Gesetz vom 5. Dezember 2024 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz; WPFG)
- d) das Liquiditätsrisiko über eine geeignete Auswahl von Zeiträumen, die auch nur einen Geschäftstag betragen können, damit die Wertpapierfirma stets über eine angemessene Menge liquider Mittel verfügt, unter anderem um gegen die wesentlichen Ursachen der Risiken nach Bst. a bis c vorzugehen.
2) Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme haben der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Tätigkeitsbereich der Wertpapierfirma sowie der vom Leitungsorgan festgelegten Risikotoleranz zu entsprechen und die Bedeutung der Wertpapierfirma in jedem EWR-Mitgliedstaat, in dem sie tätig ist, widerzuspiegeln.
3) Wertpapierfirmen haben zu prüfen, ob der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung die Minderung der Risiken gegenüber Kunden nach Abs. 1 Bst. a ermöglicht.
4) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 trägt die Wertpapierfirma Art. 27 Rechnung.
5) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. c zählen zu den wesentlichen Ursachen von Risiken für die Wertpapierfirmen:
- a) wesentliche Änderungen beim Buchwert der Vermögenswerte, einschliesslich aller Forderungen an vertraglich gebundene Vermittler;
- b) Ausfälle von Kunden oder Gegenparteien;
- c) Positionen in Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren; sowie
- d) Verpflichtungen gegenüber Altersversorgungssystemen mit im Voraus festgelegten Leistungen.
6) Wertpapierfirmen haben allen wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel gebührend Rechnung zu tragen, soweit solche Risiken nicht angemessen durch die nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen erfasst werden.
7) Sie tragen im Falle einer notwendigen Abwicklung oder Einstellung ihrer Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit ihrer Geschäftsmodelle und -strategien den Erfordernissen und dem Mittelbedarf, die mit Blick auf den Zeitplan und die Erhaltung der Eigenmittel und der liquiden Mittel während des gesamten Prozesses des Marktaustritts zu erwarten sind, gebührend Rechnung.
Art. 38
Vergütungspolitik
1) Wertpapierfirmen wenden bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik für die einzelnen Mitarbeiterkategorien, einschliesslich Geschäftsleitung, Mitarbeiter, die hohe Risikopositionen eingehen können (Risikoträger), Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, deren Gesamtvergütung mindestens der niedrigsten Einkommensstufe der Geschäftsleitung und der Risikoträger entspricht und deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt, die nachstehenden Grundsätze an:
- a) Die Vergütungspolitik ist klar dokumentiert und an die Grösse, die interne Organisation und die Art sowie den Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma angepasst.
- b) Die Vergütungspolitik ist geschlechtsneutral.
- c) Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich.
- d) Die Vergütungspolitik steht im Einklang mit der Geschäftsstrategie und den Zielen der Wertpapierfirma und berücksichtigt auch langfristige Effekte der Anlageentscheidungen.
- e) Die Vergütungspolitik umfasst Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, fördert ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, schärft das Risikobewusstsein und fördert ein umsichtiges Risikoverhalten.
- f) Das Leitungsorgan der Wertpapierfirma beschliesst in seiner Aufsichtsfunktion die Vergütungspolitik, überprüft diese regelmässig und ist allgemein für die Überwachung ihrer Umsetzung verantwortlich.
- g) Die Umsetzung der Vergütungspolitik wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung durch Kontrollbeauftragte mindestens einmal jährlich geprüft.
- h) Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben sind von den Abteilungen, die sie überwachen, unabhängig, verfügen über ausreichende Autorität und werden unabhängig vom Ergebnis der von ihnen überwachten Abteilungen danach vergütet, inwieweit die mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele erreicht werden.
- i) Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung in den Abteilungen Risikomanagement und Compliance wird unmittelbar vom Vergütungsausschuss nach Art. 41 oder, sofern ein solcher nicht eingesetzt wurde, vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion überwacht.
- k) Die Vergütungspolitik unterscheidet deutlich unter Berücksichtigung der nationalen Regeln für die Festlegung der Löhne und Gehälter zwischen den Kriterien, die zur Festlegung der folgenden Aspekte herangezogen werden:
-
- der festen Grundvergütung, die hauptsächlich die einschlägige Berufserfahrung und die organisatorische Verantwortung im Unternehmen widerspiegelt, wie sie als Teil des Arbeitsvertrags in der Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters festgelegt ist;
-
- der variablen Vergütung, die eine nachhaltige und risikobereinigte Leistung des Mitarbeiters sowie die Leistungen widerspiegelt, die über die Tätigkeitsbeschreibung des Mitarbeiters hinausgehen.
- l) Der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung ist ausreichend hoch, sodass eine flexible Politik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt möglich ist und auch ganz auf die Zahlung einer variablen Komponente verzichtet werden kann.
2) Für die Zwecke nach Abs. 1 Bst. l legen Wertpapierfirmen für das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Gesamtvergütung unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma und der damit einhergehenden Risiken sowie der Auswirkungen, die die einzelnen Mitarbeiterkategorien nach Abs. 1 auf das Risikoprofil dieser Wertpapierfirma haben, angemessene Werte fest.
3) Wertpapierfirmen haben die Grundsätze nach Abs. 1 unter Berücksichtigung ihrer Grösse und internen Organisation sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten festzulegen und anzuwenden.
4) Die Regierung kann das Nähere über die Vergütungspolitik, insbesondere das angemessene Verhältnis zwischen dem variablen und festen Bestandteil der Gesamtvergütung nach Abs. 2, mit Verordnung regeln.
Art. 39
Wertpapierfirmen, denen eine ausserordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird
Kommt eine Wertpapierfirma in den Genuss ausserordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, finden zusätzlich zu Art. 38 folgende Grundsätze Anwendung:
- a) Die Wertpapierfirma gewährt den Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans keine variable Vergütung.
- b) Sofern eine variable Vergütung für andere Mitarbeiter als die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Leitungsorgans nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalbasis der Wertpapierfirma und einer frühzeitigen Einstellung der ausserordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu vereinbaren ist, ist die Vergütung auf einen prozentualen Anteil der Nettoeinkünfte begrenzt.
Art. 40
Variable Vergütung
1) Jede variable Vergütung, die eine Wertpapierfirma den Mitarbeiterkategorien nach Art. 38 Abs. 1 gewährt und auszahlt, erfüllt alle folgenden Anforderungen in einer Art und einem Ausmass, die ihrer Grösse, ihrer internen Organisation sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten nach angemessen sind:
- a) Bei leistungsabhängiger variabler Vergütung liegt der variablen Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung der betreffenden Person, ihrer Abteilung als auch des Gesamtergebnisses der Wertpapierfirma zugrunde.
- b) Bei der Bewertung der individuellen Leistung werden sowohl finanzielle als auch nicht-finanzielle Kriterien berücksichtigt.
- c) Die Leistungsbeurteilung nach Bst. a bezieht sich auf einen mehrjährigen Zeitraum und trägt dem Geschäftszyklus der Wertpapierfirma und ihren Geschäftsrisiken Rechnung.
- d) Die variable Vergütung wirkt sich nicht auf die Fähigkeit der Wertpapierfirma aus, eine solide Kapitalbasis zu gewährleisten.
- e) Es gibt keine garantierte variable Vergütung ausser für neue Mitarbeiter im ersten Jahr der Beschäftigung und sofern die Wertpapierfirma über eine starke Kapitalbasis verfügt.
- f) Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsvertrags tragen der Leistung des Mitarbeiters im Zeitverlauf Rechnung und dürfen mangelnde Leistung oder Fehlverhalten nicht belohnen.
- g) Vergütungspakete im Zusammenhang mit Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen aus Verträgen in früheren Beschäftigungsverhältnissen müssen mit den langfristigen Interessen der Wertpapierfirma im Einklang stehen.
- h) Die Leistungsmessung, anhand deren die Pools der variablen Vergütung berechnet werden, trägt allen Arten von laufenden und künftigen Risiken, den Kapitalkosten und der nach der Verordnung (EU) 2019/2033 erforderlichen Liquidität Rechnung.
- i) Bei der Allokation der variablen Vergütungskomponenten innerhalb der Wertpapierfirma wird ebenfalls allen Arten laufender und künftiger Risiken Rechnung getragen.
- k) Mindestens 50 % der variablen Vergütung bestehen aus folgenden Instrumenten:
-
- Anteilen bzw. einer je nach Rechtsform der betreffenden Wertpapierfirma gleichwertigen Beteiligung;
-
- an Anteile geknüpften Instrumenten bzw. je nach Rechtsform der betreffenden Wertpapierfirma gleichwertigen nicht liquiditätswirksamen Instrumenten;
-
- Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder anderen Instrumenten, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder abgeschrieben werden können und die die Bonität der Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln;
-
- unbaren Zahlungsinstrumenten, die die Instrumente der verwalteten Portfolios widerspiegeln.
- l) Abweichend von Bst. k kann die FMA billigen, dass in Wertpapierfirmen, die keine der dort genannten Instrumente begeben, alternative Regelungen mit denselben Zielen gelten.
- m) Je nach Geschäftszyklus und Art der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma und der damit verbundenen Risiken sowie der Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters wird mindestens 40 % der variablen Vergütung je nach Sachlage für drei bis fünf Jahre zurückbehalten; bei einer besonders hohen variablen Vergütung wird mindestens 60 % des Betrags der variablen Vergütung zurückbehalten.
- n) Bei einem schwachen oder negativen Finanzergebnis der Wertpapierfirma werden bis zu 100 % der variablen Vergütung abgesenkt, einschliesslich durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen, die von den Wertpapierfirmen festgelegten Kriterien genügen und insbesondere Situationen abdecken, in denen die betreffende Person:
-
- an einem Verhalten, das für die Wertpapierfirma zu erheblichen Verlusten geführt hat, beteiligt oder dafür verantwortlich war;
-
- bezogen auf die fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit als nicht mehr geeignet gilt.
