Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz; WPFG)
4) Sie stellt der ESMA, der EBA, dem ESRB und der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, der dazu erlassenen Verordnungen sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014, (EU) 2019/2033 und (EU) 2022/858 erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Art. 82
Gemeinsamer Kundenschutz und Gewährleistung der Finanzstabilität
1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben berücksichtigt die FMA in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten sowie im EWR insgesamt, insbesondere in Krisensituationen, und stützt sich dabei auf die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen.
2) Die FMA übermittelt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich sämtliche Informationen und Erkenntnisse über etwaige von einer Wertpapierfirma ausgehenden Probleme und Risiken hinsichtlich des Kundenschutzes oder der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat, die sie im Rahmen der Beaufsichtigung der Tätigkeiten einer Wertpapierfirma erkannt hat.
3) Sie reagiert auf die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates bereitgestellten Informationen, indem sie alle Massnahmen ergreift, die zur Vermeidung oder Beseitigung von Schwierigkeiten und Risiken hinsichtlich des Kundenschutzes oder der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat, notwendig sind. Auf Ersuchen erläutert die FMA den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates im Einzelnen, wie sie die bereitgestellten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt hat.
4) Ist die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates nach Übermittlung der Informationen und Erkenntnissen nach Abs. 2 der Ansicht, dass die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten die notwendigen Massnahmen nach Abs. 3 nicht ergriffen haben, kann die FMA nach vorgängiger Unterrichtung der zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EBA und der ESMA geeignete Massnahmen zum Schutz der Kunden, denen Dienstleistungen erbracht werden, oder zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems ergreifen. Zu diesen Massnahmen gehört auch die Möglichkeit, der betreffenden Wertpapierfirma neue Geschäfte in Liechtenstein zu untersagen.
5) Die FMA kann die Fälle, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere ein Ersuchen um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oder die FMA mit den ergriffenen Massnahmen nicht einverstanden ist, nach Art. 19 der Verordnung (EU) 1093/2010 an die EBA oder an die EFTA-Überwachungsbehörde, wenn ausschliessliche EFTA-Staaten betroffen sind, verweisen.
6) Für die Prüfung der Voraussetzung nach Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) 2019/2033 kann die FMA bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates eines Clearingmitglieds die Übermittlung von Informationen über das Einschussmodell und die Parameter anfordern, die zur Berechnung der für die betreffende Wertpapierfirma geltenden Einschussanforderungen verwendet werden.
Art. 83
Gegenseitige Verdachtsmitteilungen
1) Hat die FMA begründeten Anlass zur Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates gegen Art. 5 bis 22 der Richtlinie (EU) 2014/65/EU, die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 bzw. (EU) 2019/2033 verstossen oder verstossen haben, so teilt die FMA diesen Umstand der zuständigen Behörde und der ESMA so genau wie möglich mit.
2) Teilt eine zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates der FMA die begründete Vermutung mit, dass ein Unternehmen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 bzw. (EU) 2019/2033 verstösst oder verstossen hat, so hat die FMA die geeigneten Massnahmen gegen dieses Unternehmen zu ergreifen. Die FMA unterrichtet die benachrichtigende Behörde und die ESMA über die ergriffenen Massnahmen und das Verfahren.
Art. 84
Überwachung, Überprüfung vor Ort und Ermittlungen
1) Die zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates kann die FMA in aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen.
2) Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so wird sie im Rahmen ihrer Befugnisse und unter Wahrung von Art. 85 Abs. 1 tätig, indem sie:
- a) die Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt;
- b) der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet; oder
- c) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet.
3) Werden Überprüfungen vor Ort oder Ermittlungen nicht durch die FMA selbst vorgenommen, können Mitarbeiter der FMA die Prüfer der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates oder von ihr Beauftragte begleiten.
4) In Bezug auf Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates nach vorheriger Unterrichtung der FMA, selbst oder durch ihre Beauftragten, die für die Aufsicht erforderlichen Informationen, insbesondere die Informationen nach Art. 85 Abs. 2, vor Ort überprüfen und Inspektionen solcher Zweigniederlassungen vornehmen.
5) Im Falle von Wertpapierfirmen, die Fernmitglieder oder -teilnehmer eines geregelten Marktes sind, kann sich die FMA direkt an diese wenden, wobei sie die zuständige Behörde des EWR-Mitgliedstaates davon in Kenntnis setzt, in dem das Fernmitglied oder der Fernteilnehmer seinen Sitz hat.
6) Die FMA ist zu aufsichtlichen Zwecken befugt, Tätigkeiten von Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat im Einzelfall vor Ort nachzuprüfen und zu inspizieren sowie Informationen über deren Tätigkeiten einzufordern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Sachverständige damit zu beauftragen, wenn dies für die Stabilität des Finanzsystems zweckdienlich ist.
7) Vor der Durchführung von Nachprüfungen und Inspektionen nach Abs. 6 konsultiert die FMA die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates. Nach der Durchführung der Nachprüfungen und Inspektionen übermittelt die FMA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die erlangten Informationen und die Erkenntnisse, die für die Risikobewertung hinsichtlich der Wertpapierfirma zweckdienlich sind.
8) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen.
