Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)

10 Versionen · 1959-06-12

Änderungen vom 2000-09-01

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# Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
(WPEG) <sup>1</sup> vom 12. Juni 1959 (Stand am 15. Februar 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
(WPEG) <sup>1</sup> vom 12. Juni 1959 (Stand am 2. August 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
<sup>2</sup> <sup>3</sup> gestützt auf die Artikel 18 Absatz 4 und 45 Absatz <sup>2</sup> der Bundesverfassung , bis
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##### **Art. 21** Erhöhung der Ersatzabgabe für Jahre aktiven Dienstes
Die Bundesversammlung kann die Ersatzabgabe für Jahre, in denen der grössere 1 - Teil der Truppen durch Aktivdienst beansprucht wird, bis auf das Doppelte erhö
Die Bundesversammlung kann die Ersatzabgabe für Jahre, in denen der grössere 1 Teil der Truppen durch Aktivdienst beansprucht wird, bis auf das Doppelte erhö-
<sup>55</sup> hen. Macht die Bundesversammlung von dieser Ermächtigung Gebrauch, so schulden 2 die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Wehrpflichtigen den Wehrpflichtersatz nur im
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##### **Art. 22** Organisation
Die Ersatzabgabe wird unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben. 1 - Zuständig für die Abgabeerhebung ist die kantonale Wehrpflichtersatzverwal 2
Die Ersatzabgabe wird unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben. 1 Zuständig für die Abgabeerhebung ist die kantonale Wehrpflichtersatzverwal- 2
<sup>57</sup> tung. Jeder Kanton bestellt eine von der Verwaltung unabhängige Rekurskommission. 3 Organisation und Amtsführung der kantonalen Behörden werden, soweit das Bun- 4 desrecht nichts anderes bestimmt, durch das kantonale Recht geregelt. Können die notwendigen Anordnungen von einem Kanton nicht rechtzeitig getroffen werden, so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Bestimmungen.
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<sup>61</sup> zember des Ersatzjahres wohnt oder gemeldet ist. Der Bundesrat kann die Zuständigkeit der Kantone für besondere Fälle abweichend 4 von den Absätzen 1–3 ordnen, sofern dadurch die Erhebung der Ersatzabgabe vereinfacht wird.
<sup>62</sup> Art. 24 Amtshilfepflicht Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden haben einander kosten- 1 los Amtshilfe zu leisten. Die Militärund Zivildienstbehörden und die Steuerbehörden des Bundes, der 2 Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, die kantonalen IV-Stellen, das Bundesamt für Militärversicherung, die Zivilschutzstellen der Gemeinden sowie die weiteren vom Bundesrat zu bezeichnenden Amtsstellen unterstützen die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden, indem sie ihnen die zweckdienlichen Mitteilungen übermitteln, die benötigten Auskünfte erteilen und in ihre Akten Einsicht ge-
<sup>63</sup> währen. Die Amtshilfe ist kostenlos. Fünfter Abschnitt: Veranlagung und Rechtsmittel
<sup>64</sup> Art. 25 Veranlagungsjahr Die Ersatzabgabe wird jährlich veranlagt: 1
<sup>62</sup> Art. 24 Amtshilfepflicht Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden haben einander kosten- 1 los Amtshilfe zu leisten.
<sup>2</sup> Folgende Behörden und Stellen übermitteln den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die zweckdienlichen Mitteilungen, erteilen ihnen die benötigten Auskünfte und gewähren ihnen Einsicht in ihre Akten:
- a. die Militärbehörden des Bundes und der Kantone;
- b. die Zivildienstbehörde des Bundes und die Regionalstellen des Zivildienstes;
- c. die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden;
- d. die Zentrale Ausgleichsstelle AHV/IV;
- e. die kantonalen IV-Stellen;
- f. das Bundesamt für Militärversicherung;
- g. die Träger der obligatorischen Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz
<sup>63</sup> über die Unfallversicherung; vom 20. März 1981
- h. die Zivilschutzstellen der Gemeinden;
- i. die kantonalen, regionalen und kommunalen Feuerwehrinstanzen;
<sup>64</sup> j. die Betreibungsund Konkursämter der Kantone.