- o) Die freiwilligen Rentenleistungen müssen mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, den Werten und den langfristigen Interessen der Wertpapierfirma in Einklang stehen.
2) Personen nach Art. 38 Abs. 1 dürfen keine persönlichen Absicherungsstrategien oder vergütungs- und haftungsbezogene Versicherungen einsetzen, um die Vergütungsgrundsätze nach Abs. 1 zu unterlaufen.
3) Die variable Vergütung wird nicht anhand von Finanzinstrumenten oder Verfahren ausgezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2019/2033 erleichtern.
4) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. k werden die darin genannten Instrumente für angemessene Zeit einbehalten, um die Anreize der Person nach den längerfristigen Interessen der Wertpapierfirma, ihrer Gläubiger und Kunden auszurichten. Gegebenenfalls kann die FMA Art und Ausgestaltung dieser Instrumente einschränken oder die Nutzung bestimmter Instrumente für die variable Vergütung untersagen.
5) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. m wird der Anspruch auf die Zurückbehaltung der variablen Vergütung anteilig erworben.
6) Verlässt ein Mitarbeiter die Wertpapierfirma vor dem Ruhestandsalter, werden für die Zwecke von Abs. 1 Bst. o freiwillige Altersversorgungsleistungen von der Wertpapierfirma für die Dauer von fünf Jahren in Form der Instrumente nach Abs. 1 Bst. k gehalten. Erreicht ein Mitarbeiter das Ruhestandsalter und geht in den Ruhestand, werden ihm die freiwilligen Altersversorgungsleistungen vorbehaltlich einer fünfjährigen Sperrfrist in Form der Instrumente nach Abs. 1 Bst. k ausgezahlt.
7) Abs. 1 Bst. k und m sowie Abs. 6 gelten nicht für:
- a) Wertpapierfirmen, deren bilanzielle und ausserbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt den Gegenwert von 100 Millionen Euro nicht überschritten haben; und
- b) Personen, deren jährliche variable Vergütung nicht über den Gegenwert von 50 000 Euro hinausgeht und nicht mehr als ein Viertel der jährlichen Gesamtvergütung der betreffenden Person darstellt.
8) Abweichend von Abs. 7 Bst. a kann die FMA unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Tätigkeiten der Wertpapierfirma, ihrer internen Organisation und gegebenenfalls der Eigenschaften der Gruppe, der sie angehört, den darin genannten Schwellenwert auf Antrag bis zu einem Gegenwert von 300 Millionen Euro heraufsetzen, sofern:
- a) die Wertpapierfirma nach dem Gesamtwert der Vermögenswerte nicht zu den drei grössten Wertpapierfirmen in Liechtenstein zählt;
- b) die Wertpapierfirma keinen Anforderungen oder vereinfachten Anforderungen in Bezug auf die Sanierungs- und Abwicklungsplanung nach Art. 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes unterliegt;
- c) der Umfang der bilanz- und ausserbilanzmässigen Handelsbuchtätigkeit der Wertpapierfirma nicht mehr als der Gegenwert von 150 Millionen Euro beträgt;
- d) der Umfang der bilanziellen und ausserbilanziellen Geschäfte der Wertpapierfirma mit Derivaten nicht mehr als der Gegenwert von 100 Millionen Euro beträgt.
9) Wertpapierfirmen, die die Kriterien nach Abs. 7 Bst. a nicht erfüllen, legen nach Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 Folgendes in Bezug auf jedes Unternehmen, dessen Aktien mit Stimmrechten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und der Stimmrechtsanteil mehr als 5 % aller mit den vom betreffenden Unternehmen emittierten Aktien beträgt, offen:
- a) den Anteil der mit den von ihnen direkt oder indirekt gehaltenen Aktien verbundenen Stimmrechte, aufgeschlüsselt nach EWR-Mitgliedstaaten und Sektoren;
- b) eine vollständige Beschreibung ihres Wahlverhaltens in den allgemeinen Hauptversammlungen der Unternehmen, deren Aktien sie halten, eine Erläuterung der Abstimmungen und den Anteil der vom Verwaltungs- oder Leitungsorgan des Unternehmens vorgelegten Vorschläge, denen sie zugestimmt haben;
- c) eine Erläuterung ihres Rückgriffs auf Stimmrechtsberater; und
- d) die Abstimmungsleitlinien für die Unternehmen, deren Aktien sie halten.
10) Die Offenlegungspflicht nach Abs. 9 Bst. b gilt nicht, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen aller Aktionäre, die von der Wertpapierfirma in der Aktionärsversammlung vertreten werden, die Wertpapierfirma nicht ermächtigt ist, im Namen der Aktionäre abzustimmen, es sei denn, diese haben ausdrückliche Abstimmungsanweisungen erteilt, nachdem sie die Tagesordnung der Versammlung erhalten haben.
11) Die Stimmrechte nach Abs. 9 werden ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten verbundenen Aktien berechnet, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist.
Art. 41
Vergütungsausschuss
1) Wertpapierfirmen, die die Kriterien nach Art. 40 Abs. 7 Bst. a nicht erfüllen, haben einen Vergütungsausschuss einzurichten. Dieser muss eine ausgewogene Zusammensetzung aus Frauen und Männern aufweisen und die Vergütungspolitik und -praxis sowie die für das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement geschaffenen Anreize sachkundig und unabhängig bewerten. Der Vergütungsausschuss kann auf Gruppenebene eingerichtet werden.
2) Der Vergütungsausschuss ist für die Ausarbeitung von Beschlüssen betreffend die Vergütung, einschliesslich solcher, die sich auf Risiko und Risikomanagement der betreffenden Wertpapierfirma auswirken und die vom Leitungsorgan zu fassen sind, zuständig. Der Vorsitzende des Vergütungsausschusses und dessen Mitglieder sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in der betreffenden Wertpapierfirma keine Führungsaufgaben wahrnehmen.
3) Bei der Vorbereitung der Beschlüsse nach Abs. 2 trägt der Vergütungsausschuss dem öffentlichen Interesse und den langfristigen Interessen der Gesellschafter, Anleger und sonstigen Interessenträger der Wertpapierfirma Rechnung.
Art. 42
Überwachung der Vergütungspolitik
1) Wertpapierfirmen haben der FMA einmal jährlich die nach Art. 51 Abs. 1 Bst. c und d der Verordnung (EU) 2019/2033 offengelegten Informationen sowie die von den Wertpapierfirmen zum Einkommensgefälle zwischen Frauen und Männern gelieferten Informationen zu melden. Die FMA nutzt diese, um Vergütungstrends und -praxis zu vergleichen.
2) Wertpapierfirmen melden der FMA einmal jährlich Informationen über die Anzahl der natürlichen Personen, die in den einzelnen Wertpapierfirmen eine Vergütung ab einem Gegenwert von 1 Million Euro pro Geschäftsjahr, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von 1 Million Euro, beziehen, einschliesslich Angaben zu deren Aufgabenbereichen, dem betreffenden Geschäftsbereich und den wesentlichen Gehaltsbestandteilen, Bonuszahlungen, langfristigen Prämien und Altersvorsorgebeiträgen.
3) Die FMA kann von Wertpapierfirmen Informationen zur Höhe der Gesamtvergütung einzelner Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung verlangen.
4) Sie leitet die Informationen nach Abs. 1 bis 3 an die EBA weiter.
5) Die Regierung kann das Nähere über die Meldepflicht, insbesondere zum Inhalt und zu den Fristen, mit Verordnung regeln.
C. Rechnungslegung und Berichterstattung
Art. 43
Rechnungslegung und periodische Berichte
1) Wertpapierfirmen haben die für diese geltenden Rechnungslegungsvorschriften des 20. Titels des Personen- und Gesellschaftsrechts, ausgenommen Art. 1068 Abs. 4 des genannten Gesetzes, einzuhalten.
2) Sie haben auf Verlangen der FMA spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht, im Fall einer aufsichtsrechtlichen Konsolidierung nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 einen konsolidierten Geschäftsbericht, zu erstellen und bei der FMA einzureichen.
3) Sie sind verpflichtet, der FMA periodisch weitere Berichte zu statistischen und aufsichtsrechtlichen Zwecken zu erstatten.
4) Die Regierung kann das Nähere über die Rechnungslegung und periodischen Berichte, insbesondere die Periodizität und den Inhalt der Berichte, mit Verordnung regeln.
Art. 44
Verpflichtung zur externen Revision
1) Wertpapierfirmen haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA nach Art. 50 anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.
2) Wertpapierfirmen haben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft jederzeit Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft, insbesondere in die Bücher, Belege, Wertpapierdienstleistungsaufträge, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung, zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.
IV. Verhältnis zum Europäischen Wirtschaftsraum und zu Drittstaaten
A. Europäischer Wirtschaftsraum
Art. 45
Freier Dienstleistungsverkehr liechtensteinischer Wertpapierfirmen
1) Wertpapierfirmen mit Sitz in Liechtenstein können die von ihrer Zulassung umfassten Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten in anderen EWR-Mitgliedstaaten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen bzw. ausüben. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung und/oder Anlagetätigkeit erbracht werden.
2) Wertpapierfirmen haben vor der erstmaligen Aufnahme oder vor jeder Änderung der Tätigkeiten nach Abs. 1 der FMA folgende Angaben zu übermitteln:
- a) den EWR-Mitgliedstaat, in dem sie beabsichtigen, ihre Tätigkeit auszuüben;
- b) einen Geschäftsplan mit Angaben zu den beabsichtigten Tätigkeiten;
- c) den Namen und die Anschrift des gegebenenfalls für die Erfüllung der Tätigkeiten herangezogenen vertraglich gebundenen Vermittlers mit Sitz in Liechtenstein.
