Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2011-12-16
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 793
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§ 25.13 Nachtschifffahrt

(keine besondere Vorschriften)

§ 25.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besondere Vorschriften)

§ 25.15 Meldepflicht

(keine besondere Vorschriften)

§ 25.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

(keine besondere Vorschriften)

§ 25.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:

1.

an den Seiten der Durchfahrt:

grüne Lichter;

2.

über der Mitte der Durchfahrt:

a)

bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:

ein gelbes Licht,

b)

bei Verkehr in nur einer Richtung:

zwei gelbe Lichter übereinander.

§ 25.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

1.

Bei der Fahrt zu Tal müssen bei einem Wasserstand von mehr als

a)

270 cm und nicht mehr als 300 cm am Unterpegel Bernburg ein unbeladenes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ein unbeladener Schubverband oder ein Fahrgastschiff,

b)

300 cm am Unterpegel Bernburg ein beladenes Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder ein beladener Schubverband

mit Landleinenführung in die Schleuse Bernburg gefahren werden.

2.

Nummer 1 gilt nicht für ein Fahrzeug oder einen Schubverband, das oder der mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist.

§ 25.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 25.20 Segeln

(keine besonderen Vorschriften)

§ 25.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 25.22 Regelungen über den Verkehr

1.

Bei Annäherung an eine Seilfähre muss ein Fahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, in Höhe des Zeichens E.4a (Anlage 7) das Signal „Achtung“ gemäß Anlage 6 geben, das so oft wie notwendig zu wiederholen ist. Das Geben des Signals kann entfallen, wenn eine Funkabsprache mit dem Fährführer erfolgt ist.

2.

Die Vorbeifahrt an einer Seilfähre darf erst erfolgen, wenn diese an ihrem ständigen Liegeplatz stillliegt.

3.

Abweichend von Nummer 2 kann die Vorbeifahrt an einer Seilfähre auf der Seite erfolgen, auf der von der Seilfähre bei Tag eine weiße Flagge und bei Nacht ein gelbes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht gezeigt wird.

§ 25.23 Regelungen zum Sprechfunk

1.

Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf der Saale von km 88,00 bis Bad Dürrenberg (km 124,16) auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.

2.

Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.

3.

§ 4.05 Nummer 3 gilt auch für eine Seilfähre.

§ 25.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 25.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 25.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 25.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

Das Befahren des Saale-Leipzig-Kanals ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 25.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 25.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1.

Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

a)

sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband

aa) die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 25.04 Nummer 1 und 2 nicht überschreitet und

bb) die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 25.04 Nummer 3 nicht unterschreitet und

b)

die Vorschriften über

aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 25.06,

bb) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 25.11 Nummer 1 und ein nach dieser Vorschrift angeordnetes Verbot der Schifffahrt,

cc) das Verhalten beim Durchfahren der Schleuse Bernburg nach § 25.18 Nummer 1 und

dd) den Sprechfunk nach § 25.23 Nummer 2 und 3

einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese Vorschriften oder ein angeordnetes Verbot der Schifffahrt eingehalten werden.

2.

Der Schiffsführer hat

a)

sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 25.02 Nummer 1 und die zugelassene Abladetiefe nach § 25.02 Nummer 2 Satz 3 nicht überschreitet,

b)

die Vorschriften über

aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 25.03 Nummer 1 und 2 Satz 1 und

bb) das Verhalten gegenüber einer Seilfähre nach § 25.22 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Nummer 3,

einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und

c)

das in § 25.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.

3.

Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 25.02 Nummer 1 und die zugelassene Abladetiefe nach § 25.02 Nummer 2 Satz 3 nicht überschreitet.

Kapitel 26 Grenzgewässer Oder,

§ 26.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:

1.

der Oder (Od) von der deutsch-polnischen Grenze bei Ratzdorf (Od-km 542,40 linkes Ufer) bis zur deutsch-polnischen Grenze an der Abzweigung der Westoder (Od-km 704,10 linkes Ufer),

2.

der Westoder (WOd) von dem Wehr Mariendorf (WOd-km 0,00 linkes Ufer) bis zur deutsch-polnischen Grenze bei Mescherin (WOd-km 17,10 linkes Ufer) und

3.

der Lausitzer Neiße (LsN) von der Mündung in die Oder bei Ratzdorf (LsN-km 0,04 linkes Ufer/Od-km 542,40) bis LsN-km 0,45 (von km 0,45 bis Guben gelten ausschließlich Vorschriften des Landes Brandenburg)

sowie auf den Verbindungsstrecken zu den an diesen Wasserstraßen gelegenen Häfen.

§ 26.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

1.

Ein Fahrzeug darf auf der Oder und Westoder eine Länge von 82,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten.

2.

Ein Verband darf auf den nachfolgend aufgeführten Strecken folgende Abmessungen in Verbindung mit den Fahrrinnentiefen nicht überschreiten:

3.

Als Verband im Sinne der Nummer 2 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.

4.

Die Fahrrinnentiefe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht. Bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen.

§ 26.03 Zusammenstellung der Verbände

1.

Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge und Schubverbände nur schleppen, wenn der schleppende Schubverband

a)

eine Länge von 100,00 m nicht überschreitet und

b)

die Schubleichter in Linie vorausgeschoben werden.

Es dürfen nicht mehr als zwei Anhänge, einschließlich Schubverbände, geschleppt werden.

2.

Ein geschleppter Schubverband darf eine Länge von 82,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten.

3.

Auf der Oder

a)

darf ein schleppendes Fahrzeug höchstens zwei Anhänge mitführen,

b)

darf bei schleppenden Fahrzeugen

aa) die Breite beladener Anhänge 11,45 m und

bb) die Breite unbeladener Anhänge 22,90 m, im Bereich von km 617,60 bis km 542,40 11,45 m,

nicht überschreiten.

