Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz; WPFG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2025-01-28
Letzte Aktualisierung 2026-02-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 103
Änderungshistorie JSON API

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt:

  • a) die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen; sowie
  • b) die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen auf konsolidierter Basis.

2) Es bezweckt den Schutz der Kunden sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz.

3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

  • a) Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente[^2];
  • b) Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen[^3];[^4]
  • c) Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten[^5];
  • d) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente[^6];
  • e) Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen[^7];[^8]
  • f) Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierenden Marktinfrastrukturen[^9].

4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich Abs. 2 und Art. 3 für nach diesem Gesetz zugelassene Wertpapierfirmen.

2) Soweit dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist, gilt es zudem für:

  • a) Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit über eine inländische Zweigniederlassung in Liechtenstein tätig sind;
  • b) Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften;
  • c) Vermögensverwaltungsgesellschaften nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes;
  • d) andere Unternehmen, die nach Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 in die aufsichtliche Konsolidierung bzw. die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einzubeziehen sind.

3) Dieses Gesetz lässt die Vorschriften des Wertpapierdienstleistungsgesetzes und des Handelsplatz- und Börsegesetzes, soweit sie die Ausübung der Geschäftstätigkeiten durch Wertpapierfirmen betreffen, unberührt.

Art. 3

Ausnahmen vom Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt nicht für:

  • a) Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
  • b) Personen, die Wertpapierdienstleistungen ausschliesslich für ihr Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen;
  • c) Personen, die nur gelegentlich Wertpapierdienstleistungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbringen, wenn diese Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Standesregeln geregelt ist, die die Erbringung dieser Dienstleistung nicht ausschliessen;
  • d) Personen, die für eigene Rechnung Handel mit Finanzinstrumenten betreiben, bei denen es sich nicht um Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon handelt, und die keine anderen Wertpapierdienstleistungen erbringen oder andere Anlagetätigkeiten in Finanzinstrumenten vornehmen, bei denen es sich nicht um Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon handelt, ausser diese Personen:
    1. sind Market-Maker;
    1. sind Mitglied oder Teilnehmer eines geregelten Marktes oder multilateralen Handelssystems (MTF) mit Ausnahme nichtfinanzieller Unternehmen, die an einem Handelsplatz zum Zwecke des Liquiditätsmanagements Geschäfte tätigen oder die in objektiv messbarer Weise die direkt mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken dieser nichtfinanziellen Unternehmen oder ihrer Gruppen verringern;[^10]
    1. wenden eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik an; oder
    1. treiben für eigene Rechnung bei der Ausführung von Kundenaufträgen Handel;
  • e) Anlagenbetreiber mit Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG[^11], die beim Handel mit Emissionszertifikaten keine Kundenaufträge ausführen und die keine anderen Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben als den Handel für eigene Rechnung unter der Voraussetzung, dass diese Personen keine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden;
  • f) Personen, deren Wertpapierdienstleistungen ausschliesslich in der Verwaltung von Systemen der Arbeitnehmerbeteiligung bestehen;
  • g) Personen, die als einzige Wertpapierdienstleistungen sowohl die Verwaltung von Systemen der Arbeitnehmerbeteiligung als auch Wertpapierdienstleistungen ausschliesslich für ihre Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihrer Mutterunternehmen erbringen;
  • h) die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und andere nationale Stellen mit ähnlichen Aufgaben im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), andere staatliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung im EWR zuständig oder daran beteiligt sind, und internationale Finanzinstitute, die von zwei oder mehr Staaten gegründet wurden und dem Zweck dienen, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfen zugunsten ihrer Mitglieder zu geben, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind;
  • i) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, Investmentunternehmen im Sinne des Investmentunternehmensgesetzes, alternative Investmentfonds im Sinne des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds und Pensionsfonds sowie die Verwahrer und Verwalter solcher Organismen für gemeinsame Anlagen;
  • k) Personen:
    1. die für eigene Rechnung mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon handeln, einschliesslich Market-Maker, aber mit Ausnahme der Personen, die Handel für eigene Rechnung treiben, wenn sie Kundenaufträge ausführen; oder
    1. die in Bezug auf Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon andere Wertpapierdienstleistungen als den Handel für eigene Rechnung für die Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit erbringen, sofern:
  • aa) dies in jedem dieser Fälle auf individueller und aggregierter Basis auf der Ebene der Unternehmensgruppe eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt;
  • bb) diese Personen nicht Teil einer Unternehmensgruppe sind, deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes, in unter Anhang 1 des Bankengesetzes aufgeführten Tätigkeiten oder in der Tätigkeit als Market-Maker in Bezug auf Warenderivate besteht;
  • cc) diese Personen keine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden; und
  • dd) diese Personen der Finanzmarktaufsicht (FMA) auf Anforderung die Grundlage mitteilen, auf der sie zu der Auffassung gelangen, dass ihre Tätigkeit nach Unterbst. aa und bb eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt;
  • l) Personen, die im Rahmen einer anderen, nicht unter dieses Gesetz fallenden beruflichen Tätigkeit Anlageberatung betreiben, sofern eine solche Beratung nicht besonders vergütet wird;
  • m) Zentralverwahrer nach Art. 73 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014[^12];
  • n) […][^13]
  • o) andere Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. l bis n der Richtlinie 2014/65/EU.

2) Personen, die nach Abs. 1 Bst. a, i oder k von der Anwendung ausgenommen sind, müssen die Bedingungen nach Abs. 1 Bst. d nicht erfüllen, um von der Anwendung ausgenommen zu werden.

3) Die durch dieses Gesetz einer Wertpapierfirma verliehenen Rechte erfassen nicht die Erbringung von Dienstleistungen als Gegenpartei bei Geschäften, die getätigt werden von:

  • a) staatlichen Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung;
  • b) Mitgliedern des ESZB in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank; oder
  • c) anderen Zentralbanken im EWR oder der Schweizerischen Nationalbank in Wahrnehmung vergleichbarer Aufgaben nach nationalen Vorschriften.

4) Kapitel III Abschnitt B und Kapitel V, VI, VIII und IX gelten nicht für Wertpapierfirmen nach Art. 1 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EU) 2019/2033, die im Einklang mit Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der genannten Verordnung im Hinblick auf die Erfüllung der Aufsichtsanforderungen nach Art. 48, 52, 53, 63 bis 88, 90 bis 167, 169 bis 173, 176 bis 188 und 243 bis 251 des Bankengesetzes sowie die dazu erlassenen Verordnungen beaufsichtigt werden.

