Änderungshistorie

Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8. November 2013

10 Versionen · 2013-12-23
2026-01-01
Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8 — arts. 49, 58, 82 y 10 más
2021-01-01
Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8 — arts. 34, 38, 42 y 11 más

Änderungen vom 2021-01-01

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- a) die Gesellschaft die Erfordernisse nach Art. 32 bis 36 erfüllt; und
- b) die Gesellschaft sich nicht in Liquidation, in Nachlassstundung oder in Konkurs befindet.
- b) die Gesellschaft sich nicht in Liquidation befindet und über ihr Vermögen kein Insolvenzverfahren anhängig ist.[^11]
5) Die eingetragenen Rechtsanwaltsgesellschaften teilen der Rechtsanwaltskammer jede Änderung der im Eintragungsverfahren vorzulegenden Dokumente und der Zusammensetzung der Gesellschafter mit. Stehen diese Änderungen im Widerspruch zu den gesetzlichen Erfordernissen, ist die Gesellschaft nach vorheriger Anhörung aus der Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften zu streichen, wenn sie den gesetzlichen Zustand innert einer von der Rechtsanwaltskammer angesetzten Frist nicht wiederherstellt.
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2) Vertritt eine rechtsfähige Rechtsanwaltsgesellschaft im Rahmen der berufsmässigen Vertretung Parteien vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden, muss ihr Vertreter als Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltsliste eingetragen sein.
3) Auf die Vertretung der Rechtsanwaltsgesellschaft durch Rechtsanwälte im Anstellungsverhältnis findet Art. 42, auf die Vertretung der Rechtsanwaltsgesellschaft durch Konzipienten Art. 43 sinngemäss Anwendung.[^11]
3) Auf die Vertretung der Rechtsanwaltsgesellschaft durch Rechtsanwälte im Anstellungsverhältnis findet Art. 42, auf die Vertretung der Rechtsanwaltsgesellschaft durch Konzipienten Art. 43 sinngemäss Anwendung.[^12]
##### Art. 39
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3) Die berufs- und standesrechtlichen Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts gelten auch für Rechtsanwälte im Anstellungsverhältnis. Sie sind für die Erfüllung ihrer Berufs- und Standespflichten disziplinarrechtlich persönlich verantwortlich; diese Verantwortlichkeit kann weder eingeschränkt noch aufgehoben werden.
4) Im Rahmen der Führung eines Mandats ist jeder Rechtsanwalt im Anstellungsverhältnis allein zur Vertretung des dienstgebenden Rechtsanwalts oder der dienstgebenden Rechtsanwaltsgesellschaft nach Art. 8 berechtigt.[^12]
4) Im Rahmen der Führung eines Mandats ist jeder Rechtsanwalt im Anstellungsverhältnis allein zur Vertretung des dienstgebenden Rechtsanwalts oder der dienstgebenden Rechtsanwaltsgesellschaft nach Art. 8 berechtigt.[^13]
#### F. Konzipienten
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- b) Verlust der Handlungsfähigkeit;
- c) rechtskräftige Eröffnung des Konkurses bis zu seiner rechtskräftigen Aufhebung und rechtskräftige Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens;
- c) rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens bis zu seiner rechtskräftigen Aufhebung und die rechtskräftige Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;[^14]
- d) Verlust der Staatsbürgerschaft nach Art. 3 Abs. 2 Bst. c;
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- f) Disziplinarerkenntnis;
- g) eine Aufsichtsmassnahme nach Art. 28 Abs. 1 Bst. i des Sorgfaltspflichtgesetzes.[^13]
- g) eine Aufsichtsmassnahme nach Art. 28 Abs. 1 Bst. i des Sorgfaltspflichtgesetzes.[^15]
2) Die Berechtigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ruht:
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- b) durch Untersagung der Berufsausübung mangels Aufrechterhaltung des inländischen Kanzleisitzes oder der Haftpflichtversicherung;
- c) durch eine Aufsichtsmassnahme nach Art. 28 Abs. 1 Bst. h des Sorgfaltspflichtgesetzes.[^14]
2a) Die Berechtigung zur Geschäftsführung und Vertretung einer Rechtsanwaltsgesellschaft ruht durch eine Aufsichtsmassnahme nach Art. 28 Abs. 1 Bst. k des Sorgfaltspflichtgesetzes.[^15]
3) Dem Rechtsanwalt ist in den Fällen nach Abs. 1 bis 2a ein vorübergehender Stellvertreter zu bestellen. Dieser ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach Art. 21 namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem vorübergehenden Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach Art. 21 zu. Die Bestellung des vorübergehenden Stellvertreters erfolgt durch die Rechtsanwaltskammer.[^16]
- c) durch eine Aufsichtsmassnahme nach Art. 28 Abs. 1 Bst. h des Sorgfaltspflichtgesetzes.[^16]
2a) Die Berechtigung zur Geschäftsführung und Vertretung einer Rechtsanwaltsgesellschaft ruht durch eine Aufsichtsmassnahme nach Art. 28 Abs. 1 Bst. k des Sorgfaltspflichtgesetzes.[^17]
3) Dem Rechtsanwalt ist in den Fällen nach Abs. 1 bis 2a ein vorübergehender Stellvertreter zu bestellen. Dieser ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach Art. 21 namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem vorübergehenden Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach Art. 21 zu. Die Bestellung des vorübergehenden Stellvertreters erfolgt durch die Rechtsanwaltskammer.[^18]
4) In den in Abs. 1 genannten Fällen erfolgt über Antrag oder von Amts wegen eine Streichung aus der Rechtsanwaltsliste. Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist die Wiedereintragung in die Rechtsanwaltsliste möglich.
