Wehrdisziplinarordnung
§ 60 Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen
(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie gegen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sind:
Kürzung der Dienstbezüge,
Beförderungsverbot,
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
Dienstgradherabsetzung und
Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
(2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand sowie gegen Personen nach § 1 Absatz 3 sind:
Kürzung des Ruhegehalts,
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
Dienstgradherabsetzung und
Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Reservistinnen und Reservisten sowie gegen in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufene Soldatinnen und Soldaten sind:
Dienstgradherabsetzung und
Aberkennung des Dienstgrades.
Sind sie zugleich Soldatinnen im Ruhestand oder Soldaten im Ruhestand oder Personen nach § 1 Absatz 3 ist nur Absatz 2 anzuwenden.
(4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang der Soldatin oder des Soldaten haben wird; § 16 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs nach § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 2 Nummer 2 zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand sowie bei Personen nach § 1 Absatz 3 als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.
(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.
(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.
§ 61 Kürzung der Dienstbezüge
Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge um mindestens ein Zwanzigstel und höchstens ein Fünftel für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Besteht ein Versorgungsanspruch aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, bleibt bei dessen Regelung die Kürzung der Dienstbezüge unberücksichtigt.
§ 62 Beförderungsverbot
(1) Während der Dauer eines Beförderungsverbots darf kein höherer Dienstgrad verliehen werden. Auch eine Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe darf nicht erfolgen.
(2) Die Dauer des Beförderungsverbots beträgt mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre. Sie ist nach vollen Monaten zu bemessen.
§ 63 Herabsetzung in der Besoldungsgruppe
Ist bei einer Soldatin oder einem Soldaten, bei einer Soldatin im Ruhestand oder einem Soldaten im Ruhestand oder bei einer Person nach § 1 Absatz 3 der Dienstgrad in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt, so ist die Herabsetzung in die niedrigere Besoldungsgruppe des Dienstgrades zulässig. Durch die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe gehen alle Rechte aus der bisherigen Besoldungsgruppe verloren. Der Anspruch auf Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richtet sich nach der Besoldungsgruppe, in die herabgesetzt wird. § 64 Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 64 Dienstgradherabsetzung
(1) Bei Offizierinnen und Offizieren ist die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig. Diese Beschränkung gilt auch bei Offizierinnen und Offizieren, gegen die Disziplinarmaßnahmen nach § 60 Absatz 2 und 3 verhängt werden dürfen.
(2) Bei Unteroffizierinnen und Unteroffizieren, die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sind, ist die Dienstgradherabsetzung bis zum Dienstgrad Feldwebel, bei Stabsunteroffizieren zum Dienstgrad Unteroffizier zulässig. Das Gleiche gilt, wenn Berufssoldatinnen im Ruhestand und Berufssoldaten im Ruhestand einen Unteroffizierdienstgrad führen. Eine Dienstgradherabsetzung in den Dienstgrad eines Stabskorporals oder Korporals ist bei Unteroffizierinnen und Unteroffizieren nicht zulässig.
(3) Im Übrigen ist die Dienstgradherabsetzung unbeschränkt zulässig.
(4) Durch die Dienstgradherabsetzung verliert die Soldatin oder der Soldat alle Rechte aus dem bisherigen Dienstgrad. Sie oder er tritt in den Dienstgrad und, wenn dieser in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt ist, in die Besoldungsgruppe zurück, die das Wehrdienstgericht bestimmt. Die Ansprüche auf Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richten sich nach dem Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die sie oder er zurücktritt.
(5) Eine Beförderung ist frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils wieder möglich. § 62 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Aus besonderen Gründen kann das Gericht die Frist im Urteil auf zwei Jahre herabsetzen.
§ 65 Entfernung aus dem Dienstverhältnis
(1) Mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis wird das Dienstverhältnis beendet. Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. Die Verpflichtung, aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst zu leisten, wird durch die Entfernung aus dem Dienstverhältnis nicht berührt.
(2) Wer aus dem Dienstverhältnis entfernt wurde, erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen. Eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 130 Absatz 2 bleibt unberücksichtigt. Für den Fall, dass Versorgungsbezüge nur für eine bestimmte Zeit zustehen, darf der Unterhaltsbeitrag höchstens für diese Zeit bewilligt werden. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in dem Urteil über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus verlängert werden, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist; die oder der Verurteilte hat die Voraussetzungen der unbilligen Härte glaubhaft zu machen.
(3) Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ist in dem Urteil auszuschließen
wenn die oder der Verurteilte ihrer nicht würdig ist,
wenn die Entfernung aus dem Dienstverhältnis zumindest auch auf einer Verletzung der Pflicht der oder des Verurteilten beruht, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch ihr oder sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten, oder
soweit die oder der Verurteilte den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist.
(4) In minder schweren Fällen kann das Gericht den Verlust des Dienstgrades ausschließen, jedoch den Dienstgrad herabsetzen, ohne an die Beschränkungen nach § 64 Absatz 1 und 2 gebunden zu sein.
§ 66 Kürzung des Ruhegehalts
Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts. Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 61 entsprechend. Diese Kürzung bleibt bei der Anwendung von Ruhens- und Kürzungsvorschriften nach dem Soldatenversorgungsgesetz unberücksichtigt. Der Ausgleich kann bis zur Hälfte gekürzt werden.
§ 67 Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts tritt der Verlust der Rechte als Soldatin im Ruhestand oder als Soldat im Ruhestand ein. Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre, falls sich die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand noch im Dienst befände. Die Aberkennung des Ruhegehalts bewirkt auch den Verlust eines noch nicht gezahlten Ausgleichs und des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. § 65 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Wessen Ruhegehalt aberkannt wird, erhält bis zur Gewährung einer Rente aufgrund der durchgeführten Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht. Eine Einbehaltung des Ruhegehalts nach § 130 Absatz 3 bleibt unberücksichtigt. § 65 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 68 Aberkennung des Dienstgrades
Die Aberkennung des Dienstgrades bewirkt den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. Sie setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre, falls sich die Reservistin oder der Reservist noch im Dienst befände. § 65 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 69 Disziplinarmaßnahmen gegen als im Ruhestand geltende frühere Soldatinnen und frühere Soldaten
(1) Bei Personen nach § 1 Absatz 3 besteht die Kürzung des Ruhegehalts in der Kürzung der Übergangsbeihilfe, der Übergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge, des Altersgelds nach dem Altersgeldgesetz oder des Unterhaltsbeitrags. Neben der Kürzung der Übergangsgebührnisse oder der Ausgleichsbezüge kann zusätzlich auf Kürzung der Übergangsbeihilfe erkannt werden.
(2) Für die Kürzung der Übergangsgebührnisse, der Ausgleichsbezüge, des Altersgelds nach dem Altersgeldgesetz oder des Unterhaltsbeitrags gilt § 61 entsprechend. Die Übergangsbeihilfe kann bis zur Hälfte gekürzt werden.
(3) Durch die Dienstgradherabsetzung erlöschen die Rechte aus einem Eingliederungs- oder Zulassungsschein, sofern noch keine Einstellung in den öffentlichen Dienst erfolgt ist. Im Übrigen bleibt ein Anspruch auf Berufsförderung unberührt.
(4) Die Aberkennung des Ruhegehalts bewirkt den Verlust des Anspruchs auf eine noch nicht gezahlte Übergangsbeihilfe und der Ansprüche auf Übergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge, Unterhaltsbeitrag, Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz und Berufsförderung sowie des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. § 65 Absatz 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 2 Wehrdienstgerichte
§ 70 Bestimmung der Wehrdienstgerichte
Dienstgerichte für gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Soldatinnen und Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von Soldatinnen und Soldaten (Wehrdienstgerichte) sind die Truppendienstgerichte nach Maßgabe der §§ 71 bis 81 und das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 82.
