Änderungshistorie
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1. August 1978
13 Versionen
· 1978-09-01
2025-01-01
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1 — arts. 3, 8, 55 y 20 más
2024-11-01
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1 — arts. 33, 34, 23 y 62 más
2022-01-01
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1
2021-01-01
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1 — arts. 8, 9, 9 y 102 más
2020-04-09
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1 — arts. 9, 10, 11 y 93 más
2019-10-01
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1 — arts. 4, 5, 6 y 92 más
Änderungen vom 2019-10-01
@@ -52,13 +52,13 @@
**Erfordernis**
1) Motorfahrzeuge und zur Personenbeförderung bestimmte Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, ausgenommen Fahrzeuge des Staates, werden zum Verkehr nur zugelassen, wenn der Motorfahrzeugkontrolle ein Versicherungsnachweis vorliegt.
2) Ein neuer Versicherungsnachweis ist der Motorfahrzeugkontrolle zu übermitteln, wenn ein Fahrzeug im Verkehr belassen oder erneut zum Verkehr zugelassen werden soll:
1) Motorfahrzeuge und zur Personenbeförderung bestimmte Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, ausgenommen Fahrzeuge des Staates, werden zum Verkehr nur zugelassen, wenn dem Amt für Strassenverkehr ein Versicherungsnachweis vorliegt.[^8]
2) Ein neuer Versicherungsnachweis ist dem Amt für Strassenverkehr zu übermitteln, wenn ein Fahrzeug im Verkehr belassen oder erneut zum Verkehr zugelassen werden soll:[^9]
- a) nach der Übernahme durch einen anderen Halter;
- b) nach der Hinterlegung der Kontrollschilder bei der Motorfahrzeugkontrolle (Art. 64 Abs. 3 SVG);
- b) nach der Hinterlegung der Kontrollschilder beim Amt für Strassenverkehr (Art. 64 Abs. 3 SVG);[^10]
- c) nach der Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung (Art. 64 Abs. 2 SVG);
@@ -66,7 +66,7 @@
3) Der Versicherer kann den Geschädigten in den Fällen gemäss Abs. 2 Bst. a das Fehlen des neuen Versicherungsnachweises nicht entgegenhalten, solange das Fahrzeug mit dem bisherigen Fahrzeugausweis versehen ist.
4) Die Motorfahrzeugkontrolle meldet dem Bundesamt für Strassen nach den Vorschriften von Anhang 1:
4) Das Amt für Strassenverkehr meldet dem Bundesamt für Strassen nach den Vorschriften von Anhang 1:[^11]
- a) die Zulassung des Fahrzeuges (Kontrollmeldung);
@@ -82,7 +82,7 @@
2) Bedingungen des Versicherungsnachweises, inbegriffen Beschränkungen und Befristungen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind, gelten als nicht vorhanden.
3) Die Versicherungsnachweise müssen in elektronischer Form ausgestellt und vom Versicherer an das automatisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS) übermittelt werden. Die Ausgestaltung und die Übermittlung der Versicherungsnachweise richten sich nach Anhang 1.[^8]
3) Die Versicherungsnachweise müssen in elektronischer Form ausgestellt und vom Versicherer an das automatisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS) übermittelt werden. Die Ausgestaltung und die Übermittlung der Versicherungsnachweise richten sich nach Anhang 1.[^12]
##### Art. 6
@@ -96,23 +96,23 @@
- 1. bereits vor der Immatrikulation in Liechtenstein in Kraft stand und damit bereits der Versicherungsschutz während der vorhergehenden Immatrikulation in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens sichergestellt wurde; oder
- 2. der Versicherungsschutz dem Export eines Fahrzeuges dient und auf höchstens 30 Tage begrenzt ist.[^9]
1a) Die Finanzmarktaufsicht (FMA) teilt der Motorfahrzeugkontrolle die Liste der Versicherungsunternehmen gemäss Abs. 1 Bst. a mit und gibt ihr die eintretenden Änderungen bekannt.[^10]
2) Versicherungsnachweise, die für den Versicherten auf den Beginn eines Monats ausgestellt werden, sind so zu übermitteln, dass die Motorfahrzeugkontrolle das Fahrzeug an den letzten beiden Arbeitstagen des Vormonats zum Verkehr zulassen kann.[^11]
3) Internationale Versicherungsausweise (Grüne Karten) werden vom Nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von im Fürstentum Liechtenstein zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern abgegeben.[^12]
- 2. der Versicherungsschutz dem Export eines Fahrzeuges dient und auf höchstens 30 Tage begrenzt ist.[^13]
1a) Die Finanzmarktaufsicht (FMA) teilt dem Amt für Strassenverkehr die Liste der Versicherungsunternehmen gemäss Abs. 1 Bst. a mit und gibt ihr die eintretenden Änderungen bekannt.[^14]
2) Versicherungsnachweise, die für den Versicherten auf den Beginn eines Monats ausgestellt werden, sind so zu übermitteln, dass das Amt für Strassenverkehr das Fahrzeug an den letzten beiden Arbeitstagen des Vormonats zum Verkehr zulassen kann.[^15]
3) Internationale Versicherungsausweise (Grüne Karten) werden vom Nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von im Fürstentum Liechtenstein zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern abgegeben.[^16]
##### Art. 7
**Prüfung, Aufbewahrung**
1) Die Motorfahrzeugkontrolle weist den Versicherungsnachweis zurück, wenn die darin enthaltenen Angaben unvollständig oder unzutreffend sind. In Zweifelsfällen veranlasst sie die erforderlichen Erhebungen oder benachrichtigt den Versicherer. Dies gilt sinngemäss, wenn anzunehmen ist, dass die im Nachweis festgehaltenen Tatsachen nachträglich eine Änderung erfahren haben.
2) Versicherungsnachweise werden vom Bundesamt für Strassen während ihrer Gültigkeit und danach noch drei Jahre lang elektronisch aufbewahrt.[^13]
3) Aufgehoben[^14]
1) Das Amt für Strassenverkehr weist den Versicherungsnachweis zurück, wenn die darin enthaltenen Angaben unvollständig oder unzutreffend sind. In Zweifelsfällen veranlasst es die erforderlichen Erhebungen oder benachrichtigt den Versicherer. Dies gilt sinngemäss, wenn anzunehmen ist, dass die im Nachweis festgehaltenen Tatsachen nachträglich eine Änderung erfahren haben.[^17]
2) Versicherungsnachweise werden vom Bundesamt für Strassen während ihrer Gültigkeit und danach noch drei Jahre lang elektronisch aufbewahrt.[^18]
3) Aufgehoben[^19]
##### b) Aussetzen und Aufhören der Versicherung
@@ -122,29 +122,29 @@
1) Der Versicherer darf das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung frühestens an dem Tag melden, an dem die vertragsgemässe Versicherungsdeckung endet. Veranlasst der Versicherer das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung, so hat er dem Versicherungsnehmer die bevorstehende Meldung und deren Folgen anzukündigen.
2) Nach Eingang der Meldung entzieht die Motorfahrzeugkontrolle unverzüglich den Fahrzeugausweis gemäss Art. 15 Abs. 1 SVG und ordnet den Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern an.
3) Der Entzug des Fahrzeugausweises fällt dahin, wenn der Motorfahrzeugkontrolle ein neuer Versicherungsnachweis vorliegt.[^15]
4) Liegt kein neuer Versicherungsnachweis vor und sind die Kontrollschilder am 30. Tag nach Ablauf der vertragsgemässen Versicherungsdeckung nicht bei der Motorfahrzeugkontrolle eingetroffen, so werden sie zum Einzug im automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben.[^16]
##### Art. 8a
**Konkurs eines Versicherers[^17]**
1) Wird über einen Versicherer der Konkurs eröffnet, so macht die FMA der Motorfahrzeugkontrolle davon unverzüglich Anzeige.[^18]
2) Die Motorfahrzeugkontrolle fordert die Fahrzeughalter unverzüglich auf, ihr innerhalb von vier Wochen einen neuen Versicherungsnachweis zu übermitteln oder die Kontrollschilder zu hinterlegen.[^19]
3) Liegt auf diesen Zeitpunkt kein neuer Versicherungsnachweis vor oder sind die Kontrollschilder nicht bei der Motorfahrzeugkontrolle eingetroffen, so verfügt sie unverzüglich den Entzug des Fahrzeugausweises nach Art. 15 Abs. 1 SVG, beauftragt die Polizei, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen und schreibt letztere zum Einzug im automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) aus.[^20]
##### Art. 9
2) Nach Eingang der Meldung entzieht das Amt für Strassenverkehr unverzüglich den Fahrzeugausweis gemäss Art. 15 Abs. 1 SVG und ordnet den Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern an.[^20]
3) Der Entzug des Fahrzeugausweises fällt dahin, wenn dem Amt für Strassenverkehr ein neuer Versicherungsnachweis vorliegt.[^21]
4) Liegt kein neuer Versicherungsnachweis vor und sind die Kontrollschilder am 30. Tag nach Ablauf der vertragsgemässen Versicherungsdeckung nicht beim Amt für Strassenverkehr eingetroffen, so werden sie zum Einzug im automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben.[^22]
##### Art. 8a [^23]
**Konkurs eines Versicherers**
1) Wird über einen Versicherer der Konkurs eröffnet, so macht die FMA dem Amt für Strassenverkehr davon unverzüglich Anzeige.
2) Das Amt für Strassenverkehr fordert die Fahrzeughalter unverzüglich auf, ihm innerhalb von vier Wochen einen neuen Versicherungsnachweis zu übermitteln oder die Kontrollschilder zu hinterlegen.
3) Liegt auf diesen Zeitpunkt kein neuer Versicherungsnachweis vor oder sind die Kontrollschilder nicht beim Amt für Strassenverkehr eingetroffen, so verfügt es unverzüglich den Entzug des Fahrzeugausweises nach Art. 15 Abs. 1 SVG, beauftragt die Polizei, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen und schreibt letztere zum Einzug im automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) aus.
##### Art. 9 [^24]
**Hinterlegung von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern**
1) Der Halter, der die Versicherung ruhen lassen will, hat die Kontrollschilder bei der Motorfahrzeugkontrolle zu hinterlegen (Art. 64 Abs. 3 SVG). Nimmt er das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb, so hat er auch den Fahrzeugausweis abzugeben. Andernfalls kann die Motorfahrzeugkontrolle die Kontrollschilder für die erforderliche Dauer sperren.[^21]
2) Ausweis und Kontrollschilder können jederzeit der Motorfahrzeugkontrolle abgegeben oder ihr durch die Post zugestellt werden. Die Versicherung ruht von dem auf die Abgabe oder Versendung folgenden Tag an. Die Motorfahrzeugkontrolle führt ein Verzeichnis der hinterlegten Ausweise und Kontrollschilder, aus dem hervorgeht, von welchem Tage an die Versicherung ruht.
1) Der Halter, der die Versicherung ruhen lassen will, hat die Kontrollschilder beim Amt für Strassenverkehr zu hinterlegen (Art. 64 Abs. 3 SVG). Nimmt er das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb, so hat er auch den Fahrzeugausweis abzugeben. Andernfalls kann das Amt für Strassenverkehr die Kontrollschilder für die erforderliche Dauer sperren.
2) Ausweis und Kontrollschilder können jederzeit dem Amt für Strassenverkehr abgegeben oder ihm durch die Post zugestellt werden. Die Versicherung ruht von dem auf die Abgabe oder Versendung folgenden Tag an. Das Amt für Strassenverkehr führt ein Verzeichnis der hinterlegten Ausweise und Kontrollschilder, aus dem hervorgeht, von welchem Tage an die Versicherung ruht.
##### c) Ersatzfahrzeuge
@@ -152,11 +152,11 @@
**Behördliche Bewilligung**
1) Die Übertragung der Kontrollschilder eines Motorfahrzeuges auf ein Ersatzfahrzeug bedarf in jedem einzelnen Falle einer vorausgehenden schriftlichen Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle.
1) Die Übertragung der Kontrollschilder eines Motorfahrzeuges auf ein Ersatzfahrzeug bedarf in jedem einzelnen Falle einer vorausgehenden schriftlichen Bewilligung des Amts für Strassenverkehr.[^25]
2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein mit liechtensteinischen Kontrollschildern verkehrendes Fahrzeug wegen Beschädigung, Reparatur, Revision, Umbau und dergleichen nicht gebrauchsfähig und das Ersatzfahrzeug betriebssicher ist.
