Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1922-07-12
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 151
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3) Die der Abwendung von Gemeingefahren im Sinne des ersten Absatzes dieses Artikels dienende Besichtigung und Durchsuchung von privaten Räumen und Grundstücken, die Durchsuchung dort befindlicher Personen darf bei sonstiger Bestrafung (Art. 166) nur unter strengster, sinngemässer Beobachtung der einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung oder sonst bestehender Vorschriften (Art. 134) erfolgen.

4) Überdies ist bei dieser Vornahme jede Betriebsstörung, sowie die Erforschung von Privat- und Geschäftsgeheimnissen, welche für die Sache bedeutungslos sind, und die Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren jeder Art, verboten und strafbar.

5) Die beabsichtigte Besichtigung oder Durchsuchung von öffentlichen Gebäuden und Grundstücken ist, abgesehen von polizeioffenen Räumen (Art. 134), dem höchsten zu ihrer Verwaltung berufenen Beamten oder öffentlichen Organe oder in dessen Abwesenheit seinem Stellvertreter anzuzeigen und unter Teilnahme dieser Personen oder von ihnen beigegebenen Personen zu vollziehen.

6) Die nach diesem Artikel ergehenden Verwaltungsbote oder sonstigen Befehle sind sofort vollstreckbar, vorbehalten bleibt deren Anfechtung im Beschwerdewege und die zivil-, straf- und disziplinarrechtliche Verantwortung des anordnenden Beamten oder der ausführenden Organe (Art. 19).

Art. 68

Allgemeine Auskunfts-, Zeugnis- und Begutachtungspflicht

1) Von den Bestimmungen des vorausgehenden Artikels abgesehen, besteht eine Auskunftspflicht für die Parteien und eine Zeugnispflicht (Kundschaftspflicht) für Unbeteiligte nur in dem Umfange, als eine allgemeine Zeugnispflicht durch die Zivilprozessordnung festgesetzt ist.

2) Ihre Bestimmungen sind auch massgebend für den Umfang der Pflicht, der Bestellung zum Sachverständigen durch die Behörde (Amtsperson) Folge zu leisten.

Art. 69

Vernehmung von Parteien, Zeugen und Sachverständigen

1) Die Vernehmung von Parteien als Auskunftspersonen, sowie jene der Zeugen (Gedenkmänner) und Sachverständigen erfolgt unbeeidigt.

2) Doch sind die Parteien, wenn sie für den Zweck des Beweises als Auskunftspersonen vernommen werden sollen, ebenso wie die Zeugen und Sachverständigen auf die zivil- und strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Aussage oder wissentlich unrichtigen Angabe aufmerksam zu machen.

3) Amtspersonen, welche über Gegenstände ihres amtlichen Wissens als Zeugen oder Sachverständige vernommen werden sollen, sind vorher an ihren Amtseid zu erinnern.

4) Parteien, Zeugen und Sachverständigen ist vor ihrer Vernehmung eine Belehrung zu erteilen, über welche Fragen sie eine Auskunft, eine Zeugenaussage, ein Gutachten verweigern können. Die Zeugnisaussage kann auch wegen Verwaltungsstrafsachen verweigert werden.[^74]

5) Die Parteien sind tunlichst vor den Zeugen, die Zeugen einzeln, in Abwesenheit der später Abzuhörenden, zu vernehmen; einander widersprechende Zeugen können einander gegenüber gestellt werden.

Art. 70

Grundloses Ausbleiben von Parteien, Zeugen oder Sachverständigen

1) Einem ordnungsmässig geladenen Beteiligten (Art. 59 Abs. 2), Zeugen oder Sachverständigen, der ohne genügenden Entschuldigungsgrund, wie Krankheit, Gebrechlichkeit, Verhinderung durch Amtsgeschäfte, Gottesgewalt oder sonstige begründete Hindernisse, von der zu seiner Vernehmung bestimmten Tagfahrt wegbleibt, ist vom Regierungskollegium oder der Amtsperson der Ersatz aller durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen.

2) Ausserdem kann der Ausgebliebene unter gleichzeitiger Verhängung einer Ordnungsbusse bis zu 200 Franken und je nach der Dringlichkeit der zwangsweisen Vorführung unterworfen werden; jedoch darf in der Regel die Vorführung erst auf die zweite fruchtlose Vorladung angeordnet werden.[^75]

3) Im Falle nachträglicher Rechtfertigung des Ausbleibens ist die verfügte Ordnungsbusse sowie die Kostenauflage zurückzunehmen.

4) Gegen Verfügungen wegen Ordnungsbusse und Kostenauflage kann, falls sie nicht zurückgenommen werden, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen werden.[^76]

Art. 71

Grundlose Verweigerung von Auskünften, Zeugenaussagen und Gutachten. Wissentlich unwahre oder unrichtige Angaben

1) Wer ohne rechtlich anerkannten Grund eine Auskunft, eine Zeugenaussage oder die Abgabe eines Gutachtens verweigert (Art. 68), kann von der Regierung mit einer Geldstrafe bis zu 500 Franken oder im Uneinbringlichkeitsfalle zu einer Haft bis zu zehn Tagen belegt werden; hiergegen ist Beschwerde zulässig.[^77]

2) Nebstdem haftet der sich rechtswidrig Weigernde für die durch seine Weigerung hervorgerufenen Kosten des Verfahrens und der Parteien.

3) Wer in dem in diesem Hauptstücke geregelten Verwaltungsverfahren bei seiner Einvernehmung als Partei, als Zeuge, als Sachverständiger nach Erinnerung zur Wahrheit in erheblichen Punkten wissentlich unwahre oder unrichtige Angaben macht, begeht, wenn hiedurch nicht der Tatbestand einer schweren verpönten Handlung begründet wird, eine Übertretung, die vom Landgerichte mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Franken oder mit einer Arreststrafe bis zu zwanzig Tagen bestraft werden kann.[^78]

4) Diese Strafen können wahlweise oder verbunden verhängt werden.

Art. 72

Ergänzende Beweisvorschriften

1) Im übrigen finden, soweit sich nicht aus dem Wesen des Verwaltungsverfahrens gegenüber dem Verfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten eine Abweichung ergibt, von der Zivilprozessordnung die allgemeinen Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufahme, die Vorschriften über den Beweis durch Urkunden, Zeugen, Sachverständige, Augenschein Vernehmung der Parteien und über die Sicherung von Beweisen ergänzende Anwendung.

2) Anordnungen über die Sicherung von Beweisen erlässt, wenn nicht ein Prozessleiter für eine anhängige Verwaltungssache bestellt ist, der Regierungschef oder sein Stellvertreter (Art. 94 der Verfassung).

3) In dringlichen Fällen oder wenn die Sache einen Verschub nicht gestattet, hat der Ortsvorsteher oder sein Stellvertreter von amtswegen oder auf Ansuchen von Beteiligten Massnahmen zur Sicherung des Beweises (Zeugeneinvernahme, Augenscheine usw.) anzuordnen und hierüber ein Protokoll aufzunehmen.

Art. 73

Unstatthaftigkeit besonderer Vor- und Zwischenstreite

1) Mit Ausnahme über die Ablehnung des Verhandlungsleiters (Art. 11 und 12) ist über alle Vorfragen und Zwischenfragen des Verwaltungsprozesses, wie über die Zuständigkeit der Behörde, Ablehnung von Sachverständigen, über die Einwendung der entschiedenen Sache oder deren Anhängigkeit, über die Zulassung von Parteien, den Erlass provisorischer Verfügungen usw. mit der Hauptsache zu verhandeln und nach Tunlichkeit im Zuge der mündlichen Verhandlung provisorisch vom prozessleitenden Beamten zu entscheiden (Art. 94 der Verfassung).

2) Er kann aber auch in allen Fällen, wenn es zur Förderung oder raschen Erledigung der Sache oder sonst als geraten erscheint, den Entscheid des Regierungskollegiums einholen oder endlich können alle aufgeworfenen Fragen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden.

3) Wenn jedoch kraft gesetzlicher Anordnung eine provisorische Verfügung in Form eines Verwaltungsbotes (Art. 52 und 53) oder wenn eine vorläufige Verfügung vor oder während des Ermittlungsverfahrens (Art. 48) erlassen worden ist, so ist der Verwaltungstag für die Verhandlung über die endgültige Regelung des Verhältnisses zugleich mit dem Erlass des Verwaltungsbotes auszuschreiben und innert angemessener Zeit abzuhalten, sofern nicht nach Erlass eines provisorischen Verwaltungsbotes an Stelle eines Verwaltungstages die erforderlichen Ermittlungen im kurzen Wege erfolgen können. (Art. 54 Abs. 4, Art. 55 Abs. 3, Art. 57 Abs. 4).

Art. 74

Unterbrechung des Verfahrens wegen Vorfragen und Zwischenfragen

1) Von der Regel des vorhergehenden Artikels abgesehen, kann das Regierungskollegium bei Vorfragen (Zwischenfragen) staats-, verwaltungs-, straf- oder privatrechtlicher Art auf Antrag des prozessleitenden Beamten oder einer Partei nach seinem Ermessen die Unterbrechung des Verwaltungsverfahrens anordnen, wenn die gründliche Erledigung einer solchen Vorfrage oder Zwischenfrage eine besondere Behandlung erfordert.

2) Die Unterbrechung dauert solange, bis eine endgültige Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts vorliegt.

3) Handelt es sich um die Feststellung eines privatrechtlichen Verhältnisses oder einer nur auf Antrag eines Privaten zu verfolgenden strafbaren Handlung, so kann die Regierung eine Frist zur Anhängigmachung festsetzen, widrigenfalls die Verwaltungsbehörde die Vorfrage oder Zwischenfrage für ihren Bereich von sich aus erledigen kann.

4) Ist die Anhängigkeit einer Vorfrage (Zwischenfrage) im Sinne des vorstehenden Absatzes ausgewiesen, so ist bis zu deren Enderledigung das Verwaltungsverfahren nur insoweit zu unterbrechen, als es mit diesen Vorfragen zusammenhängt; in allen anderen Punkten kann das Verfahren seinen Fortgang nehmen.

5) Von einer Unterbrechung ist abzusehen oder ein bereits gefasster Unterbrechungsbeschluss zurückzunehmen, wenn durch die Hinausschiebung begründete, öffentliche Interessen beeinträchtigt werden oder Gefahr im Verzuge liegt oder endlich, wenn die Vorfrage (Zwischenfrage) nur zur Schikane oder Verschleppung des Verwaltungsverfahrens aufgeworfen worden ist.

6) Eine Unterbrechung des Verfahrens bis zur kassatorischen Entscheidung des Staatsgerichtshofes (Art. 104 Abs. 2 der Verfassung) muss eintreten, wenn es sich um die Frage der Verfassungsmässigkeit im Gesetzen oder um die Gesetzmässigkeit von Regierungsverordnungen handelt, welche angewendet werden wollen.

7) Vorbehalten bleibt in allen Fällen die Anordnung sichernder Massnahmen.

Art. 75

Protokollierung der Verhandlung und Beweisaufnahme

1) Über den Gang der Verhandlung ist vom prozessleitenden Beamten oder von einem Regierungsbeamten ein förmliches Protokoll zu führen, welches unter sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Protokollierung der Verhandlung und der Beweisaufnahme abzufassen ist.

2) Doch entscheidet vorläufig über alle die Protokollierung betreffenden Anträge der die Ermittlungsverhandlung oder die Beweisaufnahme leitende Beamte selbst.

3) Über im Wege der Korrespondenz gepflogene Erhebungen oder über Beweisaufnahmen mittels schriftlicher Begutachtung bedarf es keiner Protokollierung und bei Erhebungen von geringerer Wichtigkeit genügt ein einfacher Aktenvermerk (Art. 55 Abs. 3).

4) In jenen Fällen, in welchen die Verkündigung der Entscheidung in der Hauptsache durch den prozessleitenden Beamten mündlich zu Protokoll statthaft ist (Art. 77), ist in der Regel auch der verkündigte Spruch oder die getroffene Verfügung zu protokollieren.

Art. 76

Schluss des Ermittlungsverfahrens

1) Nachdem der untersuchende Beamte nach seinem Ermessen das Ermittlungsverfahren als abgeschlossen und die Sache spruchreif erachtet, hat er die Akten zum Entscheide an das Regierungskollegium, allenfalls mit einem übersichtlichen schriftlichen Berichte abzutreten.

2) Der prozessleitende Beamte kann aber auch bei wichtigeren Verwaltungsangelegenheiten vorgängig dieser Überweisung zuerst den Antragsteller, dann seine Mitbeteiligten und Gegner auffordern, die Akten nochmals einzusehen und allfällige Ergänzungsbegehren zu beantragen (Art. 46).

3) Wird innert der vom prozessleitenden Beamten den Parteien angesetzten Frist von einer derselben die Erhebung neuer Tatsachen oder Beweise beantragt, und ergibt sich aus diesen Anträgen nicht eine Verschleppungsabsicht, so kann der Beamte der allfälligen Gegenpartei eine angemessene Frist zur Vernehmlassung ansetzen und hierauf die weiteren Erhebungen pflegen oder den Entscheid hierüber dem Kollegium überlassen.

