Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1922-07-12
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 151
Änderungshistorie JSON API

Den nachstehenden, auf Grund der Art. 10, 27, 43, 44, 78 bis 94, 97 ff., 100, 104, 108, 110, 113 und 114 der Verfassung vom Landtage gefassten Beschlüssen erteile Ich Meine Zustimmung:

Inhaltsverzeichnis

I. Hauptstück

Von den Verwaltungsbehörden, ihren Hilfsorganen und dem Verwaltungsgerichtshof[^1]

I. Abschnitt

Organisation

Art. 1

Regierung und Verwaltungsgerichtshof[^2]

1) Die zur Erledigung von Verwaltungssachen im Sinne dieses Gesetzes berufenen Verwaltungsbehörden sind, soweit nicht Gesetze oder gültige Verordnungen Ausnahmen festsetzen, die Regierung und der Verwaltungsgerichtshof und deren Hilfsorgane.[^3]

2) Die Bestellung der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich in erster Linie nach den einschlägigen Bestimmungen der Verfassung (Art. 79 und 102) und, soweit diese schweigt, nach den hiernach stehenden Vorschriften.[^4]

3) Aufgehoben[^5]

4) Aufgehoben[^6]

Art. 2

Instanzenverhältnis und dessen Einhaltung

1) Die Regierung (Amtsperson) besorgt in der ersten Instanz alle in ihre Zuständigkeit fallenden Verwaltungssachen und erledigt im Beschwerdeweg an sie gelangende Gemeindeverwaltungssachen.

2) Sie ist zugleich die Aufsichtsbehörde über die Gemeindeverwaltung (Art. 110 der Verfassung und Art. 123 und 136 dieses Gesetzes).

3) Der Beschwerdezug gegen Verwaltungsakte der Regierung und der anstelle der Regierung eingesetzten besonderen Kommissionen (Verfügungen, Entscheidungen usw.) geht an den Verwaltungsgerichtshof, soweit nicht Verfassung oder Gesetze ein Anderes bestimmen.[^7]

3a) Wo die Gesetze es vorsehen, kann der Verwaltungsgerichtshof als erste und einzige Instanz in Verwaltungsstreitsachen erkennen. Die Eingabe der Klageschriften hat unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erfolgen. Die Klage kann auch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Recht oder Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe. Es können auch Klagen auf Umänderung von Rechten oder Rechtsverhältnissen gestellt werden.[^8]

4) Bevor nicht die erste in der betreffenden Verwaltungssache zuständige Landes- oder Gemeindeverwaltungsbehörde verfügt oder entschieden hat, darf die Oberinstanz in der Sache weder auf Parteiantrag noch von amtswegen verfügen oder entscheiden, ausgenommen bei Aufsichtsbeschwerden (Art. 23) oder im Falle des Notstandes.

5) Die jeweilige Oberinstanz darf demnach ihre Erledigungen nur als Ergebnisse ihrer Aufsicht oder ihrer Überprüfung der unterbehördlichen Erledigungen im Rechtsmittelwege ergehen lassen.

6) Es darf demnach die Oberbehörde:

  • a) nicht Anweisungen aller Art ergehen lassen, welche den Zweck haben, einer unterbehördlichen Entscheidung über Rechte und Interessen von Parteien im Einzelnen vorzugreifen; hiedurch wird das Einfragerecht der Unterbehörde nicht berührt;
  • b) in Ausübung ihres Aufsichts- und Überwachungsrechts nicht an Stelle der Unterbehörde die Entscheidung selbst fällen, sondern sie darf die Unterbehörde nur zur Erfüllung ihrer Amtspflichten anhalten.
Art. 3 [^9]

Richterliche Unabhängigkeit

1) Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur der Verfassung und den Gesetzen unterworfen.

2) Sie haben in diesem Sinne Gesetze und Verordnungen nach Prüfung ihrer Gültigkeit und unter Vorbehalt der Anrufung des Staatsgerichtshofes (Art. 104 Abs. 2 der Verfassung) auf den einzelnen Fall anzuwenden, ohne dass ihnen in Ausübung ihres Amtes Befehle durch nichtrichterliche Organe gegeben werden dürfen.

3) Aufgehoben[^10]

4) Aufgehoben[^11]

5) Aufgehoben[^12]

Art. 4

Hilfsorgane - Vertreter des öffentlichen Rechts

1) Hilfsorgane der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne dieses Gesetzes sind der Vertreter des öffentlichen Rechts, die Angestellten der Regierungskanzlei, die Ortsvorsteher und andere Amtspersonen gemäss den in diesem Gesetz und in den sonstigen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen.[^13]

2) Ortsvorsteher, andere Gemeindeorgane und Angestellte haben bei Vermeidung der in den bestehenden Vorschriften (Art. 136) angedrohten, nachteiligen Folgen den an sie ergehenden, zulässigen Aufträgen der Landesbehörden pünktlich und genau nachzukommen und vor ihnen, wenn sie vorgerufen werden, zu erscheinen.

3) Vor dem Verwaltungsgerichtshof, aber auch im Verfahren vor der Regierung, kann nach Ermessen des Regierungskollegiums zur Vertretung des Landes oder einer Gemeinde zwecks Wahrung des öffentlichen Rechts oder Interesses, wenn am Verfahren eine Landes- oder Gemeindebehörde beteiligt ist, oder wenn es sich um die Vertretung der Verwaltungsstrafsachen vor dem Verwaltungsgerichtshof handelt, ein Vertreter des öffentlichen Rechts (Staatsanwalt) auftreten.[^14]

4) Der Vertreter des öffentlichen Rechts erhält von der Regierung seine Weisungen; er kann im Zweifel alle in einem Verfahren zulässigen Anträge und vor allen Instanzen, Behörden und Amtsstellen mündlich oder schriftlich stellen und sie begründen.

5) Er kann auch, wo es die öffentlichen Interessen zulassen, als Vertreter für eine arme Partei auf deren Ansuchen an die Regierung auftreten und hat in diesem Falle die gesetzlich zulässigen Weisungen der Partei entgegenzunehmen.

Art. 5

Regierungskanzlei[^15]

1) Der Regierungskanzlei obliegen:[^16]

  • a) die Übernahme der an die Regierung oder, soweit nicht Ausnahmen bestehen, an andere Amtspersonen des Landes (Art. 48, 52, 54, 148 und 152) gelangenden Akten;
  • b) die Ausfertigung von Entscheidungen und sonstigen Erledigungen der Behörden und Amtspersonen nach Bst. a;
  • c) die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen sowie die Verwahrung der Akten;
  • d) die Vornahme aller anderen, ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Amtshandlungen.

2) Die zur Führung der Protokolle bei Verhandlungen oder anderen Amtshandlungen verwendeten Personen (Schriftführer) müssen beeidigt sein.

3) In der Regel ist hierzu der Regierungssekretär zu verwenden; im Falle seiner Verhinderung oder Abwesenheit ist der Schriftführer dem Personale der Regierungskanzlei zu entnehmen.

4) Aufgehoben[^17]

5) Wenn eine Amtsperson entscheidet oder verfügt, so kann sie das bezügliche Protokoll selbst führen.

Art. 5a [^18]

Verwaltungsgerichtshofkanzlei

1) Beim Verwaltungsgerichtshof ist eine Verwaltungsgerichtshofkanzlei einzurichten, die vom Präsidenten geführt wird.

2) Der Verwaltungsgerichtshofkanzlei obliegen:

  • a) die Ausfertigung der Gerichtsentscheidungen, der Ladungen und sonstigen Erledigungen;
  • b) die Registrierung der Geschäfte und die Führung der Akten; und
  • c) die Erledigung sonstiger administrativer Geschäfte des Verwaltungsgerichtshofes.[^19]

3) Aufgehoben[^20]

Art. 5b [^21]

Aufgehoben

II. Abschnitt

Ausstand (Art. 82 und 103 der Verfassung)[^22]

Art. 6

Ausschluss in Verwaltungssachen

1) Der Regierungschef, ein Mitglied der Regierung oder des Verwaltungsgerichtshofes oder eine sonstige Amtsperson ist von der Ausübung einer Amtshandlung in einer Verwaltungssache bei sonstiger Nichtigkeit (Art. 106) ausgeschlossen:[^23]

  • a) in Sachen, in welchen sie selbst Partei sind oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Rückgriffspflichtigen stehen;
  • b) in Sachen ihrer Verlobten, ihrer Ehegatten, ihrer eingetragenen Partner, ihrer faktischen Lebenspartner oder solcher Personen, welche mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit welchen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind;[^24]
  • c) in Sachen ihrer Wahl- und Pflegeeltern, ihrer Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel oder Pflegebefohlenen;
  • d) in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte, Verwalter oder Geschäftsführer einer Partei oder in ähnlicher Art bestellt waren oder noch sind;
  • e) in Sachen, in welchen sie bei einer untergeordneten Gemeinde- oder Landesverwaltungsbehörde an der Erlassung der angefochtenen Verfügung oder Entscheidung teilgenommen haben oder als Zeuge oder Sachverständiger tätig gewesen sind;
  • f) in Sachen einer Partei, bei der sie sich um eine Stelle beworben hat oder von der sie ein aktuelles Stellenangebot erhalten oder angenommen hat.[^25]

2) Ist der Regierungschef, ein Mitglied der Regierung oder eine sonstige Amtsperson im Verwaltungsbotsverfahren, im Ermittlungsverfahren oder Verwaltungs-Zwangsverfahren tätig gewesen, so sind sie deshalb von der Mitwirkung bei einer nachher über dieselbe Verwaltungssache ergehenden Entscheidung oder Verfügung nicht ausgeschlossen.

Art. 7

Ablehnung in Verwaltungssachen

Eine der im Eingange des vorhergehenden Artikels bezeichnete Amtsperson kann abgelehnt werden:

  • a) wenn sie im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung von Amtsgeschäften in Verwaltungssachen ausgeschlossen ist;
  • b) wenn sie selbst oder eine der im Art. 6 Bst. a bezeichneten Personen vom Ausgange der Verwaltungssache einen erheblichen Vorteil oder Nachteil zu erwarten hat;
  • c) wenn sie selbst Mitglied einer Gesellschaft ist oder an einer juristischen Person (die Eigenschaft der Staatsangehörigkeit ausgenommen) beteiligt ist, um deren Verwaltungssache es sich handelt;
  • d) wenn sonst ein zureichender Grund vorliegt, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, insbesondere, wenn die Amtsperson mit einer der Parteien in einem Rechts- oder Verwaltungsstreite oder in zu enger Freundschaft oder zu grosser Feindschaft mit einer Partei sich befindet.
Art. 8

Ausschluss

1) Der Regierungschef, die sonstigen Mitglieder der Regierung, die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes, sonstige Amtspersonen und der Schriftführer sind von der Vornahme von Amtshandlungen im Verwaltungsstrafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit ausgeschlossen, wenn eine dieser Personen selbst der durch die strafbare Handlung Verletzte oder wenn die beschuldigte (einzugsbeteiligte, vertretungspflichtige) oder verletzte Person mit ihr verlobt, mit ihr durch das Band der Ehe verbunden ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder wenn der Beschuldigte (Einziehungsbeteiligte, Vertretungspflichtige), der Verletzte, der allfällige Vertreter des öffentlichen Rechts, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte oder der Fürsprecher (Verteidiger) oder der sonstige Bevollmächtigte mit ihr in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, ihr Geschwisterkind oder noch näher mit ihr verwandt oder in gleichem Grade verschwägert ist oder zu ihr in dem Verhältnisse von Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekindern oder eines Mündels steht.[^26]

2) Ausgeschlossen von der Amtsausübung in Verwaltungsstrafsachen ist, soweit nicht Ausnahmen bestehen, bei sonstiger Nichtigkeit ferner derjenige:

  • a) welcher ausserhalb seiner Dienstverrichtungen Zeuge der in Frage stehenden Handlung gewesen ist oder in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist, oder wer in der vorliegenden Sache als Amtszeuge verwendet wurde, wer als Anzeiger, allenfalls Ankläger, Vertreter des Privatbeteiligten oder Privatanklägers oder als Fürsprecher aufgetreten ist, oder als Vertreter des öffentlichen Rechts mitgewirkt hat; oder wer als Ortsvorsteher oder sonstiges Gemeindeorgan in der betreffenden Verwaltungsstrafsache entschieden oder verfügt hat;
  • b) wer aus der Freisprechung oder Verurteilung des Beschuldigten, Einziehungsbeteiligten oder Vertretungspflichtigen einen Schaden oder Nutzen zu erwarten hat.

