Verordnung vom 10. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2022-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-03-27
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 94
Änderungshistorie JSON API

Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, und unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse 2014/145/GASP vom 17. März 2014, 2014/386/GASP vom 23. Juni 2014, 2014/512/GASP vom 31. Juli 2014 und (GASP) 2022/266 vom 23. Februar 2022 des Rates der Europäischen Union verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen[^1]

1) In dieser Verordnung bedeuten:

  • a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
  • b) Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
  • c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
  • d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
  • e) Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (einschliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte;
  • f) Partner: Länder, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind, wie Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, Südkorea, die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich;[^2]
  • g) übertragbare Wertpapiere: folgende Gattungen von Wertpapieren, einschliesslich Kryptowerte, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten:[^3]
    1. Aktien und andere Wertpapiere, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate;
    1. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Aktienzertifikate für solche Wertpapiere;
    1. alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher übertragbarer Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren bestimmt wird;
  • h) Geldmarktinstrumente: üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelte Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
  • i) Wertpapierdienstleistungen: folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:
    1. die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten;
    1. die Auftragsausführung für Kunden;
    1. der Handel auf eigene Rechnung;
    1. die Portfolioverwaltung;
    1. die Anlageverwaltung;
    1. die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;
    1. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
    1. alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem;
  • k) Handelsplatz: ein geregelter Markt, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem;
  • l) Einlagen: ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und von der Bank nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschliesslich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschliesslich von Guthaben, wenn:
    1. seine Existenz nur durch ein Finanzinstrument im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15 der Richtlinie 2014/65/EU[^4] nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und das zum 2. Juli 2014 in einem EWRA-Vertragsstaat besteht;
    1. es nicht zum Nennwert rückzahlbar ist;
    1. es nur im Rahmen einer bestimmten, von der Bank oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist;
  • m) Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren (goldene Reisepässe): die von einem EWRA-Vertragsstaat eingeführten Verfahren, die es Drittstaatsangehörigen ermöglichen, die Staatsangehörigkeit eines EWRA-Vertragsstaates im Gegenzug für vorab festgelegte Zahlungen und Investitionen zu erwerben;
  • n) Aufenthaltsregelungen für Investoren (goldene Visa): die von einem EWRA-Vertragsstaat eingeführten Verfahren, die es Drittstaatsangehörigen ermöglichen, einen Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates im Gegenzug für vorab festgelegte Zahlungen und Investitionen zu erlangen;
  • o) Zentralverwahrer: eine juristische Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014[^5];
  • p) russisches Luftfahrtunternehmen: ein Luftverkehrsunternehmen, das über eine gültige Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung verfügt, die von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation erteilt wurde;
  • q) Rating: ein Bonitätsurteil in Bezug auf ein Unternehmen, einen Schuldtitel oder eine finanzielle Verbindlichkeit, eine Schuldverschreibung, eine Vorzugsaktie oder ein anderes Finanzinstrument oder einen Emittenten derartiger Schuldtitel, finanzieller Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien oder anderer Finanzinstrumente, das anhand eines festgelegten und etablierten Einstufungsverfahrens für Ratingkategorien abgegeben wird;[^6]
  • r) Ratingtätigkeiten: die Analyse von Daten und Informationen und die Bewertung, Genehmigung, Abgabe und Überprüfung von Ratings;[^7]
  • s) Energiesektor: ein Sektor, der die folgenden Tätigkeiten umfasst, mit Ausnahme ziviler Tätigkeiten im Nuklearbereich:[^8]
    1. die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung;
    1. die Herstellung oder die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas; oder
    1. den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit;
  • t) Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe: die Richtlinien 2014/23/EU[^9], 2014/24/EU[^10], 2014/25/EU[^11] und 2009/81/EG[^12] des Europäischen Parlaments und des Rates;[^13]
  • u) Sektor Bergbau: Sektor, der die Tätigkeiten der Lokalisierung, Ausbeutung, Verwaltung und Verarbeitung von Materialien im Bergbau, einschliesslich des Bergbaus zur Gewinnung von Steinen und Erden, umfasst, wobei diese Materialien nicht zur Energieerzeugung genutzt werden.[^14]

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^15]

Art. 2

Vorbehaltenes Recht

Die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung bleiben vorbehalten.

II. Beschränkungen des Handels

Art. 3[^16]

Rüstungsgüter

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Russischen Föderation oder der Ukraine oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten.

1a) Die Durchfuhr durch die Russische Föderation oder die Ukraine von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, ist verboten.[^17]

2) Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.

3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 und 2 sind verboten.

3a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Waffen und Munition sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder der Ukraine oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten.[^18]

4) Die Verbote nach Abs. 1 bis 3a gelten nicht für Ersatzteile und Dienstleistungen, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener militärischer Fähigkeiten eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz erforderlich sind.[^19]

5) Die Verbote nach Abs. 1 und 1a gelten nicht für die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Organisation der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, durch Medienvertreter sowie durch humanitäres Personal.[^20]

5a) Die Verbote nach Abs. 1, 3 und 3a gelten nicht für Güter, die aus Liechtenstein oder der Schweiz nach einem Staat gemäss Anhang 34 geliefert werden, sofern sie zum Einbau in ein Rüstungsgut bestimmt sind und ihre Herstellungskosten weniger als 50 % der Herstellungskosten des fertigen Rüstungsguts ausmachen.[^21]

6) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3a bewilligen:[^22]

  • a) für die folgenden Stoffe, wenn sie für Trägersysteme, die von europäischen Startorganisationen betrieben werden, für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller verwendet werden:
    1. Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2);
    1. unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7);
    1. Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4);
  • b) Minenräumungsgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke bestimmt sind.

7) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 6 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^23]

Art. 4[^24]

Aufgehoben

Art. 5

Zivil und militärisch verwendbare Güter

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 2 der schweizerischen Güterkontrollverordnung (GKV)[^25]: [^26]

  • a) nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
  • b) nach oder zur Verwendung in der Ukraine sind verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind;
  • c) an Endempfänger nach Anhang 2 dieser Verordnung sind verboten.[^27]

1a) Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern nach Anhang 2 GKV ist verboten.[^28]

2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 2 GKV:

  • a) nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
  • b) nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht;
  • c) an Endempfänger nach Anhang 2 dieser Verordnung sind verboten.[^29]

2a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 2 GKV oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:[^30]

  • a) in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
  • b) in der Ukraine oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht;
  • c) an Endempfänger nach Anhang 2 dieser Verordnung sind verboten.[^31]

3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO verweigert Bewilligungen für Dienstleistungen nach Abs. 2 Bst. b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.[^32]

4) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 2 Bst. b und Abs. 2a Bst. b sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^33]

Art. 6

Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 1:

  • a) nach der oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
  • b) nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht;[^34]
  • c) an Endempfänger nach Anhang 2 sind verboten.[^35]

1a) Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern nach Anhang 1 ist verboten.[^36]

1b) Liegen der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO Informationen vor, dass zur Ausfuhr in Drittstaaten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums vorgesehene Güter nach Anhang 1 ganz oder teilweise nach der Russischen Föderation ausgeführt werden sollen oder dort verwendet werden könnten, so kann sie bzw. es die Exporteure darüber unterrichten. In diesem Fall unterliegt die Ausfuhr der betreffenden Güter der Bewilligungspflicht.[^37]

2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1:[^38]

  • a) nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
  • b) nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht;
  • c) an Endempfänger nach Anhang 2 sind verboten.[^39]

2a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:[^40]

  • a) in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
  • b) in der Ukraine oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht;
  • c) an Endempfänger nach Anhang 2 sind verboten.[^41]

3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.[^42]

4) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 1 Bst. b, Abs. 1b, 2 Bst. b und Abs. 2a Bst. b sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^43]

Art. 7

Ausnahmen von Art. 5 und 6

1) Die Verbote und Bewilligungspflichten nach Art. 5 Abs. 1 und 2 bis 3 sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 bis 3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für:[^44]

  • a) ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; oder
  • b) medizinische oder pharmazeutische Zwecke, es sei denn, sie sind in Anhang 31 aufgeführt.[^45]
  • c) Aufgehoben[^46]
  • d) Aufgehoben[^47]
  • e) Aufgehoben[^48]
  • f) Aufgehoben[^49]
  • g) Aufgehoben[^50]

1a) Das Verbot nach Art. 5 Abs. 1a und Art. 6 Abs. 1a gilt nicht für Güter nach Anhang 2 GKV bzw. Anhang 1 dieser Verordnung, die für die Zwecke nach Abs. 1 bestimmt sind.[^51]

1b) Die Verbote und Bewilligungspflichten nach Art. 5 Abs. 1 und 2 bis 3 sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 bis 3 gelten nicht für Güter, die aus Liechtenstein oder der Schweiz nach einem Staat gemäss Anhang 34 geliefert werden, sofern sie zum Einbau in ein Gut nach Anhang 2 GKV oder Anhang 1 dieser Verordnung bestimmt sind und ihre Herstellungskosten weniger als 50 % der Herstellungskosten des fertigen Gutes ausmachen.[^52]

1c) Nimmt ein Exporteur für einen bestimmten Empfänger in der Russischen Föderation zum ersten Mal die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 in Anspruch, so muss er dies in der Zollanmeldung angeben und der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO unverzüglich melden.[^53]

2) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5 Abs. 1 und 2 Bst. a sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 Bst. a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:[^54]

  • a) die Zusammenarbeit zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und der Russischen Föderation in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten;
  • b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
  • c) den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennelementen, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
  • d) die maritime Sicherheit;
  • e) zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und Internetdienste, die nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über 50 % beteiligt ist;[^55]
  • f) die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach liechtensteinischem Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;[^56]
  • g) diplomatische Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner;[^57]
  • h) die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation mit Ausnahme von deren Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden;[^58]
  • i) die ausschliessliche Nutzung durch Liechtenstein oder die Schweiz, sofern sie dessen oder deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit Liechtenstein oder die Schweiz seine oder ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und der Russischen Föderation unterliegen;[^59]
  • k) Softwareaktualisierungen;[^60]
  • l) die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder[^61]
  • m) medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie in Anhang 31 aufgeführt sind.[^62]

2a) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5 Abs. 1a und Art. 6 Abs. 1a bewilligen für Güter nach Anhang 2 GKV bzw. Anhang 1 dieser Verordnung, die für zivile Zwecke oder zivile Endempfänger nach Abs. 2 Bst. b, c, d, h und m bestimmt sind.[^63]

3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Abs. 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter oder Dienstleistungen bestimmt sind für:[^64]

  • a) einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 2;
  • b) die Luft- oder Raumfahrtindustrie; oder
  • c) eine Tätigkeit für den Energiesektor, es sei denn, diese Tätigkeit ist nach Art. 12 Abs. 3 bis 5 erlaubt.

4) Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Art. 3 GKV gilt auch bei Ausnahmen nach Abs. 1 und 2.[^65]

5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 und 2a sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^66]

Art. 8[^67]

Bewilligungsverfahren

Das Verfahren für Bewilligungen nach Art. 3 und 5 bis 7 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV, sofern nicht anders vorgesehen.

Art. 9[^68]

Sistierung und Widerruf von Bewilligungen

Bewilligungen nach Art. 3 und 5 bis 7 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.

Art. 10

Güter für die Luft- und Raumfahrt

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.

