Änderungshistorie

Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8. November 2013

10 Versionen · 2013-12-23
2026-01-01
Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8 — arts. 49, 58, 82 y 10 más
2021-01-01
Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8 — arts. 34, 38, 42 y 11 más
2020-01-30
Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8 — arts. 88, 92, 94, 97
2019-01-01
Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8 — arts. 1, 88, 92 y 5 más
2017-09-01
Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8 — arts. 1, 15, 31 y 12 más
2017-01-01
Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8 — arts. 31, 38, 42 y 6 más
2016-03-01
Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8 — arts. 15, 31, 82, 83

Änderungen vom 2016-03-01

@@ -202,7 +202,7 @@
3) Das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit nach Abs. 2 erstreckt sich auch auf sämtliche Korrespondenzen zwischen dem Rechtsanwalt und seiner Partei und zwar unabhängig davon, wo und in wessen Gewahrsam sich diese vom beruflichen Geheimnisschutz umfassten Korrespondenzen befinden.
4) Sofern ein Rechtsanwalt Tätigkeiten ausübt, die dem Sorgfaltspflichtgesetz unterliegen, hat er den Aufsichtsorganen auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Abschriften auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
4) Sofern ein Rechtsanwalt Tätigkeiten ausübt, die dem Sorgfaltspflichtgesetz unterliegen, hat er den Aufsichtsorganen und der Stabsstelle FIU auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Abschriften auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.[^2]
##### Art. 16
@@ -350,7 +350,7 @@
**Vergütungsanspruch gegenüber der Rechtsanwaltskammer**
1) Der nach Art. 28 bestellte Rechtsanwalt, der zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätte, hat für seine Leistungen gegenüber der Rechtsanwaltskammer - sofern die Leistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren - Anspruch auf eine Vergütung nach den geltenden Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifs mit folgenden Abweichungen:[^2]
1) Der nach Art. 28 bestellte Rechtsanwalt, der zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätte, hat für seine Leistungen gegenüber der Rechtsanwaltskammer - sofern die Leistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren - Anspruch auf eine Vergütung nach den geltenden Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifs mit folgenden Abweichungen:[^3]
- a) bis zu einem Streitwert von 50 000 Franken werden die vollen Kosten gemäss dem geltenden Tarif vergütet;
@@ -386,9 +386,9 @@
- 6. für die Vertretung von Privatbeteiligten und Opfern, denen Verfahrenshilfe bewilligt wurde: die Hälfte der Entlohnung nach Ziff. 1 bis 5.
2) Mit dem Anspruch auf eine Vergütung ist auch der Ersatz der notwendigen Barauslagen geltend zu machen. Interne Barauslagen, insbesondere Kopierkosten, Porti und Telefongebühren, sind im Einheitssatz beinhaltet und werden nicht gesondert vergütet. Notwendige externe Barauslagen, insbesondere Gebühren für Grundbuch- oder Handelsregisterauszüge, Fotokopien beim Gericht und Übersetzungskosten, werden gesondert vergütet; diese Barauslagen sind in der Kostennote einzeln aufzuführen und entsprechend nachzuweisen. Über die Höhe der Vergütung und des Barauslagenersatzes sowie über die allfällige Gewährung eines Vorschusses entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer.[^3]
3) Aufgehoben[^4]
2) Mit dem Anspruch auf eine Vergütung ist auch der Ersatz der notwendigen Barauslagen geltend zu machen. Interne Barauslagen, insbesondere Kopierkosten, Porti und Telefongebühren, sind im Einheitssatz beinhaltet und werden nicht gesondert vergütet. Notwendige externe Barauslagen, insbesondere Gebühren für Grundbuch- oder Handelsregisterauszüge, Fotokopien beim Gericht und Übersetzungskosten, werden gesondert vergütet; diese Barauslagen sind in der Kostennote einzeln aufzuführen und entsprechend nachzuweisen. Über die Höhe der Vergütung und des Barauslagenersatzes sowie über die allfällige Gewährung eines Vorschusses entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer.[^4]
3) Aufgehoben[^5]
4) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für die Vergütung der Leistungen des Amtsverteidigers, soweit sich sein Entlohnungsanspruch gegenüber der von ihm vertretenen Person zur Gänze oder zum Teil als uneinbringlich erweist. Der Anspruch gilt als uneinbringlich, wenn nach den zu erwartenden Umständen ein Erfolg im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu erwarten ist.