4.

Auf der Westoder darf ein schleppendes Fahrzeug höchstens zwei Anhänge mit einer Breite von nicht mehr als 11,45 m mitführen.

5.

Abweichend von Nummer 3 und 4 dürfen schwimmende Geräte in einer Länge von nicht mehr als 80,00 m unmittelbar hintereinander geschleppt werden; mindestens das an letzter Stelle eines Schleppverbandes nach Halbsatz 1 eingestellte schwimmende Gerät muss mit einem Ruder ausgerüstet sein.

§ 26.04 Fahrgeschwindigkeit

1.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband auf der Westoder10 km/h.2.Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband4km/h.Satz 1 gilt nicht für ein einzeln fahrendes schwimmendes Gerät, ein Kleinfahrzeug oder einen Sondertransport.

§ 26.05 Bergfahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.06 Begegnen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.07 Überholen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.08 Wenden

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.10 Stillliegen

Das Stillliegen zum Zusammenstellen und Auflösen eines Verbandes darf an der Einmündung des Verbindungskanals Hohensaaten Ost nur von km 665,00 bis km 665,80 der Oder an der linken Uferseite erfolgen.

§ 26.11 Schifffahrt bei Hochwasser

1.Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt für ein Kleinfahrzeug, eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät verboten.2.Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, darf ein Fahrzeug nur am Tag und nur dann verkehren, wenn es mit in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlagen gemäß § 4.05 ausgerüstet ist.3.Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (Hochwassermarke II) an einem der zwei Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt verboten. Ein Fahrzeug oder ein Verband muss rechtzeitig vor Überschreiten der Hochwassermarke II einen Schutzhafen aufsuchen.4.Die in Nummer 1, 2 und 3 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:StreckeRichtpegelHochwassermarkeIIIOderMündung der Lausitzer Neiße (Od-km 542,40) -Eisenhüttenstadt490 cm535 cmFrankfurt (Oder) (Od-km 584,00)Biala Góra425 cm465 cmOderFrankfurt (Oder) (Od-km 584,00) -Frankfurt 1435 cm480 cmMündung der Warta/Warthe(Od-km 617,60)Slubice430 cm475 cmOderMündung der Warta/Warthe (Od-km 617,60) -Kienitz495 cm535 cmHohensaaten (Od-km 667,20)Gozdowice490 cm530 cmOderHohensaaten (Od-km 667,20) -Stützkow860 cm920 cmVerbindungskanal Schwedter Querfahrt(Od-km 696,94)Bielinek540 cm600 cmOderVerbindungskanal Schwedter Querfahrt(Od-km 696,94) -Schwedter-Oderbrücke–790 cmWiduchowa (Od-km 704,10)Widuchowa–660 cmWestoder (WOd-km 0,00 bis WOd-km 17,10)Gartz–630 cmGryfino–600 cm.

§ 26.12 Schifffahrt bei Eis

Bei Eisbildung werden die Wasserstraßen oder Teilstrecken der Wasserstraßen von der zuständigen Behörde gesperrt. Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Hinweis der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen. Die Schifffahrt darf erst nach Freigabe durch die zuständige Behörde wieder aufgenommen werden.

§ 26.13 Nachtschifffahrt

1.

Die Nachtschifffahrt auf der Oder darf nur bei bekannt gemachter vollständiger Bezeichnung der Wasserstraße stattfinden und nur dann, wenn ein Schifffahrtszeichen folgende Bedingungen erfüllt:

a)

ein Schifffahrtszeichen an Land muss mindestens mit reflektierender Folie versehen sein;

b)

ein schwimmendes Schifffahrtszeichen muss mindestens mit reflektierender Folie und zusätzlich mit einem Radarreflektor versehen sein;

c)

ein Schifffahrtszeichen an einer Brücke, ein Schifffahrtszeichen für eine Wasserstraßenkreuzung, eine Gefahrenstelle, ein Schifffahrtshindernis oder eine Fischereianlage sowie die Tafelzeichen B.8 und A.1, mit denen ein komplizierter Streckenabschnitt oder Bereich gekennzeichnet ist, sollen beleuchtet sein.

2.

Die Nachtschifffahrt auf der Oder ist verboten, wenn der Wasserstand die Hochwassermarke I mindestens an einem der Richtpegel für den unter § 26.11 Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt erreicht oder überschreitet.

3.

Auf der Oder ist das Treibenlassen bei Nacht verboten; § 6.19 bleibt unberührt.

4.

Die Nachtschifffahrt auf der Oder ist bei unsichtigem Wetter verboten.

5.

Ein Fahrzeug muss für die Nachtschifffahrt auf der Oder wie folgt ausgerüstet sein:

a)

mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit nach § 4.06 Nummer 1 Buchstabe a;

b)

mit Sprechfunkanlagen nach § 4.05;

c)

mit Scheinwerfern, die zum Anstrahlen eines Schifffahrtszeichens und Ausleuchten der Ufer geeignet sind.

Die Geräte nach Satz 1 müssen sich in einem guten technischen und betrieblichen Zustand befinden.

6.

Es muss sich eine Person an Bord befinden, die berechtigt ist, das Radargerät und die Sprechfunkanlagen zu bedienen.

§ 26.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.15 Meldepflicht

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

Abweichend von § 6.24 Nummer 2 Buchstabe a können zusätzlich zum Tafelzeichen A.10 zwei grüne Lichter gezeigt werden.

§ 26.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.20 Segeln

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.22 Regelungen über den Verkehr

1.