5) In den Fällen der Abs. 2 und 2a bleibt der Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltsliste eingetragen und ist somit weiterhin auch Mitglied der Rechtsanwaltskammer; die Berufsausübung ist ihm aber vorübergehend untersagt.[^17]
5) In den Fällen der Abs. 2 und 2a bleibt der Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltsliste eingetragen und ist somit weiterhin auch Mitglied der Rechtsanwaltskammer; die Berufsausübung ist ihm aber vorübergehend untersagt.[^19]
### III. Niederlassung von Rechtsanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
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1) Für Zustellungen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren hat der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt, sobald er im Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden tätig wird, einen in der Rechtsanwaltsliste eingetragenen Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die Benennung erfolgt gegenüber dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde. Zustellungen, die für den dienstleistungserbringenden europäischen Rechtsanwalt bestimmt sind, sind an den Zustellungsbevollmächtigen zu bewirken.
2) Wurde kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt in den in Art. 81 angeführten Verfahren der Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter. In allen anderen Fällen ist die Zustellung an den dienstleistungserbringenden europäischen Rechtsanwalt durch Hinterlegung beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde vorzunehmen.[^18]
2) Wurde kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt in den in Art. 81 angeführten Verfahren der Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter. In allen anderen Fällen ist die Zustellung an den dienstleistungserbringenden europäischen Rechtsanwalt durch Hinterlegung beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde vorzunehmen.[^20]
##### Art. 83
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1) Der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt wird durch die Rechtsanwaltskammer beaufsichtigt.
2) Vor Aufnahme einer Tätigkeit im Inland hat der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt seine Absicht der Rechtsanwaltskammer zu melden und seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nachzuweisen.[^19]
3) Aufgehoben[^20]
4) Aufgehoben[^21]
2) Vor Aufnahme einer Tätigkeit im Inland hat der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt seine Absicht der Rechtsanwaltskammer zu melden und seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nachzuweisen.[^21]
3) Aufgehoben[^22]
4) Aufgehoben[^23]
5) Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer obliegt es:
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- c) das Disziplinargericht;
- d) die Gerichte.[^22]
##### Art. 88[^23]
- d) die Gerichte.[^24]
##### Art. 88[^25]
**Verarbeitung personenbezogener Daten**
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1) Die Rechtsanwaltskammer hat die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der ihr angehörenden Rechtsanwälte wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt der Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie die Wahrung der Rechte und die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder.
2) Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich der Plenarversammlung zugewiesen sind, durch ihren Vorstand und die SPG-Aufsichtskommission.[^24]
3) Die Rechtsanwaltskammer ist, soweit es sich um Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. m SPG handelt, zuständig für:[^25]
2) Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich der Plenarversammlung zugewiesen sind, durch ihren Vorstand und die SPG-Aufsichtskommission.[^26]
3) Die Rechtsanwaltskammer ist, soweit es sich um Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. m SPG handelt, zuständig für:[^27]
- a) die Überwachung des Vollzugs des Sorgfaltspflichtgesetzes (SPG); und
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- b) die Wahl einer Revisionsstelle;
- bbis) die Wahl der SPG-Aufsichtskommission;[^26]
- bbis) die Wahl der SPG-Aufsichtskommission;[^28]
- c) die Festsetzung der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer; die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Regierung;
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- f) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern;
- g) die Bestellung eines Rechtsanwalts nach Art. 28 sowie die Festsetzung der Vergütung und der Vorschüsse nach Art. 31 Abs. 6;[^27]
- g) die Bestellung eines Rechtsanwalts nach Art. 28 sowie die Festsetzung der Vergütung und der Vorschüsse nach Art. 31 Abs. 6;[^29]
- h) die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Art. 29 Abs. 3;
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- v) die Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen nach Abs. 4;
- w) die Entscheidung über Anträge der SPG-Aufsichtskommission und das Ergreifen von Aufsichtsmassnahmen nach Art. 28 SPG und Art. 5b ISG sowie das Verhängen von Bussen nach Art. 31 SPG und Art. 11 Abs. 1a ISG;[^28]
- x) die Wahl von Ad-hoc-Mitgliedern der SPG-Aufsichtskommission;[^29]
- y) der Erlass der Gebührenordnung; vorbehalten bleibt Art. 90 Abs. 2;[^30]
- z) die Benennung des Datenschutzbeauftragten.[^31]
- w) die Entscheidung über Anträge der SPG-Aufsichtskommission und das Ergreifen von Aufsichtsmassnahmen nach Art. 28 SPG und Art. 5b ISG sowie das Verhängen von Bussen nach Art. 31 SPG und Art. 11 Abs. 1a ISG;[^30]
- x) die Wahl von Ad-hoc-Mitgliedern der SPG-Aufsichtskommission;[^31]
- y) der Erlass der Gebührenordnung; vorbehalten bleibt Art. 90 Abs. 2;[^32]
- z) die Benennung des Datenschutzbeauftragten.[^33]
4) Der Vorstand kann bestimmte Geschäfte an den Präsidenten, einzelne Mitglieder des Vorstands oder einzelne Mitglieder der Rechtsanwaltskammer zur selbständigen Erledigung übertragen, insbesondere in den Angelegenheiten des Abs. 3 Bst. c, f, g und k.
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### VI. Zusammenarbeit
##### Art. 97[^32]
##### Art. 97[^34]
**Zusammenarbeit der Gerichte und der Finanzmarktaufsicht mit der Rechtsanwaltskammer**
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1) Die Rechtsanwaltskammer leistet der zuständigen Stelle eines anderen EWRA-Vertragsstaats Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu erleichtern.
2) Die Rechtsanwaltskammer unterrichtet die zuständige Stelle eines anderen EWRA-Vertragsstaats über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen.[^33]
2) Die Rechtsanwaltskammer unterrichtet die zuständige Stelle eines anderen EWRA-Vertragsstaats über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen.[^35]
3) Die Rechtsanwaltskammer kann unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen mit den zuständigen Stellen eines anderen EWRA-Vertragsstaats die Informationen nach Abs. 1 und 2 austauschen, wenn:
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- d) die Informationen nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen die Rechtsanwaltskammer ausdrücklich zugestimmt hat.
4) Im Übrigen finden auf die Zusammenarbeit der Rechtsanwaltskammer mit der zuständigen Stelle eines anderen EWRA-Vertragsstaats im Bereich der Richtlinie (EU) 2015/849 die Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetzes Anwendung.[^34]
4) Im Übrigen finden auf die Zusammenarbeit der Rechtsanwaltskammer mit der zuständigen Stelle eines anderen EWRA-Vertragsstaats im Bereich der Richtlinie (EU) 2015/849 die Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetzes Anwendung.[^36]
### VII. Rechtsmittel
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1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen im Sinne von Art. 94 Abs. 4 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung, gegen solche nach Art. 94 Abs. 3 Bst. w beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Wahl von Ad-hoc-Mitgliedern der SPG-Aufsichtskommission nach Art. 94 Abs. 3 Bst. x kann nicht angefochten werden.[^35]
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung, gegen solche nach Art. 94 Abs. 3 Bst. w beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Wahl von Ad-hoc-Mitgliedern der SPG-Aufsichtskommission nach Art. 94 Abs. 3 Bst. x kann nicht angefochten werden.[^37]
3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Prüfungskommission für Rechtsanwälte kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
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...
Dieses Gesetz findet auf die Vergütung von Leistungen, die nach seinem Inkrafttreten[^36] erbracht werden, Anwendung.