1a) Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern nach Anhang 3 ist verboten.[^69]

2) Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf Güter nach Anhang 3 für natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.

3) Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz, die Modifizierung und die Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente mit Ausnahme der Vorflugkontrolle für Personen und Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten, wenn sich die Tätigkeit auf Güter nach Anhang 3 bezieht.

4) Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter an Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.

4a) Das Verbot nach Abs. 4 gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen festzulegen.[^70]

5) Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr dieser Güter oder für damit verbundene Dienstleistungen für Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.

5a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.[^71]

6) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1, 4 und 5 bewilligen, falls:[^72]

  • a) dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und
  • b) dem russischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

7) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1, 4 und 5 bewilligen:[^73]

  • a) für Güter nach Anhang 3 Ziff. 2, falls diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können;
  • b) für Güter der Zolltarifnummern 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026, falls diese für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke erforderlich sind.

8) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann für die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung von Gütern nach Anhang 3 Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 4 und 5 bewilligen, falls dies erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern.[^74]

9) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen für Güter nach Anhang 3 Ziff. 2, sofern diese für die ausschliessliche Nutzung durch Liechtenstein oder die Schweiz bestimmt sind und dessen oder deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit Liechtenstein oder die Schweiz seine oder ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und der Russischen Föderation unterliegen.[^75]

10) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1a bewilligen für Güter nach Anhang 3, sofern diese für die Zwecke nach Abs. 7 und 8 bestimmt sind.[^76]

11) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1, 2, 4, 5 und 5a bewilligen für Güter der Zolltarifnummer 9026 00 00, die sich am 29. Oktober 2024 physisch in Liechtenstein oder der Schweiz befanden, sofern dies im Rahmen des Projekts Sachalin-2 erforderlich ist.[^77]

12) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 6 bis 11 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^78]

Art. 10a[^79]

Güter und Technologien der Seeschifffahrt

1) Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien der Seeschifffahrt nach Anhang 17:[^80]

  • a) nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten;
  • b) nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.

2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Abs. 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien:

  • a) nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten;
  • b) nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.

2a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:[^81]

  • a) in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
  • b) in der Ukraine oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.

3) Die Verbote nach Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a sowie die Bewilligungspflichten nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b gelten nicht für den Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, den Transport und die Durchfuhr der Güter und Technologien nach Abs. 1 und die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.

3a) Die Verbote und Bewilligungspflichten nach Abs. 1 bis 2a und 5 gelten nicht für Güter, die aus Liechtenstein oder der Schweiz nach einem Staat gemäss Anhang 34 geliefert werden, sofern sie zum Einbau in ein Gut nach Anhang 17 bestimmt sind und ihre Herstellungskosten weniger als 50 % der Herstellungskosten des fertigen Gutes ausmachen.[^82]

4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 Bst. a und dem Verbot der Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter und Technologien nach Abs. 1 oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.

5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.

6) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 1 Bst. b, Abs. 2 Bst. b und Abs. 2a Bst. b sowie um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^83]

Art. 10b[^84]

Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven nach Anhang 20:

  • a) nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
  • b) nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.

1a) Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven nach Anhang 20:[^85]

  • a) nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten;
  • b) nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegt einer Bewilligungspflicht.

2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung und der Verwendung dieser Güter:

  • a) nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
  • b) nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.

3) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:[^86]

  • a) in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
  • b) in der Ukraine oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.

3a) Die Verbote und Bewilligungspflichten nach Abs. 1, 2, 3 und 5 gelten nicht für Güter, die aus Liechtenstein oder der Schweiz nach einem Staat gemäss Anhang 34 geliefert werden, sofern sie zur Beimischung in ein Gut nach Anhang 19 bestimmt sind und ihre Herstellungskosten unter 50 % der Herstellungskosten des fertigen Gutes ausmachen.[^87]

4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1a bewilligen für Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive nach Anhang 20, falls dies erforderlich ist für:[^88]

  • a) die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können;
  • b) medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke; oder
  • c) das Verhindern von Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre.

5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach Abs. 1 Bst. b, Abs. 1a Bst. b und Abs. 2 Bst. b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.[^89]

6) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 1 Bst. b, Abs. 1a Bst. b, Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. b sowie um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^90]

Art. 11

Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas[^91]

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.[^92]

2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.

2a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.[^93]

3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen, sofern dies notwendig ist für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird.

4) In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4 ohne vorherige Bewilligung erfolgen, sofern der Ausführer die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr unterrichtet und die einschlägigen Gründe darlegt.

5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^94]

Art. 11a[^95]

Güter zur Fertigstellung von Flüssigerdgas- oder Rohöl-Projekten[^96]

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern, die der Fertigstellung von im Bau befindlichen Flüssigerdgas- oder Rohöl-Projekten dienen, nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.[^97]

2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 sind verboten.

3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Ölförderprojekte, die vor dem 25. Februar 2025 eine reguläre kommerzielle Förderung aufgenommen haben.[^98]

Art. 12[^99]

Güter und Software für den Energiesektor[^100]

1) Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern für den Energiesektor nach Anhang 5 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, sind verboten.

1a) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Bereitstellung von Software für den Energiesektor nach Anhang 5a nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, sind verboten.[^101]

2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Software nach Abs. 1 und 1a oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Güter und Software sind verboten.[^102]

2a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern und Software nach den Abs. 1 und 1a oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter und Software an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.[^103]

3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern oder die Erbringung von technischer Hilfe oder die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern, die erforderlich sind für:

  • a) den Transport von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der oder durch die Russische Föderation in den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz; oder[^104]
  • b) die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird.

4) Aufgehoben[^105]

5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 2 bewilligen, falls:[^106]

  • a) dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz sicherzustellen; oder
  • b) die Güter, Software oder Dienstleistungen für die ausschliessliche Nutzung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen Organisation befinden.

6) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 2 bewilligen für die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen zugunsten eines nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen Unternehmens in Bezug auf dessen Tätigkeiten ausserhalb des russischen Energiesektors.[^107]

7) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 5 und 6 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^108]

Art. 12a[^109]

Güter zur Stärkung der Industrie

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 24 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.

1a) Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern zur Stärkung der Industrie nach Anhang 24a ist verboten.[^110]

2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr oder dem Transport sowie der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.

2a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.[^111]

3) Die Verbote nach Abs. 1 bis 2 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die:[^112]

  • a) für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins und seiner Partner oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation erforderlich sind;
  • b) für die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind und nichtmilitärischen Zwecken oder nichtmilitärischen Endempfängern dienen.

4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 2 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:[^113]

  • a) medizinische oder pharmazeutische Zwecke bei einer Endverwendung nichtmilitärischer Art;
  • b) humanitäre Zwecke oder für Evakuierungen;[^114]
  • c) die ausschliessliche Nutzung durch Liechtenstein oder die Schweiz zur Erfüllung von Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, für die ein langfristiger Mietvertrag zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und der Russischen Föderation besteht; oder[^115]
  • d) folgende Tätigkeiten:[^116]
    1. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit;
    1. die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen;
    1. die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung;
    1. die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.

5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 2 bewilligen für:[^117]

  • a) Güter der Zolltarifnummer 8417 20, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für die Herstellung von Backwaren, Patisserie und Biskuits verwendet werden;[^118]
  • b) Güter der Zolltarifkapitel 72, 84, 85 und 90, sofern diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können;[^119]
  • c) Güter der Zolltarifnummern 3917, 8421, 8471, 8523, 8536 und 8544, sofern diese für die Wartung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind;[^120]
  • d) Güter der Zolltarifnummern 8414 90 und 9026, die sich ab dem 29. Oktober 2024 physisch in Liechtenstein oder der Schweiz befanden, sofern diese im Rahmen des Projekts Sachalin-2 für die Wartung oder Reparatur erforderlich sind;[^121]
  • e) Güter der Zolltarifnummer 8481 80, die für Sanitär-, Heiz-, Belüftungs- oder Klimasysteme bestimmt sind, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden;[^122]
  • f) Güter der Zolltarifnummern 7411 und 7412 mit einem inneren Durchmesser von bis zu 50 mm, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden;[^123]
  • g) Güter der Zolltarifnummern 2920, 3917 10 und 3920 62, falls diese ausschliesslich für die Herstellung von Lebensmitteln benötigt werden, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;[^124]
  • h) Güter der Zolltarifnummern 7007 19 80, 7615 10, 8414 60, 8422 30 und 8423 10, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden;[^125]
  • i) Güter der Zolltarifnummern 9026, 9027 und 9031, falls deren Einfuhr aus der Russischen Föderation nach Art. 15c Abs. 6 Bst. c bewilligt worden ist;[^126]
  • k) Güter der Zolltarifnummern 8517 62 und 8523 52, falls diese für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über 50 % beteiligt ist;[^127]
  • l) Güter der Zolltarifnummer 3916 20, falls diese für den Verkauf von PVC-Bodenbelägen an natürliche Personen zur Verwendung im Haushalt erforderlich sind;[^128]
  • m) Güter der Zolltarifnummer 8422 30, falls diese für die Verpackung von Lebensmitteln, Getränken oder Pharmazeutika erforderlich sind;[^129]
  • n) Güter der Zolltarifnummer 3402 90, falls diese erforderlich sind für die Erfüllung von vor dem 1. Januar 2025 geschlossenen Verträgen bis zum 1. Januar 2028 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.[^130]

6) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1a bewilligen, falls dies erforderlich ist für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können.[^131]

7) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach Abs. 4 und 5, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.[^132]

8) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 bis 6 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^133]

Art. 13[^134]

Aufgehoben

Art. 13a[^135]

Rohöl und Erdölerzeugnisse

1) Der Kauf, sofern Liechtenstein oder die Schweiz der Bestimmungsort ist, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport in und durch Liechtenstein oder die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen nach Anhang 25 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.

2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf mit Bestimmungsort Liechtenstein oder Schweiz, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch Liechtenstein oder die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen nach Anhang 25 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.

3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht:

  • a) für auf dem Seeweg transportiertes Rohöl und für Erdölerzeugnisse nach Anhang 25, wenn diese Güter lediglich durch die Russische Föderation transportiert werden und nicht in russischem Eigentum stehen;
  • b) für Rohöl oder Erdölerzeugnisse nach Anhang 25 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die rechtmässig in einen anderen EWRA-Vertragsstaat eingeführt werden.

4) Alle Transaktionen zum Kauf, sofern Liechtenstein oder die Schweiz der Bestimmungsort ist, zur Einfuhr oder zum Transport nach Liechtenstein oder in die Schweiz von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften, eingeführten oder transportierten Mengen zu melden.[^136]

Art. 13abis[^137]

Kauf und Einfuhr von Erdölerzeugnissen aus Drittstaaten

1) Der Kauf, sofern Liechtenstein oder die Schweiz der Bestimmungsort ist, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport in und durch Liechtenstein oder die Schweiz von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 sind verboten, wenn diese in einem Drittstaat aus Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 mit Ursprung in der Russischen Föderation gewonnen wurden.[^138]

2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern, für die das Verbot nach Abs. 1 gilt, sind verboten.