Ein Talfahrer auf der

a)

ein Schleppverband mit mehr als einem Anhang muss oberhalb Od-km 552,90 an der linken Uferseite anhalten. Die Anhänge dürfen nur einzeln in die Spree-Oder-Wasserstraße geschleppt werden;

b)

ein einzeln fahrendes Fahrzeug, für das die Einfahrt zeitweilig nicht gestattet ist, muss oberhalb Od-km 552,40 oder unterhalb Od-km 554,20 am linken Ufer bis zur Freigabe der Einfahrt warten.

2.

Das Zusammenstellen eines Schleppverbandes darf an der Einmündung der Spree-Oder-Wasserstraße nur unterhalb Od-km 554,20 erfolgen.

3.

Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht.

§ 26.23 Regelungen zum Sprechfunk

1.

Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, muss mit in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlagen nach § 4.05 ausgerüstet sein.

2.

Der Funkverkehr für den Verkehrskreis Schiff-Schiff hat auf Kanal 10 zu erfolgen.

§ 26.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

1.

Das Befahren der Lausitzer Neiße ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb.

2.

Das Befahren der Westoder von km 0,00 bis km 2,70 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 26.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 26.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1.

Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

a)

sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband

aa) die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 26.04 Nummer 1 nicht überschreitet und

bb) die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 26.04 Nummer 2 Satz 1 nicht unterschreitet,

b)

die Vorschriften über

aa) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 26.11 Nummer 1 bis 3,

bb) das Verhalten bei Eis nach § 26.12 Satz 1 und 2,

cc) die Nachtschifffahrt nach § 26.13 Nummer 2, 3 Halbsatz 1 und Nummer 4 und

dd) den Sprechfunk nach § 26.23 Nummer 2

einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden und

c)

die Schifffahrt bei Eis erst nach Freigabe nach § 26.12 Satz 3 wieder aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen.

2.

Der Schiffsführer hat

a)

sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 26.02 Nummer 1 und 2 und die zugelassene Abladetiefe nach § 26.02 Nummer 4 Satz 3 nicht überschreitet,

b)

die Vorschriften über

aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 26.03 Nummer 1 bis 4 und Nummer 5 Halbsatz 2,

bb) das Stillliegen nach § 26.10 und

cc) die Nachtschifffahrt nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a und c, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2,

einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,

c)

die Verkehrsregelungen nach § 26.22 Nummer 1 und 2 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden, und

d)

das in § 26.27 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird.

3.

Dem Schiffsführer ist es abweichend von § 1.02 Nummer 7 Satz 2 verboten, bei 0,2 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, das Fahrzeug zu führen.

4.

Den Mitgliedern der diensttuenden Mindestbesatzung nach § 1.03 Nummer 4 Satz 1 ist es abweichend von § 1.03 Nummer 4 Satz 2 verboten, bei 0,2 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen.

5.

Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass abweichend von § 1.03 Nummer 4 Satz 2 kein Mitglied der diensttuenden Mindestbesatzung nach § 1.03 Nummer 4 Satz 1 den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, das 0,2 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt.

6.

Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils

a)

die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 26.02 Nummer 1 und 2 und die zugelassene Abladetiefe nach § 26.02 Nummer 4 Satz 3 nicht überschreitet und

b)

die Nachtschifffahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 2, und mit Scheinwerfern nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Satz 2, ausgerüstet ist.

Kapitel 27 Peene

§ 27.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Peene von der Einmündung des Malchiner Peenekanals in die Westpeene (km 2,50) bis zur Einmündung des Richtgrabens in den Peenestrom an der Verbindungslinie zwischen dem Oberfeuer Jahnkenort und dem Unterfeuer Pinnow (km 98,16) einschließlich Kummerower See.

§ 27.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

1.

Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge mBreite m1.1Peene1.1.1km 2,50 (unterhalb Malchin) bis km 98,16 (Peenestrom)a)Fahrzeug67,008,25b)Verband100,008,25soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist1.1.2km 30,02 (Demmin) bis km 89,33 (Koppelstelle Anklam)a)Fahrzeug82,009,50b)Verband156,009,501.1.3km 89,33 bis km 98,16a)Fahrzeug82,009,50b)unbeladenes Fahrzeug95,0019,00c)Verband156,0016,50.

2.

Die Fahrrinnentiefe beträgt

a)von km 2,50 bis zum Nordostende des Kummerower Sees (km 14,75)2,00 m,b)vom Kummerower See bis Hafen Anklam (km 88,63)2,50 m,c)vom Hafen Anklam bis zur Mündung in den Peenestrom (km 98,16)3,00 m.

§ 27.03 Zusammenstellung der Verbände

In einen Schleppverband dürfen

1.

von km 2,50 bis Demmin höchstens zwei Anhänge und

2.

von Demmin bis zum Peenestrom höchstens drei Anhänge

eingestellt werden.

§ 27.04 Fahrgeschwindigkeit

1.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen ein Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb,12 km/h.2.Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb auf dem Kummerower See außerhalb desufernahen Schutzstreifens25 km/h.Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100,00 m breite, parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.3.Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen ein Kleinfahrzeug,4 km/h.

§ 27.05 Bergfahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.06 Begegnen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.07 Überholen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.08 Wenden

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.10 Stillliegen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.11 Schifffahrt bei Hochwasser

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.12 Schifffahrt bei Eis

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.15 Meldepflicht

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.20 Segeln

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.22 Regelungen über den Verkehr

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.23 Regelungen zum Sprechfunk

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.27 Verkehrsbeschränkungen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 27.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1.

Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband

a)

die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 27.04 Nummer 1 und 2 Satz 1 nicht überschreitet und

b)

die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 27.04 Nummer 3 nicht unterschreitet.