Art. 77

Entscheidung oder Verfügung durch den Regierungschef, seinen Stellvertreter oder den Verhandlungsleiter

1) Der prozessleitende Beamte hat bei weniger wichtigeren Verwaltungssachen am Schlusse des Ermittlungsverfahrens die am Verfahren rechtlich oder sonst unmittelbar Interessierten zu befragen, ob sie damit einverstanden seien, dass statt des Regierungskollegiums der Regierungschef, sein Stellvertreter oder er selbst entscheide oder verfüge.

2) Die bezügliche einverständliche Erklärung ist am Protokolle zu vermerken und von den Beteiligten zu unterschreiben.

3) Sind die Beteiligten einverstanden und handelt es sich nach Ansicht des Regierungschefs, seines Stellvertreters oder des Verhandlungsleiters um keine wichtige Verwaltungsangelegenheit (Art. 90 und 94 der Verfassung), so ist statt der Einleitung des Schlussverfahrens der Entscheid von der einverständlich bestimmten Amtsperson unter Beobachtung der in den nachfolgenden Artikeln für die Entscheidung aufgestellten Vorschriften zu fällen und, falls die Parteien es verlangen, auszufertigen.

4) Entscheidungen oder Verfügungen dieser Art können nur mehr im Überprüfungsverfahren angefochten werden.

B. Das Schlussverfahren
Art. 78

Gang der Verhandlung

1) Im Regierungskollegium werden alle wichtigeren Angelegenheiten und Verwaltungssachen des einfachen Verwaltungsverfahrens, soweit nicht Ausnahmen festgesetzt sind, auf Grund der Berichterstattung des Instruktionsbeamten der kollegialen Beratung und Beschlussfassung unterzogen (Art. 90 der Verfassung).

2) Der Sitzung des Kollegiums haben nach Bedarf Fachleute als Referenten oder Sachverständige mit beratender Stimme beizuwohnen, wenn in ihr Fach einschlagende Gegenstände zur Behandlung gelangen (Art. 91 der Verfassung).

3) Das Kollegium kann beschliessen, die Parteien oder ihre Vertreter und Beistände zum mündlichen Vortrage oder zum Vergleichsversuch vorladen zu lassen; es kann aber auch nötigenfalls von amtswegen oder auf Parteienantrag neue Tatsachen oder neue Beweisanträge entweder selbst oder durch ein Regierungsmitglied oder ein anderes Amtsorgan erheben oder ferner die bereits erhobenen Ergebnisse nochmals wiedererheben lassen oder endlich die Erhebungen selbst durchführen, wobei die Vorschriften über das Ermittlungsverfahren ergänzende Anwendung finden.

4) Überhaupt kann es alle vom prozessleitenden Beamten im Ermittlungsverfahren getroffenen Anordnungen und Verfügungen aufheben oder abändern, ergänzen oder bestätigen.

Art. 79

Beweiswürdigung

1) Die Regierung entscheidet über den Gegenstand der Verhandlung, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nach ihrer freien, aus dem ganzen Inhalte der Verhandlung und dem Gegenstande der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung.

2) Die von einer Partei vorgebrachten Tatsachen können, wenn sie weder in den gemäss Art. 60 abgegebenen Erklärungen noch auf dem Verwaltungstage selbst von einem der Beteiligten bestritten worden sind, für zugestanden erachtet werden.

3) Unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände hat die Behörde sich auch darüber schlüssig zu machen, welchen Einfluss es auf die Feststellung des Sachverhalts habe, wenn eine Partei geständig ist, wenn sie ein Anerkenntnis abgibt oder einen Verzicht leistet oder sich weigert, sich ihrer förmlichen Vernehmung als Auskunftsperson (Art. 71) zu unterziehen, oder wenn eine Person dem Auftrage zur Vorlage einer für die Beweisaufnahme erheblichen Urkunde, deren Besitz sie zugegeben hat, nicht nachkommt, oder die Aussagen darüber, ob sie eine solche Urkunde besitze, verweigert, oder wenn aus ihrer Aussage hervorgeht, dass die Urkunde absichtlich beseitigt oder untauglich gemacht worden sei.

4) Es findet Art. 72 Abs. 1 sinngemässe Anwendung.

Art. 80

Grundsätze für die Entscheidung

1) (Kundmachung). Die Entscheidung wird nach Abschluss der kollegialen Verhandlung mit den Parteien und der Beweisaufnahme entweder mündlich den Parteien zu Protokoll verkündet oder in schriftlicher Form zugefertigt. Wenn aber eine Parteienverhandlung nach Ansicht des Kollegiums nicht notwendig ist und nicht stattfindet oder wenn die Entscheidung in Gegenwart der Parteien mündlich verkündet wird, so ist den Parteien eine förmliche Ausfertigung der Entscheidung nachträglich zuzustellen.

2) (Teilentscheidung). Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Sonderung nach mehreren Punkten zu, so kann über jeden derselben, wenn er spruchreif ist, sofort und, ehe in die Entscheidung über die weiteren Punkte eingegangen wird, entschieden werden.

3) (Vollständigkeit). Die Entscheidung hat alle die Hauptsache betreffenden Anträge zu erledigen, sofern nicht etwa über einzelne derselben bereits eine Teilentscheidung getroffen wurde oder es zweckmässig erscheint, einzelne Anträge einer noch zu treffenden Entscheidung vorzubehalten.

Art. 81

Schranken für die Entscheidung

1) Die Regierung darf im Schlussverfahren ihre Entscheidung nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, über die den beteiligten Personen nicht Kenntnis gegeben und nicht Gelegenheit zu ihrer Äusserung, sei es im Ermittlungsverfahren oder sei es im Schlussverfahren, geboten worden ist (Art. 64 und 66), sofern es sich nicht um beratende Äusserungen der Referenten oder Sachverständigen im Sinne von Art. 91 der Verfassung handelt.

2) Die Entscheidung darf über den Gegenstand der Verhandlung nicht hinausgehen und es darf im Verfahren auf Antrag keiner Partei mehr oder anderes zugesprochen werden, als sie beansprucht hat.

3) Bei der Entscheidung in der Hauptsache auf Grund dieses Verfahrens wie auch bei allen sonstigen Entscheidungen oder Verfügungen hat sich die Behörde an die Vorschriften der Verfassung, der Gesetze und gültigen Verordnungen zu halten (Art. 92 der Verfassung).

4) Auch in jenen Verwaltungssachen, in welchen das Gesetz der Behörde ein freies Ermessen (Verwaltungsermessen) einräumt, sind die ihm gezogenen Schranken strenge zu beobachten und es darf demnach in die Freiheit des Einzelnen oder in sein Vermögen nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung eingegriffen und das freie Ermessen weder überschritten noch missbraucht werden (Art. 92 der Verfassung).

5) Die den Verwaltungsbehörden durch das öffentliche Recht gesetzten Schranken dürfen bei Vornahme eines Verwaltungsaktes nicht durch privatrechtliche Zusicherungen seitens einer Partei umgangen, noch dürfen den Parteien auf diesem Wege im öffentlichen Rechte nicht begründete Leistungen aufgebürdet werden.

Art. 82

Schriftliche Ausfertigung

1) Die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung hat zu enthalten:

  • a) die Aufschrift: Entscheidung;
  • b) die Bezeichnung der Regierungsmitglieder und derjenigen Amtsperson, die das Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und wenn die Verhandlung an verschiedenen Verwaltungstagen und von verschiedenen Beamten geleitet worden ist, die Bezeichnung derselben unter Angabe der von ihnen geleiteten Tagsatzung;

die Bezeichnung der Parteien des Verfahrens nach Vor- und Zunamen, Beschäftigung und Wohnort, sowie die Bezeichnung der der Verhandlung beiwohnenden gesetzlichen Vertreter von Parteien, ihrer Bevollmächtigten, fachtechnischen oder sonstigen Fürsprecher;

sowie der allenfalls zugezogenen Vertreter von Behörden oder der beratenden Fachleute oder Fachreferenten;

  • c) den förmlichen Spruch in der Sache oder die in der Sache getroffenen endlichen Verfügungen, einschliesslich des Ausspruches über die Kosten;
  • d) wenn die Entscheidung eine besondere Vollstreckung erfordert, den Ausspruch darüber, ob die Entscheidung für die Parteien als sofort vollstreckbar zu gelten habe, gleichgültig, ob eine Beschwerde eingelegt werde oder nicht, oder die Festsetzung der Frist, innerhalb welcher dem Spruche oder den endlichen Verfügungen durch die Parteien bei sonstiger zwangsweiser Vollstreckung Folge zu leisten sei;
  • e) den Tatbestand, welcher dem Spruche oder den endlichen Verfügungen zugrunde gelegt worden ist und die Entscheidungsgründe;
  • f) die Rechtsbelehrung über die zulässigen Rechtsmittel (Beschwerde), über die bei ihrer Einlegung einzuhaltende Frist und darüber, dass sie bei der Regierung einzubringen seien;
  • g) die Unterschrift des Regierungschefs oder seines Vertreters (Art. 88 und 89 der Verfassung).

2) Eine Ausfertigung hat bei Verzicht der Parteien zu entfallen.

3) Für die Ausfertigung von Entscheidungen können Formulare verwendet werden.

Art. 83

Nähere Bestimmungen über den Entscheidungsinhalt

1) Die in vorstehendem Artikel angeführten Bestandteile sind äusserlich scharf voneinander zu trennen.

2) In der Tatbestandsdarstellung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der allfälligen mündlichen Hauptverhandlung möglichst kurz, klar und übersichtlich zusammenzustellen.

3) Dem Erfordernisse der Begründung der Entscheidung ist nur dann genügt, wenn darin die von der Behörde in dem entschiedenen Falle zur Anwendung gebrachten Rechtssätze angeführt sind und, wenn die Begründung die Absicht erkennen lässt, die getroffene Entscheidung in überzeugender Weise zu rechtfertigen.

4) Insbesondere muss aus den Entscheidungsgründen hervorgehen, von welchen Erwägungen die Behörde sich bei der Beweiswürdigung hat leiten lassen.

5) Für die Entscheidung bildet, wenn keine abweichenden Vorschriften bestehen oder sich aus der Natur eines Verwaltungsaktes keine Abweichungen ergeben, der Tatbestand im Zeitpunkte ihres Erlasses die Unterlage.

Art. 84

Richtigstellung und Ergänzung der Entscheidung

1) (Richtigstellung.) Schreibfehler, Rechenfehler und andere ähnliche offenbare Unrichtigkeiten können jederzeit von der Behörde von amtswegen und ohne Parteienanhörung berichtigt werden.

2) Doch ist die Beschwerde gegen die Berichtigung innerhalb derselben Frist zulässig, wie gegen die Entscheidung selbst.

3) Die Wirkung der Entscheidung gegen die Parteien beginnt unter allen Umständen erst von der Zustellung ihrer förmlichen Ausfertigung, die Wirkung der Berichtigung von der Zustellung der berichtigten Ausfertigung an die Parteien.

4) (Ergänzung.) Ist ein von einer Partei in der Hauptsache erhobener Anspruch oder der Kostenpunkt unerledigt geblieben, so ist die fehlende Erledigung auf Grund einer nur für diese auszuschreibenden, mündlichen Verhandlung nachzutragen, wenn diese Ergänzung von amtswegen geboten erscheint oder wenn hievon abgesehen, der Antrag auf diese Ergänzung von der hiedurch benachteiligten Partei innerhalb der für sie eröffneten Frist zur Anfechtung der Entscheidung bei der Regierung gestellt wird.

Art. 85

Rechtsmittelbelehrung

1) Jede Amtsstelle hat in ihren Entscheidungen oder Verfügungen ausdrücklich bekannt zu geben, ob diese noch einem weiteren Rechtszuge unterliegen und im bejahenden Falle nebst der Anfechtungsfrist anzugeben, dass das Rechtsmittel (Beschwerde) bei der Regierung einzubringen sei.

2) In der Belehrung ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittel mündlich zu Protokoll der Regierung oder aber mittels Eingabe eingebracht werden können.

3) Wenn eine unrichtige Anfechtungsfrist in der Entscheidung angegeben und diese länger als die vierzehntägige Frist ist, so bleibt das Anfechtungsrecht während dieser längeren Frist gewahrt. Ist eine kürzere Frist angegeben, so gilt die gesetzliche, und wenn die Rechtsmittelbelehrung überhaupt fehlt, so läuft die Rechtsmittelfrist nicht.

4) Ist in der Belehrung nicht die Regierung, sondern statt ihrer unrichtig eine andere Amtsstelle zur Empfangnahme des Rechtsmittels bezeichnet, so gilt die Anfechtungsfrist auch dann als gewahrt, wenn es bei der unrichtigen Amtsstelle überreicht worden ist.