3) Wer eine Strafverfügung erlassen hat oder im Unterwerfungsverfahren tätig war, ist deswegen von der sich hieran anschliessenden Mitwirkung an einer Verfügung oder Entscheidung über dieselbe Sache nicht ausgeschlossen.[^27]

Art. 9

Ausschluss beim Verwaltungsgerichtshof in Verwaltungsstrafsachen[^28]

1) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind bei sonstiger Nichtigkeit insbesondere auch ausgeschlossen:[^29]

  • a) von der Beratung und Abstimmung über alle Verwaltungsstrafsachen, bei welchen sie als Untersuchungsorgane tätig waren;
  • b) von der Beratung und Abstimmung über Rechtsmittel gegen alle Verfügungen (Strafverfügungen) und Entscheidungen, bei welchen sie selbst in einer untern Instanz an der Abstimmung teilgenommen haben;29a
  • c) von der Führung des Referates und von dem Vorsitze in Verwaltungsstrafsachen, in denen als Untersuchungsorgan oder Referent bei der Regierung eine Person tätig war, die mit ihnen in einem der in Abs. 1 des vorhergehenden Artikels bezeichneten Verhältnisse steht.

2) Wenn mit einer Verwaltungssache zugleich ein Verwaltungsstrafverfahren verbunden ist, so sind auch die Bestimmungen der Art. 7 und 8 zu beachten.

Art. 10 [^30]

Ablehnung in Verwaltungsstrafsachen

Der allfällige Vertreter des öffentlichen Rechtes, der Privatbeteiligte, der Privatankläger und der Beschuldigte (Einziehungsbeteiligte oder Vertretungspflichtige) können Mitglieder der Regierung oder des Verwaltungsgerichtshofes, sonstige Amtspersonen oder Protokollführer ablehnen, wenn sie ausser den in den vorhergehenden Art. 8 und 9 bezeichneten Fällen andere Gründe anzugeben und darzutun vermögen, welche geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen.

Art. 11

Im Allgemeinen

1) Jedes Mitglied der Regierung oder des Verwaltungsgerichtshofes, jede andere Amtsperson hat sich von dem Zeitpunkte, in welchem ihm bzw. ihr ein Ausschliessungsgrund bekannt geworden ist, aller Verwaltungshandlungen bei sonstiger Nichtigkeit zu enthalten.[^31]

2) Nur wenn Gefahr in Verzug ist und die Berufung eines Stellvertreters nicht sogleich bewirkt werden kann, hat eine solche Amtsperson die dringend notwendigen Verwaltungshandlungen vorzunehmen.

3) Jede Amtsperson ist, sobald ihr ein Ausschliessungs- oder Ablehnungsgrund oder sonstiger Verhinderungsgrund bekannt geworden ist, verpflichtet, dies dem Regierungschef, und wenn es diesen selbst betrifft, dem Stellvertreter anzuzeigen. (Art. 88 der Verfassung).

4) Liegt ein Auschliessungsgrund oder ein offensichtlicher Grund zur Ablehnung vor, so ist ohne weiteres vom Regierungschef ein Stellvertreter für das in Ausstand kommende Mitglied der Regierung oder des Verwaltungsgerichtshofes einzuberufen oder für die sonstige Amtsperson zu bestellen.[^32]

Art. 12

Geltendmachung der Ablehnung durch die Beteiligten. Ersatzbestellung

1) Bei Kollegialbehörden sind in der Regel die Einladungen an die Mitglieder und die Tagesordnung mit Anführung der betreffenden Parteien und die Vorladungen zu mündlichen Verhandlungen, welche die Namen der in diesen Sachen amtierenden Behördenmitglieder zu enthalten haben, an die am Verfahren Beteiligten, sofern sie bekannt sind, so rechtzeitig zuzustellen, dass vom Tage der Zustellung der Einladung oder Vorladung an mindestens eine Frist von 10 Tagen bis zur Tagfahrt läuft. Dies gilt in der Regel auch für Vorladungen im Ermittlungsverfahren oder im Untersuchungsverfahren.

2) Das Recht der Parteien auf Ablehnung ist bei Einhaltung der in vorstehendem Absatze enthaltenen Vorladungsfrist verwirkt, wenn das Gesuch, wodurch die Ablehnung geltend gemacht wird, nicht mindestens fünf Tage vor dem Verhandlungstage bei der Regierung eingebracht wird.

3) Ausser im Falle des letzten Absatzes des vorhergehenden Artikels entscheidet über jede Ablehnung der Regierungschef und wenn es ihn oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes betrifft, das betreffende Kollegium endgültig.[^33]

4) Wird einem Ablehnungsgesuche stattgegeben oder ist ein Mitglied ausgeschlossen, so ist rechtzeitig die Bestellung eines Ersatzmannes oder eines anderen Verhandlungsleiters (Amtsperson) durch den Regierungschef zu veranlassen.

5) Wenn aber die Zahl der mit Grund ausgeschlossenen oder abgelehnten Mitglieder einer Behörde und deren Ersatzmänner mehr als drei beträgt, oder wenn ein Mitglied infolge Todes oder Krankheit oder aus anderen stichhältigen Gründen dauernd ausscheidet, so ist seitens der Regierung unverzüglich bei der zuständigen Stelle eine Ersatzbestellung zu veranlassen.

Art. 13 [^34]

Kostenersatzpflicht

Aufgehoben

Art. 14

Ausschluss und Ablehnung anderer Verwaltungsorgane

1) Die vorstehenden Bestimmungen über Ausschluss und Ablehnung finden auch auf Beamte und Angestellte der Regierungskanzlei mit der Massgabe Anwendung, dass zur endgültigen Entscheidung der Regierungschef berufen ist.

2) Amtsorgane der Regierung, wie Landweibel und ähnliche, auf welche sich vorstehende Bestimmungen nicht beziehen, haben, wenn sie in einem ähnlichen Verhältnisse sich befinden, welches ein Mitglied der Regierung ausschliessen würde, dieses Verhältnis dem Regierungschef anzuzeigen. Dieser hat die nötigen Verhaltungsmassregeln zu erteilen.

Art. 15

Ausschliessung des Vertreters des öffentlichen Rechts

1) Von dem Einschreiten als Vertreter des öffentlichen Rechts ist, sofern er nicht als Armenvertreter auftritt, derjenige ausgeschlossen, auf den die in Art. 6, 7 und 8 angeführten Gründe zutreffen.

2) Der Vertreter ist verpflichtet, sich von dem Zeitpunkte an, in welchem ihm ein Ausschliessungsgrund bekannt geworden ist, des Einschreitens in der Sache, für die er ausgeschlossen erscheint, zu enthalten und dies dem Regierungschef zur allfälligen Bestellung eines Stellvertreters anzuzeigen.

III. Abschnitt

Geschäftsführung

Art. 16

Einberufung und Vertretung der Behörden und Sitzungen

1) Die Regierung oder der Verwaltungsgerichtshof wird vom Regierungschef bzw. vom Präsidenten oder auf Verlangen eines Mitgliedes einberufen.[^35]

2) Gegen aussen vertritt der Regierungschef bzw. Präsident die bezügliche Behörde.[^36]

3) Die Sitzungen der Regierung finden in der Regel wöchentlich einmal, ausserdem nach Bedarf statt. (Art. 90 der Verfassung).

4) Der Verwaltungsgerichtshof hält nach Bedarf Sitzungen ab.[^37]

5) Es soll bei Anordnung und Abhaltung von Sitzungen nach Möglichkeit darauf Bedacht genommen werden, dass einerseits anhängige Sachen möglichst rasch und dass anderseits an einer Sitzung mehrere Verwaltungssachen erledigt werden.

Art. 17

Vollzähligkeit, Beratung und Beschlussfassung. Aktenzirkulation

1) Bei Beratungen und Beschlussfassungen müssen Regierung und Verwaltungsgerichtshof vollzählig besetzt sein.[^38]

2) Die Regierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit (Art. 90 der Verfassung).

3) Im Übrigen sind hinsichtlich der Beratung und Abstimmung in der Regierung und dem Verwaltungsgerichtshof im einfachen Verwaltungsverfahren (Verwaltungszwangsverfahren) die einschlägigen Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm und im Verwaltungsstrafverfahren die sachbezüglichen Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden.[^39]

4) Vor einer Sitzung kann der Regierungschef bzw. der Präsident zwecks Studiums und Vorbereitung die Aktenzirkulation unter den Mitgliedern der betreffenden Kollegialbehörde verfügen.[^40]

IV. Abschnitt

Verschiedene Bestimmungen

Art. 18

Amtseid[^41]

1) Aufgehoben[^42]

2) Aufgehoben[^43]

3) Alle in den vorstehenden Artikeln genannten Amtspersonen, mit Ausnahme des Vertreters des öffentlichen Rechts, leisten beim Amtsantritt den nach der Verfassung vorgeschriebenen Amtseid.

Art. 19

Verantwortlichkeit

1) Die Mitglieder der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofes oder andere nach diesem Gesetze entscheidende oder verfügende Amtspersonen sind für eine der Verfassung und den Gesetzen entsprechende Ausübung ihres Amtes nach der Verfassung und den einschlägigen Gesetzen verantwortlich.[^44]

2) Aufgehoben[^45]

3) Aufgehoben[^46]

4) Aufgehoben[^47]

Art. 20 [^48]

Aufgehoben

Art. 21

Berichterstattung

1) Die Regierung hat alljährlich bis Ende Februar einen Bericht über das gesamte Verwaltungsgebiet, einschliesslich des einfachen Verwaltungsverfahrens und Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahrens dem Landtage zu erstatten (Art. 62 und 93 der Verfassung).

2) Zu diesem Zwecke hat auch der Verwaltungsgerichtshof der Regierung einen Amtsbericht über ihre Tätigkeit abzugeben.[^49]

3) Der Gesamtbericht der Regierung soll unter anderm etwa beobachtete Mängel in der Landesverwaltung und Vorschläge auf deren geeignete Abhilfe enthalten.

Art. 22

Verbot des Berichtens

1) Den Mitgliedern der Regierung und des Verwaltungsgerichtshofes ist es in Parteisachen bei Amtspflicht untersagt, private Besuche von Parteien zu empfangen oder diese selbst aufzusuchen oder zu sich zu laden, um ihnen über den Stand der Verwaltungssache, über deren Aussichten zu berichten, Rat oder Auskunft zu erteilen.[^50]

2) Durch dieses Verbot werden die Bemühungen eines Mitgliedes, in einer anhängigen Verwaltungssache zwischen einander widerstreitenden Parteien einen friedlichen Ausgleich herbeizuführen, nicht berührt.

3) Vorstehende Bestimmungen finden auf den Verhandlungsleiter, auf die im Verwaltungsstrafverfahren mit der Untersuchung betrauten und auf andere sonst entscheidende oder verfügende Amtspersonen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, Anwendung.

Art. 23

Aufsichtsbeschwerden

1) Aufsichtsbeschwerden der Beteiligten gegen die Regierung, den Regierungschef, gegen die übrigen Mitglieder der Regierung wegen ungebührlichen Benehmens bei der Ausübung von Amtshandlungen, wegen Verweigerung oder Verzögerung einer Verwaltungshandlung sind beim Verwaltungsgerichtshof, gegen andere Amtspersonen bei der Regierung (Art. 93 der Verfassung), wenn es sich aber um eine disziplinarrechtliche Angelegenheit über ein Mitglied der Regierung, um den Verwaltungsgerichtshof oder dessen Mitglieder handelt, beim Disziplinargerichtshofe als Immediatbeschwerden anzubringen (Art. 104 der Verfassung).[^51]

2) Eine Aufsichtsbeschwerde kann auch ergriffen werden, wenn eine förmliche Beschwerde nicht eingeräumt, die Beschwerdefrist versäumt oder die Instanz der förmlichen Beschwerde erschöpft ist, sofern nicht Ausnahmen bestehen (Abs. 5).

3) Alle nicht offenbar unbegründeten Beschwerden sind der betreffenden Behörde oder dem Beamten mit der Aufforderung mitzuteilen, binnen einer bestimmten Frist der Beschwerde abzuhelfen und darüber Bericht zu erstatten oder die entgegengesetzten Hindernisse bekannt zu geben.

4) Gegen Beamte und Angestellte der Regierungskanzlei und gegen Vollstreckungsorgane wegen Nichtbefolgung oder unrichtiger Vollziehung der ihnen gesetzlich obliegenden oder von der Regierung (Amtspersonen) aufgetragenen Amtshandlungen oder wegen ungebührlichen Benehmens sind Beschwerden, soferne nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, mündlich oder schriftlich bei der Regierung anzubringen, gegen deren Bescheid Beschwerde binnen 14 Tagen beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden kann (Art. 93 der Verfassung).[^52]

5) Die Beschwerde ist, wenn sie sich gegen die Untätigkeit der Behörde oder einer Amtsperson richtet, an keine Frist gebunden; wenn sie sich aber gegen einen dem Beschwerdeführer bekannt gegebenen Verwaltungsakt richtet, beträgt die Beschwerdefrist 14 Tage seit der Bekanntgebung.