<sup>3</sup> Der Bundesrat kann weitere Amtsstellen zur Amtshilfe nach Absatz 2 verpflich-
<sup>65</sup> ten.
<sup>4</sup> Es sind alle Daten weiterzugeben, die zur Feststellung der Ersatzpflicht, zur Ersatzbefreiung, zur Erhebung, zum Bezug und zur Rückerstattung der Ersatzabgaben notwendig sind, namentlich Personalien, Angaben des militärischen und zivildienstlichen Kontrollwesens, Steuerfaktoren, Angaben für die Ersatzermässi-
<sup>66</sup> gung und Angaben über die Gesundheit.
<sup>5</sup> Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern über-
<sup>67</sup> mittelt.
<sup>6</sup> Personendaten und die zu ihrer Bearbeitung verwendeten Einrichtungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem
<sup>68</sup> Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor Diebstahl zu schützen. Fünfter Abschnitt: Veranlagung und Rechtsmittel
<sup>69</sup> Art. 25 Veranlagungsjahr Die Ersatzabgabe wird jährlich veranlagt: 1
- a. bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen;
<sup>65</sup> bei Wehrpflichtigen, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch oder b. zivildienstlich in der Schweiz anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben. Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr. 2 Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, wird vor 3 Antritt des Auslandurlaubes veranlagt. Artikel 28 Absatz 2 ist anwendbar. Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die im Ausland Wohnsitz haben, wird bei 4 der Rückkehr in die Schweiz veranlagt. Artikel 38 ist anwendbar.
<sup>70</sup> bei Wehrpflichtigen, die im Ausland wohnen, sich jedoch militärisch oder b. zivildienstlich in der Schweiz anzumelden und ihre dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen haben. Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr. 2 Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, wird vor 3 Antritt des Auslandurlaubes veranlagt. Artikel 28 Absatz 2 ist anwendbar. Die Ersatzabgabe von Wehrpflichtigen, die im Ausland Wohnsitz haben, wird bei 4 der Rückkehr in die Schweiz veranlagt. Artikel 38 ist anwendbar.
##### **Art. 26** Veranlagungsgrundlagen
Die Veranlagungsbehörde trifft alle für die Feststellung der Ersatzpflicht und die 1 Bemessung der Ersatzabgabe nötigen Massnahmen. Die Ersatzabgabe wird nach den Grundlagen der direkten Bundessteuer veranlagt, 2 wenn der Ersatzpflichtige diese Steuer für das ganze Ersatzjahr vom Gesamteinkom-
<sup>66</sup> men zu bezahlen hat. Die Ersatzabgabe der übrigen Ersatzpflichtigen wird auf den Grundlagen der kan- 3
<sup>67</sup> tonalen Steuern veranlagt. Lässt sich die Ersatzabgabe nicht nach den Absätzen 2 oder 3 festsetzen, so wird 4
<sup>68</sup> sie aufgrund einer besonderen Ersatzabgabe-Erklärung veranlagt.
<sup>71</sup> men zu bezahlen hat. Die Ersatzabgabe der übrigen Ersatzpflichtigen wird auf den Grundlagen der kan- 3
<sup>72</sup> tonalen Steuern veranlagt. Lässt sich die Ersatzabgabe nicht nach den Absätzen 2 oder 3 festsetzen, so wird 4
<sup>73</sup> sie aufgrund einer besonderen Ersatzabgabe-Erklärung veranlagt.
##### **Art. 27** Veranlagungspflichten
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Die Veranlagungsverfügung ist dem Ersatzpflichtigen schriftlich zu eröffnen. Sie 1 hat den Rechtsgrund der Ersatzpflicht, die Bemessungsgrundlagen, den Abgabebetrag und den Zahlungstermin anzugeben und auf das Einspracherecht hinzuweisen. Sind Umstände ungewiss, welche die Ersatzpflicht oder die Bemessung der Er- 2 satzabgabe beeinflussen, ist jedoch zu erwarten, dass die Zweifel später behoben werden können, so wird die Veranlagungsverfügung provisorisch unter Vorbehalt
<sup>69</sup> späterer definitiver Veranlagung eröffnet. Artikel 38 ist anwendbar.
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<sup>74</sup> späterer definitiver Veranlagung eröffnet. Artikel 38 ist anwendbar.