5) Die letztere Amtsstelle hat das Rechtsmittel von amtswegen an die Regierung zu leiten.

Art. 86

Unterscheidung der Verwaltungserledigungen

1) Die Verwaltungsbehörden und Amtspersonen haben überhaupt alle Erledigungen (Erlässe oder Dekrete, Erkenntnisse, Bescheide und Schreiben aller Art) an andere Behörden oder Parteien in klarer und deutlicher Weise abzufassen, damit über die Frage kein Zweifel aufkommt, ob es sich handle

  • a) um parteimässige Ansprüche der Verwaltung, um Belehrungen, Ratschläge, Abmahnungen, Ansichts- oder Absichtsäusserungen oder sonstige Äusserungen usw., durch welche an sich die Verletzung des persönlichen Rechts oder gesetzlich geschützten Interesses noch nicht möglich ist, oder
  • b) um gänzliche oder teilweise Verweigerungen von Beurkundungen usw. (Versagungsaussprüche) oder um Verfügungen (Verwaltungsbote) oder Entscheidungen, welche nur mehr im Rechtsmittelwege anfechtbar sind (Art. 85).

2) Ein obrigkeitlicher Verwaltungsakt im Sinne dieses Hauptstückes ist, soweit aus den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes (Art. 27 ff und Art. 29 Abs. 2) oder anderen gesetzlichen Vorschriften etwas anderes sich nicht ergibt, vor allem:

  • a) eine auf einen bestimmten äusseren Erfolg gerichtete Verfügung, welche insbesondere als Befehl (Gebot oder Verbot) ein bestimmtes Verhalten von Drittpersonen bezweckt oder als konstitutive Verfügung auftritt, wenn kraft gesetzlicher Gewalt der zuständigen Behörde (Amtsperson) mit Wirkung vom Zeitpunkt ihres Erlasses an neue öffentliche Rechte (Pflichten) oder Rechtsverhältnisse begründet, bestehende geändert oder aufgehoben werden;
  • b) eine Entscheidung (Verwaltungsentscheidung, rechtsfeststellende Verfügung), wenn durch obrigkeitlichen Ausspruch im einzelnen Falle Rechte oder Rechtsverhältnisse oder rechtlich anerkannte Interessen urteilsmässig festgestellt werden oder werden sollen (Art. 87 Abs. 3, Art. 29 Abs. 2).

3) Ein Verwaltungsbot ist je nach dem Inhalte als eine Verfügung oder Entscheidung zu betrachten.

4) Im übrigen ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nach den sonst bestehenden Verwaltungsrechtsvorschriften oder endlich nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen und bewährter Lehre im rechtsstaatlichen Sinne zu bestimmen, ob eine Entscheidung oder Verfügung gemäss vorstehender Absätze oder ein sonstiger Verwaltungsakt vorliege und welche Rechtswirkungen ihren Aussprüchen oder den in den Gründen einer Verfügung urteilsmässig entschiedenen Rechtsfragen (rechtskräftig entschiedene Streitsache bei Entscheidungen, Zurücknehmbarkeit oder Widerruflichkeit von Amtes wegen bei Verfügungen) zukomme (Art. 29 Abs. 2 und 87).

5) In welchen Fällen förmliche Entscheidungen oder Verfügungen (Verwaltungsbote), sei es zur Feststellung oder Gestaltung von Rechtsverhältnissen oder Rechten oder rechtlich geschützten oder zu berücksichtigenden Interessen, sei es zur Rechtfertigung einer Verfügung (Verwaltungsbots) zu erlassen sind, ist aus den einzelnen Verwaltungsgesetzen oder gültigen Verordnungen, aus der Natur der Sache, insbesonders auch aus den in diesem Gesetze hinsichtlich der Parteien enthaltenen Verfahrensgrundsätzen zu bestimmen (Art. 29).

Art. 87

Verbindlichkeit, Unabänderlichkeit und Unbestreitbarkeit von Verfügungen (Verwaltungsboten) und Entscheidungen

1) Inwieweit ergangene Verfügungen oder Entscheidungen, abgesehen von ihrer Nichtigkeit und ihrer bloss durch Anfechtung geltend zu machenden Gesetzwidrigkeit, hinsichtlich der Tatsache ihres Bestehens (Tatbestandswirkung), sowohl den beteiligten Personen als auch andern staatlichen Behörden (Gerichten) gegenüber, als verbindlich bestehend anerkannt werden müssen, ist im einzelnen Falle auf Grund der bestehenden Gesetze oder gültigen Verordnungen oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen (Art. 104 Abs. 2).

2) Unabänderlich, formell rechtskräftig, gegenüber den Parteien sind die Aussprüche jener Verfügungen oder Entscheidungen, welche sie im gleichen Verfahren mit einem ordentlichen Rechtsmittel (Beschwerde) nicht mehr anfechten können; und der Behörde gegenüber sind jene Entscheidungen formell rechtskräftig, welche in Parteiensachen des öffentlichen Rechts oder in den sonst durch nichtzwingende Rechtsvorschriften geregelten Rechten oder Rechtsverhältnissen, wo also insbesondere das öffentliche Interesse nicht in Frage kommt, ergehen.

3) In Parteiensachen des öffentlichen Rechts oder in den sonst durch nichtzwingende Rechtsvorschriften geregelten Rechten oder Rechtverhältnissen tritt auch die materielle Rechtskraft (Feststellungswirkung) einer Entscheidung ein, und es kann allenfalls die Einwendung der rechtskräftig entschiedenen Sache erhoben werden.

4) Über die Frage, ob und inwieweit im Zweifel den Aussprüchen ergangener Verfügungen oder Entscheidungen formelle und materielle Rechtskraft zukomme, oder ob ihnen diese Eigenschaften wegen des zu wahrenden öffentlichen Interesses (Gemeinwohles) oder aus andern gesetzlich zulässigen Gründen (z. B. Verwirkungsklausel, Widerrufsvorbehalt) abgehe, entscheidet von amtswegen oder auf Antrag letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtshof.[^79]

Art. 88

Ergänzende Vorschriften

1) Soweit in vorstehenden Artikeln eine Abweichung nicht enthalten ist oder sich eine solche aus der Natur des Verwaltungsverfahrens nicht ergibt, finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Urteile sinngemäss ergänzende Anwendung.

2) Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit einer Verfügung oder Entscheidung oder eines Verwaltungsbotes wird auf die Bestimmungen des Verwaltungszwangsverfahrens (Art. 116) verwiesen.

IV. Abschnitt

Das Überprüfungsverfahren (Rechtsmittel)

Art. 88a [^80]

Verweisung

Auf das Überprüfungsverfahren finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnittes dieses Hauptstückes ergänzende Anwendung, soweit sich aus diesem und den nachfolgenden Vorschriften keine Abweichungen ergeben.

A. Die Vorstellung (Remonstration)
Art. 89

1) Mittels Vorstellung (Wiedererwägungsgesuch, Remonstration) kann der durch ein Verwaltungsbot, eine Verfügung oder Entscheidung Betroffene entweder selbständig oder in Verbindung mit der Beschwerde oder dem Einspruche sich an die den Verwaltungsakt erlassende Behörde (Amtsperson) wenden mit dem Antrage auf Abänderung oder Rücknahme des von ihr erlassenen Verwaltungsaktes, weil er fehlerhaft oder gesetzwidrig sei, oder weil Umstände und Rücksichten vorlägen, die nach Ansicht des Antragstellers entweder gar nicht oder nicht in ausreichendem Masse berücksichtigt worden sind (Art. 106 Abs. 5).

2) Die Vorstellung ist auch in allen jenen Fällen zulässig, wo nach den bestehenden Vorschriften eine Beschwerde nicht oder nicht mehr eingebracht werden kann.

3) Wenn die Vorstellung innerhalb der Beschwerde- oder Einspruchsfrist eingereicht worden und die Regierung oder die Amtsperson (Art. 48, 53 u. 77) nicht in der Lage ist, dem Verlangen der Partei zu entsprechen, so ist die Vorstellung als Beschwerde bzw. Einspruch zu behandeln, sofern die Partei nicht ausdrücklich auf letzteres verzichtet hat.

4) Die Unterinstanz (Regierung oder Amtsperson) ihrerseits kann umgekehrt eine Beschwerde als Vorstellung in dem Sinne behandeln, dass sie dem Antrage nach neuerlicher Prüfung des Falles aus Gründen des öffentlichen Rechts oder Interesses durch Abänderung oder Zurücknahme der früheren Verfügung (Verwaltungsbot) oder Entscheidung entspricht (Klaglosstellung).

5) Mit der Vorstellung können ausser dem Einspruch und der Beschwerde (Aufsichtsbeschwerde), Nachsichtsgesuche, welche die Güte der Oberbehörde anrufen, oder Gesuche um Aufschub der Vollstreckung oder ähnliches eingebracht werden (Art. 115 u. 116).

6) Wenn infolge einer Vorstellung oder einer Beschwerde die Regierung oder Amtsperson in der Sache neuerdings entscheidet oder verfügt, so wird die Beschwerdefrist von der Zustellung der neuen Entscheidung an berechnet. Ergeht dagegen ein ablehnender Bescheid, so läuft die Frist von der alten Verfügung oder Entscheidung an.

7) Vor der Erledigung einer Vorstellung kann die Unterinstanz die ausser dem Antragsteller an der Sache Beteiligten mit der Bemerkung verständigen, dass es ihnen freistehe, die Erklärung oder Eingabe samt ihren Beilagen einzusehen, Abschriften zu nehmen und binnen einer festgesetzten, angemessenen Frist eine Gegenvorstellung entweder protokollarisch anzubringen oder schriftlich einzureichen (Art. 46).

8) Aufgrund einer Vorstellung darf die Regierung (Amtsstelle) ein Verwaltungsbot, eine Verfügung oder Entscheidung nur dann und insoweit abändern oder zurücknehmen, als nicht allenfalls dritte Personen bereits ein Recht erlangt haben; es sei denn, dass es sich um eine Rücknahme oder Abänderung im öffentlichen Interesse handelt, oder die Dritten damit einverstanden sind.

9) Wenn die erlassende Behörde (Amtsperson) nach ihrem freien Ermessen entschieden oder verfügt hat, so darf sie eine das öffentliche Interesse verletzende Entscheidung oder Verfügung von amtswegen und ohne Anhörung der Partei zurücknehmen oder abändern, wenn nicht Rechte oder gesetzlich zu berücksichtigende Privatinteressen oder Rechtsvorschriften eine Mitwirkung der Parteien erfordern.

10) Im übrigen finden auf die Vorstellung und Gegenvorstellung die über die Beschwerde gegebenen Vorschriften sinngemäss ergänzend Anwendung.

B. Die Verwaltungsbeschwerde (Rekurs)
Art. 90

Zulässigkeit. Gründe und Antrag

1) Gegen alle Enderledigungen (Verwaltungsakte) der Regierung, ihres Chefs, der anstelle der Regierung eingesetzten besonderen Kommissionen oder anderer Amtspersonen und gegen alle nach dem zweiten oder dritten Hauptstücke sonstige anfechtbare Verfügungen (Verwaltungsbote) und Entscheidungen ist das Rechtsmittel der Verwaltungsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, sofern nicht andere besondere Anfechtungsmittel vorgesehen sind.[^81]

2) Wo in den bestehenden Verwaltungsrechtsvorschriften ohne nähere Bezeichnung von Rechtsmitteln, von Anfechtung, Anrufung der Oberbehörde u. ä. oder von Berufung, Rekurs u. ä. die Rede ist und sich aus dem offensichtlichen Sinne der Vorschriften oder aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt, ist darunter das Rechtsmittel der Verwaltungsbeschwerde zu verstehen, gleichgültig, ob der anfechtbare Verwaltungsakt nach den in diesem Gesetze geregelten Verfahren zustandegekommen ist oder nicht, oder ob er sich auf ein sonstiges Verfahren gründet.

3) Mit der Beschwerde können Vorstellungen, Nachsichtsgesuche, Anzeigen wegen Beseitigung objektiv rechtswidriger oder dem Gemeinwohle abträglicher Verwaltungsakten u. dgl. verbunden werden (Art. 89).

4) Eine Beschwerde ist insbesondere auch dann zulässig, wenn die Unterinstanz in einer ausserhalb ihrer Zuständigkeit gelegenen Sache eine Entscheidung getroffen hat. Die Oberinstanz darf in einem solchen Falle die dagegen ergriffene Beschwerde wegen sachlicher Unzuständigkeit nicht als unstatthaft zurückweisen.

5) Gegen alle von den Unterbehörden (Amtspersonen) getroffenen Verfügungen und Entscheidungen prozessrechtlichen Inhalts findet, von besonders angeführten Ausnahmen abgesehen, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt; ihre Anfechtung ist mit jener über die Hauptsache zu verbinden.