@@ -1004,7 +1004,7 @@
1) Für Zustellungen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren hat der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt, sobald er im Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden tätig wird, einen in der Rechtsanwaltsliste eingetragenen Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die Benennung erfolgt gegenüber dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde. Zustellungen, die für den dienstleistungserbringenden europäischen Rechtsanwalt bestimmt sind, sind an den Zustellungsbevollmächtigen zu bewirken.
2) Wurde kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt in den in Art. 76 angeführten Verfahren der Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter. In allen anderen Fällen ist die Zustellung an den dienstleistungserbringenden europäischen Rechtsanwalt durch Hinterlegung beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde vorzunehmen.[^5]
2) Wurde kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt in den in Art. 76 angeführten Verfahren der Einvernehmensrechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigter. In allen anderen Fällen ist die Zustellung an den dienstleistungserbringenden europäischen Rechtsanwalt durch Hinterlegung beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde vorzunehmen.[^6]
##### Art. 83
@@ -1012,11 +1012,11 @@
1) Der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt wird durch die Rechtsanwaltskammer beaufsichtigt.
2) Vor Aufnahme einer Tätigkeit im Inland hat der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt seine Absicht der Rechtsanwaltskammer zu melden und seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nachzuweisen.[^6]
3) Aufgehoben[^7]
4) Aufgehoben[^8]
2) Vor Aufnahme einer Tätigkeit im Inland hat der dienstleistungserbringende europäische Rechtsanwalt seine Absicht der Rechtsanwaltskammer zu melden und seine Eigenschaft als Rechtsanwalt nachzuweisen.[^7]
3) Aufgehoben[^8]
4) Aufgehoben[^9]
5) Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer obliegt es:
@@ -1478,24 +1478,26 @@
...
Dieses Gesetz findet auf die Vergütung von Leistungen, die nach seinem Inkrafttreten[^9] erbracht werden, Anwendung.
Dieses Gesetz findet auf die Vergütung von Leistungen, die nach seinem Inkrafttreten[^10] erbracht werden, Anwendung.
...
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. [43/2013](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=43&buajahr=2013) und [84/2013](https://bua.regierung.li/BuA/dynamic_bridge.jsp?buanr=84&buajahr=2013)
[^2]: Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 370](https://www.gesetze.li/chrono/2015370000).
[^3]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 370](https://www.gesetze.li/chrono/2015370000).
[^4]: Art. 31 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 370](https://www.gesetze.li/chrono/2015370000).
[^5]: Anmerkung: Richtigerweise sollte es Art. 81 und nicht Art. 76 heissen.
[^6]: Art. 83 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2014207000).
[^7]: Art. 83 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2014207000).
[^8]: Art. 83 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2014207000).
[^9]: Inkrafttreten: 1. Januar 2016.
[^2]: Art. 15 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 44](https://www.gesetze.li/chrono/2016044000).
[^3]: Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 370](https://www.gesetze.li/chrono/2015370000).
[^4]: Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2015 Nr. 370](https://www.gesetze.li/chrono/2015370000).
[^5]: Art. 31 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2015 Nr. 370](https://www.gesetze.li/chrono/2015370000).
[^6]: Anmerkung: Richtigerweise sollte es Art. 81 und nicht Art. 76 heissen.
[^7]: Art. 83 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2014207000).
[^8]: Art. 83 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2014207000).
[^9]: Art. 83 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 207](https://www.gesetze.li/chrono/2014207000).
[^10]: Inkrafttreten: 1. Januar 2016.
2016-01-01
Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8 — arts. 31, 82, 83 y 4 más
2014-08-01
Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8 — arts. 82, 83
2014-01-01
Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8
Originalfassung Text zu diesem Datum