9) Soweit ein Ersuchen der FMA nach Abs. 8 oder nach Art. 85 Abs. 4 zurückgewiesen wird oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu einer Reaktion der ersuchten Behörde geführt hat, kann die FMA die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde mit diesem Fall befassen.
Art. 85
Informationsaustausch
1) Die FMA übermittelt einer ersuchenden zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates unverzüglich alle Informationen, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben nach den Richtlinien 2014/65/EU und (EU) 2019/2034 sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 benötigt, wenn:
- a) die Empfänger bzw. die beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen Behörden einer der in Art. 56 geregelten gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterstehen;
- b) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für finanzmarktaufsichtsrechtliche Belange, insbesondere die Aufsicht über Wertpapierfirmen, verwendet werden; und
- c) bei Informationen, die aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörde, die diese Information mitgeteilt hat, vorliegt und gewährleistet ist, dass diese gegebenenfalls nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat.
2) Informationen nach Abs. 1 sind insbesondere Informationen über:
- a) die Verwaltungs- und Eigentumsstruktur der Wertpapierfirma;
- b) die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen durch die Wertpapierfirma;
- c) die Einhaltung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Konzentrationsrisiko und der Anforderungen an die Liquiditätsdeckung der Wertpapierfirma;
- d) die Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie über interne Kontrollmechanismen der Wertpapierfirma;
- e) andere relevante Faktoren, die das von der Wertpapierfirma ausgehende Risiko beeinflussen können.
3) Die FMA hat bei der Übermittlung von Informationen anzugeben:
- a) welche der übermittelten Informationen als vertraulich zu betrachten sind und unter das Amtsgeheimnis fallen und damit nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung bekannt gegeben werden dürfen; sowie
- b) für welche Zwecke die übermittelten Informationen verwendet werden dürfen.
4) Die FMA kann die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten um Übermittlung aller Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 notwendig sind. Die erhaltenen Informationen darf sie an das Landgericht, die Staatsanwaltschaft sowie die Stabsstelle FIU weiterleiten. Die FMA hat unverzüglich die zuständige Behörde, welche die Informationen übermittelt hat, darüber zu unterrichten. Ausser in gebührend begründeten Fällen darf sie diese Informationen nur unter sinngemässer Wahrung von Abs. 1 Bst. d an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben.
5) Die Behörden, Stellen und Personen nach Abs. 4, die vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:
- a) zur Überwachung der in diesem Gesetz sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 festgelegten aufsichtsrechtlichen Vorschriften;
- b) zur Überwachung der Ausübung der Tätigkeit, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen;
- c) zur Überwachung des reibungslosen Funktionierens der Handelsplätze;
- d) zur Verfolgung und Ahndung von Vergehen nach Art. 93 und Übertretungen nach Art. 94;
- e) im Rahmen von Verwaltungsverfahren über die Anfechtung von Entscheidungen der FMA nach Art. 91; oder
- f) im Rahmen aussergerichtlicher Verfahren für Anlegerbeschwerden nach Art. 92.
6) Andere Behörden und andere natürliche und juristische Personen, die nach diesem Gesetz sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 vertrauliche Informationen erhalten, verwenden diese Informationen ausschliesslich für die von der FMA ausdrücklich vorgesehenen Zwecke oder im Einklang mit liechtensteinischem Recht.
7) Dieser Artikel sowie Art. 56 und 88 stehen dem nicht entgegen, dass die FMA der ESMA, der EBA, dem ESRB, der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungs- und Abwicklungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermittelt.
Art. 86
Ablehnung der Zusammenarbeit
1) Die FMA kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Überwachung nach Art. 84 oder auf Austausch von Informationen nach Art. 85 nur ablehnen, wenn:
- a) aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem inländischen Gericht anhängig ist;
- b) in Liechtenstein gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist; oder
- c) dadurch die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen Liechtensteins verletzt werden.
2) Im Falle einer Ablehnung teilt die FMA dies der ersuchenden zuständigen Behörde mit und informiert sie über den Grund der Ablehnung.
Art. 87
Konsultation zwischen den Behörden vor Zulassungserteilung
1) Die FMA konsultiert vor der Erteilung einer Zulassung die zuständigen Behörden des anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaates, wenn die Wertpapierfirma:
- a) Tochterunternehmen einer in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, eines EWR-Kreditinstituts oder eines in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassenen Marktbetreibers ist;
- b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma oder eines EWR-Kreditinstituts ist; oder
- c) von natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, die zugleich eine in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma oder ein EWR-Kreditinstitut kontrollieren.
2) Die FMA konsultiert vor der Erteilung einer Zulassung die zuständige Behörde des für die Überwachung von EWR-Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen zuständigen EWR-Mitgliedstaates, wenn die Wertpapierfirma:
- a) Tochterunternehmen eines EWR-Kreditinstituts oder eines im EWR zugelassenen Versicherungsunternehmens ist;
- b) Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines EWR-Kreditinstituts oder eines im EWR zugelassenen Versicherungsunternehmens ist; oder
- c) von natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, die zugleich ein EWR-Kreditinstitut oder ein in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen kontrollieren.
3) Die FMA konsultiert die zuständigen Behörden nach Abs. 1 und 2 insbesondere hinsichtlich der Überprüfung der Eignung der Aktionäre oder Gesellschafter sowie des Leumunds und der Erfahrung der Personen, die die Geschäfte eines anderen Unternehmens derselben Gruppe tatsächlich leiten, und ersucht um Übermittlung aller diesbezüglicher Informationen.