Art. 4

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

    1. "Wertpapierfirma": jede juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmässig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt sowie nach Art. 5 dieses Gesetzes oder nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Richtlinie (EU) 2014/65/EU in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als Wertpapierfirma zugelassen ist;
    1. "kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma": eine Wertpapierfirma, die die Voraussetzungen nach Art. 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllt;
    1. "Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten": eine Dienstleistung und Tätigkeit nach Anhang 1 Abschnitt A, die sich auf eines der Instrumente in Anhang 1 Abschnitt C bezieht;
    1. "Nebendienstleistung": eine Dienstleistung nach Anhang 1 Abschnitt B;
    1. "Anlageberatung": die Abgabe persönlicher Empfehlungen an einen Kunden entweder auf dessen Aufforderung oder auf Initiative der Wertpapierfirma, die sich auf ein oder mehrere Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen;
    1. "Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden": die Tätigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen, ein oder mehrere Finanzinstrumente im Namen von Kunden zu kaufen oder zu verkaufen; umfasst ist auch der Abschluss von Vereinbarungen über den Verkauf von Finanzinstrumenten, die von einer Wertpapierfirma, einer Bank oder einem EWR-Kreditinstitut zum Zeitpunkt ihrer Emission ausgegeben werden;
    1. "Handel für eigene Rechnung": der Handel unter Einsatz des eigenen Kapitals, der zum Abschluss von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten führt;
    1. "Portfolioverwaltung": die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Mandats des Kunden, sofern diese Portfolios ein oder mehrere Finanzinstrumente enthalten;
    1. "Kunde": jede natürliche oder juristische Person, für die eine Wertpapierfirma Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringt;
    1. "professioneller Kunde": ein Kunde, der die Kriterien nach Anhang 2 erfüllt;
    1. "nichtprofessioneller Kunde": ein Kunde, der kein professioneller Kunde ist;
    1. "kleine und mittlere Unternehmen": für die Zwecke dieses Gesetzes Unternehmen, deren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende in den letzten drei Kalenderjahren weniger als 200 Millionen Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung betrug;
    1. "Finanzinstrument": Instrumente nach Anhang 1 Abschnitt C, einschliesslich mittels Distributed-Ledger-Technologie emittierter Instrumente;
    1. "Geldmarktinstrumente": die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
    1. "zuständige Behörde": die Behörde, die von jedem EWR-Mitgliedstaat nach Art. 67 der Richtlinie 2014/65/EU benannt wird, in Liechtenstein die FMA;
    1. "Bank": eine Bank nach Art. 4 Abs. 2 des Bankengesetzes;
    1. "EWR-Kreditinstitut": ein EWR-Kreditinstitut nach Art. 5 Abs. 1 des Bankengesetzes;
    1. "vertraglich gebundener Vermittler": eine natürliche oder juristische Person, die unter unbeschränkter und vorbehaltsloser Haftung einer einzigen Wertpapierfirma, für die sie tätig ist, Wertpapier- und/oder Nebendienstleistungen für Kunden oder potenzielle Kunden erbringt, Weisungen oder Aufträge des Kunden in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente annimmt und weiterleitet, Finanzinstrumente platziert und/oder Kunden oder potenzielle Kunden bezüglich dieser Finanzinstrumente oder Dienstleistungen berät;
    1. "Zweigniederlassung": eine Betriebsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist, die einen rechtlich unselbstständigen Teil einer Wertpapierfirma bildet und Wertpapierdienstleistungen, gegebenenfalls auch Nebendienstleistungen, erbringt und/oder Anlagetätigkeiten ausübt, für die der Wertpapierfirma eine Zulassung erteilt wurde; alle Geschäftsstellen einer Wertpapierfirma mit Hauptverwaltung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die sich in ein und demselben EWR-Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung;
    1. "qualifizierte Beteiligung": das direkte oder indirekte Halten einer Beteiligung an einer Wertpapierfirma von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung einer Wertpapierfirma, an der eine direkte oder indirekte Beteiligung gehalten wird. Für die Festlegung der Stimmrechte sind Art. 25 bis 27 und 31 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden;
    1. "Mutterunternehmen": ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert sowie ein Mutterunternehmen nach Art. 1097 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts;
    1. "Tochterunternehmen": ein von einem Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen, einschliesslich jedem mittelbar kontrollierten Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, sowie ein Tochterunternehmen nach Art. 1097 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts;
    1. "Gruppe": ein Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen;
    1. "enge Verbindungen": eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen miteinander verbunden sind:
  • a) über eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;
  • b) durch Kontrolle, d.h. das Verhältnis zwischen einem Mutter- und einem Tochterunternehmen in allen Fällen der Rechnungslegungsvorschriften des Personen und Gesellschaftsrechts oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht; oder
  • c) über ein dauerhaftes Kontrollverhältnis beider oder aller mit ein und derselben dritten Person;
    1. "Leitungsorgan": das Organ einer Wertpapierfirma, das nach Gesetz oder Satzung bestellt wurde und befugt ist, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen; in Liechtenstein in der Regel der Verwaltungsrat;
    1. "Geschäftsleitung": die natürlichen Personen, die in einer Wertpapierfirma Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind, einschliesslich der Umsetzung der Firmenstrategie hinsichtlich des Vertriebs von Produkten und Dienstleistungen durch die Firma und ihr Personal an die Kunden;
    1. "strukturierte Einlage": eine Einlage nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 der Richtlinie 2014/49/EU[^14], die bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie bzw. das Zins- oder Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die von Faktoren abhängig ist, wie etwa:
  • a) einem Index oder einer Indexkombination, ausgenommen variabel verzinsliche Einlagen, deren Ertrag unmittelbar an einen Zinsindex wie Euribor oder andere alternative Referenz-Zinssätze (z.B. SARON, SOFR) gebunden ist;
  • b) einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finanzinstrumenten;
  • c) einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermögenswerten; oder
  • d) einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkursen;
    1. "übertragbare Wertpapiere": die Kategorien von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie:
  • a) Aktien und andere Wertpapiere, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate;
  • b) Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich von Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;
  • c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder Zinserträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrössen bestimmt wird;
    1. "Make-Whole-Klausel": eine Klausel, die den Anleger schützen soll, indem sichergestellt wird, dass der Emittent im Falle der vorzeitigen Rückzahlung einer Anleihe verpflichtet ist, dem Anleger, der die Anleihe hält, einen Betrag zu zahlen, der der Summe des Nettogegenwartswertes der verbleibenden Kuponzahlungen, die bis zur Fälligkeit erwartet werden, und dem Kapitalbetrag der zurückzuzahlenden Anleihe entspricht;
    1. "Aktienzertifikate" (Hinterlegungsscheine): Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind und ein Eigentumsrecht an Wertpapieren gebietsfremder Emittenten darstellen, wobei sie aber gleichzeitig zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen und unabhängig von den Wertpapieren gebietsfremder Emittenten gehandelt werden können;
    1. "Zertifikate": Wertpapiere nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
    1. "strukturierte Finanzprodukte": Wertpapiere nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
    1. "Derivate": Finanzinstrumente nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
    1. "Warenderivate": Finanzinstrumente nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
    1. "Herkunftsmitgliedstaat": der EWR-Mitgliedstaat, in dem:
  • a) sich die Hauptverwaltung einer Wertpapierfirma befindet, wenn sie eine natürliche Person ist;
  • b) die Wertpapierfirma ihren Sitz hat, wenn sie eine juristische Person ist;
  • c) sich die Hauptverwaltung einer Wertpapierfirma befindet, wenn sie nach dem für sie massgebenden nationalen Recht keinen Sitz hat;
    1. "Aufnahmemitgliedstaat": ein EWR-Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem eine Wertpapierfirma eine Zweigniederlassung hat oder Wertpapierdienstleistungen erbringt und/oder Anlagetätigkeiten ausübt;
    1. "Energiegrosshandelsprodukt": ein Energiegrosshandelsprodukt nach Art. 2 Ziff. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011[^15];
    1. "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das:
  • a) es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann; und
  • b) die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
    1. "zentrale Gegenpartei": eine juristische Person nach Art. 2 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012[^16];
    1. "Zentralverwahrer": ein Zentralverwahrer nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
    1. "Anbieter von Nebendienstleistungen": ein Unternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033;
    1. "Waren- und Emissionszertifikatehändler": ein Waren- und Emissionszertifikatehändler nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    1. "Kontrolle": das in Art. 1097 Abs. 1 bis 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts oder in den für die Wertpapierfirmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002[^17] jeweils geltenden Rechnungslegungsstandards beschriebene Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
    1. "Einhaltung des Gruppenkapitaltests": die Einhaltung der Anforderungen durch ein Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033;
    1. "Finanzinstitut": ein Finanzinstitut nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Verordnung (EU) 2019/2033;
    1. "geschlechtsneutrale Vergütungspolitik": eine Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht;
    1. "konsolidierte Lage": eine konsolidierte Lage nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033;
    1. "für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde": eine zuständige Behörde, die dafür verantwortlich ist, die Einhaltung des Gruppenkapitaltests durch EWR-Mutterwertpapierfirmen und Wertpapierfirmen, die von EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaften oder gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zu beaufsichtigen; in Liechtenstein die FMA;
    1. "Anfangskapital": das Kapital, das für die Zwecke der Zulassung als Wertpapierfirma erforderlich ist;
    1. "Wertpapierfirmengruppe": eine Wertpapierfirmengruppe nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 25 der Verordnung (EU) 2019/2033;
    1. "Investmentholdinggesellschaft": eine Investmentholdinggesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2019/2033;
    1. "Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion": das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung;
    1. "gemischte Finanzholdinggesellschaft": eine gemischte Finanzholdinggesellschaft nach Art. 5 Abs. 1 Bst. q des Finanzkonglomeratsgesetzes;
    1. "gemischte Holdinggesellschaft": ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, keine Investmentholdinggesellschaft, keine Bank, kein EWR-Kreditinstitut, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört;
    1. "Systemrisiko": das Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft;
    1. "EWR-Mutterwertpapierfirma": eine EWR-Mutterwertpapierfirma nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 56 der Verordnung (EU) 2019/2033;
    1. "EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft": eine EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 57 der Verordnung (EU) 2019/2033;
    1. "gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft": eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 58 der Verordnung (EU) 2019/2033;
    1. "Wertpapierfirma von erheblicher Bedeutung": eine Wertpapierfirma, die wegen ihrer Grösse, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung ist. Sie ist jedenfalls nicht von erheblicher Bedeutung, wenn sie weniger als 250 Personen beschäftigt, einen Jahresumsatz von weniger als 100 Millionen Franken erzielt oder ihre Jahresbilanzsumme weniger als 90 Millionen Franken beträgt;
    1. "Sanierungsmassnahmen": Massnahmen, mit denen die finanzielle Lage einer Wertpapierfirma gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnte, einschliesslich Massnahmen, die eine Aussetzung der Zahlungen oder der Vollstreckungsmassnahmen bzw. eine Kürzung der Forderungen erlauben;
    1. "Liquidationsverfahren": ein von einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde oder von einem Gericht eines EWR-Mitgliedstaates eröffnetes und unter deren bzw. dessen Aufsicht durchgeführtes Gesamtverfahren mit dem Ziel, die Vermögenswerte unter Aufsicht der genannten Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde zu verwerten; dazu zählen auch Verfahren, die durch einen Nachlassvertrag im Konkurs oder eine ähnliche Massnahme abgeschlossen werden;
    1. "Bruttoertrag": die Summe aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen/festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren; ist das Unternehmen Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet "Bruttoertrag" den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen wurde;
    1. "EBA": die Europäische Bankenaufsichtsbehörde;
    1. "ESMA": die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde;
    1. "EIOPA": die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;
    1. "ESRB": der Europäische Ausschuss für Systemrisiken;
    1. "Europäische Aufsichtsbehörden": die EBA, ESMA, EIOPA und der ESRB im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten.

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien (EU) 2019/2034, 2014/65/EU und 2001/24/EG sowie der Verordnungen (EU) 2019/2033, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2022/858, sowie des Wertpapierdienstleistungsgesetzes und des Handelsplatz- und Börsegesetzes ergänzend Anwendung.

3) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe definieren.

4) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Zulassung von Wertpapierfirmen

A. Zulassungspflicht, -voraussetzungen und -verfahren

Art. 5

Zulassungspflicht

1) Eine Wertpapierfirma mit Sitz in Liechtenstein bedarf vorbehaltlich Art. 45 bis 48 für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten der vorherigen Zulassung durch die FMA.

2) Die FMA hat die zugelassenen Wertpapierfirmen mit den jeweiligen Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten in ein von ihr geführtes Register einzutragen; das Register ist auf der Internetseite der FMA öffentlich zugänglich und wird monatlich aktualisiert. Es kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.

