Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren)
7) Kostenersatzpflichtig ist der, gegen welchen die Zwangsvornahme sich richtet und, wenn der Gegenstand, an dem die Arbeiten vorzunehmen sind, während des Verfahrens den Besitzer wechselt, so kann dieses gegen den Nachfolger nur dann einfach fortgesetzt werden, wenn auch der zu vollstreckende Befehl von selbst auf ihn wirkt, wie bei den auf sachlicher Grundlage beruhenden Verhältnissen z.B. bei Baubewilligungen, Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage.
II. Leistungen ohne Ersatzvornahme (Nicht vertretbare Leistungen)
Art. 126
1) Ist eine Leistung (Handlung, Duldung oder Unterlassung) derart, dass sie wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit durch dritte Personen nicht vorgenommen werden kann, so ist der Verpflichtete unmittelbar zur Handlung, Duldung oder Unterlassung mittels Ungehorsamsstrafe (Art. 117) anzuhalten oder es ist gegen den Ungehorsamen Gewalt anzuwenden.
2) Wenn der Verpflichtete nach dem Inhalte des vollstreckbaren Verwaltungsaktes eine Willenserklärung abzugeben hat, so gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald der Verwaltungsakt vollstreckbar geworden ist, und wenn die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig ist, tritt vorstehende Rechtsfolge erst mit der Bewirkung der Gegenleistung seitens der hiezu Verpflichteten ein.
Art. 127
Gewaltanwendung im Allgemeinen
1) Die einfache Gewaltanwendung gegen Personen oder Sachen auf Grund einer vollstreckbaren Verfügung oder Entscheidung mit oder ohne vorgängige Parteienverhandlung und nach vorausgegangener Androhung gegen die Verpflichteten darf nur im äussersten Falle erfolgen, wenn andere zulässige und gelindere Zwangsmittel voraussichtlich nicht oder nicht vollständig zum Ziele führen und wenn in diesem Gesetze oder in besonderen Gesetzen oder gültigen Verordnungen ein solcher Eingriff in die Freiheit des Verpflichteten oder in dessen Vermögen erlaubt ist.
2) Gewalt gegen Personen oder Sachen darf ausserdem, abgesehen von besonderen Vorschriften, insbesondere dann angewendet werden, wenn die Vollstreckung eines Verwaltungsbefehls in anderer Weise nicht möglich ist und die Anwendung von Gewalt nach dem Sinne des Gesetzes zur Erzwingung des Verwaltungsbefehls ein natürliches und selbstverständliches Zwangsmittel ist (Art. 112).
3) Gewaltmassregeln dürfen überdies nur dann ergriffen werden, wenn ihre Anwendung das Befohlene verwirklicht, nicht aber auch schon dann, wenn sie bloss einen seelischen Zwang auf den Ungehorsamen ausüben sollen und durch ihre Anwendung die Verwirklichung des Befohlenen nicht gesichert wird; vorbehalten bleibt die allfällige vorgängige Androhung von Zwangsstrafen und deren Vollzug.
4) Gegen Widerstand bei Vornahme von Vollstreckungshandlungen jeder Art ist angemessene Gewalt zulässig und zur Brechung desselben finden ausser den nachstehenden Bestimmungen die Vorschriften des dritten Abschnittes über den unmittelbaren Verwaltungszwang sinngemäss entsprechende Anwendung.
Art. 128
Einzelne Gewaltmassnahmen. Zwang gegen Personen
1) Die Duldung von Handlungen insbesondere, welche dem Verpflichteten gegenüber einer Behörde oder einer Partei obliegen, wird durch die Vornahme der zu duldenden Handlung unter dem Schutze der Vollstreckungsorgane zwangsweise bewirkt (z. B. Zwangsimpfung).
2) Hinsichtlich der zwangsweisen Vorführung, der Verhaftung, der polizeilichen Verwahrung, der Einweisung in Besserungs- und sonstige Anstalten (Quarantäne), der Durchsuchung und der Abschiebung (Ausweisung) wird auf die gesetzlichen Vorschriften verwiesen (z.B. Art. 70, 117, 133, 157).
3) Im Falle einer gemeingefährlichen Epidemie (Pocken, Flecktyphus, Fleckfieber, asiatische Cholera und Pest) kann nach Androhung durch die Regierung die körperliche Untersuchung einer sich weigernden Person auf ihre Seuchengefährlichkeit nach körperlicher Überwältigung erfolgen.
4) Im Falle einer gemeingefährlichen Seuche für Menschen kann von der Regierung auch die zwangsweise Absonderung, Auslogierung oder ärztliche Überwachung für so lange verfügt werden, bis der Grund hiezu entfallen ist (Art. 130 Abs. 3).
5) Die auf Grund einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder der Gerichte abzuschiebende Person kann im Falle ihrer Weigerung gewaltsam in Verwahrung genommen werden; sie ist möglichst bald abzuschieben.
6) Zur Verhinderung oder Bekämpfung von Tierseuchen (Maul- und Klauenseuche usw.) kann die Regierung zwecks Vollstreckung ihrer Verfügungen zwangsweise Absonderung von Personen und ähnliche Massnahmen verfügen (Art. 130 Abs. 3).
