Wehrdisziplinarordnung
Inhaltsübersicht
Teil 1Einleitende Bestimmungen§ 1Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich§ 2Früher begangene Dienstvergehen§ 3Akteneinsicht§ 4Beteiligung der Vertrauensperson§ 5Zustellungen§ 6Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe§ 7Disziplinarbuch§ 8Tilgung§ 9Auskünfte§ 10Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen und SachverständigenTeil 2Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen§ 11Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen§ 12Zuständigkeit zum Erteilen förmlicher Anerkennungen§ 13Verfahren beim Erteilen förmlicher Anerkennungen§ 14Rücknahme förmlicher AnerkennungenTeil 3Ahndung von Dienstvergehen durch DisziplinarmaßnahmenKapitel 1Allgemeine Bestimmungen§ 15Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz§ 16Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen§ 17Beschleunigungsgebot, Fristen§ 18Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung§ 19Gnadenrecht§ 20Durchsuchung und Beschlagnahme§ 21Vorläufige FestnahmeKapitel 2Die Disziplinarbefugnis der Disziplinarvorgesetzten und ihre AusübungAbschnitt 1Einfache Disziplinarmaßnahmen§ 22Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen§ 23Verweis, strenger Verweis§ 24Disziplinarbuße, strenge Disziplinarbuße§ 25Ausgangsbeschränkung, strenge Ausgangsbeschränkung§ 26Disziplinararrest, strenger DisziplinararrestAbschnitt 2Disziplinarbefugnis§ 27Disziplinarvorgesetzte§ 28Stufen der Disziplinarbefugnis§ 29Zuständigkeit der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten§ 30Zuständigkeit der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten§ 31Disziplinarbefugnis nach dem DienstgradAbschnitt 3Ausübung der Disziplinarbefugnis§ 32Ermittlungen der Disziplinarvorgesetzten§ 33Prüfungspflicht der Disziplinarvorgesetzten§ 34Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen§ 35Selbstständigkeit der Disziplinarvorgesetzten§ 36Absehen von einer Disziplinarmaßnahme§ 37Verhängen der Disziplinarmaßnahme§ 38Bemessung der Disziplinarmaßnahme§ 39Anrechnung von Freiheitsentziehung auf die Disziplinarmaßnahme§ 40Richterliche Mitwirkung bei der Verhängung von Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest§ 41Disziplinarvorgesetzte und gerichtliches DisziplinarverfahrenAbschnitt 4Beschwerden gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten§ 42Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung§ 43Zuständigkeiten§ 44Entscheidung über die BeschwerdeAbschnitt 5Nochmalige Prüfung§ 45Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme bei nachträglichem Straf- oder Bußgeldverfahren§ 46Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme aus anderen Gründen§ 47Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme§ 48DienstaufsichtAbschnitt 6Vollstreckung§ 49Vollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen§ 50Zuständigkeit für die Vollstreckung§ 51Aussetzung, Aufschub und Unterbrechung der Vollstreckung§ 52Vollstreckung von Verweis und strengem Verweis§ 53Vollstreckung von Disziplinarbuße und strenger Disziplinarbuße§ 54Vollstreckung von Ausgangsbeschränkung und strenger Ausgangsbeschränkung§ 55Vollstreckung und Vollzug von Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest; Verordnungsermächtigung§ 56Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung einer vollstreckten Disziplinarmaßnahme§ 57Behelfsvollzug bei Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest§ 58Vollstreckung im Zusammenhang mit dem Entlassungstag§ 59Verjährung der VollstreckungKapitel 3Das gerichtliche DisziplinarverfahrenAbschnitt 1Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen§ 60Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen§ 61Kürzung der Dienstbezüge§ 62Beförderungsverbot§ 63Herabsetzung in der Besoldungsgruppe§ 64Dienstgradherabsetzung§ 65Entfernung aus dem Dienstverhältnis§ 66Kürzung des Ruhegehalts§ 67Aberkennung des Ruhegehalts§ 68Aberkennung des Dienstgrades§ 69Disziplinarmaßnahmen gegen als im Ruhestand geltende frühere Soldatinnen und frühere SoldatenAbschnitt 2Wehrdienstgerichte§ 70Bestimmung der Wehrdienstgerichte§ 71Errichtung der Truppendienstgerichte; Verordnungsermächtigung§ 72Zuständigkeit der Truppendienstgerichte§ 73Zusammensetzung§ 74Präsidialverfassung§ 75Dienstaufsicht§ 76Ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter§ 77Besetzung§ 78Große Besetzung§ 79Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes§ 80Säumige ehrenamtliche Richterinnen und säumige ehrenamtliche Richter§ 81Ruhen und Erlöschen des Amtes von ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern§ 82Errichtung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der WehrdienstsenateAbschnitt 3Wehrdisziplinaranwaltschaften, Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft§ 83Wehrdisziplinaranwaltschaften§ 84BundeswehrdisziplinaranwaltschaftAbschnitt 4Allgemeine Vorschriften für das gerichtliche Disziplinarverfahren§ 85Verfahren gegen frühere Soldatinnen und frühere Soldaten§ 86Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens§ 87Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen§ 88Verhandlungsunfähigkeit oder Abwesenheit der Soldatin oder des Soldaten bei gerichtlichen Disziplinarverfahren§ 89Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige§ 90Unzulässigkeit der Verhaftung§ 91Gutachten über den psychischen Zustand§ 92Ladungen§ 93Verteidigung§ 94Ergänzende VorschriftenAbschnitt 5Einleitung des Verfahrens§ 95Vorermittlungen§ 96Einleitungsverfügung§ 97Einleitungsbehörden§ 98Antrag auf Einleitung des Verfahrens§ 99Nachträgliches gerichtliches DisziplinarverfahrenAbschnitt 6Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft§ 100ErmittlungsgrundsätzeAbschnitt 7Verfahren bis zur Hauptverhandlung§ 101Einstellung§ 102Anschuldigung§ 103Zustellung der Anschuldigungsschrift§ 104Antrag auf gerichtliche Fristsetzung§ 105Ladung zur Hauptverhandlung, LadungsfristAbschnitt 8Hauptverhandlung§ 106Teilnahme der Soldatin oder des Soldaten an der Hauptverhandlung§ 107Grundsatz der Nichtöffentlichkeit§ 108Beweisaufnahme§ 109Gegenstand der Urteilsfindung§ 110Entscheidung des Truppendienstgerichts§ 111Zahlung des Unterhaltsbeitrags§ 112Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten§ 113Unterzeichnung des Urteils, ZustellungAbschnitt 9Verfahren bei Disziplinargerichtsbescheid§ 114Entscheidung durch Disziplinargerichtsbescheid§ 115Inhalt des Disziplinargerichtsbescheids§ 116Disziplinargerichtsbescheid auf Antrag der WehrdisziplinaranwaltschaftAbschnitt 10Gerichtliches Antragsverfahren§ 117Antragstellung§ 118VerfahrenAbschnitt 11RechtsmittelUnterabschnitt 1Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen§ 119Bestimmungen für das BeschwerdeverfahrenUnterabschnitt 2Berufung§ 120Einlegung und Frist der Berufung§ 121Begründung der Berufung§ 122Zulässigkeitsprüfung§ 123Beschluss des Berufungsgerichts§ 124Urteil des Berufungsgerichts§ 125Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör§ 126Bindung des Truppendienstgerichts§ 127Verfahrensgrundsätze§ 128Ausbleiben der Soldatin oder des SoldatenUnterabschnitt 3Rechtskraft§ 129Rechtskraft gerichtlicher EntscheidungenAbschnitt 12Vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen§ 130Zulässigkeit, Wirksamkeit, Beendigung§ 131Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen BeträgeAbschnitt 13Antragsverfahren vor dem Wehrdienstgericht bei nachträglicher strafgerichtlicher Ahndung§ 132Voraussetzungen und ZuständigkeitAbschnitt 14Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens§ 133Wiederaufnahmegründe§ 134Unzulässigkeit der Wiederaufnahme§ 135Antrag auf Wiederaufnahme§ 136Entscheidung durch Beschluss§ 137Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil§ 138Rechtswirkungen, EntschädigungAbschnitt 15Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen§ 139Durchführung der VollstreckungAbschnitt 16Kosten des Verfahrens§ 140Erhebung von Kosten§ 141Umfang der Kostenpflicht§ 142Kostenpflicht der Soldatin oder des Soldaten sowie des Bundes§ 143Kosten bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen§ 144Notwendige Auslagen§ 145Entscheidung über die Kosten§ 146KostenfestsetzungTeil 4Schlussvorschriften§ 147Sonderbestimmung für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit§ 148Besondere Entlassung einer Soldatin oder eines Soldaten§ 149Bindung der Gerichte an Disziplinarentscheidungen§ 150Verordnungsermächtigung§ 151Übergangsvorschriften§ 152Einschränkung von Grundrechten
Teil 1 Einleitende Bestimmungen
§ 1 Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen.