<sup>75</sup> ... 3
##### **Art. 29** Verfügungen über Ersatzbefreiung oder Ermässigung
Hat die Veranlagungsbehörde festzustellen, ob einem Ersatzpflichtigen ein das Er- 1 satzjahr überdauernder Anspruch auf Befreiung von der Ersatzpflicht oder auf Er-
<sup>71</sup> mässigung der Ersatzabgabe zusteht, so trifft sie eine besondere Verfügung. Erwächst eine solche Verfügung in Rechtskraft, so bleibt sie gültig, solange keine 2 neuen wesentlichen Tatsachen eintreten.
<sup>72</sup> Art. 30 Einsprache Veranlagungsverfügungen und Verfügungen über Ersatzbefreiung oder Ermässi- 1 gung können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Einsprache bei der Veranlagungsbehörde angefochten werden. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu ihrer Be- 2 gründung dienenden Tatsachen anzugeben. Ist gültig Einsprache erhoben, so hat die Veranlagungsbehörde ihre Verfügung oh- 3 ne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen. Der Einspracheentscheid ist zu begründen; er hat auf das Beschwerderecht hinzu- 4 weisen. Das Einspracheverfahren ist kostenfrei; dem Einsprecher können jedoch ohne 5 Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens die Kosten der Untersuchungsmassnahmen auferlegt werden, die er missbräuchlich veranlasst hat.
<sup>76</sup> mässigung der Ersatzabgabe zusteht, so trifft sie eine besondere Verfügung. Erwächst eine solche Verfügung in Rechtskraft, so bleibt sie gültig, solange keine 2 neuen wesentlichen Tatsachen eintreten.
<sup>77</sup> Art. 30 Einsprache Veranlagungsverfügungen und Verfügungen über Ersatzbefreiung oder Ermässi- 1 gung können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Einsprache bei der Veranlagungsbehörde angefochten werden. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu ihrer Be- 2 gründung dienenden Tatsachen anzugeben. Ist gültig Einsprache erhoben, so hat die Veranlagungsbehörde ihre Verfügung oh- 3 ne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen. Der Einspracheentscheid ist zu begründen; er hat auf das Beschwerderecht hinzu- 4 weisen. Das Einspracheverfahren ist kostenfrei; dem Einsprecher können jedoch ohne 5 Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens die Kosten der Untersuchungsmassnahmen auferlegt werden, die er missbräuchlich veranlasst hat.
##### **Art. 31** Beschwerde
Einspracheentscheide können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftli- 1 che Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Die Bestimmungen von Artikel 30 Absätze 2–4 gelten sinngemäss. Unterliegt der Beschwerdeführer, so trägt er in der Regel die Kosten des Verfah- 2 rens vor der Rekurskommission; unterliegt er nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt oder ausnahmsweise erlassen. Wird die Beschwerde gutgeheissen, werden ihm die Kosten dann auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Ver-
<sup>73</sup> halten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können. Spruchund Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach 2bis
<sup>74</sup> kantonalem Recht. Die Entscheidungen der kantonalen Rekurskommissionen können gemäss Bundes- 3
<sup>75</sup> innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch Verwaltungsgerechtspflegegesetz richtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Sechster Abschnitt: Bezug der Ersatzabgabe
<sup>76</sup> Art. 32 Fälligkeit Die Ersatzabgabe wird fällig mit Ablauf der in der Veranlagungsverfügung oder im Einspracheoder Beschwerdeentscheid gesetzten Zahlungsfrist; diese soll in der Regel nicht weniger als 45 Tage betragen.
<sup>77</sup> Art. 33 Mahnung und Verwarnung Steht eine rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach Eintritt der Fälligkeit noch 1 aus, so wird der Ersatzpflichtige unter Ansetzung einer 15tägigen Nachfrist gemahnt. Hält er die Nachfrist nicht ein, so wird er unter Hinweis auf die Folgen schuldhafter Nichtbezahlung der Ersatzabgabe schriftlich verwarnt.
