Änderungshistorie

Besoldungsgesetz (BesG) vom 22. November 1990

10 Versionen · 1991-01-18
2026-01-01
Besoldungsgesetz (BesG) vom 22 — arts. 3, 4, 5 y 55 más
2024-08-01
Besoldungsgesetz (BesG) vom 22 — arts. 13, 20
2017-01-01
Besoldungsgesetz (BesG) vom 22 — arts. 15, 16, 17 y 51 más
2015-01-01
Besoldungsgesetz (BesG) vom 22 — arts. 3, 4, 5 y 53 más
2014-07-01
Besoldungsgesetz (BesG) vom 22 — arts. 1, 2, 16 y 27 más

Änderungen vom 2014-07-01

@@ -16,7 +16,7 @@
- c) des Personals des Parlamentsdienstes;[^7]
- d) Aufgehoben[^8]
- d) des Personals der Datenschutzstelle;[^8]
- e) des Personals der Finanzkontrolle; vorbehalten bleibt Abs. 3a;[^9]
@@ -24,7 +24,7 @@
2) Die Besoldung der vollamtlichen Richter und der Staatsanwälte richtet sich nach den Vorschriften des IV. Kapitels dieses Gesetzes.[^11]
3) Die Besoldung der Regierungsmitglieder und des Regierungssekretärs richtet sich nach den Vorschriften des V. Kapitels dieses Gesetzes.[^12]
3) Die Besoldung der Regierungsmitglieder richtet sich nach den Vorschriften des V. und VIb. Kapitels dieses Gesetzes, diejenige des Regierungssekretärs nach den Vorschriften des V. Kapitels dieses Gesetzes.[^12]
3a) Die Besoldung des Leiters der Finanzkontrolle richtet sich nach den Vorschriften des Va. Kapitels dieses Gesetzes.[^13]
@@ -46,7 +46,7 @@
- cc) der Landtagssekretär in Bezug auf das Personal des Parlamentsdienstes;[^21]
- dd) Aufgehoben[^22]
- dd) der Datenschutzbeauftragte in Bezug auf das übrige Personal der Datenschutzstelle;[^22]
- ee) der Leiter der Finanzkontrolle in Bezug auf das übrige Personal der Finanzkontrolle.[^23]
@@ -546,75 +546,121 @@
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere betreffend die Art und den Umfang der Anrechnung der Erziehungsjahre von Elternteilen, die deswegen nicht arbeiten konnten, mit Verordnung.[^109]
### VIb. Besondere Leistungen für ehemalige Regierungsmitglieder[^110]
##### Art. 39f[^111]
**Wahlmöglichkeit beim Ausscheiden aus dem Regierungsamt**
1) Scheidet ein Regierungsmitglied aus der Regierung aus, hat es in jedem Fall Anspruch auf Überbrückungsgelder nach Art. 39g und die Wahl zwischen dem Ausscheiden und dem Verbleib in der Pensionsversicherung.
2) Scheidet ein Regierungsmitglied aus der Pensionsversicherung aus, hat es neben den Überbrückungsgeldern Anspruch auf die Freizügigkeitsleistungen nach der Pensionsversicherungsgesetzgebung.
3) Verbleibt ein Regierungsmitglied in der Pensionsversicherung, sind die Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge in die Pensionsversicherung bis zur Pensionierung zu leisten. Bei einer Amtsdauer von mindestens vier Jahren übernimmt das Land den Dienstnehmerbeitrag. Die versicherte Besoldung wird durch Vereinbarung mit der Pensionsversicherung festgelegt; sie darf aber höchstens der Besoldung des gleichrangigen amtierenden Regierungsmitgliedes entsprechen.
##### Art. 39g[^112]
**Überbrückungsgelder für Regierungsmitglieder**
1) Regierungsmitglieder haben nach ihrem Ausscheiden aus der Regierung Anspruch auf Überbrückungsgelder in Höhe der Hälfte der massgebenden Jahresbesoldung. Allfällige spätere Teuerungsanpassungen (Art. 27 und 28) werden berücksichtigt. Als massgebende Jahresbesoldung gilt die auf das ganze Jahr berechnete Besoldung, nach der sich die gesetzlichen Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung bemessen, reduziert um 100 % der minimalen jährlichen Altersrente.