7) Vorbehalten bleiben im ordentlichen Rechtswege gegen den Staat geltend zu machende, nach freiem richterlichem Ermessen zu bestimmende Ersatzansprüche desjenigen, der durch Massnahmen der im vierten und sechsten Absatz dieses Artikels bezeichneten Art unverschuldet geschädigt worden ist.
Art. 129
Zwang gegen Sachen. Zwangsverwaltung
1) Kann eine Entscheidung oder Verfügung, welche nicht auf eine Geldleistung geht, nur durch die Verwaltung über ein gewerbliches oder industrielles Unternehmen oder durch Einflussnahme auf die Vermögensgebahrung einer öffentlichen Körperschaft oder Anstalt vollzogen werden, so ist diese durch Androhung und Vollzug der Zwangsverwaltung zu vollstrecken.
2) Die förmliche Bestellung des Verwalters erfolgt in der Regel (Art. 136) auf Ersuchen des Regierungschefs durch das Landgericht, das an die ihm vom Regierungschef benannte Person gebunden ist.
3) Der so bestellte Verwalter, dem ein etwa bereits vom Gerichte vorher bestellter für die Dauer seiner Bestellung zu weichen hat, übt alle Befugnisse und Pflichten eines für die Zwecke der Privatrechtspflege eingesetzten Zwangsverwalters aus.
4) Ist der Zweck einer so angeordneten Zwangsverwaltung erreicht, so hat der Regierungschef das Landgericht hiervon unverzüglich behufs Abberufung des auf sein Verlangen bestellten, allenfalls behufs Wiederberufung des inzwischen ausser Tätigkeit gesetzten, für Zwecke der Privatrechtspflege eingesetzten Verwalters zu verständigen.
5) Diese Verständigung kann seitens aller Interessenten durch Beschwerde betrieben werden.
6) Kann der Zweck der Zwangsverwaltung eines Unternehmens wegen Unzulänglichkeit der dem Verwalter zur Verfügung stehenden oder durch Kreditgeschäfte zu erlangenden Geldmittel nicht erreicht werden, so hat die Regierung die Einstellung des Unternehmens unter Beobachtung der etwa dadurch berührten Interessen der öffentlichen Sicherheit zu verfügen.
7) Ist der Fortbestand des Unternehmens durch öffentliche Interessen gefordert, so ist die Zwangsenteignung im gesetzmässigen Wege herbeizuführen.
Art. 130
Verschiedene Gewaltmittel
1) Die Betretung und Durchsuchung von unbeweglichen Sachen (Räumen) zur Durchführung des Verwaltungszwanges und ihre Zulässigkeit richtet sich nach diesem Gesetze oder nach den sonst bestehenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 67, 134).
2) Die zwangsweise Räumung unbeweglicher Sachen ist von den Verwaltungszwangsbehörden nach den Vorschriften über die gerichtliche Zwangsvollstreckung durchzuführen.
3) Im Falle von gemeingefährlichen Seuchen für Menschen und Tiere kann die Vollstreckungsbehörde die zwangsweise Desinfektion von Räumen und Sachen auf Kosten des Schuldigen, allenfalls des Staats anordnen, ebenso kann sie die Vernichtung von Sachen, Schlachtung von Tieren gegen Entschädigung durch den Staat verfügen.
4) Zur Bekämpfung einer unmittelbar drohenden oder ausgebrochenen gemeingefährlichen Seuche für Menschen oder Tiere kann die Regierung ausserdem die Absperrung von Häusern, Ställen und einzelnen Ortschaften verfügen (Haus-, Stall- und Ortschaftsbann), den Weideverkehr untersagen (Weidebann) und ähnliche zweckdienliche Massnahmen sofort anordnen (Art. 128 Abs. 7).
5) Die Beschlagnahme (Versiegelung, Plombierung), die Wegnahme zur Benützung, die Einziehung (Konfiskation), die Unbrauchbarmachung oder gar Vernichtung beweglicher Sachen, wo solche Zwangsmassnahmen nach den Gesetzen, abgesehen vom Verwaltungsstrafverfahren, zulässig sind, hat in der Regel (Art. 155) der Regierungschef durch die Zwangsorgane vornehmen zu lassen.
6) Auf irgend eine Art rechtswirksam verfallene Gegenstände hat das Landgericht auf Ersuchen des Regierungschefs bzw. des Ortsvorstehers nach den bestehenden Vorschriften über gerichtliche Fahrnisversteigerung öffentlich verganten zu lassen, sofern eine solche Vergantung nicht aus öffentlichem Interesse oder sonst von gesetzeswegen ausgeschlossen ist, oder sofern die verfallenen Gegenstände nicht zu vernichten oder unbrauchbar zu machen sind (Art. 155).