3) Für die Nachprüfung von Ersatzfahrzeugen gilt Art. 33 VTS sinngemäss.[^22]
3) Für die Nachprüfung von Ersatzfahrzeugen gilt Art. 33 VTS sinngemäss.[^26]
4) Als Ersatzfahrzeug kann nur bewilligt werden:
@@ -172,37 +172,37 @@
- f) für einen schweren Personenwagen ein anderer Personenwagen;
- g) für einen schweren Motorwagen zum Sachentransport ein anderer Motorwagen zum Sachentransport;[^23]
- g) für einen schweren Motorwagen zum Sachentransport ein anderer Motorwagen zum Sachentransport;[^27]
- h) für einen Gesellschaftswagen ein anderer Gesellschaftswagen, dessen Platzzahl nach Art. 3 Abs. 2 keine höhere Mindestversicherung bedingt;
- i) für einen gewerblichen Traktor ein anderer gewerblicher Traktor;
- k) für ein land- oder forstwirtschaftliches Motorfahrzeug ein anderes land- oder forstwirtschaftliches Motorfahrzeug;[^24]
- k) für ein land- oder forstwirtschaftliches Motorfahrzeug ein anderes land- oder forstwirtschaftliches Motorfahrzeug;[^28]
- l) für eine schwere oder leichte Arbeitsmaschine eine andere Arbeitsmaschine, für einen Arbeitskarren ein anderer Arbeitskarren;
- m) für einen Anhänger ein anderer Anhänger gleicher oder ähnlicher Art; bei Anhängern zur Personenbeförderung gilt Bst. h sinngemäss.[^25]
5) Die Motorfahrzeugkontrolle kann in begründeten Fällen Abweichungen von Abs. 4 gestatten, sofern für das Ersatzfahrzeug ein Versicherungsnachweis vorliegt; für Anhänger, die nicht der Personenbeförderung dienen, ist kein Versicherungsnachweis erforderlich.[^26]
- m) für einen Anhänger ein anderer Anhänger gleicher oder ähnlicher Art; bei Anhängern zur Personenbeförderung gilt Bst. h sinngemäss.[^29]
5) Das Amt für Strassenverkehr kann in begründeten Fällen Abweichungen von Abs. 4 gestatten, sofern für das Ersatzfahrzeug ein Versicherungsnachweis vorliegt; für Anhänger, die nicht der Personenbeförderung dienen, ist kein Versicherungsnachweis erforderlich.[^30]
##### Art. 11
**Verfahren, Frist**
1) Die Bewilligung für die Verwendung des Ersatzfahrzeugs wird nur erteilt, wenn der Fahrzeugausweis des Originalfahrzeugs bei der Motorfahrzeugkontrolle hinterlegt wird.
2) Die Bewilligung ist auf längstens 30 Tage zu befristen.[^27]
3) Die Bewilligung ist nach Ablauf der Frist unverzüglich der Motorfahrzeugkontrolle zurückzugeben. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so trifft die Motorfahrzeugkontrolle die erforderlichen Massnahmen.
4) Aufgehoben[^28]
##### Art. 11a [^29]
1) Die Bewilligung für die Verwendung des Ersatzfahrzeugs wird nur erteilt, wenn der Fahrzeugausweis des Originalfahrzeugs beim Amt für Strassenverkehr hinterlegt wird.[^31]
2) Die Bewilligung ist auf längstens 30 Tage zu befristen.[^32]
3) Die Bewilligung ist nach Ablauf der Frist unverzüglich dem Amt für Strassenverkehr zurückzugeben. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so trifft das Amt für Strassenverkehr die erforderlichen Massnahmen.[^33]
4) Aufgehoben[^34]
##### Art. 11a [^35]
**Generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen**
1) Die Motorfahrzeugkontrolle kann Unternehmen, die über betriebseigene Ersatzfahrzeuge verfügen, generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen erteilen. Eine generelle Ersatzfahrzeugbewilligung ist zu erteilen, wenn mehrere Einzelhalter über ein gemeinsames Ersatzfahrzeug verfügen und durch eine gemeinsam genutzte Organisation, beispielsweise eine Taxizentrale, verbunden sind. Die Bewilligung ist auf ein Jahr zu befristen und kann jeweils um ein Jahr verlängert werden.
1) Das Amt für Strassenverkehr kann Unternehmen, die über betriebseigene Ersatzfahrzeuge verfügen, generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen erteilen. Eine generelle Ersatzfahrzeugbewilligung ist zu erteilen, wenn mehrere Einzelhalter über ein gemeinsames Ersatzfahrzeug verfügen und durch eine gemeinsam genutzte Organisation, beispielsweise eine Taxizentrale, verbunden sind. Die Bewilligung ist auf ein Jahr zu befristen und kann jeweils um ein Jahr verlängert werden.[^36]
2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
@@ -214,7 +214,7 @@
4) Der Ersatzfahrzeugausweis ist nur gültig, wenn gleichzeitig der Fahrzeugausweis des nicht gebrauchsfähigen Fahrzeuges mitgeführt wird.
##### Art. 11b [^31]
##### Art. 11b [^38]
**Bescheinigungen über den Schadenverlauf und die Schadenfreiheit**
@@ -224,7 +224,7 @@
3) Bescheinigungen über die Schadenfreiheit sind Erklärungen eines Versicherungsunternehmens zur aktuellen Einstufung eines Versicherungsvertrages im Rahmen eines konkreten Bonus-/Malus-Systems.
##### d) Bescheinigungen des Versicherers[^30]
##### d) Bescheinigungen des Versicherers[^37]
#### 2. Abschnitt
@@ -236,23 +236,23 @@
**Art der Risiken**
1) Der Halter bedarf einer behördlichen Bewilligung, die im Fahrzeugausweis zu vermerken ist, wenn er ein Motorfahrzeug oder einen Anhänger zum Transport von gefährlichen Gütern verwenden will, für das die erhöhte Versicherungsdeckung nach Art. 13 erforderlich ist. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das erhöhte Risiko im Versicherungsnachweis vermerkt ist.[^32]
2) Motorwagen, die mit dem Führersitz mehr als neun Plätze aufweisen, werden zum Verkehr nur zugelassen, wenn im Versicherungsnachweis wenigstens soviele Plätze vermerkt sind, wie das Fahrzeug aufweist.[^33]
3) Aufgehoben[^34]
1) Der Halter bedarf einer behördlichen Bewilligung, die im Fahrzeugausweis zu vermerken ist, wenn er ein Motorfahrzeug oder einen Anhänger zum Transport von gefährlichen Gütern verwenden will, für das die erhöhte Versicherungsdeckung nach Art. 13 erforderlich ist. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das erhöhte Risiko im Versicherungsnachweis vermerkt ist.[^39]
2) Motorwagen, die mit dem Führersitz mehr als neun Plätze aufweisen, werden zum Verkehr nur zugelassen, wenn im Versicherungsnachweis wenigstens soviele Plätze vermerkt sind, wie das Fahrzeug aufweist.[^40]
3) Aufgehoben[^41]
4) Der Versicherer kann den Geschädigten das Fehlen der vertraglichen Deckung für die in diesem Artikel genannten besonderen Risiken nicht entgegenhalten.
##### Art. 13
**Gefährliche Güter[^35]**
1) Die Mindestversicherung für Motorfahrzeuge und Anhängerzüge, mit denen gefährliche Güter befördert werden, beträgt je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen 15 Millionen Franken. Personenschäden sind zuerst zu decken. Werden gefährliche Güter nur auf einem Anhänger befördert, so ist für diesen Anhänger eine Zusatzversicherung erforderlich.[^36]
**Gefährliche Güter[^42]**
1) Die Mindestversicherung für Motorfahrzeuge und Anhängerzüge, mit denen gefährliche Güter befördert werden, beträgt je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen 15 Millionen Franken. Personenschäden sind zuerst zu decken. Werden gefährliche Güter nur auf einem Anhänger befördert, so ist für diesen Anhänger eine Zusatzversicherung erforderlich.[^43]
2) Sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt, gilt die erhöhte Versicherungsdeckung gemäss Abs. 1 nur, wenn der Schaden durch die gefährlichen Eigenschaften der Ladung verursacht wurde.
3) Die Liste der gefährlichen Güter wird von der Regierung aufgestellt.[^37]
3) Die Liste der gefährlichen Güter wird von der Regierung aufgestellt.[^44]
##### b) Wechsel-Kontrollschilder
@@ -260,9 +260,9 @@
**Allgemeine Bedingungen**
1) Wechselschilder werden auf Ersuchen des Fahrzeughalters nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen von der Motorfahrzeugkontrolle erteilt.
2) Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird nur für Fahrzeuge desselben Halters abgegeben. Wechselschilder werden für höchstens zwei Fahrzeuge erteilt. Diese Einschränkung gilt nicht für Arbeitsmotorwagen und Anhänger. Die Verwendung von mehr als einem Wechselschild oder Wechselschilderpaar an einem Fahrzeug ist nicht gestattet.[^38]
1) Wechselschilder werden auf Ersuchen des Fahrzeughalters nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen vom Amt für Strassenverkehr erteilt.[^45]
2) Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird nur für Fahrzeuge desselben Halters abgegeben. Wechselschilder werden für höchstens zwei Fahrzeuge erteilt. Diese Einschränkung gilt nicht für Arbeitsmotorwagen und Anhänger. Die Verwendung von mehr als einem Wechselschild oder Wechselschilderpaar an einem Fahrzeug ist nicht gestattet.[^46]
3) Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird nur für Motorfahrzeuge unter sich und für Anhänger unter sich abgegeben; die Fahrzeuge müssen überdies gleichartige Kontrollschilder tragen können.
@@ -274,7 +274,7 @@
1) Von den Fahrzeugen, für die ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar erteilt wurde, darf stets nur jenes im öffentlichen Verkehr verwendet werden, welches das Schild oder Schilderpaar trägt.
2) Werden Widerhandlungen gegen diese Bestimmung festgestellt, so kann die Motorfahrzeugkontrolle dem fehlbaren Halter die Bewilligung zur Verwendung von Wechselschildern zeitweilig oder dauernd entziehen.
2) Werden Widerhandlungen gegen diese Bestimmung festgestellt, so kann das Amt für Strassenverkehr dem fehlbaren Halter die Bewilligung zur Verwendung von Wechselschildern zeitweilig oder dauernd entziehen.[^47]
##### Art. 16
@@ -292,7 +292,7 @@
**Anwendungsfälle**
1) Motorfahrzeuge werden von der Motorfahrzeugkontrolle provisorisch immatrikuliert, wenn:
1) Motorfahrzeuge werden vom Amt für Strassenverkehr provisorisch immatrikuliert, wenn:[^48] [^49]
- a) sich ihr Standort nur oder nur noch für beschränkte Zeit im Fürstentum Liechtenstein befindet;
@@ -300,9 +300,9 @@
- 1. wegen Nichtbezahlens der Motorfahrzeugsteuern oder -gebühren (Art. 85 Abs. 2 Bst. c VZV); oder
- 2. wegen Nichterscheinens zur Fahrzeugprüfung (Art. 85 Abs. 1 Bst. b VZV).[^39]
2) Unverzollte Motorfahrzeuge, deren Halter nicht im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, dürfen von der Motorfahrzeugkontrolle nur provisorisch und nur mit Zustimmung der Zollbehörden immatrikuliert werden.
- 2. wegen Nichterscheinens zur Fahrzeugprüfung (Art. 85 Abs. 1 Bst. b VZV).
2) Unverzollte Motorfahrzeuge, deren Halter nicht im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, dürfen vom Amt für Strassenverkehr nur provisorisch und nur mit Zustimmung der Zollbehörden immatrikuliert werden.[^50]
3) Die Bestimmungen über die Fahrzeuge, die im internationalen Verkehr mit ausländischen Ausweisen und Kontrollschildern zugelassen sind, bleiben vorbehalten.