3) Die FMA hat jede Erteilung einer Zulassung nach Abs. 1 der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.

Art. 6

Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren

1) Die Zulassung zum Betrieb einer Wertpapierfirma wird, erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen, erteilt, wenn:

  • a) die Wertpapierfirma in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) oder der Europäischen Gesellschaft (SE) errichtet wird;
  • b) sich der Sitz und die Hauptverwaltung der Wertpapierfirma in Liechtenstein befinden;
  • c) ein Geschäftsplan samt organisatorischem Aufbau der Wertpapierfirma und Angaben über die Art der geplanten Geschäfte vorliegt;
  • d) eine Geschäftsleitung nach Art. 13 und ein Leitungsorgan nach Art. 14 vorliegen;
  • e) die Wertpapierfirma ausreichend gut beleumundet ist;
  • f) die Wertpapierfirma über eine angemessene inländische Betriebsstätte verfügt und angemessene Strategien und Verfahren vorsieht, die ausreichen, um sicherzustellen, dass die Gesellschaft, ihre Geschäftsleitung, ihr Leitungsorgan, ihre Beschäftigten und vertraglich gebundenen Vermittler den Vorschriften nach diesem Gesetz sowie den einschlägigen Vorschriften für persönliche Geschäfte dieser Personen nachkommen;
  • g) eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 50 bestellt ist;
  • h) der FMA die Namen der natürlichen oder juristischen Personen, die als Aktionäre direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an der Wertpapierfirma halten, sowie die Höhe der jeweiligen Beteiligungen mitgeteilt werden;
  • i) die Aktionäre, die qualifizierte Beteiligungen halten, angesichts der Notwendigkeit, die solide und umsichtige Führung einer Wertpapierfirma, den angemessenen Kundenschutz und die Marktintegrität zu gewährleisten, über die Geeignetheit und die Voraussetzungen der Gewähr für die einwandfreie Geschäftstätigkeit verfügen;
  • k) die Eigenmittelunterlegung nach Art. 16 Abs. 1 angemessen ist und das Anfangskapital nach Art. 16 Abs. 2 bis 5 im Zeitpunkt der Zulassungserteilung voll einbezahlt und die sonstigen Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind;
  • l) die Gesellschaft über keine weitere spezialgesetzliche Bewilligung nach dem Treuhändergesetz, dem Rechtsanwaltsgesetz, dem Patentanwaltsgesetz oder dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügt;
  • m) sich die Gesellschaft einem Anlegerentschädigungssystem nach Art. 17 anschliesst;
  • n) angemessene Verfahren vorgesehen sind, über die Mitarbeiter Verstösse gegen dieses Gesetz, das Wertpapierdienstleistungsgesetz sowie die Verordnungen (EU) Nr. 600/2014, (EU) 2019/2033 und (EU) 2022/858 intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.

2) Die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 sind dauernd einzuhalten.

3) Der Antrag ist in deutscher Sprache und die erforderlichen Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache im Original einzureichen. Die FMA kann Anträge und Unterlagen auch in anderen Sprachen akzeptieren. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die FMA kann eine beglaubigte Übersetzung von fremdsprachigen Anträgen und von nicht in englischer Sprache eingereichten Unterlagen verlangen.

4) Die FMA verweigert die Zulassung jedenfalls, wenn:

  • a) zwischen einer Wertpapierfirma und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen bestehen, die die FMA an der ordnungsgemässen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen hindern;
  • b) zwischen einer Wertpapierfirma und einer natürlichen oder juristischen Person mit Sitz in einem Drittstaat enge Verbindungen bestehen und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften im betreffenden Staat oder Schwierigkeiten bei deren Anwendung die FMA daran hindern, ihre Aufsichtsfunktionen wirksam wahrzunehmen; oder
  • c) die Wertpapierfirma beabsichtigt, ausschliesslich Wertpapierdienstleistungen anzubieten, die vom Geschäftsbereich einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 3 Abs. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes erfasst sind, und zu keinem Zeitpunkt Vermögenswerte von Kunden entgegenzunehmen oder zu halten.

5) Die FMA entscheidet über den Antrag auf Erteilung einer Zulassung spätestens sechs Monate ab Eingang der vollständig eingereichten Unterlagen.

6) Die Regierung kann das Nähere über die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren, insbesondere über die für den Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen, mit Verordnung regeln.

Art. 7

Vereinfachtes Zulassungsverfahren

1) Beantragt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit einer Bewilligung nach Art. 5 des Vermögensverwaltungsgesetzes eine Zulassung als Wertpapierfirma nach diesem Gesetz, gelten die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1, mit Ausnahme der Pflichten über den Vermögensschutz nach Art. 27, hinsichtlich der bisher vom Bewilligungsumfang der Vermögensverwaltungsgesellschaft umfassten Wertpapierdienstleistungen sowie Nebendienstleistungen als erfüllt. Für die Erbringung weiterer Wertpapierdienstleistungen gelten die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 6 sinngemäss.

2) Beantragt eine nach Art. 17 Abs. 1 des Bankengesetzes bewilligte Bank nach Art. 17 Abs. 4 des genannten Gesetzes eine Zulassung als Wertpapierfirma nach diesem Gesetz, gelten die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 als erfüllt.

3) Beantragt eine Wertpapierfirma eine Ausweitung der zugelassenen Tätigkeiten nach Art. 8 Abs. 2, sind die Unterlagen nach Art. 6 Abs. 1 der FMA nicht neuerlich einzureichen, sofern sie aktuell sind und der FMA bereits vorliegen.

4) Die Regierung kann das Nähere über das vereinfachte Zulassungsverfahren mit Verordnung regeln.

Art. 8

Umfang der Zulassung

1) Die FMA hat in der Zulassung die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten, die die Wertpapierfirma erbringen bzw. ausüben darf zu spezifizieren. Die Zulassung kann sich auch auf eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen erstrecken, nicht jedoch ausschliesslich auf die Erbringung von Nebendienstleistungen.

2) Eine Wertpapierfirma, die um eine Zulassung zur Ausweitung ihrer Tätigkeit auf zusätzliche Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten oder Nebendienstleistungen ersucht, die bei der Erstzulassung nicht vorgesehen waren, hat einen entsprechenden Antrag bei der FMA zu stellen.

3) Die FMA kann den Umfang der Zulassung anpassen, soweit eine davon erfasste Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder Nebendienstleistung nach Abs. 1 von einer Wertpapierfirma dauerhaft nicht mehr erbracht bzw. ausgeübt wird.

4) Die Zulassung gilt in allen EWR-Mitgliedstaaten und berechtigt eine Wertpapierfirma, Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten im gesamten EWR zu erbringen bzw. auszuüben, sofern sie von der Zulassung erfasst sind.

Art. 9

Erlöschen der Zulassung

1) Die Zulassung erlischt, wenn:

  • a) schriftlich darauf verzichtet wird und:
    1. zuvor sämtliche zulassungspflichtigen Geschäfte im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen abgewickelt wurden; und
    1. dem schriftlichen Verzicht eine Bestätigung einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 50 Abs. 1 beigelegt wurde, dass sämtliche zulassungspflichtige Geschäfte abgewickelt wurden;
  • b) der Wertpapierfirma eine Bewilligung nach Art. 5 des Vermögensverwaltungsgesetzes erteilt wird; oder
  • c) der Wertpapierfirma eine Bewilligung nach Art. 16 des Bankengesetzes erteilt wird.

2) Die FMA kann in den Fällen nach Abs. 1 Bst. a zusätzlich zur Bestätigung nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 einen Abschlussbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 50 Abs. 1 verlangen.

3) Das Erlöschen einer Zulassung ist von der FMA festzustellen. Die FMA veröffentlicht das Erlöschen der Zulassung auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. Im Register nach Art. 5 Abs. 2 wird das Erlöschen der Zulassung für einen Zeitraum von fünf Jahren veröffentlicht, bevor der Eintrag endgültig gelöscht wird.

4) Die FMA teilt jedes Erlöschen einer Zulassung den zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Wertpapierfirma nach Art. 45 oder 47 tätig war, der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mit.

5) Die Regierung kann das Nähere über das Erlöschen der Zulassung, insbesondere den Inhalt der Bestätigung nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und den Abschlussbericht nach Abs. 2, mit Verordnung regeln.

Art. 10

Entzug der Zulassung

1) Die Zulassung wird von der FMA entzogen, wenn:

  • a) die Geschäftstätigkeit nicht innert Jahresfrist aufgenommen wurde;
  • b) die Geschäftstätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht ausgeübt wurde;
  • c) die Wertpapierfirma die Erteilung der Zulassung durch falsche Angaben oder auf andere Weise erschlichen hat oder der FMA bei der Zulassungserteilung wesentliche Umstände nicht bekannt waren;
  • d) die Voraussetzungen für deren Erteilung, wie etwa die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033, nicht mehr erfüllt sind;
  • e) die Wertpapierfirma in schwerwiegender Weise gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die dazu erlassenen Verordnungen verstösst;
  • f) den Aufforderungen der FMA zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht Folge geleistet wird;
  • g) über das Vermögen der Wertpapierfirma rechtskräftig der Konkurs eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen worden ist;
  • h) die Wertpapierfirma nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, ab dem sie ausschliesslich Tätigkeiten ausübt, die unter den Geschäftsbereich des Art. 3 Abs. 1 des Vermögensverwaltungsgesetzes fallen, und keine Gelder oder Vermögenswerte von Kunden entgegennimmt und bei sich behält, einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft nach Art. 5 des Vermögensverwaltungsgesetzes stellt;
  • i) die Wertpapierfirma nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, ab dem sie feststellt, dass die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen, einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Bank nach Art. 17 des Bankengesetzes stellt;
  • k) die Wertpapierfirma beschliesst, die Gesellschaft aufzulösen und zu liquidieren.