(2) Das Gesetz gilt für Soldatinnen und Soldaten. Es gilt ferner für diejenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis gestanden haben (frühere Soldatinnen und frühere Soldaten), soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
(3) Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt, jedoch einen sonstigen Anspruch auf Dienstzeitversorgung, Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz oder auf Berufsförderung haben, gelten bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen im Sinne dieses Gesetzes als Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand. Die gewährten Leistungen gelten als Ruhegehalt.
§ 2 Früher begangene Dienstvergehen
(1) Wer nach Beendigung eines früheren Wehrdienstverhältnisses erneut in einem Wehrdienstverhältnis steht, kann auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen verfolgt werden, die in dem früheren Wehrdienstverhältnis oder danach begangen wurden.
(2) Gegen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie gegen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit können gerichtliche Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen geführt werden, die sie begangen haben
in einem früheren Beamten- oder Richterverhältnis oder
als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis.
Auch bei aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 77 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen. Als einfache Disziplinarmaßnahmen darf das Wehrdienstgericht nur den Verweis oder die Disziplinarbuße verhängen.
§ 3 Akteneinsicht
(1) Der Soldatin oder dem Soldaten ist zu gestatten, die Akten einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Bei der Anhörung nach § 14 Absatz 1 Satz 3, nach § 32 Absatz 5 Satz 1 oder nach der Zustellung der Anschuldigungsschrift oder des Antrags der Wehrdisziplinaranwaltschaft auf Erlass eines Disziplinargerichtsbescheids ist die Einsicht ohne diese Einschränkung zu gestatten. Einsicht in elektronische Akten kann dadurch gewährt werden, dass der Inhalt der Akte zum Abruf bereitgestellt oder auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt wird. Soweit die Akten eingesehen werden können, dürfen daraus Abschriften gefertigt werden. Insoweit darf sich die Soldatin oder der Soldat auch auf eigene Kosten Kopien oder einen Aktenausdruck anfertigen lassen.
(2) Akten und Schriftstücke, die nicht eingesehen werden dürfen, dürfen weder beigezogen noch verwertet werden.
§ 4 Beteiligung der Vertrauensperson
Für die Beteiligung der Vertrauensperson bei Entscheidungen nach diesem Gesetz gelten die §§ 28 und 29 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes. Das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson ist der Soldatin oder dem Soldaten vor deren oder dessen Anhörung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 oder nach § 32 Absatz 5 Satz 1 bekannt zu geben.
§ 5 Zustellungen
(1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zustellungen werden ausgeführt
durch Übergabe an die Empfängerin oder den Empfänger gegen Empfangsbekenntnis oder, wenn sie oder er die Annahme oder die Ausstellung des Empfangsbekenntnisses verweigert, durch Anfertigung eines Protokolls hierüber,
nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen oder
an Behörden und Dienststellen auch durch Vorlage der Akten mit den Urschriften der zuzustellenden Schriftstücke; die Empfängerin oder der Empfänger hat den Tag der Vorlage in den Akten zu vermerken.
(2) Die Zustellung nach Absatz 1 Nummer 2 kann auch durch eine Soldatin oder einen Soldaten ausgeführt werden. Die öffentliche Zustellung wird auf Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft von der oder dem Vorsitzenden der Truppendienstkammer bewilligt.
(3) Hat die oder der Empfangsberechtigte ein Schriftstück nachweislich erhalten, gilt es spätestens zu diesem Zeitpunkt als zugestellt.
§ 6 Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
Bei allen nach diesem Gesetz anfechtbaren Entscheidungen ist die Soldatin oder der Soldat über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stellen, bei denen das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Form und Frist der Anfechtung schriftlich oder elektronisch zu belehren.
§ 7 Disziplinarbuch
Förmliche Anerkennungen, unanfechtbar verhängte Disziplinarmaßnahmen und rechtskräftig ausgesprochene Strafen sind in das Disziplinarbuch einzutragen.
§ 8 Tilgung
(1) Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen, wenn ihre Rücknahme unanfechtbar geworden ist.
(2) Es sind zu tilgen
eine einfache Disziplinarmaßnahme nach drei Jahren,
eine Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren,
ein Beförderungsverbot, auch in Verbindung mit einer Kürzung der Dienstbezüge, nach sieben Jahren und
eine Herabsetzung in der Besoldungsgruppe nach zehn Jahren.
Der Lauf der Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme verhängt wird, oder mit der Verkündung des ersten Urteils. Wird die Soldatin oder der Soldat während der Tilgungsfrist wegen einer anderen Tat rechtskräftig bestraft oder wird gegen sie oder ihn eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt, beginnt die Tilgungsfrist von neuem. Für den Beginn der Tilgungsfrist gilt Satz 2.
(3) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ist sie zu tilgen. Hat sie sich auf die Berechnung von Tilgungsfristen ausgewirkt, sind diese erneut zu berechnen.
(4) Strafen sind zu tilgen
nach fünf Jahren, wenn eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erfolgte, und
nach drei Jahren in allen übrigen Fällen.
Die Tilgungsfrist beginnt mit der Verkündung des ersten Urteils, bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch die Richterin oder den Richter.
(5) Ist bei einer Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren die Vollstreckung noch nicht beendet, verlängert sich die Tilgungsfrist bis zum Ende der Vollstreckung.
(6) Einfache Disziplinarmaßnahmen, die nach einer Kürzung der Dienstbezüge, nach einem Beförderungsverbot oder nach einer Herabsetzung in der Besoldungsgruppe verhängt werden, sind erst zu tilgen, wenn die Kürzung der Dienstbezüge, das Beförderungsverbot oder die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe getilgt werden darf.
(7) Förmliche Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Strafen dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie getilgt worden oder zu tilgen sind. Sie sind aus dem Disziplinarbuch und aus den Personalakten zu entfernen.
(8) Nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist darf jede Auskunft über die Disziplinarmaßnahme sowie über den zu Grunde liegenden Sachverhalt verweigert werden. Die Soldatin oder der Soldat darf erklären, dass sie oder er nicht gemaßregelt worden ist.
(9) Unterlagen über die Feststellung eines Dienstvergehens sind nach zwei Jahren aus den Personalakten zu entfernen. Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend.
§ 9 Auskünfte
(1) Auskünfte über förmliche Anerkennungen, über Disziplinarmaßnahmen und über im Disziplinarbuch eingetragene gerichtliche Strafen, Mitteilungen über Ermittlungen der oder des Disziplinarvorgesetzten, über Vorermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft und über gerichtliche Disziplinarverfahren sowie Mitteilungen über Tatsachen aus solchen Verfahren werden ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten nur erteilt
an Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, an Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Empfängerin oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie
an Verletzte zur Wahrnehmung ihrer Rechte.
Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Übermittlung von Unterlagen zulässig.
(2) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten Auskünfte nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihr oder ihm übermittelt wurden.
(3) Andere Rechtsvorschriften, die eine Auskunftserteilung zulassen, bleiben unberührt. Auskünfte über förmliche Anerkennungen, über Disziplinarmaßnahmen und über im Disziplinarbuch eingetragene gerichtliche Strafen, die getilgt oder tilgungsreif sind, werden nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten erteilt.
§ 10 Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen
Werden Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige nicht dienstlich gestellt, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
Teil 2 Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen
§ 11 Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen
(1) Vorbildliche Pflichterfüllung oder hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen gewürdigt werden.
(2) Förmliche Anerkennungen erfolgen durch Kompanie- oder Tagesbefehl.
(3) Mit einer förmlichen Anerkennung kann Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen verbunden werden.
(4) Gute Leistungen können auch durch Auszeichnungen anderer Art gewürdigt werden.
§ 12 Zuständigkeit zum Erteilen förmlicher Anerkennungen
(1) Es können erteilen
Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder einer höheren Disziplinarbefugnis eine Anerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,
die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung eine Anerkennung im Tagesbefehl.
(2) Es können gewähren
Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen,
Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Sonderurlaub bis zu sieben Arbeitstagen,
Disziplinarvorgesetzte mit der Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen.
§ 13 Verfahren beim Erteilen förmlicher Anerkennungen
(1) Bei der Entscheidung, ob eine förmliche Anerkennung erteilt werden soll, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Soldatin oder der Soldat soll ihrer oder seiner Persönlichkeit nach dieser förmlichen Anerkennung würdig sein. Die förmliche Anerkennung soll auch den Kameradinnen und Kameraden gegenüber gerechtfertigt erscheinen.
(2) Den Zeitpunkt des Sonderurlaubs bestimmt die oder der für die Bewilligung des Erholungsurlaubs zuständige Vorgesetzte.
(3) Wird die förmliche Anerkennung von einer oder einem höheren Disziplinarvorgesetzten erteilt, ist die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte der Soldatin oder des Soldaten anzuhören.