4) Wird die FMA von den zuständigen Behörden nach Abs. 1 und 2 konsultiert, übermittelt sie ihrerseits alle Informationen nach Abs. 3, die für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.
Art. 88
Sicherungsmassnahmen
1) Hat die FMA klare und nachweisliche Gründe zur Annahme, dass eine in Liechtenstein im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätige Wertpapierfirma oder eine Wertpapierfirma mit einer Zweigniederlassung in Liechtenstein gegen die Vorschriften nach der Richtlinie 2014/65/EU verstösst, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit, sofern der FMA nicht die Aufsichtszuständigkeit übertragen ist.
2) Verhält sich die Wertpapierfirma trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ergriffenen Massnahmen, oder weil diese Massnahmen unzureichend sind, weiterhin auf eine Art und Weise, die den Interessen der Kunden in Liechtenstein oder dem ordnungsgemässen Funktionieren der Märkte eindeutig abträglich ist, ergreift die FMA nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EBA und der ESMA die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Kunden und des ordnungsgemässen Funktionierens der Märkte. Zu diesen Massnahmen gehört auch die Möglichkeit, der betreffenden Wertpapierfirma neue Geschäfte in Liechtenstein zu untersagen.
3) Stellt die FMA fest, dass eine Wertpapierfirma mit Zweigniederlassung in Liechtenstein die Vorschriften dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen oder der bestehenden Geschäftsreglemente (Satzungen, Weisungen etc.) nicht beachtet, so fordert sie die betreffende Wertpapierfirma auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.
4) Kommt die Wertpapierfirma der Aufforderung nach Abs. 3 nicht nach, so trifft die FMA alle geeigneten Massnahmen, damit die betreffende Wertpapierfirma die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Massnahmen ist den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates mitzuteilen.
5) Verletzt die Wertpapierfirma trotz der von der FMA getroffenen Massnahmen weiterhin die Vorschriften nach Abs. 3, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates geeignete Massnahmen ergreifen, um weitere Verstösse zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie der Wertpapierfirma auch neue Geschäfte in Liechtenstein untersagen. Die FMA hat die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA von diesen Massnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
6) Jede Massnahme nach diesem Artikel, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit einer Wertpapierfirma beinhaltet, ist ordnungsgemäss zu begründen und der betreffenden Wertpapierfirma mitzuteilen.
7) Kommen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates ihren Pflichten zur Beendigung des Verstosses nicht unverzüglich nach oder sind die getroffenen Massnahmen unzureichend, kann die FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die EFTA-Überwachungsbehörde oder die ESMA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Unterstützung ersuchen.
3. Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten
Art. 89
Zusammenarbeit und Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten
1) Die FMA arbeitet zum Zweck der Ausübung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz oder den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort, bei Ermittlungen oder beim Informationsaustausch sowie mit den Zentralbanken von Drittstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden unter sinngemässer Anwendung der Art. 84 bis 86 eng zusammen.
2) Die FMA kann mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten Kooperationsvereinbarungen über die Ausübung aufsichtsrechtlicher Aufgaben und den Informationsaustausch abschliessen, wenn:
- a) für die Weitergabe von Informationen eine zumindest nach Art. 56 gleichwertige Geheimhaltungspflicht besteht;
- b) der Informationsaustausch der Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden dient; und
- c) im Hinblick auf die Weiterleitung von personenbezogenen Daten die Datenschutzgesetzgebung eingehalten wird.
3) Die FMA kann ferner Kooperationsvereinbarungen mit Behörden, Stellen und natürlichen Personen von Drittstaaten abschliessen, die zuständig sind für:
- a) die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, sonstigen Finanzinstituten, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, UCITS-Verwaltungsgesellschaften, Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) oder Finanzmärkten, einschliesslich von durch die ESMA nach Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien;
- b) die Durchführung von Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnlichen Verfahren bei Wertpapierfirmen;
- c) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse die Pflichtprüfung der Rechnungslegung von Kreditinstituten, sonstigen Finanzinstituten, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen vorzunehmen oder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Entschädigungssysteme zu verwalten;
- d) die Beaufsichtigung der an der Abwicklung und Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen;
- e) die Beaufsichtigung der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten vornehmen;
- f) die Beaufsichtigung der an den Märkten für Emissionszertifikate tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Spotmärkte.
4) Kooperationsvereinbarungen der FMA nach Abs. 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Regierung.
5) Stammen die Informationen aus einem anderen EWR-Mitgliedstaat, so dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese übermittelt haben, und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Behörden die Zustimmung gegeben haben, weitergegeben werden. Dies gilt auch für Informationen, die von den zuständigen Behörden eines Drittstaates übermittelt werden.
6) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten nach Art. 26b Abs. 3 und 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
VII. Sanierung und Liquidation sowie grenzüberschreitende Konkursverfahren
Art. 90
Anwendbares Recht
Die Art. 190 bis 243 des Bankengesetzes finden im Hinblick auf die Sanierung und Liquidation sowie das grenzüberschreitende Konkursverfahren von Wertpapierfirmen und deren Zweigniederlassungen in anderen EWR-Mitgliedstaaten sinngemäss Anwendung.