<sup>78</sup> Der Ersatzpflichtige muss für die Verwarnung eine Gebühr bezahlen. 2
<sup>79</sup> ... 3
<sup>78</sup> halten schon in der Vorinstanz zu seinem Recht hätte kommen können. Spruchund Kanzleigebühren sowie Parteientschädigungen richten sich nach 2bis
<sup>79</sup> kantonalem Recht. Die Entscheidungen der kantonalen Rekurskommissionen können gemäss Bundes- 3
<sup>80</sup> innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch Verwaltungsgerechtspflegegesetz richtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Sechster Abschnitt: Bezug der Ersatzabgabe
<sup>81</sup> Art. 32 Fälligkeit Die Ersatzabgabe wird fällig mit Ablauf der in der Veranlagungsverfügung oder im Einspracheoder Beschwerdeentscheid gesetzten Zahlungsfrist; diese soll in der Regel nicht weniger als 45 Tage betragen.
<sup>82</sup> Art. 33 Mahnung und Verwarnung Steht eine rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach Eintritt der Fälligkeit noch 1 aus, so wird der Ersatzpflichtige unter Ansetzung einer 15tägigen Nachfrist gemahnt. Hält er die Nachfrist nicht ein, so wird er unter Hinweis auf die Folgen schuldhafter Nichtbezahlung der Ersatzabgabe schriftlich verwarnt.
<sup>83</sup> Der Ersatzpflichtige muss für die Verwarnung eine Gebühr bezahlen. 2
<sup>84</sup> ... 3
##### **Art. 34** Betreibung
Für rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgaben kann Betreibung angehoben werden, 1 wenn trotz Mahnung keine Zahlung geleistet wird. Rechtskräftige Veranlagungsverfügungen, Einspracheentscheide und Beschwerde- 2 entscheide stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des
<sup>80</sup> gleich. Schuldbetreibungsund Konkursgesetzes
<sup>81</sup> Art. 35 Sicherung der Ersatzabgabe Die Erteilung oder Verlängerung eines militärischen oder zivildienstlichen Aus- 1 landurlaubes und die Ausstellung oder Verlängerung eines Schweizerpasses können bei Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die geschuldeten Ersatzabgaben bezahlt oder sichergestellt
<sup>82</sup> werden. Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf, nach welchen die Sicherungsmassnahmen 2 zu treffen sind. Er sorgt dafür, dass die persönlichen Interessen der Ersatzpflichtigen nicht unverhältnismässig beeinträchtigt werden.
<sup>85</sup> gleich. Schuldbetreibungsund Konkursgesetzes
<sup>86</sup> Art. 35 Sicherung der Ersatzabgabe Die Erteilung oder Verlängerung eines militärischen oder zivildienstlichen Aus- 1 landurlaubes und die Ausstellung oder Verlängerung eines Schweizerpasses können bei Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die geschuldeten Ersatzabgaben bezahlt oder sichergestellt
<sup>87</sup> werden. Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf, nach welchen die Sicherungsmassnahmen 2 zu treffen sind. Er sorgt dafür, dass die persönlichen Interessen der Ersatzpflichtigen nicht unverhältnismässig beeinträchtigt werden.
##### **Art. 36** Sicherstellungsverfügung
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- a. wenn der Bezug als gefährdet erscheint;
<sup>83</sup> wenn der Ersatzpflichtige keinen Wohnsitz im Inland hat und den militäb. rischen und zivildienstlichen oder ersatzrechtlichen Vorschriften für Landesabwesende zuwiderhandelt;
<sup>88</sup> wenn der Ersatzpflichtige keinen Wohnsitz im Inland hat und den militäb. rischen und zivildienstlichen oder ersatzrechtlichen Vorschriften für Landesabwesende zuwiderhandelt;
- c. wenn der Ersatzpflichtige Anstalten trifft, seinen Wohnsitz im Inland aufzugeben. Die Sicherstellungsverfügung hat anzugeben: den Rechtsgrund der Sicherstellung, 2 den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 und steht einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungsund
<sup>84</sup> gleich. Die Arrestaufhebungsklage ist nicht gegeben. Konkursgesetzes Die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit der 3 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht.
<sup>85</sup> Stundung und Erlass Art. 37 Wäre die Bezahlung der Ersatzabgaben und Kosten innert der vorgeschriebenen 1 Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Zahlungsfrist verlängert oder eine Zahlung in Raten bewilligt werden. Ersatzabgaben und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise 2 erlassen werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine solche geriete.