@@ -316,55 +316,55 @@
- a) Ausweise, die im Oktober oder November ausgestellt werden, auf das Ende des folgenden Jahres;
- b) Ausweise, die von einem ausländischen Versicherungsunternehmen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b ausgestellt werden, auf den Ablauf des dem Versicherungsnachweis zugrunde liegenden Versicherungsvertrages.[^40]
2a) Die Verlängerung eines für kürzere Zeit ausgestellten Ausweises bis zu den in Abs. 2 genannten Fristen ist zulässig.[^41]
3) Die provisorische Immatrikulation eines Fahrzeugs kann von der Motorfahrzeugkontrolle aus zureichenden Gründen verlängert werden. Ist die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation während eines Auslandaufenthaltes abgelaufen, können die Zollbehörden bei einer Wiedereinreise die Verwendung des Fahrzeugs für höchstens 48 Stunden bewilligen; Voraussetzung dazu ist der Abschluss einer Grenzversicherung im Sinne von Art. 47 dieser Verordnung.
- b) Ausweise, die von einem ausländischen Versicherungsunternehmen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b ausgestellt werden, auf den Ablauf des dem Versicherungsnachweis zugrunde liegenden Versicherungsvertrages.[^51]
2a) Die Verlängerung eines für kürzere Zeit ausgestellten Ausweises bis zu den in Abs. 2 genannten Fristen ist zulässig.[^52]
3) Die provisorische Immatrikulation eines Fahrzeugs kann vom Amt für Strassenverkehr aus zureichenden Gründen verlängert werden. Ist die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation während eines Auslandaufenthaltes abgelaufen, können die Zollbehörden bei einer Wiedereinreise die Verwendung des Fahrzeugs für höchstens 48 Stunden bewilligen; Voraussetzung dazu ist der Abschluss einer Grenzversicherung im Sinne von Art. 47 dieser Verordnung.[^53]
4) Die Erteilung des Ausweises kann von der Bezahlung oder Sicherstellung der Gebühren und der für die Gültigkeitsdauer des Ausweises geschuldeten Fahrzeugsteuern abhängig gemacht werden. Weitere Sicherheiten können nicht gefordert werden.
##### Art. 19
##### Art. 19 [^54]
**Kontrollschilder und Kontrollmarke**
1) Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge werden besondere Kontrollschilder abgegeben mit einem Hinweis auf das Jahr, in welchem die Gültigkeit des Fahrzeugausweises endet, und mit einem Merkmal zur Kennzeichnung unverzollter Fahrzeuge. Die Kontrollschilder verlieren ihre Gültigkeit zusammen mit dem Fahrzeugausweis. Sie müssen, wenn die im Fahrzeugausweis festgelegte Dauer der provisorischen Immatrikulation abgelaufen ist, der Motorfahrzeugkontrolle nicht zurückgegeben werden, sind jedoch bei missbräuchlicher Verwendung amtlich einzuziehen.
2) Jedes Kontrollschild wird von der Motorfahrzeugkontrolle mit einer Marke versehen. Sie nennt das Jahr und den Monat, in dem die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation abläuft.[^42]
1) Für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge werden besondere Kontrollschilder abgegeben mit einem Hinweis auf das Jahr, in welchem die Gültigkeit des Fahrzeugausweises endet, und mit einem Merkmal zur Kennzeichnung unverzollter Fahrzeuge. Die Kontrollschilder verlieren ihre Gültigkeit zusammen mit dem Fahrzeugausweis. Sie müssen, wenn die im Fahrzeugausweis festgelegte Dauer der provisorischen Immatrikulation abgelaufen ist, dem Amt für Strassenverkehr nicht zurückgegeben werden, sind jedoch bei missbräuchlicher Verwendung amtlich einzuziehen.
2) Jedes Kontrollschild wird vom Amt für Strassenverkehr mit einer Marke versehen. Es nennt das Jahr und den Monat, in dem die Gültigkeit der provisorischen Immatrikulation abläuft.
##### Art. 20
**Versicherung**
1) Für die provisorische Immatrikulation muss der Motorfahrzeugkontrolle ein befristeter Versicherungsnachweis vorliegen.[^43]
2) Während der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation wird das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung gegenüber Geschädigten nur wirksam, wenn Ausweis und Kontrollschilder der Motorfahrzeugkontrolle oder der Landespolizei zurückgegeben oder von ihnen eingezogen werden und frühestens von dem auf die Versendung, Abgabe oder Einziehung folgenden Tage an.[^44]
1) Für die provisorische Immatrikulation muss dem Amt für Strassenverkehr ein befristeter Versicherungsnachweis vorliegen.[^55]
2) Während der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation wird das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung gegenüber Geschädigten nur wirksam, wenn Ausweis und Kontrollschilder dem Amt für Strassenverkehr oder der Landespolizei zurückgegeben oder von ihnen eingezogen werden und frühestens von dem auf die Versendung, Abgabe oder Einziehung folgenden Tage an.[^56]
3) Im übrigen endet der Versicherungsschutz für Geschädigte frühestens am 15. Tage nach Ablauf der im Fahrzeugausweis festgelegten Dauer der provisorischen Immatrikulation.
4) Aufgehoben[^45]
5) Aufgehoben[^46]
4) Aufgehoben[^57]
5) Aufgehoben[^58]
##### d) Tagesausweis
##### Art. 21 [^47]
##### Art. 21 [^59]
**Erteilung**
1) Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein werden auf Gesuch hin Tagesausweise für betriebssichere Motorfahrzeuge oder Anhänger ausgestellt.
2) Der Gesuchsteller hat zu bestätigen, dass das Fahrzeug betriebssicher ist. Die Motorfahrzeugkontrolle kann die Betriebssicherheit selber überprüfen oder eine Bestätigung einer von ihr anerkannten Reparaturwerkstätte verlangen.
3) Die Motorfahrzeugkontrolle kann vom Gesuchsteller verlangen, dass er weitere Dokumente wie den Fahrzeugausweis oder den Prüfungsbericht vorlegt. Sie kann zur Sicherstellung der durch nicht rechtzeitige Rückgabe der Kontrollschilder entstandenen Kosten eine angemessene Kaution verlangen.
2) Der Gesuchsteller hat zu bestätigen, dass das Fahrzeug betriebssicher ist. Das Amt für Strassenverkehr kann die Betriebssicherheit selber überprüfen oder eine Bestätigung einer von ihr anerkannten Reparaturwerkstätte verlangen.[^60]
3) Das Amt für Strassenverkehr kann vom Gesuchsteller verlangen, dass er weitere Dokumente wie den Fahrzeugausweis oder den Prüfungsbericht vorlegt. Es kann zur Sicherstellung der durch nicht rechtzeitige Rückgabe der Kontrollschilder entstandenen Kosten eine angemessene Kaution verlangen.[^61]
4) Tagesausweise werden ausgestellt für eine Gültigkeitsdauer von 24, 48, 72 oder 96 Stunden.
5) Die mit dem Tagesausweis abgegebenen Kontrollschilder sind spätestens beim Ablauf der Gültigkeit des Ausweises bei der Motorfahrzeugkontrolle abzugeben oder ihr durch die Post zuzusenden.
5) Die mit dem Tagesausweis abgegebenen Kontrollschilder sind spätestens beim Ablauf der Gültigkeit des Ausweises beim Amt für Strassenverkehr abzugeben oder ihm durch die Post zuzusenden.[^62]
6) Fahrzeughalter, welche die mit dem Tagesausweis verbundenen Bedingungen nicht beachten, können vom weiteren Bezug solcher Ausweise ausgeschlossen werden.
##### Art. 21a [^48]
##### Art. 21a [^63]
**Verwendung**
@@ -382,9 +382,9 @@
1) Der Halter, der sich um einen Tagesausweis bewirbt, hat der von der Regierung abzuschliessenden Kollektiv-Haftpflichtversicherung beizutreten. Abs. 5 ist vorbehalten.
2) Der Halter hat seinen Prämienanteil vor Bezug des Ausweises zu entrichten. Stellt er der Motorfahrzeugkontrolle die Kontrollschilder nach Ablauf ihrer Gültigkeit nicht rechtzeitig zu, so schuldet er für jeden weiteren Tag eine Zusatzprämie.[^49]
3) Gehen die Kontrollschilder nach Ablauf der Gültigkeit nicht rechtzeitig bei der Motorfahrzeugkontrolle ein, veranlasst sie deren polizeiliche Einziehung.[^50]
2) Der Halter hat seinen Prämienanteil vor Bezug des Ausweises zu entrichten. Stellt er dem Amt für Strassenverkehr die Kontrollschilder nach Ablauf ihrer Gültigkeit nicht rechtzeitig zu, so schuldet er für jeden weiteren Tag eine Zusatzprämie.[^64]
3) Gehen die Kontrollschilder nach Ablauf der Gültigkeit nicht rechtzeitig beim Amt für Strassenverkehr ein, veranlasst es deren polizeiliche Einziehung.[^65]
4) Die Versicherungsdeckung und die Pflicht zur Prämienzahlung enden in jedem Falle 60 Tage nach Ablauf der Gültigkeit des Ausweises.