VIII. Rechtsschutz
Art. 91
Rechtsmittel und Verfahren
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Wird über einen vollständigen Antrag auf Erteilung einer Zulassung als Wertpapierfirma nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
3) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
4) Im Interesse und/oder auf Initiative der Kunden stehen dem Amt für Volkswirtschaft sämtliche Rechtsmittel und -behelfe zur Verfügung, um dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie die Ausübung von Anlagetätigkeiten angewandt werden.
5) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege und des Verwaltungsstrafgesetzes Anwendung.[^28]
Art. 92
Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
1) Die Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich ist als AS-Stelle nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes für die aussergerichtliche Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und Wertpapierfirmen über die erbrachten bzw. ausgeübten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen zuständig.
2) Sie hat zur Aufgabe, in Streitigkeiten zwischen Kunden und Wertpapierfirmen auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
3) Sie hat auch Beschwerden von Organisationen, die sich landesweit und statutengemäss dem Konsumentenschutz oder anderen Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen betreffenden Themen widmen, entgegenzunehmen und zu behandeln.
4) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
5) Im Übrigen findet das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz Anwendung.
IX. Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen
Art. 93
Vergehen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer:
- a) als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für eine Wertpapierfirma, Investmentholdinggesellschaft, gemischte Finanzholdinggesellschaft oder anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler, Beobachter oder Kommissär die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten versucht;
- b) entgegen Art. 5 ohne Zulassung eine Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder Nebendienstleistung erbringt bzw. ausübt.
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer:
- a) ohne Anerkennung nach Art. 50 als anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder anerkannter Wirtschaftsprüfer für eine Wertpapierfirma tätig ist;
- b) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Unterlagen und Belege nicht aufbewahrt.
3) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.
4) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
5) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 und 2 auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 94
Übertretungen
1) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 2 und 3 bestraft, wer:
-
- die mit der Zulassung verbundenen Auflagen verletzt;
-
- die Zulassungsvoraussetzungen entgegen Art. 6 Abs. 2 nicht dauernd einhält;
-
- die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;
-
- gegen die Vorschriften über die Geschäftsleitung nach Art. 13, das Leitungsorgan nach Art. 14 oder die Unternehmensführung und -kontrolle nach Art. 15 verstösst;
-
- die Meldepflichten betreffend den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung nach Art. 18 Abs. 1 oder die jährliche Berichterstattung nach Art. 18 Abs. 3 verletzt oder entgegen Art. 18 Abs. 5 die Stimmrechte ausübt;
-
- die organisatorischen Anforderungen nach Art. 21 bis 27 nicht einhält;
-
- den Genehmigungs- oder Meldepflichten nach Art. 28 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben macht;
-
- verbotswidrig Bezeichnungen nach Art. 31 verwendet, die eine Tätigkeit als Wertpapierfirma vermuten lassen;
-
- die Anforderungen betreffend die Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals und der liquiden Aktiva nach Art. 32 nicht einhält;
-
- nicht über solide Regelungen für die interne Unternehmensführung nach Art. 34 verfügt oder gegen die Offenlegungspflicht nach Art. 35 verstösst;
-
- gegen die Vorschriften zum Risikomanagement nach Art. 36 oder 37 verstösst;
-
- gegen die Vorschriften zur Vergütungspolitik nach Art. 38 bis 41 oder 42 Abs. 1 bis 3 verstösst;
-
- die periodischen Berichte nach Art. 43 Abs. 2 und 3 nicht vorschriftsgemäss erstellt oder nicht oder nicht fristgerecht einreicht;
-
- die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Prüfung durch eine von der Wertpapierfirma unabhängige und von der FMA nach Art. 50 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Ganzen oder bezogen auf einzelne Bereiche nach Art. 44 nicht durchführen lässt;
-
- der FMA oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. dem Wirtschaftsprüfer falsche Auskünfte erteilt oder seine Pflichten gegenüber dieser bzw. diesem nicht erfüllt;
-
- gegen die Vorlagepflichten im Rahmen des Anzeigeverfahrens zum freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 45 Abs. 2, die Pflicht zur Einhaltung des Zeitpunktes nach Art. 45 Abs. 4 oder die Informationspflichten nach Art. 45 Abs. 5 verstösst;
-
- gegen die Vorlagepflichten im Rahmen des Anzeigeverfahrens zur Niederlassungsfreiheit nach Art. 47 Abs. 2 oder die Informationspflicht nach Art. 47 Abs. 6 verstösst;
-
- als Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat entgegen Art. 46 oder 48 in Liechtenstein Dienstleistungen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit über eine Zweigniederlassung erbringt;
-
- als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Wirtschaftsprüfer ihre bzw. seine Pflichten nach Art. 51 und 52 verletzt, insbesondere im Prüfungsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an die Wertpapierfirma unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet;
-
- die von der FMA vorgeschriebenen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Art. 64 nicht erfüllt;
-
- die von der FMA vorgeschriebenen besonderen Liquiditätsanforderungen nach Art. 66 nicht erfüllt;
-
- den von der FMA vorgeschriebenen besonderen Publizitätsanforderungen nach Art. 68 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
-
- als Investmentholdinggesellschaft, gemischte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft oder deren verantwortlicher Geschäftsleiter gegen die Vorschriften nach Art. 76 und 77 verstösst;
-
- als Wertpapierfirma gegen die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstösst, indem sie:
- a) die Geschäfte mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten betreibt, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, das Volumen und den Kurs dieser Geschäfte sowie den Zeitpunkt ihres Abschlusses entgegen Art. 20 Abs. 1 oder 1a nicht veröffentlicht;[^29]