3) Die FMA leitet der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die Angaben nach Abs. 2 innerhalb eines Monats nach deren Eingang weiter. Die Wertpapierfirma bzw. der herangezogene vertraglich gebundene Vermittler ist danach berechtigt, ihre bzw. seine Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten im anderen EWR-Mitgliedstaat zu erbringen bzw. auszuüben.
4) Bei einer Änderung der nach Abs. 2 übermittelten Angaben, teilt die Wertpapierfirma der FMA diese Änderung mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung schriftlich mit. Die FMA setzt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates davon in Kenntnis.
5) Beabsichtigt eine Wertpapierfirma, die einen MTF oder OTF betreibt, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat geeignete Systeme bereitzustellen, um Fernmitgliedern oder -teilnehmern in Liechtenstein den Zugang zu sowie den Handel an ihren Märkten zu erleichtern, hat sie der FMA mitzuteilen, in welchem EWR-Mitgliedstaat sie derartige Systeme bereitzustellen beabsichtigt. Die FMA übermittelt diese Angaben innerhalb eines Monats an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates. Sie übermittelt zudem auf deren Ersuchen unverzüglich die Namen der Fernmitglieder oder -teilnehmer an diesen Systemen.
Art. 46
Freier Dienstleistungsverkehr von Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
1) Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat dürfen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten erbringen bzw. ausüben, sofern sie dazu in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassen sind. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung und/oder Anlagetätigkeit erbracht werden.
2) Nach Eingang der Mitteilung im Sinne von Art. 45 Abs. 3 von der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat mit allen Angaben im Sinne von Art. 45 Abs. 2 bei der FMA, können die Wertpapierfirmen bzw. die gegebenenfalls herangezogenen vertraglich gebundenen Vermittler die Tätigkeiten nach Abs. 1 in Liechtenstein erbringen bzw. ausüben. Die FMA veröffentlicht die Namen und Anschriften der herangezogenen vertraglich gebundenen Vermittler in dem von ihr geführten Register.
3) Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die einen MTF und OTF betreiben, können ohne weitere rechtliche oder verwaltungstechnische Auflagen in Liechtenstein geeignete Systeme bereitstellen, um Fernmitgliedern oder -teilnehmern im Inland den Zugang zu sowie den Handel an diesen Märkten zu erleichtern. Die FMA kann die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ersuchen, die Namen der Fernmitglieder oder -teilnehmer an diesen Systemen unverzüglich zu übermitteln.
4) Die FMA teilt den Wertpapierfirmen die Bedingungen, einschliesslich allfälliger Wohlverhaltensregeln, mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses in Liechtenstein zu beachten sind.
Art. 47
Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
1) Wertpapierfirmen mit Sitz in Liechtenstein können die von ihrer Zulassung umfassten Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten in anderen EWR-Mitgliedstaaten im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, sei es durch die Errichtung einer Zweigniederlassung oder durch Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, erbringen bzw. ausüben. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung und/oder Anlagetätigkeit erbracht werden.
2) Wertpapierfirmen haben vor der Errichtung einer Zweigniederlassung oder vor Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, in dem sie keine Zweigniederlassung errichtet haben, der FMA folgende Angaben zu übermitteln:
- a) den EWR-Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll oder in dem der herangezogene vertraglich gebundene Vermittler niedergelassen ist;
- b) einen Geschäftsplan mit Angaben zu den beabsichtigten Tätigkeiten;
- c) gegebenenfalls die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung, einschliesslich Erläuterungen und Angabe, ob beabsichtigt ist, dass die Zweigniederlassung einen vertraglich gebundenen Vermittler heranzieht, sowie den Namen dieses vertraglich gebundenen Vermittlers;
- d) soweit keine Zweigniederlassung errichtet und kein vertraglich gebundener Vermittler herangezogen wird, eine Beschreibung des beabsichtigten Einsatzes dieses Vermittlers und der Organisationsstruktur, einschliesslich Berichtslinien, aus denen hervorgeht, wie der Vermittler in die Unternehmensstruktur der Wertpapierfirma eingeordnet ist;
- e) die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können;
- f) die Namen der verantwortlichen Geschäftsführer der Zweigniederlassung oder des vertraglich gebundenen Vermittlers.
3) Zieht eine Wertpapierfirma einen vertraglich gebundenen Vermittler heran, der in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässig ist, wird dieser der Zweigniederlassung, sofern eine solche errichtet wurde, gleichgestellt und unterliegt in jedem Fall den für die Zweigniederlassung geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU.
4) Die FMA übermittelt die Angaben innerhalb von drei Monaten nach deren Eingang der zuständigen Behörde im Aufnahmemitgliedstaat, sofern sie in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen oder der Finanzlage der Wertpapierfirma anzuzweifeln. Sie teilt die Übermittlung der betreffenden Wertpapierfirma mit.
5) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 übermittelt die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die genauen Angaben sowie jegliche Änderungen dieser Angaben zu dem anerkannten Anlegerentschädigungssystem, dem die Wertpapierfirma angeschlossen ist.
6) Verweigert die FMA die Übermittlung der Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, nennt sie der betroffenen Wertpapierfirma innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür.
7) Bei einer Änderung der nach Abs. 2 übermittelten Angaben teilt die Wertpapierfirma der FMA diese Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mit. Die FMA setzt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats davon in Kenntnis.
Art. 48
Errichtung einer inländischen Zweigniederlassung durch eine Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat
1) Wertpapierfirmen mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat dürfen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, sei es durch Errichtung einer Zweigniederlassung oder durch Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers, der in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässig ist, die von ihrer Zulassung umfassten Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten in Liechtenstein erbringen bzw. ausüben. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung und/oder Anlagetätigkeit erbracht werden.
2) Nach Eingang einer Mitteilung der FMA oder bei deren Nichtäusserung nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung im Sinne von Art. 47 Abs. 4 von der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat mit allen Angaben im Sinne von Art. 47 Abs. 2 und 5 an die FMA, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen oder über einen herangezogenen vertraglich gebundenen Vermittler tätig werden. Die FMA veröffentlicht die Namen und Anschriften der vertraglich gebundenen Vermittler in dem von ihr geführten Register.
3) Zweigniederlassungen nach Abs. 1 haben bei der Erbringung ihrer Leistungen in Liechtenstein die Vorschriften nach Art. 6 bis 18 und 20 bis 23 des Wertpapierdienstleistungsgesetzes und nach Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 einzuhalten. Die Einhaltung der genannten Vorschriften ist jährlich durch eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 50 prüfen zu lassen und der entsprechende Bericht bei der FMA einzureichen.
4) Die FMA hat das Recht, die von der Zweigniederlassung in Liechtenstein getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um der FMA zu ermöglichen, die Einhaltung der Vorschriften nach Abs. 3 in Bezug auf die Dienstleistungen und/oder Aktivitäten der Zweigniederlassung in Liechtenstein zu überwachen.
5) Die FMA hat zu gewährleisten, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der Wertpapierfirma, die in Liechtenstein eine Zweigniederlassung errichtet hat, in Wahrnehmung ihrer Pflichten und nach Unterrichtung der FMA vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigniederlassung vornehmen kann.
6) Die FMA kann für statistische Zwecke verlangen, dass Wertpapierfirmen nach Abs. 1 ihr in regelmässigen Abständen über ihre Tätigkeiten Bericht erstatten.
7) Unbeschadet der Abs. 4 und 6 kann die FMA von Zweigniederlassungen nach Abs. 1 die Angaben verlangen, die zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften nach Abs. 3 notwendig sind. Angaben, die über die Anforderung an in Liechtenstein zugelassene Wertpapierfirmen hinausgehen, dürfen nicht verlangt werden.
8) Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäss für Wertpapierfirmen nach Abs. 1, die zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Ausübung von Anlagetätigkeiten vertraglich gebundene Vermittler heranziehen, die ihren Sitz in Liechtenstein haben.
9) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
B. Drittstaaten
Art. 49
Erbringung von Dienstleistungen durch Wertpapierfirmen mit Sitz in Liechtenstein in einem Drittstaat bzw. durch Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittstaat in Liechtenstein
1) Wertpapierfirmen mit Sitz in Liechtenstein, denen eine Zulassung nach diesem Gesetz erteilt wurde, haben - sofern sie beabsichtigen, im Drittstaat aktiv Kunden zu akquirieren - vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der FMA nachzuweisen, dass sie über eine entsprechende Zulassung des betreffenden Staates verfügen oder dort keiner Zulassungspflicht unterliegen. Im Übrigen richtet sich die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten nach den im betreffenden Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
2) Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittstaat können in Liechtenstein für Kleinanleger oder professionelle Kunden nach Anhang 2 Abschnitt B ohne Zulassung nach Art. 5 Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten erbringen bzw. ausüben sowie damit in direktem Zusammenhang stehende Beziehungen unterhalten, soweit diese liechtensteinische Kleinanleger oder professionellen Kunden die Dienstleistungen ausschliesslich in Eigeninitiative veranlassen.
3) Wenn sich Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittstaat, auch über ein Unternehmen, das in ihrem Namen handelt oder enge Verbindungen zu diesen Wertpapierfirmen hat, oder eine andere im Namen dieses Unternehmens handelnde Person, aktiv um Kunden oder potenzielle Kunden nach Abs. 2 in Liechtenstein bemühen, wird dies nicht als ein Dienst angesehen, der auf eigene ausschliessliche Veranlassung des Kunden erbracht wird; dies gilt unbeschadet von gruppeninternen Beziehungen.