@@ -394,7 +394,7 @@
##### Art. 23
**Art und Natur der Ausweise[^51]**
**Art und Natur der Ausweise[^66]**
1) Kollektiv-Fahrzeugausweise in Verbindung mit Händlerschildern werden abgegeben für:
@@ -404,13 +404,13 @@
- c) Kleinmotorräder;
- d) land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge;[^52]
- d) land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge;[^67]
- e) Arbeitsmotorfahrzeuge;
- f) Anhänger.[^53]
2) Ausser an den Fahrzeugen nach Abs. 1 dürfen verwendet werden: [^54] , [^55]
- f) Anhänger.[^68]
2) Ausser an den Fahrzeugen nach Abs. 1 dürfen verwendet werden: [^69] , [^70]
- a) Händlerschilder für Motorwagen an allen mehrspurigen Motorfahrzeugen, die keine Motorräder sind;
@@ -418,43 +418,43 @@
- c) das Händlerschild für Kleinmotorräder an Leichtmotorfahrzeugen und an Motorfahrrädern;
- d) alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechenden Fahrzeugkategorie;[^56]
- e) das Händlerschild für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge an land- und forstwirtschaftlichen Anhängern und Anhängerzügen.[^57]
2a) Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden.[^58]
3) Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Verwendung mit Händlerschildern zu beachten.[^59]
- d) alle Händlerschilder an Ausnahmefahrzeugen der entsprechenden Fahrzeugkategorie;[^71]
- e) das Händlerschild für land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge an land- und forstwirtschaftlichen Anhängern und Anhängerzügen.[^72]
2a) Beim Mitführen eines Anhängers an Motorwagen kann das hintere Schild des Zugfahrzeugs als Schild des Anhängers verwendet werden.[^73]
3) Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Arbeitsfahrzeuge oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie die Pflicht zur Einholung einer Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge sind auch bei Verwendung mit Händlerschildern zu beachten.[^74]
##### Art. 24
**Erteilung[^60]**
1) Kollektiv-Fahrzeugausweise werden abgegeben an Betriebe, welche die im Anhang 2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und[^61]
- a) über die für die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen,[^62]
- b) Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten, und[^63]
- c) soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die die in Art. 67 Abs. 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben.[^64]
2) Die Motorfahrzeugkontrolle kann von den Voraussetzungen des Anhangs 2 zu Gunsten des Bewerbers oder Inhabers ausnahmsweise abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebes ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können.[^65]
**Erteilung[^75]**
1) Kollektiv-Fahrzeugausweise werden abgegeben an Betriebe, welche die im Anhang 2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und[^76]
- a) über die für die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen,[^77]
- b) Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten, und[^78]
- c) soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die die in Art. 67 Abs. 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben.[^79]
2) Das Amt für Strassenverkehr kann von den Voraussetzungen des Anhangs 2 zu Gunsten des Bewerbers oder Inhabers ausnahmsweise abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebes ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können.[^80]
##### Art. 24a
**Entzug[^66]**
1) Kollektiv-Fahrzeugausweise sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind.[^67]
2) Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist namentlich nicht mehr gegeben, wenn der Inhaber eine missbräuchliche Verwendung des Ausweises veranlasst oder geduldet hat, beispielsweise durch Unterlassen der erforderlichen Aufsicht oder dadurch, dass ein nicht betriebssicheres Fahrzeug in Verkehr gesetzt wurde. In leichten Fällen kann der Ausweisentzug angedroht werden.[^68]
**Entzug[^81]**
1) Kollektiv-Fahrzeugausweise sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind.[^82]
2) Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist namentlich nicht mehr gegeben, wenn der Inhaber eine missbräuchliche Verwendung des Ausweises veranlasst oder geduldet hat, beispielsweise durch Unterlassen der erforderlichen Aufsicht oder dadurch, dass ein nicht betriebssicheres Fahrzeug in Verkehr gesetzt wurde. In leichten Fällen kann der Ausweisentzug angedroht werden.[^83]
##### Art. 25
**Verwendung[^69]**
1) Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nicht geprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung oder Kontrolle der Behebung eines Mangels erforderlich sind.[^70]
2) Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 88 Abs. 2 SVG).[^71]
**Verwendung[^84]**
1) Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nicht geprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung oder Kontrolle der Behebung eines Mangels erforderlich sind.[^85]
2) Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 88 Abs. 2 SVG).[^86]
3) Händlerschilder dürfen verwendet werden:
@@ -468,7 +468,7 @@
- e) für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung;
- f) für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden.[^72]
- f) für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden.[^87]
4) Für folgende Sachentransporte dürfen mit Händlerschildern versehene schwere Motorfahrzeuge verwendet werden:
@@ -476,33 +476,33 @@
- b) das Mitführen von Ballast in den Fällen nach Abs. 3 Bst. b bis e;
- c) das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises.[^73]
5) In den Fällen von Abs. 3 Bst. a und f sowie Abs. 4 Bst. a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem schweizerischen Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Abs. 4 Bst. a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind.[^74]
6) Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z.B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der erforderlichen Zusatzversicherung nach Art. 13.[^75]
- c) das Abschleppen, Bergen und Überführen von Unfall- und Pannenfahrzeugen vom Unfall- oder Pannenort zu einer nahegelegenen Reparaturwerkstätte oder zum Betrieb des Inhabers des Kollektiv-Fahrzeugausweises.[^88]
5) In den Fällen von Abs. 3 Bst. a und f sowie Abs. 4 Bst. a und c dürfen Händlerschilder nur an verzollten und nach dem schweizerischen Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 versteuerten Fahrzeugen verwendet werden. Im Falle von Abs. 4 Bst. a dürfen Händlerschilder auch an unverzollten oder unversteuerten Fahrzeugen verwendet werden, sofern die transportierten Teile für Arbeiten am Fahrzeug selbst bestimmt sind.[^89]
6) Werden Händlerschilder an beladenen Motorfahrzeugen oder Anhängern zum Sachentransport verwendet, ist mit dem Kollektiv-Fahrzeugausweis ein Beleg über das zulässige Gesamtgewicht (wie z.B. der Typenschein, die Herstellergarantie oder der Fahrzeugausweis einer früheren Zulassung), bei der Verwendung der Händlerschilder an Anhängerzügen zusätzlich ein Beleg über die zulässige Anhängelast mitzuführen. Die Beförderung gefährlicher Güter bedarf einer behördlichen Bewilligung und der erforderlichen Zusatzversicherung nach Art. 13.[^90]
##### Art. 26
**Berechtigte Personen**
1) Ein Motorfahrzeug, das mit Händlerschildern versehen ist oder einen mit Händlerschild versehenen Anhänger zieht, darf unter Vorbehalt der Abs. 2 und 3 nur verkehren, wenn eine der folgenden Personen das Fahrzeug führt oder den Führer begleitet:[^76]
1) Ein Motorfahrzeug, das mit Händlerschildern versehen ist oder einen mit Händlerschild versehenen Anhänger zieht, darf unter Vorbehalt der Abs. 2 und 3 nur verkehren, wenn eine der folgenden Personen das Fahrzeug führt oder den Führer begleitet:[^91]
- a) Inhaber oder Angestellte des Betriebes;
- b) Familienangehörige der Betriebsinhaber oder Betriebsleiter (Direktoren, Geschäftsführer, Betriebs- oder Verkaufschefs), wenn sie mit dem Inhaber oder Leiter des Betriebes im gleichen Haushalt leben.[^77]
2) Liegt die Überführung eines Fahrzeuges im Interesse des Betriebes, können weitere vom Betriebsinhaber oder Betriebsleiter beauftragte Personen Händlerschilder verwenden, müssen jedoch das Fahrzeug selber führen.[^78]
3) Mit Händlerschildern versehene Fahrzeuge können Kaufinteressenten für unbegleitete Fahrten überlassen werden, wenn sie betriebssicher sind und den Vorschriften entsprechen. Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises hat über diese Fahrten ein Verzeichnis zu führen, das während zwei Jahren aufzubewahren ist. Er hat den Kontrollorganen auf Verlangen Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren.[^79]
4) Aufgehoben[^80]
- b) Familienangehörige der Betriebsinhaber oder Betriebsleiter (Direktoren, Geschäftsführer, Betriebs- oder Verkaufschefs), wenn sie mit dem Inhaber oder Leiter des Betriebes im gleichen Haushalt leben.[^92]
2) Liegt die Überführung eines Fahrzeuges im Interesse des Betriebes, können weitere vom Betriebsinhaber oder Betriebsleiter beauftragte Personen Händlerschilder verwenden, müssen jedoch das Fahrzeug selber führen.[^93]
3) Mit Händlerschildern versehene Fahrzeuge können Kaufinteressenten für unbegleitete Fahrten überlassen werden, wenn sie betriebssicher sind und den Vorschriften entsprechen. Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises hat über diese Fahrten ein Verzeichnis zu führen, das während zwei Jahren aufzubewahren ist. Er hat den Kontrollorganen auf Verlangen Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren.[^94]
4) Aufgehoben[^95]
##### Art. 27
**Versicherung**
1) Wer sich um die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises für Motorfahrzeuge bewirbt, hat der Motorfahrzeugkontrolle einen besonders gekennzeichneten Versicherungsnachweis übermitteln zu lassen.[^81]
1) Wer sich um die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises für Motorfahrzeuge bewirbt, hat dem Amt für Strassenverkehr einen besonders gekennzeichneten Versicherungsnachweis übermitteln zu lassen.[^96]
2) Die Versicherung hat im Rahmen des SVG die Schäden zu decken, die durch das Fahrzeug verursacht werden, welches das aufgrund des Versicherungsnachweises erteilte Händlerschild trägt.
@@ -528,17 +528,17 @@
- d) die Motorfahrzeug-Abbruchunternehmer.
2) Der Versicherungspflicht werden durch Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle weitere Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes unterstellt, in deren Betrieb regelmässig betriebsbereite, jedoch nicht mit Fahrzeugausweisen versehene Motorfahrzeuge vorhanden sind.
3) Von der Versicherungspflicht werden auf Gesuch hin durch Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle die Unternehmer befreit, die nachweisen, dass sich in ihrem Betrieb ausschliesslich einzeln immatrikulierte, eigene oder nur vollständig gebrauchsunfähige Motorfahrzeuge befinden.
##### Art. 29
2) Der Versicherungspflicht werden durch Verfügung des Amts für Strassenverkehr weitere Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes unterstellt, in deren Betrieb regelmässig betriebsbereite, jedoch nicht mit Fahrzeugausweisen versehene Motorfahrzeuge vorhanden sind.[^97]
3) Von der Versicherungspflicht werden auf Gesuch hin durch Verfügung des Amts für Strassenverkehr die Unternehmer befreit, die nachweisen, dass sich in ihrem Betrieb ausschliesslich einzeln immatrikulierte, eigene oder nur vollständig gebrauchsunfähige Motorfahrzeuge befinden.[^98]
##### Art. 29 [^99]
**Verfahren**
1) Wer einen gemäss Art. 28 Abs. 1 dieser Verordnung versicherungspflichtigen Betrieb eröffnen will, hat dies der Motorfahrzeugkontrolle vor der Eröffnung zu melden.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle hat eine Verfügung zu treffen, wenn ein Unternehmer:
1) Wer einen gemäss Art. 28 Abs. 1 dieser Verordnung versicherungspflichtigen Betrieb eröffnen will, hat dies dem Amt für Strassenverkehr vor der Eröffnung zu melden.
2) Das Amt für Strassenverkehr hat eine Verfügung zu treffen, wenn ein Unternehmer:
- a) der Meldepflicht gemäss Abs. 1 nicht nachkommt oder die Versicherungspflicht bestreitet,
@@ -546,15 +546,15 @@
- c) die Befreiung von der Versicherungspflicht verlangt.
##### Art. 30
##### Art. 30 [^100]
**Versicherungsnachweis**
1) Der versicherungspflichtige Unternehmer hat der Motorfahrzeugkontrolle einen besonderen Versicherungsnachweis zu übergeben. Dies entbindet ihn nicht von der Pflicht, die nach den Art. 3, 12, 16, 20 und 27 dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsnachweise abzugeben.
2) Aussetzen und Aufhören der Versicherung nach Art. 67 Abs. 2 SVG sind vom Versicherer der Motorfahrzeugkontrolle zu melden und werden gegenüber Geschädigten erst wirksam nach Ablauf von 60 Tagen seit dem Eingang der Meldung bei der Motorfahrzeugkontrolle.
3) Bringt ein Unternehmer trotz behördlich festgestellter und nicht durch Beschwerde angefochtener Versicherungspflicht den für die Versicherung nach Art. 67 Abs. 2 SVG erforderlichen Versicherungsnachweis nicht bei, so setzt ihm die Motorfahrzeugkontrolle hierfür eine Frist von 30 Tagen unter Hinweis auf die Strafdrohung des Art. 140 LVG. Dasselbe gilt, wenn der Versicherer das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung meldet.
1) Der versicherungspflichtige Unternehmer hat dem Amt für Strassenverkehr einen besonderen Versicherungsnachweis zu übergeben. Dies entbindet ihn nicht von der Pflicht, die nach den Art. 3, 12, 16, 20 und 27 dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsnachweise abzugeben.
2) Aussetzen und Aufhören der Versicherung nach Art. 67 Abs. 2 SVG sind vom Versicherer dem Amt für Strassenverkehr zu melden und werden gegenüber Geschädigten erst wirksam nach Ablauf von 60 Tagen seit dem Eingang der Meldung beim Amt für Strassenverkehr.
3) Bringt ein Unternehmer trotz behördlich festgestellter und nicht durch Beschwerde angefochtener Versicherungspflicht den für die Versicherung nach Art. 67 Abs. 2 SVG erforderlichen Versicherungsnachweis nicht bei, so setzt ihm das Amt für Strassenverkehr hierfür eine Frist von 30 Tagen unter Hinweis auf die Strafdrohung des Art. 140 LVG. Dasselbe gilt, wenn der Versicherer das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung meldet.
##### b) Rennen
@@ -572,15 +572,15 @@
- a) weitere motor- und radsportliche Veranstaltungen der Haftpflicht und Versicherungspflicht gemäss Art. 68 SVG unterstellen, sofern ihre Durchführung mit besonderen Gefahren verbunden ist;
- b) Ausnahmen für einzelne Veranstaltungen oder die auf besonderen Rennbahnen durchgeführten Fahrten verfügen, sofern eine Gefährdung Dritter als ausgeschlossen erscheint.[^82]
- b) Ausnahmen für einzelne Veranstaltungen oder die auf besonderen Rennbahnen durchgeführten Fahrten verfügen, sofern eine Gefährdung Dritter als ausgeschlossen erscheint.[^101]
##### Art. 32
**Versicherungsnachweis**
1) Wer eine versicherungspflichtige Veranstaltung durchführt, hat der Regierungskanzlei einen Versicherungsnachweis abzugeben, der befristet sein kann. Ist der Nachweis befristet, so kann der Versicherer ihn nicht widerrufen.[^83]
2) Wer auf einer besonderen Anlage regelmässige Veranstaltungen durchführt, hat der Motorfahrzeugkontrolle einen unbefristeten Versicherungsnachweis abzugeben. Der Versicherer hat der Motorfahrzeugkontrolle das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung zu melden. Art. 30 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.[^84]
1) Wer eine versicherungspflichtige Veranstaltung durchführt, hat der Regierungskanzlei einen Versicherungsnachweis abzugeben, der befristet sein kann. Ist der Nachweis befristet, so kann der Versicherer ihn nicht widerrufen.[^102]
2) Wer auf einer besonderen Anlage regelmässige Veranstaltungen durchführt, hat dem Amt für Strassenverkehr einen unbefristeten Versicherungsnachweis abzugeben. Der Versicherer hat dem Amt für Strassenverkehr das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung zu melden. Art. 30 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.[^103]
##### c) Besondere Fälle
@@ -596,25 +596,25 @@
**Werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen**
1) Muss für den Fahrverkehr zwischen benachbarten Teilen eines Fabrik- oder Werkbetriebes die öffentliche Strasse benützt werden, so kann die Motorfahrzeugkontrolle dem Unternehmer die Verwendung von Motorfahrzeugen ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder auf kurzer Strassenstrecke gestatten, sofern er nachweist, dass er als Halter aller dieser Fahrzeuge nach Massgabe des SVG gegen Haftpflicht versichert ist.