3) Bei der Einfuhr von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 aus Drittstaaten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, Kanadas, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten, Australiens, Neuseelands oder Japans muss ein Nachweis vorliegen, der Auskunft über den Ursprung des Rohöls gibt, das für die Raffination des Erdölerzeugnisses in einem Drittstaat verwendet wurde. Dieser Nachweis muss bei der Zollanmeldung angegeben werden.[^139]

4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Erdölerzeugnisse, die aus Drittstaaten eingeführt wurden, die im vorangegangenen Kalenderjahr Nettoausführer von Rohöl waren, es sei denn, die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO hat hinreichende Gründe zur Annahme, dass die Erdölerzeugnisse aus russischem Rohöl gewonnen wurden.

Art. 13b[^140]

Handel, Vermittlung und Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen mit oder nach Drittstaaten

1) Der Handel, die Vermittlung und der Transport, einschliesslich des Umladens zwischen Schiffen, von Rohöl und Erdölerzeugnissen nach Anhang 25 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation mit oder nach Staaten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind verboten.

1a) Der Verkauf, der Transport und die Durchfuhr von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die aus Rohöl aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation gewonnen werden, das nach dem 5. Dezember 2022 nach Bulgarien eingeführt wurde, sind verboten.[^141]

2) Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Abs. 1 sind verboten.

3) Die Erbringung von Dienstleistungen nach Abs. 2 für Schiffe, die Rohöl und Erdölerzeugnisse nach Anhang 25 befördert haben, deren Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg, ist während 90 Tagen ab der Entladung dieser Güter verboten, sofern der für die Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder Grund zur Annahme hatte, dass der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg.

4) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für:

  • a) Güter, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, durch die Russische Föderation transportiert werden oder aus der Russischen Föderation abgehen, ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation haben und sich nicht in russischem Eigentum befinden;
  • b) Güter, deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht übersteigt;
  • c) Güter nach Anhang 29, die während der dort genannten Dauer in die dort genannten Drittstaaten befördert werden;
  • d) die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen, sofern die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO unverzüglich nach Feststellung des Ereignisses oder der Naturkatastrophe unterrichtet wurde.

5) Natürliche und juristische Personen, die Dienstleistungen erbringen und die keinen Zugang zu den in Anhang 28 festgelegten Preisobergrenzen je Barrel für die betreffenden Güter haben, müssen für die Anwendung der Abs. 1 und 4 Bst. b für russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse nach Anhang 25, die ab dem 20. Februar 2024 verladen werden, aufgeschlüsselte Preisinformationen über Nebenkosten erheben; sie holen die Preisinformationen bei den Wirtschaftsbeteiligten in der weiter vorgelagerten Lieferkette von russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeugnissen ein. Die Preisinformationen müssen den Gegenparteien und der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.[^142]

6) Alle Transaktionen zum Kauf oder zum Transport in Staaten ausserhalb Liechtensteins oder der Schweiz von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften oder transportierten Mengen zu melden.[^143]

Art. 13c[^144]

Bewilligungspflicht für den Verkauf von Tankschiffen

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Tankschiffen zum Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen nach Anhang 25, die unter die Zolltarifnummer 8901 20 00 fallen, und die anderweitige Übertragung des Eigentums an solchen Gütern an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation unterliegen einer Bewilligungspflicht.

2) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO erteilt die Bewilligung.

3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO verweigert die Bewilligung, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Tankschiffe nach Abs. 1 zum Verstoss gegen die Verbote nach Art. 13a oder 13b verwendet werden.

4) Verkäufe und anderweitige Übertragungen des Eigentums an Tankschiffen nach Abs. 1 nach Drittstaaten müssen der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO unter Angabe der Identität des Verkäufers und des Käufers, gegebenenfalls der Gründungsunterlagen des Verkäufers und des Käufers, einschliesslich der Beteiligungsstruktur und des Managements, der IMO-Schiffskennnummer des Tankschiffs und von dessen Rufzeichen unverzüglich gemeldet werden.

5) Verkäufe und anderweitige Übertragungen nach Abs. 1 und 4, die zwischen dem 5. Dezember 2022 und dem 6. Februar 2024 erfolgt sind, müssen der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO bis zum 3. Mai 2024 gemeldet werden.

6) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 1 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 13d[^145]

Verbote im Zusammenhang mit bestimmten Schiffen

1) Der Kauf von Schiffen nach Anhang 33 sowie die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Schiffe in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.

2) Der Verkauf, die Lieferung, die Vercharterung und die Ausfuhr von Schiffen nach Anhang 33 sind verboten.

3) Das Betreiben von Schiffen nach Anhang 33 und deren Ausstattung mit einer Besatzung sind verboten.

4) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung, technischer Hilfe und Registrierungsdienstleistungen, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Schiffen nach Anhang 33 sind verboten.

5) Die Beteiligung an Umladungen von Schiff zu Schiff oder an jeder anderen Umladung von Fracht mit einem Schiff nach Anhang 33 ist verboten.

6) Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die mit einem Schiff nach Anhang 33 erbracht werden, ist verboten.

7) Die Verbote nach Abs. 1 bis 6 gelten nicht für:

  • a) die Suche eines Notliegeplatzes durch Schiffe, die Hilfe benötigen;
  • b) das Anlaufen eines Nothafens aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See;
  • c) humanitäre Aktivitäten;
  • d) die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
  • e) die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
  • f) die Untersuchung von Verstössen gegen diese Verordnung oder von anderen illegalen Aktivitäten.[^146]

Art. 13e[^147]

Kauf und Einfuhr von Flüssigerdgas über nicht angeschlossene Terminals

1) Der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Flüssigerdgas der Zolltarifnummer 2711 11 aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation über nicht an das Erdgasnetz angeschlossene Terminals in der Europäischen Union sind verboten.

2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Flüssigerdgas nach Abs. 1 sind verboten.

3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Lieferung von Flüssigerdgas nach Abs. 1 vom Festland der Europäischen Union an ihre Gebiete in äusserster Randlage.

