Wehrdisziplinarordnung

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2024-12-17
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 155
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Hat das Bundesverwaltungsgericht bei einer Berufungsentscheidung den Anspruch einer oder eines Beteiligten auf das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es, sofern die oder der Beteiligte noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Berufungsgericht zu stellen und zu begründen.

§ 126 Bindung des Truppendienstgerichts

Wird die Sache an ein Truppendienstgericht zurückverwiesen, ist es an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegt.

§ 127 Verfahrensgrundsätze

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen Protokolle über die Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszugs vernommenen Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen und das Protokoll über die Anhörung der Vertrauensperson in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszugs bei der Berichterstattung und bei der Beweisaufnahme verlesen werden. Wiederholte Vorladungen, Vernehmungen und Anhörungen dieser Personen können unterbleiben, wenn sie zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Truppendienstgericht entsprechend.

§ 128 Ausbleiben der Soldatin oder des Soldaten

Außer in den Fällen des § 106 Absatz 1 findet die Berufungshauptverhandlung auch dann ohne die Soldatin oder den Soldaten statt, wenn sie oder er ordnungsgemäß geladen worden und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in ihrer oder seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.

Unterabschnitt 3 Rechtskraft

§ 129 Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen

(1) Die Entscheidungen des Truppendienstgerichts werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, so ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Erklärung des Verzichts oder der Rücknahme beim Wehrdienstgericht eingeht.

(2) Entscheidungen des Truppendienstgerichts, die mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar sind, werden mit ihrer Bekanntgabe rechtskräftig.

(3) Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts werden mit der Zustellung rechtskräftig, die Urteile mit der Verkündung.

Abschnitt 12 Vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen

§ 130 Zulässigkeit, Wirksamkeit, Beendigung

(1) Die Einleitungsbehörde kann eine Soldatin oder einen Soldaten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Mit der vorläufigen Dienstenthebung kann das Verbot, Uniform zu tragen, verbunden werden.

(2) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass ein Teil, höchstens jedoch die Hälfte der jeweiligen Dienstbezüge der Soldatin oder des Soldaten einbehalten wird, wenn im gerichtlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Tritt die Soldatin oder der Soldat während des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in den Ruhestand, hebt die Einleitungsbehörde ihre Anordnung über die Einbehaltung der Dienstbezüge auf; gleichzeitig kann sie anordnen, dass ein Teil des Ruhegehalts einbehalten wird.

(3) Die Einleitungsbehörde kann bei einer früheren Soldatin oder einem früheren Soldaten gleichzeitig mit der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder später anordnen, dass ein Teil, höchstens jedoch 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten wird.

(4) Die Verfügung der Einleitungsbehörde über die getroffenen Anordnungen ist der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung an die Soldatin oder den Soldaten wirksam. Die Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge und des Ruhegehalts wird mit dem auf die Zustellung folgenden nächsten Fälligkeitstag wirksam.

(5) Die Einleitungsbehörde kann eine nach den Absätzen 1 bis 3 getroffene Anordnung jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen aufheben. Die Entscheidung ist der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. Lehnt die Einleitungsbehörde einen Antrag auf Aufhebung ab, kann die Soldatin oder der Soldat innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ablehnung die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Ist das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, tritt dieses Gericht an die Stelle des Truppendienstgerichts.

(6) Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens enden die Anordnungen kraft Gesetzes.

§ 131 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge

(1) Die nach § 130 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn

1.

im gerichtlichen Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist,

2.

in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren auf eine Strafe erkannt worden ist, die

a)

den Verlust der Rechte als Berufssoldatin oder Berufssoldat oder als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit zur Folge hat, oder

b)

den Verlust der Ansprüche auf Versorgung zur Folge hat,

3.

das gerichtliche Disziplinarverfahren eingestellt worden ist, weil die Soldatin oder der Soldat auf andere Weise den Dienstgrad und die sonstigen Rechte aus dem Dienstverhältnis verloren hat und die Einleitungsbehörde oder nach Rechtshängigkeit das Wehrdienstgericht festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre,

4.

das gerichtliche Disziplinarverfahren wegen eines Verfahrensmangels eingestellt worden ist und ein innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Dienstvergehens eingeleitetes neues Verfahren zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder

5.

in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren unter den Voraussetzungen des § 68 auf Aberkennung des Dienstgrades erkannt worden ist.