4) Die Initiative eines Kunden nach Abs. 2 berechtigt eine Wertpapierfirma mit Sitz im Drittstaat nicht, neue Kategorien von Anlageprodukten oder Wertpapierdienstleistungen diesem Kunden zu vermarkten.
V. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfer
Art. 50
Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Jede Wertpapierfirma hat eine von ihr unabhängige und von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen.
2) Die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird von der FMA erteilt, wenn sie:
- a) über eine Bewilligung nach Art. 12, 62 oder 70 des Wirtschaftsprüfergesetzes oder eine Registrierung nach Art. 69 des genannten Gesetzes verfügt;[^24]
- b) über verantwortliche nach Abs. 3 anerkannte Wirtschaftsprüfer (leitende Revisoren) verfügt; und
- c) aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine ordnungsgemässe Prüfungsdurchführung gewährleistet.
3) Die Anerkennung eines Wirtschaftsprüfers wird von der FMA erteilt, wenn er:
- a) über eine Bewilligung nach Art. 4, 59 oder 67 des Wirtschaftsprüfergesetzes verfügt; und[^25]
- b) über besondere Qualifikationen im Bereich der Wertpapierfirmen verfügt.
4) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer der FMA vor Prüfungsbeginn zu melden.
5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer hat sich ausschliesslich der Prüfungstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften zu widmen. Sie bzw. er darf keine Wertpapierfirmentätigkeiten besorgen und muss von der zu prüfenden Wertpapierfirma unabhängig sein.
6) Die FMA widerruft die Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers, wenn:
- a) die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 nicht mehr erfüllt sind; oder
- b) die Pflichten nach diesem Gesetz schwerwiegend oder wiederholt verletzt werden.
7) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ein Wirtschaftsprüfer gegenüber der FMA schriftlich darauf verzichtet.
8) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
- a) die Anforderungen für die besondere Qualifikation des Wirtschaftsprüfers;
- b) das Verfahren zur Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern.
Art. 51
Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers
1) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz prüft die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft insbesondere:
- a) die fortwährende Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen;
- b) die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen, der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014, (EU) 2019/2033, (EU) 2022/858, anderer unmittelbar auf Wertpapierfirmen anwendbarer EWR-Rechtsvorschriften oder anderer in Art. 5 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes genannter Gesetze sowie der bestehenden Geschäftsreglemente (Satzungen, Weisungen, etc.); und
- c) die Jahresberichte der Wertpapierfirma.
2) Die FMA legt Einzelheiten zur Prüfung mit Richtlinien fest.
3) Der Prüfungsbericht mit Ausführungen zum Aufsichtsrecht ist spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres gleichzeitig zu übermitteln:
- a) der Wertpapierfirma; und
- b) der FMA.
4) Die Pflicht nach Abs. 3 endet erst mit dem rechtskräftigen Verlust der Zulassung oder, wenn dieser Zeitpunkt später liegt, mit der Beendigung der Liquidation.
5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer haftet für alle Pflichtverletzungen nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts über die Abschlussprüfung.
6) Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, deren Organe und deren Mitarbeiter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt werden, zeitlich unbeschränkt der Geheimhaltungspflicht. Art. 26 des Wirtschaftsprüfergesetzes findet sinngemäss Anwendung.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
- a) den näheren Inhalt des Prüfungsberichts;
- b) die Frist zur Erstellung und Einreichung des Prüfungsberichts bei der FMA.
Art. 52
Anzeigepflichten
1) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss der FMA unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen anzeigen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die insbesondere:
- a) eine erhebliche Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen, der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014, (EU) 2019/2033 und (EU) 2022/858, anderer unmittelbar anwendbarer EWR-Rechtsvorschriften oder der bestehenden Geschäftsreglemente (Satzungen, Weisungen, etc.) darstellen könnten, welche für die Zulassung oder die Ausübung der Tätigkeit der Wertpapierfirma und anderer an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen gelten;
- b) den Fortbestand der Wertpapierfirma beeinträchtigen könnten;
- c) eine Behinderung der Tätigkeit der Wertpapierfirma oder einem an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen darstellen könnten;
- d) eine mit der Verwaltung einer Wertpapierfirma betraute Person einer strafbaren Handlung verdächtigen könnten;
- e) dazu führen könnten, dass eine Fristansetzung zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes zwecklos erscheint; oder
- f) dazu führen könnten, dass der Prüfungsvermerk verweigert oder unter einen Vorbehalt gestellt wird.
2) Die Anzeigepflichten nach Abs. 1 bestehen auch in Bezug auf Unternehmen, die aus einem Kontrollverhältnis heraus enge Verbindungen zur Wertpapierfirma oder den Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, unterhalten.
3) Zeigt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der FMA in gutem Glauben die in Abs. 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen an, verletzt sie dabei keine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht. Sie ist von jeglicher Haftung für die Anzeige ausgenommen.
4) Beanstandungen müssen jedenfalls in den nach diesem Gesetz zu erstellenden Prüfungsbericht aufgenommen werden.
5) Die Regierung kann das Nähere über die Anzeigepflichten mit Verordnung regeln.
Art. 53
Aufsicht über die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer
1) Bei der Beaufsichtigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer bei ihrer Prüftätigkeit bei Wertpapierfirmen begleiten.
2) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 54
Kosten der Prüfung
1) Die Wertpapierfirmen tragen die Kosten der ordentlichen sowie der ausserordentlichen Prüfung. Die Kosten der Prüfung richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.
2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Prüfung ist untersagt.
VI. Aufsicht
A. Allgemeines
Art. 55
Organisation und Durchführung
Mit der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014, (EU) 2019/2033 und (EU) 2022/858 werden betraut:
- a) die FMA;
- b) das Landgericht.
Art. 56
Amtsgeheimnis
1) Organe und Mitarbeiter der FMA und allfällig durch diese beigezogene weitere Personen unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Vertrauliche Informationen, welche die Organe und Personen nach Abs. 1 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, es sei denn, dieses Gesetz oder die Verordnungen (EU) Nr. 600/2014, (EU) 2019/2033 oder (EU) 2022/858 bestimmten anderes oder eine Weitergabe vertraulicher Informationen in nicht zusammengefasster oder aggregierter Form ist zur Erfüllung der Aufgaben der FMA erforderlich. Vorbehalten bleibt § 53 der Strafprozessordnung.
3) Wurde gegen eine Wertpapierfirma durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
4) Unbeschadet der Anforderungen des Straf- oder Steuerrechts dürfen die FMA, alle anderen Verwaltungsbehörden und Stellen sowie andere natürliche und juristische Personen vertrauliche Informationen, die sie gemäss diesem Gesetz erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Verantwortlichkeiten und Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder für die Zwecke, für welche die Informationen übermittelt wurden, und/oder bei Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die sich speziell auf die Wahrnehmung dieser Aufgaben beziehen, verwenden. Gibt die FMA oder eine andere Verwaltungsbehörde, Stelle oder Person, welche die Informationen übermittelt, jedoch ihre Zustimmung, so darf die Behörde, welche die Informationen erhält, diese für andere finanzmarktaufsichtsrechtliche Zwecke verwenden.
5) Die FMA darf vertrauliche Informationen, die sie von einer nicht zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaates erhalten hat, an die zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, die Europäischen Aufsichtsbehörden oder die EFTA-Überwachungsbehörde übermitteln.
6) Sie ist befugt, den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.
7) Sie ist befugt, die Ergebnisse durchgeführter Stresstests zu veröffentlichen und den Europäischen Aufsichtsbehörden zur öffentlichen Bekanntgabe zu übermitteln.
Art. 57
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Behörden, Stellen und Personen dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten von mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Wertpapierfirma oder einer Zweigniederlassung betrauten Personen verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
B. FMA
1. Aufgaben und Befugnisse
Art. 58
Grundsatz
1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014, (EU) 2019/2033 und (EU) 2022/858. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Personen und Stellen oder durch Anzeige bei der bzw. Ersuchen an die Staatsanwaltschaft.
2) Der FMA obliegen insbesondere:
- a) die Erteilung, die Änderung und der Entzug von Zulassungen;
- b) die Erteilung, die Änderung und der Entzug von besonderen Genehmigungen nach Art. 8 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858 sowie die Erteilung, die Änderung und der Entzug der mit einer besonderen Genehmigung verbundenen Ausnahmen nach Art. 4 oder 6 der genannten Verordnung;
- c) die Beaufsichtigung der Tätigkeiten von Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften, sowie von inländischen Zweigniederlassungen;
- d) die Anordnung der Anwendung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierfirmen;
- e) die Überprüfung von Prüfungsberichten und sonstigen periodisch einzureichenden Meldungen und Berichten;
- f) die Eintragung der zugelassenen Wertpapierfirmen in das Register nach Art. 5 Abs. 2;
- g) die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach Art. 94 und die Ergreifung von Verwaltungsmassnahmen nach Art. 95.