<sup>86</sup> Art. 38 Verjährung Die Ersatzabgaben verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres. Eine 1 hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstrekkung verjährt sind. Die Verjährung beginnt nicht und steht stille während der Dauer eines Einsprache- 2 oder Beschwerdeverfahrens und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat. Die Verjährung wird unterbrochen: 3
<sup>87</sup> durch Nachforschungen nach dem Ersatzpflichtigen, der die militärische a. oder zivildienstliche Meldepflicht verletzt hat;
<sup>89</sup> gleich. Die Arrestaufhebungsklage ist nicht gegeben. Konkursgesetzes Die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit der 3 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht.
<sup>90</sup> Stundung und Erlass Art. 37 Wäre die Bezahlung der Ersatzabgaben und Kosten innert der vorgeschriebenen 1 Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Zahlungsfrist verlängert oder eine Zahlung in Raten bewilligt werden. Ersatzabgaben und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise 2 erlassen werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine solche geriete.
<sup>91</sup> Art. 38 Verjährung Die Ersatzabgaben verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres. Eine 1 hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind. Die Verjährung beginnt nicht und steht stille während der Dauer eines Einsprache- 2 oder Beschwerdeverfahrens und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat. Die Verjährung wird unterbrochen: 3
<sup>92</sup> a. durch Nachforschungen nach dem Ersatzpflichtigen, der die militärische oder zivildienstliche Meldepflicht verletzt hat;
- b. durch jede einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebrachte Amtshandlung, die auf Feststellung oder Geltendmachung des Abgabeanspruchs gerichtet ist;
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Wer den Militärdienst nachholt, den er im Ersatzjahr bei altersgemässer Einteilung 1 hätte leisten müssen, hat Anspruch auf Rückerstattung der für das Ersatzjahr bezahlten Ersatzabgabe. Wer den Zivildienst nachholt, den er im Ersatzjahr hätte leisten müssen, hat ebenfalls Anspruch auf Rückerstattung der entsprechenden Ersatzab-
<sup>88</sup> gabe, nachdem er sämtliche ordentlichen Einsätze geleistet hat. Die Ersatzabgabe wegen verspätet geleisteter Rekrutenschule wird zurückerstattet, 2
<sup>89</sup> sobald die inzwischen aufgelaufene ordentliche Dienstleistungspflicht erfüllt ist.
<sup>90</sup> Der Anspruch ist bei der Militärpflichtersatzverwaltung des Kantons geltend zu 3 machen, für welchen die Ersatzabgabe bezogen wurde. Diese Behörde entscheidet unter Vorbehalt von Einsprache und Beschwerde.
<sup>91</sup> Der Anspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Wehrpflicht. 4 Achter Abschnitt: Strafbestimmungen
<sup>92</sup> Art. 40 Abgabebetrug Wer eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine inhaltlich unwahre Urkunde herstellt oder eine von einem andern hergestellte Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, um eine Ersatzabgabe hinterziehen oder sich oder einem andern sonst einen unrechtmässigen geldwerten Vorteil verschaffen zu können, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
<sup>93</sup> gabe, nachdem er sämtliche ordentlichen Einsätze geleistet hat. Die Ersatzabgabe wegen verspätet geleisteter Rekrutenschule wird zurückerstattet, 2
<sup>94</sup> sobald die inzwischen aufgelaufene ordentliche Dienstleistungspflicht erfüllt ist.
<sup>95</sup> Der Anspruch ist bei der Militärpflichtersatzverwaltung des Kantons geltend zu 3 machen, für welchen die Ersatzabgabe bezogen wurde. Diese Behörde entscheidet unter Vorbehalt von Einsprache und Beschwerde.