2) Der Anspruch auf Überbrückungsgelder ist zeitlich begrenzt und richtet sich nach den als Regierungsmitglied geleisteten Amtsjahren und Amtsmonaten. Unabhängig von der Amtszeit werden die Überbrückungsgelder vorerst während der ersten beiden Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt ausbezahlt. Der Anspruch auf Überbrückungsgelder verlängert sich je nach Amtszeit wie folgt:
- a) für die ersten vier Amtsjahre zusätzlich um die gleich lange Zeit wie die Amtszeit;
- b) für das fünfte bis und mit achte Amtsjahr zusätzlich um die Hälfte dieser Amtszeit;
- c) vom neunten Amtsjahr an zusätzlich um ein Viertel dieser Amtszeit.
3) Ein Regierungsmitglied kann nach dem Ausscheiden aus der Regierung anstelle der Überbrückungsgelder die volle oder teilweise Kapitalauszahlung beantragen. Die Kapitalauszahlung darf die Summe der Überbrückungsgelder für zwei Jahre nicht übersteigen. Die Auszahlung der restlichen Überbrückungsgelder wird durch die Kapitalauszahlung nicht aufgeschoben.
##### Art. 39h[^113]
**Gleichzeitiges Anrecht auf Überbrückungsgelder und Alterspension**
Überbrückungsgelder werden auch ausgerichtet, wenn gleichzeitig eine Alterspension der Pensionsversicherung in Anspruch genommen wird.
##### Art. 39i[^114]
**Kürzung von Überbrückungsgeldern**
1) Übersteigen die Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus Tantiemen, Leistungen Dritter und Leistungen von Sozialversicherungen zusammen mit den Überbrückungsgeldern eines ehemaligen Regierungsmitgliedes dessen an die Teuerung angepasste letzte Besoldung als Regierungsmitglied, werden die Überbrückungsgelder um den Mehrbetrag gekürzt.
2) Wer als ehemaliges Regierungsmitglied Überbrückungsgelder beansprucht, ist verpflichtet, dem Amt für Personal und Organisation wahrheitsgemäss Auskunft über seine Erwerbseinkünfte und die anderen anrechenbaren Einkünfte zu erteilen.
##### Art. 39k[^115]
**Anrechnung von Amtsjahren**
Die anrechenbaren Amtsjahre eines Regierungsmitgliedes werden vom Tage des Amtsantrittes an gezählt. Ergibt sich beim Zusammenzählen ein unvollendetes Amtsjahr von weniger als drei Monaten, wird es nicht gezählt. Dauert ein unvollendetes Amtsjahr drei Monate und mehr, wird es als ganzes Jahr gezählt. Angefangene bzw. nicht vollendete Kalendermonate werden als ganze gezählt.
### VII. Organisation
##### Art. 40
**Regierung**
1) Die Regierung überwacht die Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes.
2) Die Regierung kann durch Verordnung einzelne Geschäfte Amtsstellen übertragen.[^116]
3) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
##### Art. 41
**Amt für Personal und Organisation[^117]**
1) Das Amt für Personal und Organisation bereitet die das Staatspersonal nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d betreffenden Geschäfte vor, für welche die Regierung zuständig ist. Es begutachtet zuhanden der Regierung insbesondere grundsätzliche und individuelle Fragen der Besoldung und Entschädigung.[^118]
2) Das Amt für Personal und Organisation besorgt die ihm durch Verordnung und Auftrag der Regierung übertragenen Geschäfte. Es hat insbesondere:[^119]
- a) die Einhaltung der Vorschriften und Richtlinien durch die Amtsstellen zu überwachen, bei Verstössen zu intervenieren und nötigenfalls der Regierung zur Kenntnis zu bringen;[^120]
- b) die Amtsstellen bei der Umsetzung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen;[^121]
- c) die Amtsstellen und das Staatspersonal nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d in Fragen der Besoldung zu beraten.[^122]
##### Art. 41a[^123]
**Schulamt**
1) Das Schulamt bereitet die die Lehrer betreffenden Geschäfte vor, für welche die Regierung zuständig ist.
2) Das Schulamt besorgt die ihm durch Verordnung und Auftrag der Regierung übertragenen Geschäfte und berät die Schulleitungen und Lehrer in Fragen der Besoldung.
##### Art. 42[^124]
**Personalkommission**
1) Die Regierung setzt eine Personalkommission als Schlichtungsstelle für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Besoldung ein. Diese setzt sich paritätisch aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern beiderlei Geschlechts zusammen.
2) Die Personalkommission überprüft auf Gesuch nach einem internen Anhörungsverfahren die Entscheidungsgrundlagen und unterbreitet der Regierung eine Empfehlung.
##### Art. 43
Aufgehoben[^125]
##### Art. 44[^126]
**Technikumsrat**
Aufgehoben
### VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 40
**Regierung**
1) Die Regierung überwacht die Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes.