3) Die FMA ist insbesondere befugt:
- a) von folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen zu verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt, einschliesslich der Informationen, die in regelmässigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- oder entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind:
-
- Wertpapierfirmen mit Sitz in Liechtenstein;
-
- Investmentholdinggesellschaften mit Sitz in Liechtenstein;
-
- gemischten Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in Liechtenstein;
-
- gemischten Holdinggesellschaften mit Sitz in Liechtenstein;
-
- Personen, die zu den Unternehmen nach Ziff. 1 bis 4 gehören;
-
- Dritten, auf die Unternehmen nach Ziff. 1 bis 4 betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben;
-
- Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern von Unternehmen nach Ziff. 1 bis 4;
-
- vertraglich gebundenen Vermittlern, die in Liechtenstein registriert sind;
- b) alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person nach Bst. a, die in Liechtenstein niedergelassen oder ansässig ist, durchzuführen, einschliesslich:
-
- die Vorlage von Unterlagen zu verlangen;
-
- die Bücher und Aufzeichnungen von Personen nach Bst. a zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen;
-
- von einer Person nach Bst. a oder deren Organen, Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen; und
-
- jede andere relevante Person zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zu befragen;
- c) bei den Personen und sonstigen Unternehmen nach Bst. a, die in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einbezogen sind, Ermittlungen oder Untersuchungen vor Ort nach Massgabe des Art. 84 durchzuführen;
- d) bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder sonstigen Datenübermittlungen, Transaktionen oder Dokumentationen von Handelssystemen anzufordern, die sich im Besitz einer Wertpapierfirma, oder sonstiger Stellen nach diesem Gesetz oder den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 befinden;
- e) eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung an die Staatsanwaltschaft zu verweisen oder die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;
- f) ausserordentliche Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Sachverständige vornehmen zu lassen;
- g) von jeder Person die Bereitstellung von Informationen, einschliesslich aller einschlägigen Unterlagen, über Volumen und Zweck einer mittels eines Warenderivats eingegangenen Position oder offenen Forderung sowie über alle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am Basismarkt zu verlangen;
- h) Entscheidungen und Verfügungen zu erlassen, um sicherzustellen, dass Wertpapierfirmen und andere Personen, auf die dieses Gesetz, die dazu erlassenen Verordnungen oder die Verordnungen (EU) Nr. 600/2014, (EU) 2019/2033 und (EU) 2022/858 Anwendung finden, weiterhin den rechtlichen Anforderungen genügen; die FMA kann die Entscheidungen und Verfügungen nach vorheriger Androhung nach Massgabe von Art. 25a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes veröffentlichen, wenn sich die Wertpapierfirma diesen widersetzt;
- i) den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen auszusetzen, wenn die Wertpapierfirma kein wirksames Genehmigungsverfahren für Produkte entwickelt hat oder anwendet oder in anderer Weise gegen Art. 22 Abs. 1 bis 6 verstossen hat;
- k) die Abberufung einer natürlichen Person aus der Geschäftsleitung bzw. dem Leitungsorgan einer Wertpapierfirma oder dem Leitungsorgan einer Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft zu verlangen;
- l) in Fällen, in denen der Einfluss der Personen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. h die umsichtige und solide Geschäftsführung der Wertpapierfirma gefährden könnte, die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um diesen Zustand zu beenden. Solche Massnahmen sind insbesondere einstweilige Verfügungen, die Verhängung von Sanktionen gegen Geschäftsleiter und die Geschäftsleitung oder die Aussetzung des Stimmrechts, das an die von den betreffenden Aktionären gehaltenen Anteile geknüpft ist;
- m) in begründeten Ausnahmefällen der Wertpapierfirma zu verbieten, Auszahlungen zu leisten, Zahlungen entgegenzunehmen oder Transaktionen in Finanzinstrumente zu tätigen;
- n) kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen von der Anwendung des Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 auszunehmen.
4) Erhält die FMA von Verletzungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen oder der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014, (EU) 2019/2033 und (EU) 2022/858 oder von sonstigen Missständen Kenntnis oder liegen der FMA Nachweise vor, dass eine Wertpapierfirma innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen die Bestimmungen der genannten Rechtsvorschriften verstossen wird, so ergreift sie die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände bzw. die zur frühzeitigen Abhilfe notwendigen Massnahmen.
5) Die FMA berücksichtigt bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten sowie im EWR insgesamt, insbesondere in Krisensituationen, und stützt sich dabei auf die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen.
6) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Zulassung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit oder ohne besondere Genehmigung eine Tätigkeit nach Art. 8 oder 10 der Verordnung (EU) 2022/858 ausgeübt wird, so kann die FMA von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen verlangen sowie Massnahmen ergreifen, wie wenn es sich um unterstellte Personen handelte. In dringenden Fällen kann die FMA die sofortige Einstellung der Tätigkeit und gegebenenfalls die Auflösung der juristischen Person anordnen.
7) Liegen Umstände vor, die den Schutz der Anleger, den Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein oder die Stabilität des Finanzsystems als gefährdet erscheinen lassen, kann die FMA:
- a) einen Beobachter einsetzen, der Informationen für die FMA erhebt, die Tätigkeit des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sowie die Durchführung der angeordneten Massnahmen überwacht und ihr laufend Bericht erstattet; oder
- b) einen Kommissär einsetzen, ohne dessen Zustimmung oder Mitwirkung weder das Leitungsorgan noch die Geschäftsleitung Willenserklärungen für die Wertpapierfirma abgeben dürfen.
8) Die Kosten für den Beobachter und den Kommissär trägt die Wertpapierfirma.
9) Beobachter und Kommissär geniessen ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher und Akten der Wertpapierfirma.
10) Kommt eine Wertpapierfirma ihren Offenlegungspflichten nach Art. 46 bis 53 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die FMA Massnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemässe Offenlegung zu veranlassen.
11) Die FMA kann im Einzelfall durch Kundmachung im Amtsblatt die Öffentlichkeit informieren, dass ein namentlich genanntes Unternehmen nicht berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten zu erbringen bzw. auszuüben. Die FMA kann diese Mitteilung ebenfalls durch Abrufverfahren einsehbar machen.
12) Die FMA informiert die Regierung über etwaige allgemeine Schwierigkeiten, welche die liechtensteinischen Wertpapierfirmen bei der Niederlassung oder der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder Ausübung von Anlagetätigkeiten in einem Drittland haben. Die Regierung hat diese Meldung der EFTA-Überwachungsbehörde weiterzuleiten.
13) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
- a) die Aufgaben des Beobachters nach Abs. 7 Bst. a;
- b) die Zusammenarbeit des Leitungsorgans bzw. der Geschäftsleitung mit dem Kommissär nach Abs. 7 Bst. b;
- c) die näheren Anforderungen zur Auswahl der Beobachter und Kommissäre.
Art. 59
Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
Art. 60
Ermessensspielraum der FMA bei der Anwendung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierfirmen
1) Die FMA kann anordnen, dass eine Wertpapierfirma die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) 2019/2033 anzuwenden hat, wenn:
- a) sie eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit nach Anhang 1 Abschnitt A Ziff. 3 und 6 erbringt bzw. ausübt;
- b) die konsolidierte Bilanzsumme dieser Wertpapierfirma einem Gesamtgegenwert von 5 Milliarden Euro, berechnet als Durchschnitt der vorausgegangenen zwölf Monate, entspricht oder diesen übersteigt; und
- c) eines oder mehrere der folgenden Kriterien zutrifft:
-
- Die Wertpapierfirma übt die Tätigkeiten nach Bst. a in einem solchen Umfang aus, dass ihr Ausfall oder ihre Notlage zu einem Systemrisiko führen könnte.
-
- Die Wertpapierfirma ist ein Clearingmitglied nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 der Verordnung (EU) 2019/2033.
-
- Die Wertpapierfirma ist angesichts der Grösse, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten:
- aa) für die Wirtschaft des EWR oder Liechtensteins von Relevanz;
- bb) aufgrund ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Bedeutung; oder
- cc) mit dem Finanzsystem erheblich verflochten.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Waren- und Emissionszertifikatehändler, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Versicherungsunternehmen.
3) Ordnet die FMA nach Abs. 1 die Anwendung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an, beaufsichtigt sie die Wertpapierfirma im Hinblick auf die Erfüllung der Aufsichtsanforderungen nach Art. 48, 52 und 53, 63 bis 88, 90 bis 167, 169 bis 173, 176 bis 188 und 243 bis 251 des Bankengesetzes sowie die dazu von der Regierung erlassenen Durchführungsbestimmungen.
4) Unterschreitet die Wertpapierfirma über einen Zeitraum von zwölf Monaten den Schwellenwert nach Abs. 1 Bst. b oder liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vor, zeigt die Wertpapierfirma dies der FMA unverzüglich an. Die FMA prüft die Anzeige und widerruft ihre Anordnung nach Abs. 1 bei Wegfall der betreffenden Voraussetzungen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige. Die FMA setzt die Wertpapierfirma vom Widerruf unverzüglich in Kenntnis.
5) Die FMA setzt die EBA unverzüglich über sämtliche Anordnungen bzw. Widerrufe nach diesem Artikel in Kenntnis.
2. Aufsichtliches Überprüfungs- und Bewertungsverfahren
Art. 61
Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
1) Soweit relevant und erforderlich, prüft die FMA unter Berücksichtigung der Grösse, des Risikoprofils und des Geschäftsmodells der Wertpapierfirmen, ob die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die eine Wertpapierfirma zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 umsetzt, ein solides Risikomanagement und eine solide Risikodeckung gewährleisten. Sofern angemessen und relevant, berücksichtigt die FMA bei ihrer Prüfung folgende Aspekte:
- a) die in Art. 37 genannten Risiken;
- b) den Belegenheitsort der Risikopositionen der Wertpapierfirma;
- c) das Geschäftsmodell der Wertpapierfirma;
- d) die Bewertung der Systemrisiken unter Berücksichtigung der Ermittlung und Messung des Systemrisikos nach Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010[^26] oder der Empfehlungen des ESRB;
- e) die Risiken für die Sicherheit des Netzwerks und der Informationssysteme, die die Wertpapierfirma zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzt;
- f) das Zinsrisiko, dem die Wertpapierfirma bei Geschäften des Anlagebuchs ausgesetzt ist; und
- g) Regelungen zur Unternehmensführung der Wertpapierfirma und die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten.
2) Für die Zwecke von Abs. 1 hat die FMA gebührend zu berücksichtigen, ob die Wertpapierfirma über eine ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung verfügt.