<sup>96</sup> Der Anspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Wehrpflicht. 4 Achter Abschnitt: Strafbestimmungen
<sup>97</sup> Art. 40 Abgabebetrug Wer eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine inhaltlich unwahre Urkunde herstellt oder eine von einem andern hergestellte Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, um eine Ersatzabgabe hinterziehen oder sich oder einem andern sonst einen unrechtmässigen geldwerten Vorteil verschaffen zu können, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
##### **Art. 41** Hinterziehung
Wer vorsätzlich eine Ersatzabgabe hinterzieht oder sich oder einem andern sonst 1 einen unrechtmässigen geldwerten Vorteil verschafft, wird, ohne Rücksicht auf eine Bestrafung wegen Abgabebetrug, mit Busse bis zum Dreifachen der vorenthaltenen Ersatzabgabe bestraft. Bei fahrlässiger Begehung ist die Strafe Busse bis zum Betrag der vorenthaltenen 2 Ersatzabgabe. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Die Hinterziehung und die Strafe wegen Hinterziehung verjähren in fünf Jahren. 4 Der Ersatzpflichtige hat die zu Unrecht nicht erhobene oder zu Unrecht zurücker- 5 stattete oder erlassene Ersatzabgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzubezahlen. Die Nachforderung wird durch Veranlagungsverfügung geltend gemacht, unter Vorbehalt von Einsprache und Beschwerde.
<sup>93</sup> Art. 42
<sup>98</sup> Art. 42
##### **Art. 43** Ordnungswidrigkeiten
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##### **Art. 44** Verfolgung und Beurteilung
Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen dieses Gesetz obliegen 1 den Behörden des Veranlagungskantones; sie richten sich nach den Artikeln
<sup>94</sup> <sup>95</sup> des Bundesstrafrechtspflegegesetzes . 247–253 und 258–278 bis Für die Beurteilung ist die kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung zuständig, wenn 2
<sup>96</sup> Hält die Voraussetzungen der Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht erfüllt sind. sie diese Voraussetzungen für gegeben, so überweist sie die Akten der ordentlichen Strafverfolgungsbehörde. Die Verwaltung hat die Strafverfügung dem Beschuldigten schriftlich zu eröffnen 3 und ihn darauf hinzuweisen, dass er innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei ihr die gerichtliche Beurteilung verlangen kann. Wird die gerichtliche Beurteilung rechtzeitig verlangt, so überweist die Verwaltung 4 die Akten dem Strafrichter. Wird die gerichtliche Beurteilung nicht rechtzeitig verlangt, so steht die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich. Neunter Abschnitt: Abrechnung mit dem Bund
Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen dieses Gesetz obliegen 1 den Behörden des Veranlagungskantones; sie richten sich nach den Artikeln 247–
<sup>99</sup> <sup>100</sup> des Bundesstrafrechtspflegegesetzes vom 15. Juni 1934 . 253 und 258–278 bis Für die Beurteilung ist die kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung zuständig, wenn 2 101 Hält die Voraussetzungen der Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht erfüllt sind. sie diese Voraussetzungen für gegeben, so überweist sie die Akten der ordentlichen Strafverfolgungsbehörde. Die Verwaltung hat die Strafverfügung dem Beschuldigten schriftlich zu eröffnen 3 und ihn darauf hinzuweisen, dass er innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei ihr die gerichtliche Beurteilung verlangen kann. Wird die gerichtliche Beurteilung rechtzeitig verlangt, so überweist die Verwaltung 4 die Akten dem Strafrichter. Wird die gerichtliche Beurteilung nicht rechtzeitig verlangt, so steht die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich. Neunter Abschnitt: Abrechnung mit dem Bund
##### **Art. 45**
<sup>1</sup> Die Kantone liefern dem Bund den Rohertrag des Wehrpflichtersatzes nach Abzug einer Bezugsprovision innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres ab, in
<sup>97</sup> welchem die Ersatzabgaben bei ihnen eingegangen sind. Als Rohertrag gilt die Summe der von den Kantonen kraft eigener Veranlagungs- 2 zuständigkeit vereinnahmten Ersatzabgaben nach Abzug der Rückerstattungen.
<sup>3</sup> <sup>98</sup> Die Bezugsprovision beträgt 20 Prozent des Rohertrages. Zehnter Abschnitt: Schlussund Übergangsbestimmungen
<sup>1</sup> Die Kantone liefern dem Bund den Rohertrag des Wehrpflichtersatzes nach Abzug einer Bezugsprovision innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres ab, in 102 welchem die Ersatzabgaben bei ihnen eingegangen sind. Als Rohertrag gilt die Summe der von den Kantonen kraft eigener Veranlagungs- 2 zuständigkeit vereinnahmten Ersatzabgaben nach Abzug der Rückerstattungen.