§ 14 Rücknahme förmlicher Anerkennungen
(1) Die förmliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht vorlagen. Die Rücknahme ist zu begründen. Vor der Entscheidung ist die Soldatin oder der Soldat anzuhören.
(2) Über die Rücknahme entscheidet die Einleitungsbehörde. Hat eine höhere Disziplinarvorgesetzte oder ein höherer Disziplinarvorgesetzter die förmliche Anerkennung erteilt, steht ihr oder ihm die Entscheidung zu. Bei Wegfall der Dienststelle der oder des höheren Disziplinarvorgesetzten wird die Zuständigkeit durch die Bundesministerin der Verteidigung oder den Bundesminister der Verteidigung bestimmt.
(3) Wird die förmliche Anerkennung zurückgenommen, ist zugleich darüber zu entscheiden, ob ein in Anspruch genommener Sonderurlaub ganz oder teilweise auf den Erholungsurlaub anzurechnen ist. Eine Anrechnung des in Anspruch genommenen Sonderurlaubs auf den Erholungsurlaub unterbleibt, soweit dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Die Entscheidung ist der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen.
Teil 3 Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 15 Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz
(1) Dienstvergehen nach § 23 des Soldatengesetzes können geahndet werden durch einfache Disziplinarmaßnahmen nach § 22 oder durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nach § 60. Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen dürfen nur von den Wehrdienstgerichten verhängt werden.
(2) Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. Dabei ist auch das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten zu berücksichtigen.
§ 16 Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen
(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, so dürfen wegen desselben Sachverhalts
einfache Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme des Disziplinararrests und des strengen Disziplinararrests nicht verhängt werden,
Disziplinararrest, strenger Disziplinararrest, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden,
wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten, oder
wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt worden ist.
(2) Bei der Verhängung von Disziplinararrest oder strengem Disziplinararrest ist eine andere Freiheitsentziehung anzurechnen. Die Dauer des Disziplinararrests oder des strengen Disziplinararrests darf zusammen mit der anderen Freiheitsentziehung drei Wochen nicht übersteigen.
(3) Wird die Soldatin oder der Soldat im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren freigesprochen, darf eine Disziplinarmaßnahme nur verhängt werden oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen enthält, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen. Vor Beginn oder Fortsetzung der Ermittlungen ist der Soldatin oder dem Soldaten mitzuteilen, welcher Sachverhalt ihr oder ihm weiterhin als Pflichtverletzung vorgeworfen wird.
§ 17 Beschleunigungsgebot, Fristen
(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.
(2) Sind seit einem Dienstvergehen sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden.
(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme der Entfernung aus dem Dienstverhältnis, der Aberkennung des Ruhegehalts und der Aberkennung des Dienstgrades dürfen nur verhängt werden, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren innerhalb von sechs Monaten seit der Mitteilung über die Aufnahme von Vorermittlungen nach § 95 Absatz 2 Satz 2 eingeleitet worden ist. Im Sinne dieses Absatzes gilt das Verfahren bereits mit Erlass der Einleitungsverfügung als eingeleitet, wenn die Zustellung der Verfügung demnächst erfolgt.
(4) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.
(5) Sind seit einem Dienstvergehen fünf Jahre verstrichen, darf ein Beförderungsverbot nicht mehr verhängt werden.
(6) Sind seit einem Dienstvergehen sieben Jahre verstrichen, dürfen Dienstgradherabsetzung und Herabsetzung in der Besoldungsgruppe nicht mehr verhängt werden.
(7) Ist vor Ablauf der in den Absätzen 2 bis 6 genannten Fristen wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein Entlassungsverfahren gegen die Soldatin oder den Soldaten eingeleitet worden oder ist der Sachverhalt Gegenstand einer Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt. Abweichend von Satz 1 endet bei einem Strafverfahren die Hemmung der in Absatz 3 genannten Frist erst mit Eingang der Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor Ablauf der in den Absätzen 2 und 4 bis 6 genannten Fristen ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen die Soldatin oder den Soldaten eingeleitet worden ist.
§ 18 Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung
(1) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. § 99 bleibt unberührt.
(2) Mehrere Pflichtverletzungen einer Soldatin oder eines Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.
§ 19 Gnadenrecht
(1) Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Disziplinarmaßnahmen zu. Sie oder er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen.
(2) Wird die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 52 des Soldatengesetzes entsprechend.
§ 20 Durchsuchung und Beschlagnahme
(1) Zur Aufklärung eines Dienstvergehens darf die oder der Disziplinarvorgesetzte Durchsuchungen und Beschlagnahmen nur außerhalb von Wohnungen und nur auf richterliche Anordnung des zuständigen, notfalls des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts vornehmen. Durchsucht werden darf nur eine Soldatin oder ein Soldat, gegen die oder den sich der Verdacht eines Dienstvergehens richtet. Die Durchsuchung erstreckt sich auf die Person und die Sachen der Soldatin oder des Soldaten. Der Beschlagnahme unterliegen alle Gegenstände, die für die Aufklärung eines Dienstvergehens von Bedeutung sein können. Sie darf gegenüber jeder Soldatin und jedem Soldaten angeordnet werden.
(2) Bei Gefahr im Verzug darf die oder der Disziplinarvorgesetzte Maßnahmen nach Absatz 1 auch ohne richterliche Anordnung treffen. Die richterliche Genehmigung ist unverzüglich zu beantragen. Vor einer Genehmigung von Maßnahmen nach Absatz 1 ist die Soldatin oder der Soldat anzuhören. Genehmigende Entscheidungen sind ihr oder ihm zuzustellen.
(3) Der Antrag auf richterliche Anordnung oder Genehmigung ist zu begründen. Die entstandenen Akten sind beizufügen.
(4) Die Entscheidung, mit welcher die Richterin oder der Richter die Anordnung oder Genehmigung ganz oder teilweise versagt, ist zu begründen. In Verfahren nach Kapitel 2 kann die oder der Disziplinarvorgesetzte dagegen innerhalb von drei Tagen das Truppendienstgericht anrufen. Hierfür gilt Absatz 3 entsprechend. Das Truppendienstgericht entscheidet endgültig durch Beschluss. Für die Entscheidung des Truppendienstgerichts gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
(5) Für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 gilt § 32 Absatz 2 entsprechend. Die Durchsuchung der Person darf nur von Personen gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden. Letztere sollen nicht die Truppenärztin oder der Truppenarzt der zu durchsuchenden Person sein. Satz 2 gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz vor einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Durchsicht privater Papiere der Soldatin oder des Soldaten steht nur der oder dem Disziplinarvorgesetzten zu. Satz 5 gilt auch für elektronische Speichermedien der Soldatin oder des Soldaten sowie für hiervon räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann.
(6) Der Soldatin oder dem Soldaten, gegen die oder den sich eine Maßnahme nach Absatz 1 richtet, sind die Gründe für die Maßnahme mündlich zu eröffnen, soweit der Ermittlungszweck nicht gefährdet wird. Ihr oder ihm ist die Anwesenheit bei ihrer Durchführung zu gestatten. Ist sie oder er nicht unverzüglich erreichbar, ist eine Zeugin oder ein Zeuge beizuziehen. Über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis sowie über die Beschlagnahme ist unverzüglich ein Protokoll anzufertigen, aus dem sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben müssen, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben. Der Soldatin oder dem Soldaten ist auf Verlangen eine Abschrift zu erteilen. Die Abschrift kann in Papierform oder als elektronisches Dokument erteilt werden.
(7) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Durchsuchungen und Beschlagnahmen gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt und soweit dem nicht die Eigenart des Disziplinarverfahrens entgegensteht.
(8) In Verfahren nach Kapitel 2 ist § 119 entsprechend anzuwenden auf eine richterliche Anordnung oder Genehmigung von Maßnahmen nach Absatz 1.
(9) In Verfahren nach Kapitel 3 stehen der Wehrdisziplinaranwaltschaft auch die Befugnisse der Disziplinarvorgesetzten nach dieser Vorschrift zu. § 119 bleibt unberührt.
§ 21 Vorläufige Festnahme
(1) Die Disziplinarvorgesetzten haben die Befugnis, Soldatinnen und Soldaten, die ihrer Disziplinarbefugnis unterstehen, wegen eines Dienstvergehens vorläufig festzunehmen, wenn es die Aufrechterhaltung der Disziplin gebietet.
(2) Die gleiche Befugnis haben
Angehörige des militärischen Ordnungsdienstes einschließlich der militärischen Wachen gegenüber Soldatinnen und Soldaten, deren Disziplinarvorgesetzte nicht auf der Stelle erreichbar sind;
wenn an sich zuständige Disziplinarvorgesetzte oder Angehörige des militärischen Ordnungsdienstes einschließlich der militärischen Wachen nicht auf der Stelle erreichbar sind
Vorgesetzte gegenüber Soldatinnen und Soldaten, denen sie Befehle erteilen können,
Offizierinnen und Offiziere sowie Unteroffizierinnen und Unteroffiziere gegenüber Soldatinnen und Soldaten, die im Dienstgrad unter ihnen stehen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Person, die die Festnahme erklärt, die oder der Vorgesetzte der festgenommenen Person.