3) Die FMA hat die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Grösse, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der betreffenden Wertpapierfirma sowie gegebenenfalls ihrer Systemrelevanz festzulegen. Dabei sind der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und die Regelungen des Art. 24 hinsichtlich der Trennung von gehaltenen Kundengeldern von den eigenen Geldern der Wertpapierfirma zu berücksichtigen.
4) Die FMA entscheidet im Einzelfall unter Berücksichtigung der Grösse, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der betreffenden kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirma, ob und in welcher Form die Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 durchgeführt werden.
5) Die Wertpapierfirma gewährt der FMA bei der Durchführung der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 Bst. g Zugang zu den Tagesordnungen, Protokollen und Begleitdokumenten der Sitzungen des Leitungsorgans und seiner Ausschüsse sowie zu den Ergebnissen der internen oder externen Bewertung der Leistung der Geschäftsleitung.
6) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere über:
- a) die Häufigkeit und Art der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 3;
- b) die Kriterien für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens nach Abs. 4.
Art. 62
Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle
1) Die FMA überprüft regelmässig, jedoch mindestens alle drei Jahre, inwieweit eine Wertpapierfirma die Anforderungen für die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle nach Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllt. Dabei trägt die FMA insbesondere Veränderungen bei der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma und der Anwendung dieser internen Modelle auf neue Produkte Rechnung und überprüft und bewertet, ob die Wertpapierfirma bei diesen internen Modellen gut ausgearbeitete und aktuelle Techniken und Vorgehensweisen anwendet.
2) Die FMA stellt sicher, dass erhebliche Mängel, die bei den internen Modellen einer Wertpapierfirma in Bezug auf die Risikoabdeckung festgestellt werden, beseitigt oder angemessene und geeignete Massahmen ergriffen werden, einschliesslich der Vorschreibung von Kapitalaufschlägen oder höheren Multiplikationsfaktoren, um die Folgen der Mängel abzuschwächen.
3) Kommt es bei einem von der FMA erlaubten internen Modell für Marktrisiken mehrfach zu Überschreitungen der Multiplikationsfaktoren nach Art. 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder deuten diese Überschreitungen darauf hin, dass das interne Modell nicht präzise ist, widerruft die FMA die Erlaubnis zur Verwendung des internen Modells oder ordnet angemessene Massnahmen an, um eine umgehende Verbesserung des internen Modells innerhalb einer vorgegebenen Frist zu gewährleisten.
4) Erfüllt eine Wertpapierfirma, der die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle gewährt wurde, die Anforderungen für die Anwendung interner Modelle nicht mehr, verlangt die FMA von der Wertpapierfirma:
- a) ihr glaubhaft nachzuweisen, dass die Auswirkungen der Nichterfüllung unerheblich sind; oder
- b) ihr einen Plan und eine Frist für eine erneute Erfüllung der Anforderungen vorzulegen.
5) Die FMA verlangt Nachbesserungen des Plans nach Abs. 4 Bst. b innerhalb einer festgesetzten Frist, wenn mit dem vorgelegten Plan eine vollständige Erfüllung der Anforderungen voraussichtlich nicht erreicht werden kann oder die Frist unangemessen ist.
6) Sie widerruft die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle oder beschränkt sie auf die Bereiche, in denen die Anforderungen erfüllt werden oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden können, wenn sie zum Ergebnis kommt, dass die Wertpapierfirma die Anforderungen für die Verwendung der internen Modelle innerhalb einer angemessenen Frist nicht wieder einhalten wird und auch keinen Nachweis nach Abs. 4 Bst. a erbringt.
7) Sie berücksichtigt bei der Überprüfung und Bewertung nach Abs. 1 dazu erlassene Analysen bzw. Leitlinien der EBA.
3. Besondere Aufsichtsbefugnisse
Art. 63
Grundsatz
1) Für die Zwecke von Art. 58 Abs. 4, Art. 61 und 62 Abs. 4 bis 6 sowie der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 kann die FMA von Wertpapierfirmen insbesondere verlangen:
- a) unter den in Art. 64 festgelegten Bedingungen zusätzliche Eigenmittel zu halten, welche die Anforderungen in Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 übersteigen, oder die Anforderungen an Eigenmittel und liquide Aktiva im Falle wesentlicher Änderungen der Geschäftstätigkeiten dieser Wertpapierfirmen anzupassen;
- b) eine Verstärkung der nach den Art. 32 und 34 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien;
- c) die Vorlage eines Plans zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands binnen einer von der FMA gesetzten Frist von höchstens zwölf Monaten und dessen Durchführung innerhalb einer ebenfalls von der FMA gesetzten Frist sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens;
- d) eine bestimmte Rückstellungspolitik oder Behandlung ihrer Vermögenswerte hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen;
- e) die Einschränkung oder Begrenzung von Geschäftsbereichen, Tätigkeiten oder des Netzwerks von Wertpapierfirmen oder die Veräusserung von Geschäftszweigen, die für die finanzielle Solidität einer Wertpapierfirma mit zu grossen Risiken verbunden sind;
- f) eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Wertpapierfirmen verbundenen Risikos, einschliesslich des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos;
- g) die Begrenzung der variablen Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte, sofern die Vergütung mit der Aufrechterhaltung einer soliden Kapitalbasis unvereinbar ist;
- h) den Einsatz von Nettogewinnen zur Stärkung der Eigenmittel;
- i) die Einschränkung oder das Verbot von Ausschüttungen oder Zinszahlungen an Aktionäre oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals; die Einschränkung oder dieses Verbot darf jedoch kein Ausfallereignis für die Wertpapierfirma darstellen;
- k) zusätzliche Melde- und Berichtspflichten oder kürzere Melde- und Berichtsintervalle, als in diesem Gesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehen, auch zur Kapital- und Liquiditätslage;
- l) besondere Liquiditätsanforderungen nach Art. 66;
- m) die Übermittlung ergänzender Informationen;
- n) die Verringerung von Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und Informationssysteme, welche sie zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzt.
2) Die FMA kann einer Wertpapierfirma zusätzliche Meldepflichten oder kürzere Meldeintervalle nach Abs. 1 Bst. k nur dann vorschreiben, wenn die damit angeforderten Informationen nicht schon an anderer Stelle vorhanden sind und:
- a) einer der Fälle nach Art. 59 Abs. 4 zutrifft;
- b) die FMA es für erforderlich hält, Nachweise nach Art. 59 Abs. 4 einzuholen; oder
- c) die zusätzlichen Angaben für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Art. 61 verlangt werden.
3) Die Informationen gelten bereits an anderer Stelle als vorhanden, wenn:
- a) die gleichen oder im Wesentlichen die gleichen Angaben der FMA bereits vorliegen;
- b) sie von der FMA selbst generiert werden können; oder
- c) sie auf andere Weise eingeholt werden können als durch eine Meldepflicht.
Art. 64
Zusätzliche Eigenmittelanforderung
1) Die FMA kann die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a nur dann vorschreiben, wenn sie bei den nach Art. 61 und 62 durchgeführten Überprüfungen feststellt, dass:
- a) die Wertpapierfirma Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt ist oder Risiken für andere darstellt, die wesentlich sind und die durch die Eigenmittelanforderungen nach den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033, insbesondere die Anforderungen für K-Faktoren, nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;
- b) die Wertpapierfirma die Anforderungen nach Art. 32 und 34 nicht erfüllt, und andere Aufsichtsmassnahmen voraussichtlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen;
- c) die Anpassungen bezüglich der vorsichtigen Bewertung des Handelsbuchs nicht zur Veräusserung oder Absicherung ihrer Positionen innerhalb kurzer Zeit ausreichen, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden;
- d) die Wertpapierfirma es versäumt, den Anforderungen für die Anwendung der zulässigen internen Modelle nachzukommen, um eine ausreichende Höhe des Kapitals sicherzustellen; oder
- e) die Wertpapierfirma es wiederholt versäumt, zusätzliche Eigenmittel in angemessener Höhe zu bilden oder beizubehalten, um den Empfehlungen nach Art. 65 nachzukommen.
2) Risiken oder Risikokomponenten nach Abs. 1 Bst. a gelten nur dann als von den Eigenmittelanforderungen nach den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Höhe, Zusammensetzung und Verteilung des Kapitals, das von der FMA unter Berücksichtigung ihrer aufsichtlichen Überprüfung der nach Art. 32 Abs. 1 von der Wertpapierfirma vorgenommenen Bewertung als angemessen erachtet wird, über die in den Teilen 3 oder 4 der genannten Verordnung festgelegten Eigenmittelanforderungen hinausgeht.
3) Für die Zwecke von Abs. 2 kann das als angemessen betrachtete Kapital Risiken oder Risikokomponenten umfassen, die von der Eigenmittelanforderung nach den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausdrücklich ausgeschlossen sind.
4) Die FMA legt die Höhe der nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem als angemessen betrachteten internen Kapital nach Abs. 2 und 3 sowie der Eigenmittelanforderung nach den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 fest.
5) Sie verpflichtet die Wertpapierfirmen, die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a folgendermassen mit Eigenmitteln zu erfüllen:
- a) die zusätzliche Eigenmittelanforderung ist mindestens zu drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen;
- b) das Kernkapital muss mindestens zu drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen;
- c) diese Eigenmittel dürfen nicht zur Erfüllung einer der Eigenmittelanforderungen nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 verwendet werden.
6) Sie hat die Anordnung einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der Komponenten nach Abs. 1 bis 5 zu begründen. Im Fall nach Abs. 1 Bst. d schliesst dies auch eine gesonderte Begründung ein, warum die nach Art. 65 Abs. 1 festgelegte Kapitalausstattung nicht länger als ausreichend betrachtet wird.
7) Sofern die FMA dies aufgrund einer Bewertung im Einzelfall für notwendig erachtet, kann sie kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen eine zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Massgabe dieses Artikels vorschreiben.