(2) Die einbehaltenen Bezüge sind nachzuzahlen, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren auf andere Weise rechtskräftig abgeschlossen oder von der Einleitungsbehörde oder nach Rechtshängigkeit vom Wehrdienstgericht im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 ohne die dort bezeichnete Feststellung eingestellt worden ist. Die Kosten des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, soweit die oder der Verurteilte sie zu tragen hat, und eine ihr oder ihm auferlegte Disziplinarbuße oder strenge Disziplinarbuße können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.

(3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge sind die Einkünfte aus einer während der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübten und nach § 20 des Soldatengesetzes genehmigungspflichtigen Tätigkeit anzurechnen, wenn ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist. Die Soldatin oder der Soldat ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.

(4) Die Feststellung der Einleitungsbehörde nach Absatz 1 Nummer 3 und die Entscheidung der Einleitungsbehörde nach Absatz 3 sind der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. Sie oder er kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Dieses entscheidet endgültig.

Abschnitt 13 Antragsverfahren vor dem Wehrdienstgericht bei nachträglicher strafgerichtlicher Ahndung

§ 132 Voraussetzungen und Zuständigkeit

(1) Ist im gerichtlichen Disziplinarverfahren eine einfache Disziplinarmaßnahme, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts rechtskräftig verhängt worden und wird wegen desselben Sachverhalts nachträglich durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt oder kann ein Sachverhalt nach § 153a Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, so ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten aufzuheben, wenn ihre Verhängung nach Abschluss des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens gegen § 16 Absatz 1 verstoßen würde. Die Aufhebung einer der in § 16 Absatz 1 Nummer 2 genannten Disziplinarmaßnahmen unterbleibt, wenn die Voraussetzungen für eine zusätzliche disziplinare Ahndung zum Zeitpunkt ihrer Verhängung vorgelegen haben.

(2) Ein unanfechtbar verhängter Disziplinararrest oder ein unanfechtbar verhängter strenger Disziplinararrest ist aufzuheben, wenn und soweit er zusammen mit einer Freiheitsentziehung, die wegen desselben Sachverhalts nachträglich verhängt wurde, drei Wochen übersteigt.

(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die Disziplinarmaßnahme im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren erkennbar angerechnet worden ist.

(4) Über den Antrag auf Aufhebung entscheidet das Gericht, das die Disziplinarmaßnahme verhängt hat. Im Fall des Absatzes 1 gilt § 47 Absatz 3 entsprechend.

Abschnitt 14 Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

§ 133 Wiederaufnahmegründe

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn

1.

in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,

2.

Tatsachen oder Beweismittel erbracht werden, die erheblich und neu sind,

3.

das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,

4.

ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im gerichtlichen Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,

5.

bei dem Urteil eine Richterin oder ein Richter oder eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, die oder der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,

6.

bei dem Urteil eine Richterin oder ein Richter oder eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, die oder der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren, oder

7.

die oder der Verurteilte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingestanden hat, das in dem durch das rechtskräftige Urteil abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht festgestellt werden konnte.

(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im gerichtlichen Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im gerichtlichen Disziplinarverfahren, auf denen es beruht, abweichen, so gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.

§ 134 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach Eintritt der Rechtskraft

1.

ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, oder

2.

ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das die oder der Verurteilte

a)

die Rechtsstellung als Berufssoldatin oder als Berufssoldat, die Rechtsstellung als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit oder einen Anspruch auf Versorgung verloren hat oder

b)

die Rechtsstellung als Berufssoldatin oder als Berufssoldat, die Rechtsstellung als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit oder einen Anspruch auf Versorgung verloren hätte, wäre sie oder er noch im Dienst gewesen oder hätte sie oder er noch Ruhegehalt bezogen.

Satz 1 ist anzuwenden, solange das im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangene Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist.

(2) Die Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu Ungunsten der oder des Verurteilten ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.