2.

Der Schiffsführer hat

a)

sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 27.02 Nummer 1 nicht überschreitet und

b)

die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 27.03 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

3.

Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 27.02 Nummer 1 nicht überschreitet.

Kapitel 28 Donau

§ 28.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Donau zwischen Kelheim (Donau-km 2414,72) und Jochenstein (Donau-km 2201,75).

§ 28.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

1.

Ein Fahrzeug darf auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen nicht überschreiten: StreckenabschnittLänge

mBreite m1.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) 55,00 11,451.2km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) 135,00 11,451.3km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) 135,00 22,90

2.

Ein Schubverband darf auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen nicht überschreiten: StreckenabschnittLänge

mBreite m2.1Bergfahrt2.1.1km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) 190,00 22,902.1.2km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing) 135,00 190,00 22,90 11,45.Ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 135,00 m und einer Breite von mehr als 11,45 m und nicht mehr als 22,90 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Pegel Hofkirchen mindestens 350 cm beträgt.2.1.3km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) 190,00 22,902.1.4.1km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2411,60 (Einmündung in den Main-Donau-Kanal)/Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke)

190,00

11,452.1.4.2km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke)/km 2379,50 (Unterwasser Schleuse Regensburg)

135,00

22,902.1.5km 2411,60 (Einmündung Main-Donau-Kanal) bis km 2414,72 (Kelheim) 55,00 11,452.2Talfahrt2.2.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) 55,00 11,452.2.2km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) 190,00 11,452.2.3km 2379,50 (Unterwasser Schleuse Regensburg)/Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)

135,00

22,902.2.4km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) 190,00 22,902.2.5.1km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing) 135,00 22,902.2.5.2km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis km 2320,90 (Koppelstelle im Unterwasser Schleuse Straubing)

190,00

11,452.2.6km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing)/ km 2320,90 (Koppelstelle im Unterwasser Schleuse Straubing) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)

135,00

22,902.2.7km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) 190,00 22,90

3.

Gekuppelte Fahrzeuge dürfen auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen nicht überschreiten: StreckenabschnittLänge

mBreite m3.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung Main-Donau-Kanal) 55,00 11,453.2.1km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) 135,00 11,453.2.2Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke)/km 2379,50 (Unterwasser Schleuse Regensburg) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)

135,00

22,903.3km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) 135,00 34,353.4km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) 135,00 22,903.5km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) 135,00 34,35.

4.

In den Schleusen dürfen folgende Abmessungen eines Fahrzeugs oder Verbandes nicht überschritten werden:

a)

Ein Fahrzeug oder Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten: SchleuseLänge

mBreite maa)Bad Abbach und Regensburga) Fahrzeug135,0011,45b) Verband190,0011,45bb)Geisling und Straubinga) Fahrzeug135,0011,45b) Verband190,0022,90cc)Kachlet und Jochensteina) Fahrzeug135,0022,90b) Verband190,0022,90

b)

In den Schleusenkammern der Schleusen Geisling und Straubing sowie in den Schleusenkammern der Schleusengruppen Kachlet und Jochenstein darf die Breite nebeneinanderliegender einzelner Fahrzeuge oder Verbände zusammen 22,90 m nicht überschreiten.

5.

Die Fahrrinnentiefe beträgt auf den nachfolgenden Streckenabschnitten bei den aufgeführten Wasserständen des jeweiligen Pegels: StreckenabschnittWasserstand

am Pegel in cmFahrrinnen- tiefe in m5.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals)250 am Pegel Kelheim1,205.25.2.1km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2379,70 (Schleuse Regensburg)170 am Pegel Oberndorf2,905.2.2km 2379,70 (Schleuse Regensburg) bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling292 am Pegel Schwabelweis5.2.3km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling bis km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing)310 am Pegel Pfatter5.3km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing) bis km 2311,90 (unterhalb des Hafens Straubing-Sand)290 am Pegel Pfelling2,655.45.4.1km 2311,90 (unterhalb des Hafens Straubing-Sand) bis km 2285,89 (Eisenbahnbrücke Deggendorf)290 am Pegel Pfelling2,005.4.2km 2285,89 (Eisenbahnbrücke Deggendorf) bis km 2283,00 (Wallnergelände Deggendorf)210 am Pegel Deggendorf5.4.3km 2283,00 (Wallnergelände Deggendorf) bis km 2249,90 (Vilshofen)207 am Pegel Hofkirchen5.55.5.1km 2249,90 (Vilshofen) bis km 2230,60 (Schleuse Kachlet)207 am Pegel Hofkirchen2,705.5.2km 2230,60 (Schleuse Kachlet) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)415 am Pegel Passau-Donau5.6km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis km 2201,75 (Jochenstein)415 am Pegel Passau-Donau2,80

§ 28.03 Zusammenstellung der Verbände

1.

Ein Schleppverband darf auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen und Gruppierungen nicht überschreiten: StreckenabschnittAnzahl der am schleppenden Fahrzeug längsseits gekuppelten FahrzeugeAnzahl der im Anhang geschleppten Reihen von FahrzeugenBreite

m1.1Bergfahrt1.1.1km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) 1 4 22,901.1.2km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) – 1 – 5 1 2 11,45 22,90 22,901.1.3km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)

1

4

22,901.1.4km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals)

1

2

11,451.1.5km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2414,72 (Kelheim) – 1 11,451.2Talfahrt1.2.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) – 1 11,451.2.2km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2321,45 (Unterwasser Schleuse Straubing)

1 1

1 2

30,00 22,901.2.3km 2321,45 (Unterwasser Schleuse Straubing) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) 1 1 30,001.2.4km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2230,30 (Unterwasser Schleuse Kachlet) 1 2 22,90 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Abmessungen und Gruppierungen nach Satz 1 zulassen, sofern die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dadurch nicht gefährdet werden.