2) Die Regierung kann durch Verordnung einzelne Geschäfte Amtsstellen übertragen.[^110]
3) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
##### Art. 41
**Amt für Personal und Organisation[^111]**
1) Das Amt für Personal und Organisation bereitet die das Staatspersonal nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d betreffenden Geschäfte vor, für welche die Regierung zuständig ist. Es begutachtet zuhanden der Regierung insbesondere grundsätzliche und individuelle Fragen der Besoldung und Entschädigung.[^112]
2) Das Amt für Personal und Organisation besorgt die ihm durch Verordnung und Auftrag der Regierung übertragenen Geschäfte. Es hat insbesondere:[^113]
- a) die Einhaltung der Vorschriften und Richtlinien durch die Amtsstellen zu überwachen, bei Verstössen zu intervenieren und nötigenfalls der Regierung zur Kenntnis zu bringen;[^114]
- b) die Amtsstellen bei der Umsetzung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen;[^115]
- c) die Amtsstellen und das Staatspersonal nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis d in Fragen der Besoldung zu beraten.[^116]
##### Art. 41a[^117]
**Schulamt**
1) Das Schulamt bereitet die die Lehrer betreffenden Geschäfte vor, für welche die Regierung zuständig ist.
2) Das Schulamt besorgt die ihm durch Verordnung und Auftrag der Regierung übertragenen Geschäfte und berät die Schulleitungen und Lehrer in Fragen der Besoldung.
##### Art. 42[^118]
**Personalkommission**
1) Die Regierung setzt eine Personalkommission als Schlichtungsstelle für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Besoldung ein. Diese setzt sich paritätisch aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern beiderlei Geschlechts zusammen.
2) Die Personalkommission überprüft auf Gesuch nach einem internen Anhörungsverfahren die Entscheidungsgrundlagen und unterbreitet der Regierung eine Empfehlung.
##### Art. 43
Aufgehoben[^119]
##### Art. 44[^120]
**Technikumsrat**
Aufgehoben
### Anhang[^126]
##### Art. 45[^121]
##### Art. 45[^127]
**Einreihung in die Besoldungsklassen**
Die Regierung regelt die Überführung der bisherigen Besoldung in das neue Besoldungssystem dieses Gesetzes.
##### Art. 46[^122]
##### Art. 46[^128]
**Besitzstandswahrung**
Alle diesem Gesetz unterstellten Personen, die bisher eine höhere Besoldung erhalten haben, als ihnen aufgrund dieses Gesetzes zusteht, behalten ihre bisherige Besoldung.
##### Art. 47[^123]
##### Art. 47[^129]
**Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise**
@@ -626,9 +672,9 @@
Es werden aufgehoben:
- a) Gesetz vom 10. Februar 1938 betreffend das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten, Staatsangestellten und Lehrpersonen, LGBl. 1938 Nr. 6, mit Ausnahme der Art. 1 bis 10;[^124]
- b) Aufgehoben[^125]
- a) Gesetz vom 10. Februar 1938 betreffend das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten, Staatsangestellten und Lehrpersonen, LGBl. 1938 Nr. 6, mit Ausnahme der Art. 1 bis 10;[^130]
- b) Aufgehoben[^131]
- c) Gesetz vom 4. Mai 1964 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten, Staatsangestellten und Lehrpersonen, LGBl. 1964 Nr. 20;
@@ -654,6 +700,8 @@
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
### Anhang[^132]
#### Besoldungstabelle
#### Übergangsbestimmungen
@@ -668,6 +716,10 @@
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmung
**gez. *Hans-Adam***
**gez. *Hans Brunhart* Fürstlicher Regierungschef**
@@ -700,7 +752,7 @@
...
1) Für die Systempflege und -wartung stehen während zwei Jahren ab Inkrafttreten[^127] dieses Gesetzes jährlich zusätzlich 0.25 % der für die Lehrer aufzuwendenden Gesamtlohnsumme zur Verfügung.
1) Für die Systempflege und -wartung stehen während zwei Jahren ab Inkrafttreten[^133] dieses Gesetzes jährlich zusätzlich 0.25 % der für die Lehrer aufzuwendenden Gesamtlohnsumme zur Verfügung.
2) Finanzielle Folgen, die für die Pensionsversicherung für das Staatspersonal aufgrund dieses Gesetzes entstehen, sind vom Land und von den Gemeinden unter Berücksichtigung der versicherungstechnisch massgeblichen Kriterien für die einzelnen Lehrer zu übernehmen.
@@ -712,6 +764,12 @@
...
...
