzsee, Ketziner Havel, Brandenburger Stadtkanal, Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße bis km 21,80, Brandenburger Niederhavel, Breitlingsee und Möserscher See, Rathenower Havel (einschließlich Rathenower Stadtkanal), Hohennauener Wasserstraße bis km 10,40 (einschließlich Hohennauener Kanal, Hohennauener See und Ferchesarer See), Mündungsstrecke Untere Havel bis Gnevsdorfer Vorfluter (km 156,75) und

2.

dem Havelkanal.

§ 22.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

1.

Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtstraßeLänge mBreite mAbladetiefe m1.1Untere Havel-Wasserstraße1.1.1km 0,00 (Spreemündung) bis km 104,20 (Einmündung Rathenower Havel) und km 145,06 (Abzweigung Stadtgraben Havelberg) bis km 148,48 (Elbe) mit Mündungsstrecke Untere Havel km 146,03 bis km 156,75Fahrzeug/Verband41,505,10– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.1.2km 0,00 (Spreemündung) bis km 104,20 (Einmündung Rathenower Havel) und km 145,06 (Abzweigung Stadtgraben Havelberg) bis km 148,48 (Elbe) ohne Großer Wannsee, Pots damer Havel mit Schwielowsee, Ketziner Havel, Brandenburger Stadtkanal, Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße, Brandenburger Niederhavel, Breitlingsee und Möserscher See, Rathenower Havel einschließlich Rathenower Stadtkanala)Fahrzeug82,009,0086,008,25b)Verband82,009,00100,008,25– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand –soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.1.2.1km 0,00 (Spreemündung) bis km 2,00Verband91,009,00115,008,25– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –1.1.2.2km 2,00 bis km 20,00Verband125,009,00147,008,25– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –1.1.2.3km 20,00 bis km 69,00Verband125,009,00156,008,25– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –1.1.2.4km 145,60 (Havelberger Umschlagstellen) bis km 147,40 (Schleuse Havelberg einschließlich)a)Fahrzeug86,0011,45b)Verband82,009,00100,008,25c)Schubverband91,0011,45– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand –1.1.2.5km 147,40 bis km 148,48a)Fahrzeug110,0011,45b)Verband147,0022,90– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand –1.1.3Großer Wannseea)Fahrzeug82,009,502,0086,008,252,00b)Verband125,009,502,001.1.4Potsdamer Havel mit Schwielowsee1.1.4.1Potsdamer Havela)Fahrzeug82,009,00b)Verband91,009,00– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen, ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –1.1.4.2Schwielowseea)Fahrzeug82,009,00b)Verband91,009,00– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –1.1.5Ketziner Havel1.1.5.1km 0,05 bis km 3,21Fahrzeug/Verband41,505,10– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.1.5.2km 0,05 bis km 1,10Fahrzeug/Verband67,008,252,50– ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 67,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 8,25 m und nicht mehr als 9,60 m darf nur am Tag und bei guter Sicht und nur dann fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –1.1.5.3km 1,10 bis km 1,30Fahrzeug/Verband67,008,25– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –1.1.6Brandenburger Stadtkanal1.1.6.1km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 58,48 (Brandenburger Niederhavel) einschließlich StadtschleuseFahrzeug22,004,50soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.1.6.2km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 58,48 (Brandenburger Niederhavel) ausschließlich StadtschleuseFahrzeug/Verband41,505,10soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.1.6.2.1km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 56,50Fahrzeug/Verband67,008,251.1.6.2.2km 56,50 bis km 58,48 (Brandenburger Niederhavel) ausschließlich StadtschleuseVerband58,008,25Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.6 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht.1.1.7Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße1.1.7.1km 0,26 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 17,80 (Päwesiner Streng)Fahrzeug/Verband46,006,60soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.1.7.2km 0,26 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 7,44a)Fahrzeug82,009,5086,008,25b)Verband82,009,50100,008,25Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.7 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht.1.1.8Brandenburger Niederhavel1.1.8.1km 56,24 bis km 64,83 (Plauer See)Fahrzeug/Verband67,008,25soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.1.8.2km 56,24 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 56,86a)Fahrzeug83,009,5086,008,25b)Verband82,009,50100,008,25Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.8 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht.1.1.9Breitlingsee und Möserscher Seekm 0,15 (Brandenburger Niederhavel) bis km 6,80 (Kirchmöser Ost)Fahrzeug/Verband67,008,25– die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht –1.1.10Rathenower Havel1.1.10.1km 102,75 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 106,50 (Untere Havel-Wasserstraße einschließlich Rathenower Stadtkanal)Fahrzeug/Verband41,505,10soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.1.10.2von km 102,75 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 104,55 (Stadtschleuse Rathenow) und von km 105,50 bis km 106,50 (Untere Havel-Wasser- straße)Fahrzeug/Verband67,008,25Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.10 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht.1.2Havelkanala)Fahrzeug82,009,002,00b)Verband82,009,002,00125,008,252,00Ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 82,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist und eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet; dies gilt nicht für den Bereich der Schleuse Schönwalde.