- b) entgegen Art. 20 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die veröffentlichten Informationen und die Fristen, innerhalb deren sie zu veröffentlichen sind, den festgelegten Anforderungen und technischen Regulierungsstandards genügen;
- c) gegen die Meldepflichten von Geschäften nach Art. 26 verstösst;
- d) entgegen Art. 31 Abs. 3 keine vollständigen und genauen Aufzeichnungen über Geschäfte, die nicht bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfasst oder gemeldet werden, führt oder der FMA bzw. der ESMA nicht zur Verfügung stellt;[^30]
- e) gegen eine Beschränkung oder ein Verbot der EFTA-Überwachungsbehörde oder der FMA hinsichtlich der Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen oder von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen mit bestimmten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis nach Art. 40 bis 42 verstösst;[^31]
-
- als Wertpapierfirma gegen die Verordnung (EU) 2019/2033 verstösst, indem sie:
- a) die Eigenmittelanforderungen nach Art. 11 nicht einhält;
- b) entgegen Art. 11 Abs. 4 die Unterschreitung oder die erwartete Unterschreitung der Eigenmittelanforderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt oder falsche Angaben macht;
- c) die festgelegten Obergrenzen im Fall eines Konzentrationsrisikos nach Art. 37, unbeschadet Art. 38 und 39, nicht beachtet;
- d) wiederholt oder dauerhaft nicht über liquide Aktiva nach Art. 43 verfügt und keine Genehmigung der FMA zur vorübergehenden Herabsetzung der Liquiditätsanforderungen nach Art. 44 eingeholt hat;
- e) die nach Teil 6 vorgeschriebenen Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig offenlegt oder falsche Angaben macht;
- f) die Meldungen nach Art. 54 nicht oder nicht fristgerecht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht;
-
- Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel der Wertpapierfirma sind, sofern solche Zahlungen nach Art. 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;
-
- ohne besondere Genehmigung eine Tätigkeit nach Art. 8 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858 ausübt;
-
- einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung oder Anordnung der FMA nicht nachkommt;
-
- einer Aufforderung zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungsverfahren der FMA nicht nachkommt;
-
- gegen Vorschriften nach den aufgrund der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 oder (EU) 2019/2033 und der Richtlinien 2014/65/EU oder (EU) 2019/2034 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakte verstösst.
2) Die Busse nach Abs. 1 beträgt vorbehaltlich Abs. 3:
- a) bei juristischen Personen bis zu 1 000 000 Franken;
- b) bei natürlichen Personen bis zu 500 000 Franken.
3) Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstössen beträgt die Busse nach Abs. 1:
- a) bei juristischen Personen bis zu 6 200 000 Franken oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes, einschliesslich des Bruttoertrags des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes bzw. den Betrag von 6 200 000 Franken übersteigt;
- b) bei natürlichen Personen bis zu 6 200 000 Franken oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoss gezogenen Nutzens, einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag den Betrag von 6 200 000 Franken übersteigt.
4) Die FMA kann den aus einem Verstoss gezogenen Nutzen nach Abs. 3 schätzen, wenn dieser nicht ermittelt oder berechnet werden kann.
5) Wenn es sich bei der in Abs. 3 Bst. a genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.
6) Die FMA hat Bussen nach Abs. 2 Bst. a oder Abs. 3 Bst. a gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 1 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
- a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
- b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
- c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
7) Für Übertretungen nach Abs. 1, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 6 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
8) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 6 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 7 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
9) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 und 3 auf die Hälfte herabgesetzt.
10) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 95
Verwaltungsmassnahmen
Die FMA kann im Falle von Verstössen nach Art. 93 und 94 unbeschadet sonstiger Befugnisse nach Art. 58 folgende Verwaltungsmassnahmen ergreifen:
- a) die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen oder juristischen Person, die für den Verstoss verantwortlich ist, und der Art des Verstosses nach Art. 97;
- b) die Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person die Verhaltensweisen, die dem Gesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014, (EU) 2019/2033 und (EU) 2022/858 zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
- c) ein vorübergehendes oder, bei wiederholten schweren Verstössen, dauerhaftes Verbot für das verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung der Wertpapierfirma oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Wertpapierfirmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
- d) den Entzug der Zulassung der Wertpapierfirma.
Art. 96
Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen und Verwaltungsmassnahmen nach Art. 93 bis 95 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
- a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
-
- dessen Schwere und Dauer;
-
- die erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
-
- Dritten entstandene Verluste, soweit bezifferbar;
-
- mögliche systemrelevante Auswirkungen;
- b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere:
-
- den Grad an Verantwortung;
-
- die Finanzkraft, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen einer natürlichen Person ablesen lässt;
-
- die Kooperationsbereitschaft mit den zuständigen Behörden;
-
- frühere Verstösse und eine Wiederholungsgefahr.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 97
Veröffentlichung von Bussen und Verwaltungsmassnahmen sowie Information der ESMA und EBA
1) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen wegen Verwaltungsübertretungen nach Art. 94 und Verwaltungsmassnahmen nach Art. 95 unverzüglich auf ihrer Internetseite, nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 56 dar. Die Veröffentlichung enthält:
- a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und
- b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen welche die Busse oder Verwaltungsmassnahme verhängt wurde.