§ 135 Antrag auf Wiederaufnahme

(1) Zur Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens bedarf es eines Antrags. Antragsberechtigt sind

1.

die oder der Verurteilte und ihr oder sein gesetzlicher Vertreter,

2.

die Wehrdisziplinaranwaltschaft auf Ersuchen der Einleitungsbehörde und

3.

die Bundeswehrdisziplinaranwältin oder der Bundeswehrdisziplinaranwalt auf Anordnung der Bundesministerin der Verteidigung oder des Bundesministers der Verteidigung, wenn eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts angefochten wird.

(2) Nach dem Tod der oder des Verurteilten sind antragsberechtigt deren oder dessen

1.

Ehegatte oder Ehegattin,

2.

Lebenspartnerin oder Lebenspartner,

3.

Verwandte auf- und absteigender Linie und

4.

Geschwister.

(3) Besteht die Einleitungsbehörde nicht mehr, bestimmt die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung die Dienststelle, die ihre Befugnisse ausübt.

(4) Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten bei dem Wehrdienstgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht werden. § 117 gilt entsprechend. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die oder der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat.

(5) In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.

(6) Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften über das gerichtliche Disziplinarverfahren vor dem Truppendienstgericht und dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend.

§ 136 Entscheidung durch Beschluss

(1) Das Wehrdienstgericht kann den Antrag auf Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, auch nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.

(2) Das Wehrdienstgericht kann vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Wehrdisziplinaranwaltschaft oder der Bundeswehrdisziplinaranwältin oder des Bundeswehrdisziplinaranwalts durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben oder das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 137 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

(1) Das Wehrdienstgericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.

(2) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist die Berufung zulässig.

§ 138 Rechtswirkungen, Entschädigung

(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zu Gunsten der oder des Verurteilten aufgehoben, so erhält die oder der Verurteilte von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die sie oder er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt § 52 des Soldatengesetzes entsprechend.

(2) Die oder der Verurteilte und die Personen, denen sie oder er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Fall des Absatzes 1 neben den nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen Ersatz des sonstigen Schadens vom Bund verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 zuständigen Einleitungsbehörde geltend zu machen. Die Entscheidung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuzustellen. Lehnt die Einleitungsbehörde den Anspruch ab, gelten für seine Weiterverfolgung die Vorschriften über den Rechtsweg für Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis entsprechend.

Abschnitt 15 Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen

§ 139 Durchführung der Vollstreckung

(1) Um die Vollstreckung von einfachen Disziplinarmaßnahmen ersucht die Wehrdisziplinaranwaltschaft die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten der Soldatin oder des Soldaten, im Fall des § 50 Absatz 1 Satz 3 eine andere Dienststelle.

(2) Die Vollstreckung der Kürzung der Dienstbezüge beginnt in der Regel mit dem auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Monat. Endet das Dienstverhältnis vor oder nach der Rechtskraft des Urteils und steht der Soldatin oder dem Soldaten ein Anspruch auf Dienstzeitversorgung zu, so werden die aus den ungekürzten Dienstbezügen errechneten laufenden Versorgungsbezüge während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in demselben Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge. Besteht kein Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge, aber ein Anspruch auf Übergangsbeihilfe, so wird diese um den Betrag gekürzt, um den die Übergangsgebührnisse zu kürzen gewesen wären, wenn die Soldatin oder der Soldat während der im Urteil für die Kürzung der Dienstbezüge festgesetzten Dauer Übergangsgebührnisse in Höhe von 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats erhalten hätte. Endet der Anspruch auf Übergangsgebührnisse vor Ablauf der Vollstreckung, wird die Übergangsbeihilfe um den Betrag gekürzt, um den die Übergangsgebührnisse noch zu kürzen gewesen wären, wenn die Soldatin oder der Soldat sie weiterhin erhalten hätte. In beiden Fällen muss der Soldatin oder dem Soldaten mindestens die Hälfte der Übergangsbeihilfe bleiben. Sterbegeld, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld werden nicht gekürzt.

(3) Die Frist für das Beförderungsverbot beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, jedoch nicht vor Beendigung der Vollstreckung eines früher verhängten Beförderungsverbots.

(4) Die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe und die Dienstgradherabsetzung werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die laufenden Dienst- oder Versorgungsbezüge nach der neuen Besoldungsgruppe oder dem neuen Dienstgrad werden vom Ersten des Monats an gezahlt, der der Rechtskraft des Urteils folgt.

