Änderungshistorie

Dienstreglement der Armee vom 22. Juni 1994 (DRA)

8 Versionen · 1994-06-22

Änderungen vom 2011-01-01

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# Dienstreglement der Armee vom 22. Juni 1994 (DRA)
<sup>1</sup> (DR 04) vom 22. Juni 1994 (Stand am 1. Januar 2010) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>1</sup> (DR 04) vom 22. Juni 1994 (Stand am 1. Januar 2011) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>2</sup> <sup>3</sup> , gestützt auf Artikel 150 Absatz <sup>2</sup> des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 verordnet:
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- d. bei schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit sowie insbesondere bei der Bewältigung von Katastrophen im Inund Ausland die zivilen Behörden zu unterstützen, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen.
<sup>5</sup> Wehrpflicht Unsere Armee ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. Sie beruht auf
<sup>12</sup> dem Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht für alle Schweizer Bürger. Schweizerinnen können sich freiwillig zum Militärdienst melden.
<sup>12</sup> 5 Militärdienstpflicht Unsere Armee ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. Sie beruht auf dem Grundsatz der Militärdienstpflicht für alle Schweizer Bürger. Schweizerinnen können sich freiwillig zum Militärdienst melden.
<sup>6</sup> Unterstellung der Armee unter die zivile Gewalt Nach Verfassung und Gesetz ist die Armee der zivilen Gewalt unterstellt. Ihre oberste leitende und vollziehende Behörde ist der Bundesrat. Übergeordnet sind dabei Beschlüsse, die nach Verfassung oder Gesetz der Bundesversammlung zustehen.
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<sup>4</sup> Anschliessend spricht der Vertreter des Bundesrates die Eidesformel Satz für Satz vor. Die zu Vereidigenden sprechen sie Satz für Satz nach.
<sup>5</sup> Wer nicht schwört, legt statt dessen das Gelübde ab.
<sup>5</sup> Wer nicht schwört, legt stattdessen das Gelübde ab.
<sup>8</sup> Eid/Gelübde «Ich schwöre/Ich gelobe, – der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit ganzer Kraft zu dienen; – Recht und Freiheit des Schweizervolkes tapfer zu verteidigen; – meine Pflichten auch unter Einsatz des Lebens zu erfüllen; – der eigenen Truppe treu zu bleiben und in Kameradschaft zusammenzuhalten; – die Regeln des Kriegsvölkerrechts einzuhalten.»
### 3. Kapitel: Führung
Die Armee ist eine grosse und vielgestaltige Institution. Ihren grundlegenden Auftrag – verteidigen, schützen, helfen – kann sie nur erfüllen, wenn viele Kräfte zusammenwirken. Truppen mit unterschiedlicher Ausbildung und Ausrüstung und Spezialisten müssen Teilaufträge erfüllen und auf das gemeinsame Ziel hin zusammenarbeiten. Die Armee braucht deshalb eine effiziente Führungsorganisation. Sie ist in Verbände gegliedert und hierarchisch organisiert. Befehl und Gehorsam sind der deutlichste Ausdruck der militärischen Führung. Führung umfasst aber, auch im Ernstfall, sehr viel mehr als die Befehlsgebung. Wer führt, muss Ziele bestimmen, Entschlüsse fassen und Aufträge erteilen. Führen heisst auch Informationen verarbeiten und sie gezielt weitergeben. Führende müssen die Arbeit der Unterstellten koordinieren und kontrollieren, und sie müssen mit Gleichgestellten zusammenarbeiten. Sie müssen motivieren, Konflikte vermeiden oder schlichten und für das Wohl ihrer Unterstellten sorgen. Auf allen Stufen sind das Recht und die Pflicht zu führen mit Verantwortung gepaart. Auch auf seiten der Unterstellten ist mehr gefordert als Gehorsam. Im Rahmen ihres Auftrags müssen sie diszipliniert, selbständig und eigenverantwortlich handeln. Sie müssen Vorgesetzte und Gleichgestellte informieren und mit ihnen wirkungsvoll zusammenarbeiten. In der Armee sind alle Vorgesetzten zugleich auch Unterstellte. Wer Befehlskompetenz hat, ist seinerseits zu Gehorsam verpflichtet. Das gilt selbst für den General, der dem Parlament und dem Bundesrat verantwortlich ist. Auf allen Stufen der militärischen Hierarchie sind Disziplin und Selbständigkeit ebenso gefordert wie die Bereitschaft und die Fähigkeit zur Zusammenarbeit. In den Verbänden der Armee finden sich Bürger und Bürgerinnen verschiedener Herkunft, verschiedenen Alters und mit verschiedener Ausbildung, verschiedenen Lebensgewohnheiten und Interessen. Was sie zusammenführt, ist der gemeinsame Auftrag. Diesen zu erfüllen gelingt aber nur, wenn sich die einzelnen im Blick auf den Auftrag zu einer Gemeinschaft zusammenschliessen.