6) Dem Beschwerdeführer ist eine begründete Erledigung, welche als Aufsichtsverfügung, beziehungsweise Aufsichtsentscheidung, zu bezeichnen ist, mitzuteilen; (Art. 43 der Verfassung).[^53]

7) Durch diese Bestimmungen bleiben weitergehende Vorschriften der Verfassung (Art. 43, 62) unberührt.

Art. 24

Zuständigkeit

1) Sobald eine Verwaltungssache an die Regierung oder eine andere in diesem Gesetze erwähnte Verwaltungsbehörde oder Amtsperson, oder den Verwaltungsgerichtshof gelangt, hat diese bzw. dieser, ohne an die Angaben der Parteien gebunden zu sein, die für ihre bzw. seine Zuständigkeit massgebenden Verhältnisse von Amtes wegen zu untersuchen und zu diesem Zwecke von den Beteiligten die nötigen Aufklärungen zu verlangen.[^54]

2) Im Zweifel, ob eine Angelegenheit auf den Rechts- oder Verwaltungsweg gehöre, ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte anzunehmen.

3) Über allfällige Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden entscheidet der Staatsgerichtshof (Art. 104 der Verfassung). Kompetenzstreitigkeiten innerhalb der Verwaltungsbehörden werden im Instanzenzug innerhalb der Verwaltungsbehörden entschieden.[^55]

4) Ist in einer Verwaltungssache die betreffende Verwaltungsbehörde nicht zuständig, so hat sie auf Antrag oder von amtswegen mittelst Entscheides ihre Unzuständigkeit auszusprechen.

5) Die Verwaltungsbehörde oder das Gericht kann während eines Zuständigkeitsstreites zur Wahrung des öffentlichen Interesses oder zur Sicherung der Parteien oder des Zweckes eines Verfahrens die nötigen vorsorglichen Verfügungen treffen; im übrigen sind aber allfällige Zwangsvollstreckungen einstweilen bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes einzustellen, sofern die Wahrung des öffentlichen Interesses nicht etwas anderes erheischt.

Art. 25

Verwaltungshilfe

1) Die Verwaltungsbehörden (Amtspersonen) und Organe des Landes und der Gemeinden, sowie die Gerichte haben sich gegenseitig Hilfe bei Vornahme oder beim Vollzuge von Verwaltungshandlungen (Verwaltungshilfe, Amtshilfe) zu leisten, sei diese Hilfe sonst gesetzlich festgelegt oder nicht.

2) Inländische Gemeindeverwaltungsbehörden dürfen in wichtigen Verwaltungssachen, wenn nicht bisherige Übung oder Gesetze etwas anderes bestimmen, nur durch die Regierung auswärtigen Verwaltungsbehörden Hilfe gewähren.

3) Inwieweit die Regierung für sich oder durch andere Landesverwaltungsbehörden ausländischen Verwaltungsbehörden oder Organen Hilfe zu leisten befugt ist, richtet sich nach den hierauf bezüglichen Vorschriften (Staatsverträgen, Verwaltungsübereinkommen, Regierungserklärungen, Gesetzen oder Verordnungen), nach der bisherigen Übung oder nach dem Gegenrecht, sofern eine solche Verwaltungshilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Rechts nicht unzulässig ist.

4) Über Beschwerden der Parteien wegen Verweigerung oder Gewährung von Verwaltungshilfe durch die Regierung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof; bis zu dessen Entscheide ist die allfällige Hilfe unter Vorbehalt vorsorglicher Massnahmen einstweilen aufzuschieben.[^56]

5) In Ausführung der Amtshilfe dürfen die Behörden (Amtspersonen) und ihre Organe die in ihrem Amtsbereiche zulässigen Zwangsmittel, insbesondere Ungehorsamsstrafen, unter Freilassung des Beschwerdeweges anwenden (Art. 29 Abs. 4).

Art. 26

Geltungsbereich

1) Die in diesem Hauptstücke die Regierung, den Verwaltungsgerichtshof oder andere Behörden oder Amtsorgane betreffenden Bestimmungen finden, soweit sich nicht Ausnahmen ergeben, in allen von ihnen zu erledigenden Verwaltungssachen, sie mögen in den durch die nachfolgenden Hauptstücke geregelten Verfahrensarten zu erledigen sein oder nicht, Anwendung.[^57]

2) Insbesondere haben auch einzelne Amtspersonen bei Vornahme von Amtshandlungen nebst ihrer Zuständigkeit zu prüfen, ob sie in den Ausstand zu treten haben oder nicht.

II. Hauptstück

Das einfache Verwaltungsverfahren

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

A. Anwendbarkeit
Art. 27

Allgemeine Zuständigkeitsvorschrift

1) Die Regierung oder die sonst zuständige Amtsperson hat in Verwaltungssachen (Verwaltungsbefehlen, Aufträgen, Erlaubniserteilungen, Verleihungen, rechtsbegründeten, rechtsverändernden oder rechtsaufhebenden Verwaltungsakten usw.) nach den Vorschriften dieses Hauptstückes vorzugehen:

  • a) Wenn ihr durch Gesetz oder gültige Verordnung eine Verhandlung unter Zuziehung der Parteien, der Beteiligten, der Interessenten usw. (Art. 31), seien diese Einzelpersonen oder Verbandspersonen (Gesellschaften) des öffentlichen oder privaten Rechts, vor Erlass einer Verfügung oder Entscheidung aufgegeben ist, ohne dass eingehendere Vorschriften, als die einer gründlichen oder erschöpfenden Erhebung des Sachverhaltes für das Verfahren erteilt sind.
  • b) Ausserdem sind die Bestimmungen dieses Hauptstückes ergänzend anzuwenden, soweit die der Regierung durch Gesetze oder gültige Verordnungen erteilten Verfahrensvorschriften keine Bestimmungen über die in diesem Hauptstücke geregelten Verhältnisse enthalten.
  • c) Endlich sind, von den in diesem Hauptstücke festgesetzten Ausnahmen abgesehen, alle bindenden Entscheidungen oder Verfügungen über Rechte oder rechtliche Interessen (Ansprüche und Pflichten) einzelner bestimmter Personen in den Formen des hier vorgeschriebenen Verfahrens zu erlassen.

2) Inwieweit die Vorschriften des einfachen Verwaltungsverfahrens auch auf das Verwaltungszwangsverfahren (Art. 110) oder auf das Verwaltungsgerichtshofverfahren (Art. 104 der Verfassung) Anwendung zu finden haben, bestimmen besondere Vorschriften oder Gesetze.

3) Die in der Hauptsache zuständige Verwaltungsbehörde (Amtsperson) hat auch über alle Vorfragen und Zwischenfragen für ihren Bereich selbständig zu entscheiden (Art. 73 und 74), sofern nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheide (Urteile, Grundbuchsbescheide usw.) über die Vorfrage oder Zwischenfrage vorliegen oder gesetzliche Ausnahmen bestehen.

4) Im übrigen ergehen die Verfügungen und Entscheidungen unbeschadet aller privat- und strafrechtlichen Verhältnisse.

Art. 28

Öffentlich-rechtliche Lasten und Forderungen

1) Im Sinne des vorhergehenden Artikels ist nach dem einfachen Verwaltungsverfahren auch vorzugehen:

  • a) bei Feststellung öffentlicher Lasten (Naturalleistungen, wie gemeine Lasten, Vorzugs- und Verbandslasten) und öffentlicher Geldabgaben (wie Steuern, Gebühren, Taxen und Beiträge jeder Art), sofern sie im Wirkungskreise der Regierung im Verfahrenswege festzustellen sind;
  • b) bei Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Ansprüche einer Person oder von Verbandspersonen (Körperschaften und Anstalten), mögen diese dem öffentlichen oder privaten Rechte angehören, gegen das Land, die Gemeinde oder andere öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaften oder Anstalten (insbesondere die aus dem öffentlichen Dienstverhältnisse hervorgehenden Vermögensansprüche auf Geld, Ersatzleistungen usw.; Rückforderungsansprüche und Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag und öffentlich-rechtliche Entschädigung usw.);
  • c) bei Streitigkeiten zwischen öffentlich-rechtlichen Verbandspersonen und einem Privaten über den Bestand, die Benutzung und den Umfang von zum Verwaltungsvermögen gehörenden oder im Gemeingebrauche stehende Sachen.

Dadurch wird die bezügliche Bestimmung des Art. 101 des Schlusstitels zum Sachenrecht aufgehoben.[^58]

2) Vorbehalten bleibt die im folgenden Artikel enthaltene Ausnahme.

3) Bei öffentlich-rechtlichen Lasten und Forderungen können vom Fälligkeitstage an fünf Prozent Verzugszinsen geltend gemacht werden.

Art. 29

Ausgenommene Verwaltungsangelegenheiten

1) Die Vorschriften über das einfache Verwaltungsverfahren finden keine Anwendung:

  • a) auf alle Verwaltungsangelegenheiten, welche auf Grund des Privatrechts erledigt werden und für welche der ordentliche Rechtsweg offen steht und auf alle rein tatsächlichen Handlungen der Verwaltung; [^59]
  • b) auf Wahlrechtsangelegenheiten und die Durchführung der Volkszählung;

auf Geschäfte der auswärtigen und Justiz-Verwaltung;

auf Angelegenheiten hinsichtlich des Aufsichtsverhältnisses des Staates gegenüber den Gemeinden, soweit nicht dieses Gesetz Ausnahmen begründet (Art. 136), oder des Dienstaufsichtsverhältnisses (interne Angelegenheiten, Anweisungen);

auf Ansprüche, die eine der Regierung gleichgestellte Verwaltungsbehörde im Interesse des Dienstzweiges gegenüber dieser erhebt und umgekehrt;

weiter auf Erteilung von Auskünften oder einfache Mitteilungen, Bittgesuche, Bestätigungen, Feststellungen, Registerführungen, allgemeine Ermittlungen, Beurkundungen (Genehmigungen) oder sonstige Geschäfte rein formeller Natur, wie Ausstellung von Ausweisschriften, Bescheinigungen und Verwaltungsakte ähnlicher Art;

ferner auf Lasten und Abgaben, wenn Gesetz oder gültige Verordnungen diese fest bestimmen und unmittelbar festsetzen, so zwar, dass eine im einfachen Verwaltungsverfahren durchzuführende Feststellung zu entfallen hat (Art. 121 und 125);

auf das Verwaltungsstrafverfahren;

endlich, unter Vorbehalt der in diesem Gesetze oder in sonstigen Gesetzen und gültigen Verordnungen enthaltenen Ausnahmen, auf alle Angelegenheiten, in welchen die Regierung (Amtsperson) nicht über Rechte oder rechtlich anerkannte Interessen der Parteien als solcher, einschliesslich sonstiger Pflegeangelegenheiten und Verwaltungsübereinkommen, verfügt oder entscheidet.

2) Wenn aber in den unter b) ausgenommenen Angelegenheiten, abgesehen von dem Verwaltungsstrafverfahren und den Geschäften der Justiz- und auswärtigen Verwaltung, in einem Verfahren durch obrigkeitlichen Ausspruch einer oder mehreren Parteien (Beteiligten) gegenüber im Einzelfall festgestellt wird, was für sie Rechtens sein soll oder ist (z. B. Verweigerungen (Versagungsaussprüche), Ablehnung von Verwaltungsakten) oder in welcher Weise einander widerstreitende, rechtlich anerkannte Interessen abgegrenzt werden sollen (Entscheidung) oder wenn die Verwaltungsbehörde (Amtsperson) jemand ein Recht zuweist, aufhebt, abändert, oder wenn es sich um eine Beschwerde handelt, und hiefür keine besonderen Verfahrensvorschriften aufgestellt sind, oder die bestehenden nicht alle in diesem Hauptstücke angeführten Verhältnisse regeln, so sind die Bestimmungen dieses Hauptstückes gemäss Art. 27 anzuwenden (Art. 86 und 90).

3) Im Zweifel darüber, ob eine Angelegenheit nach dem hier geregelten, einfachen Verwaltungsverfahren durchzuführen sei oder nicht, entscheidet die Regierung gleichzeitig mit der Hauptsache und gegen ihren Entscheid ist auf jeden Fall Beschwerde zulässig.

4) Die Art. 59, 68 bis und mit 72 können im obrigkeitlichen Verfahren auch in ausgenommenen Angelegenheiten gemäss dem zweiten Absatze sinngemässe Anwendung finden.

Art. 30

Gemeindeverwaltungssachen

1) Auf das Verfahren in Gemeindeverwaltungssachen des eigenen Wirkungskreises sind die Vorschriften dieses Hauptstückes, mit Ausnahme der Vorschriften über die Zustellung und die Fristenberechnung und, soweit sonst keine Ausnahmen bestehen, nicht anzuwenden.

2) Wenn aber gegen eine Entscheidung oder Verfügung der Gemeindebehörden bei der Regierung Beschwerde eingelegt wird, so finden auf das Verfahren bei der Regierung die nachfolgenden Bestimmungen dieses Hauptstückes einschliesslich des Verwaltungsbotsverfahrens Anwendung.