§ 71 Errichtung der Truppendienstgerichte; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung errichtet durch Rechtsverordnung Truppendienstgerichte und bestimmt Anzahl, Sitz und Dienstbereich nach den sachlichen Bedürfnissen der Rechtspflege in der Bundeswehr und in Anlehnung an ihre Gliederung.
(2) Bei Truppendienstgerichten werden Kammern gebildet (Truppendienstkammern). Das Bundesministerium der Verteidigung kann durch Rechtsverordnung Truppendienstkammern bilden, die ihren Sitz außerhalb des Sitzes des Truppendienstgerichts haben, wenn dies den sachlichen Bedürfnissen der Rechtspflege in der Bundeswehr entspricht und wegen der räumlichen Entfernung der Truppenteile oder Dienststellen zum Sitz des Gerichts zweckmäßig ist. Es kann dabei auch den Dienstbereich der auswärtigen Truppendienstkammern bestimmen.
(3) Wird infolge einer Veränderung in der Gliederung der Bundeswehr oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege die Gerichtsorganisation geändert, kann das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass schwebende Verfahren auf ein anderes Truppendienstgericht oder eine andere Truppendienstkammer übergehen, wenn dies zur sachdienlichen Förderung der Verfahren zweckmäßig ist.
(4) Truppendienstgerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
(5) Bei jedem Truppendienstgericht wird eine Hauptgeschäftsstelle eingerichtet. An jedem Kammerstandort wird mindestens eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Hauptgeschäftsstelle des Truppendienstgerichts nimmt zugleich die Aufgaben der Geschäftsstelle einer Truppendienstkammer am Sitz des Gerichts wahr.
§ 72 Zuständigkeit der Truppendienstgerichte
(1) Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Truppenteil oder die Dienststelle der Soldatin oder des Soldaten bei Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehört.
(2) Für frühere Soldatinnen und frühere Soldaten ist das Truppendienstgericht zuständig, in dessen Dienstbereich sich der Wohnsitz der früheren Soldatin oder des früheren Soldaten befindet. Besteht kein Wohnsitz im Inland oder ist der Aufenthalt unbekannt, ist das für den Dienstsitz des Bundesministeriums der Verteidigung in Bonn zuständige Truppendienstgericht zuständig.
(3) Fehlt ein Gerichtsstand, ist er zweifelhaft oder streitig oder bestehen bei zusammenhängenden Dienstvergehen mehrerer Soldatinnen und Soldaten unterschiedliche Gerichtsstände, bestimmt auf Antrag eines Truppendienstgerichts oder einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde oder Dienststelle das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss das zuständige Truppendienstgericht.
§ 73 Zusammensetzung
(1) Das Truppendienstgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und weiteren Richterinnen und Richtern in erforderlicher Anzahl. Die Präsidentin oder der Präsident übernimmt am Sitz des Truppendienstgerichts den Vorsitz einer Kammer.
(2) Beim Truppendienstgericht wirken ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter mit.
(3) Beim Truppendienstgericht können Richterinnen kraft Auftrags und Richter kraft Auftrags verwendet werden. Sie dürfen bei der großen Besetzung nach § 78 nicht den Vorsitz führen.
(4) Beim Truppendienstgericht können Richterinnen auf Zeit und Richter auf Zeit verwendet werden. Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer des Hauptamtes, ernannt werden
eine Beamtin auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz zur Richterin auf Zeit oder
ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz zum Richter auf Zeit.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(5) Zusätzlich zu dem Richteramt bei einem Truppendienstgericht kann ein weiteres Richteramt bei einem anderen Truppendienstgericht übertragen werden.
§ 74 Präsidialverfassung
(1) Bei jedem Truppendienstgericht wird ein Präsidium gebildet.
(2) Die vom Präsidium getroffenen Anordnungen können im Laufe des Geschäftsjahres geändert werden, wenn dies infolge einer Veränderung in der Gliederung der Bundeswehr erforderlich wird.
(3) Der Zweite Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
§ 75 Dienstaufsicht
Die Präsidentin oder der Präsident übt die Dienstaufsicht über die Angehörigen des jeweiligen Truppendienstgerichts aus.
§ 76 Ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter
(1) Die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter werden für zwei Kalenderjahre berufen. Wird die Berufung neuer ehrenamtlicher Richterinnen und ehrenamtlicher Richter erforderlich, so werden sie nur für den Rest der zwei Kalenderjahre berufen.
(2) Die Kommandeurinnen und Kommandeure der Truppenteile und die Leitungen der Dienststellen, für die das Truppendienstgericht zuständig ist, benennen dem Truppendienstgericht
möglichst die dreifache Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter und
möglichst die dreifache Anzahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter aus der Laufbahn des Sanitätsdienstes, die entweder Ärztinnen oder Ärzte oder Zahnärztinnen oder Zahnärzte sind.
Außerdem benennen die Karrierecenter der Bundeswehr die erforderliche Anzahl von Reservistinnen und Reservisten. Die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter sind getrennt nach Dienstgradgruppen zu benennen.
(3) Nicht benannt werden dürfen Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und frühere Soldaten,
die im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr in einem Strafverfahren zu einer Freiheitsentziehung oder in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verurteilt worden sind,
gegen die im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr unanfechtbar Disziplinararrest verhängt worden ist oder
über deren Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
(4) Aus den nach Absatz 2 benannten Personen werden zunächst nach § 82 Absatz 4 von einer Richterin oder einem Richter eines Wehrdienstsenats die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter für die Wehrdienstsenate ausgelost. Im Anschluss bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Truppendienstgerichts zwei Richterinnen und Richter, welche die Benannten, die nicht für die Wehrdienstsenate ausgelost worden sind, auf die Truppendienstkammern aufteilen. Die oder der Vorsitzende der jeweiligen Truppendienstkammer lost in öffentlicher Sitzung aus:
die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter der einzelnen Dienstgradgruppen in der jeweils erforderlichen Anzahl sowie
die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter der Laufbahn des Sanitätsdienstes nach den einzelnen Dienstgradgruppen in der jeweils erforderlichen Anzahl.
Die ausgelosten Personen sind getrennt in der Reihenfolge der Auslosung in die Liste der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter der Truppendienstkammer einzutragen. Über die Auslosung wird von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein Protokoll erstellt.
(5) Sind Soldatinnen oder Soldaten sowie frühere Soldatinnen oder frühere Soldaten entgegen Absatz 3 benannt worden oder ist bei ihnen zwischen ihrer Benennung und der Auslosung einer der in Absatz 3 genannten Hinderungsgründe eingetreten, so sind sie bei der Auslosung nicht zu berücksichtigen oder von der oder dem Vorsitzenden der Truppendienstkammer von der Liste der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter zu streichen. Die Nichtberücksichtigung oder Streichung ist unanfechtbar.
(6) Nach der Reihenfolge der Liste der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter werden die ausgelosten ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter zu den einzelnen Sitzungen herangezogen. Von der Reihenfolge darf nur aus zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Truppendienstkammer abgewichen werden. Militärischer Dienst bildet nur dann einen zwingenden Grund, wenn die Ausübung gerade durch die Person besonders wichtig ist, die als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter in Frage kommt. Der Grund für die Abweichung und die Zustimmung der oder des Vorsitzenden sind aktenkundig zu machen. Wird von der Liste der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter abgewichen, ist die übergangene Person zu der nächsten Sitzung heranzuziehen.