Die Armee ist eine grosse und vielgestaltige Institution. Ihren grundlegenden Auftrag – verteidigen, schützen, helfen – kann sie nur erfüllen, wenn viele Kräfte zusammenwirken. Truppen mit unterschiedlicher Ausbildung und Ausrüstung und Spezialisten müssen Teilaufträge erfüllen und auf das gemeinsame Ziel hin zusammenarbeiten. Die Armee braucht deshalb eine effiziente Führungsorganisation. Sie ist in Verbände gegliedert und hierarchisch organisiert. Befehl und Gehorsam sind der deutlichste Ausdruck der militärischen Führung. Führung umfasst aber, auch im Ernstfall, sehr viel mehr als die Befehlsgebung. Wer führt, muss Ziele bestimmen, Entschlüsse fassen und Aufträge erteilen. Führen heisst auch Informationen verarbeiten und sie gezielt weitergeben. Führende müssen die Arbeit der Unterstellten koordinieren und kontrollieren, und sie müssen mit Gleichgestellten zusammenarbeiten. Sie müssen motivieren, Konflikte vermeiden oder schlichten und für das Wohl ihrer Unterstellten sorgen. Auf allen Stufen sind das Recht und die Pflicht zu führen mit Verantwortung gepaart. Auch aufseiten der Unterstellten ist mehr gefordert als Gehorsam. Im Rahmen ihres Auftrags müssen sie diszipliniert, selbständig und eigenverantwortlich handeln. Sie müssen Vorgesetzte und Gleichgestellte informieren und mit ihnen wirkungsvoll zusammenarbeiten. In der Armee sind alle Vorgesetzten zugleich auch Unterstellte. Wer Befehlskompetenz hat, ist seinerseits zu Gehorsam verpflichtet. Das gilt selbst für den General, der dem Parlament und dem Bundesrat verantwortlich ist. Auf allen Stufen der militärischen Hierarchie sind Disziplin und Selbständigkeit ebenso gefordert wie die Bereitschaft und die Fähigkeit zur Zusammenarbeit. In den Verbänden der Armee finden sich Bürger und Bürgerinnen verschiedener Herkunft, verschiedenen Alters und mit verschiedener Ausbildung, verschiedenen Lebensgewohnheiten und Interessen. Was sie zusammenführt, ist der gemeinsame Auftrag. Diesen zu erfüllen gelingt aber nur, wenn sich die einzelnen im Blick auf den Auftrag zu einer Gemeinschaft zusammenschliessen.
#### 1. Abschnitt: Führungsgrundsätze
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<sup>2</sup> Die Leistung eines Verbandes entsteht aus dem planvollen Zusammenwirken der einzelnen. Führen im Militär heisst deshalb insbesondere: den einzelnen dazu bringen, seine ganze Kraft für die gemeinsame Erfüllung des Auftrags einzusetzen, im Ernstfall auch unter Einsatz des Lebens.