3) Die Bestimmung des Art. 90 Abs. 6a findet entsprechende Anwendung bei Beschwerden gegen Gemeindeverwaltungsbehörden.[^60]

B. Parteien und deren Vertreter und Fürsprecher
Art. 31

Parteien

1) Als Partei (mitbeteiligte Partei, Beteiligter, Interessent, Gegenbeteiligter) in diesem Verfahren ist zu betrachten, wer an die Verwaltungsbehörde (Amtsperson) mit dem Begehren herantritt, dass diese einen hoheitlichen Verwaltungsakt im rechtl. Interesse des Antragstellers vornehme oder unterlasse (Interessent), oder wer als mögliches Subjekt einer öffentlichen Pflicht oder eines öffentl. Rechts einem für die Ermittlung des Verpflichteten oder Berechtigten bestimmten Verfahren unterworfen wird oder endlich, an wen die Behörde infolge eines Verfahrens eine Verfügung oder Entscheidung richtet. Die Eigenschaft als Partei (Berechtigter, Interessent usw.) ist im Zweifel mit Rücksicht auf den Gegenstand und auf Grund der anzuwendenden Gesetze zu bestimmen.

2) Öffentlich-rechtliche Körperschaften, wie das Land, die Gemeinden usw. und Anstalten, sind gleichfalls Partei, soferne sie nicht in Ausübung ihrer Hoheitsrechte auftreten.

3) Die Rechts- (Partei-) und Handlungsfähigkeit und Sachlegitimation ist, von abweichenden Bestimmungen der Verwaltungsgesetze oder dieses Gesetzes abgesehen, nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und anderer einschlägiger Gesetze zu beurteilen.

4) Im übrigen finden hinsichtlich der Partei- und Prozessfähigkeit, der Streitgenossenschaft und einer allfälligen Intervention, soweit nicht andere Bestimmungen bestehen (Art. 32), die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss ergänzende Anwendung.

5) Die Behörde (Amtsperson) kann auf Antrag oder von amtswegen die Beiladung Dritter als Partei, deren Interessen durch die zu fällende Entscheidung oder zu erlassende Verfügung berührt werden, verfügen; gegen die Ablehnung des Antrages ist Beschwerde zulässig.

6) Die Entscheidung oder Verfügung ist in diesem Falle auch dem Beigeladenen gegenüber verbindlich, gleichgültig, ob er am Verfahren teilgenommen hat oder nicht.

7) Die Vorschriften über die Kostenersatzpflicht finden aber auch auf ihn Anwendung.

Art. 32

Bevollmächtigte und Fürsprecher

1) Die Parteien, sowie deren gesetzliche Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen gefordert wird, durch Bevollmächtigte vertreten lassen, oder sie können auch mit rechts- oder fachkundigen Fürsprechern (Beiständen) vor der Behörde erscheinen.

2) Eheleute und eingetragene Partner können sich in diesem Verfahren wechselseitig vertreten, soweit die Gesetze es zulassen. Dasselbe gilt für die Eltern gegenüber ihren Kindern. Hinsichtlich der Vertretung (Repräsentation) von Körperschaften und Anstalten gelten die besonderen gesetzlichen oder statutarischen Bestimmungen und ergänzend die Bestimmungen des Privatrechts (Art. 139 Abs. 4).[^61]

3) Personen, welche in dauerndem Geschäftsführungsverhältnisse zu einer Partei stehen, können zu deren regelmässiger Vertretung in dem durch dieses Hauptstück geordneten Verfahren nur dann zugelassen werden, wenn sie in leitender Stellung sich befinden, wie z. B. in der eines Prokuristen, Direktors, Generalbevollmächtigten, gewerblichen Stellvertreters.

4) Entstehen durch die Verschiedenartigkeit oder Gleichzeitigkeit der Behandlung gleichartiger Rechte oder Interessen gegenüber verschiedenen am Verfahren Beteiligten Schwierigkeiten und lassen sich die nach gemeinsamen Rechten oder Interessen Verbundenen zur Vereinfachung des Verfahrens unter einem gemeinsamen Vertreter gruppieren (Gruppenparteien) oder unter mehreren, so kann nach fruchtloser Aufforderung der Beteiligten zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters die Verwaltungsbehörde (Amtsperson) einen oder mehrere solche auf Gefahr und Kosten der Beteiligten bestellen und sie kann an ihn alle Verfügungen und Entscheidungen, mit Ausnahme der im Verwaltungszwangsverfahren erlassenen, rechtswirksam ergehen lassen. Der gemeinsame Vertreter ist kraft Gesetzes ermächtigt, alle Handlungen an Stelle der Beteiligten, welche er hievon verständigen soll und die ihn zu diesem Zwecke aufklären können, rechtswirksam vorzunehmen, sofern nicht ausdrücklich das persönliche Erscheinen gefordert wird.

5) Werden die Parteien zum persönlichen Erscheinen aufgefordert, so dürfen sie sich zum Zwecke der Vertretung ihrer Rechte und Interessen, von ihren Fürsprechern begleiten lassen.

6) Auf die berufsmässige Parteienvertretung und Verbeiständung finden im übrigen die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemässe Anwendung.

Art. 33

Verwaltungsvollmachten

1) Vollmachten zur Vertretung einer Partei im Verwaltungsverfahren sind entweder in schriftlicher Ausfertigung zu erteilen, für die die Unterfertigung der geschriebenen oder auf mechanischem Wege hergestellte Vollmachtserklärung genügt, oder sie sind vor oder bei der Verhandlung mündlich zu Protokoll zu diktieren.

2) Schreibunfähige können eine Vollmacht unter Beobachtung der Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (§ 886) ausstellen oder sonst zu Protokoll erteilen.

3) Eine gerichtliche oder gemeindeamtliche Beglaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens ist nur im Falle auftauchender Bedenken gegen die Echtheit zu fordern und selbst in diesem Falle nachzusehen, wenn ein inländischer berechtigter Parteienvertreter einschreitet und die Echtheit mittels Handschlags bekräftigt.

4) Es ist zulässig, dass mehrere Parteien mittels derselben Verwaltungsvollmacht einen Bevollmächtigten oder Fürsprecher bestellen.

5) Für den Inhalt der Vollmacht ist es erforderlich und ausreichend, dass sie auf die Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen, auf die Erklärung zu Rechtsverzichten und auf den Abschluss von Vergleichen laute.

6) Die Wirkung und Dauer der Vollmacht ist unter sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu beurteilen.

7) Die Verwaltungsvollmachten sind, nachdem der Zweck ihrer Zurückbehaltung weggefallen ist, den Parteien auf ihr Verlangen herauszugeben.

Art. 34

Zulassung zur Teilnahme am Verfahren

1) Die Feststellung und Prüfung der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit und der Prozessführungsfähigkeit, sowie der Sachlegitimation der zu ladenden Parteien und Parteienvertreter hat schon vor der Ladung stattzufinden.

2) Die Ladung ist in solcher Weise vorzunehmen, dass die Verhandlungen wegen Mangels der Prozessfähigkeit der geladenen Parteien oder wegen Mangels der Prozessführungsfähigkeit der geladenen Parteienvertreter keine Unterbrechung erleiden muss.

3) Sofern die Prüfung vor der Ladung nicht durchführbar sein sollte, also insbesondere, wenn im Falle des Aufgebotsverfahrens nicht geladene Personen als Parteien auftreten, oder wenn Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der vor der Ladung vorgenommenen Prüfung auftauchen sollten, oder wenn an Stelle der geladenen Parteien Parteibevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter der Parteien erscheinen, ist die hier angeordnete Prüfung vor Eingehung in die Verhandlung vorzunehmen.

4) Die Prüfung der Prozessfähigkeit, sowie die Anordnung der Massregeln, welche durch die Prozessunfähigkeit einer Partei oder durch die Prozessführungsunfähigkeit eines für die Partei erschienenen Vertreters, sowie durch die Unfähigkeit einer Partei, eines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten zu verständlicher Äusserung nötig gemacht werden, richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

5) Die im § 8 der Zivilprozessordnung vorgesehene Aufstellung eines Kurators (Pflegers) für eine prozessunfähige Partei ist auf Ersuchen einer Verwaltungsbehörde durch das Landgericht vorzunehmen.

C. Kosten im Verwaltungsverfahren
Art. 35

Grundsätze für die Kostenersatzpflicht

1) In einem Verfahren, welches nur auf Antrag (Einschreiten) einer Partei eingeleitet werden darf, wie zur Erteilung einer Erlaubnis, Einleitung der Enteignung, Konzession usw., ist der Ersatz aller Kosten und Gebühren des Verfahrens, sowie der den andern Parteien ausser dem Antragsteller erwachsenden Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.

2) Wird ein Verfahren von amtswegen durch den rechtswidrigen Zustand einer Sache nötig gemacht, so trägt die durch dasselbe verursachten Kosten beider Art jene Partei, welche diesen Zustand durch rechtswidriges Verhalten verschuldet hat; wenn aber kein Verschulden obwaltet oder die schuldtragende Partei sich nicht feststellen lässt, der Eigentümer.

3) Es sind jedoch in allen Fällen jeder Partei diejenigen Kosten beider Arten aufzulegen, welche sie durch mutwillige Anträge, mutwillige Einwendungen gegen Anträge der andern Partei oder anderweitige auf Trölerei gerichtete Handlungen oder durch solche Anträge hervorgerufen hat, die geeignet sind, den Gegenstand eines selbständigen, nur auf Parteiantrag durchzuführenden Verfahrens zu bilden.

4) Ist ein Verfahren zur Entscheidung über Ansprüche auf Geldleistungen bestimmt, welche von einer Partei gegen eine andere Partei gestellt werden, so ist die Kostenfrage nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Prozesskosten zu entscheiden.

Art. 36

Ersatzbestimmung für die Entscheidung über die Kostenfrage. Solidarhaftung

1) Sofern keiner der im vorhergehenden Artikel angeführten Fälle gegeben ist, sind die Kosten des Verfahrens auf die Parteien angemessen zu verteilen, die den Parteien erwachsenen Kosten gegeneinander wettzuschlagen oder verhältnismässig zu verteilen.

2) Mehrere durch ein identisches Interesse verbundene oder unter einem gemeinsamen Vertreter zusammengefasste (Art. 32 Abs. 4) oder endlich an einer rechtswidrigen Handlung oder Unterlassung mitschuldige Personen haben, wenn der Antrag oder das Verschulden eine Kostenersatzpflicht begründet und ein billiger Verteilungsmassstab sich nicht ermitteln lässt, die durch ihren Antrag oder ihr Verschulden hervorgerufenen Kosten des Verfahrens, sowie jene der andern Parteien solidarisch zu tragen.

Art. 37

Kosten der Parteien, Bevollmächtigten und Fürsprecher

1) Für die persönliche Teilnahme der Parteien am Verfahren kann die Verwaltungsbehörde nach Ermessen ihnen den Ersatz für den Zeitaufwand nach dem ortsüblichen Taglohn zusprechen.

2) Sind sie persönlich für den Zweck der Vernehmung als Auskunftsperson vorgeladen worden, so können ihnen nach den für Zeugen bestehenden Bestimmungen Gebühren zugesprochen werden.

3) Die Entlohnung der von den Parteien verwendeten Vertreter und ihrer Fürsprecher (Beistände) ist für den Zweck der Bestimmung des Kostenersatzanspruches unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeit und Notwendigkeit der von ihnen unternommenen Schritte und der Bedeutung des Verhandlungsgegenstandes festzustellen, wobei die Bemühungen der Vertreter und Fürsprecher um die Klärung der Sach- und Rechtslage, um die Einigung der Parteien, sowie um die rasche Durchführung des Verfahrens besonders zu würdigen sind.

4) Der gleiche Grundsatz hat für die Feststellung der Entlohnung der fachtechnischen Parteienbeistände zu gelten, wenn in dem Verfahren überhaupt ein Anlass für ihre Verwendung gegeben war.

Art. 38

Gebühren der Zeugen und Sachverständigen

Die Höhe der Gebühren der Zeugen und der Sachverständigen, der Zeitpunkt für die Geltendmachung des Anspruchs und das Verfahren über diesen Anspruch richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

Art. 39

Kosten des Kurators

1) Der verwaltungsbehördlichen Bestimmung unterliegen auch die Kosten des Kurators, dessen Aufstellung gemäss diesem Gesetze vom Landgerichte vorgenommen worden ist.

2) Diese Kosten sowie jene der Bestellung sind in dem Falle eines nur auf Parteiantrag einzuleitenden Verfahrens von der antragstellenden Partei, unbeschadet des ihr nach den in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen gegenüber andern Parteien zustehenden Kostenersatzanspruches, zu tragen.

3) In allen andern Fällen sind, unbeschadet der Pflicht der Parteien zum Ersatze der Kosten des Verfahrens, dem Kurator die ihm zugesprochenen Kosten vom Lande zu ersetzen, das auch im Falle des zweiten Absatzes dieses Artikels subsidiär für sie zu haften hat.