7) Der Erlös aus solchen Gegenständen ist nach Abzug allfällig erlaufender Kosten dem Land zu überweisen.[^139]
III. Abschnitt
Unmittelbarer Verwaltungszwang
Art. 131
Zulässigkeit und Umfang
1) Unmittelbarer Zwang durch sofortige Gewalt gegen Personen oder Sachen ohne Parteienverhandlung und allenfalls auch ohne vorausgegangene Androhung (Befehl) darf nur angewendet werden (Rechtfertigungsgründe):
- a) wenn Gesetz oder gültige Verordnung die Behörde oder Amtsperson zur Anwendung sofortiger Gewalt behufs Erzwingung einer Leistung, Duldung oder Unterlassung ermächtigen oder wenn sonst der unmittelbare Zwang durch die Natur des zu erreichenden Verwaltungszweckes im einzelnen Falle unbedingt und unabweisbar gefordert wird;
- b) zur Bekämpfung von polizeiwidrigen Zuständen, Handlungen und Unterlassungen, nämlich:
bei polizeilichem Notstande (Gefahrenpolizei), wie bei Landsnöten (Feuers-, Wasser- oder Rüfenot), gemeingefährlichen Seuchen und ähnlichen Erscheinungen, überhaupt wenn Gemeingefahr im Verzuge liegt;
zur erlaubten Selbstverteidigung des Landes (Landsrettung) oder von Gemeinden und der öffentlichen Verwaltung mit ihren persönlichen und sächlichen Mitteln (Selbstverteidigung von beweglichen oder unbeweglichen Verwaltungssachen, von ruhiger Abwicklung von Verwaltungsgeschäften, von Beamten im Dienste usw.) gegen unberechtigte (rechtswidrige) äusserliche Einwirkung (Angriff), die zu stören geeignet ist;
wegen gewaltsamer Verhinderung schwerer strafbarer Handlungen.
2) Ausser diesen besonderen Rechtfertigungsgründen ist für die Zulässigkeit des sofortigen Zwanges Voraussetzung, dass der zu erreichende Verwaltungszweck durch Vollstreckung einer nach dem im zweiten Hauptstücke vorgesehenen oder nach einem sonstigen Verfahren zustandegekommenen Verfügung (Verwaltungsbot) nicht rechtzeitig bewirkt werden kann (Art. 52).
3) Gestalt und Mass der anzuwendenden Gewalt und ihrer Mittel bestimmen sich beide im allgemeinen nach dem zu erreichenden Verwaltungszwecke, nach der Art der zu bekämpfenden Polizeiwidrigkeiten und der Möglichkeit, ihnen beizukommen und bei Anwendung der Gewalt und ihrer Mittel ist auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit strenge zu achten (Art. 112).
4) Die Gewaltanwendung hört von selbst auf, rechtmässig zu sein, sobald der sie rechtfertigende Zweck erreicht oder dahingefallen ist.
5) Die allgemeinen Bestimmungen über den Verwaltungszwang finden auf die Ausübung unmittelbaren Zwanges nur insoweit Anwendung, als aus der Natur oder Dringlichkeit des letzteren oder den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes folgt.
6) Im Sinne der vorhergehenden Absätze dürfen auch die Mittel der einfachen Gewaltanwendung (Art. 127 ff.) ohne vorausgegangene Verfügung oder Androhung gegenüber einer Partei angewendet werden.
Art. 132
Stellung der anordnenden Behörden und ausführenden Organe. Beschwerde
1) Die unmittelbare Gewaltanwendung wird in der Regel, wenn nicht besondere Umstände, wie Dringlichkeit usw., eine Abweichung erfordern, in Landesverwaltungssachen vom Regierungschef in Gemeindeverwaltungssachen vom Ortsvorsteher angeordnet.
2) In Fällen ganz besonderer Dringlichkeit, bei Gefahr im Verzuge oder wenn sonst Gesetze oder gültige Verordnungen es vorschreiben, können ausser dem Ortsvorsteher die Vollstreckungsorgane wie Landweibel, Gemeindeweibel, Nachtwächter, das Forst- und Flurschutzpersonal, Grenzwächter und ähnliche Organe innerhalb ihres Amtsbereichs das Erforderliche selbständig und ohne Auftrag vornehmen.
3) Die polizeilichen Vollstreckungsorgane geniessen bei der rechtmässigen Ausübung des unmittelbaren Verwaltungszwanges den strafrechtlichen Schutz. Irrtümlich rechtswidrig begangene Missgriffe bei ihrer Amtshandlung berechtigen zu keinem Widerstand.[^140]
4) Die polizeilichen Vollstreckungsorgane sind an Befehle nicht gebunden, wenn darin offenbar etwas Rechtswidriges anbefohlen wird; in diesem Falle haben sie aber sofort Anzeige an ihre Vorgesetzten zu erstatten.
5) Aufgehoben[^141]
6) Gegen Massregeln der Gewaltanwendung kann ohne aufschiebende Wirkung (Art. 116) und unter Vorbehalt der Verantwortlichkeit, wenn sie vom Ortsvorsteher oder von einem Vollstreckungsorgane der Gemeinde oder des Landes ausgehen, Beschwerde an den Regierungschef, wenn sie von diesem angeordnet sind, Beschwerde an das Regierungskollegium und gegen deren Entscheide an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen werden.[^142]
7) Wenn über Massnahmen der Gewaltanwendung ein besonderer Verwaltungstag angeordnet ist, so ist die Beschwerde erst gegen die auf Grund der Verhandlung ergehende Entscheidung oder Verfügung zulässig (Art. 54 ff).