2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Bussen und Verwaltungsmassnahmen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form oder sieht gänzlich von einer Veröffentlichung ab, wenn die Offenlegung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, oder die anonyme Veröffentlichung:
- a) unter Berücksichtigung des Schadens für die betroffenen natürlichen oder juristischen Personen unverhältnismässig wäre; oder
- b) die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche oder verwaltungsbehördliche Ermittlungen gefährden würde.
3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Busse oder Verwaltungsmassnahme nach Wegfall der Gründe nach Abs. 1 veröffentlichen.
4) Die FMA stellt sicher, dass die Veröffentlichung mindestens fünf Jahre ab Veröffentlichung der Bussen oder Verwaltungsmassnahmen auf der Internetseite abrufbar ist. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde.
5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.
6) Die FMA informiert die ESMA bzw. EBA über rechtskräftig verhängte Bussen und Verwaltungsmassnahmen, insbesondere auch über jene Bussen und Massnahmen, die zwar verhängt, aber nicht bekanntgemacht wurden. Dies stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 56 dar. Die FMA übermittelt zudem jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle verhängten Bussen und Verwaltungsmassnahmen, einschliesslich anonymisierter und aggregierter Daten über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafgerichtlichen Strafen, sofern die FMA über diese Daten verfügt. Diese Verpflichtung gilt nicht für Massnahmen mit Ermittlungscharakter. Hat die FMA eine Busse oder eine Verwaltungsmassnahme der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig mit der Veröffentlichung darüber.
Art. 98
Verantwortlichkeit
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.
Art. 99
Meldung von Gesetzesverstössen
1) Die FMA hat über ein wirksames und verlässliches Meldesystem zu verfügen, in das über einen allgemein zugänglichen, sicheren Berichtsweg potenzielle oder tatsächliche Verstösse gegen dieses Gesetz, die dazu erlassenen Verordnungen sowie die Verordnungen (EU) Nr. 600/2014, (EU) 2019/2033 und (EU) 2022/858 gemeldet werden können.
2) Das Meldesystem umfasst zumindest:
- a) spezielle Verfahren für die Entgegennahme, Behandlung und Nachverfolgung der Meldungen über Verstösse, einschliesslich der Einrichtung sicherer Kommunikationswege;
- b) einen angemessenen Schutz für Mitarbeiter von Wertpapierfirmen, die innerhalb dieser Wertpapierfirmen begangene Verstösse melden, zumindest vor Vergeltungsmassnahmen, Diskriminierung und anderen Arten von unfairer Behandlung durch die Wertpapierfirma;
- c) den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung sowohl für die Person, die die Verstösse meldet, als auch für die natürliche Person, von der behauptet wird, sie sei für den Verstoss verantwortlich, es sei denn, eine Weitergabe der Informationen ist im Rahmen eines staatsanwaltlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens erforderlich.
3) Eine Meldung durch Mitarbeiter von Wertpapierfirmen an die FMA gilt nicht als Verstoss gegen eine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht und hat keine diesbezügliche Haftung der meldenden Person zur Folge.
4) Wertpapierfirmen benötigen angemessene Verfahren, über die Mitarbeiter Verstösse gegen dieses Gesetz, die dazu erlassenen Verordnungen und die Verordnungen (EU) Nr. 600/2014, (EU) 2019/2033 und (EU) 2022/858 intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
X. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 100
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen. Dabei berücksichtigt sie die Vorgaben, Standards und Verfahren der Europäischen Aufsichtsbehörden.
Art. 101
Übergangsbestimmungen
1) Für Wertpapierfirmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für die Erbringung oder Ausübung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten sowie Nebentätigkeiten nach Art. 15 des Bankengesetzes vom 21. Oktober 1992, LGBl. 1992 Nr. 108, bewilligt sind, gilt deren Bewilligung als Zulassung nach diesem Gesetz. Sie können ihre Tätigkeiten nach Massgabe dieses Gesetzes fortsetzen.
2) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet vorbehaltlich Abs. 3 das bisherige Recht Anwendung.
3) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Bewilligungsverfahren nach Art. 17 des Bankengesetzes vom 21. Oktober 1992, LGBl. 1992 Nr. 108, findet dieses Gesetz Anwendung.
Art. 102
Anwendbarkeit von EU-Rechtsvorschriften
1) Bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen gelten als nationale Rechtsvorschriften:
- a) die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU;
- b) die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014;
- c) die Durchführungsrechtsakte zu den EU-Rechtsvorschriften nach Bst. a und b.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eurlex.europa.eu veröffentlicht; er kann auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
Art. 103
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Februar 2025 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 1 Abs. 3 Bst. b und e tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033 in das EWR-Abkommen in Kraft.
3) Art. 3 Abs. 1 Bst. n tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2024 vom 2. Februar 2024 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.
Anhang 1
Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen sowie Finanzinstrumente
Anhang 2
Professionelle Kunden
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
953.12 Wertpapierfirmengesetz (WPFG)
II.