6) Die Verwaltungsbeschwerde (Rechts- und Interessenbeschwerde) kann sich richten gegen ein rechtswidriges Vorgehen und Erledigen in der Verwaltungssache oder dagegen, dass die Unterinstanz durch ihr Verhalten oder ihre Erledigung den Beschwerdeführer in seinen rechtlich anerkannten oder von der Behörde zu schützenden Interessen unmittelbar verletzt oder benachteiligt hat oder endlich dagegen, dass Interessen des Beschwerdeführers unmittelbar unzweckmässig oder unbillig behandelt worden sind. (Beschwerdegrund).

6a) Wenn die Beschwerdebehörde zur Entscheidung über eine Verfügung oder Entscheidung einer Unterverwaltungsbehörde zuständig ist, diese letztere Verwaltungsbehörde aber binnen drei Monaten seit dem Antrage dieser Partei eine Erledigung nicht getroffen hat, so kann nach Ablauf dieser Frist von den Beteiligten der Antrag als abgewiesen betrachtet werden, und sie kann die Beschwerde in diesem Sinne ergreifen.[^82]

7) Der Beschwerdegrund der Unzuständigkeit liegt nicht vor, wenn die Regierung oder ihr Chef statt einer sonst auf Grund dieses Gesetzes als zuständig erklärten Amtsperson des Landes irgend einen anfechtbaren Verwaltungsakt erlassen hat.

8) Der Beschwerdeantrag kann auf Abänderung oder Aufhebung (Behebung) der angefochtenen Erledigung gehen.

9) Eine unrichtige Benennung des Rechtsmittels, des Grundes oder Antrages ist unerheblich, wenn nur das Begehren deutlich erkennbar ist (Art. 46 Abs. 6); jedoch kann die Behörde in einem solchen Falle der nachlässigen Partei die hierdurch verursachten Mehrkosten des Verfahrens auferlegen.

Art. 91

Beschwerdefrist

1) Die Beschwerdefrist beträgt vierzehn Tage; sie kann, vom Falle unrichtiger Rechtsmittelbelehrung (Art. 85) abgesehen, nicht verlängert werden.

2) Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides oder der Verfügung, wenn aber alle Beteiligten anwesend sind oder auf eine Zustellung verzichtet haben, mit der Verkündigung.

3) Wird die Beschwerde innert der Beschwerdefrist telegraphisch angemeldet, so ist die Beschwerdeausführung innert den nächsten drei Tagen einzubringen, wenn die Frist als eingehalten gelten soll.

Art. 92

Beschwerdeberechtigte

1) Beschwerdeberechtigt ist, abgesehen von besonderen Bestimmungen, jeder, der sich in seinen Rechten oder rechtlich anerkannten oder von der Verwaltungsbehörde zu schützenden Interessen unmittelbar als beschwert (verletzt oder benachteiligt) betrachtet, er mag am Verfahren vor erster Instanz beteiligt gewesen sein oder nicht (Art. 31 und 32).

2) Ein Selbstverwaltungskörper ist ausser im Falle seiner Parteistellung beschwerdeberechtigt, wenn es sich um Verletzung oder Benachteiligung seines Selbstverwaltungsrechts durch die Regierung, den Regierungschef oder eine andere verfügende oder entscheidende Behörde oder Amtsperson des Landes handelt (Art. 136).

3) Der Regierungschef (der Vertreter des öffentlichen Rechts) ist aus Gründen des öffentlichen Interesses, wenn sich die Entscheidung (Verfügung) nicht auf andere Weise abändern oder zurücknehmen lässt, zur Beschwerdeführung berechtigt und verpflichtet (Amtsbeschwerde); will er dies tun, so ist es in der Regel bei der Verkündigung und in der Ausfertigung des Entscheides unter Angabe von Gründen bekanntzugeben. Das öffentliche Interesse (Gemeinwohl) ist vor allem als beteiligt anzusehen, wenn ein für die Verwaltung besonders wichtiger Grundsatz oder Fragen der Behördenorganisation oder der Zuständigkeit (Art. 90 Abs. 7) in Betracht kommen.

Art. 93

Beschwerdeeinlegung. Inhalt

1) Die Beschwerde kann durch Überreichung eines Schriftsatzes bei der Regierung oder durch eine entsprechende Erklärung zu Protokoll derselben (Art. 46 Abs. 7) erhoben werden und in letzterem Falle hat der die Beschwerde mündlich zu Protokoll aufnehmende Beamte den Beschwerdeführer zur genauen Angabe der Beschwerdegründe, zur Stellung eines bestimmten Antrages, sowie zur Angabe der für die Gründe vorzubringenden Tatsachen und Beweise aufzufordern und über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angaben (Art. 90) zu belehren.

2) Die schriftlich eingereichte (Art. 46, 47) oder mündlich zu Protokoll erhobene Beschwerde soll enthalten:

  • a) die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung oder Verfügung oder des Verwaltungsbots;
  • b) die Erklärung, ob der Ausspruch des Verwaltungsakts seinem ganzen Inhalte nach oder nur in einzelnen Teilen angefochten werde und in letzterem Falle die genaue Bezeichnung des angefochtenen Teiles;
  • c) die Anführung der Beschwerdegründe und der Anträge;
  • d) das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Anfechtungsgründe gestützt und bewiesen werden wollen;
  • e) die Unterschrift des Beschwerdeführers.

3) Die Verwaltungsbeschwerde kann auch Rechtsausführungen und Darlegungen über die Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit einzelner tatsächlicher Behauptungen oder über die vermutliche Beweiskraft angebotener Beweismittel enthalten.

4) Die Beschwerdeschrift ist in der Regel in einem Exemplare zu überreichen; jedoch kann sowohl der Regierungschef sofort als auch der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes bei wichtigeren Verwaltungssachen nachträglich verlangen, dass für jeden Beteiligten und Gegenbeteiligten je ein Exemplar überreicht oder eine Protokollsabschrift angefertigt werde.[^83]

Art. 94

Gegenerklärung des Anfechtungsgegners

1) Von der Einlegung der Beschwerde durch eine Partei sind alle übrigen Beteiligten, wenn solche vorhanden sind, mit dem Beisatze in Kenntnis zu setzen, dass es ihnen frei stehe, die Erklärung oder Eingabe samt ihren Beilagen bei der Überreichungsstelle einzusehen und Abschriften hievon zu nehmen und innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ihre Gegenerklärung oder Beschwerdebeantwortung bei der Regierung einzureichen.

2) Der Regierungschef kann auch nach seinem Ermessen den Mit- und Gegenbeteiligten die Beschwerdeschrift nebst Beilagen mit dem Auftrage zur Gegenäusserung zustellen lassen und allenfalls die Beantwortungsfrist angemessen erstrecken.

3) Hat der Anfechtende für jeden Gegner ein Exemplar der Beschwerdeschrift oder der Gegner seine Beantwortungsschrift in genügender Anzahl überreicht, so ist jedem Beteiligten ausser dem Einreicher ein solches von amtswegen zuzustellen. Zu diesem Zwecke können auch hinreichende Exemplare eingefordert oder Protokollsabschriften gemacht werden (Art. 92).

4) Innert der unerstreckbaren Frist von vierzehn Tagen seit der Verständigung von der Einreichung der Beschwerde kann der allfällige Gegenbeteiligte oder Mitbeteiligte sich mit neuen Anträgen, tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen anschliessen (Anschlussbeschwerde).

Art. 95 [^84]

Überweisung an den Verwaltungsgerichtshof. Vorprüfung[^85]

1) Nach Eingang der Beschwerde und allfälliger Gegenerklärungen sind die Akten mit einem Verzeichnis von dem Regierungschef dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes ohne Einbegleitungsbericht zu überweisen.

2) Der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Mitglied hat den Fall vorzuprüfen, an das Kollegium Bericht und Antrag zu stellen und die nach seinem Ermessen allfällig erforderlichen vorläufigen Anordnungen für die Verhandlung und Entscheidung zu erlassen.

Art. 96

Zurückweisung der Beschwerde aus formellen Gründen[^86]

1) Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde und deren verspätete Einlegung kommt dem Verwaltungsgerichtshof zu (Art. 90).[^87]

2) Leidet die Beschwerde an solchen Mängeln, deren rasche Behebung ohne Begrüssung des Kollegiums möglich erscheint (z. B. undeutlicher Beschwerdeantrag, Mangel der Vollmacht des Vertreters), so kann der Präsident oder der mit der Vorprüfung betraute Richter des Verwaltungsgerichtshofes, von sich aus unter Beizug der Beteiligten das Nötige, wie Einvernahme zu Protokoll durch die Unterinstanz oder durch ihn selbst, Abverlangen von Berichten veranlassen oder aber die anfechtende Partei zur Behebung der Mängel binnen einer kurzen unerstreckbaren Frist auffordern.[^88]

3) Weigert sich die anfechtende Partei zur Behebung von Mängeln und liegt keine Anschlussbeschwerde vor, oder ist die Rechtsmittelfrist versäumt, oder ist die Beschwerde aus anderen prozessrechtlichen Gründen unzulässig (Art. 90 Abs. 5), so ist sie, wenn dem Anfechtenden andere in entgegengesetzter Richtung interessierte Parteien des Verfahrens gegenüberstehen, zu verwerfen.[^89]

4) Die Beschwerde ist auch demjenigen gegenüber zu verwerfen, welcher rechtswirksam auf die Anfechtung verzichtet oder deren Rücknahme unter Regelung der Kostenfrage erklärt hat (Art. 41).[^90]

5) Aus einem der in den Abs. 1, 3 und 4 angeführten formellen Gründen kann der Präsident im eigenen Wirkungskreise die Beschwerde zurückweisen oder verwerfen. Über die gegen eine solche Verfügung des Präsidenten eingebrachte Vorstellung (Art. 89) entscheidet das Kollegium.[^91]

6) Durch die Verwerfung bleibt jedoch die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofes unberührt, die Beschwerde als Anzeige zu behandeln und als Aufsichtsbehörde für die von amtswegen zu wahrenden, öffentlichen Interessen durch solche Verfügungen vorzusorgen, welche durch den als glaubhaft erkannten Inhalt der verworfenen Beschwerde nahegelegt werden (Art. 106).[^92]

Art. 97

Anordnung von Ergänzungen des Verfahrens

1) Bedarf der Tatbestand in wesentlichen Punkten einer Ergänzung, so ist die Sache für den Zweck der Ergänzung oder der Aufnahme der von den Parteien beantragten Erhebungen unter Teilnahme der Parteien an die untere Instanz zurückzuleiten.

2) Es kann aber auch der Verwaltungsgerichtshof die nötige Ergänzung und Aufnahme der Erhebungen durch den Präsidenten oder sonst ein dazu bestimmtes Mitglied durchführen lassen oder vor sich am Verwaltungstage selbst durchführen.[^93]

3) Die Entscheidung auf Grund des ergänzten Tatbestandes bleibt jedoch dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten (Art. 100 Abs. 7).[^94]

Art. 98

Vernichtung der angefochtenen Entscheidung wegen wesentlicher Mängel des Verfahrens und wegen Aktenwidrigkeit des Tatbestandes

1) Leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel, so ist die angefochtene Entscheidung aus diesem Grunde unter genauer Bezeichnung der unterlaufenen Mängel aufzuheben und die Sache an die Regierung oder sonstige Amtsstelle zur Beseitigung derselben und zu allfällig neuerlicher Entscheidung zurückzuleiten (Art. 106).

2) Diese Vorschrift gilt auch für den Fall, wenn die Entscheidung in einem wesentlichen Punkte auf einer aktenwidrigen Behauptung der Regierung (Amtsperson) beruht.

Art. 99

Neue Tatsachen und Beweismittel

1) Von entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen abgesehen, ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren bis zum Zeitpunkte der Entscheidung unbeschränkt zulässig und es ist zu berücksichtigen, sofern es nicht zur Trölerei der Sache vorgebracht wird.

2) Auf neue Tatsachen und Beweismittel, welche im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden, darf in jenen Fällen, in welchem dem Anfechtenden andere in entgegengesetzter Richtung interessierte Parteien gegenüber stehen, nur dann eingegangen werden, wenn sie zur Unterstützung der Anfechtungsgründe dienen oder wenn sie ein Einschreiten von amtswegen erfordern.

3) In beiden Fällen hat der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes oder ein sonst von ihm bestimmtes Mitglied die Erhebung von Tatsachen und Beweisen unter Teilnahme der Parteien durchzuführen oder aber deren Durchführung der Regierung (Amtsperson) aufzugeben; es kann auch nach Lage der Sache allenfalls die Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung überlassen werden.[^95]

4) Der Verwaltungsgerichtshof darf, wenn er seiner Entscheidung einen wesentlich neuen, bisher mit den Parteien nicht erörterten Tatbestand als massgebend zugrunde legen will, diesen Tatbestand nur nach deren Anhörung (Art. 64) benutzen, wobei er die Änderung des massgebenden Tatbestandes einer Verwaltungsentscheidung nur im Einverständnisse mit den Parteien, die Änderung desselben bei einer konstitutiven Verfügung auch ohne deren Einwilligung vornehmen darf.[^96]

5) In allen Fällen (Abs. 2 u. 3) bleibt die Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten.[^97]

Art. 100

Aufschiebende Wirkung und Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes[^98]

1) Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung der eingelegten Beschwerde finden Art. 88 und 116 sinngemässe Anwendung.