<sup>10</sup> Führen durch Zielvorgabe Die Vorgesetzten bestimmen die Ziele, die erreicht werden müssen. Ihren Unterstellten lassen sie bei der Wahl des einzuschlagenden Weges möglichst grosse Handlungsfreiheit. Sie schränken diese nur dort ein, wo es zur Wahrung des Zusammenhangs nötig ist.
<sup>13</sup> 10 Führen durch Auftrag Die Vorgesetzten bestimmen die Ziele, die erreicht werden müssen. Ihren Unterstellten lassen sie bei der Wahl des einzuschlagenden Weges möglichst grosse Handlungsfreiheit. Sie schränken diese nur dort ein, wo es zur Wahrung des Zusammenhangs nötig ist.
<sup>11</sup> Mitdenken und Engagement
<sup>1</sup> Führen durch Zielvorgaben verlangt von den Vorgesetzten Mut, Vertrauen und Respekt für die Handlungsfreiheit der Unterstellten.
<sup>1</sup> Führen durch Auftrag verlangt von den Vorgesetzten Mut, Vertrauen und Respekt
<sup>14</sup> für die Handlungsfreiheit der Unterstellten.
<sup>2</sup> Von den Unterstellten verlangt diese Art der Führung aktives Mitdenken und die Bereitschaft, selbständig und initiativ im Sinne des Auftrags zu handeln.
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<sup>14</sup> Information
<sup>1</sup> Damit die Ziele eines Verbandes erreicht werden können, müssen die Unterstellten die Absicht ihres Vorgesetzten verstehen. Der Vorgesetzte nutzt deshalb jede Gelegenheit zur Information. Wenn immer möglich, gibt er die Überlegungen bekannt, die zu seinem Entschluss geführt haben. Diese Information ist um so wichtiger, je mehr der Vorgesetzte auf die Selbständigkeit und Initiative der einzelnen Unterstellten zählt.
<sup>1</sup> Damit die Ziele eines Verbandes erreicht werden können, müssen die Unterstellten die Absicht ihres Vorgesetzten verstehen. Der Vorgesetzte nutzt deshalb jede Gelegenheit zur Information. Wenn immer möglich, gibt er die Überlegungen bekannt, die zu seinem Entschluss geführt haben. Diese Information ist umso wichtiger, je mehr der Vorgesetzte auf die Selbständigkeit und Initiative der einzelnen Unterstellten zählt.
<sup>2</sup> Die Unterstellten informieren von sich aus ihren Vorgesetzten über Sachverhalte, die für die Erfüllung des Auftrags von Bedeutung sein können. Diese Information ist besonders wichtig, wenn ihre Fachkenntnisse und ihr Spezialwissen für den Erfolg des Verbandes ausschlaggebend sein können.
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<sup>16</sup> Vorbild Führung braucht Autorität. Diese erwächst den Vorgesetzten insbesondere aus ihrer fachlichen und persönlichen Glaubwürdigkeit. Vorgesetzte führen in erster Linie durch ihr persönliches Vorbild. Sie leben Disziplin und Engagement vor und wirken
<sup>13</sup> dadurch erzieherisch auf ihre Unterstellten.
<sup>15</sup> dadurch erzieherisch auf ihre Unterstellten.
<sup>17</sup> Zusammenhalt und Leistung Vorgesetzte und Unterstellte begegnen sich in gegenseitiger Achtung. Sie vertrauen einander und setzen sich dafür ein, den Zusammenhalt und die Leistungskraft des Verbandes zu stärken. Die Gewissheit, sich aufeinander verlassen zu können, erleichtert die Pflichterfüllung und das Erreichen des gemeinsamen Ziels.
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<sup>1</sup> Die Armee ist in Verbände gegliedert und hierarchisch organisiert. Die Verbände können dem Auftrag entsprechend zusammengestellt werden. Die Unterstellungs-
<sup>14</sup> verhältnisse können hiefür ändern.