Art. 133 [^143]
Aufgehoben
Art. 134
Eindringen in die Wohnung oder sonstige Räume Einziehung und verwandte Massnahmen
1) Aufgehoben[^144]
2) Verwaltungsorgane dürfen in fremde Räume eindringen, darin verweilen und sie durchsuchen, soweit dem Inhaber gegenüber in den befriedeten Räumen eine vorzunehmende Amtshandlung (Mitteilung, Anfrage, Zwangsvollstreckung) es unabweisbar erfordert.
3) Endlich dürfen Verwaltungsorgane in solche Räume eindringen, darin verweilen und sie durchsuchen, abgesehen von Hilferufen oder Notfällen, wenn besondere Gesetze oder gültige Verordnungen (Feuerpolizeigesetz, Gewerbeordnung usw.) dies und allenfalls eine Beaufsichtigung gestatten; insoweit es diese Aufsicht erfordert, darf auch eine Durchsuchung damit verbunden werden (Art. 67).
4) Zur Nachtzeit darf in die Wohnung und was zu ihr gehört, in äusserst dringenden Fällen (z. B. bei Feuers-, Wasser- oder Rüfenot, rechtswidrigen Gewalttaten) oder wenn um Hilfe gerufen wird, eingedrungen werden. Die Nachtzeit umfasst vom 1. April bis 30. September die Stunden von 9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens und vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens.
5) Zu den gemäss ihrer Zweckbestimmung allgemein zugänglichen Räumen (polizeioffenen Räumen) wie Wirtschaften, Tanzlokalen, Konzerten, offenen Geschäftsladen u. a. haben die Sicherheitsorgane (Vorsteher, Landweibel, Gemeindeweibel) während der Zeit ihrer allgemeinen Zugänglichkeit unbedingten Zutritt: ohne Beschränkung auf den Zweck, für welchen die Räume andern Leuten geöffnet sind; ohne Entrichtung des sonst etwa geforderten Eintrittsgeldes; unter Beseitigung des sonst etwa dem Inhaber zustehenden Rechts, bestimmte Personen von dem im allgemeinen freien Zugang auszuschliessen und endlich ohne die Voraussetzung einer bestimmten, vorzunehmenden Amtsverrichtung, also zur blossen Beaufsichtigung oder Kenntnisnahme.
6) Aufgehoben[^145]
7) Aufgehoben[^146]
Art. 135 [^147]
Aufgehoben
IV. Abschnitt
Aufsichts- und Zwangsmassnahmen gegen Selbstverwaltungskörper
Art. 136
1) Inwieweit sich die Aufsichts- und Zwangsmassnahmen der Regierung über Gemeinden und allfällig andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten hinsichtlich des übertragenen und eigenen Wirkungskreises (Organisation, Satzungen oder Verwaltung) erstrecken und inwieweit insbesondere vorbeugende Aufsichtsmittel, wie Kenntnisnahme von Verwaltungsakten und Zuständen (Akteneinsicht, Ortsbesichtigung, ausserordentliche Untersuchungen, dann Anzeigen, Berichterstattung und Auskunftserteilung durch die Gemeindebehörden usw.), oder wie vorbehaltene Mitwirkung bei Verwaltungsakten in Form von Genehmigungen von Beschlüssen über Aufnahme von Anleihen, Veräusserung oder Belastung von Liegenschaften, von Satzungen usw. oder in Form der Bestätigung von Verwaltungsakten zulässig sind, ist nach den bestehenden Gesetzen und gültigen Verordnungen zu bestimmen (Art. 1 und 4).
2) In Ausübung der Staatsaufsicht über die Gemeinden (Art. 110 der Verfassung) hat die Regierung auf Anzeige einer Partei (Aufsichtsbeschwerde) oder von amtswegen ausserdem
- a) Beschlüsse, Anordnungen oder Verfügungen, die mit den bestehenden Gesetzen oder gültigen Verordnungen im Widerspruch stehen, ungültig zu erklären und aufzuheben, wenn sie nicht binnen einer angemessen zu bestimmenden Frist von der erlassenden Gemeindebehörde selbst zurückgenommen werden, allenfalls ihren Vollzug zu untersagen (Einstellung).
Wenn der Beschluss, die Anordnung oder Verfügung nur eine Benachteiligung oder Verletzung der Rechte oder Interessen eines Einzelnen enthält und es sich nicht um Privatrechte handelt, die vor das Landgericht gehören, so kann sie die Regierung im Rechtsaufsichtswege nur auf Grund einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde (Art. 30) aufheben oder abändern;
- b) wenn der Gemeinde rechtlich obliegende Aufgaben oder Verbindlichkeiten nicht oder nur ungenügend erfüllt werden, diese Aufgaben oder Verbindlichkeiten durch eine Pflichtigerklärung festzustellen und sie zur Erfüllung anzuhalten.