Auf Regierungsmitglieder, die vor Inkrafttreten[^134] dieses Gesetzes aus der Regierung ausgeschieden sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
...
[^1]: Titel abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2003217000).
[^2]: Überschrift vor Art. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2003217000).
@@ -726,7 +784,7 @@
[^7]: Art. 1 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^8]: Art. 1 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 386](https://www.gesetze.li/chrono/2009386000).
[^8]: Art. 1 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2013330000).
[^9]: Art. 1 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 325](https://www.gesetze.li/chrono/2009325000).
@@ -734,7 +792,7 @@
[^11]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2003217000).
[^12]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2003217000).
[^12]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2013330000).
[^13]: Art. 1 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 325](https://www.gesetze.li/chrono/2009325000).
@@ -754,7 +812,7 @@
[^21]: Art. 2 Abs. 1 Bst. b Unterbst. cc abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 8](https://www.gesetze.li/chrono/2013008000).
[^22]: Art. 2 Abs. 1 Bst. b Unterbst. dd aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 386](https://www.gesetze.li/chrono/2009386000).
[^22]: Art. 2 Abs. 1 Bst. b Unterbst. dd abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2013330000).
[^23]: Art. 2 Abs. 1 Bst. b Unterbst. ee eingefügt durch [LGBl. 2009 Nr. 325](https://www.gesetze.li/chrono/2009325000).
@@ -930,38 +988,52 @@
[^109]: Art. 39e Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2001 Nr. 23](https://www.gesetze.li/chrono/2001023000).
[^110]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 386](https://www.gesetze.li/chrono/2009386000).
[^111]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2003217000).
[^112]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2003217000) und [LGBl. 2008 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2008104000).
[^113]: Art. 41 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2003217000).
[^114]: Art. 41 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2003217000).
[^115]: Art. 41 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2003217000).
[^116]: Art. 41 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2008104000).
[^117]: Art. 41a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2008104000).
[^118]: Art. 42 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2003217000).
[^119]: Art. 43 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 386](https://www.gesetze.li/chrono/2009386000).
[^120]: Art. 44 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2003217000).
[^121]: Art. 45 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2003217000).
[^122]: Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2003217000).
[^123]: Art. 47 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2003217000).
[^124]: Art. 48 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/1992107000).
[^125]: Art. 48 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 1992 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/1992107000).
[^126]: Anhang eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2003217000).
[^127]: Inkrafttreten: 1. Januar 2009.
[^110]: Überschrift vor Art. 39f eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2013330000).
[^111]: Art. 39f eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2013330000).
[^112]: Art. 39g eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2013330000).
[^113]: Art. 39h eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2013330000).
[^114]: Art. 39i eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2013330000).
[^115]: Art. 39k eingefügt durch [LGBl. 2013 Nr. 330](https://www.gesetze.li/chrono/2013330000).
[^116]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 386](https://www.gesetze.li/chrono/2009386000).
[^117]: Art. 41 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2003217000).
[^118]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2003217000) und [LGBl. 2008 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2008104000).
[^119]: Art. 41 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2003217000).
[^120]: Art. 41 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2003217000).
[^121]: Art. 41 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2003217000).
[^122]: Art. 41 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2008104000).
[^123]: Art. 41a eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 104](https://www.gesetze.li/chrono/2008104000).
[^124]: Art. 42 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2003217000).
[^125]: Art. 43 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 386](https://www.gesetze.li/chrono/2009386000).
[^126]: Art. 44 aufgehoben durch [LGBl. 2003 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2003217000).
[^127]: Art. 45 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2003217000).
[^128]: Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2003217000).
[^129]: Art. 47 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2003217000).
[^130]: Art. 48 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1992 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/1992107000).
[^131]: Art. 48 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 1992 Nr. 107](https://www.gesetze.li/chrono/1992107000).
[^132]: Anhang eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 217](https://www.gesetze.li/chrono/2003217000).
[^133]: Inkrafttreten: 1. Januar 2009.
[^134]: Inkrafttreten: 1. Juli 2014
2013-02-01
Besoldungsgesetz (BesG) vom 22 — arts. 1, 2, 13, 15
2013-01-01
Besoldungsgesetz (BesG) vom 22 — arts. 13, 39, 39 y 18 más
2012-08-01
Besoldungsgesetz (BesG) vom 22 — arts. 1, 2, 3 y 57 más
2011-09-01
Besoldungsgesetz (BesG) vom 22 — arts. 3, 4, 6 y 25 más
2010-01-01
Besoldungsgesetz (BesG) vom 22
Originalfassung Text zu diesem Datum