Übergangsbestimmung
In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz
gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
(Art. 3, 4, 25, 29 und 60)
- A. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten
Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sind folgende Tätigkeiten:
-
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrument(e) zum Gegenstand haben;
-
- Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden;
-
- Handel für eigene Rechnung;
-
- Portfolioverwaltung;
-
- Anlageberatung;
-
- Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;
-
- Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
-
- Betrieb eines MTF;
-
- Betrieb eines OTF.
- B. Nebendienstleistungen
Nebendienstleistungen sind folgende Tätigkeiten:
-
- Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschliesslich Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme der Bereitstellung und Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene ("zentrale Kontenführung") nach Abschnitt A Ziff. 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
-
- Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, sofern das kredit- oder darlehensgewährende Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist;
-
- Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen;
-
- Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen;
-
- Wertpapier- und Finanzanalyse oder sonstige Formen allgemeiner Empfehlungen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten betreffen;
-
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen;
-
- Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen nach Abschnitt A Ziff. 1 oder diesem Abschnitt betreffend den Basiswert der in Abschnitt C Ziff. 5 bis 7 und 10 enthaltenen Derivate, wenn diese mit der Erbringung der Wertpapier- oder der Nebendienstleistung in Zusammenhang stehen.
- C. Finanzinstrumente
Finanzinstrumente sind:
-
- übertragbare Wertpapiere;
-
- Geldmarktinstrumente;
-
- Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen;
-
- Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, ausserbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, Emissionszertifikate oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder finanzielle Messgrössen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;
-
- Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt;
-
- Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, vorausgesetzt, sie werden an einem geregelten Markt, über ein MTF oder über ein OTF gehandelt; ausgenommen davon sind über ein OTF gehandelte Energiegrosshandelsprodukte, die effektiv geliefert werden müssen;
-
- Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in Bst. f genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen;
-
- derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;
-
- finanzielle Differenzgeschäfte;
-
- Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, ausserbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messgrössen, die sonst nicht in diesem Abschnitt genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt, einem OTF oder einem MTF gehandelt werden;
-
- Emissionszertifikate, die aus Anteilen bestehen, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) anerkannt ist.
(Art. 4 und 49)
- A. Allgemeines
Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Um als professioneller Kunde angesehen zu werden, muss ein Kunde den Kriterien nach Abschnitt B genügen.
- B. Kategorien von professionellen Kunden
1) Folgende Rechtspersönlichkeiten werden in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente als professionelle Kunden angesehen:
- a) Rechtspersönlichkeiten, die zugelassen sein oder unter Aufsicht stehen müssen, um an den Finanzmärkten tätig werden zu können, insbesondere:
-
- Banken;
-
- Wertpapierfirmen;
-
- sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute;
-
- Versicherungsunternehmen;
-
- Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften;
-
- Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften;
-
- Warenhändler und Warenderivate-Händler;
-
- örtliche Anleger;
-
- sonstige institutionelle Anleger;
- b) grosse Unternehmen, die auf Unternehmensebene zwei der nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
-
- Bilanzsumme: 20 Millionen Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung;
-
- Nettoumsatz: 40 Millionen Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung;
-
- Eigenmittel: 2 Millionen Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung;
- c) nationale und regionale Regierungen, einschliesslich Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung auf nationaler oder regionaler Ebene, Zentralbanken, internationale und supranationale Einrichtungen wie die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und andere vergleichbare internationale Organisationen;
- d) andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschliesslich Einrichtungen, die die wertpapiermässige Verbriefung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.
2) Die Rechtspersönlichkeiten nach Abs. 1 werden als professionelle Kunden angesehen. Es muss ihnen allerdings möglich sein, eine Behandlung als nichtprofessioneller Kunde zu beantragen, bei der Wertpapierfirmen bereit sind, ein höheres Schutzniveau zu gewähren.
3) Handelt es sich bei dem Kunden einer Wertpapierfirma um ein Unternehmen nach Abs. 1, muss die Wertpapierfirma ihn vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen darauf hinweisen, dass er aufgrund der ihr vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, es sei denn, die Wertpapierfirma und der Kunde vereinbaren etwas anderes.
4) Die Wertpapierfirma muss den Kunden auch darüber informieren, dass er eine Änderung der vereinbarten Bedingungen beantragen kann, um sich ein höheres Schutzniveau zu verschaffen. Es obliegt dem als professioneller Kunde eingestuften Kunden, das höhere Schutzniveau zu beantragen, wenn er glaubt, die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht korrekt beurteilen oder steuern zu können.
5) Das höhere Schutzniveau wird dann gewährt, wenn ein als professioneller Kunde eingestufter Kunde eine schriftliche Übereinkunft mit der Wertpapierfirma dahingehend trifft, ihn im Sinne der geltenden Wohlverhaltensregeln nicht als professionellen Kunden zu behandeln. In dieser Übereinkunft wird festgelegt, ob diese für eine oder mehrere Dienstleistungen oder Geschäfte oder für eine oder mehrere Arten von Produkten oder Geschäften gilt.
- C. Kunden, die auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können
- 1. Einstufungskriterien
1) Anderen Kunden als den in Abschnitt B genannten, einschliesslich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, kommunaler Behörden und Gebietskörperschaften sowie individueller privater Anleger, kann es ebenfalls gestattet werden, auf das Schutzniveau zu verzichten, das von den Wohlverhaltensregeln geboten wird.