Art. 40

Zeitpunkt der Klarstellung des Kostenersatzanspruches

1) Die Parteien müssen ihre Kostenersatzansprüche vor Schluss desjenigen, sei es für die Parteienverhandlung, sei es für die Beweisaufnahme, bestimmten Verwaltungstages klarstellen, welcher vom Verhandlungsleiter (Vorsitzenden) bei dessen Eröffnung als letzte Tagsatzung bezeichnet worden ist.

2) Die Parteien sind an die Geltendmachung ihrer Kosten durch den Verhandlungsleiter (prozessleitender Beamter) oder den Vorsitzenden des betreffenden Kollegiums und auf den Zeitpunkt, bis wann die Verzeichnisse längstenfalls zu legen sind, aufmerksam zu machen; allenfalls kann ihnen eine Nachtragsfrist von längstens drei Tagen gewährt werden.

3) Die Klarstellung erfolgt durch Vorlage nötigenfalls belegter Kostenverzeichnisse.

4) Werden in einer Sache Teilentscheidungen gefällt, so hat die Vorlage von Kostenverzeichnissen bei sonstigem Verluste des Ersatzanspruches längstens binnen drei Tagen nach dem Zeitpunkte zu erfolgen, nachdem der Vorsitzende die Teilentscheidung mündlich verkündet oder erklärt hat, dass eine Teilentscheidung gefällt werde, es sei denn, dass der Ausspruch über die Kosten durch Erklärung des Verhandlungsleiters der letzten in der Sache erfliessenden Entscheidung vorbehalten wird.

5) Wird eine Entscheidung mündlich zu Protokoll verkündet, so kann der Ausspruch über die Kosten für die schriftliche Ausfertigung vorbehalten werden.

6) Muss das Verfahren für den Zweck der Ergänzung wiederum aufgenommen werden, so sind auf die Klarstellung der Kostenersatzansprüche die vorhergehenden Bestimmungen sinngemäss anzuwenden.

7) Bei den im Ermittlungsverfahren ergehenden Verfügungen oder Entscheidungen ist der Ausspruch über die Kosten dem Entscheide in der Hauptsache vorzubehalten, sofern die Verwaltungssache nicht in anderer Weise erledigt wird.

Art. 41

Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren

1) Aufgehoben[^62]

2) Im Rechtsmittelverfahren ist der Kostenersatzanspruch bei sonstigem Ausschlusse entweder sofort mit der Einlegung der Rechtsmittel, wenn der Einleger auf eine mündliche Verhandlung verzichtet oder aber vor der Entscheidung nach der mündlichen Verhandlung einzulegen.

3) In jedem Falle ist der Partei noch Gelegenheit zu geben, ihre Kosten im Verfahren geltend zu machen.

4) Bei Zurücknahme eines Rechtsmittels hat der das Rechtsmittel Zurücknehmende alle Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu bezahlen, insoferne die Rücknahme nicht durch eine Behörde erfolgt oder unter den Parteien eine andere Abrede über die Pflicht zur Tragung der Kosten besteht.

Art. 42

Ergänzende Bestimmungen. - Höhe des Kostenersatzes

1) Insoweit in Verwaltungsgesetzen oder Verordnungen oder in diesem Gesetze keine Bestimmungen über den Kostenersatz enthalten sind, finden die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss ergänzende Anwendung.

2) Die Höhe des Ersatzes der Parteikosten durch die ersatzpflichtige Partei bestimmt unter Berücksichtigung der in den vorstehenden Artikeln angeführten Grundsätze die entscheidende oder verfügende Behörde (Amtsperson) im übrigen nach freiem Ermessen.

D. Verwaltungsvertröstung und Armenrecht
Art. 43

1) Auf die Verwaltungsvertröstung (Sicherheitsleistung) und das Armenrecht im Verwaltungsverfahren finden die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemässe Anwendung, jedoch hat der Armutseid zu entfallen.

2) Für die dem Lande durch Amtshandlungen im Interesse eines Beteiligten entstehenden Auslagen für Requisitionen, Gebühren für Zeugen und Sachverständige, Augenscheinskosten und dergleichen kann vom Regierungschef oder von der sich mit der Verwaltungssache befassenden Amtsperson ein Vorschuss in bar oder in Stempelmarken oder eine Sicherheitsleistung (Vertröstung) unter Ansetzung einer Frist und unter Androhung verlangt werden, dass bei Nichtleistung die Amtshandlung zum Nachteile der säumigen Partei (Art. 46 und 61) unterbleibe.

3) Der Regierungschef oder der prozessleitende Beamte entscheidet auf Antrag oder von amtswegen nach freiem Ermessen, ob eine Partei Sicherheit zu leisten habe oder ob einem Beteiligten das Armenrecht ganz oder teilweise zu bewilligen sei, und endlich darüber, ob ein Beteiligter für die amtlichen Kosten einen Vorschuss in bar oder in Form von Stempelmarken zu leisten habe.

4) Gegen deren Entscheid ist Beschwerde innerhalb vierzehn Tagen an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.[^63]

5) Über Verwaltungsvertröstung und Armenrecht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof entscheidet dieser endgültig.[^64]

E. Zustellungen und Aufgebotsverfahren
Art. 44

Zustellungen. (Persönliche Verständigung)

1) Die Vorladungen zum Verwaltungstag (Tagsatzung), die provisorischen, sowie die auf die Vollstreckung gerichteten Anordnungen, Verwaltungsbote, die Entscheidung über die Hauptsache und überhaupt alle mit einem Rechtsmittel anfechtbaren Verwaltungsakte sind, wenn nicht das Aufgebotsverfahren zulässig ist oder ein Notstand vorliegt oder sonstwie nach den bestehenden Verwaltungsrechtsvorschriften eine persönliche Verständigung gestattet ist, den Parteien oder ihren Bevollmächtigten oder gemeinsamen Vertretern mit Zustellnachweis zuzustellen, sofern diese Personen nicht ausdrücklich auf eine solche Zustellung verzichtet haben.[^65]

2) Alle Zustellungen von der Regierung, dem Verwaltungsgerichtshof, von dem Verhandlungsleiter oder sonstigen Amtspersonen sind in der Regel durch einen Zustelldienst zu vollziehen, nur ausnahmsweise, wenn es im Interesse der Sache gelegen erscheint, können Vorladungen durch Organe der Behörde oder der Gemeinde sonst schriftlich oder mündlich vollzogen werden.[^66]

3) Zustellungen erfolgen von Amts wegen nach dem Zustellgesetz.[^67]

4) Die Verfügung auf dieser Grundlage trifft der prozessleitende oder sonstige Beamte (Art. 48, 54) und im kollegialbehördlichen Verfahren in der Regel der Regierungschef, allenfalls der Regierungssekretär unter Benützung der Regierungskanzlei und der Amtsorgane.

5) Ergibt sich die Notwendigkeit der Aufstellung eines Kurators für eine Partei behufs Bewirkung der Zustellung an sie, so ist dessen Bestellung beim Landgerichte zu erwirken.

Art. 45

Aufgebotsverfahren

1) Allgemeinverfügungen, wie allgemeine Aufgebote zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Steuerpflicht usw.), allgemeine Aufforderung an Parteien, die der Behörde unbekannt sind, zur Teilnahme am Verwaltungsverfahren usw., sind, anstatt durch die im vorhergehenden Artikel erwähnte Zustellung, wenn Gesetz oder gültige Verordnungen es zulassen, oder wenn es zur amtswegigen Ermittlung der an einem Verwaltungsakte interessierten Parteien nach Ermessen des prozessleitenden Beamten unbedingt erforderlich erscheint, mittels einer öffentlichen Kundmachung (Aufgebot) zu erlassen.

2) Das Aufgebot (Edikt) hat nebst den im einzelnen Falle erforderlichen Angaben in der Regel zu enthalten:

  • a) den Zweck der vorzunehmenden oder vorgenommenen Verwaltungshandlungen und genaue Angaben über diese selbst;
  • b) den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder aber den Zeitpunkt, bis zu welchem die Parteien eine Handlung vorzunehmen haben;
  • c) die vom Gesetz oder der gültigen Verordnung im Falle des Ausbleibens, der Unterlassung oder sonstiger Säumnis der Parteien angedrohten Folgen.

3) Wenn ein Aufgebot in Form eines Verwaltungsbotes erlassen wird, so sind vorstehende Punkte sinngemäss in dasselbe aufzunehmen.

4) Das Aufgebot ist auf der Webseite der Behörde zu veröffentlichen und kann auch sonst noch in geeigneter Weise, insbesondere in den amtlichen Kundmachungsorganen, bekannt gemacht werden.[^68]

5) Liegt nicht Gefahr im Verzuge, so dürfen durch das Aufgebotsverfahren Zustellungen an bekannte Personen nicht umgangen werden.

6) Durch diese Bestimmungen wird die Kundmachung von Verordnungen nicht berührt.

F. Verschiedenes
Art. 46

1) Hinsichtlich der Schriftsätze, die in der Regel in einem Exemplar zu überreichen sind, der Fristen und der Verwaltungstage (Tagsatzungen), der Folgen der Versäumung und Wiedereinsetzung, der Unterbrechung des Verfahrens (Art. 73 und 74), der Öffentlichkeit, welche nur unter den Beteiligten gilt, der allfälligen Vorträge der Parteien und Prozessleitung, der Sitzungspolizei, des Vergleichs, der Protokolle, Akten und Strafen und der Sonntagsruhe finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung, soweit nicht aus diesem Gesetze, sonstigen besonderen Gesetzen und gültigen Verordnungen oder aus der Natur des Verwaltungsverfahrens als eines einseitigen bzw. zweiseitigen Verfahrens, welches insbesondere der Fürsorge öffentlicher Interessen unter gleichzeitiger Wahrung subjektiver Rechte und bestimmter Privatinteressen zu dienen hat, etwas anderes sich ergibt.

2) Die Verlegung einer Tagfahrt oder die Verlängerung einer vom prozessleitenden Beamten angesetzten Frist darf auf einseitiges Parteigesuch nur stattfinden, wenn nicht öffentliche Gründe dagegen sind und sofern ausreichende und falls notwendig, gehörig bescheinigte Gründe (Krankheit, amtliche Geschäfte einer Partei oder ihres Vertreters, Gottesgewalt, Todesfall im engeren Familienkreise oder Gründe ähnlicher Wichtigkeit) dafür sprechen. Vor der Bewilligung kann die allfällige Gegenpartei angehört werden.

3) Vertrauenswürdigen Parteien oder ihren Bevollmächtigten können die Akten des Verfahrens zwecks Einsicht und Abschriftnahme während einer vom prozessleitenden Beamten festgesetzten Frist ins Haus gegeben werden.

4) Den Parteien sind die den Behörden übergebenen Akten und sonstigen Gegenstände zurückzustellen, sobald der Zweck ihrer Zurückbehaltung bei Amt entfällt.

5) Auf die Einhaltung der ausschliesslich den Schutz der Rechte und Interessen der Parteien bezweckenden Verfahrensvorschriften können sie verzichten, soweit aus den Bestimmungen nichts anderes folgt.

6) Die unrichtige oder mangelhafte Bezeichnung oder Benennung der von einer Partei schriftlich oder mündlich im Verwaltungsverfahren vorgenommenen Handlungen ist unerheblich, sofern nur das Begehren oder der Zweck deutlich erkennbar ist.

7) Die Regierung oder Amtsperson kann von Personen, die sie zur Abfassung eines Schriftsatzes für geeignet hält, statt dem Begehren um Aufnahme des Protokollaranbringens zu entsprechen, die Einreichung eines Schriftsatzes verlangen. Hiergegen ist keine Beschwerde zulässig.

Art. 46a [^69]

Hemmung von Rechtsmittelfristen

1) Die Gerichtsferien hemmen den Lauf einer Rechtsmittelfrist; der noch übrige Teil der Frist beginnt mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen. Fällt der Anfang einer Frist in die Gerichtsferien, so beginnt der Lauf der Frist mit dem Ende der Gerichtsferien. Die Dauer der Gerichtsferien richtet sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

2) Die entscheidende Verwaltungsbehörde kann verfügen, dass aufgrund der Dringlichkeit der Sache keine Hemmung des Fristenlaufs eintritt. Eine solche Verfügung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

G. Verfahrenseinleitung
Art. 47

1) Die Einleitung des Verfahrens zum Erlass eines Verwaltungsbots oder behufs Erlassung einer Verfügung oder Entscheidung auf Grund einer förmlichen Parteienverhandlung im Sinne dieses Gesetzes erfolgt durch die Behörde oder Amtsperson, unbeschadet der etwa bestehenden Mitteilungs- oder Anzeigepflicht einer Amtsperson oder der allfälligen Pflicht einer Privatperson zu Anzeigen, Mitteilungen, Erklärungen, Bekenntnissen usw., entweder von amtswegen (amtswegiges Verfahren) oder, wenn es sich um die Geltendmachung von Rechten (Ansprüchen) und rechtlich anerkannten Interessen einer Partei handelt, auf deren Antrag (Verfahren auf Parteiantrag), wobei im übrigen die Voraussetzungen und Wirkungen der Einleitung nach den bestehenden, besonderen oder allgemeinen Vorschriften zu beurteilen sind.