1) Muss für den Fahrverkehr zwischen benachbarten Teilen eines Fabrik- oder Werkbetriebes die öffentliche Strasse benützt werden, so kann das Amt für Strassenverkehr dem Unternehmer die Verwendung von Motorfahrzeugen ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder auf kurzer Strassenstrecke gestatten, sofern er nachweist, dass er als Halter aller dieser Fahrzeuge nach Massgabe des SVG gegen Haftpflicht versichert ist.[^104]
2) Art. 30 dieser Verordnung gilt sinngemäss.
## III. Teil[^85]
### Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit[^86]
#### 1. Abschnitt[^87]
#### Motorfahrräder[^88]
##### Art. 35 [^89]
## III. Teil[^105]
### Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit[^106]
#### 1. Abschnitt[^107]
#### Motorfahrräder[^108]
##### Art. 35 [^109]
**Haftpflicht**
Benützer von Motorfahrrädern haften nach den Bestimmungen des ABGB.
##### Art. 36 [^90]
##### Art. 36 [^110]
**Versicherung**
@@ -622,11 +622,11 @@
2) Die Versicherung für Motorfahrräder muss die Ersatzrechte der Geschädigten bis zum Betrag von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen decken.
3) Die Haftpflichtversicherung für Motorfahrräder muss bei Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden, die gemäss Versicherungsaufsichtsgesetzgebung zum Betrieb der Haftpflichtversicherung im Fürstentum Liechtenstein zugelassen sind. Die FMA teilt der Motorfahrzeugkontrolle die Liste dieser Unternehmen mit und gibt ihr die eintretenden Änderungen bekannt.
3) Die Haftpflichtversicherung für Motorfahrräder muss bei Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden, die gemäss Versicherungsaufsichtsgesetzgebung zum Betrieb der Haftpflichtversicherung im Fürstentum Liechtenstein zugelassen sind. Die FMA teilt dem Amt für Strassenverkehr die Liste dieser Unternehmen mit und gibt ihm die eintretenden Änderungen bekannt.[^111]
4) Die Vignette muss hinsichtlich Gestaltung Art. 13 der Verordnung über Ausweise und Bewilligungen sowie Kontrollschilder und Kennzeichen im Strassenverkehr entsprechen.
##### Art. 37 [^91]
##### Art. 37 [^112]
**Gültigkeitsdauer und Ersatz der Vignetten**
@@ -634,17 +634,17 @@
2) Vignetten, bei denen die Jahreszahl oder die individuelle Nummer unlesbar sind und abhanden gekommene Vignetten sind auf dem Kontrollschild und im Fahrzeugausweis zu ersetzen. Sie können durch Vignetten mit gleicher Gültigkeitsdauer ersetzt werden.
##### Art. 38 [^92]
##### Art. 38 [^113]
**Beschaffung und Abgabe der Vignetten**
Für die Beschaffung und die Abgabe der Vignetten ist die Motorfahrzeugkontrolle zuständig.
#### 2. Abschnitt[^93]
#### Motorhandwagen, Motoreinachser, Leicht-Motorfahrräder, Rollstühle [^94]
##### Art. 39 [^95]
Für die Beschaffung und die Abgabe der Vignetten ist das Amt für Strassenverkehr zuständig.
#### 2. Abschnitt[^114]
#### Motorhandwagen, Motoreinachser, Leicht-Motorfahrräder, Rollstühle [^115]
##### Art. 39 [^116]
**Versicherung und Haftpflicht**
@@ -656,47 +656,47 @@
- c) Leicht-Motorfahrräder;
- d) Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.[^96]
- d) Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.[^117]
2) Sie haften nach den Bestimmungen des ABGB.
## IV. Teil
### Nationales Versicherungsbüro und Nationaler Garantiefonds[^97]
### Nationales Versicherungsbüro und Nationaler Garantiefonds[^118]
#### 1. Abschnitt
#### Nationales Versicherungsbüro[^98]
##### a) Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger[^99]
#### Nationales Versicherungsbüro[^119]
##### a) Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger[^120]
##### Art. 40
**Geltungsbereich[^100]**
1) Die Art. 40 bis 50 gelten für Schäden, die von ausländischen Motorfahrzeugen auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein verursacht werden. Für ausländische Motorfahrzeuge nach Art. 39 gilt Art. 54a Bst. b.[^101]
2) Sie finden sinngemäss Anwendung, wenn der Halter eines ausländischen Motorfahrzeugs oder Motorfahrzeuganhängers nach Art. 65 SVG und Art. 2 dieser Verordnung für den von einem Anhänger oder einem geschleppten Fahrzeug auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein verursachten Schaden einstehen muss.[^102]
3) Fahrzeuge gelten als ausländisch, wenn sie aufgrund eines ausländischen Fahrzeugausweises und ausländischer Kontrollschilder zugelassen sind.[^103]
**Geltungsbereich[^121]**
1) Die Art. 40 bis 50 gelten für Schäden, die von ausländischen Motorfahrzeugen auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein verursacht werden. Für ausländische Motorfahrzeuge nach Art. 39 gilt Art. 54a Bst. b.[^122]
2) Sie finden sinngemäss Anwendung, wenn der Halter eines ausländischen Motorfahrzeugs oder Motorfahrzeuganhängers nach Art. 65 SVG und Art. 2 dieser Verordnung für den von einem Anhänger oder einem geschleppten Fahrzeug auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein verursachten Schaden einstehen muss.[^123]
3) Fahrzeuge gelten als ausländisch, wenn sie aufgrund eines ausländischen Fahrzeugausweises und ausländischer Kontrollschilder zugelassen sind.[^124]
##### Art. 41
**Deckungsanspruch[^104]**
1) Die Geschädigten können für die Schadenersatzansprüche, die ihnen gegen den haftpflichtigen Motorfahrzeughalter von Gesetzes wegen zustehen, vom Nationalen Versicherungsbüro Deckung verlangen.[^105]
2) Die Deckung kann jedoch nur im gleichen Umfang beansprucht werden, wie wenn der Unfall durch ein liechtensteinisches Fahrzeug verursacht worden wäre. Art. 43 Abs. 2 bleibt vorbehalten.[^106]
**Deckungsanspruch[^125]**
1) Die Geschädigten können für die Schadenersatzansprüche, die ihnen gegen den haftpflichtigen Motorfahrzeughalter von Gesetzes wegen zustehen, vom Nationalen Versicherungsbüro Deckung verlangen.[^126]
2) Die Deckung kann jedoch nur im gleichen Umfang beansprucht werden, wie wenn der Unfall durch ein liechtensteinisches Fahrzeug verursacht worden wäre. Art. 43 Abs. 2 bleibt vorbehalten.[^127]
3) Eine über die liechtensteinische Mindestdeckung hinausgehende Forderung wird erfüllt, wenn:
- a) das schädigende Fahrzeug aus einem Staat stammt, der eine höhere gesetzliche Mindestdeckung vorschreibt; oder
- b) für das schädigende Fahrzeug aufgrund der Versicherungspolice eine höhere Deckung besteht und aus dem Ausland die entsprechende Deckungszusage vorliegt.[^107]
4) Der Deckungsanspruch unterliegt im übrigen denselben Regeln wie das direkte Forderungsrecht gegen einen Versicherer im Sinne von Art. 61 Abs. 1 SVG.[^108]
##### Art. 42 [^109]
- b) für das schädigende Fahrzeug aufgrund der Versicherungspolice eine höhere Deckung besteht und aus dem Ausland die entsprechende Deckungszusage vorliegt.[^128]
4) Der Deckungsanspruch unterliegt im übrigen denselben Regeln wie das direkte Forderungsrecht gegen einen Versicherer im Sinne von Art. 61 Abs. 1 SVG.[^129]
##### Art. 42 [^130]
**Deckungspflicht**
@@ -716,21 +716,21 @@
##### Art. 43
**Pflichten der Geschädigten[^110]**
1) Will ein Geschädigter die Schadendeckung nach Art. 70 Abs. 2 Bst. a SVG beanspruchen, so muss er den Schadenfall unverzüglich dem Nationalen Versicherungsbüro mit folgenden Angaben melden:[^111]
- a) Unfall (Ort, Datum, Zeit, Hergang, Unfallbeteiligte, Zeugen und Unfallprotokoll);[^112]
- b) Schaden (Art und Grössenordnung);[^113]
- c) schädigendes Fahrzeug (Art, Marke, Farbe, Kontrollschild, Zulassungsstaat);[^114]
- d) Hinweis, ob ein Polizeirapport erstellt wurde.[^115]
2) Verletzt der Geschädigte diese Meldepflicht schuldhaft, so kann die Entschädigung um den Mehraufwand, der dem Nationalen Versicherungsbüro dadurch entsteht, gekürzt werden.[^116]
##### Art. 44 [^117]
**Pflichten der Geschädigten[^131]**
1) Will ein Geschädigter die Schadendeckung nach Art. 70 Abs. 2 Bst. a SVG beanspruchen, so muss er den Schadenfall unverzüglich dem Nationalen Versicherungsbüro mit folgenden Angaben melden:[^132]
- a) Unfall (Ort, Datum, Zeit, Hergang, Unfallbeteiligte, Zeugen und Unfallprotokoll);[^133]
- b) Schaden (Art und Grössenordnung);[^134]
- c) schädigendes Fahrzeug (Art, Marke, Farbe, Kontrollschild, Zulassungsstaat);[^135]
- d) Hinweis, ob ein Polizeirapport erstellt wurde.[^136]
2) Verletzt der Geschädigte diese Meldepflicht schuldhaft, so kann die Entschädigung um den Mehraufwand, der dem Nationalen Versicherungsbüro dadurch entsteht, gekürzt werden.[^137]
##### Art. 44 [^138]
**Pflichten des Vertreters**
@@ -756,25 +756,25 @@
**Grenzversicherung**
1) Der Führer eines ausländischen Motorfahrzeugs muss bei der Einfahrt in Liechtenstein eine Grenzversicherung abschliessen, sofern die Voraussetzungen nach Art. 46 nicht erfüllt sind.[^118]
2) Die Grenzversicherung gewährt dem Halter des darin bezeichneten Fahrzeugs und den Personen, für die er verantwortlich ist, in den auf dem Grenzversicherungsnachweis aufgeführten Staaten mindestens einen Versicherungsschutz, der der Mindestdeckungspflicht im jeweiligen Staat entspricht.[^119]
3) Die Prämien werden vom Nationalen Versicherungsbüro festgelegt. Sie bedürfen der Genehmigung der Regierung.[^120]
4) Grenzversicherungsnachweise werden vom Nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von im Fürstentum Liechtenstein zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern herausgegeben.[^121]
1) Der Führer eines ausländischen Motorfahrzeugs muss bei der Einfahrt in Liechtenstein eine Grenzversicherung abschliessen, sofern die Voraussetzungen nach Art. 46 nicht erfüllt sind.[^139]
2) Die Grenzversicherung gewährt dem Halter des darin bezeichneten Fahrzeugs und den Personen, für die er verantwortlich ist, in den auf dem Grenzversicherungsnachweis aufgeführten Staaten mindestens einen Versicherungsschutz, der der Mindestdeckungspflicht im jeweiligen Staat entspricht.[^140]
3) Die Prämien werden vom Nationalen Versicherungsbüro festgelegt. Sie bedürfen der Genehmigung der Regierung.[^141]
4) Grenzversicherungsnachweise werden vom Nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von im Fürstentum Liechtenstein zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern herausgegeben.[^142]
##### Art. 46
**Gleichwertige Versicherungsnachweise[^122]**
Keine Grenzversicherung benötigen Führer ausländischer Motorfahrzeuge, wenn die Schadendeckung im Fürstentum Liechtenstein aufgrund einer Vereinbarung des Nationalen Versicherungsbüros mit dem ausländischen nationalen Versicherungsbüro für alle Motorfahrzeuge gewährleistet ist:[^123]
- a) welche die ordentlichen Kontrollschilder des betreffenden Staates tragen, oder[^124]
- b) für welche bei der Einreise eine für Liechtenstein gültige internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) oder ein anderer für Liechtenstein genügender ausländischer Grenzversicherungsnachweis vorgewiesen wird.[^125]
##### Art. 47 [^126]
**Gleichwertige Versicherungsnachweise[^143]**
Keine Grenzversicherung benötigen Führer ausländischer Motorfahrzeuge, wenn die Schadendeckung im Fürstentum Liechtenstein aufgrund einer Vereinbarung des Nationalen Versicherungsbüros mit dem ausländischen nationalen Versicherungsbüro für alle Motorfahrzeuge gewährleistet ist:[^144]
- a) welche die ordentlichen Kontrollschilder des betreffenden Staates tragen, oder[^145]
- b) für welche bei der Einreise eine für Liechtenstein gültige internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) oder ein anderer für Liechtenstein genügender ausländischer Grenzversicherungsnachweis vorgewiesen wird.[^146]
##### Art. 47 [^147]
**Pflichten der ausländischen Fahrzeugführer**
@@ -782,7 +782,7 @@
2) Der Führer eines ausländischen Motorfahrzeugs muss die internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) oder den Grenzversicherungsnachweis im Fahrzeug mitführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorweisen, sofern nicht das Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt.