(7) Als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter soll nur herangezogen werden, wer mindestens sechs Monate Wehrdienst geleistet hat.
(8) Bei unvorhergesehener Verhinderung einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters oder bei kurzfristiger Anberaumung einer Hauptverhandlung wegen bevorstehender Entlassung der Soldatin oder des Soldaten kann kurzfristig eine Vertretungsperson herangezogen werden. Für diese Fälle kann eine Liste von ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die Truppenteilen oder Dienststellen angehören, die ihren Standort am Sitz oder in der Nähe der Truppendienstkammer haben. Für die Aufstellung dieser Liste gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 77 Besetzung
(1) Die Truppendienstkammer entscheidet in der Hauptverhandlung
mit einer Richterin als Vorsitzender oder einem Richter als Vorsitzenden und
mit zwei Personen als ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern.
Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet die oder der Vorsitzende allein, soweit nicht nach diesem Gesetz das Truppendienstgericht zu entscheiden hat.
(2) Eine der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen muss der Dienstgradgruppe der Soldatin oder des Soldaten angehören. Bei Verfahren gegen eine Sanitätsoffizierin, die Ärztin oder Zahnärztin ist, oder gegen einen Sanitätsoffizier, der Arzt oder Zahnarzt ist, soll sie nach Möglichkeit außerdem die Anforderungen an die in § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen erfüllen, wenn das Verfahren Verstöße gegen ärztliche Pflichten zum Gegenstand hat.
(3) Die andere Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 muss Stabsoffizierin oder Stabsoffizier sein und im Dienstgrad über der Soldatin oder dem Soldaten stehen. In Verfahren gegen Offizierinnen und Offiziere vom Dienstgrad Oberst oder einem entsprechenden Dienstgrad an aufwärts muss sie der Dienstgradgruppe der Generale angehören.
(4) Beide Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sollen dem Uniformträgerbereich der Soldatin oder des Soldaten angehören, jedoch nicht beide
demselben Bataillon oder dem entsprechenden Truppenteil oder
derselben Dienststelle.
Die eine Person darf nicht die oder der Disziplinarvorgesetzte der anderen Person sein. In Verfahren gegen eine frühere Soldatin oder einen früheren Soldaten wegen eines Verhaltens, das als Dienstvergehen gilt, soll eine der beiden Personen Reservistin oder Reservist sein. Zudem muss sie der Dienstgradgruppe der früheren Soldatin oder des früheren Soldaten angehören.
(5) Soweit bei einer Truppendienstkammer ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, sind Personen zu berufen, die bereits als ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter einer anderen Kammer des Truppendienstgerichts ausgelost sind. Insoweit findet eine besondere Auslosung statt. Für diese Auslosung gilt § 76 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 bis 5 entsprechend. Für die Heranziehung der ausgelosten Personen gilt § 76 Absatz 6 entsprechend. Das Amt als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter bei einer anderen Truppendienstkammer bleibt unberührt.
§ 78 Große Besetzung
Vor Anberaumung der Hauptverhandlung kann die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch Beschluss zwei weitere Richterinnen und Richter heranziehen, wenn dies nach Umfang oder Bedeutung der Sache geboten ist.
§ 79 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
(1) Eine Richterin oder ein Richter oder eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,
in Fällen, in denen eine Richterin oder ein Richter im Strafverfahren von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, oder
wenn sie oder er
selbst an der Tat beteiligt ist,
in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen die Soldatin oder den Soldaten beteiligt war oder
in einem früheren, dieselbe Sache betreffenden Beschwerdeverfahren, Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer einfachen Disziplinarmaßnahme oder in einem dieselbe Sache betreffenden Verfahren nach § 40 Absatz 4 mitgewirkt hat.
(2) Eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wenn sie oder er
in derselben Sache als Disziplinarvorgesetzte oder Disziplinarvorgesetzter Disziplinarbefugnis ausgeübt hat, bei disziplinaren Ermittlungen oder als Vertrauensperson mitgewirkt hat oder in dem gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen die Soldatin oder den Soldaten tätig gewesen ist,
Disziplinarvorgesetzte oder Disziplinarvorgesetzter der Soldatin oder des Soldaten ist oder
dem Bataillon oder dem entsprechenden Truppenteil oder der Dienststelle der Soldatin oder des Soldaten angehört.
§ 80 Säumige ehrenamtliche Richterinnen und säumige ehrenamtliche Richter
(1) Gegen ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder die sich ihren Pflichten auf andere Weise entziehen, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich können ihnen die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft die oder der Vorsitzende. Gegen die Festsetzung und die Kostenauferlegung kann die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu stellen. Das Truppendienstgericht entscheidet endgültig.
§ 81 Ruhen und Erlöschen des Amtes von ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern
(1) Eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter, gegen die oder den ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet ist oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt worden ist oder der oder dem die Ausübung des Dienstes nach § 22 des Soldatengesetzes verboten ist, ist während dieser Verfahren oder der Dauer des Verbots zur Ausübung ihres oder seines Amtes nicht heranzuziehen. Eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter, die oder der einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer gestellt hat, kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anerkennungsverfahrens und im Fall der Anerkennung bis zur Entlassung ihr oder sein Amt nicht ausüben.
(2) Das Amt einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters erlischt, wenn
sie oder er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
sie oder er im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme verurteilt wird oder wenn gegen sie oder ihn unanfechtbar Disziplinararrest oder strenger Disziplinararrest verhängt wird,
sie oder er nicht mehr einem Truppenteil oder einer Dienststelle angehört, für die das Truppendienstgericht zuständig ist,
sie oder er den Dienstgrad einer anderen Dienstgradgruppe erhält oder
für sie oder ihn das Wehrdienstverhältnis oder die Wehrpflicht endet.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 erlischt bei einer Versetzung der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters aus dem Zuständigkeitsbereich des Truppendienstgerichts heraus ihr oder sein Amt erst nach Ablauf eines Monats nach Dienstantritt bei dem neuen Truppenteil oder der neuen Dienststelle. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter dem Erlöschen des Amtes widersprechen.
§ 82 Errichtung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Wehrdienstsenate
(1) Für Wehrdisziplinarsachen und Wehrbeschwerdesachen werden beim Bundesverwaltungsgericht Wehrdienstsenate gebildet. Für die Gerichtsverfassung gelten, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes geregelt ist, der Zweite Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 11 Absatz 2 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von
drei Richterinnen und Richtern sowie
zwei ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern; § 77 Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
Bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung entscheiden die Wehrdienstsenate in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern.
(3) Bei den Wehrdienstsenaten können nur Richterinnen und Richter mitwirken, die vom Bundesministerium der Justiz hierfür bestimmt sind. Die Bestimmung wird bei der Übertragung des Richteramtes beim Bundesverwaltungsgericht getroffen. Sie kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts auch später ergehen oder aufgehoben werden. Ist ein Wehrdienstsenat nicht beschlussfähig, da von seinen Mitgliedern und deren regulären Vertreterinnen und Vertretern zu viele Personen verhindert sind, so können durch Beschluss des Präsidiums auch Richterinnen und Richter anderer Senate zu zeitweiligen Mitgliedern eines Wehrdienstsenats bestellt werden.