Insbesondere aber hat sie die erforderliche Ausgabensumme (Pflichtausgabe) zur Erfüllung einer der Gemeinde obliegenden und von der zuständigen Amtsstelle (Gericht) festgestellten privat- oder öffentlich-rechtlichen Pflicht, sofern die Gemeinde deren Erfüllung verweigert, zwangsweise in deren Wirtschaftsplan (Voranschlag) einzuschreiben (Zwangseinschreibung) und kann sie dadurch, sowie allenfalls durch weitere Vollzugsmassnahmen (z. B. Steuerausschreibungen, Darlehensaufnahme für die Gemeinde, Veräusserung von Vermögensstücken usw.) unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und deren Steuerträger (Art. 123) zwingen, die Angelegenheit an die Hand zu nehmen;
- c) Ungehorsamsstrafen bis zu 500 Franken und im Wiederholungsfalle bis zu 1 000 Franken (Art. 117) gegen pflichtwidrig handelnde Behörden oder Organe der Gemeinde zu verhängen;[^148]
- d) wenn sich die Behörden oder Organe der Gemeinde beharrlich weigern, die ihnen obliegenden Pflichten und Aufträge zu erfüllen, wenn insbesondere der der Gemeinde übertragene staatliche Wirkungskreis in einer die öffentlichen Interessen gefährdenden Weise vernachlässigt wird, auf Gefahr und Kosten der säumigen Gemeinde bzw. der Schuldigen Abhilfe zu schaffen, allenfalls eine Ersatzbestellung vorzunehmen, sofern es sich nicht um aus der Gemeindewahl hervorgegangene Behörden oder Organe handelt;
- e) endlich wenn nötig, die Zwangsverwaltung (Art. 129) anzuordnen und durch einen staatlichen Kommissär nach näheren Weisungen ausführen zu lassen und zu diesem Zwecke nötigenfalls Behörden und Organe der Gemeinde in ihren Amtsfunktionen zeitweilig einzustellen.
3) Die vorstehend angeführten Aufsichts- und Zwangsmassregeln sowie die weiteren in diesem Hauptstücke vorgesehenen Zwangsmittel sind unter strenger Beobachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 112) anzuwenden.
4) Dem Selbstverwaltungskörper bzw. seinen Behörden (Organen) steht das Beschwerderecht gegen Interessen oder Rechte verletzende Eingriffe der Regierung oder anderer Landesbehörden in den Selbstverwaltungsbereich an den Verwaltungsgerichtshof offen (Art. 92 Abs. 2).[^149]
V. Abschnitt
Landsnöte und Landsrettung
Art. 137
1) Bei Landsnöten (Rhein-, Feuers- oder Rüfenot) ist, abgesehen von den sonst in diesem Gesetze oder in Sondervorschriften als zulässig erklärten Massnahmen, jeder nach Aufforderung durch den Regierungschef, den Ortsvorsteher, einen Gemeinderat, durch die rhein-, feuer- oder rüfepolizeilichen Organe, bei sonstiger Bestrafung wegen Ungehorsams (Art. 117) zur gemeinsamen Hilfe, zu Hand- und Spanndiensten und zur Abwehr verpflichtet (Nothilfe); ebenso sind die Gemeinden gehalten, einander Hilfe zu leisten.
2) Zur zweckdienlichen Bekämpfung derartiger Gemeingefahren sind die zuständigen Amtspersonen und, wenn solche nicht zur Stelle sind, ist jede Amtsperson und Privatperson befugt, alle erforderlichen Massnahmen anzuwenden und es können zu diesem Zwecke persönliche und sächliche Leistungen (Fuhrwerke usw.) gütlich oder gewaltsam angefordert (requiriert) werden.
3) Bei gewaltsamen Einfällen, allgemeiner Überhandnahme von Unsicherheiten und Gewalttaten gegen Personen und Eigentum kann die Regierung, abgesehen von besonderen Vorschriften, die zum Schutze des Landes, seiner Bevölkerung und der öffentlichen Verwaltung erforderlichen Anordnungen treffen (Landsrettung).
4) Derartige Massnahmen haben dahinzufallen, wenn ihnen der sofort einzuberufende Landtag nicht zustimmt.
5) Wenn jemand ohne sein Verschulden infolge einer solchen Anforderung (Requisition) oder wegen sonstiger Gewaltanwendung ein besonderer Schaden im öffentlichen Interesse durch Amtsorgane verursacht worden ist, so kann der Geschädigte, wenn nicht besondere Vorschriften bestehen, eine nach freiem richterlichen Ermessen festzusetzende Entschädigung in erster Linie von demjenigen fordern, der die Gemeingefahr verschuldet, sodann von demjenigen Dritten, der aus der Aufopferung des Geschädigten besondere Vorteile und insoweit er solche gezogen oder endlich von der Gemeinde, wo sich die Landsnot ereignet hat.
6) Vorstehende Bestimmung bezieht sich nicht auf die Haftung wegen Tumultschäden.
VI. Abschnitt
Das Friedensbot
Art. 138
1) Ortsvorsteher, Gemeinderäte, Landweibel, Ortspolizisten oder Ortsweibel können, abgesehen von allfällig andern zulässigen Massnahmen (z. B. Art. 133), innerhalb ihres bezüglichen Amtsgebietes und unter ausdrücklicher Bekanntgabe ihrer Amtseigenschaft in gröblichen, öffentlichen Streitigkeiten, die in Tätlichkeiten überzugehen scheinen oder die bereits in solche ausgeartet sind, den streitenden oder tätlichen Personen, soferne sie nicht selbst dazu gehören, förmlich unter Bussandrohung Ruhe und Frieden bieten.