##### Art. 48 [^127]
##### Art. 48 [^148]
**Motorsportliche Veranstaltungen**
@@ -790,47 +790,47 @@
##### Art. 49
**Aufgaben der Landespolizei[^128]**
1) In den Rapporten hält die Landespolizei über die von ausländischen Motorfahrzeugen verursachten Unfälle die Angaben fest, die für die Ermittlung des Haftpflichtigen und seines Versicherers notwendig sind.[^129]
2) Sie erstellt die Rapporte unverzüglich und sendet dem Nationalen Versicherungsbüro oder dem Vertreter eine Kopie davon sowie das Doppel oder eine Kopie der Grünen Karte oder des Grenzversicherungsnachweises. Können die beiden letztgenannten Dokumente nicht kopiert werden, so wird deren Inhalt im Polizeirapport festgehalten.[^130]
3) Kann der Führer des ausländischen Motorfahrzeugs das erforderliche Dokument (Art. 45 und 46) nicht vorlegen, so ist dies unter Angabe der geltend gemachten Gründe im Rapport zu vermerken und festzuhalten, ob und bei welchem Unternehmen eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug besteht.[^131]
##### Art. 50 [^132]
**Aufgaben der Landespolizei[^149]**
1) In den Rapporten hält die Landespolizei über die von ausländischen Motorfahrzeugen verursachten Unfälle die Angaben fest, die für die Ermittlung des Haftpflichtigen und seines Versicherers notwendig sind.[^150]
2) Sie erstellt die Rapporte unverzüglich und sendet dem Nationalen Versicherungsbüro oder dem Vertreter eine Kopie davon sowie das Doppel oder eine Kopie der Grünen Karte oder des Grenzversicherungsnachweises. Können die beiden letztgenannten Dokumente nicht kopiert werden, so wird deren Inhalt im Polizeirapport festgehalten.[^151]
3) Kann der Führer des ausländischen Motorfahrzeugs das erforderliche Dokument (Art. 45 und 46) nicht vorlegen, so ist dies unter Angabe der geltend gemachten Gründe im Rapport zu vermerken und festzuhalten, ob und bei welchem Unternehmen eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug besteht.[^152]
##### Art. 50 [^153]
**Ausschluss von einstweiligen Verfügungen**
Zur Sicherung der im Gesetz vorgesehenen Ersatzansprüche für die Schäden, die ein ausländisches Motorfahrzeug verursacht hat, sind einstweilige Verfügungen und polizeiliche oder strafrichterliche Beschlagnahme des Fahrzeugs oder anderer vom ausländischen Haftpflichtigen mitgeführten Gegenstände nur auf Antrag des Nationalen Versicherungsbüros möglich.
##### b) Auskunftsstelle[^133]
##### Art. 50a
**Register[^134]**
1) Die Auskunftsstelle (Art. 75a SVG) nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister der Motorfahrzeugkontrolle.[^135]
2) Sie führt zusätzlich ein eigenes Register, das folgende Informationen enthält:[^136]
- a) die Versicherungsunternehmen, die Versicherungsnachweise zu Handen der Motorfahrzeugkontrolle ausgestellt haben sowie die von diesen im Ausland benannten Schadenregulierungsbeauftragten (Art. 75b SVG);[^137]
- b) die vom Staat nach Art. 69 Abs. 3 SVG bezeichneten Schadenregulierungsstellen.[^138]
##### Art. 50b [^139]
##### b) Auskunftsstelle[^154]
##### Art. 50a [^155]
**Register**
1) Die Auskunftsstelle (Art. 75a SVG) nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister des Amts für Strassenverkehr.
2) Sie führt zusätzlich ein eigenes Register, das folgende Informationen enthält:
- a) die Versicherungsunternehmen, die Versicherungsnachweise zu Handen des Amts für Strassenverkehr ausgestellt haben sowie die von diesen im Ausland benannten Schadenregulierungsbeauftragten (Art. 75b SVG);
- b) die vom Staat nach Art. 69 Abs. 3 SVG bezeichneten Schadenregulierungsstellen.
##### Art. 50b [^156]
**Zugriffsberechtigung**
Die Informationen im Register nach Art. 50a Abs. 2 können von den ausländischen Auskunftsstellen online abgerufen werden, um die von den liechtensteinischen Versicherungsunternehmen im Ausland benannten Schadenregulierungsbeauftragten zu ermitteln.
##### Art. 50c [^140]
##### Art. 50c [^157]
**Aufbewahrung der Daten**
Die Informationen im Register nach Art. 50a Abs. 2 müssen während sieben Jahren nach dem Erlöschen der Bewilligung zur Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens beziehungsweise der Auflösung des Vertrages zwischen dem Versicherer und seinem Schadenregulierungsbeauftragten oder der Beendigung der Tätigkeit als Schadenregulierungsstelle online abrufbar sein.
##### Art. 50d [^141]
##### Art. 50d [^158]
**Erteilung von Auskünften**
@@ -850,39 +850,39 @@
#### 2. Abschnitt
#### Nationaler Garantiefonds[^142]
##### a) Ausländische Fahrräder[^143]
##### Art. 51 [^144]
#### Nationaler Garantiefonds[^159]
##### a) Ausländische Fahrräder[^160]
##### Art. 51 [^161]
Aufgehoben
##### Art. 52 [^145]
##### Art. 52 [^162]
**Geltungsbereich**
Aufgehoben
##### b) Unbekannte oder nicht versicherte Fahrzeuge und fahrzeugähnliche Geräte [^146]
##### b) Unbekannte oder nicht versicherte Fahrzeuge und fahrzeugähnliche Geräte [^163]
##### Art. 53
**Obliegenheiten des Geschädigten; Selbstbehalt[^147]**
1) Will ein Geschädigter die Schadendeckung nach Art. 72 Abs. 2 Bst. a SVG beanspruchen, so muss er:[^148]
- a) den Schadenfall unverzüglich dem Nationalen Garantiefonds melden und alle Angaben machen, die zur Ermittlung der schädigenden und haftpflichtigen Personen führen können;[^149]
- b) eine Bestätigung beibringen, dass ein Polizeirapport erstellt wurde.[^150]
2) Verletzt er diese Meldepflicht schuldhaft, so kann die Entschädigung angemessen gekürzt werden.[^151]
3) Verursachen unbekannte Motorfahrzeuge oder Anhänger oder unbekannte Radfahrer oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten Sachschäden, so hat jeder Geschädigte einen Anteil in der Höhe von 500 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken selbst zu tragen. Haftet der Schädiger aus dem selben Ereignis für einen erheblichen Personenschaden, so entfällt der Selbstbehalt.[^152]
4) Hat der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung oder ist das Fehlen einer solchen Versicherung strittig, so ist der Nationale Garantiefonds zur Vorleistung verpflichtet.[^153]
##### Art. 54 [^154]
**Obliegenheiten des Geschädigten; Selbstbehalt[^164]**
1) Will ein Geschädigter die Schadendeckung nach Art. 72 Abs. 2 Bst. a SVG beanspruchen, so muss er:[^165]
- a) den Schadenfall unverzüglich dem Nationalen Garantiefonds melden und alle Angaben machen, die zur Ermittlung der schädigenden und haftpflichtigen Personen führen können;[^166]
- b) eine Bestätigung beibringen, dass ein Polizeirapport erstellt wurde.[^167]
2) Verletzt er diese Meldepflicht schuldhaft, so kann die Entschädigung angemessen gekürzt werden.[^168]
3) Verursachen unbekannte Motorfahrzeuge oder Anhänger oder unbekannte Radfahrer oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten Sachschäden, so hat jeder Geschädigte einen Anteil in der Höhe von 500 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken selbst zu tragen. Haftet der Schädiger aus dem selben Ereignis für einen erheblichen Personenschaden, so entfällt der Selbstbehalt.[^169]
4) Hat der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung oder ist das Fehlen einer solchen Versicherung strittig, so ist der Nationale Garantiefonds zur Vorleistung verpflichtet.[^170]
##### Art. 54 [^171]
**Deckungspflicht**
@@ -906,7 +906,7 @@
6) Der Nationale Garantiefonds entzieht dem Vertreter die Schadenregulierung in einem Fall nach Abs. 4, wenn der Vertreter den Fall nicht von sich aus zurückgibt.
##### Art. 54a [^155]
##### Art. 54a [^172]
**Umfang der Leistungen**
@@ -918,7 +918,7 @@
- c) nicht ermittelte, ungenügend versicherte oder nicht versicherte Radfahrer oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten: im Umfang von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen.
##### Art. 55 [^156]
##### Art. 55 [^173]
**Ausländische Geschädigte**
@@ -932,51 +932,51 @@
- c) andere Fälle, in denen Gegenrecht gewährt wird.