2) Der rechtskräftige Entzug einer Zulassung wird auf Kosten des Zulassungsinhabers im Amtsblatt und auf der Internetseite der FMA veröffentlicht. Im Register nach Art. 5 Abs. 2 wird der Entzug für einen Zeitraum von fünf Jahren veröffentlicht bevor der Eintrag endgültig gelöscht wird.

3) Die FMA teilt jeden Entzug einer Zulassung den zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten, in denen die Wertpapierfirma nach Art. 45 oder 47 tätig war, der EFTA-Überwachungsbehörde und der ESMA mit.

Art. 11

Folgen des Erlöschens einer Zulassung

1) Ist eine Zulassung nach Art. 9 erloschen, hat die Wertpapierfirma innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Erlöschens durch die FMA:

  • a) die Statuten so zu ändern, dass die Firma und der Geschäftszweck keine Tätigkeit als Wertpapierfirma mehr vermuten lassen; und
  • b) die Änderungen zur Eintragung im Handelsregister beim Amt für Justiz anzumelden.

2) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 1 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen.

Art. 12

Folgen des Entzugs einer Zulassung

1) Wird die Zulassung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b bis i entzogen, hat die FMA gleichzeitig die Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Geschäfte der Wertpapierfirma anzuordnen und diese Tätigkeit an eine geeignete Person zu übertragen, die zum Geschäftsabwickler bestellt wird.

2) Die FMA legt, auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen in Bezug auf die Beendigung verhältnismässig ist, die Aufgaben und Befugnisse, insbesondere das Zeichnungsrecht, des Geschäftsabwicklers fest. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung der Wertpapierfirmen nach deren Statuten und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügen, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans auszuüben. Die Befugnisse des Geschäftsabwicklers in Bezug auf die Wertpapierfirma müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen. Ordnet die FMA eine Zusammenarbeit des Geschäftsabwicklers mit dem Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung an, so sind die jeweilige Funktion sowie die Aufgaben und Befugnisse festzulegen. Das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung kann verpflichtet werden, vor Beschlussfassung oder dem Ergreifen von Massnahmen den Geschäftsabwickler anzuhören oder dessen Einwilligung einzuholen. Die FMA hat die Bestellung eines Geschäftsabwicklers auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Geschäftsabwickler samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Mitgliedern der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden.

3) Die FMA hat das ausschliessliche Recht zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsabwickler. Sie kann den Umfang der Befugnisse und die sonstigen Bedingungen für die Bestellung eines Geschäftsabwicklers jederzeit nach Massgabe dieses Artikels ändern.

4) Der Geschäftsabwickler hat in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Beendigung der zulassungspflichtigen Geschäfte der Wertpapierfirma zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b gelten sinngemäss. Die FMA kann dem Geschäftsabwickler die für die Beendigung der zulassungspflichtigen Geschäfte notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Geschäftsabwickler die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen nach Art. 58 Abs. 3, insbesondere dessen Abberufung nach Abs. 3 unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Geschäftsabwicklers.

5) Der Geschäftsabwickler hat der FMA in regelmässigen Abständen über den Fortgang der Beendigung der offenen zulassungspflichtigen Geschäfte der Wertpapierfirma zu berichten. Der Inhalt und die Periodizität der Berichte werden von der FMA festgelegt. Die FMA kann jederzeit zusätzliche Informationen und Dokumente über den Fortgang der Beendigung der offenen zulassungspflichtigen Geschäfte verlangen.

6) Wurde die Zulassung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. k entzogen oder hat das oberste Organ nach dem Entzug der Zulassung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a bis i die gesellschaftsrechtliche Auflösung und Liquidation der Wertpapierfirma beschlossen und sind noch nicht sämtliche zulassungspflichtigen Geschäfte der Wertpapierfirma beendet worden, bestellt die FMA für die Dauer der Beendigung sämtlicher noch offener zulassungspflichtigen Geschäfte unbeschadet Art. 132 und 133 des Personen- und Gesellschaftsrechts einen Liquidator. Abweichend von Abs. 1 kann die FMA den Liquidator gleichzeitig mit der Bestellung auch mit der Beendigung sämtlicher Wertpapiergeschäfte beauftragen. Der Liquidator hat in persönlicher und fachlicher Hinsicht jederzeit die Anforderungen nach Abs. 4 zu erfüllen und den Berichtspflichten nach Abs. 5 sowie den erteilten Weisungen der FMA nachzukommen. Erfüllt der Liquidator die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift sie die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Abs. 3 unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Liquidators. Art. 146 des Personen- und Gesellschaftsrechts findet bei einer Auflösung und Liquidation nach diesem Absatz keine Anwendung. Die FMA hat die Bestellung eines Liquidators auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und das Amt für Justiz anzuweisen, den Liquidator samt dessen Zeichnungsrecht im Handelsregister einzutragen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Mitgliedern der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden. Nach durchgeführter Liquidation hat der Liquidator die Löschung der Wertpapierfirma zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.

7) Entzieht die FMA nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a bis i eine Zulassung, kann sie gleichzeitig die gesellschaftsrechtliche Auflösung und Liquidation der Wertpapierfirma verfügen, sofern dies zum Schutz der Gläubiger sowie zur Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Wertpapiermarkt und der Stabilität des Finanzsystems notwendig ist. Eine solche Verfügung hat dieselbe Wirkung wie ein Auflösungsbeschluss durch das oberste Organ. Im Übrigen findet Abs. 6 sinngemäss Anwendung.

8) Die FMA kann als Geschäftsabwickler und Liquidator folgende Personen bestellen:

  • a) ein oder mehrere Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans;
  • b) einen oder mehrere Inhaber von Schlüsselfunktionen;
  • c) eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen anerkannten Wirtschaftsprüfer nach Art. 50; oder
  • d) sofern sie über gründliche Kenntnisse im Erbringen von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen verfügen:
    1. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügt oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert ist; oder
    1. einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft nach dem Rechtsanwaltsgesetz.

9) Der Wegfall der Zulassung hindert den Geschäftsabwickler oder den Liquidator nicht daran, zulassungspflichtige Geschäfte der Wertpapierfirma weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke der Beendigung der Geschäfte oder des Liquidationsverfahrens erforderlich ist. Die Annahme neuer Vermögenswerte sowie die Erbringung anderer Wertpapierdienstleistungen und/oder Ausübung von Anlagetätigkeiten für Kunden sind unzulässig. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Geschäfte gilt die Wertpapierfirma als Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes. Bis zur vollständigen Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Geschäfte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 weiterhin Anwendung.

10) Ein von der FMA eingesetzter Geschäftsabwickler oder Liquidator hat einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber der Wertpapierfirma. Wird die Höhe der Entlohnung von der Wertpapierfirma nicht anerkannt, so hat die FMA die Entlohnung festzulegen und der Wertpapierfirma deren Auszahlung aufzutragen.

11) Wird eine Zulassung nach Art. 10 entzogen und fasst die Gesellschaft keinen Beschluss auf Auflösung und Liquidation, hat die Wertpapierfirma innerhalb von 30 Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung über den Entzug:

  • a) die Statuten so zu ändern, dass die Firma und der Geschäftszweck keine Tätigkeit als Wertpapierfirma mehr vermuten lassen; und
  • b) die Änderungen der Statuten nach Bst. a zur Eintragung im Handelsregister beim Amt für Justiz anzumelden.

12) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 11 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen.

B. Unternehmensorganisation, Kapitalanforderungen und Anlegerschutz

Art. 13

Geschäftsleitung

1) Die Geschäftsleitung muss mindestens aus zwei Personen (Geschäftsleiter) bestehen, die:

  • a) handlungsfähig und ausreichend gut beleumundet sein müssen;
  • b) ausreichend Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Führung der Geschäfte einer Wertpapierfirma und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, besitzen; die einschlägige Betätigung hat zumindest drei Jahre Vollzeit zu betragen;
  • c) tatsächlich und leitend mit einem den Erfordernissen der Wertpapierfirma entsprechenden Arbeitspensum am inländischen Sitz der Gesellschaft tätig sein müssen; hierzu zählen insbesondere ein im Handelsregister eingetragenes Zeichnungsrecht und eine umfassende interne Weisungsbefugnis;
  • d) entweder Gesellschafter oder Arbeitnehmer in einem festen Angestelltenverhältnis sein müssen.

2) Mindestens einer der Geschäftsleiter muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 1:

  • a) das liechtensteinische Landesbürgerrecht, das Staatsbürgerrecht eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz besitzen oder auf Grund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellt sein. In besonders berücksichtigungswürdigen und begründeten Fällen kann die FMA Ausnahmen zulassen, sofern nicht öffentliche Interessen entgegenstehen;
  • b) unter Berücksichtigung seiner weiteren Verpflichtungen, der Organisation der Wertpapierfirma und seines Wohnorts gesamthaft in der Lage sein, seine Aufgaben in der Wertpapierfirma einwandfrei zu erfüllen;
  • c) eine einschlägige praktische Betätigung von zumindest drei Jahren Vollzeit vorweisen.

3) Alle Mitglieder der Geschäftsleitung wenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Wertpapierfirma ausreichend Zeit auf.

4) Ein und dieselbe Person kann höchstens Geschäftsleiter von zwei Wertpapierfirmen sein.

5) Die Wertpapierfirma setzt für die Einführung der Mitglieder der Geschäftsleitung in ihr Amt und deren Schulung Personal und Finanzressourcen in angemessenem Umfang ein.

6) Die Regierung kann das Nähere über die Geschäftsleitung, insbesondere die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Angaben und Unterlagen, mit Verordnung regeln.