(3) Angehörige einer militärischen Wache dürfen nur von ihren Wachvorgesetzten festgenommen werden.
(4) Die festgenommene Person ist auf freien Fuß zu setzen, sobald die Aufrechterhaltung der Disziplin die Festhaltung nicht mehr erforderlich macht, spätestens jedoch am Ende des Tages nach der vorläufigen Festnahme, wenn nicht zuvor wegen Verdachts einer Straftat ein richterlicher Haftbefehl ergeht. An Bord von Schiffen außerhalb der Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland darf die festgenommene Person nach Anhörung durch die Kommandantin oder den Kommandanten und auf deren oder dessen Anordnung auch ohne richterlichen Haftbefehl über die in Satz 1 genannte Frist hinaus festgehalten werden, wenn und solange sie eine unmittelbare Gefahr für Menschen oder Schiff darstellt, die auf andere Weise nicht abgewendet werden kann. Bei der Anhörung ist die festgenommene Person auf die Umstände hinzuweisen, welche die Annahme eines Dienstvergehens und einer Gefahr für Menschen oder Schiff rechtfertigen. Die Anhörung soll ihr Gelegenheit geben, die Verdachtsgründe zu beseitigen und die Tatsachen geltend zu machen, die zu ihren Gunsten sprechen.
(5) Der Grund der Festnahme und ihr genauer Zeitpunkt sowie der Zeitpunkt der Freilassung sind aktenkundig zu machen. In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist die Festnahme unverzüglich der Dienststelle der oder des Festgenommenen zu melden.
Kapitel 2 Die Disziplinarbefugnis der Disziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung
Abschnitt 1 Einfache Disziplinarmaßnahmen
§ 22 Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen
(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind:
Verweis,
strenger Verweis,
Disziplinarbuße,
strenge Disziplinarbuße,
Ausgangsbeschränkung,
strenge Ausgangsbeschränkung,
Disziplinararrest,
strenger Disziplinararrest.
(2) Nebeneinander können verhängt werden:
Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung oder strenger Disziplinararrest und strenge Ausgangsbeschränkung,
bei unerlaubter Abwesenheit von mehr als einem Tag
Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße,
strenge Ausgangsbeschränkung und strenge Disziplinarbuße,
Disziplinararrest und Disziplinarbuße oder
strenger Disziplinararrest und strenge Disziplinarbuße.
Im Übrigen ist wegen desselben Dienstvergehens nur eine Disziplinarmaßnahme zulässig.
(3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung nicht entgegen, wenn die Soldatin oder der Soldat sich im Übrigen bewährt hat.
(4) Gegen diejenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz stehen, kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden.
§ 23 Verweis, strenger Verweis
(1) Der Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens.
(2) Der strenge Verweis ist der Verweis, der vor der Truppe bekannt gemacht wird.
(3) Missbilligende Äußerungen von Disziplinarvorgesetzten, die nicht ausdrücklich als Verweis oder strenger Verweis bezeichnet werden, wie Belehrungen, Warnungen, Zurechtweisungen oder ähnliche Maßnahmen, sind keine Disziplinarmaßnahmen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit einer Entscheidung verbunden werden, mit welcher die oder der Disziplinarvorgesetzte oder die Einleitungsbehörde ein Dienstvergehen feststellt, von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens aber absieht.
§ 24 Disziplinarbuße, strenge Disziplinarbuße
(1) Die Disziplinarbuße darf den einmonatigen Betrag der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes nicht überschreiten. Bei denjenigen, deren Wehrdienstverhältnis weniger als einen Monat dauert, darf die Disziplinarbuße den Betrag nicht übersteigen, der ihnen für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses zusteht.
(2) Bei der Bemessung der Disziplinarbuße sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Soldatin oder des Soldaten zu berücksichtigen.
(3) Die strenge Disziplinarbuße ist die Disziplinarbuße, die vor der Truppe bekannt gemacht wird.
§ 25 Ausgangsbeschränkung, strenge Ausgangsbeschränkung
(1) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen. Sie kann beim Verhängen durch das Verbot verschärft werden, für die ganze Dauer oder an bestimmten Tagen Gemeinschaftsräume zu betreten und Besuch zu empfangen (verschärfte Ausgangsbeschränkung). Die Verschärfungen nach Satz 2 können auch einzeln angeordnet werden.
(2) Die Ausgangsbeschränkung dauert mindestens einen Tag und höchstens drei Wochen. Sie darf nur gegen diejenigen verhängt werden, die aufgrund dienstlicher Anordnung nach § 18 des Soldatengesetzes verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.
(3) Die strenge Ausgangsbeschränkung ist die Ausgangsbeschränkung, die vor der Truppe bekannt gemacht wird. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 26 Disziplinararrest, strenger Disziplinararrest
(1) Der Disziplinararrest besteht in einfacher Freiheitsentziehung. Er dauert mindestens drei Tage und höchstens drei Wochen.
(2) Der strenge Disziplinararrest ist der Disziplinararrest, der vor der Truppe bekannt gemacht wird.
Abschnitt 2 Disziplinarbefugnis
§ 27 Disziplinarvorgesetzte
(1) Die Befugnis, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen und die sonst den Disziplinarvorgesetzten obliegenden Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen (Disziplinarbefugnis), haben die Offizierinnen und Offiziere, denen sie nach diesem Gesetz zusteht, deren truppendienstliche Vorgesetzte sowie die Vorgesetzten in vergleichbaren Dienststellungen, denen sie durch die Bundesministerin der Verteidigung oder den Bundesminister der Verteidigung zur Erfüllung besonderer Aufgaben verliehen wird. Die oder der oberste Disziplinarvorgesetzte ist die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung.
(2) Die Disziplinarbefugnis ist an die Dienststellung gebunden. Sie kann nicht übertragen werden. Sie geht von selbst auf die Stellvertreterin im Kommando oder den Stellvertreter im Kommando über. Hat die Inhaberin oder der Inhaber der Dienststellung oder die Stellvertreterin im Kommando oder der Stellvertreter im Kommando keinen Offiziersrang, geht sie auf die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten über.
(3) Verstöße der Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere gegen ihre ärztlichen Pflichten werden durch vorgesetzte Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere geahndet. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Verstoß gegen ärztliche Pflichten ein Verstoß gegen sonstige Pflichten zusammentrifft.
§ 28 Stufen der Disziplinarbefugnis
(1) Die Disziplinarbefugnis ist nach der Dienststellung der Disziplinarvorgesetzten abgestuft. Es können verhängen
die Kompaniechefin oder der Kompaniechef oder eine Offizierin oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung
gegen Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie gegen Mannschaften alle einfachen Disziplinarmaßnahmen, ausgenommen Disziplinararrest und strengen Disziplinararrest von jeweils mehr als sieben Tagen,
gegen Offizierinnen und Offiziere den Verweis,
die Bataillonskommandeurin oder der Bataillonskommandeur oder eine Offizierin oder ein Offizier in entsprechender Dienststellung
gegen Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie gegen Mannschaften alle einfachen Disziplinarmaßnahmen,
gegen Offizierinnen und Offiziere alle einfachen Disziplinarmaßnahmen, ausgenommen Disziplinararrest und strengen Disziplinararrest,
die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung sowie die Regimentskommandeurin oder der Regimentskommandeur, die Brigadekommandeurin oder der Brigadekommandeur, Offizierinnen oder Offiziere von diesen Dienststellungen an aufwärts und die Offizierinnen oder Offiziere in entsprechenden Dienststellungen alle einfachen Disziplinarmaßnahmen.
Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung stellt fest, welche Vorgesetzten sich in den in Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten entsprechenden Dienststellungen befinden.
(2) Eine Disziplinarvorgesetzte oder ein Disziplinarvorgesetzter hat die Disziplinarbefugnis der nächsthöheren Stufe, wenn die oder der sonst zuständige Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert. Solche Fälle sind unverzüglich der oder dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu melden.
§ 29 Zuständigkeit der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten
(1) Soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, übt die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte die Disziplinarbefugnis aus. Nächste Disziplinarvorgesetzte oder nächster Disziplinarvorgesetzter ist die oder der unterste Vorgesetzte mit Disziplinarbefugnis, der oder dem die Soldatin oder der Soldat unmittelbar unterstellt ist. Die Zuständigkeit für die disziplinare Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson regelt § 15 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes.