<sup>2</sup> Die Verbände der verschiedenen Stufen werden wie folgt bezeichnet (aufsteigende Reihenfolge): Gruppe, Zug, Einheit (Kompanie, Batterie, Kolonne, Staffel), Truppenkörper (Bataillon, Abteilung, Geschwader, Kommando),
<sup>15</sup> Grosser Verband (Brigade, Lehrverband, Territorialregion).
<sup>16</sup> verhältnisse können hiefür ändern.
<sup>2</sup> Die Verbände der verschiedenen Stufen werden wie folgt bezeichnet (aufsteigende Reihenfolge): Trupp, Gruppe, Zug, Einheit (Kompanie, Batterie, Kolonne, Staffel), Truppenkörper (Bataillon, Abteilung, Geschwader, Kommando),
<sup>17</sup> Grosser Verband (Brigade, Lehrverband, Territorialregion).
<sup>19</sup> Kommandoordnung
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<sup>5</sup> In persönlichen Fragen und Angelegenheiten können sich Angehörige der Armee
<sup>16</sup> direkt an ihre Kommandanten, an den Truppenarzt oder an den Armeeseelsorger wenden.
<sup>18</sup> direkt an ihre Kommandanten, an den Truppenarzt oder an den Armeeseelsorger wenden.
<sup>21</sup> Befehl und Gehorsam
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<sup>5</sup> Grade der Mannschaft sind: Rekrut, Soldat, Gefreiter,
<sup>17</sup> Obergefreiter.
<sup>19</sup> Obergefreiter.
<sup>6</sup> Offiziere und Unteroffiziere bilden das Kader.
<sup>7</sup> Grade der Unteroffiziere sind: Korporal, Wachtmeister, Oberwachtmeister Höhere Unteroffiziere Feldweibel, Fourier, Hauptfeldweibel, Adjutantunteroffizier, Stabsadjutant, Hauptadjutant,
<sup>18</sup> Chefadjutant.
<sup>7</sup> Grade der Unteroffiziere sind: Korporal, Wachtmeister, Oberwachtmeister Feldweibel, Höhere Unteroffiziere Fourier, Hauptfeldweibel, Adjutantunteroffizier, Stabsadjutant, Hauptadjutant,
<sup>20</sup> Chefadjutant.
<sup>8</sup> Grade der Offiziere sind: Leutnant, Subalternoffiziere Oberleutnant Hauptmann Hauptleute Major, Stabsoffiziere Oberstleutnant, Oberst Brigadier, Höhere Stabsoffiziere Divisionär, Korpskommandant General Oberbefehlshaber der Armee
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<sup>1</sup> Die Unteroffiziere sind die der Mannschaft am nächsten stehenden Vorgesetzten. Sie können je nach Grad Gruppen führen, enge Mitarbeiter von Zugführern und
<sup>19</sup> Kommandant sein oder in Stäben und als Spezialisten eingesetzt werden.
<sup>21</sup> Kommandant sein oder in Stäben und als Spezialisten eingesetzt werden.
<sup>2</sup> Die Unteroffiziere haben eigene Kompetenzund Verantwortungsbereiche. Insbesondere obliegt ihnen die Ausbildung an Waffen, Geräten und Fahrzeugen sowie die
<sup>20</sup> Erziehung.
<sup>3</sup> <sup>21</sup> Obergefreite, die Funktionen von Unteroffizieren ausüben, gehören zum Kader.
<sup>22</sup> Erziehung.
<sup>3</sup> <sup>23</sup> Obergefreite, die Funktionen von Unteroffizieren ausüben, gehören zum Kader.
<sup>24</sup> Offiziere
<sup>1</sup> Die Offiziere tragen die Verantwortung für die Führung, Ausbildung und Erzie-
<sup>22</sup> hung sowie den Einsatz der Verbände.
<sup>24</sup> hung sowie den Einsatz der Verbände.