Art. 65
Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln
1) Die FMA kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und entsprechend der Grösse, der Systemrelevanz, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten von Wertpapierfirmen verlangen, dass ihre Eigenmittelausstattung nach Art. 32 hinreichend über den in Teil 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 und den in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen, einschliesslich der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a hinausgeht, um zu verhindern, dass konjunkturbedingte wirtschaftliche Schwankungen einen Verstoss gegen diese Anforderungen nach sich ziehen oder die Fähigkeit der Wertpapierfirma, die Abwicklung und Einstellung der Geschäftstätigkeit geordnet durchzuführen, gefährden.
2) Sie überprüft gegebenenfalls die von Wertpapierfirmen nach Abs. 1 festgelegte Eigenmittelausstattung und teilt ihnen, soweit relevant, die Schlussfolgerungen aus dieser Überprüfung, einschliesslich allfälliger erwarteter Korrekturen an der nach Abs. 1 festgelegten Eigenmittelausstattung, mit. In dieser Mitteilung ist die von der FMA vorgegebene Frist zur Umsetzung der Korrektur der Eigenmittelanforderungen anzugeben.
Art. 66
Besondere Liquiditätsanforderungen
1) Die FMA kann einer Wertpapierfirma, die der Liquiditätsanforderung nach Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegt, besondere Liquiditätsanforderungen nach Art. 63 Abs. 1 Bst. l vorschreiben, wenn die Überprüfung nach Art. 61 und 62 ergibt, dass sie sich in einer der folgenden Situationen befindet:
- a) Die Wertpapierfirma ist Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten ausgesetzt, die wesentlich sind und von der Liquiditätsanforderung nach Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind.
- b) Die Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen nach Art. 32 und 34 nicht und andere Verwaltungsmassnahmen werden voraussichtlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen.
2) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. a gelten Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten nur dann als von der Liquiditätsanforderung nach Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Liquidität, welche die FMA nach der aufsichtlichen Überprüfung nach Art. 32 Abs. 1 durchgeführten internen Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich ihrer Höhe und der Arten von Liquidität über die nach Teil 5 der genannten Verordnung festgelegte Liquiditätsanforderung an die Wertpapierfirma hinausgeht.
3) Die FMA legt die Höhe der nach Art. 63 Abs. 1 Bst. l erforderlichen besonderen Liquidität als Differenz zwischen der nach Abs. 2 als angemessen betrachteten Liquidität und der nach Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Liquiditätsanforderung fest.
4) Sie verpflichtet die Wertpapierfirmen, die besondere Liquiditätsanforderung nach Art. 63 Abs. 1 Bst. l mit liquiden Aktiva nach Art. 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu erfüllen.
5) Sie hat ihre Anordnung besonderer Liquiditätsanforderungen nach Art. 63 Abs. 1 Bst. l schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der Komponenten nach Abs. 1 bis 3 zu begründen.
Art. 67
Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die von einer Wertpapierfirma, die in den Anwendungsbereich des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes fällt, nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a verlangten zusätzlichen Eigenmittel sowie über möglicherweise einer solchen Wertpapierfirma empfohlene Korrekturen nach Art. 65 Abs. 2 zu unterrichten.
Art. 68
Besondere Publizitätsanforderungen
1) Die FMA kann Wertpapierfirmen sowie kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen, die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals emittieren, dazu verpflichten:
- a) mehr als einmal jährlich die nach Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 offenzulegenden Angaben binnen einer von der FMA festzusetzenden Frist zu veröffentlichen;
- b) für andere Veröffentlichungen als den Jahresbericht besondere Medien und Orte, insbesondere ihre Internetseite, zu nutzen.
2) Sie kann Mutterunternehmen dazu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur sowie der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe nach Art. 6 Abs. 1 Bst. h und i sowie Abs. 6 Bst. b, Art. 34 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 3 Bst. l zu veröffentlichen.
Art. 69
Pflicht zur Unterrichtung der EBA
Die FMA unterrichtet die EBA über:
- a) ihren aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach Art. 61;
- b) die Methode für den Erlass von Entscheidungen nach Art. 58 Abs. 3 sowie Art. 64 und 65;
- c) den Umfang der nach Art. 94 und 95 verhängten Sanktionen.
4. Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen
a) Aufsicht auf konsolidierter Basis über Wertpapierfirmengruppen und Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
Art. 70
Zuständigkeit
1) Die FMA ist für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests zuständig, wenn:
- a) an der Spitze einer Wertpapierfirmengruppe eine EWR-Mutterwertpapierfirma steht, für deren Beaufsichtigung die FMA auf Einzelbasis zuständig ist;
- b) das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirma, die von der FMA auf Einzelbasis beaufsichtigt wird und ihren Sitz in Liechtenstein hat, eine EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist;
- c) mindestens zwei in EWR-Mitgliedstaaten zugelassene Wertpapierfirmen als Mutterunternehmen dieselbe EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft haben und eine der Wertpapierfirmen, für deren Beaufsichtigung die FMA auf Einzelbasis zuständig ist, sowie die EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft den Sitz in Liechtenstein haben;
- d) mindestens zwei in EWR-Mitgliedstaaten zugelassene Wertpapierfirmen als Mutterunternehmen mehr als eine EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz in unterschiedlichen EWR-Mitgliedstaaten haben und sich in jedem dieser EWR-Mitgliedstaaten eine Wertpapierfirma befindet sowie die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme, die von der FMA auf Einzelbasis beaufsichtigt wird, ihren Sitz in Liechtenstein hat; oder
- e) mindestens zwei in EWR-Mitgliedstaaten zugelassene Wertpapierfirmen als Mutterunternehmen dieselbe EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft haben sowie:
-
- keine dieser Wertpapierfirmen in dem EWR-Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem die EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat; und
-
- die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme, die von der FMA auf Einzelbasis beaufsichtigt wird und ihren Sitz in Liechtenstein hat.
2) Die FMA kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der betreffenden Wertpapierfirmen und der Bedeutung ihrer Tätigkeiten in den jeweiligen EWR-Mitgliedstaaten von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. c bis e abweichen und für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder für die Überwachung des Gruppenkapitaltests eine andere zuständige Behörde benennen, falls die Anwendung dieser Voraussetzungen für eine wirksame Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests nicht angemessen wäre.
3) Der EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft, der gemischten EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft und in Fällen von Abs. 1 Bst. e der Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ist vor einer solchen Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.
4) Die FMA meldet der EBA und der EFTA-Überwachungsbehörde jede im Rahmen von Abs. 2 getroffene Vereinbarung.
5) Sind sowohl eine Vermögensverwaltungsgesellschaft nach dem Vermögensverwaltungsgesetz als auch mindestens eine Wertpapierfirma mit Sitz in Liechtenstein Teil einer Wertpapierfirmengruppe, richtet sich die Zuständigkeit ungeachtet des Art. 58a des Vermögensverwaltungsgesetzes nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Art. 71
Informationspflichten in Krisensituationen
Bei Eintritt einer Krisensituation, einschliesslich einer Situation nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der EWR-Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe zugelassen sind, gefährden könnte, unterrichtet die FMA, soweit sie nach Art. 70 für die Gruppenaufsicht zuständig ist, so rasch wie möglich die EBA, den ESRB sowie alle relevanten zuständigen Behörden und übermittelt ihnen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen; vorbehalten bleiben die Geheimhaltungs- und Anzeigepflichten nach Art. 52, 56, 85 und 90.
Art. 72
Aufsichtskollegien
1) Ist die FMA für die Gruppenaufsicht nach Art. 70 zuständig, kann sie Aufsichtskollegien einrichten, um die Ausübung der Aufgaben nach Abs. 2 zu unterstützen und um die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden von Drittstaaten zu gewährleisten, insbesondere sofern dies zum Zweck der Anwendung von Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 Bst. c und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist, um relevante Informationen über das Einschussmodell mit den Aufsichtsbehörden der qualifizierten zentralen Gegenparteien auszutauschen und diese Informationen zu aktualisieren.
2) Die Aufsichtskollegien geben den Rahmen vor, innerhalb dessen die FMA, die EBA und die anderen jeweils zuständigen Behörden folgende Aufgaben wahrnehmen:
- a) die Ausübung von Informationspflichten nach Art. 71;
- b) die Koordinierung von Informationsanfragen, sofern dies zur Erleichterung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Einklang mit Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist;
- c) die Koordinierung von Informationsanfragen, falls mehrere zuständige Behörden von Wertpapierfirmen, die derselben Gruppe angehören, die Informationen über das Einschussmodell und die Parameter, die zur Berechnung der für die betreffende Wertpapierfirma geltenden Einschussanforderungen verwendet werden, entweder bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates eines Clearingmitglieds oder bei der zuständigen Behörde der qualifizierten zentralen Gegenpartei anfordern müssen;
- d) den Informationsaustausch zwischen allen zuständigen Behörden sowie mit der EBA nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie mit der ESMA nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010[^27];
- e) gegebenenfalls die Einigung auf eine freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden;
- f) die Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung nicht notwendiger aufsichtlicher Doppelanforderungen.
3) Die FMA kann auch dann Aufsichtskollegien einrichten, wenn Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, an deren Spitze eine Wertpapierfirma, eine EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, ihren Sitz in Drittstaaten haben.
4) Mitglieder der Aufsichtskollegien sind:
- a) die zuständigen Behörden für die Beaufsichtigung der Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, an deren Spitze eine Wertpapierfirma, eine EWR-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht;
- b) gegebenenfalls Aufsichtsbehörden von Drittstaaten, sofern sie nach Ansicht aller zuständigen Behörden einer den Anforderungen nach Art. 56 dieses Gesetzes bzw. Kapitel I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterstehen.