2) Wenn unter den vorgenannten Voraussetzungen förmlich dreimal den streitenden oder tätlichen Personen laut Ruhe und Frieden geboten worden ist, wenn weiter diese Personen der Aufforderung, Ruhe und Frieden zu halten, nicht nachkommen und den Streit oder die Tätlichkeiten fortsetzen, so kann unter Vorbehalt sonst etwa anwendbarer Strafbestimmungen eine Friedensbusse bis zu 50 Franken, im Uneinbringlichkeitsfalle 24 Stunden Haft, verhängt werden. Diese Busse darf nicht als Vorstrafe behandelt werden.[^150]
3) Die Friedensbusse kann, wenn sie nicht im Unterwerfungsverfahren freiwillig geleistet wird, im Strafverfügungsverfahren vom Ortsvorsteher jener Gemeinde, auf deren Gebiete der Streit oder die Tätlichkeit stattgefunden hat, auf Grund eigener Wahrnehmung oder auf Anzeige einer der sonst im ersten Absatze genannten Amtspersonen (Friedenbieter) zu Gunsten des bezüglichen Gemeindearmenfonds verhängt werden.[^151]
4) Gegen die Strafverfügung ist Beschwerde wie gegen andere Strafverfügungen in Gemeindesachen zulässig (Art. 147 Abs. 5).[^152]
IV. Hauptstück
Das Verwaltungsstrafverfahren
Art. 139 bis 165 [^153]
Aufgehoben
V. Hauptstück
Schluss-, Einführungs- und Anwendungsbestimmungen
Art. 166
Amtsmissbrauch - Entschädigung
1) Jede in Ausübung des Amtes oder Dienstes entgegen den in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen angewandte Zwangsmassregel (Durchsuchungen usw.) ist im Falle des bösen Vorsatzes als Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 101 des Strafgesetzbuches), ausser in diesem Falle aber als Übertretung gegen die Pflichten eines öffentlichen Amtes oder Dienstes (nach §§ 331 und 332 des Strafgesetzbuches) zu bestrafen.
2) Nebst der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis auf 2 000 Franken verhängt werden, und beim Vorliegen eines Verbrechens ist zudem auf Amtsentsetzung zu erkennen.
3) Die Entschädigungsvorschrift gemäss Art. 32 der Verfassung gilt auch für das Verwaltungsstrafverfahren (Art. 157); im übrigen bestimmt unter Vorbehalt der Vorschriften dieses Gesetzes die Gesetzgebung, in welchen Fällen wegen rechtmässiger obrigkeitlicher Eingriffe durch Verwaltungsakte in das Vermögen oder in die Freiheit einer Person öffentlich-rechtliche Entschädigung zu leisten ist.
Art. 167 [^154]
Aufgehoben
Art. 168
Grundbuchsbestimmung
1) Urkunden, auf Grund deren die Eintragung oder Löschung eines dinglichen Rechts im Grundbuche stattfinden kann, wenn sie im übrigen die erforderlichen Grundbuchsangaben enthalten, sind auch die von den zuständigen Verwaltungsbehörden (Amtspersonen) erlassenen vollstreckbaren Verfügungen (Verwaltungsbote) oder Entscheidungen, gleichgültig ob sie rechtskräftig sind oder nicht.
2) Ebenso hat die grundbücherliche Vormerkung auf Ersuchen einer zuständigen Verwaltungsbehörde (Amtsperson) oder auf Antrag der Partei stattzufinden, wenn die Sicherstellung von Forderungen oder anderer Rechte des Landes, einer Gemeinde oder sonst öffentlich-rechtlicher Verbandspersonen (Anstalten) oder von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen einer Partei gegen eine andere erfolgen soll (Art. 120).
3) Die Rechtfertigung der sicherheitsweisen Eintragung erfolgt in den im vorhergehenden Absatze angeführten Fällen durch Vorlegung des vollstreckbaren Verwaltungsaktes der zuständigen Behörde (Amtsperson), die über den Bestand des sichergestellten Anspruchs zu verfügen oder zu entscheiden hat.
4) Ist der Grund der Eintragung oder Vormerkung aus irgend einem rechtlich anerkannten Umstande dahingefallen, so kann der Eigentümer der belasteten Liegenschaft im einfachen Verwaltungsverfahren die Löschung verlangen.
Art. 169
Gebührenordnung
1) Die Regierung hat im Verordnungswege die Verwaltungsgebühren festzusetzen, welche von den Parteien anlässlich der Durchführung eines der in diesem Gesetze oder in sonstigen Gesetzen oder gültigen Verordnungen geregelten Verfahrens gleichzeitig mit den Kosten des Verfahrens an den Staat zu entrichten sind.
2) Dabei kann sie je nach Umständen für ein ganzes Verfahren oder einen Teil desselben eine Pauschalgebühr (Mindest- und Höchstgebühr) festsetzen, oder sie kann die an die Vornahme einzelner Verwaltungshandlungen der Parteien oder Behörden (Amtspersonen) sich knüpfende Einzelgebühr bestimmen.