Art. 14

Leitungsorgan

1) Das Leitungsorgan muss unbeschadet strengerer Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften mindestens aus zwei Personen bestehen, die:

  • a) handlungsfähig und allzeit ausreichend gut beleumundet sind; und
  • b) ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Überwachung der Geschäftsleitung, besitzen.

2) Alle Mitglieder des Leitungsorgans wenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Wertpapierfirma ausreichend Zeit auf.

3) Das Leitungsorgan verfügt kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten der Wertpapierfirma samt ihrer Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung. Die Zusammensetzung des Leitungsorgans spiegelt insgesamt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung und Diversität wider. Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion hat einen Vorsitzenden zu bestimmen.

4) Jedes Mitglied des Leitungsorgans handelt aufrichtig, integer und unvoreingenommen, um die Entscheidungen der Geschäftsleitung wirksam zu beurteilen und erforderlichenfalls in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen. Der Umstand, ein Mitglied eines verbundenen Unternehmens oder einer verbundenen Rechtsperson zu sein, stellt an sich kein Hindernis für unvoreingenommenes Handeln dar.

5) Die Wertpapierfirma setzt für die Einführung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt und deren Schulung Personal und Finanzressourcen in angemessenem Umfang ein.

6) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen, die ein Mitglied des Leitungsorgans gleichzeitig innehaben kann, sind der Einzelfall und die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte der Wertpapierfirma zu berücksichtigen.

7) Bei einer Wertpapierfirma von erheblicher Bedeutung dürfen die Mitglieder des Leitungsorgans gleichzeitig nur eine der folgenden Kombinationen von Funktionen innehaben:

  • a) eine Leitungsfunktion mit zwei Aufsichtsfunktionen;
  • b) vier Aufsichtsfunktionen.

8) Für die Zwecke der Abs. 6 und 7 gelten als ein einziges Mandat:

  • a) Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen innerhalb derselben Gruppe;
  • b) Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen in Unternehmen (einschliesslich Nichtfinanzunternehmen), an denen die Wertpapierfirma eine qualifizierte Beteiligung hält.

9) Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen in Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, und Funktionen als Vertreter eines EWR-Mitgliedstaates werden für die Zwecke des Abs. 7 Bst. b nicht berücksichtigt.

10) Die FMA kann den Mitgliedern des Leitungsorgans genehmigen, eine weitere Aufsichtsfunktion, als nach Abs. 6 und 7 zulässig ist, innezuhaben. Die FMA unterrichtet die EBA regelmässig über derartige Genehmigungen.

11) Die Regierung kann das Nähere über das Leitungsorgan, insbesondere die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 erforderlichen Angaben und die Berechnung der zulässigen Anzahl der Leitungsorganmandate, mit Verordnung regeln.

Art. 15

Unternehmensführung und -kontrolle

1) Das Leitungsorgan ist für die Festlegung und Überwachung der Anwendung von wirksamen Regelungen für eine umsichtige Unternehmensführung und -kontrolle der Wertpapierfirma, die insbesondere eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, verantwortlich. Dabei ist zu beachten, dass die Integrität des Markts und die Interessen von Kunden gefördert werden.

2) Die Regelungen nach Abs. 1 haben folgenden Grundsätzen zu entsprechen:

  • a) Das Leitungsorgan muss die Gesamtverantwortung für die Wertpapierfirma tragen und die Umsetzung der strategischen Ziele, der Risikostrategie und der internen Führung und Kontrolle der Wertpapierfirma genehmigen und überwachen.
  • b) Das Leitungsorgan muss die Zuverlässigkeit der Systeme für Rechnungsführung und -legung sicherstellen, wozu auch die finanzielle und operative Kontrolle und die Einhaltung von Rechtsvorschriften und einschlägigen Normen gehören.
  • c) Das Leitungsorgan muss die Offenlegung und die Kommunikation überwachen.
  • d) Das Leitungsorgan muss für die wirksame Überwachung der Geschäftsleitung verantwortlich sein.
  • e) Der Vorsitzende des Leitungsorgans einer Wertpapierfirma in seiner Aufsichtsfunktion darf in dieser Wertpapierfirma nicht gleichzeitig die Funktion des Geschäftsleiters wahrnehmen, es sei denn, dies wird von der Wertpapierfirma begründet und von der FMA genehmigt.

3) Unbeschadet der Anforderungen nach Abs. 1 und 2 müssen solche Regelungen gewährleisten, dass das Leitungsorgan:

  • a) für die Festlegung, die Annahme und die Überwachung der Firmenorganisation zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und zur Ausübung von Anlagetätigkeiten sowie zur Erbringung von Nebendienstleistungen sorgt und dabei auch auf die vom Personal geforderten Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen sowie die Ressourcen, das Verfahren und die Regelung für die Erbringung von Dienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten achtet. Die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte sowie alle von der Wertpapierfirma einzuhaltenden Anforderungen sind dabei zu berücksichtigen;
  • b) für die Festlegung, die Annahme und die Überwachung einer Firmenpolitik hinsichtlich der angebotenen und erbrachten Dienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Produkte und Geschäfte in Einklang mit der Risikotoleranz der Wertpapierfirma und den Besonderheiten und Bedürfnissen der Kunden, denen diese angeboten und für die diese erbracht bzw. geliefert werden, sorgt, gegebenenfalls einschliesslich der Durchführung geeigneter Stresstests;
  • c) für die Festlegung, die Annahme und die Überwachung einer Vergütungspolitik für Personen, die an der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden beteiligt sind, sorgt, die auf eine verantwortungsvolle Unternehmensführung, auf eine faire Behandlung der Kunden und auf eine Vermeidung von Interessenkonflikten im Verhältnis zu den Kunden abzielt.

4) Daten über Kredite der Wertpapierfirma an Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans und ihre verbundenen Parteien sind angemessen zu dokumentieren und der FMA auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Verbundene Parteien sind:

  • a) Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder oder Elternteile eines Mitglieds der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans;
  • b) gewerbliche Unternehmen, an denen ein Mitglied der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans oder ein enger Familienangehöriger nach Bst. a eine qualifizierte Beteiligung von 10 % oder mehr des Kapitals bzw. der Stimmrechte hält oder in denen diese Personen wesentlichen Einfluss nehmen können bzw. in dem diese Personen der Geschäftsleitung angehören oder Mitglieder des Leitungsorgans sind.

5) Das Leitungsorgan überwacht und überprüft regelmässig die Eignung und Umsetzung der strategischen Ziele der Wertpapierfirma bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie bei der Ausübung von Anlagetätigkeiten und der Erbringung von Nebendienstleistungen, die Wirksamkeit der Unternehmensführungsregelungen der Wertpapierfirma und die Angemessenheit der Firmenpolitik hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen an die Kunden und unternimmt die erforderlichen Schritte, um etwaige Mängel zu beseitigen.

6) Die Mitglieder des Leitungsorgans haben einen angemessenen Zugang zu den Informationen und Dokumenten, die für die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung erforderlich sind.

7) Wertpapierfirmen von erheblicher Bedeutung müssen einen Nominierungsausschuss einsetzen, der sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt, die in der betreffenden Wertpapierfirma keine Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen.

8) Der Nominierungsausschuss hat folgende Aufgaben:

  • a) Ist im Leitungsorgan eine Stelle zu besetzen, so ermittelt und empfiehlt er Bewerber, denen das Leitungsorgan oder die Hauptversammlung zustimmen muss, bewertet die Ausgewogenheit der Kenntnisse und Fähigkeiten, der Diversität und der Erfahrung des Leitungsorgans und erstellt eine Tätigkeitsbeschreibung mit Bewerberprofil und beurteilt den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand. Ferner entscheidet der Nominierungsausschuss über eine Zielvorgabe für die Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan und erstellt eine Strategie für die Anhebung des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan, um diese Zielvorgabe zu erreichen.
  • b) Er bewertet regelmässig und zumindest jährlich die Struktur, Grösse, Zusammensetzung und Leistung des Leitungsorgans und empfiehlt diesem etwaige Änderungen.
  • c) Er bewertet regelmässig und zumindest jährlich die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Mitglieder des Leitungsorgans als auch des Leitungsorgans insgesamt und teilt ihm seine Bewertung entsprechend mit.
  • d) Er überprüft den Kurs des Leitungsorgans bei der Auswahl und Bestellung der Geschäftsleitung und richtet Empfehlungen an das Leitungsorgan.

9) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt der Nominierungsausschuss soweit wie möglich und kontinuierlich die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Entscheidungen des Leitungsorgans nicht von einer einzigen Person oder einer kleinen Gruppe von Personen in einer Weise beherrscht werden, die für die Interessen der Wertpapierfirma als Ganzem von Nachteil ist.

10) Der Nominierungsausschuss muss auf alle Ressourcen zurückgreifen können, die er für angemessen hält, einschliesslich externer Berater, und erhält von der Wertpapierfirma zu diesem Zweck angemessene Finanzmittel.

11) Ist das Leitungsorgan in keiner Weise an der Auswahl und Bestellung seiner Mitglieder beteiligt, finden Abs. 7 bis 10 keine Anwendung.

12) Die Regierung kann das Nähere über die Unternehmensführung und -kontrolle mit Verordnung regeln.

Art. 16

Kapitalanforderungen

1) Eine Wertpapierfirma muss dauernd über Eigenmittel nach den Teilen 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 verfügen.

2) Das Anfangskapital setzt sich nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 zusammen.

3) Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma, die eine der Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten nach Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 3 und 6 erbringt oder ausübt oder ein organisiertes Handelssystem (OTF) nach Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 9 betreibt und Handel auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen darf, beträgt mindestens 750 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken oder US-Dollar.

4) Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma, die keine Kundengelder oder -wertpapiere halten darf und die eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit nach Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 7 allein oder in Verbindung mit anderen Wertpapierdienstleistungen nach Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 1, 2, 4 oder 5 erbringt oder ausübt, beträgt mindestens 75 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken oder US-Dollar.

5) Das Anfangskapital einer anderen als in Abs. 3 und 4 aufgeführten Wertpapierfirma beträgt mindestens 150 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken oder US-Dollar.

Art. 17

Anlegerentschädigungssystem

Eine Wertpapierfirma hat die Anforderungen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz zu erfüllen, indem sie einer Sicherungseinrichtung nach Art. 34 des genannten Gesetzes angehört; in Bezug auf strukturierte Einlagen sind diese erfüllt, wenn die strukturierte Einlage von einer Bank oder einem EWR-Kreditinstitut ausgegeben wird, das Mitglied eines nach dem genannten Gesetz bzw. nach der Richtlinie 2014/49/EU anerkannten Einlagensicherungssystems ist.

C. Qualifizierte Beteiligungen

Art. 18

Meldepflichten

1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb und jede beabsichtigte direkte oder indirekte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma ist der FMA von der oder den am Erwerb und der Veräusserung interessierten Person oder Personen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ebenso anzuzeigen ist jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder jede beabsichtigte direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma, wenn aufgrund der Erhöhung oder der Verringerung die Schwellenwerte von 20 %, 30 % oder 50 % am Kapital oder an den Stimmrechten erreicht, über- oder unterschritten würden oder die Wertpapierfirma Tochterunternehmen eines Erwerbers würde oder nicht mehr Tochterunternehmen des Veräusserers wäre.

2) Die FMA konsultiert die Behörde, die für die Zulassung des Erwerbers bzw. des Unternehmens, dessen Mutterunternehmen oder kontrollierende Person den Erwerb oder die Erhöhung beabsichtigt, zuständig ist, wenn der Erwerb oder die Erhöhung einer Beteiligung im Sinne von Abs. 1 beabsichtigt wird durch:

  • a) ein EWR-Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nach Art. 13 Ziff. 1 bzw. 4 der Richtlinie 2009/138/EG[^18] oder eine Verwaltungsgesellschaft nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie 2009/65/EG, das oder die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als dem, in welchem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;
  • b) ein Mutterunternehmen eines Unternehmens nach Bst. a; oder
  • c) eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen nach Bst. a kontrolliert.

3) Erhält eine Wertpapierfirma Kenntnis von einem Erwerb, einer Veräusserung, einer Erhöhung oder einer Verringerung nach Abs. 1, unterrichtet sie unverzüglich die FMA. Sie hat ferner die FMA mindestens jährlich über die Identität der ihr bekannten qualifiziert beteiligten Aktionäre und die Höhe deren Beteiligungen zu unterrichten, die insbesondere aus den Mitteilungen anlässlich der Jahreshauptversammlung der Aktionäre oder aus den Pflichtmeldungen der Gesellschaften hervorgehen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.

4) Die FMA ergreift entsprechende Massnahmen nach Art. 58 Abs. 3 Bst. l gegen natürliche oder juristische Personen, die ihren Anzeigepflichten nach Abs. 1 nicht nachkommen.

5) Wird eine Beteiligung trotz Einspruchs der FMA erworben oder erhöht, dürfen die Stimmrechte des Erwerbers bis zur Abänderung oder Aufhebung des Einspruchs im Rechtsmittelweg oder der Rücknahme des Einspruchs durch die FMA nicht ausgeübt werden; eine dennoch erfolgte Stimmabgabe ist nichtig.

6) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung nach Abs. 2 mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch sämtlicher für die Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung relevanten Informationen.

Art. 19

Verfahren

1) Bei der Prüfung, ob eine qualifizierte Beteiligung vorliegt, berücksichtigt die FMA diejenigen Stimmrechte oder Kapitalanteile nicht, die von Banken, EWR-Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen infolge der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Emissionsgeschäfts (Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 6) gehalten werden, sofern:

  • a) diese Rechte nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen; und
  • b) sie diese Rechte oder Anteile innert Jahresfrist nach Erwerb veräussern.

2) Die Meldung einer interessierten Person nach Art. 18 Abs. 1 hat schriftlich unter Angabe des Umfangs der beabsichtigten Beteiligung oder Beteiligungsreduktion sowie der Informationen, die zur Überprüfung der Kriterien nach Art. 20 Abs. 1 erforderlich sind, zu erfolgen.

3) Die FMA bestätigt dem interessierten Erwerber innerhalb von höchstens zwei Arbeitstagen schriftlich den Eingang der Meldung und der nach Art. 20 Abs. 1 erforderlichen Unterlagen. Sie teilt dem interessierten Erwerber gleichzeitig mit, zu welchem Zeitpunkt der Beurteilungszeitraum nach Abs. 4 abläuft.

4) Die FMA hat innert 60 Arbeitstagen ab dem Datum der Eingangsbestätigung die Beurteilung des Erwerbs oder der Erhöhung der Beteiligung vorzunehmen (Beurteilungszeitraum).

5) Die FMA kann bis spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Diese Anforderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen durch die FMA bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers unterbrochen. Diese Unterbrechung darf 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Es liegt im Ermessen der FMA, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern; dies führt jedoch nicht zu einer Unterbrechung des Beurteilungszeitraums.

6) Die FMA kann die Unterbrechung des Beurteilungszeitraums auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber:

  • a) in einem Drittstaat ansässig ist oder von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates beaufsichtigt wird; oder
  • b) eine natürliche oder juristische Person ist, die weder nach diesem Gesetz, dem Bankengesetz, dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, dem Investmentunternehmensgesetz, dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds noch nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz der Aufsicht durch die FMA unterliegt.

7) Erhebt die FMA gegen den Erwerb oder die Erhöhung Einspruch, teilt sie dies dem interessierten Erwerber innert zwei Arbeitstagen nach Abschluss der Beurteilung, jedenfalls jedoch innerhalb des Beurteilungszeitraums, unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Erfolgt kein schriftlicher Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb oder die beabsichtigte Erhöhung innerhalb des Beurteilungszeitraums, gilt der Erwerb oder die Erhöhung als genehmigt.

8) Die FMA macht eine Begründung der Entscheidung auf Antrag des interessierten Erwerbers der Öffentlichkeit zugänglich. Die FMA kann die Begründung auch ohne entsprechenden Antrag der Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht. Sofern nicht ausnahmsweise ein berechtigtes öffentliches Interesse entgegensteht, ist die Veröffentlichung in anonymisierter Form vorzunehmen.

9) Die FMA kann eine Frist für den Abschluss eines beabsichtigten Erwerbs festlegen und diese Frist gegebenenfalls verlängern.

10) Werden der FMA zwei oder mehrere Erwerbs-, Erhöhungs- oder Veräusserungsabsichten bezüglich qualifizierter Beteiligungen an derselben Wertpapierfirma mitgeteilt, so hat die FMA diese Absichten der Mitteilenden jedenfalls in nicht diskriminierender Weise zu behandeln.

Art. 20

Beurteilung

1) Die FMA prüft im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Wertpapierfirma, an welcher der Erwerb oder die Erhöhung beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf die Wertpapierfirma die Eignung des interessierten Erwerbers und die Solidität des beabsichtigten Erwerbs oder der beabsichtigten Erhöhung auf folgende Kriterien:

  • a) den Leumund des interessierten Erwerbers;
  • b) die Zuverlässigkeit und die Erfahrung jeder Person, die infolge des beabsichtigten Erwerbs oder der Erhöhung die Geschäfte der Wertpapierfirma leiten wird;
  • c) die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte der Wertpapierfirma, an der der Erwerb beabsichtigt wird;
  • d) die Tatsache, ob:
    1. die Wertpapierfirma in der Lage sein und bleiben wird, den für sie relevanten Aufsichtsanforderungen zu genügen; und
    1. die Gruppe, zu der die Wertpapierfirma aufgrund des Erwerbs oder der Erhöhung gehören wird, derart strukturiert ist, dass eine wirksame Aufsicht, eine vernünftige Aufteilung der Zuständigkeit sowie ein wirksamer Austausch von Informationen zwischen der FMA und den sonst zuständigen Behörden möglich ist oder wird;
  • e) die Tatsache, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung stattfindet oder stattgefunden hat oder ob diese Straftaten versucht wurden oder ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

2) Die FMA kann Einspruch gegen den Erwerb oder die Erhöhung erheben, wenn es auf der Grundlage der Kriterien nach Abs. 1 triftige Gründe gibt oder die vorzulegenden Informationen oder Unterlagen unvollständig sind.

D. Organisatorische Anforderungen

Art. 21

Compliance und Interessenkonflikte

1) Die Wertpapierfirma hat angemessene Strategien und Verfahren vorzusehen, die ausreichen, um sicherzustellen, dass die Firma, ihre Geschäftsleitung, Beschäftigten und vertraglich gebundenen Vermittler den Verpflichtungen nach diesem Gesetz sowie den einschlägigen Vorschriften für persönliche Geschäfte dieser Personen nachkommen.

2) Sie hat auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmässige Vorkehrungen für angemessene Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte nach Art. 5 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes den Kundeninteressen schaden.

Art. 22

Produktüberwachung und Zielmarktbestimmung

1) Die Wertpapierfirma, die Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipiert, hat ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Finanzinstruments und jeder wesentlichen Anpassung bestehender Finanzinstrumente zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor es an Kunden vermarktet oder vertrieben wird.