2) Auf die das Verfahren einleitenden Parteianbringen (Antrag, Anzeige usw.) in Schriftsätzen (Eingaben, Gesuchen usw.) oder auf das mündliche Anbringen zu Protokoll der Regierung oder einer zu dessen Entgegennahme bestimmten Amtsperson oder Amtsstelle finden hinsichtlich Form und Inhalt in erster Linie die in den gültigen Verwaltungsrechtsvorschriften enthaltenen Sondervorschriften, insbesondere des E-Government-Gesetzes, und, soweit diese schweigen bzw. nicht anwendbar sind, die in diesem Hauptstücke enthaltenen Bestimmungen Anwendung (Art. 46, 60 und 93).[^70]

II. Abschnitt

Das Verwaltungsbotsverfahren (Entscheidung oder Verfügung ohne förmliche Parteienverhandlung)

A. Das allgemeine Verwaltungsbot
Art. 48

Zulässigkeit

1) Ein Verwaltungsbot (Entscheidung oder Verfügung) kann von der Regierung, vom Regierungschef oder einem damit von der Regierung im Verordnungswege beauftragten Regierungsmitglied (Art. 90 und 94 der Verfassung) oder sonstigen Beamten ohne vorgängige Durchführung einer förmlichen Parteiverhandlung im Sinne des III. Abschnittes auf Antrag oder von amtswegen erlassen werden:

  • a) Wenn der Behörde (Amtsperson) gegenüber nur eine Partei auftritt oder mehrere einmütig vorgehende Parteien als Antragsteller gegenüberstehen und dem gestellten Antrage schon auf Grund amtlicher Kenntnis der klaren Sach- und Rechtslage dem vollen Inhalte nach stattgegeben werden kann (Art. 50 Abs. 3).
  • b) Ausserdem kann die Behörde, wenn sie eine ausreichende amtliche Kenntnis der für ihr Vorgehen massgebenden, tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu besitzen glaubt, ohne weiteres Verfahren den Antrag einer allein auftretenden Partei oder die einmütigen Anträge mehrerer Parteien ganz oder teilweise abweisen, sowie über widerstreitende Anträge mehrerer Parteien entscheiden.
  • c) Ein Verwaltungsbot ist insbesondere dann zu erlassen, wenn ein Verfahren zu seinem Erfolge mit Rücksicht auf den Aufwand an Zeit, Mühen oder Kosten ausser Verhältnis steht.
  • d) Endlich kann ein Verwaltungsbot nach Ermessen der Regierung, des Regierungschefs, des Regierungsmitgliedes oder des mit dem Erlass von Verwaltungsboten beauftragten Beamten ergehen und es können dem Erlasse vorgängig von den Beamten ohne Parteienbeizug Erhebungen gepflogen und zu diesem Zwecke kann von dritten Personen nach den Bestimmungen des folgenden Abschnittes Auskunft (Zeugnis, Begutachtung) verlangt werden.

2) Ein Verwaltungsbot kann auf Antrag oder von amtswegen auch erlassen werden, gleichgültig, ob bestehende Gesetze oder gültige Verordnungen die Durchführung einer förmlichen Parteienverhandlung vorschreiben oder nicht; diese Verhandlung findet sodann nur auf Einspruch hin statt, soweit nicht Ausnahmen bestehen (Art. 49 und 50). Erlässt jedoch die Regierung ein Verwaltungsbot, so ist hiergegen nur das Überprüfungsverfahren zulässig.

3) Vor Einleitung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens oder während desselben kann zur vorläufigen Regelung einer Verwaltungssache, zur vorläufigen Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Zustandes oder zur Abwendung eines drohenden erheblichen Nachteils, abgesehen von Gemeingefahren (Art. 52), und abgesehen vom Sicherungsverfahren (Art. 120) und unter Vorbehalt der im ordentlichen Verfahren durchzuführenden Enderledigung, ein vorläufiges Verwaltungsbot erlassen werden (Art. 94 Abs. 2 der Verfassung).

4) In Gemeindeverwaltungssachen können die zuständigen Gemeindebehörden (Ortsvorstehungen) in ihrem Wirkungskreise im Sinne des ersten und dritten Absatzes Verwaltungsbote erlassen, gegen welche Einspruch bzw. Beschwerde gemäss den folgenden Bestimmungen bei der Regierung erhoben werden kann.

Art. 49

Ausfertigung des Verwaltungsbots

1) Die schriftliche Ausfertigung des Verwaltungsbots gemäss vorstehenden Artikels hat zu enthalten:

  • a) die Aufschrift: Verwaltungsbot;
  • b) die Bezeichnung der erlassenden Behörde oder Amtsperson, sowie der Parteien und ihrer gesetzlichen oder sonstigen Vertreter oder Fürsprecher;
  • c) den förmlichen Spruch in der Sache oder die in der Sache getroffenen endlichen Verfügungen, einschliesslich des Ausspruches über die Kosten (Art. 81);
  • d) wenn die Entscheidung eine besondere Vollstreckung erfordert, die Einigung der Parteien hierüber, allenfalls den Ausspruch darüber, ob die Entscheidung für die Parteien als sofort vollstreckbar zu gelten habe oder die Festsetzung der Frist, innerhalb welcher dem Vollstreckungsbefehl durch die Parteien bei sonstiger zwangsweiser Vollstreckung nachzukommen ist (Art. 113, 116);
  • e) den Tatbestand, d. i. die Anführung der der Behörde bekannt gewordenen, dem Verwaltungsbote zugrunde gelegten Tatsachen und der Beweise, welche der Amtsperson die Kenntnis dieser Tatsachen vermittelt haben, und die Entscheidungsgründe (Art. 83);
  • f) die Rechtsbelehrung über den bei der Regierung anzubringenden Einspruch und über die Einspruchsfrist bzw. über die Beschwerde (Art. 85);
  • g) die Unterschrift der erlassenden Amtsperson.

2) In der Ausfertigung eines vorläufigen Verwaltungsbotes (Art. 48 Abs. 3) sind die vorstehend angeführten Punkte sinngemäss mit der Bemerkung aufzunehmen, dass die Verfügung einstweilen gelte und dass in der Rechtsbelehrung die Zulässigkeit der Beschwerde an die Regierung erwähnt (Art. 50 Abs. 7) und in der Regel der Verwaltungstag für das Ermittlungsverfahren, falls diese Anordnung nicht schon für ein anhängiges Verfahren getroffen ist, genau bestimmt wird (Art. 73).

3) Im Falle des Art. 48 Bst. a, ist, sofern die Partei oder Parteien nicht auf eine Ausfertigung überhaupt verzichtet haben, in der Ausfertigung des Verwaltungsbotes oder des dieses sonst ersetzenden Verwaltungsaktes an Stelle der Bst. c bis und mit e des ersten Absatzes dieses Artikels nur der Antrag, dem stattgegeben wird, und in die allfällige Rechtsbelehrung die Bemerkung aufzunehmen, dass nur Beschwerde zulässig ist.

4) Für die Ausfertigung von Verwaltungsboten sind möglichst Formulare zu verwenden.

5) Eine Ausfertigung hat zu entfallen, wenn alle Beteiligten darauf verzichten oder wenn es sich um ein vorläufiges Verwaltungsbot in einer anhängigen Verwaltungssache handelt und alle Beteiligten bei der Verkündigung anwesend sind.

Art. 50

Einspruch. Beschwerde

1) Wenn aber in solchen Fällen (Art. 48), unter Vorbehalt der vorstehenden und der nachfolgenden Ausnahmen, auch nur eine Partei, sofern sie nicht mit dem Erlass des Verwaltungsbotes einverstanden war, innerhalb der Beschwerdefrist gegen das erlassene Verwaltungsbot (Entscheidung oder Verfügung) im ganzen oder einem Teile nach Einspruch wegen Wegfalles der Parteienverhandlung erhebt, so ist das Verwaltungsbot, es mag zu Gunsten anderer Parteien ausser dem Einsprecher ergangen sein oder nicht, von der Amtsstelle, welche es erlassen hat, im Umfange des Einspruches ganz oder teilweise zurückzunehmen, allenfalls das ordentliche Verfahren im Sinne der nachfolgenden Abschnitte einzuleiten.

2) Dritte Personen, welche für eine Partei einen Einspruch erheben, müssen mit Vollmacht versehen sein.

3) Ist aber ein Verwaltungsbot aus dem unter Art. 48 Bst. c enthaltenen Grunde ergangen, so steht es im Ermessen der erlassenden Amtsstelle, ob sie bei Einspruch im Sinne der vorstehenden Absätze das Verwaltungsbot zurücknehmen oder aber den hinreichend begründeten Einspruch als Beschwerde behandeln wolle, es wäre denn, dass der Einsprecher ausdrücklich die Einleitung des ordentlichen Verfahrens verlangt; im Falle des Art. 48 Bst. a ist nur Beschwerde zulässig (Art. 49 Abs. 3).

4) Die einsprucherhebende Partei kann beantragen, dass der Einspruch als Beschwerde behandelt, das ordentliche Verfahren gleichzeitig vor dem Verwaltungsgerichtshof durchgeführt und die Sache dort auf Grund der Verhandlung endgültig entschieden werde.[^71]

5) Auch ein anderweitiges innerhalb der Beschwerdefrist gegen das Verwaltungsbot eingelegtes und wie immer bezeichnetes Rechtsmittel oder Abhilfegesuch (Vorstellung, Beschwerde, Nachsichtsgesuch) ist als Einspruch zu behandeln, wenn es gegen den Wegfall des förmlichen Verfahrens rechtzeitig eingebracht wird und sich aus dessen Inhalt nicht etwas anderes ergibt.

6) Wenn ein Einspruch oder ein ihm in der Wirkung gleichgestellter Antrag gegen das Verwaltungsbot nicht fristgemäss erfolgt, so ist es den Parteien gegenüber unabänderlich und kann, sofern es nicht schon geschehen, auf Antrag oder von amtswegen vollstreckt werden (Art. 87 und 110 ff.).

7) Gegen ein vorläufiges Verwaltungsbot ist nur Beschwerde an die Regierung zulässig.

8) Die erlassende Amtsstelle hat in den auf Grund vorstehender Bestimmungen erlassenen Verwaltungsboten die Parteien auf die Zulässigkeit des Einspruches und seine Wirkungen oder auf die Anfechtung mittels Beschwerde aufmerksam zu machen (Art. 85).

9) Wenn Rechten oder rechtlich anerkannten Interessen eines Dritten, der am Verwaltungsbotsverfahren nicht teilgenommen hat, durch ein erlassenes Verwaltungsbot vorgegriffen worden ist, so kann er im Sinne der vorstehenden Absätze einen Dritteinspruch, allenfalls eine Drittbeschwerde (Art. 92 Abs. 1) erheben.

Art. 51

Ergänzende Bestimmungen

1) Auf das vorstehende Verwaltungsbotsverfahren finden im übrigen ausser den Artikeln des vorhergehenden Abschnittes die Vorschriften des dritten Abschnittes, insbesondere die Art. 81, 83 ff., wenn sie sich nicht auf eine förmliche Parteienverhandlung beziehen, ferner ergänzend die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Rechtsbotsverfahren, soweit diese Vorschriften mit den zu wahrenden öffentlichen Interessen vereinbar sind, mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen Anwendung.

2) Einer Zustellung des Verwaltungsbotes an die Beteiligten bedarf es nicht, wenn sie ausdrücklich darauf verzichtet haben.

3) Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme ist zulässig.

B. Sofort vollstreckbare Verwaltungsbote und provisorische Verwaltungsbote in Sachen der Gefahrenpolizei
Art. 52

Anwendung

1) Eine Parteienverhandlung hat nicht stattzufinden:

  • a) wenn ein Gesetz oder eine gültige Verordnung die Regierung oder eine Amtsperson zum Erlass einer ohne vorgängige Verhandlung zu treffenden, sofort vollstreckbaren Verfügung beruft, wie im Falle der Auflösung der Versammlung usw.;
  • b) ferner wenn eine provisorische Verfügung zur Abwendung von Gemeingefahren für Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum zu treffen ist und die Sachlage den mit einer Parteienverhandlung und förmlichen Beweisaufnahme verbundenen Aufschub nicht gestattet (Art. 94 Abs. 2 der Verfassung).