4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Flüssigerdgas der Zolltarifnummer 2711 11 durch einen EU-Mitgliedstaat mit Flüssigerdgasterminals ohne Anschluss an das Erdgasnetz, sofern:

  • a) das Flüssigerdgas von einem Terminal in einem anderen EU-Mitgliedstaat gekauft, eingeführt oder transportiert wurde und der Terminal an das Erdgasnetz angeschlossen ist; und
  • b) der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder der Transport der Sicherstellung der Energieversorgung dient.

5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 13f[^148]

Weiterverladung von Flüssigerdgas

1) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit der Weiterverladung im Gebiet der Europäischen Union von Flüssigerdgas der Zolltarifnummer 2711 11 00 aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.

2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:

  • a) die Suche eines Notliegeplatzes durch Schiffe, die Hilfe benötigen;
  • b) das Anlaufen eines Nothafens aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See;
  • c) die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
  • d) die Erbringung von Weiterverladungsdiensten, die für die Bunkerung von mit Flüssigerdgas betriebenen Schiffen erforderlich sind;
  • e) die Erbringung von Weiterverladungsdiensten, die für die Beförderung zwischen Häfen eines EU-Mitgliedstaates, einschliesslich der Häfen in der Randlage des EU-Mitgliedstaates, erforderlich sind.[^149]

3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, wenn die Weiterverladung für den Transport in einen EU-Mitgliedstaat erforderlich ist und dieser Staat bestätigt hat, dass die Weiterverladung zur Gewährleistung seiner Energieversorgung erforderlich ist.[^150]

4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 13g[^151]

Kauf und Einfuhr von Flüssigerdgas

1) […][^152]

2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Flüssigerdgas nach Abs. 1 sind verboten.

Art. 14

Einfuhr von Gütern aus den bezeichneten Gebieten

1) Güter mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.

2) Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.

Art. 15

Ausfuhr von Gütern nach den bezeichneten Gebieten

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 7 an Personen, Unternehmen oder Organisationen oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.

2) Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Bau- oder Ingenieursdienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 7 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind untersagt.

3) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit internationaler Organisationen, für humanitäre Aktivitäten sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind.[^153]

4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 gewähren, sofern dies für die Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschliesslich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird.

5) In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr darüber unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.

6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^154]

Art. 15a[^155]

Eisen- und Stahlerzeugnisse

1) Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen nach Anhang 18 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.

2) Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen nach Anhang 18, die in einem Drittstaat unter Verwendung von Eisen- und Stahlerzeugnissen nach Anhang 18 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation verarbeitet wurden, sind verboten.[^156]

3) Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 und 2 ist verboten.[^157]

4) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Kauf von Gütern, die Teil der von der Europäischen Union festgelegten Einfuhrkontingente sind, und für die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport dieser Güter in und durch Liechtenstein oder die Schweiz.[^158]

4a) Bei der Einfuhr von Gütern nach Abs. 2 aus Drittstaaten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und ausserhalb des Vereinigten Königreichs muss ein Nachweis vorliegen, der Auskunft über den Ursprung der im Drittstaat verarbeiteten Vormaterialien gibt. Dieser Nachweis muss bei der Zollanmeldung angegeben werden.[^159]

5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.[^160]

6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 5 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^161]

Art. 15b[^162]

Luxusgüter

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Luxusgütern nach Anhang 19 an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.

1a) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.[^163]

1b) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.[^164]

2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Güter, die:[^165]

  • a) für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich sind;[^166]
  • b) für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Bst. a genannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind; oder
  • c) die in Anhang 19 Ziff. 10 aufgeführte Zolltarifnummer 7113 oder 7114 tragen und bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch von aus Liechtenstein oder der Schweiz ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann für die Lieferung oder die Ausfuhr von Kulturgütern in die Russische Föderation Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt.[^167]

4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 1a für Schiffe der Zolltarifnummern 8901 10 und 8901 90 bis zum 31. Dezember 2023 bewilligen, sofern:[^168]

  • a) sich diese am 22. August 2023 physisch in der Russischen Föderation befanden und für die Verwendung in der Russischen Föderation bestimmt sind; und
  • b) diese die Flagge der Russischen Föderation im Rahmen einer Bareboat-Charter-Registrierung geführt haben, die ursprünglich vor dem 10. März 2022 erfolgte.

5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Abs. 4 ab, wenn die Schiffe nach Abs. 4 für militärische Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sind.[^169]

6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 und 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^170]

Art. 15c[^171]

Wirtschaftlich bedeutende Güter

1) Der Kauf von für die Russische Föderation wirtschaftlich bedeutenden Gütern nach Anhang 21 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.[^172]

2) Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.[^173]

3) Der Kauf von Gütern nach Anhang 21 mit Bestimmungsort Liechtenstein oder Schweiz sowie die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch Liechtenstein oder die Schweiz unterliegen einer Bewilligungspflicht. Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO erteilt die Bewilligung, wenn die in Anhang 22 festgelegten Einfuhrkontingente nicht überschritten werden.[^174]

4) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Güter:[^175]

  • a) nach Anhang 21, die Teil der von der Europäischen Union festgelegten Einfuhrkontingente sind;
  • b) nach Anhang 21, die für einen Drittstaat ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz bestimmt sind;[^176]
  • c) der Zolltarifnummern 7201, 7203 und 7601, die Teil der von der Europäischen Union festgelegten Einfuhrkontingente sind.[^177]

5) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:[^178]

  • a) Käufe in der Russischen Föderation, die erforderlich sind für:
    1. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; oder[^179]
    1. den persönlichen Gebrauch durch Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz, natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel Liechtensteins oder der Schweiz verfügen, oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen;[^180]
  • b) die Einfuhr von:
    1. persönlichen Gegenständen, die für den persönlichen Gebrauch von in Liechtenstein oder die Schweiz einreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt sind, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind;
    1. Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die nicht für den Verkauf bestimmt sind, ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch in Liechtenstein oder die Schweiz eingeführt werden und sich im Eigentum von Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz oder von ihren unmittelbaren Familienangehörigen befinden, die ihren Wohnsitz in der Russischen Föderation haben;
    1. Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, oder für den persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.

6) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen:[^181]

  • a) sofern dies erforderlich ist für:
    1. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit Brennelementen und die Wiederaufbereitung von Brennelementen sowie ihre Sicherheit;
    1. die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Inbetriebnahme ziviler Atomanlagen und deren Sicherheit;
    1. die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung; oder
    1. die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
  • b) für die Wartung, Reparatur oder Rückgabe fehlerhafter Teile in Liechtenstein oder der Schweiz von Gütern der Zolltarifnummern 8471, 8523, 8536 und 9027, die Bestandteile von Medizinprodukten sind und die sich vor dem Geltungsbeginn der Verbote in der Russischen Föderation befanden;
  • c) für Güter der Zolltarifnummern 9026, 9027 und 9031, die der Wartung, Reparatur oder periodischen Zertifizierung primärer oder sekundärer Rohölmessstellen auf der Druschba-Pipeline dienen, sofern dies für die ununterbrochene Versorgung mit Rohöl der Zolltarifnummer 2709 aus der Russischen Föderation über die Druschba-Pipeline in die Europäische Union unbedingt erforderlich ist;[^182]
  • d) für Güter der Zolltarifnummer 8539, sofern:[^183]
    1. dies für die Wartung, die Reparatur oder den Betrieb von Ultraviolett-Lampen (UV-Lampen) für die Desinfektion von Trinkwasser erforderlich ist; und
    1. es keinen Lieferanten gleichwertiger UV-Lampen und dazugehöriger Güter ausserhalb der Russischen Föderation gibt.

7) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 3 und um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 6 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^184]

Art. 15d[^185]

Gold sowie Gold enthaltende Erzeugnisse[^186]

1) Der Kauf von Gold nach Anhang 26 mit Ursprung in der Russischen Föderation, das nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.

2) Der Kauf von Gold nach Anhang 26, das in einem Drittstaat unter Verwendung von Gold nach Abs. 1 verarbeitet wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von so verarbeitetem Gold in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.

3) Der Kauf von Gold enthaltenden Erzeugnissen nach Anhang 27 mit Ursprung in der Russischen Föderation, die nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation nach Liechtenstein oder in die Schweiz ausgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Erzeugnisse in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.[^187]

4) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Gold oder Gold enthaltenden Erzeugnissen nach Abs. 1 bis 3 sind verboten.[^188]

5) Die Verbote nach Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.[^189]

6) Das Verbot nach Abs. 3 gilt zudem nicht für Güter, die für den persönlichen Gebrauch durch Personen bestimmt sind, die in einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz einreisen, sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

7) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann für die Einfuhr oder den Transport von Kulturgütern aus der Russischen Föderation Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 4 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt. Entsprechende Gesuche sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^190]

Art. 15e[^191]

Diamanten und Erzeugnisse mit Diamanten

1) Der Kauf von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten nach Anhang 27a aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.

2) Der Kauf von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten nach Anhang 27a jeglichen Ursprungs, die durch die Russische Föderation durchgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.

3) Der Kauf von Diamanten nach Anhang 27a Ziff. 1 und 2, die in einem Drittstaat verarbeitet wurden, aus Diamanten aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation bestehen oder solche enthalten und ein Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant aufweisen, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.[^192]

4) Der Kauf von Diamanten nach Anhang 27a Ziff. 1, die in einem Drittstaat verarbeitet wurden, aus Diamanten aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation bestehen und ein Gewicht von mindestens 1,0 Karat pro Diamant aufweisen, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.

5) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten nach Abs. 1 bis 4 sind verboten.

6) Die Verbote nach Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Erzeugnisse mit Diamanten nach Anhang 27a Ziff. 3, die für den persönlichen Gebrauch von in Liechtenstein oder die Schweiz einreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt sind, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

6a) Die Verbote nach Abs. 1, 3 und 4 gelten nicht, sofern bei der Einfuhr Folgendes nachgewiesen und bei der Zollanmeldung angegeben wird:[^193]

  • a) falls es sich um Güter der Zolltarifnummern 7102 10 00, 7102 31 00 und 7104 21 00 handelt: dass sich die Güter vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots physisch in Liechtenstein, der Schweiz oder der Europäischen Union befanden und sie anschliessend in ein anderes Drittland als die Russische Föderation ausgeführt wurden;
  • b) falls es sich um Güter der Zolltarifnummern 7102 39 00 und 7104 91 00 sowie Güter nach Anhang 27a Ziff. 3 handelt: dass sich die Güter vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots physisch in einem anderen Drittstaat als der Russischen Föderation befanden, dort verarbeitet oder hergestellt wurden.

6b) Das Verbot nach Abs. 5 gilt nicht für Erzeugnisse mit Diamanten nach Anhang 27a Ziff. 3, die vor dem 1. September 2024 hergestellt wurden, wenn diese Erzeugnisse:[^194]

  • a) aus einem anderen Drittstaat oder Gebiet als der Russischen Föderation vorübergehend nach Liechtenstein oder in die Schweiz eingeführt oder nach vorübergehender Ausfuhr aus Liechtenstein oder der Schweiz in einen anderen Drittstaat oder ein anderes Gebiet als die Russische Föderation wieder nach Liechtenstein oder in die Schweiz eingeführt wurden; und
  • b) bei der Einfuhr nach Liechtenstein oder in die Schweiz oder der Ausfuhr aus Liechtenstein oder der Schweiz in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung, der aktiven Veredelung oder der passiven Veredelung angemeldet wurden.

7) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann für die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Kulturgütern Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 4 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt.

8) Bei der Einfuhr von Gütern nach Abs. 3 und 4 muss ein Nachweis vorliegen, der Auskunft über den Ursprung der im Drittstaat verarbeiteten Diamanten gibt. Dieser Nachweis muss bei der Zollanmeldung angegeben werden.[^195]

9) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 7 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

Art. 15ebis[^196]

Kulturgüter aus der Ukraine

1) Der Kauf, die Einfuhr, der Transport, die Durchfuhr, der Verkauf, die Ausfuhr und die Lieferung von Kulturgütern, die zum kulturellen Erbe der Ukraine gehören, oder anderen Gütern von archäologischer, historischer, kultureller, religiöser oder besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind verboten, sofern der begründete Verdacht besteht, dass diese Kulturgüter gestohlen worden, gegen den Willen ihrer rechtmässigen Eigentümer abhandengekommen oder unter Verstoss gegen ukrainisches Recht oder gegen Völkerrecht aus der Ukraine entfernt worden sind.

2) Ein begründeter Verdacht nach Abs. 1 besteht insbesondere, wenn die Güter in den Bestandesverzeichnissen von öffentlichen ukrainischen Sammlungen oder ukrainischen Museen, Archiven, Bibliotheken oder religiösen Einrichtungen aufgeführt sind.

3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 sind verboten.

4) Die Verbote nach Abs. 1 und 3 gelten nicht für Güter, die:

  • a) nachweislich vor dem 1. März 2014 aus der Ukraine ausgeführt wurden; oder
  • b) auf sichere Weise an ihre rechtmässigen Eigentümer in der Ukraine zurückgegeben werden.

Art. 15f[^197]

Pflicht zum vertraglichen Verbot der Wiederausfuhr von Gütern[^198]

1) Bei dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, dem Transport und der Durchfuhr von Gütern nach den Anhängen 3 und 20 sowie von Gütern mit hoher Priorität nach Anhang 31 nach einem Drittstaat ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Partners müssen die Exporteure die Wiederausfuhr dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation der Gegenpartei vertraglich verbieten.

1a) Abs. 1 ist nicht anwendbar auf:[^199]

  • a) die Erfüllung von Verträgen über Güter der Zolltarifnummern 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61 und 8466 93;
  • b) öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde eines Drittstaats ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Partners oder einer internationalen Organisation abgeschlossen wurden.

2) Die Verträge mit der Gegenpartei nach Abs. 1 müssen für den Fall eines Verstosses angemessene Abhilfemassnahmen vorsehen.

3) Die Exporteure müssen der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO melden:[^200]

  • a) von ihnen abgeschlossene öffentliche Aufträge nach Abs. 1a Bst. b: innerhalb von zwei Wochen nach deren Abschluss;
  • b) Verstösse gegen die Verbote nach Abs. 1: unverzüglich.

Art. 15g[^201]

Pflicht zum vertraglichen Verbot der Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnissen

1) Bei dem Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, der Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, der anderweitigen Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie der Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern mit hoher Priorität nach Anhang 31 muss die Nutzung solcher Rechte und Geheimnisse im Zusammenhang mit Gütern mit hoher Priorität nach Anhang 31, die zu dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, dem Transport und der Durchfuhr nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation bestimmt sind, der Gegenpartei vertraglich verboten werden und diese muss verpflichtet werden, eine solche Nutzung möglichen Unterlizenznehmern solcher Rechte und Geheimnisse ebenfalls zu verbieten.

2) Die Verträge mit der Gegenpartei nach Abs. 1 müssen für den Fall eines Verstosses angemessene Abhilfemassnahmen vorsehen.

3) Verstösse gegen die Verbote nach Abs. 1 müssen der Regierung unverzüglich gemeldet werden.

III. Finanzielle Beschränkungen

Art. 16

Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle:

  • a) der in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
  • b) der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a handeln;
  • c) der Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a oder b befinden.

2) Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Abs. 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

2a) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erforderlich ist für die Entgegennahme und die Gutschrift von Überweisungen nach Liechtenstein oder innerhalb Liechtensteins, bei denen ein Unternehmen oder eine Organisation nach Abs. 1 als sendende oder zwischengeschaltete Bank an der Überweisung beteiligt ist, sofern die Überweisung zwischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen erfolgt, die nicht unter Abs. 1 fallen.[^202]

2b) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:[^203]

  • a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
  • b) Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;
  • c) Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in dem Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.

2c) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.[^204]

3) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist:[^205]

  • a) zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Landes erhalten; oder
  • b) zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen Liechtensteins oder der Schweiz.

3a) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten zudem nicht, wenn die Freigabe gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist für die Bereitstellung:[^206]

  • a) von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, in der Ukraine, in einem EWRA-Vertragsstaat oder in der Schweiz oder zwischen der Russischen Föderation und einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder zwischen der Ukraine und einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz durch einen Anbieter mit Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
  • b) der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit von elektronischen Kommunikationsdiensten nach Bst. a erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste;
  • c) von Rechenzentrumsdiensten in EWRA-Vertragsstaaten und der Schweiz.

3b) Aufgehoben[^207]

4) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 2 bewilligen, um:[^208]

  • a) die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen;
  • b) Zahlungen an "Seehandelshäfen Krim" für Dienstleistungen zu ermöglichen, die für die Häfen "Fischereihafen Kerch", "Handelshafen Yalta" und "Handelshafen Evpatoria" oder durch "Gosgidrografiya" und die Hafenterminal-Zweigstellen der "Seehandelshäfen Krim" erbracht werden.

5) Die Regierung kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:[^209]

  • a) Erfüllung bestehender Verträge;
  • b) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:

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