2) Wertpapierfirmen können die Kunden nach Abs. 1 als professionelle Kunden behandeln, sofern die nachstehend genannten einschlägigen Kriterien und Verfahren eingehalten werden. Bei diesen Kunden wird allerdings nicht davon ausgegangen, dass sie über Marktkenntnisse und -erfahrungen verfügen, die denen der Kunden nach Abschnitt B vergleichbar sind.
3) Eine Senkung des normalerweise von den Wohlverhaltensregeln gebotenen Schutzniveaus ist nur dann zulässig, wenn die Wertpapierfirma sich durch eine angemessene Beurteilung des Sachverstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse des Kunden davon vergewissert hat, dass dieser in Anbetracht der Art der geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen nach vernünftigem Ermessen in der Lage ist, Anlageentscheidungen zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht.
4) Der Eignungstest, der auf Manager und Führungskräfte von Unternehmen angewandt wird, die aufgrund von Finanzrichtlinien zugelassen sind, könnte als ein Beispiel für die Beurteilung des Sachverstands und der Kenntnisse angesehen werden. Im Falle kleiner Unternehmen wird die Person, die befugt ist, Geschäfte im Namen des Unternehmens zu tätigen, dieser Beurteilung unterzogen.
5) Die Beurteilung nach Abs. 3 und 4 muss ergeben, dass mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt werden:
- a) Der Kunde hat an dem relevanten Markt während der vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal zehn Geschäfte von erheblichem Umfang abgeschlossen.
- b) Das Finanzinstrument-Portfolio des Kunden, das definitionsgemäss Bardepots und Finanzinstrumente umfasst, übersteigt 500 000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung.
- c) Der Kunde ist oder war mindestens ein Jahr lang in einer beruflichen Position im Finanzsektor tätig, die Kenntnisse über die geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen voraussetzt.
- 2. Verfahren
1) Die Kunden nach Unterabschnitt 1 können nur dann auf den Schutz durch die Wohlverhaltensregeln verzichten, wenn folgendes Verfahren eingehalten wird:
- a) Sie müssen der Wertpapierfirma schriftlich mitteilen, dass sie generell oder in Bezug auf eine bestimmte Wertpapierdienstleistung oder ein bestimmtes Wertpapiergeschäft oder in Bezug auf eine bestimmte Art von Geschäft oder Produkt als professioneller Kunde behandelt werden möchten.
- b) Die Wertpapierfirma muss sie schriftlich klar darauf hinweisen, welches Schutzniveau und welche Anlegerentschädigungsrechte sie gegebenenfalls verlieren.
- c) Die Kunden müssen schriftlich in einem vom jeweiligen Vertrag getrennten Dokument bestätigen, dass sie sich der Folgen des Verlustes dieses Schutzniveaus bewusst sind.
2) Wertpapierfirmen sind verpflichtet, durch angemessene Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein Kunde, der als professioneller Kunde behandelt werden möchte, die einschlägigen Kriterien nach Unterabschnitt 1 erfüllt, bevor sie einem Antrag auf Verzicht auf den Schutz stattgeben.
3) Wurden Kunden hingegen aufgrund von Parametern und Verfahren, die den obgenannten vergleichbar sind, bereits als professionelle Kunden eingestuft, ändert sich ihr Verhältnis zu den Wertpapierfirmen durch neue, aufgrund dieses Anhangs angenommene Regeln nicht.
4) Die Wertpapierfirmen müssen zweckmässige schriftliche interne Strategien und Verfahren einführen, anhand deren die Kunden eingestuft werden können. Die professionellen Kunden sind dafür verantwortlich, die Wertpapierfirma über alle Änderungen zu informieren, die ihre Einstufung beeinflussen könnten. Gelangt die Wertpapierfirma zu der Erkenntnis, dass der Kunde die Bedingungen nicht mehr erfüllt, die ihn anfänglich für eine Behandlung als professioneller Kunde in Frage kommen liessen, so muss sie entsprechende Schritte in die Wege leiten.
...
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^32] dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
...
[^1]: Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 73/2024 und 132/2024
[^2]: Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)
[^4]: Art. 1 Abs. 3 Bst. b tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033 in das EWR-Abkommen in Kraft.
[^5]: Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15)
[^8]: Art. 1 Abs. 3 Bst. e tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033 in das EWR-Abkommen in Kraft.
[^10]: Art. 3 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 30.
[^11]: Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Abänderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32)
[^13]: Art. 3 Abs. 1 Bst. n tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2024 vom 2. Februar 2024 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in Kraft.
[^14]: Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149)
[^18]: Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II; ABl. L 335 vom 17.12.2009, S.1)
[^19]: Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 131.
[^21]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 131.
[^22]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 131.
[^23]: Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1)
[^24]: Art. 50 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 30.
[^25]: Art. 50 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 30.
[^28]: Art. 91 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 408.
[^29]: Art. 94 Abs. 1 Ziff. 24 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 30.
[^30]: Art. 94 Abs. 1 Ziff. 24 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 30.
[^31]: Art. 94 Abs. 1 Ziff. 24 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 30.
[^32]: Inkrafttreten: 1. Januar 2026.
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