2) Doch ist in letzterem Falle das Ermittlungsverfahren einzuleiten und die endgültige Regelung des Verhältnisses (gemäss Art. 73 Abs. 3 dieses Gesetzes) vorzunehmen und, wenn der Verdacht obwaltet, dass der sicherheitsgefährliche Zustand durch Verschulden herbeigeführt worden sei, zugleich auch die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens oder des strafgerichtlichen Verfahrens zur Ermittlung der Schuldtragenden zu veranlassen. Wird zur Abwendung einer Gemeingefahr nicht ein provisorisches Verwaltungsbot, sondern ein solches gemäss Art. 48 erlassen, so ist es als solches zu bezeichnen und es findet dagegen nur mehr das Überprüfungsverfahren Anwendung.

3) Verwaltungsbote (Verfügungen) zur Abwendung von Gemeingefahren sind bei besonderer Dringlichkeit mündlich, sonst aber schriftlich an diejenigen Personen oder Personenkreise zu erlassen, welche für die dauernde Erhaltung des polizeiordnungsmässigen Zustandes der gefahrdrohenden Sache oder für die polizeiordnungsmässige Gestaltung der gefahrdrohenden Tätigkeit verwaltungsstrafrechtlich oder sonst strafrechtlich verantwortlich sind.

4) Das Verwaltungsbot in Sachen der Gefahrenpolizei ist in der Regel vom Regierungschef, im Falle von besonderer Dringlichkeit vom Ortsvorsteher, Landweibel oder vom Ortspolizisten oder von sonst zuständigen Amtspersonen (Rüfemeister, Wuhrkommissär, Feuerwehrkommandant u. a.) zu erlassen (Art. 132).

5) Ein Verwaltungsbot dieser Art ist an bekannte, einzelne Personen zuzustellen (Art. 44) und, wenn es sich um die Kundmachung an einen unbegrenzten Personenkreis handelt, so findet die Vorschrift über das Aufgebotsverfahren Anwendung.

6) Bei besonderer Dringlichkeit genügt in jedem Falle mündliche Eröffnung durch ein Amtsorgan, allenfalls Kundmachung durch schlüssige Verwaltungshandlungen, wie einfache oder sofortige Gewaltanwendung (z. B. Strassensperre).

7) Gegen sofort vollstreckbare Verwaltungsbote ist nur der Rechtsmittelweg im Sinne des Verwaltungszwangsverfahrens (Art. 114 ff.) zulässig und bei gefahrenpolizeilichen Verwaltungsboten, die gemäss vorstehendem Absatze ergehen, ist in der Regel, abgesehen von der zulässigen Beschwerde gegen die Gewaltanwendung (Art. 132), möglichst bald ein Verwaltungstag anzuordnen (Art. 52 Abs. 2).

Art. 53

Ausfertigung

1) Das sofort vollstreckbare oder das in Sachen der Gefahrenpolizei auszufertigende Verwaltungsbot hat, wenn es zugestellt oder im Aufgebotsverfahren bekannt gemacht wird, ausser im Falle besonderer Dringlichkeit, zu enthalten:

  • a) die Aufschrift: Verwaltungsbot;
  • b) die Bezeichnung der Behörde, sowie derjenigen Person oder ihres gesetzlichen oder sonstigen Vertreters, an welche es nach dem dritten Absatz des vorhergehenden Artikels zu richten ist, bzw. den Personenkreis, an den es sich richtet;
  • c) die genau umschriebene, sofort zu vollstreckende oder gefahrenpolizeiliche Anordnung;
  • d) den Ausspruch, dass das Verwaltungsbot gegen die Parteien oder gegen den Personenkreis als sofort vollstreckbar zu gelten habe oder dass es überhaupt nur provisorisch gelte und eine Verhandlung angeordnet werde und den allfälligen Ausspruch über die Kosten oder die Bemerkung, dass deren Auferlegung einer späteren Entscheidung vorbehalten bleibe;
  • e) den Tatbestand, d. i. die Anführung der der Behörde bekannt gewordenen, dem Verwaltungsbote zugrunde gelegten Tatsachen und der Beweise, die der Behörde die Kenntnis dieser Tatsachen vermittelt haben;
  • f) die Rechtsbelehrung über die zulässigen Rechtsmittel (Beschwerde), und darüber, dass diese innert der Beschwerdefrist einzulegen seien (Art. 52 Abs. 2 u. 7) oder allenfalls die Ansetzung eines Verwaltungstages (Art. 54 ff, 73 Abs. 3);
  • g) die Unterschrift der das Verwaltungsbot erlassenden Amtsperson.

2) Weiter kann es noch enthalten:

  • h) die Festsetzung des Zwangsmittels.

3) Ergeht die Festsetzung des Zwangsmittels in einem besonderen Verwaltungszwangsbot (Art. 113 Abs. 2), so kann hingegen nur Beschwerde eingelegt werden.

4) Bei Erlass von gefahrenpolizeilichen Verwaltungsboten an einen unbestimmten Personenkreis kann die Anführung des Tatbestandes und die Rechtsbelehrung gemäss dem ersten Absatz entfallen.

III. Abschnitt

Entscheidungen oder Verfügungen nach vorgängiger Parteienverhandlung

A. Das Ermittlungsverfahren (Instruktionsverfahren)
Art. 54

Zweck. Verhandlungsleiter

1) Das auf Antrag oder von amtswegen einzuleitende Ermittlungsverfahren mit Parteienverhandlung (kommissionelle Erhebung) bezweckt die genaue Erforschung der Beteiligten, die Feststellung der allfälligen Streitpunkte, die allseitige Abklärung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einer Verwaltungssache, die Sammlung und Erhebung der beantragten oder zur Fällung einer Entscheidung oder Erlassung einer Verfügung von amtswegen nötig erachteter Beweismittel durch den prozessleitenden Beamten (Verhandlungsleiter) unter Vorbehalt der endlichen Erledigung, soweit eine Ausnahme nicht besteht (Art. 63 und 77), durch das Regierungskollegium.

2) Prozessleitender Beamter ist in der Regel der Regierungschef oder ein anderes von der Regierung beauftragtes Mitglied (Art. 94 der Verfassung); es kann aber von der Regierung zu einzelnen Verwaltungssachen oder für bestimmte Arten derselben der Regierungssekretär, in bautechnischen u. ä. Verwaltungssachen der Landestechniker oder Geometer, in Finanzverwaltungssachen der Landeskassenverwalter, und in gesundheitspolizeilichen u. ä. Angelegenheiten der Amtsarzt oder der Landestierarzt bestellt werden.[^72]

3) Bei Verwaltungssachen, die nach Ermessen des Regierungschefs (Amtsperson) von geringerer Bedeutung oder kleinerem Umfange sind, kann er ausserdem unter seiner Verantwortung die zuständigen Ortsvorsteher oder Gemeinderatsschreiber oder einen Landweibel unter Beizug der Parteien mit der Erhebung im ganzen oder in einzelnen Punkten beauftragen.

4) Ein Ermittlungsverfahren findet nicht statt, wenn auf Antrag des prozessleitenden Beamten oder wenn sonst die Regierung ein solches nach der klaren Sach- und Rechtslage als nicht notwendig erachtet oder das allenfalls erlassene Verwaltungsbot durch Beschluss der Regierung bestätigt wird; in diesem Falle ist gegen die Entscheidung oder Verfügung nur mehr das Überprüfungsverfahren zulässig.

Art. 55

Offenheit, Raschheit und Billigkeit

1) Der prozessleitende Beamte wie auch die Behörde hat nicht nur in der Vorladung an die Parteien diese auf den Gegenstand des Verfahrens aufmerksam zu machen, sondern auch vor Eröffnung und während der Ermittlungsverhandlung die Parteien mit hinreichender Deutlichkeit aufzuklären, worauf es für die Entscheidung oder Verfügung ankommt und damit sie in die Lage versetzt werden, ihre Anträge zweckmässig zu stellen und sie nicht unnütz zu viel Zeit verlieren.

2) Es ist von amtswegen darauf hinzuwirken, dass das Verfahren auf möglichst übersichtliche und erschöpfende, rasche, einfache und wenig kostspielige Weise, ohne zuviel Schreibwerk durchgeführt werden kann und dass über der Einhaltung unwesentlicher Formen die Befriedigung der Rechte und Interessen der Parteien im Rahmen des öffentlichen Rechts herbeigeführt wird (Art. 94 der Verfassung).

3) In dringenden Fällen oder wenn es ohne Schaden für die Sache geschehen kann und eine Partei hiergegen nicht wegen Unterlassung der Vorladung Einspruch erhebt, kann von Parteien (Art. 57), Zeugen und Sachverständigen schriftliche, allenfalls telephonische Auskunft verlangt werden; dies ist in den Akten zu vermerken.

4) Alle für die Entscheidung der Sache bedeutungslosen Anträge und Erörterungen der Parteien sind abzuschneiden.

Art. 56

Verhandlungsort und Verhandlungszeit

1) Die Verhandlung einschliesslich der Beweisaufnahme findet in der Regel am Sitze der Behörde (in Vaduz) statt.

2) Sie ist jedoch an einem andern Ort des Landes abzuhalten, wenn hiedurch eine erhebliche Ersparnis an Zeit und Kosten oder eine erhebliche Förderung der anzustrebenden Parteieneinigung oder der Klärung des Sachverhalts erwartet werden kann.

3) Die Regierung kann auch mittels öffentlicher Bekanntmachung, in welcher die Gemeinde und die Zeit genau anzugeben sind, für das Unterland regelmässige Amtstage für alle oder bestimmte Verwaltungssachen einführen.

4) In einem solchen Falle sind in der Regel die entstehenden Amtskosten auf die am Amtstage behandelten Verwaltungssachen entsprechend zu verteilen.

5) Hinsichtlich der Zeit zur Abhaltung von Verhandlungen oder zu Beweisaufnahmen ist auf Wünsche der beteiligten Personen möglichst Rücksicht zu nehmen und dabei darauf zu achten, dass den am Verfahren teilnehmenden Personen tunlichst wenig Aufwand an Zeit und Kosten verursacht wird.

Art. 57

Prozessbetrieb und Gang des Ermittlungsverfahrens

1) Das Ermittlungsverfahren kann je nach den zu verfolgenden Rechten und Interessen auf Antrag oder von amtswegen eingeleitet und weiter betrieben werden.

2) Wenn und insoweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften nicht eine bestimmte Reihenfolge der im Verwaltungsverfahren aufeinanderfolgenden oder ineinandergreifenden Handlungen der Behörde (Amtspersonen) und Parteien vorschreiben, bestimmt der prozessleitende Beamte die Reihenfolge der Verfahrenshandlungen im einzelnen Falle.

3) Zur mündlichen Verhandlung im Ermittlungsverfahren sind die dem Verhandlungsleiter bekannten Parteien oder, wenn sie handlungsunfähig sind, deren gesetzliche Vertreter, auch im Falle des Aufgebotsverfahrens ausserdem die etwa beizuziehenden Vertreter von Behörden unter deutlicher Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes derart rechtzeitig zu laden, dass sie vorbereitet erscheinen können.

4) Kann der mit einer Vorladung angestrebte Zweck durch die Einholung einer schriftlichen (telephonischen) Erklärung erreicht und kann die Abgabe einer solchen Erklärung im betreffenden Fall mit Sicherheit angenommen werden, so ist, wenn die Angelegenheit den hiedurch bedingten Aufschub gestattet, von einer Vorladung abzusehen, sofern nicht die Parteien eine solche ausdrücklich verlangen.

5) Zeugen und Sachverständige sind gleichfalls unter deutlicher Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes zur Parteienverhandlung dann zu laden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne Nachteil für die Klärung des Sachverhaltes die Beweisaufnahme mit der Parteienverhandlung verbunden und an einem Verwaltungstag durchgeführt werden kann.

6) Besteht von vorneherein die Wahrscheinlichkeit, dass die Feststellung des Sachverhalts bei einer einzigen Tagsatzung nicht stattfinden kann, so sind, wenn möglich, die für nötig erachteten Verwaltungstage unter Hervorhebung der für die Beweisaufnahme bestimmten, schon in der ersten Vorladung zu bezeichnen.

7) In letzterem Falle bedarf es keiner neuerlichen Ladung, wenn die Verwaltungstage der ersten Ladung gemäss abgehalten werden können.

8) Der Verhandlungsleiter handhabt die Verhandlungspolizei (Art. 46).

Art. 58

Beschaffung des Prozessstoffes

1) An Verfügungen, wie insbesondere Geständnisse, Anerkenntnisse, Verzichte handlungsfähiger Parteien ist die Behörde und der prozessleitende Beamte im Verfahren auf Parteiantrag insoweit gebunden, als sie innerhalb der Grenzen des öffentlichen Rechts zulässig sind (Verhandlungsgrundsatz).