2) Dem Verwaltungsgerichtshof kommt gegenüber der durch Einlegung der Beschwerde an sie gelangten Sache die Zuständigkeit und Pflicht einer vollen Instanz zu (Unbeschränktheit der Überprüfung), sofern nicht Rechte oder rechtlich anerkannte Interessen von Parteien im Einzelnen in Frage kommen.[^99]

3) Der Verwaltungsgerichtshof kann demgemäss von amtswegen eine mündliche Verhandlung mit Vortritt und Vorträgen der Parteien anordnen, Beweise aufnehmen und überhaupt das ganze Verfahren von neuem durchführen.[^100]

4) Der Verwaltungsgerichtshof kann aber auch, wenn er eine mündliche Parteienverhandlung nicht als notwendig erachtet, oder die Parteien eine solche nicht ausdrücklich verlangt haben, von amtswegen auf Grund der Aktenlage die angefochtene Entscheidung nach allen für ihren Fortbestand in Betracht kommenden Richtungen, insbesondere aber auch unter Beobachtung der Schranken für die Entscheidung (Art. 81) auf ihre Zweckmässigkeit und Billigkeit prüfen (Art. 102 Abs. 2).[^101]

5) Der Verwaltungsgerichtshof ist hierbei weder an die von den Parteien hiefür geltend gemachten Gründe gebunden, noch auch bei der Nichtigerklärung der Entscheidung (Art. 98 und 99) von einer auf diese Vernichtung gerichteten vorhergegangenen Rüge der Parteien abhängig.[^102]

6) Wenn die Unterinstanz in einer Angelegenheit sich für unzuständig erklärt hat, dann hat der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die Zuständigkeit als gegeben erachtet, nicht selbst zu entscheiden, sondern er hat, sofern nicht ein gegenteilig lautender Beschwerdeantrag vorliegt, die Unterinstanz zur Entscheidung in der Sache anzuweisen.[^103]

7) Wenn die Regierung (Amtsperson) nach den bestehenden Vorschriften zur Setzung des betreffenden Verwaltungsaktes ausschliesslich oder sonst dem Sinne der Rechtsvorschriften nach in dieser Weise zuständig ist, so darf der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Erledigung nur aufheben und die Regierung zum Erlass einer neuen Verfügung oder Entscheidung anhalten.[^104]

Art. 101

Inhalt der Entscheidung

1) Für die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten, unter Beobachtung der in diesem Abschnitte enthaltenen Abweichungen, sinngemäss die für die Entscheidung der Regierung aufgestellten Vorschriften.[^105]

2) Die Entscheidung hat insbesondere einen deutlichen Ausspruch darüber zu enthalten, ob die angefochtene Erledigung bestätigt, aufgehoben oder abgeändert werde.

3) Wenn die Aufhebung oder Abänderung nur zum Teile geschieht, so sind die aufgehobenen oder abgeänderten Punkte genau zu bezeichnen.

4) Eine besondere Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe darf nur dann entfallen, wenn und insoweit eine Übereinstimmung in diesen Punkten zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und der Unterinstanz obwaltet, was in der Entscheidung ausdrücklich zu erwähnen ist.[^106]

5) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat einen deutlichen Hinweis zu enthalten, dass sie endgültig ist.[^107]

6) Wird von der Unterinstanz die Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an die Parteien verfügt und zugleich in deren Ausführung oder unabhängig von der höheren Entscheidung eine weitere Verfügung oder Entscheidung getroffen, so sind letztere von der Mitteilung der höheren Entscheidung in deutlicher Weise äusserlich zu trennen (Art. 113).[^108]

Art. 102

Aufhebung oder Abänderung zum Vorteil oder Nachteil der anfechtenden Partei

1) Zur Einhaltung zwingender Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung oder Verfügung auch ohne einen dahin gehenden Antrag des Beschwerdeführers zu seinem Vorteil abzuändern oder aufzuheben (zu beseitigen).[^109]

2) Der Verwaltungsgerichtshof kann in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde die vor ihm angefochtenen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung oder anderer Amtspersonen wegen einer durch dieselben begründeten erheblichen Verletzung solcher öffentlicher Interessen, welche kraft Gesetzes von amtswegen zu wahren sind, auch zum Nachteil der anfechtenden Partei aufheben oder abändern.[^110]

3) Er ist berechtigt und verpflichtet, die Gesetzmässigkeit des durchgeführten und der Entscheidung zugrunde gelegten Verfahrens zu überprüfen und bei Ausserachtlassung zwingender gesetzlicher Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit, selbst von Amtes wegen auf deren Befolgung zu dringen (Art. 106).[^111]

4) Von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, ist die Aufhebung oder Abänderung einer Erledigung zum Nachteil des Beschwerdeführers und zum Vorteile blosser Rechte oder Privatinteressen Drittbeteiligter nicht statthaft, insofern letztere die Erledigung nicht gleichfalls angefochten haben.

Art. 103

Ergänzende Bestimmungen

Auf das Beschwerdeverfahren finden ergänzend in erster Linie die Bestimmungen für das Verfahren vor erster Instanz (erster u. dritter Abschnitt) und sodann die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Berufung sinngemäss Anwendung, insoweit letztere nach dem Wesen des Verwaltungsverfahrens nicht als unanwendbar erscheinen.

Art. 103a [^112]

Wo die Regierung oder eine anstelle der Regierung eingesetzte besondere Kommission als Oberinstanz waltet, finden auf Beschwerden gegen Akte der Unterinstanz, sofern nicht andere Gesetze etwas anderes vorsehen, die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren sinngemäss Anwendung.

C. Die Wiederherstellung (Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme)
1. Auf Parteiantrag
Art. 104

1) Über Anträge der Parteien auf Wiedereinsetzung (Reinigung) wegen Versäumung einer Prozesshandlung (Art. 46) oder auf Wiederaufnahme (Offenrecht oder neues Recht) eines durch die Entscheidung oder Verfügung (Verwaltungsbot) über Rechte oder Interessen von Parteien im Einzelnen abgeschlossenen Verfahrens ist unter sinngemässer Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung betreffend die Gründe der Bewilligung und betreffend der Durchführung des neuen Verfahrens zu entscheiden, sofern sich nicht aus den besonderen Vorschriften oder aus der Natur des Aufgebotsverfahrens für die Wiedereinsetzung eine Abweichung ergibt.[^113]

2) Die Wiederaufnahme ist auch dann zu bewilligen, wenn sich eine von dem Antragsteller und dessen Rechtsvorgänger verschiedene Partei bei ihrer Vernehmung als Auskunftsperson in einem wesentlichen Punkte einer falschen Aussage schuldig gemacht hat und die Entscheidung auf diese Aussage sich gründet (Art. 106), oder wenn über eine Vorfrage oder eine Zwischenfrage, welche nicht in die Zuständigkeit der in der Verwaltungssache als Hauptfrage entscheidenden Behörde fällt, von der für die Vorfrage oder Zwischenfrage sonst zuständigen andern Behörde eine wesentlich abweichende Entscheidung ergeht (Art. 105 Abs. 7).

3) Dritte Beteiligte, welche in den der Entscheidung oder Verfügung vorausgegangenen Verhandlungen nicht als Partei aufgetreten sind oder nicht beigeladen worden waren, können innerhalb einer Frist von vier Wochen, seitdem ihnen nachweislich das Bestehen der Entscheidung (Verfügung) auf irgend einem Wege bekannt geworden ist oder sie öffentlich bekanntgemacht wurde, den Antrag auf Wiederaufnahme stellen, sofern nicht die Voraussetzung gemäss Abs. 4 dieses Artikels gegeben ist.

4) Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist zu versagen, wenn für die Ausführung einer Entscheidung, welche von dem Antragsteller angefochten wird, bereits offene Anstalten getroffen und seit ihrem Beginne schon sechs Monate verflossen sind.

5) Doch hat eine Parteienverhandlung nicht stattzufinden, wenn an dem Verfahren in der Hauptsache nur eine Partei beteiligt ist und die für die Bewilligung zuständige Behörde nach Lage der Sache die Bewilligung ohne Parteienanhörung erteilen kann.

6) Es kommt ferner die Durchführung einer Parteienverhandlung über die im ersten Absatz angeführten Anträge der Regierung (Amtsperson) zu, wenn auch der Verwaltungsgerichtshof für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist; in diesem Falle hat der Verwaltungsgerichtshof die Durchführung der Parteienverhandlung der Unterinstanz aufzutragen.[^114]

7) Ob und inwieweit dem Antrage auf Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme eine den Vollzug der Entscheidung oder Verfügung hemmende Wirkung zukommt, entscheidet auf Antrag die die Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme bewilligende Amtsstelle unter sinngemässer Anwendung der Art. 115 und 116

2. Wiederaufnahme von amtswegen
Art. 105

1) Von amtswegen ist die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens, falls die Rechtskraft nicht entgegensteht oder Gesetze nicht eine Ausnahme begründen, jederzeit zu verfügen, wenn es in hohem Grade wahrscheinlich ist, dass eine erflossene Entscheidung oder Verfügung auf einer falschen Würdigung des Verhandlungsmaterials oder auf Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Beweismitteln beruhe und dass hierdurch eine erhebliche Verletzung öffentlicher, kraft Gesetzes von amtswegen zu wahrender Interessen herbeigeführt worden sei (Art. 106).

2) Betrifft diese Annahme die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, so hat der Regierungschef die durch die Umstände gebotene vorläufige Verfügung (Art. 48 Abs. 3), wie Einstellung der Vollstreckung selbst zu treffen und hiervon unverzüglich den Verwaltungsgerichtshof zu verständigen, welcher die weiteren Verfügungen an den Regierungschef mit aller nur möglichen Beschleunigung zu geben hat.[^115]

3) Die förmliche Entscheidung über die Wiederaufnahme von amtswegen ist in allen Fällen von jener Instanz zu treffen, deren Entscheidung durch die Wiederaufnahme in Frage gestellt wird.

4) Betrifft es den Verwaltungsgerichtshof, so kann er unter Vorbehalt des Wiederaufnahmeentscheides die Regierung oder die sonst erstinstanzlich tätig gewesene Amtsperson mit der unverzüglich durchzuführenden Parteienverhandlung beauftragen.[^116]

5) Die neue Entscheidung in der Hauptsache darf nur von der erstinstanzlichen Amtsstelle, allenfalls von einer Gemeindebehörde, wenn diese zuerst entschieden oder verfügt hat, unter Wahrung des Instanzenzuges gefällt werden.

6) Ist insbesondere im Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung oder Verfügung aufgehoben worden, so darf sie später unter Widerruf des Beschwerdeentscheides mittels neuen Entscheides aus öffentlichem Interesse nicht wiederum in Kraft gesetzt werden, sondern der Verwaltungsgerichtshof kann nur der Unterbehörde die neuerliche Entscheidung aufgeben.[^117]

7) Wegen geänderter Rechtsauffassung einer Behörde (Amtsperson) darf die Wiederaufnahme (Zurücknahme) nicht erfolgen, wohl aber wegen nachträglicher Änderung des massgebenden Tatbestandes, sofern nicht die materielle Rechtskraft einer Verwaltungsentscheidung entgegensteht und sofern die Änderung geeignet ist, eine andere Entscheidung oder Verfügung herbeizuführen als die bereits getroffene.

D. Die Nichtigerklärung (Kassation)
Art. 106

1) Der Verwaltungsgerichtshof als Aufsichtsbehörde hat auf Anzeige einer Partei, auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde oder amtlicher Kenntnis eine Verfügung oder Entscheidung, ob diese rechtliche Wirkungen zu erzeugen geeignet wäre (Vernichtbarkeit) oder nicht (Nichtigkeit), von amtswegen jederzeit im Wiederaufnahmeverfahren (Art. 105) oder allenfalls auf Parteiantrag (Anzeige) im Beschwerdeverfahren (Art. 90, 96, 98, 100 und 102) nichtig zu erklären:[^118]

  • a) zwecks Beseitigung einer erheblichen Verletzung öffentlicher Rechte oder Interessen, welche gemäss den das Verwaltungsverfahren zwingend regelnden Rechtsvorschriften oder sonst nach der Verfassung, den Gesetzen oder gültigen Verordnungen unbedingt zu beachten sind;

oder zur Wahrung der gemäss dem zwingenden öffentlichen Rechte zu berücksichtigenden Rechte und Interessen einer Partei;

  • b) wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit der Behörde (Amtsperson), welche die Entscheidung oder Verfügung erlassen hat; sofern nicht eine Ausnahme gemäss Art. 90 Abs. 7 vorliegt;
  • c) wenn die Verfügung oder Entscheidung etwas tatsächlich oder rechtlich Unmögliches anordnet, also insbesondere gegen ein zwingendes Gebots- oder Verbotsgesetz verstösst; wenn überhaupt die Voraussetzungen zum Erlass des Verwaltungsaktes vollständig gefehlt haben oder das freie Ermessen in krasser Weise überschritten oder missbraucht, oder endlich
  • d) wenn der Verwaltungsakt durch unrichtige Angaben erschlichen worden ist.