<sup>3</sup> <sup>103</sup> Die Bezugsprovision beträgt 20 Prozent des Rohertrages. Zehnter Abschnitt: Schlussund Übergangsbestimmungen
##### **Art. 46** Befreiung von kantonalen Stempelabgaben
Die Verwendung von Urkunden in einem Verfahren, das in Anwendung dieses Gesetzes durchgeführt wird, begründet nicht die Pflicht zur Entrichtung kantonaler Stempelabgaben.
<sup>99</sup> Art. 47 Zuständigkeiten des Bundesrates Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er ordnet insbesondere Ver- 1 anlagung und Bezug der Ersatzabgabe für Auslandurlauber sowie die Revision 100 rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide. Der Bundesrat ist ermächtigt, diesem Gesetz im Inland wohnhafte Ausländer zu 2 unterstellen, wenn ihr Heimatstaat Schweizer Bürger zur Leistung persönlichen 101 Militäroder Zivildienstes oder zu einer Ersatzabgabe heranzieht. Der Bundesrat passt den Abzug für verheiratete Ersatzpflichtige nach Artikel 12 3 Absatz 1 Buchstabe a jeweils nach den für die direkte Bundessteuer geltenden 102 Grundsätzen der Teuerung an.
Die Verwendung von Urkunden in einem Verfahren, das in Anwendung dieses Gesetzes durchgeführt wird, begründet nicht die Pflicht zur Entrichtung kantonaler Stempelabgaben. 104 Art. 47 Zuständigkeiten des Bundesrates Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er ordnet insbesondere Ver- 1 anlagung und Bezug der Ersatzabgabe für Auslandurlauber sowie die Revision 105 rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide. Der Bundesrat ist ermächtigt, diesem Gesetz im Inland wohnhafte Ausländer zu 2 unterstellen, wenn ihr Heimatstaat Schweizer Bürger zur Leistung persönlichen 106 Militäroder Zivildienstes oder zu einer Ersatzabgabe heranzieht. Der Bundesrat passt den Abzug für verheiratete Ersatzpflichtige nach Artikel 12 3 Absatz 1 Buchstabe a jeweils nach den für die direkte Bundessteuer geltenden 107 Grundsätzen der Teuerung an.
##### **Art. 48** Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden 1 Bestimmungen über die Ersatzabgabe aufgehoben. Insbesondere sind aufgehoben: 2 103 betreffend den Militärpflichtersatz; a. das Bundesgesetz vom 28. Juni 1878 104 betreffend die Ergänzung des Bunb. das Bundesgesetz vom 29. März 1901 desgesetzes vom 28. Juni 1878 über den Militärpflichtersatz; 105 über die Anrechnung von geleisc. der Bundesbeschluss vom 4. April 1946 tetem Militärdienst bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes; 106 . d. Artikel 166 der Militärorganisation
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden 1 Bestimmungen über die Ersatzabgabe aufgehoben. Insbesondere sind aufgehoben: 2 108 betreffend den Militärpflichtersatz; a. das Bundesgesetz vom 28. Juni 1878 109 betreffend die Ergänzung des Bunb. das Bundesgesetz vom 29. März 1901 desgesetzes vom 28. Juni 1878 über den Militärpflichtersatz; 110 über die Anrechnung von geleisc. der Bundesbeschluss vom 4. April 1946 tetem Militärdienst bei der Bemessung des Militärpflichtersatzes; 111 . d. Artikel 166 der Militärorganisation
##### **Art. 49** Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. 1 Das alte Recht findet noch Anwendung auf Ersatzabgaben, die für die Zeit vor dem 2 Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, und auf deren Rückerstattung sowie
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. 1 Das alte Recht findet noch Anwendung auf Ersatzabgaben, die für die Zeit vor dem 2 Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, und auf deren Rückerstattung sowie auf Strafen und Bussen, die wegen einer vor dessen Inkrafttreten begangenen Widerhandlung verwirkt sind. Zuständigkeit, Verfahren und Rechtsmittel richten sich nach diesem Gesetz in allen 3 Fällen, wo ein Verfahren ein Jahr nach Inkrafttreten eingeleitet wird.