(2) Wechselt vor Erledigung eines Falles das Unterstellungsverhältnis, so wird die oder der neue Disziplinarvorgesetzte zuständig. Dies gilt insbesondere bei Versetzungen oder zeitweiligem Ausscheiden von Truppenteilen aus ihrem Verband sowie bei Kommandierungen, sofern nicht die Dienststelle, die die Kommandierung ausspricht, etwas anderes bestimmt.
(3) In den Fällen einer vorübergehenden Unterstellung kann die Disziplinarbefugnis gegen Dienstgradgleiche und Dienstgradhöhere nicht ausgeübt werden.
§ 30 Zuständigkeit der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten
(1) Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist zuständig, wenn die Tat von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten nicht geahndet werden kann, weil
diese oder dieser selbst an der Tat beteiligt ist,
die Tat im Fall des § 29 Absatz 3 von einer oder einem Dienstgradgleichen oder einer oder einem Dienstgradhöheren begangen worden ist,
die Tat von einer Vertrauensperson begangen worden ist, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen, oder
die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert; solche Fälle sind unverzüglich der oder dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.
(2) Die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist weiterhin für die Ahndung der Tat zuständig, wenn die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte meldet, dass
ihre oder seine Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 nicht ausreicht,
sie oder er persönlich durch die Tat verletzt ist oder
sie oder er sich für befangen hält.
(3) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte hat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und des Absatzes 2 das Dienstvergehen der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten zu melden.
§ 31 Disziplinarbefugnis nach dem Dienstgrad
(1) Die örtlichen Befehlshaberinnen und Befehlshaber, die Führerinnen und Führer von besonders zusammengestellten Abteilungen und die Offizierinnen und Offiziere in ähnlichen Dienststellungen haben im Rahmen ihrer Befehlsbefugnis, sofern ihnen nach ihrer sonstigen Dienststellung keine höhere Disziplinarbefugnis zusteht, je nach dem Dienstgrad folgende Disziplinarbefugnis
ein Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann oder Stabshauptmann oder eine Offizierin oder ein Offizier in entsprechendem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
ein Major, Oberstleutnant oder eine Offizierin oder ein Offizier in entsprechendem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
ein Oberst oder eine Offizierin oder ein Offizier in entsprechendem oder höherem Dienstgrad die Disziplinarbefugnis nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3.
Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung stellt fest, wem nach dieser Vorschrift Disziplinarbefugnis zusteht.
(2) Für die Disziplinarbefugnis der Stellvertreterin im Kommando oder des Stellvertreters im Kommando ist ihr oder sein Dienstgrad maßgebend.
(3) Die Disziplinarbefugnis dieser Vorgesetzten besteht nur dann, wenn die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert und die oder der an sich zuständige Disziplinarvorgesetzte hierzu nicht erreichbar ist. Solche Fälle sind unverzüglich der oder dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen.
(4) Die Kommandeurin oder der Kommandeur eines Bundeswehrkrankenhauses kann die Disziplinarbefugnis ausüben, wenn die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 3 Ausübung der Disziplinarbefugnis
§ 32 Ermittlungen der Disziplinarvorgesetzten
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, so muss die oder der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufklären. Der Inhalt mündlicher Vernehmungen ist aktenkundig zu machen.
(2) Die Aufklärung des Sachverhalts kann einer Offizierin oder einem Offizier übertragen werden. Eine Feldjägeroffizierin oder ein Feldjägeroffizier kann im Rahmen der ihr oder ihm übertragenen Aufklärung des Sachverhalts auch einen Feldjägerfeldwebel mit Vernehmungen beauftragen. In Fällen von geringerer Bedeutung kann die oder der Disziplinarvorgesetzte auch den Kompaniefeldwebel oder eine Unteroffizierin oder einen Unteroffizier in entsprechender Dienststellung mit der Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften oder um Unteroffizierinnen ohne Portepee oder Unteroffiziere ohne Portepee handelt.
(3) Bei der Aufklärung des Sachverhalts sind die belastenden, entlastenden und die für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.
(4) Die Soldatin oder der Soldat ist über die Ermittlungen zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Ihr oder ihm ist bei Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihr oder ihm zur Last gelegt werden. Es ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. Wird ausgesagt, muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit gesagt werden. Ist die nach den Sätzen 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, so darf die Aussage der Soldatin oder des Soldaten nicht zu ihrem oder seinem Nachteil verwertet werden.
(5) Vor der Entscheidung ist die Soldatin oder der Soldat stets zu fragen, ob sie oder er etwas zu ihrer oder seiner Entlastung vorbringen will. Hierüber ist ein Vernehmungsprotokoll aufzunehmen, das von der Soldatin oder dem Soldaten unterschrieben sein soll.
§ 33 Prüfungspflicht der Disziplinarvorgesetzten
(1) Hat eine Soldatin oder ein Soldat ein Dienstvergehen begangen, prüft die oder der Disziplinarvorgesetzte, ob es mit einer erzieherischen Maßnahme sein Bewenden haben kann oder ob eine Disziplinarmaßnahme verhängt werden soll. Sie oder er prüft ferner, ob das Dienstvergehen zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme weiterzumelden oder die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbeizuführen ist.
(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte soll erst dann disziplinar einschreiten, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind. Will sie oder er eine Disziplinarmaßnahme verhängen, muss sie oder er die Schuld der Soldatin oder des Soldaten für erwiesen halten.
(3) Ist das Dienstvergehen eine Straftat, so gibt die oder der Disziplinarvorgesetzte die Sache unabhängig von der Prüfung nach Absatz 1 an die zuständige Strafverfolgungsbehörde ab, wenn dies entweder zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung oder wegen der Art der Tat oder der Schwere des Unrechts oder der Schuld geboten ist. Sie oder er kann die disziplinare Erledigung bis zur Beendigung des auf die Abgabe eingeleiteten oder eines sonstigen wegen derselben Tat schwebenden Strafverfahrens aussetzen. Das gilt nicht, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person oder in dem Verhalten der Soldatin oder des Soldaten liegen.
§ 34 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten bindend, soweit das Dienstvergehen denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat.
(2) Das Wehrdienstgericht hat jedoch bei Entscheidungen nach § 40 Absatz 4 und § 43 Absatz 2 und 3 sowie nach § 47 die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei Entscheidungen durch eine Truppendienstkammer mit der Stimme der oder des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Gründen der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.
§ 35 Selbstständigkeit der Disziplinarvorgesetzten
(1) Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte entscheidet allein verantwortlich. Ihr oder ihm kann nicht befohlen werden, ob und wie geahndet werden soll.
(2) Verhängt die oder der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme, dürfen höhere Vorgesetzte diese Entscheidung, abgesehen von den Fällen der Beschwerde, nur unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 aufheben.
(3) Hält die oder der Disziplinarvorgesetzte ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht, dürfen höhere Vorgesetzte diese Entscheidung nicht ändern.
(4) § 95 Absatz 3 und § 99 bleiben unberührt.
§ 36 Absehen von einer Disziplinarmaßnahme
(1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält die oder der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, hat sie oder er diese Entscheidung der Soldatin oder dem Soldaten bekannt zu geben, wenn die Soldatin oder der Soldat zuvor angehört wurde.
(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte kann den Fall nur dann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.
§ 37 Verhängen der Disziplinarmaßnahme
(1) Eine Disziplinarmaßnahme darf erst nach Ablauf einer Nacht verhängt werden, nachdem die Soldatin oder der Soldat nach § 32 Absatz 5 abschließend angehört wurde. Sobald sie oder er zum Entlassungsort in Marsch gesetzt wird, kann die Disziplinarmaßnahme sofort verhängt werden.
(2) Die Disziplinarmaßnahme wird durch die dienstliche Bekanntgabe der Disziplinarverfügung an die Soldatin oder den Soldaten verhängt. Das Ehrgefühl ist zu schonen.
(3) Die Disziplinarverfügung muss bei der Bekanntgabe schriftlich festgelegt sein. Sie muss Zeit, Ort und Sachverhalt des Dienstvergehens, die Schuldform sowie Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme enthalten. Bei der verschärften Ausgangsbeschränkung und bei der verschärften strengen Ausgangsbeschränkung muss sie zusätzlich die Verschärfung enthalten. Eine Abschrift der Disziplinarverfügung ist der Soldatin oder dem Soldaten bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme auszuhändigen. Ist die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden, ist dies hierbei bekannt zu geben.
(4) Sind nach § 22 Absatz 2 mehrere Disziplinarmaßnahmen nebeneinander zulässig, dürfen sie nur gleichzeitig verhängt werden.
(5) Die oder der Disziplinarvorgesetzte kann eine von ihr oder ihm verhängte Disziplinarmaßnahme nicht mehr aufheben, ändern oder unvollstreckt lassen. Die §§ 39, 51 Absatz 3 und § 58 Absatz 3 bleiben unberührt.