(4) Die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter für die Wehrdienstsenate werden von einer Richterin oder einem Richter eines Wehrdienstsenats aus den nach § 76 Absatz 2 benannten Personen ausgelost. Diese Auslosung erfolgt vor der in § 76 Absatz 4 geregelten Auslosung für die Truppendienstgerichte. Für die Auslosung gilt § 76 Absatz 4 Satz 3 bis 5 und Absatz 5 entsprechend.
(5) Die ausgelosten Personen werden zu ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern bei den Wehrdienstsenaten berufen. Die Berufung erfolgt
bei Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, für die Zeit ihres Grundwehrdienstes,
bei den anderen Soldatinnen und Soldaten sowie bei den früheren Soldatinnen und früheren Soldaten für zwei Jahre.
§ 76 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Für die Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter gilt § 76 Absatz 6 bis 8 entsprechend.
(7) Die §§ 79 bis 81 gelten entsprechend.
Abschnitt 3 Wehrdisziplinaranwaltschaften, Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft
§ 83 Wehrdisziplinaranwaltschaften
(1) Durch das Bundesministerium der Verteidigung werden Wehrdisziplinaranwaltschaften eingerichtet. Es bestellt Beamtinnen und Beamte für die Dauer ihres Hauptamtes als Wehrdisziplinaranwältinnen und Wehrdisziplinaranwälte bei den Truppendienstgerichten. Die bestellten Beamtinnen und Beamten sind Angehörige der Rechtspflege der Bundeswehr und müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben.
(2) Die Wehrdisziplinaranwaltschaften vertreten die der Bundesministerin der Verteidigung oder dem Bundesminister der Verteidigung nachgeordneten Einleitungsbehörden im gerichtlichen Disziplinarverfahren. Die Wehrdisziplinaranwaltschaften vertreten auch die Bundesministerin der Verteidigung oder den Bundesminister der Verteidigung, wenn sie oder er selbst Einleitungsbehörde ist. Sie haben den Ersuchen der Einleitungsbehörde zu entsprechen. Ihnen obliegt die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen, die im gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängt worden sind.
§ 84 Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft
(1) Beim Bundesverwaltungsgericht wird eine Bundeswehrdisziplinaranwältin oder ein Bundeswehrdisziplinaranwalt bestellt.
(2) Die Bundeswehrdisziplinaranwältin oder der Bundeswehrdisziplinaranwalt vertritt die oberste Dienstbehörde und die anderen Einleitungsbehörden in jeder Lage des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie oder er untersteht der Bundesministerin der Verteidigung oder dem Bundesminister der Verteidigung und ist nur an deren oder dessen Weisungen gebunden.
(3) Für die Bundeswehrdisziplinaranwältin oder den Bundeswehrdisziplinaranwalt und ihre oder seine hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes gilt § 83 Absatz 1 Satz 3.
(4) Die Bundeswehrdisziplinaranwältin oder der Bundeswehrdisziplinaranwalt leitet die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft beim Bundesverwaltungsgericht. Ihr oder ihm unterstehen die Wehrdisziplinaranwältinnen und Wehrdisziplinaranwälte der Wehrdisziplinaranwaltschaften.
(5) Die Einleitungsbehörde hat auf Verlangen der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft ein gerichtliches Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn im Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis, auf Aberkennung des Ruhegehalts, auf Aberkennung des Dienstgrades oder auf Dienstgradherabsetzung erkannt werden wird und wenn die Einleitungsbehörde die Einleitung des Verfahrens zuvor entgegen einem Vorschlag der Wehrdisziplinaranwaltschaft abgelehnt hat. Auf Ersuchen der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft sind dieser die Akten, die für die Beurteilung eines Dienstvergehens von Bedeutung sein können, sowie die Personalakten vorzulegen. Absatz 2 Satz 2 und § 101 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
Abschnitt 4 Allgemeine Vorschriften für das gerichtliche Disziplinarverfahren
§ 85 Verfahren gegen frühere Soldatinnen und frühere Soldaten
(1) Durch eine Versetzung in den Ruhestand oder ein sonstiges Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ohne Verlust des Dienstgrades wird die Fortsetzung eines schwebenden gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht berührt.
(2) Ein Ausgleich oder eine Übergangsbeihilfe darf vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht gezahlt werden. Auf Antrag der früheren Soldatin oder des früheren Soldaten kann die Wehrdisziplinaranwaltschaft es für zulässig erklären, dass der Ausgleich oder die Übergangsbeihilfe ganz oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt gezahlt wird. Die Entscheidung der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist der früheren Soldatin oder dem früheren Soldaten zuzustellen. Lehnt die Wehrdisziplinaranwaltschaft den Antrag ab, so kann die frühere Soldatin oder der frühere Soldat innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung der oder des Vorsitzenden der Truppendienstkammer beantragen. Die Entscheidung der oder des Vorsitzenden ist endgültig. Ist das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, treten an die Stelle der Wehrdisziplinaranwaltschaft die Bundeswehrdisziplinaranwältin oder der Bundeswehrdisziplinaranwalt und an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht.
(3) Gegen eine frühere Soldatin oder einen früheren Soldaten kann ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur wegen eines vor Beendigung des Dienstverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder wegen einer Handlung eingeleitet werden, die nach § 23 Absatz 2 des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt.
§ 86 Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
(1) Ist gegen die Soldatin oder den Soldaten wegen des Sachverhalts, der dem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, so wird das gerichtliche Disziplinarverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt oder das Verfahren ist fortzusetzen, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person oder in dem Verhalten der Soldatin oder des Soldaten liegen.
(2) Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist spätestens nach Abschluss des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen.
(3) Das gerichtliche Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(4) Die Soldatin oder der Soldat kann gegen eine Aussetzung durch die Einleitungsbehörde die Entscheidung der oder des Vorsitzenden der Truppendienstkammer beantragen. Die Entscheidung ist endgültig.
§ 87 Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, die Wehrdisziplinaranwaltschaft und das Wehrdienstgericht bindend. Das Wehrdienstgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme der oder des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.
§ 88 Verhandlungsunfähigkeit oder Abwesenheit der Soldatin oder des Soldaten bei gerichtlichen Disziplinarverfahren
(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass die Soldatin oder der Soldat
verhandlungsunfähig ist oder
durch Abwesenheit an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte gehindert ist.
(2) Auf Antrag bestellt das Betreuungsgericht, damit die Soldatin oder der Soldat ihre oder seine Rechte in dem gerichtlichen Disziplinarverfahren wahrnehmen kann, als gesetzlichen Vertreter
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 einen Betreuer oder
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 einen Pfleger.
Ist die Soldatin oder der Soldat noch nicht 18 Jahre alt, so erfolgt die Bestellung durch das Familiengericht auf Antrag.
(3) Als gesetzlicher Vertreter darf nur eine Soldatin oder ein Soldat bestellt werden.
(4) § 16 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
§ 89 Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige
(1) Die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Beweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage erforderlich ist.
(2) Im Wege der Rechtshilfe können außer den Truppendienstgerichten im Inland nur die Amtsgerichte um die eidliche Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen sowie von Sachverständigen ersucht werden. Ein an das Truppendienstgericht gerichtetes Ersuchen wird durch eine Richterin oder einen Richter ausgeführt.
§ 90 Unzulässigkeit der Verhaftung
Die Soldatin oder der Soldat darf im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht verhaftet werden.