###### Fussnoten
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[^62]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).
[^63]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0 ).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).
[^65]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0 ).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).
[^63]: SR 832.20
[^64]: Fassung gemäss Ziff. VI 5 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
[^65]: Eingefügt durch Ziff. VI 5 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
[^66]: Eingefügt durch Ziff. VI 5 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
[^67]: Eingefügt durch Ziff. VI 5 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
[^68]: Eingefügt durch Ziff. VI 5 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).
[^70]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979 (AS 1979 1733; BBl 1978 II 913).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).
[^74]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).
[^75]: SR 173.110
[^70]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0 ).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).
[^75]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979 (AS 1979 1733; BBl 1978 II 913).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).
[^79]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2777; BBl 1993 II 730).
[^80]: SR 281.1
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).
[^82]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0 ).
[^83]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0 ).
[^84]: SR 281.1
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).
[^79]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).
[^80]: SR 173.110
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).
[^84]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2777; BBl 1993 II 730).
[^85]: SR 281.1
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).
[^87]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0 ).
[^88]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0 ).
[^89]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979 (AS 1979 1733; BBl 1978 II 913). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).
[^90]: Heute: Wehrpflichtersatzverwaltung
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).
[^93]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2777; BBl 1993 II 730).
[^94]: SR 312.0
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).
[^96]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0 ).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 327; BBl 1999 7922).
[^98]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 327; BBl 1999 7922).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).
[^89]: SR 281.1
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).
[^92]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0 ).
[^93]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0 ).
[^94]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979 (AS 1979 1733; BBl 1978 II 913). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).
[^95]: Heute: Wehrpflichtersatzverwaltung
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).
[^98]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994 (AS 1994 2777; BBl 1993 II 730).
[^99]: SR 312.0
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).
[^101]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0 ).
[^102]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979 (AS 1979 1733; BBl 1978 II 913). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).
[^103]: [BS 5 157]
[^104]: [BS 5 162]
[^105]: [BS 5 193]
[^106]: [BS 5 3; AS 1948 425, 1949 1491 Art. 1-3, 5 Bst. a-d, 1952 331 338 Art. 2, 1961 231, 1968 73 Ziff. I, III, 1970 43, 1975 11, 1984 1324, 1990 1882, 1991 1412, 1992 288 Anhang Ziff. 20 2392 Ziff. I 2, 1994 1622 Art. 22 Abs. 2; SR 172.010 Art. 72 Bst. e, 173.51 Anhang Ziff. 5, 415.0 Art. 15 Ziff. 3, 616.1 Anhang Ziff. 10, 833.1 Anhang Ziff. 2, 921.0 Art. 55 Ziff. 3. SR 510.10 Anhang Ziff. 7]
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 327; BBl 1999 7922).
[^103]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 327; BBl 1999 7922).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733 1739; BBl 1978 II 913).
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).
[^112]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1960
[^106]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0 ).
[^107]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979 (AS 1979 1733; BBl 1978 II 913). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2777; SR 661.0 Art. 1; BBl 1993 II 730).
[^108]: [BS 5 157]
[^109]: [BS 5 162]
[^110]: [BS 5 193]
[^111]: [BS 5 3; AS 1948 425, 1949 1491 Art. 1-3, 5 Bst. a-d, 1952 331 338 Art. 2, 1961 231, 1968 73 Ziff. I, III, 1970 43, 1972 909 Art. 15 Ziff. 3, 1975 11, 1979 114 Art. 72 Bst. e, 1984 1324, 1990 1882, 1991 857 Anhang Ziff. 10 1412, 1992 288 Anhang Ziff. 20 2392 Ziff. I 2 2521 Art. 55 Ziff. 3, 1993 501 Anhang Ziff. 5 3043 Anhang Ziff. 2, 1994 1622 Art. 22 Abs. 2. AS 1995 4093 Anhang Ziff. 7]
[^112]: BRB vom 14. Dez. 1959 (AS 1959 2051)
1970-01-02
WPEG
Originalfassung Text zu diesem Datum