Dieses Gesetz findet auf die Vergütung von Leistungen, die nach seinem Inkrafttreten[^38] erbracht werden, Anwendung.
...
...
Die vor dem Inkrafttreten[^37] dieses Gesetzes erbrachten Leistungen der Verfahrenshilfe sind bei sonstiger Anspruchsverwirkung bis zum 15. Januar 2017 gegenüber der Rechtsanwaltskammer nach bisherigem Recht abzurechnen. Die Rechtsanwaltskammer hat die fristgemäss eingegangenen Abrechnungen bis zum 31. Januar 2017 nach bisherigem Recht zu Lasten der Landesrechnung 2016 zu erledigen und die nicht benötigten Vorschüsse an die Landeskasse zu überweisen.
Die vor dem Inkrafttreten[^39] dieses Gesetzes erbrachten Leistungen der Verfahrenshilfe sind bei sonstiger Anspruchsverwirkung bis zum 15. Januar 2017 gegenüber der Rechtsanwaltskammer nach bisherigem Recht abzurechnen. Die Rechtsanwaltskammer hat die fristgemäss eingegangenen Abrechnungen bis zum 31. Januar 2017 nach bisherigem Recht zu Lasten der Landesrechnung 2016 zu erledigen und die nicht benötigten Vorschüsse an die Landeskasse zu überweisen.
...
@@ -1550,56 +1550,60 @@
[^10]: Art. 31 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^11]: Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^12]: Art. 42 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^13]: Art. 58 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^14]: Art. 58 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^15]: Art. 58 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^16]: Art. 58 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^17]: Art. 58 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^18]: Art. 82 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^19]: Art. 83 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2014207000).
[^20]: Art. 83 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2014207000).
[^21]: Art. 83 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2014207000).
[^22]: Art. 87 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^23]: Art. 88 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 327](https://www.gesetze.li/chrono/2018327000).
[^24]: Art. 92 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^25]: Art. 92 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 14](https://www.gesetze.li/chrono/2020014000).
[^26]: Art. 93 Abs. 1 Bst. bbis eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^27]: Art. 94 Abs. 3 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^28]: Art. 94 Abs. 3 Bst. w abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 14](https://www.gesetze.li/chrono/2020014000).
[^29]: Art. 94 Abs. 3 Bst. x eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^30]: Art. 94 Abs. 3 Bst. y eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^31]: Art. 94 Abs. 3 Bst. z eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 327](https://www.gesetze.li/chrono/2018327000).
[^32]: Art. 97 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^33]: Art. 98 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^34]: Art. 98 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^35]: Art. 99 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^36]: Inkrafttreten: 1. Januar 2016.
[^37]: Inkrafttreten: 1. Januar 2017.
[^11]: Art. 34 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 385](https://www.gesetze.li/chrono/2020385000).
[^12]: Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^13]: Art. 42 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^14]: Art. 58 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 385](https://www.gesetze.li/chrono/2020385000).
[^15]: Art. 58 Abs. 1 Bst. g eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^16]: Art. 58 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^17]: Art. 58 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^18]: Art. 58 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^19]: Art. 58 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^20]: Art. 82 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^21]: Art. 83 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2014207000).
[^22]: Art. 83 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2014207000).
[^23]: Art. 83 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2014207000).
[^24]: Art. 87 Bst. d eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^25]: Art. 88 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 327](https://www.gesetze.li/chrono/2018327000).
[^26]: Art. 92 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^27]: Art. 92 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 14](https://www.gesetze.li/chrono/2020014000).
[^28]: Art. 93 Abs. 1 Bst. bbis eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^29]: Art. 94 Abs. 3 Bst. g abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 407](https://www.gesetze.li/chrono/2016407000).
[^30]: Art. 94 Abs. 3 Bst. w abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 14](https://www.gesetze.li/chrono/2020014000).
[^31]: Art. 94 Abs. 3 Bst. x eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^32]: Art. 94 Abs. 3 Bst. y eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^33]: Art. 94 Abs. 3 Bst. z eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 327](https://www.gesetze.li/chrono/2018327000).
[^34]: Art. 97 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^35]: Art. 98 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^36]: Art. 98 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^37]: Art. 99 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 164](https://www.gesetze.li/chrono/2017164000).
[^38]: Inkrafttreten: 1. Januar 2016.
[^39]: Inkrafttreten: 1. Januar 2017.
2020-01-30
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Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8 — arts. 1, 88, 92 y 5 más
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2014-01-01
Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8
Originalfassung Text zu diesem Datum