2.

Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das ein anderes Fahrzeug schleppt, schiebt oder gekuppelt mitführt, darf dieses beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das Fahrwasser freigemacht ist und sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass es sich in Sicherheit befindet.

§ 28.04 Fahrgeschwindigkeit

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.05 Bergfahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.06 Begegnen

1.

Für das Begegnen auf den Strecken

a)

zwischen der Mündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) und dem Oberwasser der Schleuse Straubing (km 2330,50),

b)

zwischen Vilshofen (km 2249,00) und Schalding (km 2234,50) und

c)

zwischen der Liegestelle Schildorf (km 2220,00) und Grünau (2205,56)

2.

Abweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die Talfahrer ihren Kurs so weit nach Steuerbord richten, dass die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.

3.

Der Bergfahrer kann verlangen, dass die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn er

a)

zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einer Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle oder einer Landebrücke am rechten Ufer fährt,

b)

von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle oder einer Landebrücke abfährt oder

c)

aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen ausfahren will.

4.

Das Begegnen eines Fahrzeugs oder Verbandes mit einem Fahrzeug oder einem Verband mit jeweils einer Gesamtbreite von mehr als 11,45 m ist zwischen dem unteren Vorhafen der Schleuse Regensburg (km 2379,20) und der Lazarettspitze (km 2377,80) verboten. Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes nach Satz 1 hat sich vor der Einfahrt in den in Satz 1 genannten Bereich über Funk (Kanal 10) zu melden. § 6.07 ist entsprechend anzuwenden. Satz 1 und 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 28.07 Überholen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.08 Wenden

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.10 Stillliegen

An der Liegestelle Heining (km 2232,36 bis km 2231,62) gelten folgende besonderen Regeln zum Stillliegen:

1.

Ein Fahrzeug, das bestimmte entzündbare Güter nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Abschnitt 7.1.5 oder 7.2.5 ADN befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss, darf nur stillliegen, wenn es auf Schleusung wartet.

2.

Ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb muss auch dann an Land festgemacht sein, wenn es ankert. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das zu einem Verband gehört.

3.

Ein Fahrzeug muss vom Ufer einen Abstand von mindestens 10,00 m halten.

4.

Ein Kleinfahrzeug darf nicht stillliegen.

§ 28.11 Schifffahrt bei Hochwasser

1.

Hat der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) erreicht oder überschritten, so ist die Schifffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen. Die Höchsten Schifffahrtswasserstände sowie die Abschnitte, für die sie gelten, sind nachstehend aufgeführt: PegelWasserstand

in cmAbschnittOberndorf480Kelheim bis Schleuse RegensburgRegensburg-Schwabelweis520Schleuse Regensburg bis Schleuse GeislingPfatter600Schleuse Geisling bis Schleuse StraubingPfelling620Straubing bis DeggendorfHofkirchen480Deggendorf bis SchaldingPassau-Donau780Schalding bis Jochenstein.

2.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dadurch nicht gefährdet werden.

§ 28.12 Schifffahrt bei Eis

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.15 Meldepflicht

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

Die zulässigen Durchfahrtshöhen und -breiten unter festen Brücken und die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen werden von der zuständigen Behörde durch schifffahrtspolizeilichen Hinweis bekannt gemacht.

§ 28.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

Ein Verband muss seine mitgeführten Einheiten rechtzeitig für die Schleusung umgruppieren, soweit dies für eine ordnungsgemäße Schleusung erforderlich ist. Ein talfahrender Verband darf nach der Schleusung nur im unteren Vorhafen zusammengestellt werden; er darf hierzu an beiden Ufermauern des unteren Schleusenvorhafens anlegen. Ein bergfahrender Verband darf nach der Schleusung erst nach der Ausfahrt aus dem oberen Schleusenvorhafen wieder zusammengestellt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dadurch nicht gefährdet werden.

§ 28.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

1.

Abweichend von § 6.28 Nummer 1 Satz 1 gehören im Falle der Schleusen Kachlet und Jochenstein neben der Schleuse jeweils die Strecke zwischen der Schleuse und den Vorsignalanlagen zum Schleusenbereich.

2.

In den Schleusen Kachlet und Jochenstein wird abweichend von § 6.29 Nummer 1 Satz 1 jeweils in der Reihenfolge des Eintreffens an den Vorsignalanlagen geschleust.

3.

In den Schleusenbereichen Kachlet und Jochenstein wird jeweils das Einfahren in die Schleuse zusätzlich zu den in § 6.28a Nummer 2 genannten Sichtzeichen auch durch Signallichter der Vor- und Abrufsignalanlagen geregelt. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person müssen hierzu die folgenden Regeln beachten:

a)

Talfahrt (Vorsignal oder Abrufsignal): Die Weisung zur Benutzung der Schleusenkammer wird durch Richtungsweiser gegeben, die aus zwei weißen Signallichtern nebeneinander bestehen, die folgende Bedeutung haben:

aa) linkes festes Licht, rechtes Gleichtaktlicht: rechte Schleuse benutzen;

bb) rechtes festes Licht, linkes Gleichtaktlicht: linke Schleuse benutzen;

cc) festes Licht links und rechts: bis zur Einweisung warten;

dd) Gleichtaktlicht links und rechts: beide Schleusen benutzbar.

b)

Bergfahrt (Vorsignal): Die Weisung zur Benutzung der Schleusenkammer wird durch Richtungsweiser gegeben, die aus einem Signallicht bestehen, das folgende Bedeutung hat:

aa) ein festes Licht: bis zur Einweisung warten,

bb) ein Gleichtaktlicht: Einfahrt in die Schleuse frei.