§ 38 Bemessung der Disziplinarmaßnahme
(1) Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe der Soldatin oder des Soldaten zu berücksichtigen.
(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.
(3) Disziplinararrest oder strenger Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.
§ 39 Anrechnung von Freiheitsentziehung auf die Disziplinarmaßnahme
Auf die Disziplinarmaßnahme kann eine Freiheitsentziehung, die die Soldatin oder der Soldat aus Anlass ihrer oder seiner Tat durch vorläufige Festnahme oder Untersuchungshaft erlitten hat, nach pflichtgemäßem Ermessen in der Weise angerechnet werden, dass die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise für vollstreckt erklärt wird.
§ 40 Richterliche Mitwirkung bei der Verhängung von Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest
(1) Disziplinararrest darf erst verhängt werden, nachdem die Richterin oder der Richter des zuständigen, notfalls des nächst erreichbaren Truppendienstgerichts zugestimmt hat. Hält sie oder er den beabsichtigten Disziplinararrest für zulässig und angebracht, so ist die Zustimmung zu erteilen. Die Zustimmung bedarf keiner Begründung. Wenn es zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung geboten ist, kann zugleich die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet werden. Die Anordnung ist zu begründen. Ist die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet worden, so gelten § 37 Absatz 1 Satz 1 und § 49 Absatz 1 nicht.
(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte teilt im Antrag auf richterliche Zustimmung die beabsichtigte Dauer des Disziplinararrests mit. Will sie oder er zugleich Ausgangsbeschränkung, strenge Ausgangsbeschränkung, Disziplinarbuße oder strenge Disziplinarbuße verhängen, so ist auch deren Dauer oder deren Betrag mitzuteilen. Ein Antrag auf sofortige Vollstreckbarkeit ist zu begründen. Die Soldatin oder der Soldat ist auch zu diesem Antrag anzuhören. Dem Antrag sind die nach § 32 entstandenen Vorgänge beizufügen. Beizufügen sind ferner ein Auszug über Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Bestrafungen aus dem Disziplinarbuch oder den Personalunterlagen und, soweit erforderlich, eine Darstellung des Sachverhalts.
(3) Lehnt die Richterin oder der Richter es ab, dem Disziplinararrest zuzustimmen, oder stimmt sie oder er nur einem kürzeren Disziplinararrest zu, so ist diese Entscheidung zu begründen. Ist sie oder er der Auffassung, dass eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme angebracht ist, sind die Akten der Einleitungsbehörde zur weiteren Entschließung zu übersenden.
(4) Die oder der Disziplinarvorgesetzte kann in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 binnen einer Woche nach Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung das Truppendienstgericht anrufen. Hält das Truppendienstgericht den beabsichtigten oder einen kürzeren Disziplinararrest für zulässig und angebracht, so verhängt es diesen selbst. Diese Entscheidung ist endgültig. Die Soldatin oder der Soldat ist vor der Entscheidung anzuhören. Die Anhörung kann außerhalb der Verhandlung auch durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden stattfinden. Bei der Anhörung darf nur die Begründung für den verhängten Disziplinararrest mitgeteilt werden. Hält das Truppendienstgericht Disziplinararrest für nicht angebracht, so entscheidet die oder der Disziplinarvorgesetzte, ob eine andere Disziplinarmaßnahme gegen die Soldatin oder den Soldaten verhängt wird. Hält das Truppendienstgericht eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für geboten, übersendet es die Akten der Einleitungsbehörde zur weiteren Entschließung.
(5) An Bord von Schiffen außerhalb der Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland darf Disziplinararrest vor einer richterlichen Zustimmung verhängt werden, wenn die Richterin oder der Richter nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann. § 42 Absatz 3 Satz 1 und § 49 Absatz 1 gelten nicht. Sobald die Richterin oder der Richter erreichbar ist, sind ihr oder ihm die Vorgänge unverzüglich vorzulegen. Wird der verhängten Disziplinarmaßnahme nicht zugestimmt, so ist sie zugleich aufzuheben. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. § 48 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 17 Absatz 2 mit der Aufhebung der Disziplinarmaßnahme beginnt.
(6) Für den strengen Disziplinararrest gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7) Die Richterin oder der Richter und das Truppendienstgericht können dem Bundesverwaltungsgericht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorlegen. § 18 Absatz 4 der Wehrbeschwerdeordnung gilt entsprechend. Von der Vorlage bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Lauf der Frist nach § 17 Absatz 2 gehemmt.
§ 41 Disziplinarvorgesetzte und gerichtliches Disziplinarverfahren
Ist die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geboten, führt die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei.
Abschnitt 4 Beschwerden gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten
§ 42 Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung
(1) Auf Beschwerden gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und gegen vorläufige Festnahmen nach diesem Gesetz ist die Wehrbeschwerdeordnung nach Maßgabe dieses Abschnitts anzuwenden.
(2) Beschwerden gegen Disziplinararrest oder gegen strengen Disziplinararrest dürfen vor Ablauf einer Nacht eingelegt werden, sofern die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet worden ist.
(3) Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme, wenn sie vor Beginn der Vollstreckung eingelegt wird. Dieser Zeitpunkt ist der Soldatin oder dem Soldaten rechtzeitig zu eröffnen, in der Regel bei Verhängung der Disziplinarmaßnahme. Die Vollstreckung wird nicht gehemmt bei Beschwerden gegen Disziplinararrest oder gegen strengen Disziplinararrest, sofern die sofortige Vollstreckbarkeit nach § 40 Absatz 1 angeordnet worden ist, sowie bei weiteren Beschwerden, bei Rechtsbeschwerden und bei Nichtzulassungsbeschwerden. Im Übrigen hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.
(4) Werden missbilligende Äußerungen nach § 23 Absatz 3 Satz 2 mit der Feststellung eines Dienstvergehens verbunden, können sie nur zusammen mit dieser Feststellung angefochten werden.
§ 43 Zuständigkeiten
(1) Über die Beschwerde entscheidet die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte der oder des Vorgesetzten, welche oder welcher die angefochtene Disziplinarmaßnahme verhängt hat oder die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat.
(2) Über die weitere Beschwerde entscheidet das Truppendienstgericht. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem die oder der Vorgesetzte, welche oder welcher die angefochtene Disziplinarmaßnahme verhängt hat oder die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die weitere Beschwerde, wenn über die Beschwerde entschieden wurde durch
die Bundesministerin der Verteidigung oder den Bundesminister der Verteidigung oder
die Generalinspekteurin der Bundeswehr oder den Generalinspekteur der Bundeswehr.
Die angefochtene Disziplinarmaßnahme, Maßnahme oder Entscheidung unterliegt der Prüfung des Wehrdienstgerichts in vollem Umfang. Das Gericht trifft zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung. § 40 Absatz 4 Satz 8 gilt entsprechend.
(3) Gegen die Rücknahme einer förmlichen Anerkennung, gegen Maßnahmen nach § 20, gegen Disziplinararrest und gegen strengen Disziplinararrest ist nur die Beschwerde an das Truppendienstgericht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen Maßnahmen oder Entscheidungen nach Satz 1, wenn diese getroffen wurden durch
die Bundesministerin der Verteidigung oder den Bundesminister der Verteidigung oder
die Generalinspekteurin der Bundeswehr oder den Generalinspekteur der Bundeswehr.
Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie § 40 Absatz 4 Satz 8 gelten entsprechend.
§ 44 Entscheidung über die Beschwerde
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde darf die Disziplinarmaßnahme nicht verschärfen.
(2) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Beschwerde herabgesetzt oder aufgehoben, ist gleichzeitig nach § 56 über die Anrechnung der Vollstreckung und über den Ausgleich für eine zu Unrecht vollstreckte Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
(3) Hebt das Wehrdienstgericht die Disziplinarmaßnahme auf, weil ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist oder weil es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält, so kann die oder der Disziplinarvorgesetzte den Fall nur dann erneut verfolgen, wenn erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.
(4) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ohne dass eine andere Disziplinarmaßnahme an ihre Stelle tritt, ist die Aufhebung in derselben Weise bekannt zu geben, in der die Verhängung erfolgte. Ist die Disziplinarmaßnahme nach § 52 Absatz 2, § 53 Absatz 5, § 54 Absatz 5 oder § 55 Absatz 5 bereits bekannt gemacht worden, so ist zusätzlich die Aufhebung entsprechend bekannt zu machen.
(5) Wird über die Beschwerden einer Soldatin oder eines Soldaten gegen mehrere Disziplinarmaßnahmen gleichzeitig entschieden, so sind die Pflichtverletzungen, die jeder Disziplinarmaßnahme zu Grunde liegen, abweichend von § 18 Absatz 2 jeweils als ein Dienstvergehen zu ahnden.