3) In der Verordnung ist auch zu bestimmen, ob und in welchen Fällen die Gebühr zum voraus oder nachher in bar oder in Stempelmarken zu entrichten oder allenfalls sicher zu stellen ist, alles unter Vorbehalt des Armenrechts.
Art. 170
Aufhebung, Abänderung und Ergänzung bestehender Vorschriften
1) Alle mit diesem Gesetze im Widerspruch stehenden Bestimmungen werden hiermit aufgehoben.
2) Insbesondere sind aufgehoben:
- a) Die Verordnung vom 9. Dezember 1858, Nr. 10073, bezüglich der Amtsgewalt des Fürstlichen Regierungsamts usw.; wo in bestehenden Gesetzen oder gültigen Verordnungen jene Verordnung erwähnt ist, treten die bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere Art. 110 ff., 140, an deren Stelle;
- b) die §§ 1 bis und mit 19 der Amtsinstruktion vom 30. Mai 1871, LGBl. 1871 Nr. 1, soweit sie nicht schon aufgehoben sind und die Verordnungen vom 20. Februar 1904, LGBl. 1904 Nr. 3, und 14. Mai 1915, LGBl. 1915 Nr. 7;
- c) alle in den bestehenden Vorschriften enthaltenen Beschränkungen, nach denen die Regierung endgültig zu verfügen oder zu entscheiden hat, soweit nicht in diesem Gesetze Ausnahmen vorgesehen sind;
- d) oder welche eine andere Anfechtungsfrist ansetzen, als in den bezüglichen Vorschriften dieses Gesetzes enthalten ist.
3) Wo in den bestehenden Gesetzen oder Verordnungen die politischen Behörden erwähnt sind, ist darunter die Regierung, wenn sich aus dem Inhalte der Vorschriften nichts Abweichendes ergibt, und wo von der Hofkanzlei oder der politischen Rekursinstanz die Rede ist, ist darunter die Verwaltungsbeschwerdeinstanz zu verstehen.
4) Die Berechnung der in den einzelnen Gesetzen oder gültigen Verordnungen enthaltenen Fristen, abgesehen von den in diesem Gesetze oder in besonderen Gesetzen und Verordnungen enthaltenen Bestimmungen erfolgt in einfachen Verwaltungssachen nach dem vierten Abschnitte des vierten Buches des Handelsgesetzbuches und bei Verwaltungsstrafsachen nach dem Strafgesetzbuche.
5) Die nach diesem Gesetze festgesetzten Ungebührstrafen (Art. 46 und 154) finden auch auf Ungebührlichkeiten bei Amtshandlungen ausserhalb einer Verhandlung und auf Eingaben beleidigenden Inhalts Anwendung.
6) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, wenn dies nach Rechtsgrundsätzen des Staats- oder Völkerrechts ausgeschlossen ist.
Art. 171
Zeitliche Anwendung
1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft und es sind von diesem Zeitpunkte an die neu zu behandelnden Sachen bei der Regierung oder Verwaltungsbeschwerdeinstanz nach diesem Gesetze zu erledigen.
2) Die auf den Staats- oder Verwaltungsgerichtshof bezüglichen Bestimmungen treten erst mit dem Zeitpunkte der Errichtung dieser Gerichtshöfe in Kraft.
3) Alle bei der Regierung oder politischen Rekursinstanz beim Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungssachen sind noch nach den bisher bestehenden Verfahrensvorschriften mit der Einschränkung zu erledigen:
- a) dass die zu Gunsten der Parteien aufgestellten Grundsätze zu beobachten sind und dass insbesondere die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bestimmungen über den Verwaltungszwang sofort anwendbar sind;
- b) dass die im Verwaltungsstrafverfahren zu Gunsten des Beschuldigten aufgestellten Vorschriften des ersten Abschnittes anzuwenden sind bzw. angewendet werden können.
Art. 172
Durchführung
1) Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist Meine Regierung beauftragt.
2) Sie kann im Rahmen dieses Gesetzes die zur Durchführung erforderlichen Bestimmungen einschliesslich einer Geschäftsordnung erlassen.
3) Für die praktische Anwendung dieses Gesetzes ist ein amtliches Sachregister verfassen zu lassen und es sind im übrigen möglichst Formulare zu verwenden.
Ausschluss und Ablehnung in Verwaltungsstrafsachen
Ausschluss- und Ablehnungsverfahren
Zuständigkeit und Verwaltungshilfe
Einzelne Gewaltmittel insbesondere
Vaduz (Wien), am 21. April 1922
gez. Johann
gez. Feger
[^1]: Überschrift vor Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^2]: Art. 1 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^3]: Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^4]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^5]: Art. 1 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 20.
[^6]: Art. 1 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 1949 Nr. 11.
[^7]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^8]: Art. 2 Abs. 3a abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 38.
[^9]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^10]: Art. 3 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 20.
[^11]: Art. 3 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 20.
[^12]: Art. 3 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 20.
[^13]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 20.
[^14]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^15]: Art. 5 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 313.
[^16]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 313.
[^17]: Art. 5 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 313.
[^18]: Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 313.
[^19]: Art. 5a Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 20.