(5) Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem das Urteil rechtskräftig wird. Ein auf Entfernung lautendes Urteil gilt, wenn die Soldatin oder der Soldat vor Eintritt der Rechtskraft in den Ruhestand tritt, als Urteil auf Aberkennung des Ruhegehalts.

(6) Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt Absatz 2 Satz 1 und 6 entsprechend, für die Aberkennung des Ruhegehalts gilt Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend und für die Aberkennung des Dienstgrades gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Abschnitt 16 Kosten des Verfahrens

§ 140 Erhebung von Kosten

Kosten werden nur im gerichtlichen Disziplinarverfahren erhoben.

§ 141 Umfang der Kostenpflicht

(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei.

(2) Als Auslagen werden im gerichtlichen Disziplinarverfahren erhoben:

1.

Auslagen, die nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden,

2.

Kosten, die durch dienstliche Gestellungen nach § 92 Satz 1 entstanden sind, mit Ausnahme der dienstlichen Gestellung von Vertrauenspersonen und der Postgebühren,

3.

die während der Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft entstandenen Reisekosten der Wehrdisziplinaranwaltschaft, einer ersuchten Richterin oder eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführerinnen und Schriftführer,

4.

die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung der Soldatin oder des Soldaten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder in einem Bundeswehrkrankenhaus,

5.

die an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge sowie die baren Auslagen einer sonst bestellten Verteidigerin oder eines sonst bestellten Verteidigers,

6.

die Auslagen, die einem nach § 88 Absatz 2 Bestellten entstanden sind.

§ 142 Kostenpflicht der Soldatin oder des Soldaten sowie des Bundes

(1) Die Kosten des Verfahrens sind der Soldatin oder dem Soldaten aufzuerlegen, wenn sie oder er verurteilt wird. Sie sind jedoch dem Bund teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Soldatin oder den Soldaten damit zu belasten. Satz 2 gilt auch, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Kosten entstanden und diese Untersuchungen zu Gunsten der Soldatin oder des Soldaten ausgegangen sind.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn das Wehrdienstgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellt, weil die Soldatin oder der Soldat auf andere Weise als durch eine Verurteilung in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren den Dienstgrad und die sonstigen Rechte aus dem Dienstverhältnis verloren hat und nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist.

(3) Wird die Soldatin oder der Soldat freigesprochen oder stellt das Wehrdienstgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren in anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Fällen ein, so sind ihr oder ihm nur solche Kosten aufzuerlegen, die sie oder er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat.

(4) Kosten des Verfahrens, die nicht nach den Absätzen 1 bis 3 der Soldatin oder dem Soldaten zur Last fallen, sind dem Bund aufzuerlegen, es sei denn, dass sie ganz oder teilweise von einer oder einem Dritten zu tragen sind.

§ 143 Kosten bei Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen

(1) Die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels der Soldatin oder des Soldaten oder der Wehrdisziplinaranwaltschaft, soweit diese es zu Gunsten der Soldatin oder des Soldaten eingelegt hat, sind dem Bund aufzuerlegen. Die Kosten eines zu Ungunsten der Soldatin oder des Soldaten eingelegten und erfolgreichen Rechtsmittels der Wehrdisziplinaranwaltschaft trägt die Soldatin oder der Soldat. Sie sind jedoch dem Bund teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Soldatin oder den Soldaten damit zu belasten.

(2) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos gebliebenen Rechtsmittels trägt die Soldatin oder der Soldat, wenn sie oder er es eingelegt hat. Die Kosten sind dem Bund aufzuerlegen, wenn die Wehrdisziplinaranwaltschaft das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Wehrdienstgericht die Kosten teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Soldatin oder den Soldaten damit zu belasten.

(4) Hat das Wehrdienstgericht das gerichtliche Disziplinarverfahren eingestellt, weil gegen die Soldatin oder den Soldaten, die oder der nach Einlegung der Berufung in den Ruhestand getreten ist, ein verwirktes Beförderungsverbot nicht verhängt werden darf, so hat die Soldatin oder der Soldat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit es unbillig wäre, die Soldatin oder den Soldaten mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, sind sie dem Bund ganz oder teilweise aufzuerlegen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 95 Absatz 4, § 98 Absatz 2, § 101 Absatz 3 Satz 2, § 125, § 131 Absatz 4 und § 132 oder durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens entstanden sind.