4.

Abweichend von Nummer 3 Satz 2 müssen der Schiffsführer und die nach 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person eines Kleinfahrzeugs nur die Sichtzeichen nach § 6.28a Nummer 2 Satz 1 bis 5 beachten.

§ 28.20 Segeln

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.22 Regelungen über den Verkehr

1.

Der Schiffsführer eines zu Tal fahrenden Fahrzeugs und der Führer eines zu Tal fahrenden Verbandes, das oder der seine Fahrt auf der Strecke zwischen den Staustufen Jochenstein und Aschach unterbrechen will, muss dies beim Schleusenvorgang in Jochenstein der Schleusenaufsicht melden. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

2.

Für die Ausübung der Fischerei gelten folgende Regeln:

a)

Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten.

b)

Das Aufstellen von Fischereigeräten in der Fahrrinne, in deren Nähe oder auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.

§ 28.23 Regelungen zum Sprechfunk

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

Ein Kleinfahrzeug das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, darf die Altwässer, insbesondere Wasserflächen hinter Parallelwerken oder Leitdämmen, nicht befahren. Satz 1 gilt nicht für

1.

ein Fahrzeug, das zur Ausübung eines Berufsfischereirechtes oder Jagdrechtes benutzt wird;

2.

Zu- und Abfahrten von Liegeplätzen, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

§ 28.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

Das Befahren der zwischen Friesheim (km 2363,25) und Kiefenholz (km 2359,05) ausgewiesenen Fischruhezonen ist verboten.

§ 28.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1.

Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils die Vorschriften über

a)

das Verhalten beim Begegnen nach § 28.06 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 und 3 Satz 1, dieser in Verbindung mit Satz 2, und Nummer 4 Satz 1 und 3 und

b)

die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 28.11 Nummer 1 Satz 1

2.

Der Schiffsführer hat

a)

sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 28.02 Nummer 1 bis 4 nicht überschreitet und

b)

die Vorschriften über

aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 28.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2,

bb) das Stillliegen nach § 28.10 Nummer 1, 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3 und 5 und

cc) die Umgruppierung und Zusammenstellung eines Verbandes bei der Schleusung nach § 28.18 Satz 1, 2 Halbsatz 1 und Satz 3

c)

das in § 28.25 Satz 1 angeordnete Verbot, die Altwässer zu befahren, und das in § 28.27 angeordnete Verbot, die bezeichneten Fischruhezonen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass diese Verbote beachtet werden.

3.

Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn es oder er die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 28.02 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 Buchstabe a und b nicht überschreitet.

§ 28.30 Übergangsbestimmungen

Unbeschadet des § 1.01 Nummer 30 und 31, § 3.02 Nummer 2 und § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a dürfen Lichter, Signalleuchten und Radargeräte, die den Anforderungen der vor dem 1. September 2024 von der Donaukommission für die Donau beschlossenen Empfehlungen jeweils entsprechen, bis zu deren Ersatz weiterverwendet werden. Satz 1 gilt unbeschadet des § 2.04 für die an den Fahrzeugen angebrachten Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger entsprechend.

Dritter Teil Umweltbestimmungen

Kapitel 29 Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

§ 29.01 Behandlung von Schiffsabfällen

Für die Behandlung von Schiffsabfällen einschließlich deren Einleitung oder Einbringung in das Wasser gelten die Bestimmungen des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799) sowie die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften.

§ 29.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden. Insbesondere der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass kein Brenn- oder Schmierstoff in die Wasserstraße gelangt.

§ 29.03 Sorgfaltspflicht beim Bunkern

1.

Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass

a)

die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,

b)

bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstofftanks geschlossen sind,

c)

der Bunkervorgang überwacht und

d)

eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 ES-TRIN genutzt wird.

2.

Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs folgendes festgelegt haben:

a)

die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,

b)

die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks,

c)

die Reihenfolge der Befüllungen der Brennstofftanks und

d)

die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.

3.

Der Schiffsführer des Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.

4.

Die Nummern 1 bis 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 29.04 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)

1.

Die in § 29.03 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und d genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).

2.

Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.

3.

Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen erfolgen.

4.

Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.

5.

Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass

a)

das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass

aa) Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und

bb) das Fahrzeug bei Gefahr rasch losgemacht werden kann,

b)

eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen,

aa) im Falle des Bunkerns Lastkraftwagen – Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0 (https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_cb_de.pdf), und

bb) im Falle des Bunkerns Landbunkerstelle – Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0 (https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_stb_de.pdf),

c)

alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.

6.

Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss

a)

in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden,

b)

in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist, und

c)

drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.

7.

Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist ununterbrochen sicherzustellen, dass

a)

alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern,

b)

Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben,

c)

der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt,

d)

Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.

8.

Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)

a)

muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 folgende für andere Fahrzeuge sichtbare Tafeln führen:

aa) eine Tafel gemäß § 3.33 (Anlage 3 Bild 62), die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10,00 m Entfernung verboten ist; die Seitenlängen der Tafel müssen mindestens 60 cm betragen,

bb) eine Tafel A.9 (Anlage 7), die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist; die längste Seite der Tafel muss mindestens 60 cm betragen,

b)

müssen die Tafeln bei Nacht so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

9.

Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass

a)

die Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank vollständig entleert sind,

b)

die Ventile geschlossen sowie die Schlauchleitungen und die Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für Flüssigerdgas (LNG) getrennt sind,

c)

der zuständigen Behörde gemeldet wird, dass das Bunkern abgeschlossen ist.