[^20]: Art. 5a Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 20.
[^21]: Art. 5b aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 20.
[^22]: Überschrift vor Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^23]: Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^24]: Art. 6 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 359.
[^25]: Art. 6 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 161.
[^26]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 359.
[^27]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 375.
[^28]: Art. 9 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^29]: Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^29]: a Art. 9 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 375.
[^30]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^31]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^32]: Art. 11 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^33]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^34]: Art. 13 aufgehoben durch LGBl. 1966 Nr. 24.
[^35]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 313.
[^36]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 313.
[^37]: Art. 16 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^38]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^39]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^40]: Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 313.
[^41]: Art. 18 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 20.
[^42]: Art. 18 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 20.
[^43]: Art. 18 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 20.
[^44]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1966 Nr. 24 und LGBl. 2004 Nr. 33.
[^45]: Art. 19 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 1966 Nr. 24.
[^46]: Art. 19 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 1966 Nr. 24.
[^47]: Art. 19 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 1966 Nr. 24.
[^48]: Art. 20 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 347.
[^49]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^50]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^51]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^52]: Art. 23 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^53]: Art. 23 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1925 Nr. 8.
[^54]: Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^55]: Art. 24 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^56]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 247.
[^57]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^58]: Art. 28 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1925 Nr. 8.
[^59]: Art. 29 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^60]: Art. 30 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 1925 Nr. 8.
[^61]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 359.
[^62]: Art. 41 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 299.
[^63]: Art. 43 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^64]: Art. 43 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^65]: Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 334.
[^66]: Art. 44 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 334.
[^67]: Art. 44 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 334.
[^68]: Art. 45 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 334.
[^69]: Art. 46a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 107.
[^70]: Art. 47 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 346.
[^71]: Art. 50 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^72]: Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 30.
[^73]: Art. 63 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 38.
[^74]: Art. 69 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1925 Nr. 8.
[^75]: Art. 70 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 35.
[^76]: Art. 70 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^77]: Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 35.
[^78]: Art. 71 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 35.
[^79]: Art. 87 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^80]: Art. 88a eingefügt durch LGBl. 1925 Nr. 8.
[^81]: Art. 90 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^82]: Art. 90 Abs. 6a eingefügt durch LGBl. 1925 Nr. 8.
[^83]: Art. 93 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 313.
[^84]: Art. 95 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 313.
[^85]: Art. 95 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^86]: Art. 96 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1938 Nr. 16.
[^87]: Art. 96 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1938 Nr. 16 und LGBl. 2004 Nr. 33.
[^88]: Art. 96 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 313.
[^89]: Art. 96 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1938 Nr. 16.
[^90]: Art. 96 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1938 Nr. 16.
[^91]: Art. 96 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 313.
[^92]: Art. 96 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1938 Nr. 16 und LGBl. 2004 Nr. 33.
[^93]: Art. 97 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 313.
[^94]: Art. 97 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^95]: Art. 99 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 313.
[^96]: Art. 99 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^97]: Art. 99 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^98]: Art. 100 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^99]: Art. 100 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^100]: Art. 100 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^101]: Art. 100 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^102]: Art. 100 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^103]: Art. 100 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^104]: Art. 100 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^105]: Art. 101 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^106]: Art. 101 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^107]: Art. 101 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^108]: Art. 101 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^109]: Art. 102 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^110]: Art. 102 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^111]: Art. 102 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^112]: Art. 103a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^113]: Art. 104 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1925 Nr. 8.
[^114]: Art. 104 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^115]: Art. 105 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^116]: Art. 105 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^117]: Art. 105 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^118]: Art. 106 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^119]: Art. 106 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^120]: Art. 106 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^121]: Art. 106 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^122]: Art. 107 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^123]: Art. 107 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^124]: Art. 108 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^125]: Art. 111 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^126]: Art. 114 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^127]: Art. 114 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^128]: Art. 114 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^129]: Art. 116 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^130]: Art. 117 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 35.
[^131]: Art. 117 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 35.
[^132]: Art. 117 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 1972 Nr. 35.
[^133]: Art. 118 aufgehoben durch LGBl. 1988 Nr. 38.
[^134]: Art. 120 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1925 Nr. 8.
[^135]: Art. 120 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 1966 Nr. 24.
[^136]: Art. 125 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 247.
[^137]: Art. 125 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 247.
[^138]: Art. 125 Abs. 5a eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 247.
[^139]: Art. 130 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 27.
[^140]: Art. 132 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1966 Nr. 24.
[^141]: Art. 132 Abs. 5 aufgehoben durch LGBl. 1966 Nr. 24.
[^142]: Art. 132 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^143]: Art. 133 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 34.
[^144]: Art. 134 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 34.
[^145]: Art. 134 Abs. 6 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 34.
[^146]: Art. 134 Abs. 7 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 34.
[^147]: Art. 135 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 34.
[^148]: Art. 136 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 35.
[^149]: Art. 136 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.
[^150]: Art. 138 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1972 Nr. 35.
[^151]: Art. 138 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 375.
[^152]: Art. 138 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 375.
[^153]: Art. 139 bis 165 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 375.
[^154]: Art. 167 aufgehoben durch LGBl. 2025 Nr. 375.
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