§ 91 Gutachten über den psychischen Zustand
Das Truppendienstgericht kann die Soldatin oder den Soldaten nach Anhörung einer oder eines Sachverständigen und der Verteidigerin oder des Verteidigers zur Vorbereitung eines Gutachtens über ihren oder seinen psychischen Zustand in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder in ein Bundeswehrkrankenhaus zur Beobachtung einweisen. Hat die Soldatin oder der Soldat keine Verteidigerin oder keinen Verteidiger, ist ihr oder ihm eine Verteidigerin oder ein Verteidiger zu bestellen. Der Aufenthalt in dem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder dem Bundeswehrkrankenhaus darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
§ 92 Ladungen
Soldatinnen und Soldaten werden zur Hauptverhandlung sowie zu sonstigen Vernehmungen dienstlich gestellt, auch wenn sie Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige sind oder als Vertrauenspersonen in der Hauptverhandlung angehört werden. Bei der Bekanntgabe des Termins ist der Soldatin oder dem Soldaten die Ladung auszuhändigen. Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten sowie andere Personen werden unmittelbar geladen.
§ 93 Verteidigung
(1) In jeder Lage des Verfahrens hat die Soldatin oder der Soldat das Recht, sich des Beistands einer Verteidigerin oder eines Verteidigers zu bedienen.
(2) Hat die Soldatin oder der Soldat noch keine Verteidigerin oder keinen Verteidiger gewählt, so muss ihr oder ihm die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer auf Antrag oder von Amts wegen eine Verteidigerin oder einen Verteidiger bestellen, wenn die Mitwirkung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers geboten erscheint. In jedem Fall ist eine Verteidigerin oder ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Soldatin oder der Soldat
verhandlungsunfähig ist,
durch Abwesenheit an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte gehindert ist oder
noch nicht 18 Jahre alt ist.
(3) Verteidigerin oder Verteidiger vor dem Truppendienstgericht kann sein
eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt,
eine andere Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, oder
eine Soldatin oder ein Soldat.
Als Verteidigerin oder Verteidiger vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nur eine Person zugelassen, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat.
(4) Der Verteidigerin oder dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, im gleichen Umfang zu wie der Soldatin oder dem Soldaten.
(5) Es sind ermächtigt, für die Soldatin oder für den Soldaten Zustellungen und sonstige Mitteilungen, nicht aber Ladungen in Empfang zu nehmen:
die bestellte Verteidigerin oder der bestellte Verteidiger,
mit nachgewiesener Bevollmächtigung die gewählte Verteidigerin oder der gewählte Verteidiger.
Für den Nachweis der Bevollmächtigung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch die Verteidigerin oder den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.
(6) Wird der Verteidigerin oder dem Verteidiger zugestellt, so wird die Soldatin oder der Soldat hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält sie oder er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung der Soldatin oder dem Soldaten zugestellt, so wird die Verteidigerin oder der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält sie oder er formlos eine Abschrift der Entscheidung.
(7) Wird eine Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
§ 94 Ergänzende Vorschriften
(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung anzuwenden, soweit dem nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Der Siebzehnte Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.
(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.
Abschnitt 5 Einleitung des Verfahrens
§ 95 Vorermittlungen
(1) Zur Vorbereitung ihrer Entschließung über die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens kann die Einleitungsbehörde die Wehrdisziplinaranwaltschaft um die Aufnahme von Vorermittlungen ersuchen. Werden der Wehrdisziplinaranwaltschaft Tatsachen bekannt, welche die Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme erwarten lassen, so nimmt sie unbeschadet des Satzes 1 Vorermittlungen auf und führt die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei.
(2) Für die Vorermittlungen gilt § 100 entsprechend. Der Soldatin oder dem Soldaten ist die Aufnahme von Vorermittlungen und das Dienstvergehen, dessen sie oder er verdächtigt wird, schriftlich mitzuteilen, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Die Mitteilung ist zuzustellen.
(3) Sieht die Einleitungsbehörde nach Abschluss der Vorermittlungen von der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens ab, hat sie diese Entscheidung der Soldatin oder dem Soldaten bekannt zu geben. Ebenso ist zu verfahren, wenn ein Dienstvergehen vorliegt und ein Disziplinarvorgesetzter wegen dieses Verhaltens bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt hat. Darf im Fall eines Dienstvergehens eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden, weil der Verhängung ein Verbot nach § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 2 entgegensteht oder weil es sich um eine frühere Soldatin oder einen früheren Soldaten handelt, so stellt die Einleitungsbehörde ein Dienstvergehen fest. Dies gilt auch dann, wenn die oder der Disziplinarvorgesetzte zuvor ein Dienstvergehen verneint und seine Entscheidung der Soldatin oder dem Soldaten bekannt gegeben hat. Die Entscheidung ist zu begründen und der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. In allen übrigen Fällen bleibt die oder der Disziplinarvorgesetzte für die disziplinare Erledigung zuständig.
(4) Die Soldatin oder der Soldat kann gegen die Feststellung eines Dienstvergehens die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. § 42 Absatz 4 und § 43 Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung zu stellen. Das Truppendienstgericht entscheidet endgültig, ob ein Dienstvergehen vorliegt und, wenn dies zutrifft, ob missbilligende Äußerungen angebracht waren. Die Entscheidung ist der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen und der Einleitungsbehörde bekannt zu geben.
§ 96 Einleitungsverfügung
(1) Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Der Soldatin oder dem Soldaten ist vorher Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, sofern sie oder er nicht bereits zu dem Sachverhalt, der der Einleitung zu Grunde liegt, vernommen worden ist. Die Einleitung wird mit der Zustellung der Verfügung an die Soldatin oder den Soldaten wirksam.
(2) Wird eine militärische Flugunfalluntersuchung durchgeführt, ist für die disziplinare Erledigung der damit zusammenhängenden Dienstvergehen die Einleitungsbehörde zuständig, soweit diese die disziplinare Erledigung nicht der oder dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten überlässt.
(3) Wird ein Havarieverfahren durchgeführt, ist für die disziplinare Erledigung der damit zusammenhängenden Dienstvergehen die Einleitungsbehörde zuständig, die im Havarieverfahren die Entscheidung trifft. Sie kann auch ein gerichtliches Disziplinarverfahren einleiten, sofern nicht eine höhere Vorgesetzte oder ein höherer Vorgesetzter Einleitungsbehörde ist.
§ 97 Einleitungsbehörden
(1) Einleitungsbehörde ist
für Offizierinnen und Offiziere vom Dienstgrad eines Obersten und eines entsprechenden Dienstgrades an aufwärts die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung; sie oder er kann diese Befugnisse auf nachgeordnete Einleitungsbehörden übertragen, sie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen;
für andere Soldatinnen und Soldaten die Kommandeurin der Division oder der Kommandeur der Division, eine höhere Vorgesetzte oder ein höherer Vorgesetzter oder Vorgesetzte in entsprechender oder vergleichbarer Dienststellung;
für Soldatinnen und Soldaten, für die keine der in den Nummern 1 oder 2 genannten Einleitungsbehörden zuständig ist, sowie für frühere Soldatinnen und frühere Soldaten die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihr oder ihm bestimmte Dienststelle.
§ 96 Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung bestimmt, welche Vorgesetzten sich in den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten entsprechenden oder vergleichbaren Dienststellungen befinden.
(3) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der die Soldatin oder der Soldat im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Die Zuständigkeit der Einleitungsbehörde wird durch eine Kommandierung oder Beurlaubung der Soldatin oder des Soldaten nicht berührt.
(4) Ist zweifelhaft oder streitig, welche Einleitungsbehörde zuständig ist, bestimmt die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bundesminister der Verteidigung die zuständige Einleitungsbehörde.