2) Soweit die zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen durch Amtspflicht zur Wahrung von gesetzeswegen zu schützender Interessen und zur zweck- und gesetzmässigen Art ihrer Befriedigung gefordert werden, sind sie von amtswegen und unabhängig von Anträgen, Geständnissen, Anerkenntnissen oder Verzichten der Parteien zu pflegen (Untersuchungsgrundsatz). Ebenso sind auch die Ermittelungen der auf diesem Wege liegenden Rechte und Interessen Einzelner und gemäss Gesetz von amtswegen zu schützender oder zu berücksichtigender Privatinteressen durchzuführen, sofern der prozessleitende Beamte nicht durch eine bewusste und rechtswirksame Verfügung (Anerkenntnisse, Geständnisse, Verzichte) der berechtigten oder interessierten Partei dieser Verpflichtung enthoben ist.

3) Der die Verhandlung leitende Beamte hat unter Beobachtung dieser beiden Grundsätze darauf hinzuwirken, dass der Sachverhalt vollständig geklärt wird und von den Parteien hierauf gerichtete zweckdienliche Anträge gestellt werden.

4) Er ist verpflichtet, für den letzteren Zweck besonders rechtsunkundigen und durch rechtskundige Parteienvertreter nicht unterstützten Parteien an die Hand zu gehen.

Art. 59

Vorladung der Parteien, Zeugen und Sachverständigen

1) Die Vorladung an die Parteien hat das Verzeichnis der ausser dem Adressaten etwa noch vorgeladenen Parteien, den Verhandlungsgegenstand, ausserdem aber den Beisatz zu enthalten, dass im Falle des Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werde (Art. 12).

2) Ist das persönliche Erscheinen nach Lage des Falles erforderlich, so ist dieses in der persönlich zuzustellenden Vorladung ausdrücklich zu bemerken.

3) Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse am Erscheinen nachweisbar verhindert ist, hat der Vorladung Folge zu leisten und Auskunft (Art. 71) zu geben.

4) Die Vorladung an die Zeugen und Sachverständigen hat den Hinweis auf die in diesem Gesetze (Art. 70) festgesetzten Ungehorsamsfolgen zu enthalten.

5) Den Parteien ist es anheimgestellt, auch vor dem Verhandlungsleiter nicht geladene Zeugen mitzubringen.

6) Solche Zeugen haben nur dann einen Anspruch auf Zeugengebühr, wenn sich ihre Vernehmung für den Fortgang des Verfahrens als zweckdienlich erweist.

Art. 60

Vorbereitende Parteienerklärung

1) Den Parteien steht es frei, über den Verhandlungsgegenstand schriftliche Erklärungen schon vor dem Verwaltungstag einzureichen oder die bereits eingereichten zu ergänzen.

2) Auf diese Eingaben oder auf das sie ersetzende protokollarische Anbringen bei der Regierung oder beim Verhandlungsleiter finden die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Schriftsätze und die protokollarischen Erklärungen mit den nachfolgend enthaltenen Abweichungen sinngemäss Anwendung.

3) In den Eingaben können die Parteien, von anderweitigen den Gegenstand betreffenden Anträgen abgesehen, auch die Vorladung noch nicht vorgeladener Parteien, Zeugen und Sachverständiger beantragen und rechtliche Ausführungen aufnehmen. Ferner sind die in den Eingaben als Beweismittel erwähnten Akten und Urkunden diesen möglichst beizuschliessen, oder die für deren Herbeischaffung wesentlichen Angaben möglichst mitzuteilen.

4) Im Verwaltungsverfahren kann die Eingabe in der Regel in einem Exemplar überreicht werden, ist aber eine Eingabe in mehreren Exemplaren überreicht worden, so hat der Verhandlungsleiter den anderen Parteien je ein Exemplar, soweit sie vorhanden sind, noch vor der Verhandlung zuzustellen.

5) Findet der Verhandlungsleiter es notwendig, dass die Gegenpartei noch vor der Verhandlung über die Parteienerklärungen in Kenntnis gesetzt werde, so kann er ihr vorläufig auf Kosten der antragstellenden Partei eine Mitteilung zugehen lassen oder aber vom Antragsteller eine entsprechende Anzahl Exemplare hiefür einverlangen.

6) Die Einsicht in die Parteienerklärungen und ihre Beilagen steht den Beteiligten schon vor der Tagsatzung offen und unter allen Umständen ist der allfälligen Gegenpartei der wesentliche Inhalt solcher Erklärungen und ihrer Beilagen spätestens bei der Verhandlung mitzuteilen (Art. 46).

Art. 61

Verspätetes Erscheinen zur Verhandlung

1) Erscheint eine Partei oder ein Parteienvertreter nach Beginn der Verhandlung, so ist die etwa nötige Prüfung (Art. 34) vor der Zulassung des nachträglich Erschienenen zur Fortsetzung der Verhandlung vorzunehmen.

2) Der so Zugelassene kann in die Verhandlung nur in jenem Stadium eintreten, in welchem sie sich im Zeitpunkt seines Erscheinens befindet, ausser, er beantragt die Feststellung von Rechten und Interessen, die auch von amtswegen hätten wahrgenommen werden sollen.

Art. 62

Vortrag des Verhandlungsgegenstandes

1) Nach Beendigung der vorgesehenen Prüfung (Art. 34) ist vom Verhandlungsleiter der Gegenstand der Verhandlung und, wenn er mehrere trennbare Fragen umfasst, unter sorgfältiger Trennung derselben und unter Beobachtung des letzten Absatzes von Art. 60 darzulegen.

2) Muss eine Verhandlung in mehreren Verwaltungstagen durchgeführt werden, so hat der prozessleitende Beamte zu Beginn jeden Verwaltungstages die wesentlichen Ergebnisse der früheren Verhandlungen auf Grund ihrer protokollarischen Beurkundung übersichtlich vorzuführen und nach Vornahme etwa nötiger, von amtswegen oder auf Parteiantrag erfolgender Richtigstellung dieser Darstellung die Verhandlung fortzusetzen.

Art. 63

Vergleichsversuch

1) Wenn mehrere Parteien mit widerstreitenden Rechten oder Interessen vor der Behörde auftreten, ist der eigentlichen Ermittlungsverhandlung vorgängig eine zwangslose Besprechung zur Herbeiführung einer Einigung untereinander zu eröffnen.

2) Der leitende Beamte hat die grösste Sorgfalt auf Herbeiführung eines Vergleichs innerhalb der für Parteidisposition durch das öffentliche Recht gezogenen Grenzen (Art. 58) zu verwenden und keine zweckmässigen und zulässigen Mittel zu dessen Herbeiführung unversucht zu lassen.

3) Auch während des Ermittlungsverfahrens ist der Vergleichsversuch zu erneuern, wenn Aussichten für eine gütliche Einigung vorhanden sind.

4) Zwecks eines Vergleichsversuchs können die Akten dem zuständigen Ortsvorsteher vorübergehend abgetreten werden.[^73]

5) Auf den Vergleichsversuch und den Vergleich kommen die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung mit der Einschränkung zur Anwendung, dass ein Vergleich auf einen zu leistenden Eid nicht abgeschlossen werden kann und dem abgeschlossenen Vergleich die Wirkung einer im Verwaltungsverfahren erlassenen Entscheidung zukommt.

Art. 64

Parteiengehör

1) Misslingt der vorgängige Vergleichsversuch, so ist in dem Umfange, als dies der Fall ist, in die Verhandlung der Sache einzutreten.

2) Die erschienenen Parteien oder ihre Vertreter sind in der für eine rasche Klärung des Sachverhalts am besten geeigneten Reihenfolge mit ihren tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen und Anträgen zu hören (Vernehmlassungspflicht der Behörden).

3) Jeder Partei muss Gelegenheit geboten werden, sich über alle für die Erledigung des Verhandlungsgegenstandes massgebenden, von andern Parteien, von Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder von amtswegen zur Frage gestellten Tatsachen und Verhältnisse, sowie über die von andern Parteien, von Sachverständigen und Zeugen gestellten Anträge zu äussern und überhaupt ihre Rechte und Interessen entsprechend zu wahren (Art. 32 Abs. 4).

4) Andererseits sind alle zur Sache nicht gehörigen, sowie erkennbar auf Schikane oder Verschleppung (Trölerei) abzielenden Anträge und Erörterungen abzuschneiden (Art. 42).

5) Die Grenzen der Vernehmlassung der Parteien bestimmt unter strenger Beobachtung der hier aufgestellten Grundsätze einstweilen der die Verhandlung leitende Beamte, unter Vorbehalt der Enderledigung durch das Kollegium oder eine dazu bestimmte Amtsperson.

6) Er entscheidet in diesem Sinne darüber, ob auf Beweisanträge oder andere Anträge der Parteien, mit welchen sie nach Art. 60 unmittelbar vor dem Verhandlungstage oder in einem vorgerückten Zeitpunkte der Verhandlung hervorkommen, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder weil die Verspätung mit Gründen gerechtfertigt wird, welche für die Bewilligung der Wiederherstellung des Verfahrens ausreichen würden, dennoch einzugehen sei und ob für diesen Zweck eine Verlegung der Tagsatzung zur weiteren Verhandlung stattzufinden habe und der Partei die Kosten der Verhandlung aufzuerlegen seien.

Art. 65

Beweisaufnahme in Verbindung mit der Parteienverhandlung und abgesonderte Beweisaufnahme

1) Wenn möglich, sind die für die Erledigung der Sache erheblichen Beweise im Zuge des Ermittlungsverfahrens in dem für die Förderung ihres Abschlusses geeigneten Zeitpunkte und am Verhandlungsorte aufzunehmen.

2) Doch kann nach Lage des Falles schon vor der mündlichen Verhandlung, sei es auf Antrag einer Partei, sei es von amtswegen, im Interesse der Sicherung eines Beweises oder Förderung eines Vergleiches zwischen den Parteien eine Beweiserhebung durch den Verhandlungsleiter oder durch eine von ihm beauftragte Behörde (Gemeindeamt) oder Amtsperson verfügt werden, in welchen Fällen die Parteien zur Beweisaufnahme zu laden sind.

3) Diese Ladung hat auch dann zu geschehen, wenn sonst im Interesse der Klärung der Sachlage eine strenge Sonderung der Beweisaufnahme von der Erörterung der Sache mit den Parteien und die Anordnung eines eigenen Verwaltungstages für die Beweisaufnahme geboten erscheint, oder wenn die Beweisaufnahme nach Einleitung der kollegialen Verhandlung durch eine von der entscheidenden Behörde beauftragte oder ersuchte Behörde (Amtsperson) stattzufinden hat.

Art. 66

Teilnahme der Parteien an der Beweisaufnahme. Parteienöffentlichkeit der Beweismittel

1) In allen Fällen ist den erschienenen Parteien die Möglichkeit zur Teilnahme an der Erhebung der Beweise zu eröffnen.

2) Sowohl die Parteien selbst als auch ihre gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigte, rechtsfreundlichen und technischen Fürsprecher sind zur Stellung zweckdienlicher Fragen an die der Einvernehmung unterzogenen Parteien, Zeugen und Sachverständigen zuzulassen.

3) Alle öffentlichen und privaten Urkunden, welche der Feststellung des Tatbestandes zu Grunde gelegt werden, sind den Parteien oder ihren Vertretern im Zuge der Beweisaufnahme zur Abgabe ihrer Erklärungen über dieselben vorzulegen.

4) Dies gilt auch von den ausserhalb der Verhandlung durch eine ersuchte Behörde aufgenommen Protokollen über eine durch sie erfolgte Beweiserhebung.

5) Die Pflicht zur Vorlegung von Urkunden (Urkundeneditionspflicht) oder anderen Gegenständen durch die Partei, den Gegner oder durch einen Dritten, ist, sofern nicht besondere Vorschriften bestehen, ausgeschlossen.

Art. 67

Auskunftspflicht in Sachen der Gefahrenpolizei. Vorweisung von beweglichen Gegenständen, Besichtigung und Durchsuchung von Wohnungen und anderweitigen Räumen und Grundstücken

1) Im Verfahren zur Abwendung von Gemeingefahren für Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum ist jedermann, er sei Partei des Verfahrens oder nicht, verpflichtet, diejenigen Auskünfte zu erteilen, welche für eine zweckmässige Gestaltung der Abwehrmassregeln unentbehrlich sind und diejenigen in seiner Innehabung befindlichen beweglichen Gegenstände vorzuweisen, so wie den Zutritt zu allen in seiner Innehabung befindlichen Räumen und unbeweglichen Gegenständen zu eröffnen, deren Besichtigung oder Durchsuchung für den gleichen Zweck unentbehrlich ist.

2) Das Betreten von Grundstücken, Wohn- und Geschäftsräumen, Betriebsstätten und anderweitigen Räumen für den Zweck ihrer Besichtigung oder Durchsuchung ist, von weitergehenden gesetzlichen Bestimmungen abgesehen, nur im Falle des ersten Absatzes dieses Artikels, ferner nur dem prozessleitenden Beamten oder dem von diesem beauftragten Ortsvorsteher und nur in dem Falle, dass der Eintritt des gefährlichen Ereignisses unmittelbar bevorsteht, auch den Sicherheitsorganen aus eigener Macht gestattet.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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