(6) Eine Disziplinarmaßnahme kann auch dann herabgesetzt werden oder statt ihrer kann eine andere, mildere Disziplinarmaßnahme verhängt werden, wenn die Soldatin oder der Soldat zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist.
Abschnitt 5 Nochmalige Prüfung
§ 45 Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme bei nachträglichem Straf- oder Bußgeldverfahren
(1) Ist eine einfache Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt worden und wird wegen desselben Sachverhalts nachträglich durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt oder kann ein Sachverhalt nach § 153a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, so ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten aufzuheben, wenn ihre Verhängung nach Abschluss des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens gegen § 16 Absatz 1 verstoßen würde. Die Aufhebung eines Disziplinararrests oder eines strengen Disziplinararrests unterbleibt, wenn die Voraussetzungen für eine zusätzliche disziplinare Ahndung zum Zeitpunkt seiner Verhängung vorgelegen haben.
(2) Disziplinararrest oder strenger Disziplinararrest ist aufzuheben, soweit er zusammen mit einer wegen desselben Sachverhalts nachträglich verhängten Freiheitsentziehung drei Wochen übersteigt.
(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die Disziplinarmaßnahme im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren erkennbar angerechnet worden ist.
§ 46 Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme aus anderen Gründen
(1) Jede und jeder Disziplinarvorgesetzte muss beantragen, die Disziplinarmaßnahme aufzuheben, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass gegen eine oder einen ihrer oder seiner Untergebenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, obwohl diese oder dieser Untergebene unschuldig oder nicht nachweisbar schuldig war. Sie oder er kann dies beantragen, wenn sie oder er der Auffassung ist, dass eine Disziplinarmaßnahme nicht angebracht oder nach § 16 Absatz 1 nicht zulässig war, oder wenn ihre Verhängung nach Abschluss des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens gegen § 16 Absatz 1 verstoßen würde. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen Antrag auf Herabsetzung der Disziplinarmaßnahme, wenn bei mehreren Pflichtverletzungen, die als ein Dienstvergehen geahndet worden sind, bei einer die Voraussetzungen des Satzes 1 oder des Satzes 2 vorliegen.
(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte, die oder der die Disziplinarmaßnahme verhängt hat, oder bei einem Wechsel die nachfolgende Person, ist verpflichtet, einen Antrag nach Absatz 1 Satz 2 zu stellen. Diese oder dieser Vorgesetzte kann auch beantragen, eine von ihr oder ihm verhängte Disziplinarmaßnahme herabzusetzen, wenn sie ihr oder ihm nachträglich zu hart erscheint.
(3) Die Soldatin oder der Soldat kann die Aufhebung einer nicht mehr anfechtbaren Disziplinarmaßnahme beantragen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme führen können. Als neue Tatsachen gelten auch die tatsächlichen Feststellungen eines wegen desselben Sachverhalts ergangenen rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren, soweit sie von denen der Disziplinarverfügung abweichen.
§ 47 Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme
(1) Über den Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme entscheidet das Wehrdienstgericht durch Beschluss.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Beschwerde entsprechend. § 20 der Wehrbeschwerdeordnung ist anzuwenden, soweit es sich nicht um Anträge einer oder eines Disziplinarvorgesetzten nach § 46 Absatz 1 oder 2 handelt.
(3) Von der Entscheidung über den Antrag sind diejenigen Richterinnen und Richter ausgeschlossen, die bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme nach § 40 Absatz 4 oder in einem Beschwerdeverfahren gegen die Disziplinarmaßnahme mitgewirkt haben.
§ 48 Dienstaufsicht
(1) Die höheren Disziplinarvorgesetzten überwachen die ihnen unterstellten Disziplinarvorgesetzten in der Ausübung der Disziplinarbefugnis.
(2) Disziplinarmaßnahmen, die von Disziplinarvorgesetzten verhängt sind, sind aufzuheben, wenn
sie von einer oder einem Disziplinarvorgesetzten verhängt worden sind, die oder der unzuständig war,
sie nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen sind,
vor der Entscheidung die Vertrauensperson nicht nach § 28 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes angehört worden ist, obwohl ihre Anhörung von der Soldatin oder dem Soldaten nicht ausdrücklich abgelehnt worden war,
gegen die Soldatin oder den Soldaten wegen des Dienstvergehens bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist,
die oder der Disziplinarvorgesetzte ihre oder seine Disziplinarbefugnis nach § 28 überschritten hat,
die oder der Disziplinarvorgesetzte nach § 36 der Soldatin oder dem Soldaten die Entscheidung bekannt gegeben hatte, dass sie oder er wegen eines Dienstvergehens keine Disziplinarmaßnahme verhängen will, und wenn keine erheblichen neuen Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt geworden sind,
das Dienstvergehen nach § 17 Absatz 2 wegen Zeitablaufs nicht mehr hätte geahndet werden dürfen,
die Soldatin oder der Soldat nicht nach § 32 Absatz 5 Satz 1 zuvor angehört worden ist,
die Disziplinarverfügung bei der Bekanntgabe nicht nach § 37 Absatz 3 Satz 1 bis 3 schriftlich festgelegt war oder den vorgeschriebenen Inhalt hatte oder
der Disziplinararrest oder der strenge Disziplinararrest ohne richterliche Zustimmung verhängt worden ist.
(3) Für das Aufheben der Disziplinarmaßnahmen sind die höheren Disziplinarvorgesetzten zuständig. § 44 Absatz 4 ist anzuwenden.
(4) Die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte prüft, ob anstelle einer aufgehobenen Disziplinarmaßnahme eine neue Disziplinarmaßnahme zulässig und angebracht ist. § 44 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Disziplinarvorgesetzten haben Aufhebungsgründe, die ihnen bekannt werden, der für das Aufheben zuständigen Stelle zu melden.
Abschnitt 6 Vollstreckung
§ 49 Vollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen
(1) Eine verhängte Disziplinarmaßnahme ist erst dann zu vollstrecken, wenn die Soldatin oder der Soldat an dem auf die Verhängung folgenden Tag ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Beschwerde hatte und davon keinen Gebrauch gemacht hat. Vorher kann auf die Beschwerde nicht verzichtet werden.
(2) Disziplinarmaßnahmen, die durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts verhängt sind, werden mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam und vollstreckbar.
§ 50 Zuständigkeit für die Vollstreckung
(1) Einfache Disziplinarmaßnahmen vollstreckt die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte. Wird die Disziplinarmaßnahme von einer anderen Stelle verhängt, ersucht diese Stelle die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten um die Vollstreckung. Andere Dienststellen sollen um die Vollstreckung nur dann ersucht werden, wenn die Soldatin oder der Soldat sich nicht innerhalb des Befehlsbereichs der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten befindet und die Vollstreckung keinen Aufschub duldet.
(2) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte oder, im Fall des Absatzes 1 Satz 3, andere Dienststellen haben auch einfache Disziplinarmaßnahmen, die im gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt sind, auf Ersuchen der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu vollstrecken.
§ 51 Aussetzung, Aufschub und Unterbrechung der Vollstreckung
(1) Beim Verhängen einer einfachen Disziplinarmaßnahme kann die Vollstreckung fünf Monate ausgesetzt werden, um der Soldatin oder dem Soldaten Gelegenheit zu geben, sich zu bewähren. Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung soll nur einmal und nur dann gewährt werden, wenn gegen die Soldatin oder den Soldaten bisher keine oder nur geringfügige Strafen oder Disziplinarmaßnahmen verhängt worden waren und von der Aussetzung ein günstiger erzieherischer Erfolg zu erwarten ist. Die Aussetzung der Vollstreckung kann mit einer erzieherischen Maßnahme verbunden werden.
(2) Die Bewährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist. Wird gegen die Soldatin oder den Soldaten bis zum Ablauf der Bewährungsfrist wegen einer Tat, die während der Bewährungsfrist begangen wird, keine Strafe oder Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt, so ist die Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme erlassen. Anderenfalls ist die Disziplinarmaßnahme zu vollstrecken.
(3) Im Übrigen darf die Vollstreckung nur aus dringenden Gründen aufgeschoben oder unterbrochen werden.
§ 52 Vollstreckung von Verweis und strengem Verweis
(1) Der Verweis ist mit dem Verhängen vollstreckt.
(2) Der strenge Verweis wird vollstreckt durch Bekanntmachung vor den Soldatinnen und Soldaten der Einheit oder des Truppenteils vom Dienstgrad der Soldatin oder des Soldaten an aufwärts. Die Bekanntmachung ist darauf zu beschränken, dass gegen die Soldatin oder den Soldaten ein strenger Verweis verhängt worden ist.
§ 53 Vollstreckung von Disziplinarbuße und strenger Disziplinarbuße
(1) Die Disziplinarbuße kann von den Dienstbezügen oder dem Wehrsold oder, wenn das Dienstverhältnis endet, von dem Entlassungsgeld oder dem Ruhegehalt abgezogen werden. Die Vollstreckung beginnt mit dem für den Abzug oder die Zahlung festgesetzten Zeitpunkt.