2) Wegen erheblicher Verletzung von Rechten oder Interessen einer Partei darf die Vernichtung einer Entscheidung, Verfügung oder eines Verwaltungsbots nur erfolgen, wenn das öffentliche Recht deren Berücksichtigung vorschreibt und sie im vorliegenden Falle gar nicht berücksichtigt worden sind. In diesem Falle darf aber die Nichtigerklärung im blossen Interesse einer Partei nur geschehen, wenn die Rechtslage von gutgläubigen Dritten ausser dem Hilfsbedürftigen nicht verletzt wird und die Rechtskraft der Verwaltungsentscheidung nicht entgegensteht.

3) Der Verwaltungsgerichtshof kann unter Vorbehalt der Einstellung (Art. 107) je nach der Lage der Sache:[^119]

  • a) den Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung vom Tage der Nichtigerklärung an aufheben oder aber rückwirkend auf den Tag des Erlasses beseitigen, soweit eine teilweise Aufhebung möglich ist und in letzterem Falle hat er die aufgehobenen Teile genau zu bezeichnen;[^120]
  • b) nach Aufhebung (Beseitigung) allenfalls der Unterinstanz eine neue Verhandlung und Entscheidung auf Grund neuer Erhebungen aufzutragen.

4) Wird der Unterinstanz eine neue Entscheidung auf Grund des alten Tatbestandes aufgetragen, so ist diese an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden.[^121]

5) Wenn bei der Regierung eine Anzeige oder Vorstellung wegen Nichtigkeit einer von ihr oder einer andern Amtsperson erlassenen Entscheidung oder Verfügung eingeht, oder wenn sie von amtswegen einen Nichtigkeitsgrund wahrnimmt, so hat sie unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen und jener über die Vorstellung den Verwaltungsakt zurückzunehmen oder aber nach der Lage der Sache an dessen Stelle einen andern ergehen zu lassen.

6) Die Beteiligten sind vor Erlass einer neuen Entscheidung zu hören und sowohl von dieser Entscheidung als auch von der Aufhebung zu verständigen.

7) Gegen die von der Unterinstanz gefällten Entscheidungen können die Beteiligten Beschwerde führen.

E. Die Einstellung (Sistierung)
Art. 107

1) Im einfachen Verwaltungsverfahren (Verwaltungszwangsverfahren) kann der Verwaltungsgerichtshof als Aufsichtsbehörde über die Regierung und deren Mitglieder und die Regierung als Aufsichtsbehörde durch ihren Chef über die Gemeindebehörden (Art. 136) und über die ihr sonst unterstellten Beamten (Amtspersonen) auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde (Art. 23), aus Anlass einer sonstigen Beschwerde oder der Anzeige einer Partei oder des Regierungschefs (Art. 90 der Verfassung) oder endlich sonst auf Grund amtlicher Kenntnis mittels Einstellungsverfügung vorläufig untersagen:[^122]

  • a) eine formell fertige Verwaltungserledigung an die Parteien hinauszugeben oder
  • b) eine von jenen Amtsstellen an die Parteien bereits zugestellte Erledigung zu vollziehen bzw. vollziehen zu lassen (Art. 115).

2) Diese Einstellung darf nur zur Verhütung von rechts- und zweckwidrigen Verletzungen öffentlicher Rechte oder Interessen oder zum Schutze der vom öffentlichen Rechte begünstigten oder von amtswegen zu berücksichtigenden persönlichen Rechte oder Interessen einer Partei und im letzteren Falle nur erfolgen, wenn nicht anerkannte Rechte Dritter verletzt oder gefährdet werden (Art. 106 und 116).

3) Die Aufsichtsbehörde hat auf Grund der bestehenden Gesetze oder dieses Gesetzes gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung oder nachträglich anzuordnen, was mit der eingestellten Verfügung oder Entscheidung zu geschehen oder was an deren Stelle zu treten habe.

4) Gegen diese Anordnungen ist, wenn sie nicht vom Verwaltungsgerichtshof ausgehen, Beschwerde zulässig.[^123]

F. Die Erläuterung
Art. 108

1) Wenn in einer Parteisache des öffentlichen Rechts die den Ausspruch enthaltenden Bestimmungen einer Entscheidung oder Verfügung oder eines Verwaltungsbotes, abgesehen von blossen Schreib- und Rechenfehlern oder irrigen Benennungen (Art. 84), dunkel, zweideutig oder in sich widersprechend sind, so kann bei der gleichen Amtsstelle, welche den Verwaltungsakt zuletzt erlassen hat, und wenn diese Amtsstelle nicht mehr bestehen sollte, bei der Regierung, um dessen Erläuterung angesucht werden.

2) Das Erläuterungsgesuch kann jederzeit und nur bei einem unabänderlichen (rechtskräftigen) Verwaltungsakte gestellt werden; während der Anfechtungsfrist ist nur Vorstellung, allenfalls Beschwerde zulässig.

3) Das Gesuch ist mündlich zu Protokoll der Regierung zu stellen oder aber schriftlich einzureichen und es sind darin die mangelhaften Stellen wörtlich anzuführen und die verlangte Wortfassung bestimmt und genau zu beantragen.

4) Wenn durch den zu erläuternden Verwaltungsakt Rechte dritter Personen betroffen werden, so ist dem Dritten unter Ansetzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Gegenäusserung zu geben unter der Androhung, dass Stillschweigen als Einverständnis angesehen werde.

5) Die zuständige Verwaltungsstelle entscheidet ohne mündliche Verhandlung und gegen ihren Entscheid ist Beschwerde nur zulässig, wenn es sich nicht um einen Entscheid des Verwaltungsgerichtshofes handelt.[^124]

6) Die zuständige Amtsstelle entscheidet allenfalls auch über die Einstellung des Vollzugs des angefochtenen Verwaltungsaktes mit Rücksicht auf die verlangte Erläuterung.

7) Vorbehalten bleibt die Wahrung der öffentlichen Interessen von amtswegen durch Wiederaufnahme (Nichtigerklärung), unabhängig von den Schranken der Erläuterung.

G. Nachsichtsgesuche. Anzeigen
Art. 109

1) Insoweit es durch Gesetz oder gültige Verordnung nicht ausgeschlossen ist, kann eine Partei, ohne die Entscheidung oder Verfügung anzufechten, um eine der Billigkeit entsprechende gänzliche oder teilweise Nachsicht der Folgen einer Entscheidung oder Verfügung ansuchen (Art. 115).

2) Über das Gesuch entscheidet in der Regel die Regierung; ist aber das Gesuch mit einer Beschwerde verbunden, so ist es in der Regel gleichzeitig mit dieser zu erledigen, sofern sich nicht aus seinem Inhalt etwas anderes ergibt.

3) Auf Anzeigen der Parteien wegen Verletzung oder Ausserachtlassung wesentlicher Vorschriften oder öffentlicher Interessen ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens finden je nach deren Grund und Zweck die Vorschriften über Aufsichtsbeschwerden, Einstellung, Nichtigerklärung oder Wiederaufnahme von amtswegen Anwendung.

4) Auf ein Nachsichtsgesuch oder eine Anzeige ist der einschreitenden Person eine begründete Erledigung zu geben.

III. Hauptstück

Das Verwaltungszwangsverfahren

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Art. 110

Anwendung

1) Die nachstehenden Bestimmungen über den Verwaltungszwang sind auf dem Gebiete der öffentlichen Verwaltung, einschliesslich der Gemeindeverwaltung, zur zwangsweisen Durchsetzung obrigkeitlicher vollstreckbarer Befehle, Verfügungen (Verwaltungsbote) oder Entscheidungen (Vergleiche, Verpflichtungserklärungen), die Verfügungen oder Entscheidungen seien rechtskräftig oder nicht und seien nach dem im zweiten Hauptstücke geregelten oder nach einem andern Verfahren zustandegekommen, anzuwenden, wenn ein Gesetz oder eine gültige Verordnung keine näheren Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren enthält oder auf dieses in irgend einer Weise hinweist.

2) Wenn und insoweit ein Gesetz oder eine gültige Verordnung das Zwangsverfahren regelt, sind vorerst diese besonderen Vorschriften und ergänzend die nachfolgenden anzuwenden.

3) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts oder nichts Abweichendes enthalten, sind die Vorschriften des zweiten Hauptstückes sinngemäss ergänzend anzuwenden.

4) Die Vollstreckung privatrechtlicher Ansprüche gegen den Fiskus, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Fürstliche Domänenverwaltung erfolgt im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung (Art. 100 der Verfassung).

Art. 111

Zwangsbehörden und Zwangsorgane

1) Wo eine Ausnahme in Gesetzen oder gültigen Verordnungen oder in diesem Gesetze nicht besteht, hat der Regierungschef (Art. 90 der Verfassung) und in Gemeindeverwaltungssachen der Ortsvorsteher, soferne letzterer nicht den Regierungschef darum ersucht, den Verwaltungszwang anzuordnen.

2) Wenn aber im Verwaltungszwangsverfahren eine Entscheidung zu fällen ist, so ist auf Parteiantrag oder von amtswegen die Regierung bzw. der Gemeinderat und im Beschwerdeweg die Regierung bzw. der Verwaltungsgerichtshof zuständig.[^125]

3) Als Organe zur Ausführung des Verwaltungszwanges gelten, soweit eine gesetzliche Ausnahme nicht besteht, die Landweibel, Amtsdiener, Ortspolizisten und Ortsweibel; und es sind die den Verwaltungszwang anordnenden Behörden in der Regel nicht auch zur tatsächlichen Ausübung dieses Zwanges ermächtigt.

4) Insoweit die öffentlich-rechtlichen Entscheidungen oder Verfügungen nach den Vorschriften des gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens durchzusetzen sind, haben das Landgericht und seine Vollstreckungsorgane amtszuhandeln und es sind zu diesem Zwecke dem Landgerichte die vollstreckbaren Verwaltungsakte vorzulegen (Art. 168).

5) Alle Zwangsorgane haben sich vor Ausübung des Verwaltungszwangs über ihre Berechtigung erkennen zu geben, damit derjenige, dem gegenüber Zwang ausgeübt werden soll, über den obrigkeitlichen Charakter des Organes nicht im Unklaren ist. Art. 132 Abs. 3 bis und mit 5, findet entsprechende Anwendung.

6) Hierländische Behörden und Amtsorgane dürfen Verwaltungshilfe nur gemäss Art. 25 zur Anwendung von öffentlich-rechtlichen Zwangsmassnahmen wegen auswärtiger Verfügungen oder Entscheidungen gewähren.

7) Entsteht zwischen einer gerichtlichen und einer Verwaltungszwangsvollstreckung ein Widerspruch in der Anordnung oder Ausführung, so geht, wo das öffentliche Interesse ausschliesslich oder überwiegend in Frage steht, die letztere Vollstreckung der ersteren vor; entsteht durch den Vollzug einer gerichtlichen Zwangsvollstreckung eine Gemeingefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Sicherheit oder Eigentum, so hat dieselbe auf Einspruch der Regierung hin bis zur Entscheidung durch den Staatsgerichtshof zu unterbleiben; steht aber das öffentliche Interesse nicht in Frage oder lässt sich aus anderen Gründen der Konflikt zwischen der Regierung und dem Gerichte nicht einvernehmlich beilegen, so entscheidet auf Anrufen einer dieser Behörden oder einer Partei der Staatsgerichtshof (Art. 24).

Art. 112

Beschränkung und Verhältnismässigkeit

1) Wenn durch Gesetz oder gültige Verordnung die zur Erzwingung von öffentlich-rechtlichen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen zulässigen Zwangsmittel genau umschrieben sind, so dürfen keine andern Zwangsmittel angewendet werden.

2) Soweit eine solche Beschränkung nicht besteht, oder wenn über den Verwaltungszwang nichts bestimmt ist, bedürfen die Verwaltungszwangsbehörden und ihre Organe zu Zwangsmassregeln nur insoweit einer gesetzlichen Ermächtigung als sie zur Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung mehr oder anders anordnen, als im ursprünglichen, dem Gesetz entsprechenden Befehl (Polizei-, Finanzbefehl usw.) enthalten war.

3) In allen Fällen hat im Verwaltungszwangsverfahren der Grundsatz zu gelten, dass die Zwangsbehörden und Organe kein stärkeres Zwangsmittel anordnen bzw. anwenden dürfen, als zur Sicherung oder Durchsetzung des beabsichtigten Erfolges unbedingt erforderlich erscheint.

4) Wenn mehrere Zwangsmittel zur Durchsetzung des gleichen Verwaltungsaktes zulässig und tauglich, aber gegen den Betroffenen von ungleicher Wirkung sind, so sind in der Regel die minder scharfen vor den schärferen anzuwenden.