10.

Der Schiffsführer hat die in den Nummern 2 bis 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote und Verbote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

11.

Die für die Bunkerstelle verantwortliche Person hat die in den Nummern 2 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 6 Buchstabe a und b und den Nummern 7 und 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

§ 29.05 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Es ist verboten, die Außenhaut eines Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.

Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Staates,in dem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs liegt(nur Hinweis)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 213)

A:Österreich

B:Belgien

BG:Bulgarien

BIH:Bosnien und Herzegowina

BY:Weissrussland

CH:Schweiz

CZ:Tschechische Republik

D:Deutschland

F:Frankreich

FI:Finnland

HR:Kroatien

HU:Ungarn

I:Italien

L:Luxemburg

LT:Litauen

MD:Republik Moldavien

MLT:Malta

N:Niederlande

NO:Norwegen

P:Portugal

PL:Polen

R:Rumänien

RUS:Russische Föderation

SE:Schweden

SI:Slowenien

SRB:Serbien

SK:Slowakei

UA:Ukraine

Anlage 2

(ohne Inhalt)

Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 214 - 232 ; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

I. Allgemeines

1.

Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.

2.

Ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet, gilt als einzeln fahrendes Fahrzeug von gleicher Länge.

3.

Zeichenerklärung:

Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.

NachtbezeichnungBildTagbezeichnung

1§ 3.01Begriffsbestimmungen und Anwendungen Nummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind

2§ 3.08Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb Nummer 1: Länge bis 110,00 m

3§ 3.08Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb Nummer 1 und 2: Länge mehr als 110,00 m

4

§ 3.09Schleppverband Nummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt

5/4

§ 3.09Schleppverband Nummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren

6

§ 3.09Schleppen Nummer 3 Satz 1: Geschlepptes Fahrzeug

7

§ 3.09Schleppen Nummer 3 Satz 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m

8

§ 3.09Schleppen Nummer 3 Satz 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen

9

§ 3.09Schleppen Nummer 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes

10

§ 3.09Schleppen Nummer 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes

11§ 3.10Schubverband Nummer 1: Schubverband

12§ 3.10Schubverband Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge

13§ 3.10Schubverband Nummer 2: Zwei schiebende Fahrzeuge

14

§ 3.10Schubverband Nummer 3 und 4: Geschleppter Schubverband

15§ 3.11Gekuppelte Fahrzeuge Nummer 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

16§ 3.11Gekuppelte Fahrzeuge Nummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb

17§ 3.12Fahrzeug unter Segel

18§ 3.13Kleinfahrzeug Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb

19§ 3.13Kleinfahrzeug Nummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne

20§ 3.13Kleinfahrzeug Nummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht

21§ 3.13Kleinfahrzeug Nummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt

22§ 3.13Kleinfahrzeug Nummer 4: Unter Segel fahrend

23§ 3.13Kleinfahrzeug Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp

24§ 3.13Kleinfahrzeug Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung eines anderen Fahrzeugs ein zweites Licht zeigend

25§ 3.13Kleinfahrzeug Nummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend

26

§ 3.13Kleinfahrzeug Nummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend

27a

27b

§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN

28a

28b

§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN

29a

29b

§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN

30

§ 3.14Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 4: Schubverband

31

§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 4: Gekuppelte Fahrzeuge

32

§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Nummer 5: Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen

33

§ 3.15Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Länge unter 20,00 m liegt

34§ 3.16Fähre Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre

35§ 3.16Fähre Nummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil

36§ 3.16Fähre Nummer 3: Frei fahrende Fähre

37

§ 3.17Fahrzeug, das einen Vorrang besitzt

38

§ 3.18Manövrierunfähiges Fahrzeug

39§ 3.19Schwimmkörper und schwimmende Anlage

40§ 3.20Fahrzeug beim Stillliegen Nummer 1: Fahrzeug mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs, einer Fähre und eines schwimmenden Gerätes bei der Arbeit

41§ 3.20Fahrzeug beim Stillliegen Nummer 2: Kleinfahrzeug mit Ausnahme des Beiboots

42

§ 3.21Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

43

§ 3.21Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverband

44

§ 3.21Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge

45§ 3.22Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre

46§ 3.22Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt Nummer 2: Frei fahrende Fähre

47§ 3.23Schwimmkörper und schwimmende Anlage

48

§ 3.24Fischereifahrzeug mit Netz oder Ausleger

49a

49b

§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug Nummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten

50a

50b

§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug Nummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite

51

§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug Nummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten

52

§ 3.25Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug Nummer 2: Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug; Durchfahrt frei an einer Seite

53

§ 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann Nummer 1 und 3: Fahrzeug und Anker

54

§ 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann Nummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlage und dessen oder deren Anker

55

§ 3.26Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann Nummer 4: Anker eines schwimmenden Gerätes

56

§ 3.27Fahrzeug der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, Wasserrettungsfahrzeug im Rettungseinsatz

57

§ 3.28Fahrzeug, das Arbeiten in der Wasserstraße ausführt

§ 3.28aMehrzweckfahrzeug der Bundeswehr

58

§ 3.29Schutz gegen Sog und Wellenschlag

59

§ 3.30Notzeichen

60

§ 3.31Satz 1 Buchstabe a           Verbot, das Fahrzeug zu betreten

60a

§ 3.31Satz 1 Buchstabe b           Verbot, das Fahrzeug zu betreten

61

§ 3.32Satz 1 Buchstabe a           Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

61a

§ 3.32Satz 1 Buchstabe b           Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

62

§ 3.33Verbot des Stillliegens nebeneinander

§ 28.04Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa           Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)

63

§ 6.04Begegnen Nummer 3: Begegnen an der Steuerbordseite

64

§ 8.12Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern

§§ 21.21, 22.21, 23.21, 24.21 Bezeichnung eines Sportfahrzeugs beim Einsatz von Tauchern

65

§ 2.06Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

Anlage 4

(ohne Inhalt)

Anlage 5

(ohne Inhalt)

Anlage 6 Schallzeichen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 233 - 235 ; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Vorbemerkung:

Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge, bestehen in der Abgabe eines Tones oder mehrerer Töne hintereinander mit folgenden Merkmalen:

– kurzer Ton: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;

– langer Ton: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer.