(5) Besteht zwischen den Dienstvergehen mehrerer Soldatinnen und Soldaten, die verschiedenen Einleitungsbehörden unterstehen, ein Zusammenhang, so kann die gemeinsame höhere Einleitungsbehörde die zuständige Einleitungsbehörde bestimmen.
§ 98 Antrag auf Einleitung des Verfahrens
(1) Jede Soldatin und jeder Soldat, gegen die oder den eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden kann, kann die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. Die Einleitungsbehörde hat den Sachverhalt aufzuklären und festzustellen, ob die Soldatin oder der Soldat ein Dienstvergehen begangen hat. Lehnt die Einleitungsbehörde die Einleitung ab, hat sie diese Entscheidung zu begründen und der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. Sie ist in diesem Fall für die disziplinare Erledigung zuständig.
(2) Hat die Einleitungsbehörde eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt oder ein Dienstvergehen festgestellt, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht verhängt, gilt § 95 Absatz 4 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verfahren nach § 148 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 88 des Soldatengesetzes.
§ 99 Nachträgliches gerichtliches Disziplinarverfahren
(1) Hält die Einleitungsbehörde eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme für geboten, kann sie das gerichtliche Disziplinarverfahren auch einleiten, wenn eine Disziplinarvorgesetzte oder ein Disziplinarvorgesetzter wegen der Tat bereits eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht gehalten und diese Entscheidung der Soldatin oder dem Soldaten bekannt gegeben hat. Dies gilt nicht, wenn das Wehrdienstgericht auf Beschwerde oder im Fall des § 40 Absatz 4 entschieden hat.
(2) Führt das gerichtliche Disziplinarverfahren zur Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme oder wird die Soldatin oder der Soldat freigesprochen, so hebt das Wehrdienstgericht in seinem Urteil die bereits verhängte Disziplinarmaßnahme auf; ansonsten wird das Verfahren eingestellt. § 56 gilt entsprechend, es sei denn, ein vollstreckter Disziplinararrest oder ein vollstreckter strenger Disziplinararrest wird aufgehoben, der in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren erkennbar angerechnet worden ist.
Abschnitt 6 Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft
§ 100 Ermittlungsgrundsätze
(1) Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat die belastenden, entlastenden und die für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.
(2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist der Soldatin oder dem Soldaten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Vor Beginn der ersten Vernehmung ist ihr oder ihm zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihr oder ihm zur Last gelegt werden. Es ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. In geeigneten Fällen soll auch darauf hingewiesen werden, dass eine Äußerung schriftlich erfolgen kann. In der ersten Ladung ist die Soldatin oder der Soldat darüber zu belehren, dass sie oder er jederzeit, auch schon vor der ersten Vernehmung, eine Verteidigerin oder einen Verteidiger befragen kann. Über die Vernehmung ist ein Protokoll aufzunehmen, von dem der Soldatin oder dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift zu erteilen ist.
(3) Nach Abschluss der Ermittlungen ist der Soldatin oder dem Soldaten das wesentliche Ergebnis bekannt zu geben. Sie oder er ist abschließend anzuhören. Die Soldatin oder der Soldat kann weitere Ermittlungen beantragen. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft entscheidet, ob sie dem Antrag stattgibt. Bei der abschließenden Vernehmung und etwa erforderlichen weiteren Vernehmungen der Soldatin oder des Soldaten ist der Verteidigerin oder dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten.
Abschnitt 7 Verfahren bis zur Hauptverhandlung
§ 101 Einstellung
(1) Die Einleitungsbehörde hat das gerichtliche Disziplinarverfahren einzustellen, wenn
ein Verfahrenshindernis besteht,
eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist,
nur Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts zu erwarten ist, diese Disziplinarmaßnahmen aber nach § 16 nicht verhängt werden dürfen oder
ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.
(2) Die Einleitungsbehörde kann das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Ermittlungen oder aus anderen Gründen für angebracht hält. Sie ist in diesem Fall für die disziplinare Erledigung zuständig; dies gilt nicht im Fall des § 99.
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. Verhängt die Einleitungsbehörde im Fall des Absatzes 2 Satz 2 eine einfache Disziplinarmaßnahme oder stellt sie ein Dienstvergehen fest und sieht von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ab, so hat sie diese Entscheidung gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung zuzustellen; § 95 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 102 Anschuldigung
(1) Stellt die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht ein, legt die Wehrdisziplinaranwaltschaft eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem Truppendienstgericht vor, sofern sie nicht nach § 116 verfährt. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese Tatsachen zu Ungunsten der Soldatin oder des Soldaten nur insoweit verwerten, als ihr oder ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern. Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das Verfahren beim Truppendienstgericht anhängig.
(2) Teilt die Wehrdisziplinaranwaltschaft mit, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, setzt die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren aus, bis die Wehrdisziplinaranwaltschaft nach Ergänzung der Ermittlungen einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.
(3) Verwertet die Anschuldigungsschrift Tatsachen, zu denen sich die Soldatin oder der Soldat vorher nicht hat äußern können, oder leidet das in zulässiger Weise eingeleitete Verfahren an anderen Verfahrensmängeln, kann die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Wehrdisziplinaranwaltschaft zur Beseitigung der Mängel auffordern. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die oder der Vorsitzende kann zur Vorbereitung der Hauptverhandlung einzelne Beweiserhebungen anordnen.
§ 103 Zustellung der Anschuldigungsschrift
Die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer stellt der Soldatin oder dem Soldaten die Anschuldigungsschrift und die nach § 102 Absatz 2 vorgelegten Nachträge zu und bestimmt eine Frist, innerhalb derer sie oder er sich schriftlich äußern kann. Hierbei ist auf das Recht, nach § 93 Absatz 2 Satz 1 die Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers zu beantragen, hinzuweisen.
§ 104 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
(1) Ist die Anschuldigungsschrift der Soldatin oder dem Soldaten innerhalb von sechs Monaten nach der Zustellung der Einleitungsverfügung nicht zugestellt, kann sie oder er die Entscheidung der oder des Vorsitzenden der Truppendienstkammer beantragen. Der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag zu äußern. Die oder der Vorsitzende kann die Vorlage aller bisher entstandenen Vorgänge verlangen.
(2) Stellt die oder der Vorsitzende eine unangemessene Verzögerung fest, bestimmt sie oder er eine Frist, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen ist. Andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen. Die Entscheidung ist endgültig. Der Beschluss ist der Soldatin oder dem Soldaten sowie der Wehrdisziplinaranwaltschaft zuzustellen.
(3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist ist gehemmt, solange das Verfahren nach § 86 ausgesetzt ist.
§ 105 Ladung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist
(1) Nach Ablauf der Frist nach § 103 setzt die oder der Vorsitzende, sofern kein Disziplinargerichtsbescheid nach § 114 ergeht, den Termin zur Hauptverhandlung an. Zur Hauptverhandlung werden geladen:
die Wehrdisziplinaranwaltschaft, die Soldatin oder der Soldat, die Verteidigerin oder der Verteidiger,
die Vertrauensperson, sofern die Soldatin oder der Soldat ihre Anhörung nicht ausdrücklich abgelehnt hat,
die Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, deren Erscheinen von der oder dem Vorsitzenden für erforderlich gehalten wird, wobei ihre Namen in den Ladungen der unter Nummer 1 Genannten anzugeben sind.
Weiterhin lässt die oder der Vorsitzende die von ihr oder ihm für notwendig gehaltenen Beweismittel herbeischaffen.
(2) Zwischen der Zustellung oder Bekanntgabe der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen, wenn die Soldatin oder der Soldat nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet. Es gilt als Verzicht, wenn sie oder er sich auf die Hauptverhandlung eingelassen hat, ohne zu rügen, dass die Frist nicht eingehalten sei.