5) Es ist jedesmal ein bestimmtes Zwangsmittel anzudrohen und es dürfen weder gleichzeitig zwei verschiedene Zwangsmittel angedroht, noch sämtliche gesetzlich zugelassenen Zwangsmittel in der Androhung derart miteinander verbunden werden, dass der Behörde die Auswahl des demnächst anzuwendenden Mittels freisteht. Zwangsstrafen und ersatzweise Haft gelten als ein Zwangsmittel.

6) An Sonn- und Feiertagen, sowie zur Nachtzeit (Art. 134 Abs. 4) dürfen in der Regel Verwaltungszwangshandlungen nur in dringlichen Fällen oder wenn es sonst der Zweck des Verwaltungszwanges erfordert, vorgenommen werden.

Art. 113

Veranlassung und Androhung

1) Die Verwaltungsbehörde hat, wenn es sich um Durchsetzung von Leistungen im öffentlichen Interesse handelt, von amtswegen oder aber, sofern die Vollstreckung Rechten oder Interessen einer Partei dient, nur auf Antrag der gehörig ausgewiesenen Partei anzuordnen.

2) Der Anwendung des Verwaltungszwanges hat regelmässig die Androhung, sei es in der Verfügung oder Entscheidung selbst, oder sei es durch ein besonderes Verwaltungszwangsbot und zwar bei Geboten zu einem Tun mit Ansetzung einer angemessenen Ausführungsfrist vorauszugehen, soweit es sich nicht um den unmittelbaren Verwaltungszwang oder sonst um dringliche Massnahmen oder um das Sicherungsverfahren handelt, oder sofern sich nicht aus Gesetzen und gültigen Verordnungen etwas anderes ergibt.

3) Insbesondere hat die Androhung von Zwangsmitteln vor Durchsetzung von Leistungen, die nur vom Willen des Pflichtigen abhängen, zu erfolgen.

4) Die bei einer Verwaltungszwangshandlung durch das Vollstreckungsorgan vorzunehmenden Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen erfolgen, falls sich nicht aus den bestehenden Vorschriften etwas anderes ergibt, mündlich und, wenn dies wegen Abwesenheit nicht möglich ist, schriftlich.

Art. 114

Anfechtung von Zwangsverfügungen oder Entscheidungen

1) Ist eine Entscheidung oder Verfügung (Verwaltungsbot) gegenüber einer Partei rechtskräftig geworden, dann kann sich das zulässige Rechtsmittel, abgesehen vom Wiederaufnahmeverfahren, nur mehr darauf stützen, dass die von der Behörde angeordneten Zwangsmassregeln im Gesetze nicht zugelassen, oder dass sie durch Überschreitung der Zweckmässigkeit und Notwendigkeit (Verhältnismässigkeit) die Rechte oder Interessen der anfechtenden Parteien verletzen, oder dass die anordnende Behörde nicht zuständig sei.

2) Ausgeschlossen wird die Anfechtung einer Vollstreckungsmassregel seitens einer Partei insbesondere durch eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Gesetzmässigkeit des angedrohten und angeordneten Zwangsmittels oder durch Ablauf der Anfechtungsfrist, sofern nicht behauptet wird, dass der Vollzug mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht übereinstimme oder dass das Zwangsmittel nach Art und Höhe gesetzwidrig sei.[^126]

3) Wenn in besonderen Gesetzen oder gültigen Verordnungen oder in diesem Hauptstücke ein Rechtsmittel im Verwaltungszwangsverfahren nicht ausdrücklich ausgeschlossen, beschränkt oder nicht erwähnt ist, kann, abgesehen von der Aufsichtsbeschwerde, unter den in vorstehenden Absätzen angegebenen Voraussetzungen die Beschwerde innert 14 Tagen vom Tage der Zustellung der Vollstreckungsverfügung (Verfügung, Verwaltungsbot, Entscheidung oder Verwaltungszwangsbot) oder der Ausführungsmassregel an gerechnet, an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen werden.[^127]

4) Soweit das Landgericht die Sicherung und Zwangsvollstreckung durchzuführen hat, sind die im Sicherungs- und Zwangsvollstreckungsrechte für den Pflichtigen oder Dritte zugelassenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe anzuwenden.

5) Dritten am bisherigen Verfahren nicht beteiligten Personen, welche sich durch eine Zwangsvollstreckungshandlung in ihren Rechten oder gesetzlich anerkannten Interessen als verletzt oder gefährdet erachten, können, wenn es sich um eine von den Verwaltungsbehörden durchzuführende Zwangsvollstreckung handelt, sich beim Verwaltungsgerichtshof beschweren (Art. 92 und 104); im Falle der gerichtlichen Zwangsvollstreckung finden die dort gegebenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe Anwendung.[^128]

Art. 115

Parteienverhandlung im Verwaltungszwangsverfahren

1) Eine förmliche Parteienverhandlung darf im Verwaltungszwangsverfahren, von Ausnahmen abgesehen, vom Regierungschef nur dann angeordnet werden, wenn begründete Zweifel darüber obwalten:

  • a) Ob sich nicht der Sachverhalt gegenüber dem in der Entscheidung oder Verfügung angenommenen, in einer ihre Vollziehung ausschliessenden Weise geändert habe und daher eine Wiederaufnahme (Art. 105) zulässig sei;
  • b) ob nicht die angeordnete Vollstreckung die richtige Person oder den richtigen Gegenstand verfehlt habe.

2) Wenn die Behebung dieser Zweifel nur im Parteiinteresse gelegen erscheint, so ist der Antrag der legitimierten Partei abzuwarten und auf ihn nur dann einzutreten:

  • a) Wenn der Antragsteller die von ihm gemachten, zur Rechtfertigung der Einleitung des Verfahrens geeigneten Angaben glaubhaft macht oder allenfalls
  • b) eine nach Ermessen der Behörde ausreichende Sicherstellung für den ihm etwa obliegenden Ersatz der Kosten des Verfahrens und der den Parteien erwachsenden Kosten und Schäden bei der Behörde erlegt.

3) Im Falle der Einleitung des Verfahrens von amtswegen oder auf Parteiantrag (Nachsichtsgesuch) hat die Behörde zu erwägen, inwieweit mit dem Vollzuge der Entscheidung oder Verfügung innezuhalten und inwieweit zur Sicherung des öffentlichen Interesses oder der an der Vollziehung der Entscheidung interessierten Parteien eine vorläufige Verfügung (Art. 48, dritter Absatz) zu treffen und zu vollziehen sei.

4) Das weitere Verfahren richtet sich nach den im ersten Hauptstück enthaltenen Bestimmungen (Art. 54 ff).

Art. 116

Aufschub des Verwaltungszwanges

1) Soweit nicht nachfolgend eine Ausnahme begründet ist, kommen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung oder ihres Chefs oder anderer zuständiger Amtspersonen (Art. 48, 52, 77) oder der Gemeindebehörden im Falle ihrer Anfechtung durch Beschwerde oder fristgemässe Vorstellung aufschiebende Wirkung zu.

2) In dem Falle, als der Regierungschef vermeint, dass ein gefasster Beschluss der Regierung gegen bestehende Gesetze oder gültige Verordnungen verstosse, kann er mit der Vollziehung desselben innehalten, jedoch hat er hiervon ohne jeden Verzug die Anzeige an den Verwaltungsgerichtshof zu erstatten, welcher unbeschadet des Beschwerderechts einer Partei über den Vollzug entscheidet (Art. 90 der Verfassung).[^129]

3) Ausserdem kommt der Anfechtung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung oder Verfügung aufschiebende Wirkung nicht zu, wenn

  • a) der sofortige Vollzug derselben durch ein von amtswegen zu wahrendes öffentliches Interesse geboten erscheint oder wenn
  • b) der Aufschub derjenigen Partei, zu deren Gunsten die Entscheidung oder Verfügung erflossen ist, einen Nachteil zufügen würde, für welchen sie sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keinen Ersatz zu verschaffen vermag.

4) Im Sinne dieser Bestimmung ist im zweiten Falle der Aufschub der Verwaltungszwangsmassnahmen, seine vom Standpunkt des öffentlichen Interesses zu prüfende Zulässigkeit vorausgesetzt, zu bewilligen, wenn der Behörde das Einverständnis derjenigen Parteien, zu deren Gunsten die angefochtene Entscheidung erflossen ist, zur Erteilung der Bewilligung urkundlich dargetan wird, oder wenn sich die anfechtende Partei urkundlich verpflichtet, ihren Gegenparteien den ihnen aus dem Aufschub erwachsenden Vermögensschaden einschliesslich des entgangenen Gewinnes zu ersetzen und hierfür eine von der Behörde nach Anhörung der Beteiligten und nötigenfalls von Sachverständigen zu bestimmende angemessene Sicherheit leistet.

5) Weigert sich eine Partei, trotz Bereitschaft des Anfechtenden zur Erfüllung dieser Bedingungen und zur Abgabe der hierauf bezüglichen rechtsverbindlichen Erklärungen zu Gunsten des Weigernden, auf dieselben einzugehen, so hat die Behörde über die Weigerung hinwegzugehen.

6) Die Auseinandersetzung über die tatsächlich zu leistenden Ersätze, sowie die Realisierung der für die Parteien geleisteten Sicherheit bleibt dem Rechtswege vorbehalten.

7) Rechtsmittel gegen provisorische, durch öffentliche Interessen gebotene Verfügungen (Verwaltungsbote) vermögen keine aufschiebende Wirkung zu üben (Art. 52, 67).

8) Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels, sowie die Bewilligung anderweitiger ähnlicher Massnahmen steht unter Wahrung des Anfechtungsrechts grundsätzlich der erstinstanzlich entscheidenden oder verfügenden Behörde oder Amtsperson zu, soferne gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist (Art. 48, 77 und 78).

9) Es hat sich jedoch diese Behörde oder Amtsperson den von amtswegen oder auf Grund von Parteienanbringen an sie ergehenden Weisungen (z. B. Sistierung) der Aufsichtsbehörde zu fügen (Art. 108).

Art. 117

Zwangsstrafe

1) Ausser bei Zwangsbeitreibung bleibt es dem Ermessen der Behörde (Amtsperson) überlassen, ob sie es, wenn die Umstände einen solchen Aufschub gestatten, vor der Vornahme anderweitiger einschneidender, aber zulässiger Vollzugsmassregeln, mit einer befristeten vorgängigen Androhung und nachherigen Verhängung von Geldstrafen bis zum Betrage von 5 000 Franken versuchen wolle (Ungehorsamsstrafe), welche im Wege der Zwangsbeitreibung einzubringen ist. Im Uneinbringlichkeitsfalle ist sie in Haft umzuwandeln, wobei für 50 Franken ein Tag Haft angerechnet wird, allenfalls kann die Geldstrafe auch in Arbeit für das Land oder eine Gemeinde umgewandelt und für einen Arbeitstag können 30 Franken angerechnet werden (Art. 139).[^130]

2) Bei Verbandspersonen (Körperschaften und Anstalten) und Gesellschaften, ferner bei Unmündigen sind Ungehorsams- (Ordnungs-) Strafen gegen ihre Vertreter zu verhängen (Art. 139).

3) Diese Strafe kann von dem Regierungskollegium mit der Massgabe wiederholt werden, dass der Gesamtbetrag der verhängten Geldstrafe 10 000 Franken oder die an deren Stelle tretende Haft drei Monate nicht übersteigt.[^131]

4) Aufgehoben[^132]

5) Der Verfügung, womit eine Ungehorsamsstrafe verhängt wird, kommt bis zur Erledigung einer allfällig gegen sie ergriffenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu und im Überprüfungsverfahren darf die Strafe nicht zum Nachteile des Anfechtenden abgeändert werden.

6) Die Haft wird in einem hierzu bestimmten Lokale, das möglichst von den zum Strafvollzuge oder für die Untersuchungshaft bestimmten Räumen zu trennen ist, vom Gerichte vollzogen und es sind alle Haftvollzugskosten einschliesslich der Verpflegungskosten ohne weiteres im Zwangsbeitreibungsverfahren einzubringen.

7) Die Verhaftung wird auf Grund eines vom Landgerichte auf Ersuchen der Verwaltungsbehörde (Amtsperson) erlassenen Verhaftbefehls, in dem insbesondere der Grund der Verhaftung zu bezeichnen ist, durch das Vollstreckungsorgan, das den Haftbefehl bei der Verhaftung vorweisen muss, vorgenommen.

8) Die Haft kann nicht vollzogen werden, solange sie die Gesundheit des Ungehorsamen einer nahen und erheblichen Gefahr aussetzt und sie ist von amtswegen zu unterbrechen, wenn sich nach ihrem Beginne solche Gefahren einstellen.

9) Auf die Ungehorsamsstrafe finden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches keine Anwendung und die Zwangsstrafe darf demnach nicht etwa im Strafregister vorgemerkt, noch darf wegen ausgestandener Ungehorsamsstrafe der davon Betroffene als rückfällig behandelt oder ihm diese sonstwie angerechnet werden.