2) In dem Produktgenehmigungsverfahren ist ein bestimmter Zielmarkt für Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundengattung für jedes Finanzinstrument festzulegen und sicherzustellen, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht.

3) Die Wertpapierfirma hat ausserdem von ihr angebotene oder vermarktete Finanzinstrumente regelmässig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das potentielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten. Ausserdem muss sie zumindest beurteilen, ob das Finanzinstrument weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarkts entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist.

4) Die Wertpapierfirma, die Finanzinstrumente konzipiert, stellt allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu dem Finanzinstrument und dem Produktgenehmigungsverfahren, einschliesslich des bestimmten Zielmarkts des Finanzinstruments, zur Verfügung.

5) Wenn die Wertpapierfirma Finanzinstrumente anbietet oder empfiehlt, die sie nicht konzipiert, muss sie über angemessene Vorkehrungen verfügen, um die Informationen nach Abs. 4 zu erhalten und die Merkmale und den bestimmten Zielmarkt jedes Finanzinstruments zu verstehen.

6) Durch die Massnahmen, Verfahren und Vorkehrungen nach Abs. 1 bis 5 und Art. 21 Abs. 2 werden alle anderen Anforderungen nach diesem Gesetz, dem Wertpapierdienstleistungsgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, einschliesslich derjenigen, die sich auf Offenlegung, Eignung oder Angemessenheit, Ermittlung von Interessenkonflikten und den Umgang mit ihnen sowie Anreize beziehen, nicht berührt.

7) Die Wertpapierfirma ist von den in Abs. 1 bis 4 dieses Gesetzes und Art. 6 Abs. 2 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes festgelegten Anforderungen an die Produktüberwachung ausgenommen, sofern sich die Wertpapierdienstleistung, die sie erbringt, auf Anleihen bezieht, die über keine anderen eingebetteten Derivate als eine Make-Whole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanzinstrumente ausschliesslich an geeignete Gegenparteien vermarktet oder vertrieben werden.

8) Die Regierung regelt das Nähere über die Produktüberwachung und Zielmarktbestimmung zu den Produktüberwachungspflichten mit Verordnung.

Art. 23[^19]

Kontinuität des Geschäftsbetriebs

Die Wertpapierfirma trifft angemessene Vorkehrungen, um die Kontinuität und Regelmässigkeit der Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greift sie auf geeignete und verhältnismässige Systeme, einschliesslich nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2022/2554[^20] eingerichteter und verwalteter Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), sowie auf geeignete und verhältnismässige Ressourcen und Verfahren zurück.

Art. 24

Auslagerung von betrieblichen Aufgaben

1) Die Wertpapierfirma kann eine oder mehrere ihrer betrieblichen Aufgaben zum Zwecke einer effizienten Geschäftsführung oder zur Erbringung ihrer Dienstleistungen für Kunden und zur Ausübung ihrer Anlagetätigkeiten an Dritte auslagern.

2) Die Auslagerung von Haupttätigkeiten ist verboten.

3) Die Wertpapierfirma wird durch die Auslagerung an Dritte nicht von ihrer Haftung befreit. Sie sorgt für die notwendige Instruktion sowie die zweckmässige Überwachung und Kontrolle des mit der Auslagerung Beauftragten, um unnötige zusätzliche Geschäftsrisiken zu vermeiden. Insbesondere sind die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung zu beachten. Die Geheimhaltungspflicht darf durch die Auslagerung nicht verletzt werden.

4) Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht derart erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle und die Fähigkeit der FMA zu überprüfen, ob die Wertpapierfirma sämtlichen Anforderungen genügt, wesentlich beeinträchtigt werden.

5) Die Regierung kann das Nähere über die Auslagerung von betrieblichen Aufgaben, insbesondere den Umfang und die Voraussetzungen der Auslagerung, mit Verordnung regeln.

Art. 25

Buchführung, interne Revision, Risikobewertung und IT-Sicherheit

1) Die Wertpapierfirma hat über eine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen sowie effiziente Verfahren zur Risikobewertung zu verfügen. Kapitel III Abschnitt B findet entsprechend Anwendung.[^21]

2) Die Wertpapierfirma hat über solide Sicherheitsmechanismen nach der Verordnung (EU) 2022/2554 zu verfügen, durch die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleistet werden, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimiert und ein Durchsickern von Informationen verhindert wird, so dass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der FMA, Zugang zu Informationen nach diesem Gesetz, dem Wertpapierdienstleistungsgesetz, dem Handelsplatz- und Börsegesetz sowie der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu verlangen.[^22]

3) Die Regierung kann das Nähere über die Buchführung, interne Revision, Risikobewertung und IT-Sicherheit, insbesondere die spezifischen Anforderungen an die einzelnen Funktionen nach Abs. 1, mit Verordnung regeln.

Art. 26

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

1) Die Wertpapierfirma hat Aufzeichnungen über alle ihre Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte zu führen, die es der FMA ausreichend ermöglichen, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen und die in diesem Gesetz, im Wertpapierdienstleistungsgesetz, im Handelsplatz- und Börsegesetz, in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und in der Marktmissbrauchsgesetzgebung vorgesehenen Durchsetzungsmassnahmen zu ergreifen und sich vor allem zu vergewissern, dass die Wertpapierfirma sämtlichen Verpflichtungen, einschliesslich denen gegenüber den Kunden oder potenziellen Kunden und im Hinblick auf die Integrität des Marktes, nachgekommen ist.

2) Die Aufzeichnungen haben die Aufzeichnung von Telefongesprächen oder elektronischer Kommunikation zumindest in Bezug auf die beim Handel für eigene Rechnung getätigten Geschäfte und die Erbringung von Dienstleistungen, die sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen, zu enthalten. Dies gilt auch, wenn diese Gespräche und Mitteilungen nicht zur Erbringung solcher Dienstleistungen führen.

3) Die Wertpapierfirma hat zum Zweck nach Abs. 2 alle angemessenen Massnahmen zu ergreifen, um einschlägige Telefongespräche und elektronische Kommunikation aufzuzeichnen, die mit Geräten erstellt oder von Geräten gesendet oder empfangen wurden, die sie einem Angestellten oder freien Mitarbeiter zur Verfügung gestellt hat oder deren Nutzung durch einen Angestellten oder freien Mitarbeiter gebilligt oder gestattet wurde. Zudem hat sie alle angemessenen Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass ein Angestellter oder freier Mitarbeiter mithilfe privater Geräte Telefongespräche oder elektronische Mitteilungen erstellt, sendet oder empfängt, die die Wertpapierfirma nicht aufzeichnen oder kopieren kann.

4) Die Wertpapierfirma hat Neu- und Altkunden mitzuteilen, dass die elektronische Kommunikation zwischen ihr und ihren Kunden, die zu Geschäften führen oder führen können, aufgezeichnet werden. Eine einmalige Mitteilung vor Erbringung der Wertpapierdienstleistungen ist ausreichend.

5) Ohne vorangehende Information der Kunden über die Aufzeichnung der elektronischen Kommunikation, darf die Wertpapierfirma für diese keine telefonischen Wertpapierdienstleistungen erbringen und telefonische Anlagetätigkeiten ausüben, wenn sich diese Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen. Kunden dürfen ihre Aufträge über andere Kanäle platzieren, allerdings müssen solche Mitteilungen über einen dauerhaften Datenträger erfolgen, wie z.B. E-Mail, Fax oder während eines Treffens erstellte Aufzeichnungen über Kundenaufträge. Insbesondere der Inhalt der relevanten persönlichen Gespräche darf durch die Anfertigung schriftlicher Protokolle oder Vermerke aufgezeichnet werden. Diese Aufträge gelten als den telefonisch entgegengenommenen Aufträgen gleichwertig.

6) Die Wertpapierfirma stellt die in Einklang mit diesem Artikel gespeicherten Aufzeichnungen den betreffenden Kunden auf Anfrage zur Verfügung und bewahrt sie fünf Jahre auf. Auf Verlangen der FMA sind Aufzeichnungen sieben Jahre aufzubewahren.

7) Bei einer inländischen Zweigniederlassung einer Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ist die FMA für die Kontrolle der Einhaltung dieses Artikels in Bezug auf die von der Zweigniederlassung getätigten Geschäfte verantwortlich. Dies gilt unbeschadet der direkten Zugriffsmöglichkeit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates auf die Aufzeichnungen.

Art. 27

Vermögensschutz

1) Die Wertpapierfirma, die Kunden gehörende Finanzinstrumente hält, hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um deren Eigentumsrechte, insbesondere für den Fall der Insolvenz der Wertpapierfirma, an diesen Finanzinstrumenten zu schützen und zu verhindern, dass die Finanzinstrumente eines Kunden ohne dessen ausdrückliche Zustimmung für eigene Rechnung verwendet werden.

2) Soweit die Wertpapierfirma Kunden gehörende Gelder hält, hat sie auch geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Rechte der Kunden zu schützen und, ausser im Falle von Banken oder EWR-Kreditinstituten, zu verhindern, dass die Gelder der Kunden für eigene Rechnung verwendet werden.

3) Die Wertpapierfirma darf keine Finanzsicherheiten in Form von Rechtsübertragungen mit nicht professionellen Anlegern zur Besicherung oder Deckung bestehender, künftiger, tatsächlicher, möglicher oder voraussichtlicher Verpflichtungen der Kunden abschliessen.

4) Die Regierung regelt das Nähere im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden mit Verordnung.

E. Genehmigungs- und meldepflichtige Änderungen

Art. 28

Grundsatz

1) Einer vorgängigen Genehmigung durch die FMA bedürfen:

  • a) jede personelle Änderung der Geschäftsleitung, des Leitungsorgans sowie der Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft;
  • b) jede Änderung der Statuten, der Geschäftsreglemente, die den Geschäftskreis, das Eigenkapital oder die Organisation betreffen, sowie jede Änderung des Geschäftsplans; und
  • c) jede Änderung des Sitzes oder der Hauptverwaltung der Wertpapierfirma.