Abschnitt 8 Hauptverhandlung
§ 106 Teilnahme der Soldatin oder des Soldaten an der Hauptverhandlung
(1) Die Hauptverhandlung findet auch ohne Anwesenheit der Soldatin oder des Soldaten statt, wenn
sie oder er auf eigenen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist,
die Gestellung der Soldatin oder des Soldaten nicht ausführbar oder nicht angemessen ist, weil der Aufenthalt unbekannt ist oder weil sie oder er sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhält,
die frühere Soldatin oder der frühere Soldat zu dem Termin ordnungsgemäß geladen worden und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in ihrer oder seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, oder
die Soldatin oder der Soldat nach § 88 vertreten wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann sich die Soldatin oder der Soldat durch eine Verteidigerin oder einen Verteidiger vertreten lassen.
(3) Bei einer früheren Soldatin oder einem früheren Soldaten kann die oder der Vorsitzende das persönliche Erscheinen anordnen. Ist die frühere Soldatin oder der frühere Soldat vorübergehend verhandlungsunfähig oder aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, findet keine Hauptverhandlung statt, solange diese Hinderungsgründe bestehen.
§ 107 Grundsatz der Nichtöffentlichkeit
(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Die Anwesenheit der Vertrauensperson nach § 28 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes bleibt unberührt. Disziplinarvorgesetzten und ihren Beauftragten ist die Anwesenheit zu gestatten. Die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer kann weitere Personen zulassen, die ein berechtigtes persönliches oder dienstliches Interesse an dem Gegenstand der Verhandlung haben.
(2) Auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten ist die Öffentlichkeit herzustellen. Die §§ 171a bis 174 und 175 Absatz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. Das Gericht kann für die Hauptverhandlung oder einen Teil davon die Öffentlichkeit auch dann ausschließen, wenn dies zum Schutz der Bundeswehr oder ihrer Einrichtungen zwingend geboten ist.
§ 108 Beweisaufnahme
(1) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(2) In der Hauptverhandlung können Protokolle über Beweiserhebungen aus einem gerichtlichen Verfahren durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Einer nochmaligen Vernehmung von Personen, deren Aussage in einem richterlichen Protokoll enthalten ist, bedarf es nicht. Für Protokolle aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit der Soldatin oder des Soldaten stattfindet. In diesem Fall können alle Protokolle aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren, den Vorermittlungen und den Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten sowie aus einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren verlesen werden. § 251 der Strafprozessordnung bleibt im Übrigen unberührt. Soweit die Personalunterlagen der Soldatin oder des Soldaten Tatsachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie vorzutragen.
(3) Wird ohne Anwesenheit der Soldatin oder des Soldaten verhandelt, trägt die oder der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Zeuginnen und Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Sie oder er kann im Fall der großen Besetzung eine weitere Richterin oder einen weiteren Richter mit der Berichterstattung beauftragen.
(4) Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige werden vernommen, soweit nicht die Soldatin oder der Soldat und die Wehrdisziplinaranwaltschaft auf die Vernehmung verzichten oder das Truppendienstgericht sie für unerheblich erklärt. Der wesentliche Inhalt der Vernehmungen ist in das Protokoll über die Hauptverhandlung aufzunehmen. Satz 2 gilt entsprechend für die Anhörung der Vertrauensperson.
§ 109 Gegenstand der Urteilsfindung
(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur die Pflichtverletzungen gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen der Soldatin oder dem Soldaten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden.
(2) Nach Anhörung der Wehrdisziplinaranwaltschaft kann das Truppendienstgericht solche Pflichtverletzungen aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren ausklammern, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeklammerten Pflichtverletzungen können nicht wieder in das gerichtliche Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Beschränkungsvoraussetzungen entfallen nachträglich. Eine Verfolgung der ausgeklammerten Pflichtverletzungen ist nach dem unanfechtbaren Abschluss des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht mehr zulässig.
(3) Der Urteilsfindung können auch die Beweise zu Grunde gelegt werden, die nach § 108 Absatz 2 Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
(4) Der Urteilsfindung kann auch das Ergebnis einer Verständigung im Sinne der Strafprozessordnung zu Grunde gelegt werden.
§ 110 Entscheidung des Truppendienstgerichts
(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten.
(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.
(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung der Wehrdisziplinaranwaltschaft einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält.
(4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen.
§ 111 Zahlung des Unterhaltsbeitrags
(1) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags nach § 65 Absatz 2 oder § 67 Absatz 2 beginnt, soweit in dem Urteil nicht etwas anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt des Verlustes der Dienst- oder Versorgungsbezüge.
(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 67 Absatz 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente aufgrund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat die oder der Verurteilte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.
(3) Das Gericht kann in dem Urteil bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt die oder der Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist. Nach Rechtskraft des Urteils kann dies das Bundesministerium der Verteidigung bestimmen.
(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. Die oder der Verurteilte ist verpflichtet, der Stelle, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags zuständig ist, alle Änderungen in ihren oder seinen Verhältnissen anzuzeigen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können. Kommt sie oder er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium der Verteidigung.
(5) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Befugnisse nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 auf andere Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen.
(6) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn die oder der Verurteilte wieder zur Soldatin oder zum Soldaten ernannt oder sonst in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird.
§ 112 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten
(1) Im Fall der Entfernung aus dem Dienstverhältnis kann das Bundesministerium der Verteidigung der früheren Berufssoldatin oder dem früheren Berufssoldaten, die oder der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken nach § 19 des Soldatengesetzes verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn sie oder er Wissen über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über den eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen.
(2) Die Unterhaltsleistung ist als Prozentsatz der sich aus der Nachversicherung ergebenden Anwartschaft auf eine Altersrente oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit den folgenden Maßgaben festzusetzen:
die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen,
Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 40 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ergäbe.
Die Unterhaltsleistung wird gezahlt, wenn die frühere Berufssoldatin oder der frühere Berufssoldat das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält. Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.
(3) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einer Berufssoldatin im Ruhestand oder einem Berufssoldaten im Ruhestand das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 53 des Soldatengesetzes zur Folge hätten. Bestand zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Dienst eine Ehe, erhält die hinterbliebene Ehegattin oder der hinterbliebene Ehegatte 55 Prozent der Unterhaltsleistung. Entsprechendes gilt im Fall einer Lebenspartnerschaft.
§ 113 Unterzeichnung des Urteils, Zustellung
(1) Das mit Gründen versehene Urteil der Truppendienstkammer ist von der oder dem Vorsitzenden, im Fall der großen Besetzung auch von den beiden weiteren Richterinnen und Richtern zu unterzeichnen.
(2) Der Soldatin oder dem Soldaten sowie der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen zuzustellen.
Abschnitt 9 Verfahren bei Disziplinargerichtsbescheid
§ 114 Entscheidung durch Disziplinargerichtsbescheid
(1) Weist die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, kann die oder der Vorsitzende ohne Hauptverhandlung durch Disziplinargerichtsbescheid
jede erforderliche Disziplinarmaßnahme verhängen,
auf Freispruch erkennen oder
das Verfahren einstellen, wenn
dies aus den in § 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründen geboten ist,
eine einfache Disziplinarmaßnahme wegen Zeitablaufs nach § 17 Absatz 2 nicht verhängt werden darf oder
eine Disziplinarmaßnahme nicht angebracht erscheint.