##### c) Entschädigungsstelle[^157]
##### c) Entschädigungsstelle[^174]
##### Art. 55a
1) Werden Haftpflichtansprüche gegen die Entschädigungsstelle (Art. 75d SVG) erhoben, so prüft diese, ob die Voraussetzungen für die Behandlung des Falles erfüllt sind. Gegebenenfalls unterrichtet sie unverzüglich folgende Stellen darüber, dass ein Antrag auf Entschädigung bei ihr eingegangen ist und dass sie innert zweier Monate auf diesen eingehen werde:[^158]
- a) das Versicherungsunternehmen, bei dem das schädigende Fahrzeug versichert ist;[^159]
- b) den für das Fürstentum Liechtenstein zuständigen Schadenregulierungsbeauftragten desjenigen Versicherungsunternehmens, bei dem das schadenverursachende Fahrzeug versichert ist, wenn die betreffende Police im Ausland ausgestellt worden ist;[^160]
- c) die Entschädigungsstelle des Staates, in dem die Versicherungspolice ausgestellt worden ist;[^161]
- d) die Person, die den Unfall verursacht hat, sofern sie bekannt ist;[^162]
- e) das nationale Versicherungsbüro des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, wenn das unfallverursachende Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort nicht in diesem Staat hat;[^163]
- f) die Schadenregulierungsstelle des Staates, wenn diese für das unfallverursachende Fahrzeug haftet;[^164]
- g) die FMA.[^165]
2) Die Entschädigungsstelle reguliert die Schadenersatzansprüche nach Massgabe des anwendbaren Rechts, wenn das Versicherungsunternehmen oder deren Schadenregulierungsbeauftragter nicht innert zweier Monate seit dem Eingang der Schadenersatzforderung bei der Entschädigungsstelle entweder eine begründete Antwort abgeben oder ein begründetes Angebot vorlegen. Sie berücksichtigt dabei die Leistungen der Sozialversicherungen.[^166]
3) Wird die Entschädigungsstelle von der Entschädigungsstelle eines anderen Staates darüber informiert, dass diese ein Schadenersatzbegehren gegen einen Versicherer erhalten hat, der im Fürstentum Liechtenstein eine Versicherungspolice ausgestellt hat, leitet sie diese Information an die FMA weiter.[^167]
##### d) Insolvenz des Versicherers[^168]
1) Werden Haftpflichtansprüche gegen die Entschädigungsstelle (Art. 75d SVG) erhoben, so prüft diese, ob die Voraussetzungen für die Behandlung des Falles erfüllt sind. Gegebenenfalls unterrichtet sie unverzüglich folgende Stellen darüber, dass ein Antrag auf Entschädigung bei ihr eingegangen ist und dass sie innert zweier Monate auf diesen eingehen werde:[^175]
- a) das Versicherungsunternehmen, bei dem das schädigende Fahrzeug versichert ist;[^176]
- b) den für das Fürstentum Liechtenstein zuständigen Schadenregulierungsbeauftragten desjenigen Versicherungsunternehmens, bei dem das schadenverursachende Fahrzeug versichert ist, wenn die betreffende Police im Ausland ausgestellt worden ist;[^177]
- c) die Entschädigungsstelle des Staates, in dem die Versicherungspolice ausgestellt worden ist;[^178]
- d) die Person, die den Unfall verursacht hat, sofern sie bekannt ist;[^179]
- e) das nationale Versicherungsbüro des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, wenn das unfallverursachende Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort nicht in diesem Staat hat;[^180]
- f) die Schadenregulierungsstelle des Staates, wenn diese für das unfallverursachende Fahrzeug haftet;[^181]
- g) die FMA.[^182]
2) Die Entschädigungsstelle reguliert die Schadenersatzansprüche nach Massgabe des anwendbaren Rechts, wenn das Versicherungsunternehmen oder deren Schadenregulierungsbeauftragter nicht innert zweier Monate seit dem Eingang der Schadenersatzforderung bei der Entschädigungsstelle entweder eine begründete Antwort abgeben oder ein begründetes Angebot vorlegen. Sie berücksichtigt dabei die Leistungen der Sozialversicherungen.[^183]
3) Wird die Entschädigungsstelle von der Entschädigungsstelle eines anderen Staates darüber informiert, dass diese ein Schadenersatzbegehren gegen einen Versicherer erhalten hat, der im Fürstentum Liechtenstein eine Versicherungspolice ausgestellt hat, leitet sie diese Information an die FMA weiter.[^184]
##### d) Insolvenz des Versicherers[^185]
##### Art. 55b
1) Wird über ein im Fürstentum Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenes Versicherungsunternehmen der Konkurs eröffnet, so übernimmt der Nationale Garantiefonds die Haftung für die Schäden.[^169]
2) Die FMA regelt die Modalitäten im Einzelfall.[^170]
3) Muss das Nationale Versicherungsbüro für im Ausland verursachte Schäden aufkommen, die durch Fahrzeuge oder Anhänger verursacht worden sind, die bei einem liechtensteinischen Versicherungsunternehmen versichert sind, über welche der Konkurs eröffnet worden ist, so nimmt es Rückgriff auf den Nationalen Garantiefonds.[^171]
##### e) Ausländische radsportliche Veranstaltungen[^172]
##### Art. 55c [^173]
1) Wird über ein im Fürstentum Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenes Versicherungsunternehmen der Konkurs eröffnet, so übernimmt der Nationale Garantiefonds die Haftung für die Schäden.[^186]
2) Die FMA regelt die Modalitäten im Einzelfall.[^187]
3) Muss das Nationale Versicherungsbüro für im Ausland verursachte Schäden aufkommen, die durch Fahrzeuge oder Anhänger verursacht worden sind, die bei einem liechtensteinischen Versicherungsunternehmen versichert sind, über welche der Konkurs eröffnet worden ist, so nimmt es Rückgriff auf den Nationalen Garantiefonds.[^188]
##### e) Ausländische radsportliche Veranstaltungen[^189]
##### Art. 55c [^190]
Führt eine ausländische radsportliche Veranstaltung über liechtensteinisches Gebiet, so darf die erforderliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn die zuständige Haftpflichtversicherung den Nachweis einer ausreichenden Deckung allfälliger Schäden hinterlegt hat.
#### 3. Abschnitt
#### Gemeinsame Bestimmungen für das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds[^174]
##### Art. 56 [^175]
#### Gemeinsame Bestimmungen für das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds[^191]
##### Art. 56 [^192]
**Statuten, Streitigkeiten**
@@ -984,7 +984,7 @@
2) Bei Streitigkeiten zwischen dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds oder zwischen diesen und ihren Mitgliedern entscheidet die Regierung.
##### Art. 57 [^176]
##### Art. 57 [^193]
**Verhältnis**
@@ -996,19 +996,19 @@
4) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds sind verpflichtet, einander gegenseitig alle Tatsachen zu melden, die einen Rückgriff nach den Abs. 2 und 3 begründen.
##### Art. 58 [^177]
##### Art. 58 [^194]
**Besucherschutz**
Aufgehoben
##### Art. 59 [^178]
##### Art. 59 [^195]
**Beiträge der Motorfahrzeughalter**
Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds berechnen die Beiträge nach anerkannten Regeln der Versicherungstechnik. Sie legen die Beiträge und das Kalkulationsschema der FMA zur Genehmigung vor. Die Genehmigung der FMA erfolgt im Einvernehmen mit der Regierung.
##### Art. 60 [^179]
##### Art. 60 [^196]
**Pflichten der Versicherungsunternehmen**
@@ -1022,17 +1022,17 @@
3) Ausländische Versicherungsunternehmen, die Versicherungsnachweise nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b ausgestellt haben, haben gegenüber dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds die gleichen Pflichten wie Versicherungsunternehmen nach Abs. 1.
##### Art. 60a [^180]
##### Art. 60a [^197]
**Mitwirkung der Behörden**
Die Motorfahrzeugkontrolle und die FMA melden dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds die Angaben, die diese benötigen, um zu überprüfen, ob die Versicherungsunternehmen die Beitragserhebungspflicht korrekt erfüllen.
##### Art. 60b [^181]
Das Amt für Strassenverkehr und die FMA melden dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds die Angaben, die diese benötigen, um zu überprüfen, ob die Versicherungsunternehmen die Beitragserhebungspflicht korrekt erfüllen.
##### Art. 60b [^198]
Aufgehoben
##### Art. 60c [^182]
##### Art. 60c [^199]
**Leistungskoordination**
@@ -1040,33 +1040,33 @@
## V. Teil
### Strafbestimmungen[^183]
### Strafbestimmungen[^200]
##### Art. 61
**Strafbestimmungen**
1) Wer eine durch diese Verordnung vorgeschriebene Bewilligung nicht einholt, wer die zu einem Tagesausweis gehörenden Kontrollschilder oder die Ersatzfahrzeugbewilligung nicht rechtzeitig der Motorfahrzeugkontrolle zurückgibt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^184]
2) Wer Beschränkungen, Auflagen oder Befristungen missachtet, die mit Bewilligungen oder besondern Fahrzeugausweisen im Sinne dieser Verordnung verbunden sind, insbesondere wer die Bestimmung von Art. 15 Abs. 1 dieser Verordnung über die Verwendung von Fahrzeugen mit Wechselschildern übertritt, wer ohne Berechtigung Händlerschilder verwendet, die nach Art. 25 Abs. 6 verlangten Belege nicht mitführt oder ein mit Händlerschildern versehenes Fahrzeug zu Fahrten verwendet, die nach dieser Verordnung nicht gestattet sind, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft.[^185]
3) Aufgehoben[^186]
4) Wer ausländische Kontrollschilder für Motorfahrzeuge ins Fürstentum Liechtenstein einführt, um sie unter Umgehung bestehender Vorschriften zu verwenden, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. Die Zollbehörden können Kontrollschilder beschlagnahmen, wenn anzunehmen ist, dass sie missbräuchlicher Verwendung dienen sollen, und sie zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes der Motorfahrzeugkontrolle übermitteln; diese zieht die Schilder endgültig ein, wenn die Absicht missbräuchlicher Verwendung festgestellt ist.[^187]
1) Wer eine durch diese Verordnung vorgeschriebene Bewilligung nicht einholt, wer die zu einem Tagesausweis gehörenden Kontrollschilder oder die Ersatzfahrzeugbewilligung nicht rechtzeitig dem Amt für Strassenverkehr zurückgibt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.[^201]
2) Wer Beschränkungen, Auflagen oder Befristungen missachtet, die mit Bewilligungen oder besondern Fahrzeugausweisen im Sinne dieser Verordnung verbunden sind, insbesondere wer die Bestimmung von Art. 15 Abs. 1 dieser Verordnung über die Verwendung von Fahrzeugen mit Wechselschildern übertritt, wer ohne Berechtigung Händlerschilder verwendet, die nach Art. 25 Abs. 6 verlangten Belege nicht mitführt oder ein mit Händlerschildern versehenes Fahrzeug zu Fahrten verwendet, die nach dieser Verordnung nicht gestattet sind, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft.[^202]
3) Aufgehoben[^203]
4) Wer ausländische Kontrollschilder für Motorfahrzeuge ins Fürstentum Liechtenstein einführt, um sie unter Umgehung bestehender Vorschriften zu verwenden, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft. Die Zollbehörden können Kontrollschilder beschlagnahmen, wenn anzunehmen ist, dass sie missbräuchlicher Verwendung dienen sollen, und sie zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes dem Amt für Strassenverkehr übermitteln; dieses zieht die Schilder endgültig ein, wenn die Absicht missbräuchlicher Verwendung festgestellt ist.[^204]
5) Der Fahrzeughalter oder Inhaber eines Kollektiv-Fahrzeugausweises und Personen, die an ihrer Stelle über Fahrzeug oder Ausweis verfügen, unterstehen der gleichen Strafdrohung wie der Täter, wenn sie von der Widerhandlung Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten.
6) Die vorstehenden Strafbestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Tat unter eine Strafdrohung des SVG fällt.
## VI. Teil[^188]
## VI. Teil[^205]
### Schlussbestimmungen
##### Art. 62 [^189]
##### Art. 62 [^206]
**Rechtsweg**
Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amts für Strassenverkehr kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
##### Art. 63
@@ -1084,7 +1084,7 @@
Diese Verordnung tritt am 1. September 1978 in Kraft.
### Anhang 1[^190]
### Anhang 1[^207]
### Versicherungsnachweise
@@ -1094,7 +1094,7 @@
##### C. Meldungen an die Versicherer (Art. 4 Abs. 4 Bst. a und b)
### Anhang 2[^191]
### Anhang 2[^208]
### Mindestanforderungen für die Erteilung von Kollektiv- Fahrzeugausweisen
@@ -1122,7 +1122,7 @@
- 2. Die Versicherungsnachweise müssen wie folgt gestaltet sein:
- 1. Die Motorfahrzeugkontrolle übermittelt die Kontrollmeldungen (Art. 4 Abs. 4 Bst. a) und die Meldungen über die Ausserverkehrsetzungen (Art. 4 Abs. 4 Bst. b) auf elektronischem Weg dem Bundesamt für Strassen. Dieses gibt die Meldungen dem Versicherer weiter. Die Daten auf diesen Meldungen werden einheitlich wiedergegeben analog den Versicherungsnachweisen.
- 1. Das Amt für Strassenverkehr übermittelt die Kontrollmeldungen (Art. 4 Abs. 4 Bst. a) und die Meldungen über die Ausserverkehrsetzungen (Art. 4 Abs. 4 Bst. b) auf elektronischem Weg dem Bundesamt für Strassen. Dieses gibt die Meldungen dem Versicherer weiter. Die Daten auf diesen Meldungen werden einheitlich wiedergegeben analog den Versicherungsnachweisen.
- 2. Den Versicherern müssen dabei mindestens folgende Daten gemeldet werden:
@@ -1524,370 +1524,404 @@
[^7]: Art. 4 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^8]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^9]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 65](https://www.gesetze.li/chrono/2009065000).
[^10]: Art. 6 Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 65](https://www.gesetze.li/chrono/2009065000).
[^11]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^12]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^13]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^14]: Art. 7 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^15]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^16]: Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^17]: Art. 8a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^18]: Art. 8a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000) und abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2004296000).
[^19]: Art. 8a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^20]: Art. 8a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^21]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2018104000).