10) Eine noch nicht unanfechtbar verhängte Ungehorsamsstrafe darf nicht mehr vollzogen werden, wenn der durch sie zu erreichende Verwaltungszweck erreicht oder hinfällig geworden ist; und sie kann von der Behörde (Amtsperson) ermässigt oder nachgesehen werden, wenn der Verwaltungszweck während des Vollzuges der Ungehorsamsstrafe erreicht oder hinfällig wird; endlich kann die Regierung nach ihrem Ermessen bei Vorliegen rücksichtswürdiger Umstände, die verwirkte Ungehorsamsstrafe ganz oder teilweise erlassen, ratenweise Abzahlung oder sonst Stundung gewähren.

Art. 118 [^133]

Vereitelung des Verwaltungszwanges

Aufgehoben

II. Abschnitt

Die Verwaltungszwangsvollstreckung im Besonderen

Art. 119

Allgemeine Bestimmung

Die Sicherstellung der künftigen Zwangsvollstreckung und der Vollzug vollstreckbarer Entscheidungen oder Verfügungen (Verwaltungsbote), sie mögen unabänderlich (rechtskräftig) sein oder nicht (Art. 110), richtet sich, sofern in den vorausgehenden oder nachfolgenden Artikeln nicht Abweichungen enthalten sind, nach den Bestimmungen über die gerichtliche Zwangsvollstreckung.

A. Das Sicherungsverfahren
Art. 120

1) Zur Sicherstellung der künftigen Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche dienen die nach den Vorschriften des gerichtlichen Zwangsvollstreckungsrechts und sonstiger Gesetze und gültiger Verordnungen zulässigen Sicherstellungsmittel (wie Verbot, Sequestration, sicherheitsweise Einverleibung usw. Art. 168).

2) Eine vorläufige Verwahrung des Verpflichteten oder eine Verweigerung der Herausgabe der Ausweisschriften (Schriftenverheftung) zur Sicherung öffentlich-rechtlicher Vermögensansprüche darf nur in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen stattfinden.[^134]

3) Die Bescheinigung einer drohenden Gefahr der Vereitelung der künftigen Zwangsvollstreckung durch Handlungen des Verpflichteten und die Liquidstellung des öffentlich-rechtlichen Anspruches ist nicht erforderlich und wird durch das Ersuchen der zuständigen Verwaltungsbehörde (Amtsperson) an das Landgericht ersetzt.

4) Bei Sicherstellung öffentlich-rechtlicher Geldansprüche oder dinglicher Ansprüche ist das Landgericht, bei sonstiger Sicherstellung der Regierungschef und in Gemeindeverwaltungssachen der Ortsvorsteher (Art. 111 Abs. 1) zur Anordnung zuständig und in dringenden Fällen darf der Ortsvorsteher oder sein Stellvertreter, ein Gemeinderat, Landweibel, Ortspolizist (Ortsweibel) die Anordnung zur Vermögensbeschlagnahme treffen oder diese selbst ausführen (Art. 155). Diese Organe haben aber die getroffenen oder ausgeführten Massnahmen der Regierung bzw. dem Landgericht unverzüglich anzuzeigen, welche die Sicherungsmassnahmen bestätigen, aufheben oder ergänzen können.

5) An Stelle der Rechtfertigungsklage ist innerhalb 14 Tagen seit Zustellung der Sicherstellungsverfügung das einfache Verwaltungsverfahren einzuleiten, wenn die bezügliche Verwaltungsangelegenheit noch nicht anhängig ist.

6) Aufgehoben[^135]

7) Wenn jemand ausser dem Sicherungsverfahren auf Grund von Gesetz oder gültiger Verordnung zur Sicherung der Erfüllung öffentlichrechtlicher Verbindlichkeiten irgend eine Art Sicherheit zu stellen hat, so hat diese, wenn nichts Anderes bestimmt ist, in den privatrechtlichen Formen (Eigentumsübertragung, Pfandstellung, Bürgschaft) zu geschehen.

B. Das Zwangsbeitreibungsverfahren für öffentlich-rechtliche Geldleistungen
Art. 121

Anwendung im Allgemeinen

1) Im Wege der Zwangsbeitreibung sind öffentlich-rechtliche Geldansprüche jeder Art einzutreiben, gleichgültig ob diese unmittelbar auf einem Gesetze (ohne Notwendigkeit und Voraussetzung eines vorhergehenden Feststellungsverfahrens) oder auf einer Verfügung oder Entscheidung beruhen.

2) Insbesondere findet das Zwangsbeitreibungsverfahren Anwendung auf die Vollstreckung der Rückstände von Steuern, Gebühren (Taxen), Beiträge an das Land, die Gemeinden oder sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten (Kirche, Schule usw.), der Rückstände der bei der Landeskassenverwaltung verwalteten Fonds, sowie auf die Vollstreckung von Strafgeldern jeder Art, von Kosten des Verwaltungsverfahrens, von liquiden Bezügen der von der Staatsverwaltung auf Kosten der Gemeinde angestellten Gemeindebeamten.

3) Ausländische Steuern und andere öffentliche Abgaben und Kosten des strafgerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens dürfen, sofern gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder sofern es sich nicht um Gerichts- oder Verwaltungskosten handelt, die durch das Ansuchen einer inländischen Behörde bei einer auswärtigen entstanden sind, nicht eingetrieben werden.

4) Für die Eintreibung der in den vorstehenden Absätzen genannten öffentlich-rechtlichen Geldleistungen gelten in erster Linie die bestehenden Vorschriften (Steuergesetze, Gemeindegesetze usw.) und, sofern diese nichts weiter bestimmen, die Bestimmungen über die gerichtliche Zwangsvollstreckung.

5) Es kann demnach auch die Geldabnahme und die Einantwortung erfolgen und es hat die Zwangsvollstreckung im übrigen in erster Linie in das bewegliche Vermögen stattzufinden.

6) Die Zwangsvollstreckung ist auf Ersuchen des Regierungschefs oder der sonst zuständigen Amtsstelle oder auf Antrag der interessierten und legitimierten Partei unter Vorlage des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes vom Landgerichte durchzuführen.

7) Zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen wie z. B. Geldstrafen, Kosten, Haftsummen, Gebühren, Steuern und Beiträgen darf ohne Zustimmung des Pflichtigen bzw. Bestraften, insofern es ein Liechtensteiner ist, keine Liegenschaft versteigert, hingegen wohl die zwangsweise Eintragung eines Grundpfandrechtes ins Grundbuch oder die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft (Art. 129) auf Ersuchen des Regierungschefs oder Ortsvorstehers vom Landgericht verfügt werden. Ist eine solche Sicherungshypothek im Zwangsverfahren eingetragen, so ist bei Veräusserung des belasteten Grundstückes die unbeschränkte Zwangsvollstreckung in das Grundstück gegen den Rechtsnachfolger zulässig.

8) Die eidliche Angabe des Vermögens (Offenbarungseid) wegen fruchtloser Zwangsbeitreibung darf, von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, nicht angeordnet werden.

Art. 122

Eintreibung der Verwaltungsverfahrenskosten einer Partei

1) Die den Parteien im Verwaltungs- und Verwaltungszwangsverfahren zugesprochenen Kostenersätze sind nur auf Antrag und möglichst gleichzeitig mit dem von der ersatzpflichtigen Partei dem Staat noch besonders zu ersetzenden Kosten des Verfahrens im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung einzubringen.

2) Letzteres gilt auch für den Fall als im übrigen in der gleichen Verwaltungssache ein abgesonderter Verwaltungszwang stattfindet, jedoch sind auch in diesem Falle die Zwangsvollstreckungskosten für das Land oder die Gemeinde oder die Partei im Sinne des obigen Absatzes hereinzubringen.

Art. 123

Öffentlich-rechtliche Geldforderungen einer Partei

1) Vollstreckbare öffentlich-rechtliche Geldforderungen gegen den Staat, die Gemeinden oder sonstige Korporationen (Anstalten) des öffentlichen Rechts werden nach vorgängiger Verständigung der Regierung bzw. der bezüglichen Aufsichtsbehörde (Art. 136) im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung in das derselben unterliegende Finanzvermögen eingetrieben.

2) Das Landgericht als Vollstreckungsgericht entscheidet nach Vernehmlassung der Regierung über die Einwendung, ob eine öffentliche Sache im Gemeingebrauche stehe oder zum Verwaltungsvermögen gehöre, und daher der Vollstreckung nicht unterliege.

3) Bei Vollstreckung von öffentlich- oder privatrechtlichen Geldansprüchen gegen Selbstverwaltungskörper (Gemeinden) und öffentliche gemeinnützige Anstalten kann die Regierung von amtswegen oder auf Antrag unter Freilassung der Beschwerde entscheiden, ob an Stelle der gerichtlichen Zwangsvollstreckung die Zwangseinschreibung (Art. 136) durchzuführen sei, oder welche Vermögensbestandteile ohne Beeinträchtigung der durch den Selbstverwaltungskörper oder jene Anstalten zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung der Gläubiger verwendet werden können.

C. Vollstreckung sonstiger persönlicher Leistungen (Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen)
Art. 124

Anwendung

1) Für alle nicht im Zwangsbeitreibungsverfahren geltend zu machenden öffentlich-rechtlichen Leistungen haben unter Vorbehalt abweichender Sondervorschriften nachfolgende Bestimmungen zu gelten (Art. 125 ff.).

2) Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels finden auch sinngemässe Anwendung auf die Zwangsvollstreckung der von einem Privaten gegen den Staat oder die Gemeinden oder öffentlich gemeinnützige Anstalten geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Vermögensansprüche, welche nicht auf Geld gehen.

I. Ersatzvornahme (Vertretbare Leistungen)
Art. 125

1) Wenn Gesetz oder gültige Verordnung unmittelbar, also ohne dass eine im Verwaltungsverfahren durchzuführende Feststellung platzzugreifen hat, oder wenn sonst eine vollstreckbare Verfügung oder Entscheidung einer Verwaltungsbehörde des Landes oder der Gemeinden, auf Grund zu Recht bestehender Übung oder gültiger Verwaltungsrechtsvorschriften die Verpflichtung zu einer Arbeit oder Naturalleistung festsetzt und dieser Verpflichtung nach vorhergehender Androhung des mit der Vollziehung betrauten Regierungschefs oder Ortsvorstehers entweder gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur rechten Zeit oder nicht am gehörigen Orte nachgekommen wird, so ist die mangelhafte Leistung, wenn ihre ersatzweise Ausführung an Stelle des Verpflichteten möglich ist, auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten entweder von der Behörde selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen.

2) Wenn Gefahr im Verzuge ist, darf die Vollstreckungsbehörde zur Ersatzvornahme schreiten, ohne vorher den Pflichtigen unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Selbstvornahme aufgefordert zu haben.

3) Gegen etwaigen Widerstand des Pflichtigen oder anderer Personen bei der Ersatzvornahme ist Gewaltanwendung (Art. 127 ff.) und insbesondere ist zur Durchführung der Ersatzvornahme auch das Betreten von Wohnung, sonstigen Räumen und Eigentum des Pflichtigen zulässig.

4) Die zuständige Behörde stellt nach Anhörung des Pflichtigen mittels Verfügung die Höhe der entstandenen Kosten fest, zu deren Bezahlung der Verpflichtete unter Fristansetzung bei sonstiger Einleitung des Exekutionsverfahrens verpflichtet wird. Diese Kosten umfassen neben den Kosten für die Ersatzvornahme einen Zuschlag von maximal 10 % zur Abgeltung des Personal- und Sachaufwandes der Behörden.[^136]

5) Die zuständige Behörde ist auch nach Anhörung des Pflichtigen befugt, ihm die Vorauszahlung der Kosten für den entstehenden Aufwand mittels Verfügung schon vorher unter Fristansetzung bei sonstiger Einleitung des Exekutionsverfahrens aufzutragen. Die Kosten werden gegebenenfalls unter Beizug von Sachverständigen ermittelt. Die vom Pflichtigen zu übernehmenden Kosten umfassen neben den Kosten für die Ersatzvornahme, die allenfalls entstandenen Sachverständigenkosten sowie einen Zuschlag von maximal 10 % der Kosten für die Ersatzvornahme zur Abgeltung des Personal- und Sachaufwandes der Behörden.[^137]

5a) Erhöht sich im Falle von Abs. 5 während der Ersatzvornahme der Kostenaufwand, so sind diese Mehrkosten ebenfalls vom Pflichtigen zu tragen. Bei Nichteinbringung dieser Mehrkosten werden diese im Wege der Exekution eingetrieben.[^138]

6) Die von der Behörde zur Ersatzvornahme bestellten Personen erlangen durch die Ersatzvornahme einen, nötigenfalls im ordentlichen Rechtswege auszutragenden Anspruch auf Ersatz der Kosten und Entschädigung gegen das Land oder die Gemeinde oder jene Person, die in ihrem Interesse die Ersatzvornahme beantragt hat.

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