§ 144 Notwendige Auslagen

(1) Die notwendigen Auslagen der Soldatin oder des Soldaten sind dem Bund aufzuerlegen, wenn die Soldatin oder der Soldat freigesprochen oder das gerichtliche Disziplinarverfahren aus anderen als den in § 142 Absatz 2 genannten Gründen eingestellt wird.

(2) Die notwendigen Auslagen der verurteilten Soldatin oder des verurteilten Soldaten sind teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Soldatin oder den Soldaten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Anschuldigung gestellten Pflichtverletzungen nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände der Soldatin oder dem Soldaten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zu Gunsten der Soldatin oder des Soldaten ausgegangen sind.

(3) Wird ein Rechtsmittel von der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu Ungunsten der Soldatin oder des Soldaten eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so sind die notwendigen Auslagen, die der Soldatin oder dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, dem Bund aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn ein von der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu Gunsten der Soldatin oder des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat. Hat ein zu Ungunsten der Soldatin oder des Soldaten eingelegtes Rechtsmittel der Wehrdisziplinaranwaltschaft Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen, die der Soldatin oder dem Soldaten im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, teilweise oder ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Soldatin oder den Soldaten damit zu belasten.

(4) Hat die Soldatin oder der Soldat das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, sind die notwendigen Auslagen der Soldatin oder des Soldaten dem Bund aufzuerlegen.

(5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, gilt § 143 Absatz 3 entsprechend. Bei einem in vollem Umfang erfolglosen Rechtsmittel der Soldatin oder des Soldaten ist es unzulässig, die notwendigen Auslagen, die dieser oder diesem im Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, ganz oder teilweise dem Bund aufzuerlegen.

(6) Notwendige Auslagen, die der Soldatin oder dem Soldaten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden dem Bund nicht auferlegt.

(7) Die notwendigen Auslagen der Soldatin oder des Soldaten werden dem Bund nicht auferlegt, wenn die Soldatin oder der Soldat die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens dadurch veranlasst hat, dass sie oder er vorgetäuscht hat, das ihr oder ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen zu haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen der Soldatin oder des Soldaten dem Bund aufzuerlegen, wenn

1.

die Soldatin oder der Soldat das gerichtliche Disziplinarverfahren dadurch veranlasst hat, dass sie oder er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu späteren Erklärungen belastet hat oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl sie oder er sich zu dem gegen sie oder ihn erhobenen Vorwurf geäußert hat,

2.

gegen die Soldatin oder den Soldaten wegen eines Dienstvergehens eine Disziplinarmaßnahme im gerichtlichen Disziplinarverfahren nur deshalb nicht verhängt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht,

3.

das Wehrdienstgericht das Verfahren nach § 110 Absatz 3 Satz 2 einstellt oder

4.

die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellt und eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt oder ein Dienstvergehen feststellt.

(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch

1.

die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen gelten, wenn kein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge besteht,

2.

die Gebühren und Auslagen einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Absatz 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten wären, sowie die Auslagen einer sonstigen Verteidigerin oder eines sonstigen Verteidigers.

(9) Für die Vorermittlungen nach § 95, die Antragsverfahren nach § 95 Absatz 4, § 98 Absatz 2, § 101 Absatz 3 Satz 2, § 125, § 131 Absatz 4 und § 132 sowie im Wiederaufnahmeverfahren gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend.

§ 145 Entscheidung über die Kosten

(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muss bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Wehrdienstgericht in dem Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt.

(3) Die Kosten können von den Dienst- oder Versorgungsbezügen oder von einem gewährten Unterhaltsbeitrag abgezogen werden. § 65 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt insofern nicht. Soweit erforderlich, werden Geldbeträge nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz beigetrieben.

(4) Sieht die Einleitungsbehörde nach Abschluss der Vorermittlungen nach § 95 von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens ab oder stellt sie das gerichtliche Disziplinarverfahren ein, entscheidet auf ihren Antrag oder auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten die zuständige Richterin oder der zuständige Richter des Truppendienstgerichts, das zur Entscheidung über die Hauptsache zuständig gewesen wäre, wer die notwendigen Auslagen trägt. Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Truppendienstgericht einzureichen. Beabsichtigt die Richterin oder der Richter, die notwendigen Auslagen nicht in vollem Umfang dem Bund aufzuerlegen, ist der Soldatin oder dem Soldaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss ist der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen und der Einleitungsbehörde bekannt zu geben.