(2) Ein Disziplinargerichtsbescheid darf nur ergehen, wenn die Wehrdisziplinaranwaltschaft sowie die Soldatin oder der Soldat der beabsichtigten Rechtsfolge nicht innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden gesetzten angemessenen Frist schriftlich widersprechen. Mit der Fristsetzung ist die Soldatin oder der Soldat auf die Rechtsfolgen eines Widerspruchs sowie auf die sich aus Absatz 4 ergebende Rechtswirkung des Disziplinargerichtsbescheids schriftlich hinzuweisen.
(3) Im Fall eines Widerspruchs ist nach § 105 zu verfahren.
(4) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch Beschluss. Er steht mit seiner Zustellung an die Soldatin oder den Soldaten einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 115 Inhalt des Disziplinargerichtsbescheids
Der Disziplinargerichtsbescheid enthält
die Angaben zur Person der Soldatin oder des Soldaten,
den Namen der Verteidigerin oder des Verteidigers,
die Bezeichnung des Dienstvergehens, das der Soldatin oder dem Soldaten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort der Begehung, die Form des Verschuldens sowie die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der verletzten Dienstpflicht,
die angewendeten Gesetzesvorschriften,
die Beweismittel,
die verhängte Disziplinarmaßnahme,
die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens,
den Hinweis auf die Rechtswirkung nach § 114 Absatz 4.
§ 116 Disziplinargerichtsbescheid auf Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft
(1) Hält die Wehrdisziplinaranwaltschaft nach dem Ergebnis der Ermittlungen unter Beachtung der Voraussetzungen des § 114 Absatz 1 eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich, beantragt sie schriftlich den Erlass eines Disziplinargerichtsbescheids. Der Antrag muss den Vorgaben des § 115 entsprechen und ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Er ist mit den Akten dem Truppendienstgericht vorzulegen. Mit dem Eingang des Antrags ist das Verfahren anhängig.
(2) § 102 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Wenn dem Erlass des Disziplinargerichtsbescheids keine Bedenken entgegenstehen, stellt die oder der Vorsitzende der Soldatin oder dem Soldaten den Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu und bestimmt eine angemessene Frist, innerhalb derer die Soldatin oder der Soldat dem Erlass des Disziplinargerichtsbescheids schriftlich widersprechen kann. Hierbei ist schriftlich auf die Rechtsfolgen eines Widerspruchs, auf die sich aus § 114 Absatz 4 ergebende Rechtswirkung des Disziplinargerichtsbescheids sowie auf das Recht hinzuweisen, nach § 93 Absatz 2 Satz 1 die Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers zu beantragen. Widerspricht die Soldatin oder der Soldat nicht innerhalb der Frist, ist dem Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu entsprechen und der Disziplinargerichtsbescheid nach § 114 Absatz 4 zu erlassen. Widerspricht die Soldatin oder der Soldat innerhalb der Frist, verfährt die oder der Vorsitzende nach § 103 Satz 1 und § 105.
(4) Die oder der Vorsitzende verfährt nach den §§ 103 und 105, wenn sie oder er
Bedenken hat, ohne eine Hauptverhandlung zu entscheiden,
von der rechtlichen Beurteilung im Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft abweichen will und die Wehrdisziplinaranwaltschaft an ihrem Antrag festhält oder
eine andere Rechtsfolge festsetzen will und die Wehrdisziplinaranwaltschaft an ihrem Antrag festhält.
(5) Hält die Wehrdisziplinaranwaltschaft in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 2 und 3 nicht an ihrer rechtlichen Beurteilung oder an der von ihr beantragten Rechtsfolge fest, so legt sie einen abgeänderten Antrag vor. Die oder der Vorsitzende verfährt anschließend nach Absatz 3.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 und des Absatzes 4 tritt der Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft an die Stelle der Anschuldigungsschrift. Er ist ohne die beantragte Rechtsfolge zuzustellen. § 102 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 10 Gerichtliches Antragsverfahren
§ 117 Antragstellung
Ein nach Kapitel 3 vorgesehener Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Wehrdienstgerichts zu stellen. Soldatinnen und Soldaten können den Antrag auch schriftlich oder mündlich bei ihrer oder ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b der Wehrbeschwerdeordnung bei den dort bezeichneten Vorgesetzten stellen; wird er mündlich gestellt, ist ein Protokoll aufzunehmen, das die oder der Vorgesetzte unterschreiben muss und die Soldatin oder der Soldat unterschreiben soll. Von dem Protokoll ist der Soldatin oder dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift zu erteilen.
§ 118 Verfahren
In gerichtlichen Antragsverfahren kann das Wehrdienstgericht Beweise erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet durch Beschluss.
Abschnitt 11 Rechtsmittel
Unterabschnitt 1 Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen
§ 119 Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren
(1) Gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts und gegen richterliche Verfügungen ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen der Beschwerde nur, soweit sie die Einweisung in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder in ein Bundeswehrkrankenhaus, eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Straffestsetzung oder eine dritte Person betreffen.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung beim Truppendienstgericht einzulegen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 117 gilt entsprechend. Die Beschwerde gegen die Einweisung in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder in ein Bundeswehrkrankenhaus hat aufschiebende Wirkung.
(3) Hält die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer eine Abhilfe für angebracht, kann das Truppendienstgericht der Beschwerde abhelfen. Anderenfalls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss.
(4) Ist die Beschwerde verspätet eingelegt, verwirft sie die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer durch Beschluss als unzulässig. Die Entscheidung ist zuzustellen.
Unterabschnitt 2 Berufung
§ 120 Einlegung und Frist der Berufung
(1) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist bis zum Ablauf einer Woche nach seiner Verkündung die Berufung an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Soldatin oder den Soldaten mit der Zustellung des Urteils, wenn sie oder er bei der Verkündung nicht anwesend war und auch nicht vertreten wurde. Befindet sich die Soldatin oder der Soldat aus dienstlichen Gründen im Ausland, kann die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen verlängern.
(2) Die Berufung ist beim Truppendienstgericht einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Berufung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 117 gilt entsprechend.
(3) In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
§ 121 Begründung der Berufung
(1) Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils ist beim Truppendienstgericht anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind zu begründen.
(2) Die §§ 117 und 120 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
§ 122 Zulässigkeitsprüfung
(1) Die oder der Vorsitzende der Truppendienstkammer verwirft die Berufung durch Beschluss als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt und begründet ist. Der Beschluss ist zuzustellen.
(2) Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, so ist jeweils eine Abschrift der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung der Wehrdisziplinaranwaltschaft oder, wenn diese die Berufung eingelegt hat, der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. Nach Ablauf der Frist nach § 121 Absatz 1 Satz 1 sind die Akten der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu übersenden. Diese legt die Akten unverzüglich der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft vor, welche sie an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitet.
§ 123 Beschluss des Berufungsgerichts
(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss
die Berufung aus den Gründen des § 122 Absatz 1 als unzulässig verwerfen,
die Berufung zurückweisen, wenn es sie einstimmig für offensichtlich unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, oder
das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn es weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.
(2) Vor der Beschlussfassung ist den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.
§ 124 Urteil des Berufungsgerichts
(1) Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hat es das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Hat die Soldatin oder der Soldat das Urteil angefochten, kann die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags zu ihrem oder seinem Nachteil nur geändert werden, wenn die Bundeswehrdisziplinaranwältin oder der Bundeswehrdisziplinaranwalt dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt.
(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht weitere Aufklärungen für erforderlich oder liegen schwere Mängel des Verfahrens vor, so kann es das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
§ 125 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
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