2.

Die Abmessungen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

§ 22.03 Zusammenstellung der Verbände

1.

Auf einem Kanal dürfen Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.

2.

In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.

3.

Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.

§ 22.04 Fahrgeschwindigkeit

1.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, aufa)der Unteren Havel-Wasserstraßeaa)von der Spreemündung (km 0,00) bis zum Leuchtfeuer Quapphorn (km 17,80)12 km/h,bb)von km 17,80 bis km 32,609 km/h,cc)von km 32,60 bis km 55,0012 km/h,dd)von km 55,00 bis zum Silokanal (km 61,48) bei jeweilsaaa)einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m10 km/h,bbb)einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m12 km/h,ee)von km 61,48 bis zur Einmündung in die Elbe (km 148,48) und auf der Mündungsstrecke Untere Havel von der Abzweigung aus der Unteren Havel-Wasserstraße (km 146,03) bis zum Gnevsdorfer Vorfluter (km 156,75)9 km/h,b)der Potsdamer Havel12 km/h,c)der Ketziner Havel9 km/h,d)der Brandenburger Niederhavel, der Rathenower Havel8 km/h,e)den übrigen Kanälen8 km/h,f)einem Stichkanal, einem Nebenarm oder einem Altarm5 km/h,g)einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m12 km/h.2.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und ee und Buchstabe c beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge,a)auf der Unteren Havel-Wasserstraße in der Talfahrtaa)vom Leuchtfeuer Quapphorn (km 17,80) bis km 32,60 bei einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m12 km/h,bb)von der Schleuse Bahnitz (km 81,95) bis zur Schleuse Havelberg (km 147,09) bei einem Wasserstand > 130 cm am Unterpegel der Schleuse Rathenow12 km/h,b)auf der Ketziner Havel vom Abzweig aus der Unteren Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Hafenbecken 1 (km 1,10) bei einer Abladetiefe von mehr als 2,00 m6 km/h.3.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, dd und ee beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Kleinfahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb, auf der Unteren Havel-Wasserstraßea)vom Leuchtfeuer Quapphorn (km 17,80) bis km 32,60,b)von km 55,00 bis zur Einmündung in die Elbe (km 148,48) und auf der Mündungsstrecke Untere Havel von der Abzweigung aus der Unteren Havel-Wasserstraße (km 146,03) bis zum Gnevsdorfer Vorfluter (km 156,75)12 km/h.4.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe g beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung mit jeweils einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m außerhalb des ufernahen Schutzstreifens25 km/h.Satz 1 gilt nicht auf der Kladower Seestrecke der Unteren Havel-Wasserstraße von Schwemmhorn (km 13,00) bis zum Leuchtfeuer Meedehorn (km 15,50) einschließlich Havelnebenarm südlich der Pfaueninsel und Sacrower Lanke. Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100,00 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.5.Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 bis 4 im Einzelfall für ein Fahrgastschiff, das nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 verkehrt, für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass für ein Fahrgastschiff oder ein Aufsichtsboot eines Sportvereins oder -verbandes höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.6.Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge,4 km/h.

§ 22.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt giltauf dem, den oder derdie Fahrt in RichtungUnteren Havel-Wasserstraße mit Großer Wannsee und allen parallelen NebenstreckenSpreemündungPotsdamer HavelJungfernseeHavelkanalHavel-Oder-Wasserstraßeübrigen in § 22.01 genannten Nebenstrecken sowie Stichkanälen und AltarmenGewässerende.

§ 22.06 Begegnen

1.

Auf der

a)

von km 68,50 bis zur Schleuse Bahnitz (km 81,95),

b)

von km 81,95 bis zur Hauptschleuse Rathenow (km 103,30),

c)

von km 103,30 bis zur Schleuse Grütz (km 118,98),

d)

von km 118,98 bis zur Schleuse Garz (km 129,02),

e)

von km 129,02 bis zur Schleuse Havelberg (km 147,09),

f)

von km 147,09 bis zur Elbe (km 148,48) und

g)

auf der Mündungsstrecke Untere Havel km 145,80 bis km 156,75

dürfen Fahrzeuge und Verbände einander nicht begegnen. Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:

a)

bei der Annäherung an die und beim Durchfahren der Strecken nach Satz 1 muss ein Fahrzeug oder Verband sich mehrmals auf dem ersten zugewiesenen Sprechfunkkanal Schiff-Schiff melden;

b)

ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder einem zu Tal fahrenden Verband stattfinden würde, muss das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband unterhalb der Strecken anhalten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband diese durchfahren hat;

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