(5) Gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts oder der Richterin oder des Richters des Truppendienstgerichts über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Truppendienstgericht einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Truppendienstgericht.

§ 146 Kostenfestsetzung

(1) Die Höhe der Kosten und notwendigen Auslagen, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind, wird von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten notwendigen Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes ist § 104 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Gegen die Entscheidung über die Kostenfestsetzung ist die Erinnerung zulässig. Die Erinnerung ist bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Truppendienstgericht einzulegen. Über die Erinnerung entscheidet die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer endgültig. § 117 gilt entsprechend.

Teil 4 Schlussvorschriften

§ 147 Sonderbestimmung für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit

(1) Wird einer Soldatin auf Zeit oder einem Soldaten auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre eine Entlassungsverfügung nach § 55 Absatz 5 des Soldatengesetzes zugestellt, kann gegen sie oder ihn wegen derselben Tat ein gerichtliches Disziplinarverfahren erst eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn unanfechtbar feststeht, dass die Entlassungsverfügung nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses führt. Hebt das Verwaltungsgericht die Entlassungsverfügung auf, darf wegen derselben Tat nicht auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werden. § 87 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Wird gegen eine Soldatin auf Zeit oder einen Soldaten auf Zeit ein gerichtliches Disziplinarverfahren anhängig, kann sie oder er wegen derselben Tat nicht mehr nach § 55 Absatz 5 des Soldatengesetzes entlassen werden.

§ 148 Besondere Entlassung einer Soldatin oder eines Soldaten

Auf das Verfahren der Wehrdienstgerichte in den Fällen des § 88 des Soldatengesetzes sind die Vorschriften über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend anzuwenden. Das Urteil stellt fest, dass die Soldatin oder der Soldat aufgrund ihres oder seines Verhaltens vor der Ernennung der Berufung in das Dienstverhältnis unwürdig ist, oder es weist den Antrag auf eine solche Feststellung ab.

§ 149 Bindung der Gerichte an Disziplinarentscheidungen

(1) Für die Entscheidungen im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.

§ 150 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat zu bestimmen, welche Bezüge einschließlich der Sachbezüge als Dienstbezüge und Wehrsold im Sinne der §§ 24 und 130 sowie von Teil 3 Kapitel 3 Abschnitt 1 anzusehen sind.

§ 151 Übergangsvorschriften

(1) Die Tilgung einer Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, die vor dem 1. April 2025 verhängt wurde, richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) § 17 Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf gerichtliche Disziplinarverfahren, bei denen die Vorermittlungen vor dem 1. April 2025 aufgenommen worden sind.

(3) § 48 Absatz 2 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Disziplinarmaßnahmen, die vor dem 1. April 2025 verhängt worden sind.

(4) Die §§ 76, 77 und 82 sind erstmals auf die am 1. Januar 2026 beginnende Amtsperiode der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter anzuwenden. Für die bis zum 31. Dezember 2025 laufende Amtsperiode sind die §§ 74, 75 und 80 in der Fassung der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

(5) § 95 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden auf gerichtliche Disziplinarverfahren, bei denen die Vorermittlungen vor dem 1. April 2025 aufgenommen worden sind.

(6) § 95 Absatz 3 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden auf gerichtliche Disziplinarverfahren, bei denen die Vorermittlungen vor dem 1. April 2025 aufgenommen worden sind. Auf diese gerichtlichen Disziplinarverfahren ist § 92 Absatz 3 Satz 1 und 2 in der Fassung der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

(7) Für die Berufung gegen Urteile, die vor dem 1. April 2025 verkündet worden sind, sind die §§ 120 bis 124 nicht anzuwenden. Für die Berufung gegen diese Urteile sind die §§ 115 bis 121 in der Fassung der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

(8) Für die Erinnerung gegen Entscheidungen über die Kostenfestsetzung ist § 146 Absatz 2 Satz 2 nicht anzuwenden, wenn die Entscheidungen vor dem 1. April 2025 zugestellt worden sind.

§ 152 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) sowie das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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