[^22]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^23]: Art. 10 Abs. 4 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^24]: Art. 10 Abs. 4 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2019051000).
[^25]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1996153000).
[^26]: Art. 10 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^27]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^28]: Art. 11 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^29]: Art. 11a eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^30]: Überschrift vor Art. 11b eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 65](https://www.gesetze.li/chrono/2009065000).
[^31]: Art. 11b eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 65](https://www.gesetze.li/chrono/2009065000).
[^32]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^33]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^34]: Art. 12 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^35]: Art. 13 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^36]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^37]: Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^38]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2018104000).
[^39]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^40]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 65](https://www.gesetze.li/chrono/2009065000).
[^41]: Art. 18 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 65](https://www.gesetze.li/chrono/2009065000).
[^42]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^43]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2018104000).
[^44]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 48](https://www.gesetze.li/chrono/1989048000).
[^45]: Art. 20 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2018104000).
[^46]: Art. 20 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^47]: Art. 21 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^48]: Art. 21a eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^49]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^50]: Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^51]: Art. 23 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^52]: Art. 23 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2019051000).
[^53]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^54]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1996153000).
[^55]: Art. 23 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^56]: Art. 23 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^57]: Art. 23 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2019051000).
[^58]: Art. 23 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1996153000).
[^59]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2019051000).
[^60]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^61]: Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/2003074000).
[^62]: Art. 24 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^63]: Art. 24 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^64]: Art. 24 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^65]: Art. 24 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^66]: Art. 24a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^67]: Art. 24a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^68]: Art. 24a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^69]: Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^70]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^71]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^72]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^73]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^74]: Art. 25 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^75]: Art. 25 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1996153000).
[^76]: Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^77]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^78]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^79]: Art. 26 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^80]: Art. 26 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^81]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^82]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 81](https://www.gesetze.li/chrono/1997081000).
[^83]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 81](https://www.gesetze.li/chrono/1997081000).
[^84]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^85]: Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^86]: Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^87]: Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^88]: Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^89]: Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^90]: Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^91]: Art. 37 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^92]: Art. 38 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^93]: Überschrift vor Art. 39 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^94]: Überschrift vor Art. 39 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000) und abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2015306000).
[^95]: Art. 39 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^96]: Art. 39 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2015306000).
[^97]: Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^98]: Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^99]: Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^100]: Art. 40 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^101]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^102]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^103]: Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^104]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^105]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^106]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^107]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^108]: Art. 41 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^109]: Art. 42 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^110]: Art. 43 Schüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^111]: Art. 43 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^112]: Art. 43 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^113]: Art. 43 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^114]: Art. 43 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^115]: Art. 43 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^116]: Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^117]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^118]: Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^119]: Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^120]: Art. 45 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^121]: Art. 45 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^122]: Art. 46 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^123]: Art. 46 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^124]: Art. 46 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^125]: Art. 46 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^126]: Art. 47 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^127]: Art. 48 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^128]: Art. 49 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^129]: Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^130]: Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^131]: Art. 49 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^132]: Art. 50 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^133]: Überschrift vor Art. 50a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^134]: Art. 50a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^135]: Art. 50a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^136]: Art. 50a Abs. 2 Einleitungssatz eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^137]: Art. 50a Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 65](https://www.gesetze.li/chrono/2009065000).
[^138]: Art. 50a Abs. 2 Bst. b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^139]: Art. 50b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^140]: Art. 50c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^141]: Art. 50d eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^142]: Überschrift vor Art. 51 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^143]: Überschrift vor Art. 51 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^144]: Art. 51 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^145]: Art. 52 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^146]: Überschrift vor Art. 53 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^147]: Art. 53 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^148]: Art. 53 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^149]: Art. 53 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^150]: Art. 53 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^151]: Art. 53 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^152]: Art. 53 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^153]: Art. 53 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^154]: Art. 54 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^155]: Art. 54a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^156]: Art. 55 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^157]: Überschrift vor Art. 55a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^158]: Art. 55a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^159]: Art. 55a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^160]: Art. 55a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^161]: Art. 55a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^162]: Art. 55a Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^163]: Art. 55a Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^164]: Art. 55a Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^165]: Art. 55a Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000) und [LGBl. 2004 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2004296000).
[^166]: Art. 55a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^167]: Art. 55a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000) und [LGBl. 2004 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2004296000).
[^168]: Überschrift vor Art. 55b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^169]: Art. 55b Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^170]: Art. 55b Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000) und [LGBl. 2004 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2004296000).
[^171]: Art. 55b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^172]: Überschrift vor Art. 55c eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^173]: Art. 55c abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^174]: Überschrift vor Art. 56 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^175]: Art. 56 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^176]: Art. 57 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^177]: Art. 58 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^178]: Art. 59 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 412](https://www.gesetze.li/chrono/2018412000).
[^179]: Art. 60 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 412](https://www.gesetze.li/chrono/2018412000).
[^180]: Art. 60a abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 412](https://www.gesetze.li/chrono/2018412000).
[^181]: Art. 60b aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 412](https://www.gesetze.li/chrono/2018412000).
[^182]: Art. 60c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^183]: Überschrift vor Art. 61 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^184]: Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^185]: Art. 61 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^186]: Art. 61 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^187]: Art. 61 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^188]: Überschrift vor Art. 62 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^189]: Art. 62 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^190]: Anhang 1 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000) und abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^191]: Anhang 2 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000) und abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1996153000), [LGBl. 2015 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2015295000) und [LGBl. 2019 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2019051000).
[^8]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^9]: Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^10]: Art. 4 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^11]: Art. 4 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^12]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^13]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 65](https://www.gesetze.li/chrono/2009065000).
[^14]: Art. 6 Abs. 1a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^15]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^16]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^17]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^18]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^19]: Art. 7 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^20]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^21]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^22]: Art. 8 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^23]: Art. 8a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^24]: Art. 9 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^25]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^26]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^27]: Art. 10 Abs. 4 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^28]: Art. 10 Abs. 4 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2019051000).
[^29]: Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1996153000).
[^30]: Art. 10 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^31]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^32]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^33]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^34]: Art. 11 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^35]: Art. 11a eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^36]: Art. 11a Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^37]: Überschrift vor Art. 11b eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 65](https://www.gesetze.li/chrono/2009065000).
[^38]: Art. 11b eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 65](https://www.gesetze.li/chrono/2009065000).
[^39]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^40]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^41]: Art. 12 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^42]: Art. 13 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^43]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^44]: Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^45]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^46]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2018104000).
[^47]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^48]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000).
[^49]: Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^50]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^51]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 65](https://www.gesetze.li/chrono/2009065000).
[^52]: Art. 18 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 65](https://www.gesetze.li/chrono/2009065000).
[^53]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^54]: Art. 19 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^55]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^56]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^57]: Art. 20 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2018104000).
[^58]: Art. 20 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^59]: Art. 21 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^60]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^61]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^62]: Art. 21 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^63]: Art. 21a eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^64]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^65]: Art. 22 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^66]: Art. 23 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^67]: Art. 23 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2019051000).
[^68]: Art. 23 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^69]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1996153000).
[^70]: Art. 23 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^71]: Art. 23 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^72]: Art. 23 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2019051000).
[^73]: Art. 23 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 1996 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1996153000).
[^74]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2019051000).
[^75]: Art. 24 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^76]: Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 74](https://www.gesetze.li/chrono/2003074000).
[^77]: Art. 24 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^78]: Art. 24 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^79]: Art. 24 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^80]: Art. 24 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^81]: Art. 24a Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^82]: Art. 24a Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^83]: Art. 24a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^84]: Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^85]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^86]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^87]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^88]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^89]: Art. 25 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^90]: Art. 25 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1996153000).
[^91]: Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^92]: Art. 26 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^93]: Art. 26 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^94]: Art. 26 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^95]: Art. 26 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2001 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2001117000).
[^96]: Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^97]: Art. 28 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^98]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^99]: Art. 29 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^100]: Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^101]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 81](https://www.gesetze.li/chrono/1997081000).
[^102]: Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 81](https://www.gesetze.li/chrono/1997081000).
[^103]: Art. 32 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^104]: Art. 34 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^105]: Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^106]: Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^107]: Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^108]: Überschrift vor Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^109]: Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^110]: Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^111]: Art. 36 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^112]: Art. 37 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^113]: Art. 38 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^114]: Überschrift vor Art. 39 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^115]: Überschrift vor Art. 39 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000) und abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2015306000).
[^116]: Art. 39 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^117]: Art. 39 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2015306000).
[^118]: Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^119]: Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^120]: Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^121]: Art. 40 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^122]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^123]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^124]: Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^125]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^126]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^127]: Art. 41 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^128]: Art. 41 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^129]: Art. 41 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^130]: Art. 42 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^131]: Art. 43 Schüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^132]: Art. 43 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^133]: Art. 43 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^134]: Art. 43 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^135]: Art. 43 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^136]: Art. 43 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^137]: Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^138]: Art. 44 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^139]: Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^140]: Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^141]: Art. 45 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^142]: Art. 45 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^143]: Art. 46 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^144]: Art. 46 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^145]: Art. 46 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^146]: Art. 46 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^147]: Art. 47 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^148]: Art. 48 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^149]: Art. 49 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^150]: Art. 49 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^151]: Art. 49 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^152]: Art. 49 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^153]: Art. 50 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^154]: Überschrift vor Art. 50a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^155]: Art. 50a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^156]: Art. 50b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^157]: Art. 50c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^158]: Art. 50d eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^159]: Überschrift vor Art. 51 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^160]: Überschrift vor Art. 51 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^161]: Art. 51 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^162]: Art. 52 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^163]: Überschrift vor Art. 53 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^164]: Art. 53 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^165]: Art. 53 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^166]: Art. 53 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^167]: Art. 53 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^168]: Art. 53 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^169]: Art. 53 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^170]: Art. 53 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^171]: Art. 54 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^172]: Art. 54a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^173]: Art. 55 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^174]: Überschrift vor Art. 55a eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^175]: Art. 55a Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^176]: Art. 55a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^177]: Art. 55a Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^178]: Art. 55a Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^179]: Art. 55a Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^180]: Art. 55a Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^181]: Art. 55a Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^182]: Art. 55a Abs. 1 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000) und [LGBl. 2004 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2004296000).
[^183]: Art. 55a Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^184]: Art. 55a Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000) und [LGBl. 2004 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2004296000).
[^185]: Überschrift vor Art. 55b eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^186]: Art. 55b Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^187]: Art. 55b Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000) und [LGBl. 2004 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2004296000).
[^188]: Art. 55b Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^189]: Überschrift vor Art. 55c eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^190]: Art. 55c abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^191]: Überschrift vor Art. 56 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^192]: Art. 56 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^193]: Art. 57 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^194]: Art. 58 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^195]: Art. 59 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 412](https://www.gesetze.li/chrono/2018412000).
[^196]: Art. 60 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 412](https://www.gesetze.li/chrono/2018412000).
[^197]: Art. 60a abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^198]: Art. 60b aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 412](https://www.gesetze.li/chrono/2018412000).
[^199]: Art. 60c eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 180](https://www.gesetze.li/chrono/2003180000).
[^200]: Überschrift vor Art. 61 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^201]: Art. 61 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^202]: Art. 61 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000).
[^203]: Art. 61 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 558](https://www.gesetze.li/chrono/2011558000).
[^204]: Art. 61 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^205]: Überschrift vor Art. 62 abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 134](https://www.gesetze.li/chrono/1996134000).
[^206]: Art. 62 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^207]: Anhang 1 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000) und abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 66](https://www.gesetze.li/chrono/2008066000) und [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
[^208]: Anhang 2 eingefügt durch [LGBl. 1992 Nr. 96](https://www.gesetze.li/chrono/1992096000) und abgeändert durch [LGBl. 1996 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1996153000), [LGBl. 2015 Nr. 295](https://www.gesetze.li/chrono/2015295000), [LGBl. 2019 Nr. 51](https://www.gesetze.li/chrono/2019051000) und [LGBl. 2019 Nr. 222](https://www.gesetze.li/chrono/2019222000).
2019-02-28
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1 — arts. 10, 11, 11 y 80 más
2019-01-01
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1 — arts. 1, 4, 11 y 39 más
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Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1 — arts. 9, 10, 11 y 81 más
2016-12-31
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1 — arts. 1, 3, 4 y 31 más
2015-12-01
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1 — arts. 28, 39, 30 y 48 más
2012-01-01
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1 — arts. 3, 4, 5 y 101 más
2009-02-06
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1
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