Die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen beträgt etwa eine Sekunde.

Jedoch besteht das Zeichen „Folge von sehr kurzen Tönen“ aus einer Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.

Eine Gruppe von Glockenschlägen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.

A. Allgemeine Zeichen

▬1 langer Ton„Achtung“■1 kurzer Ton„Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“■ ■2 kurze Töne„Ich richte meinen Kurs nach Backbord“■ ■ ■3 kurze Töne„Meine Maschine geht rückwärts“■ ■ ■ ■4 kurze Töne„Ich bin manövrierunfähig“▪▪▪▪▪▪▪▪▪    Folge sehr kurzer Töne„Gefahr eines Zusammenstoßes“▬ ▬     Wiederholte lange Töne„Notsignal“§ 4.04 Nummer 1Gruppe von Glockenschlägen„Notsignal“§ 4.04 Nummer 1▪ ▬ ▪ ▬Mindestens 15 Minuten lang ununterbrochene Wiederholung abwech- selnd eines kurzen und eines langen Tones in Verbindung mit dem Lichtzeichen nach § 4.01 Nummer 2„Bleib-Weg-Signal“§ 8.09 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1

B. Begegnungszeichen

Vorbeifahrt an Backbord verlangtNormalfall:■1 kurzer Ton„Ich will an Backbord vorbeifahren“des Bergfahrers§ 6.04 Nummer 4 Buchstabe a■1 kurzer Ton„Einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei“des Talfahrers§ 6.04 Nummer 5Abweichung:■ ■2 kurze Töne„Nicht einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei“des Talfahrers§ 6.05 Nummer 2 Buchstabe b■ ■2 kurze Töne„Einverstanden, ich werde an Steuerbord vorbeifahren“des Bergfahrers§ 6.05 Nummer 3 Buchstabe bVorbeifahrt an Steuerbord verlangtNormalfall:■ ■2 kurze Töne„Ich will an Steuerbord vorbeifahren“des Bergfahrers§ 6.04 Nummer 4 Buchstabe b■ ■2 kurze Töne„Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei“des Talfahrers§ 6.04 Nummer 5Abweichung:■1 kurzer Ton„Nicht einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei“des Talfahrers§ 6.05 Nummer 2 Buchstabe a■1 kurzer Ton„Einverstanden, ich werde an Backbord vorbeifahren“des Bergfahrers§ 6.05 Nummer 3 Buchstabe a

C. Überholzeichen

Überholen an Backbord des Vorausfahrenden verlangt▬ ▬ ▪▪2 lange Töne,„Ich will auf Ihrer Backbordseite überholen“2 kurze Töne§ 6.10 Nummer 2 Buchstabe ades ÜberholendenNormalfall:Kein Zeichen„Einverstanden, Sie können auf meiner Backbordseite überholen“des Vorausfahrenden§ 6.10 Nummer 3Abweichung:■ ■2 kurze Töne„Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Steuerbordseite“des Vorausfahrenden§ 6.10 Nummer 4 Satz 1 Buchstabe b■1 kurzer Ton„Einverstanden, ich werde auf Ihrer Steuerbordseite überholen“des Überholenden§ 6.10 Nummer 4 Satz 2 Buchstabe bÜberholen an Steuerbord des Vorausfahrenden verlangt2 lange Töne,„Ich will auf Ihrer Steuerbordseite überholen“1 kurzer Ton§ 6.10 Nummer 2 Buchstabe bdes ÜberholendenNormalfall:Kein Schallzeichen„Einverstanden, Sie können auf meiner Steuerbordseite überholen“des Vorausfahrenden§ 6.10 Nummer 3Abweichung:■1 kurzer Ton„Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Backbordseite“des Vorausfahrenden§ 6.10 Nummer 4 Satz 1 Buchstabe a■ ■2 kurze Töne„Einverstanden, ich werde auf Ihrer Backbordseite überholen“des Überholenden§ 6.10 Nummer 4 Satz 2 Buchstabe aUnmöglichkeit des Überholens■ ■ ■ ■ ■5 kurze Töne„Man kann mich nicht überholen“des Vorausfahrenden§ 6.10 Nummer 5

D. Wendezeichen

▬ ▪1 langer Ton,„Ich wende über Steuerbord“1 kurzer Ton§ 6.13 Nummer 2 Buchstabe a, § 6.16 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa▬ ▪▪1 langer Ton,„Ich wende über Backbord“2 kurze Töne§ 6.13 Nummer 2 Buchstabe b, § 6.16 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb

E. Zeichen bei der Einfahrt in und der Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen

▬ ▬ ▬ ▪3 lange Töne,„Ich will meinen Kurs nach Steuerbord richten“1 kurzer Ton§ 6.16 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a▬ ▬ ▬ ▪▪3 lange Töne,„Ich will meinen Kurs nach Backbord richten“2 kurze Töne§ 6.16 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b▬ ▬ ▬3 lange Töne„Ich will überqueren“§ 6.16 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c

F. (ohne Inhalt)

G. Zeichen bei unsichtigem Wetter

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