5) Die FMA führt bei den Sitzungen des Aufsichtskollegiums den Vorsitz und trifft die Entscheidungen. Sie informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums laufend und umfassend:
- a) vorab über die Organisation der Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die in Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten; sowie
- b) über die in den Sitzungen getroffenen Entscheidungen und die durchgeführten Massnahmen.
6) Bei ihren Entscheidungen berücksichtigt die FMA die Relevanz der von den Behörden nach Abs. 4 zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit. Die FMA legt die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien schriftlich fest.
7) Bei Uneinigkeiten hinsichtlich einer Entscheidung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde über die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien kann die FMA folgende Behörden damit befassen und diese um Unterstützung ersuchen:
- a) die EFTA-Überwachungsbehörde in Fällen, in denen ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind; oder
- b) die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA in Fällen, in denen sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind.
Art. 73
Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden
1) Die FMA hat als Mitglied eines Aufsichtskollegiums der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde oder, falls sie nach Art. 70 für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, den Behörden nach Art. 72 Abs. 4 bei Bedarf alle relevanten Informationen zu übermitteln, insbesondere:
- a) Angaben zur rechtlichen Struktur und zur Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe unter Erfassung aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochterunternehmen und der Mutterunternehmen, sowie die Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe zuständigen Behörden;
- b) die Angabe der Verfahren, nach denen Informationen von den Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe eingeholt und nachgeprüft werden;
- c) Angaben zu allen ungünstigen Entwicklungen bei Wertpapierfirmen oder anderen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, die diesen Wertpapierfirmen ernsthaft schaden könnten;
- d) Angaben zu allen erheblichen Sanktionen und aussergewöhnlichen Massnahmen, die die FMA nach diesem Gesetz oder andere zuständige Behörden verhängt oder ergriffen haben;
- e) Angaben zur Vorschreibung von besonderen Eigenmittelanforderungen nach Art. 63.
2) Sie kann Fälle an die EFTA-Überwachungsbehörde verweisen, sofern ausschliesslich zuständige Behörden von EFTA-Staaten betroffen sind, oder an die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA, sofern sowohl die FMA als auch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten der Europäischen Union betroffen sind, in denen:
- a) relevante Informationen nicht nach Abs. 1 unverzüglich gemeldet wurden; oder
- b) ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere zum Austausch relevanter Informationen, abgelehnt wurde oder ein solches Ersuchen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer Reaktion geführt hat.
3) Die FMA konsultiert die zuständigen Behörden nach Art. 72 Abs. 4 vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben anderer zuständiger Behörden von Bedeutung sein könnte, in Bezug auf:
- a) Änderungen in der Gesellschafter-, Organisations- oder Führungsstruktur von Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe, die von den zuständigen Behörden genehmigt oder zugelassen werden müssen;
- b) erhebliche Sanktionen oder sonstige aussergewöhnliche Massnahmen, die die zuständigen Behörden gegen Wertpapierfirmen verhängt oder ergriffen haben; und
- c) nach Art. 63 dieses Gesetzes und Art. 39 der Richtlinie (EU) 2019/2034 vorgeschriebene besondere Eigenmittelanforderungen.
4) Die FMA hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde nach Art. 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 zu konsultieren, bevor sie erhebliche Sanktionen oder sonstige aussergewöhnliche Massnahmen nach Abs. 3 Bst. b verhängt oder ergreift.
5) In Notfällen oder in Fällen, in denen eine Konsultation nach Abs. 3 die Wirksamkeit ihrer Entscheidung gefährden könnte, kann die FMA von einer Konsultation der anderen zuständigen Behörden absehen. In diesem Fall setzt die FMA die anderen betroffenen zuständigen Behörden unverzüglich davon in Kenntnis.
Art. 74
Nachprüfung von Informationen
1) Wird die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates hinsichtlich einer Wertpapierfirma, Investmentholdinggesellschaft, gemischten Finanzholdinggesellschaft, eines Finanzinstituts, Anbieters von Nebendienstleistungen, einer gemischten Holdinggesellschaft oder eines Tochterunternehmens, einschliesslich Tochterunternehmen, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen handelt, um eine Nachprüfung ersucht:
- a) nimmt die FMA die Nachprüfung selbst vor;
- b) gestattet die FMA der ersuchenden Behörde die Durchführung der Nachprüfung; oder
- c) beauftragt die FMA eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen Sachverständigen, eine unparteiische Nachprüfung durchzuführen und umgehend über die Ergebnisse zu berichten.
2) Die ersuchende zuständige Behörde kann auf Verlangen bei der Nachprüfung teilnehmen, wenn sie diese nicht selbst durchführt.
b) Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften
Art. 75
Einbeziehung von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
Die FMA hat Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einzubeziehen.
Art. 76
Eignung des Leitungsorgans
1) Die Mitglieder des Leitungsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft müssen ausreichend gut beleumundet sein sowie über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der besonderen Rolle einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft verfügen. Sie wenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit auf.
2) Jede personelle Änderung des Leitungsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft bedarf einer vorgängigen Genehmigung durch die FMA. Der FMA sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um die Änderungen umfassend zu beurteilen. Eintragungen ins Handelsregister sind erst nach Genehmigung der FMA zulässig.
Art. 77
Gemischte Holdinggesellschaften
1) Ist das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirma eine gemischte Holdinggesellschaft und ist die FMA für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma zuständig, so kann die FMA:
- a) von der gemischten Holdinggesellschaft alle Informationen verlangen, die für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma relevant sein können;
- b) die Geschäfte zwischen der Wertpapierfirma und der gemischten Holdinggesellschaft sowie deren Tochterunternehmen beaufsichtigen und von der Wertpapierfirma angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen, einschliesslich eines ordnungsgemässen Berichtswesens und ordnungsgemässer Rechnungslegungsverfahren, verlangen, damit diese Geschäfte ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können.
2) Die FMA kann die von den gemischten Holdinggesellschaften und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen.
Art. 78
Bewertung der Aufsicht in Drittstaaten und andere Aufsichtstechniken
1) Unterliegen eine oder mehrere Wertpapierfirmen, die Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat sind, auf Gruppenebene keiner wirksamen Aufsicht, so hat die FMA zu überprüfen, ob die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma durch die zuständige Behörde des Drittstaates der Beaufsichtigung nach diesem Gesetz und Teil 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 gleichwertig ist.
2) Wenn die Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde des Drittstaates nicht gleichwertig ist, wendet die FMA, soweit sie die zuständige Behörde ist, angemessene Aufsichtstechniken an, mit denen die Ziele der Beaufsichtigung nach Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 erreicht werden können. Die FMA ist die zuständige Behörde, wenn sie für die Gruppenaufsicht zuständig wäre, wenn das Mutterunternehmen seinen Sitz im EWR hätte. Die FMA teilt alle nach diesem Absatz getroffenen Massnahmen den anderen jeweils zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde sowie der EBA mit.
3) Ist die FMA die nach Abs. 2 zuständige Behörde, kann sie insbesondere die Errichtung einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im EWR verlangen und Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf diese Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft anwenden.
5. Veröffentlichungspflichten der FMA
Art. 79
Grundsatz
1) Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internetseite die folgenden Angaben:
- a) den Wortlaut der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die in Liechtenstein im Bereich der Aufsicht über Wertpapierfirmen verabschiedet wurden;
- b) die Art und Weise, wie die in der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033 eröffneten Optionen und Ermessensspielräume genutzt werden;
- c) die allgemeinen Kriterien und Methoden des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens nach Art. 61;
- d) aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Anwendung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033, einschliesslich Angaben zu Anzahl und Art der nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a ergriffenen Aufsichtsmassnahmen sowie der nach Art. 94 und 95 verhängten Sanktionen und Massnahmen.
2) Die nach Abs. 1 Bst. b bis d veröffentlichten Angaben müssen so umfassend und genau sein, dass sie einen aussagekräftigen Vergleich mit den Vorschriften in anderen EWR-Mitgliedstaaten ermöglichen.
3) Die Angaben nach Abs. 1 sind in einem festgelegten Format zu veröffentlichen und regelmässig zu aktualisieren. Sie müssen über eine einzige Zugangsadresse elektronisch abrufbar sein.
C. Amtshilfe
1. Zusammenarbeit mit anderen inländischen Behörden
Art. 80
Grundsatz
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
3) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die eine Wertpapierfirma, Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft betreffen, mitzuteilen.
4) Die Staatsanwaltschaft hat der FMA über die Einleitung und Einstellung von Verfahren im Zusammenhang mit Art. 93 zu benachrichtigen. Darüber hinaus übermittelt das Landgericht Ausfertigungen entsprechender Urteile an die FMA.
2. Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, den Europäischen Aufsichtsbehörden und der EFTA-Überwachungsbehörde
Art. 81
Grundsatz
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten, der ESMA, der EBA, dem ESRB und der EFTA-Überwachungsbehörde nach Massgabe dieses Gesetzes sowie der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014, (EU) 2019/2033 und (EU) 2022/858 eng zusammen. Sie trägt dabei der Angleichung der Aufsichtsinstrumente und -verfahren bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen und der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) 2019/2033 Rechnung. Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten nach Art. 26b Abs. 2 und 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes; vorbehalten bleiben Art. 82 bis 88.
2) Die FMA beteiligt sich an den Tätigkeiten der EBA und gegebenenfalls an den Aufsichtskollegien nach Art. 48 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU.
3) Sie unternimmt alle erforderlichen Anstrengungen, um der Einhaltung der von der ESMA und EBA erlassenen Leitlinien, Empfehlungen und der vom ESRB ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, wenn ausreichende Gründe dafür vorliegen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
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Lilex
gemeinfrei (amtliche Werke des Staates)