2) Einer vorgängigen Meldung an die FMA bedürfen:

  • a) wichtige Änderungen von Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1;
  • b) jede Auslagerung von kritischen und wesentlichen betrieblichen Aufgaben im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565[^23] sowie deren Änderung; und
  • c) der Beschluss über die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft.

3) Der FMA sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um die Änderungen nach Abs. 1 und 2 umfassend zu beurteilen und sich zu vergewissern, dass sämtliche Zulassungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Eintragungen ins Handelsregister sind in Fällen nach Abs. 1 erst nach Genehmigung durch die FMA zulässig.

4) Die Wertpapierfirma hat den Wegfall einer Zulassungsvoraussetzung unverzüglich der FMA schriftlich zu melden.

5) Die Regierung kann das Nähere über genehmigungs- und meldepflichtige Änderungen mit Verordnung regeln.

III. Anforderungen für die Ausübung der Tätigkeit

A. Allgemeines

Art. 29

Geheimhaltungspflicht

1) Die Mitglieder der Organe der Wertpapierfirma, Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft und ihre Mitarbeiter oder sonst für solche Unternehmen tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.

2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Gerichten, Strafverfolgungsbehörden, der Stabsstelle FIU, den anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der Sicherungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz und den Aufsichtsorganen.

Art. 30

Verarbeitung personenbezogener Daten

Eine Wertpapierfirma darf personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, zum Zwecke der Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen und/oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten unter Beachtung der Datenschutzgesetzgebung verarbeiten, soweit dies für die Erbringung oder Ausübung dieser Dienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten erforderlich ist.

Art. 31

Bezeichnungsschutz und Firma

1) Bezeichnungen, die eine Tätigkeit als Wertpapierfirma vermuten lassen, dürfen in der Firma sowie in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Unternehmen verwendet werden, die eine Zulassung als Wertpapierfirma haben.

2) Die Firma bedarf der Genehmigung der FMA aus aufsichtsrechtlicher Sicht. Sie darf nicht irreführend sein, insbesondere dürfen keine falschen Vermutungen betreffend den Tätigkeitsbereich der Wertpapierfirma hervorgerufen werden.

B. Interne Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung

1. Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals und interne Risikobewertung

Art. 32

Internes Kapital und liquide Aktiva

1) Wertpapierfirmen haben über solide, wirksame und umfassende Regelungen, Strategien und Verfahren zu verfügen, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können, um sich gegen tatsächliche oder potenzielle Risiken gegenüber anderen und dem eigenen Unternehmen abzusichern.

2) Die Regelungen, Strategien und Verfahren nach Abs. 1 sind regelmässig zu überprüfen und müssen mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte der betreffenden Wertpapierfirma angemessen und verhältnismässig sein.

3) Die FMA kann kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen vorschreiben, die Anforderungen nach diesem Artikel in dem Umfang, den die FMA für angemessen hält, einzuhalten.

4) Die Regierung kann das Nähere über das interne Kapital und die liquiden Aktiva, insbesondere die Regelungen, Strategien und Verfahren nach Abs. 1 und die Kriterien, nach denen diese von Wertpapierfirmen nach Abs. 3 einzuhalten sind, mit Verordnung regeln.

2. Unternehmensführung, Risikomanagement und Vergütung

Art. 33

Anwendungsbereich

1) Dieser Unterabschnitt findet mit Ausnahme von Art. 37 Abs. 1 Bst. a, c und d sowie Abs. 2 bis 5 keine Anwendung auf kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen.

2) Erfüllt eine Wertpapierfirma, die zuvor nicht alle Bedingungen als keine kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma erfüllt hat, diese in der Folge, so findet dieser Unterabschnitt mit Ausnahme von Art. 37 Abs. 1 Bst. a, c und d sowie Abs. 2 bis 5 auf sie nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum, zu dem alle Bedingungen erfüllt sind, keine Anwendung mehr, sofern die Wertpapierfirma:

  • a) alle Bedingungen nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ununterbrochen während dieses Zeitraums erfüllt; und
  • b) die FMA entsprechend schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.

3) Erfüllt eine Wertpapierfirma nicht mehr alle Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma, teilt sie dies der FMA unverzüglich mit. Sie hat innerhalb von zwölf Monaten ab der neuen Einstufung die Bestimmungen dieses Unterabschnitts einzuhalten.

4) Eine Wertpapierfirma wendet die Bestimmungen nach Art. 40 auf die Vergütung für erbrachte Dienstleistungen oder auf die Leistung in dem Geschäftsjahr an, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die Einstufung nach Abs. 3 erfolgt ist.

5) In Fällen, in denen dieser Unterabschnitt anzuwenden ist und Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 über den Gruppenkapitaltest angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts für Wertpapierfirmen auf Einzelbasis.

6) In Fällen, in denen dieser Unterabschnitt gilt und die aufsichtliche Konsolidierung nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts für Wertpapierfirmen sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis.

7) Abweichend von Abs. 6 findet dieser Unterabschnitt keine Anwendung auf Tochterunternehmen, die in eine konsolidierte Lage einbezogen sind und ihren Sitz in Drittstaaten haben, sofern das Mutterunternehmen im EWR der FMA gegenüber nachweisen kann, dass die Anwendung dieses Unterabschnitts nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittstaates, in dem diese Tochterunternehmen ihren Sitz haben, rechtswidrig wäre.

Art. 34

Interne Unternehmensführung

1) Wertpapierfirmen haben über solide Regelungen für die Unternehmensführung zu verfügen, die zweckdienlich sind und der Art, dem Umfang und der Komplexität der ihren Geschäftsmodellen entsprechenden Risiken und ihren Geschäften Rechnung tragen. Dazu zählen:

  • a) eine klare Organisationsstruktur mit genau definierten, transparenten und widerspruchsfreien Zuständigkeiten;
  • b) wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen;
  • c) angemessene interne Kontrollmechanismen, einschliesslich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren; und
  • d) eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist.

2) Bei der Festlegung der Regelungen nach Abs. 1 sind die Kriterien nach Art. 36 bis 41 zu berücksichtigen.

Art. 35

Länderspezifische Berichterstattung

1) Wertpapierfirmen, deren Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen ihren Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat haben und Finanzinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, haben jährlich die folgenden Angaben, aufgeschlüsselt nach EWR-Mitgliedstaaten und Drittstaaten, offenzulegen:

  • a) die Firma, die Art der Tätigkeiten und den Standort aller Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen;
  • b) den Umsatz;
  • c) die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten;
  • d) den Gewinn oder Verlust vor Steuern;
  • e) die Steuern auf Gewinn oder Verlust; und
  • f) die erhaltenen staatlichen Beihilfen.

2) Die Angaben nach Abs. 1 sind im Einklang mit dem Wirtschaftsprüfergesetz zu prüfen und, soweit möglich, dem Jahresbericht oder gegebenenfalls dem konsolidierten Jahresbericht der Wertpapierfirma beizufügen.

3) Die Regierung kann das Nähere über die Offenlegungspflichten, insbesondere zum Inhalt und zu den Fristen, mit Verordnung regeln.

Art. 36

Funktion des Leitungsorgans im Risikomanagement

1) Das Leitungsorgan der Wertpapierfirma hat die Strategien und Grundsätze für die Risikobereitschaft der Wertpapierfirma sowie für die Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken, denen sie ausgesetzt ist oder sein könnte, einschliesslich der Risiken aus dem makroökonomischen Umfeld und ihres Geschäftszyklus zu genehmigen und regelmässig zu überprüfen.

2) Das Leitungsorgan hat der Erörterung der Aufgaben nach Abs. 1 ausreichend Zeit zu widmen und ausreichend Ressourcen für die Steuerung aller wesentlichen Risiken, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist, bereitzustellen.

3) Wertpapierfirmen legen Berichterstattungspflichten fest, durch die dem Leitungsorgan alle wesentlichen Risiken und Risikomanagementgrundsätze sowie allfällige diesbezügliche Änderungen zur Kenntnis gebracht werden.

4) Wertpapierfirmen, deren bilanzielle und ausserbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt den Gegenwert von 100 Millionen Euro überschritten haben, müssen einen Risikoausschuss einrichten, der sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt. Die Mitglieder des Risikoausschusses nehmen bei der betreffenden Wertpapierfirma keine Führungsaufgaben wahr und besitzen für die vollständige Erfassung, Steuerung und Überwachung von Risikostrategie und Risikobereitschaft die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen. Die allgemeine Verantwortung für Risikostrategien und -grundsätze bleibt beim Leitungsorgan.

5) Zu den Aufgaben des Risikoausschusses nach Abs. 4 zählen:

  • a) die Beratung des Leitungsorgans zur aktuellen und künftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie der Wertpapierfirma; und
  • b) die Unterstützung des Leitungsorgans bei der Beaufsichtigung der Umsetzung der Risikostrategie durch die Geschäftsleitung.

6) Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und der Risikoausschuss, sofern ein solcher eingerichtet wurde, haben Zugang zu Informationen über die Risiken, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder sein könnte.

Art. 37

Behandlung von Risiken

1) Wertpapierfirmen haben über solide Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zu verfügen, mit denen sie folgende Aspekte ermitteln, messen, steuern und überwachen können:

  • a) wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für den Kunden sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel;
  • b) wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für den Markt sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel;
  • c) wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für die Wertpapierfirma, insbesondere solchen, durch die die verfügbaren Eigenmittel aufgebraucht werden könnten;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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