(2) Die oder der für die Vollstreckung zuständige Vorgesetzte kann Teilzahlungen bewilligen.
(3) Disziplinarbußen, die nicht fristgemäß entrichtet sind, werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz beigetrieben.
(4) Bei dem Abzug und der Beitreibung einer Disziplinarbuße unterliegen die Dienstbezüge, der Wehrsold, das Entlassungsgeld und das Ruhegehalt nicht den Beschränkungen, die für die Pfändung gelten. Der Soldatin oder dem Soldaten sind jedoch die Mittel zu belassen, die zum eigenen und familiären Unterhalt sowie zur Erfüllung sonstiger gesetzlicher Unterhaltspflichten notwendig sind.
(5) Für die strenge Disziplinarbuße gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vollstreckung mit der Bekanntmachung vor den Soldatinnen und Soldaten der Einheit oder des Truppenteils vom Dienstgrad der Soldatin oder des Soldaten an aufwärts beginnt. Die Bekanntmachung ist darauf zu beschränken, dass gegen die Soldatin oder den Soldaten eine strenge Disziplinarbuße verhängt worden ist.
§ 54 Vollstreckung von Ausgangsbeschränkung und strenger Ausgangsbeschränkung
(1) Die Ausgangsbeschränkung ist an aufeinanderfolgenden Tagen zu vollstrecken. Dieser Zeitraum ist zu befehlen. Bei der verschärften Ausgangsbeschränkung sind Art und Dauer der nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und 3 angeordneten Verschärfungen zusätzlich zu befehlen.
(2) Die Ausgangsbeschränkung ist vom Beginn des ersten Tages bis zum Ablauf des letzten Tages des befohlenen Zeitraumes zu vollstrecken.
(3) Der Soldatin oder dem Soldaten kann zur Überwachung befohlen werden, sich in angemessenen Zeitabständen bei Vorgesetzten zu melden.
(4) Die Soldatin oder der Soldat kann aus dringenden Gründen an einem Tag oder an mehreren Tagen für einen bestimmten Zeitraum von den befohlenen Beschränkungen befreit werden. Der Zeitraum der Befreiung ist auf die Vollstreckung anzurechnen.
(5) Für die strenge Ausgangsbeschränkung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vollstreckung mit der Bekanntmachung vor den Soldatinnen und Soldaten der Einheit oder des Truppenteils vom Dienstgrad der Soldatin oder des Soldaten an aufwärts beginnt. Die Bekanntmachung ist darauf zu beschränken, dass gegen die Soldatin oder den Soldaten eine strenge Ausgangsbeschränkung oder eine verschärfte strenge Ausgangsbeschränkung verhängt worden ist.
§ 55 Vollstreckung und Vollzug von Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest; Verordnungsermächtigung
(1) Die Vollstreckung des Disziplinararrests beginnt mit der Freiheitsentziehung.
(2) Die Soldatin oder der Soldat soll während des Vollzugs in ihrer oder seiner Ausbildung gefördert werden. In der Regel soll sie oder er am Dienst teilnehmen. Die Teilnahme kann auf bestimmte Arten des Dienstes oder auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden. Ist die Teilnahme am Dienst wegen der Persönlichkeit der Soldatin oder des Soldaten, wegen der Art des Dienstes, wegen der Kürze des Disziplinararrests oder aus anderen Gründen nicht tunlich, so soll die Soldatin oder der Soldat nach Möglichkeit in einer anderen Weise beschäftigt werden, die ihre oder seine Ausbildung fördert. Soweit die Soldatin oder der Soldat nicht am Dienst teilnimmt oder in einer anderen Weise beschäftigt ist, kann sie oder er innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen zu Arbeiten herangezogen werden, die dem Erziehungszweck und ihren oder seinen Fähigkeiten angemessen sind.
(3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Anordnungen trifft die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Vollzug des Disziplinararrests zu erlassen, die sich auf die Berechnung der Dauer der Freiheitsentziehung, die Art der Unterbringung, die Behandlung, die Beschäftigung, die Gewährung und den Entzug von Vergünstigungen, den Verkehr mit der Außenwelt und die Ordnung und Sicherheit im Vollzug beziehen.
(5) Für den strengen Disziplinarrest gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vollstreckung mit der Bekanntmachung vor den Soldatinnen und Soldaten der Einheit oder des Truppenteils vom Dienstgrad der Soldatin oder des Soldaten an aufwärts beginnt. Die Bekanntmachung ist darauf zu beschränken, dass gegen die Soldatin oder den Soldaten ein strenger Disziplinararrest verhängt worden ist.
§ 56 Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung einer vollstreckten Disziplinarmaßnahme
(1) Wird ein Disziplinararrest oder ein strenger Disziplinararrest nachträglich ganz oder teilweise aufgehoben, erhält die Soldatin oder der Soldat einen Ausgleich. Der Ausgleich beträgt für jeden angefangenen Tag, der zu Unrecht vollzogen worden ist, einen Tag Urlaub oder, soweit Urlaub wegen des Endes des Wehrdienstverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, eine Entschädigung in Geld, die der Entschädigung nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen entspricht.
(2) Wird eine Ausgangsbeschränkung oder eine strenge Ausgangsbeschränkung nachträglich ganz oder teilweise aufgehoben, erhält die Soldatin oder der Soldat als Ausgleich für jeden dienstfreien Tag während des Vollzugs, im Übrigen für je zwei Tage, die vollzogen worden sind, einen Tag Urlaub und, soweit Urlaub wegen des Endes des Wehrdienstverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, eine Entschädigung in Geld, die der Entschädigung des Absatzes 1 Satz 2 entspricht.
(3) Wird anstelle eines Disziplinararrests, eines strengen Disziplinararrests, einer Ausgangsbeschränkung oder einer strengen Ausgangsbeschränkung eine Disziplinarbuße oder eine strenge Disziplinarbuße verhängt, so ist sie insoweit für vollstreckt zu erklären, als der Soldatin oder dem Soldaten ein Anspruch auf Entschädigung in Geld zusteht.
(4) Wird eine Disziplinarbuße oder eine strenge Disziplinarbuße nachträglich aufgehoben, ist sie zu erstatten. Wird sie herabgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag zu erstatten.
(5) Im Fall der Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme nach § 22 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 oder 8 gilt § 44 Absatz 4 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen des § 22 Absatz 2.
(7) Das Wehrdienstgericht, das die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise aufgehoben hat, entscheidet über den Ausgleich endgültig durch Beschluss. Im Übrigen entscheidet über den Ausgleich die oder der Disziplinarvorgesetzte, die oder der die Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise aufgehoben hat; die §§ 42 bis 44 gelten entsprechend.
§ 57 Behelfsvollzug bei Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest
(1) Bei Disziplinararrest oder strengem Disziplinararrest ist der Behelfsvollzug zulässig, wenn infolge der Art der Verwendung der Truppe oder aus anderen Gründen kein Disziplinararrestraum zur Verfügung steht und die Vollstreckung aus dienstlichen Gründen nicht aufgeschoben werden kann.
(2) Der Behelfsvollzug ist in den ordentlichen Vollzug zu überführen, wenn die besonderen Gründe hierfür fortfallen.
(3) Als Behelfsvollzug wird der Soldatin oder dem Soldaten während der dienstfreien Zeit der Aufenthalt auf der Wache oder an Bord in einem geeigneten Raum angewiesen. Die oder der vollstreckende Vorgesetzte bestimmt, inwieweit die Soldatin oder der Soldat auch in dieser Zeit zu Dienstleistungen heranzuziehen ist.
§ 58 Vollstreckung im Zusammenhang mit dem Entlassungstag
(1) Eine Disziplinarbuße oder eine strenge Disziplinarbuße kann auch nach dem Entlassungstag vollstreckt werden.
(2) Soweit Disziplinararrest oder strenger Disziplinararrest mit Rücksicht auf den Entlassungstag nicht mehr vollstreckt werden könnte, gelten § 42 Absatz 3 Satz 1 und § 49 Absatz 1 nicht, sofern die Richterin oder der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet hat. Diese Entscheidung ist zu begründen. Der Entlassungstag verschiebt sich um die Dauer des noch nicht verbüßten Disziplinararrests oder strengen Disziplinararrests.
(3) Die oder der vollstreckende Vorgesetzte soll von der Vollstreckung absehen, wenn hieraus kein Nachteil für die Disziplin zu besorgen ist.
§ 59 Verjährung der Vollstreckung
Einfache Disziplinarmaßnahmen dürfen nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr vollstreckt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die verhängte Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist. Die Frist wird gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Vollstreckung beginnt.
Kapitel 3 Das gerichtliche Disziplinarverfahren
Abschnitt 1 Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen
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