<sup>2</sup> Offiziere führen die Verbände ab Stufe Zug. Sie können in Stäben eingesetzt werden oder als Spezialisten besondere Aufgaben erfüllen.
<sup>3</sup> Unteroffiziere, Obergefreite, Gefreite und Soldaten mit besonderen Fachkenntnissen können bei Bedarf mit entsprechenden Offiziersfunktionen betraut und zum
<sup>23</sup> Fachoffizier ernannt werden.
<sup>25</sup> Fachoffizier ernannt werden.
<sup>25</sup> Kommandanten
<sup>1</sup> Die Kommandanten führen die Verbände ab Stufe Einheit im Einsatz und in der Ausbildung.
<sup>2</sup> <sup>24</sup> Sie sind für die Grundund Einsatzbereitschaft ihrer Verbände verantwortlich.
<sup>2</sup> <sup>26</sup> Sie sind für die Grundund Einsatzbereitschaft ihrer Verbände verantwortlich.
<sup>3</sup> Sie sorgen für umfassende Information ihrer Unterstellten, auch in Fragen der Sicherheitspolitik und der Landesverteidigung.
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<sup>3</sup> Generalstabsoffiziere leiten die Stabsarbeit in den Stäben der Grossen Verbände.
<sup>25</sup> 27 Militärisches Personal
<sup>27</sup> Militärisches Personal <sup>27</sup>
<sup>1</sup> Das militärische Personal umfasst Berufsund Zeitmilitär. Das sind Berufsund Zeitoffiziere, Berufsund Zeitunteroffiziere sowie Berufsund Zeitsoldaten.
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<sup>3</sup> Der Zusammenhalt des Kaders ist für die Einheit von entscheidender Bedeutung.
<sup>26</sup> 29 Unteroffiziere der Einheit Die Korporale führen Gruppen in bestimmten Fachdienstbereichen. 1
<sup>28</sup> Unteroffiziere der Einheit 29 Die Korporale führen Gruppen in bestimmten Fachdienstbereichen. 1
<sup>2</sup> Die Wachtmeister sind die Gruppenführer. Sie sind für die Grundund Einsatzbereitschaft ihrer Gruppe verantwortlich.
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<sup>2</sup> Sie sind für die Grundund Einsatzbereitschaft ihrer Züge verantwortlich.
<sup>3</sup> <sup>27</sup> Sie leiten die Ausbildung und Erziehung in ihren Zügen.
<sup>3</sup> <sup>29</sup> Sie leiten die Ausbildung und Erziehung in ihren Zügen.
<sup>4</sup> Im Auftrag ihres Kommandanten erfüllen sie besondere Aufgaben.
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<sup>4</sup> Der Einheitskommandant sorgt für die Angehörigen seiner Einheit. Diese können sich auch ausser Dienst an ihren Kommandanten wenden.
### 4. Kapitel: Militärische Ausbildung und Erziehung <sup>28</sup>
### 4. Kapitel: Militärische Ausbildung und Erziehung <sup>30</sup>
Militärische Ausbildung und Erziehung haben das Ziel, die Angehörigen der Armee auf den Krieg und auf die Bewältigung anderer Krisensituationen vorzubereiten. Ausbildung und Erziehung wirken in der Regel zusammen. Die Ausbildung zielt auf das Erreichen von Fähigkeiten und Fertigkeiten ab. Die Erziehung nimmt Einfluss
<sup>29</sup> auf das Verhalten und auf Werthaltungen. Die Ausbildung und die Erziehung müssen Kader und Truppe in die Lage versetzen, auch unter schwerer Belastung Dienst zu leisten. Die Anforderungen sind deshalb
<sup>30</sup> hoch. Gelegentlich müssen sie bis an die Grenze der Leistungsfähigkeit gesteigert werden. Ein hoher Ausbildungsstand und der Erfolg der gemeinsamen Anstrengung fördern das Vertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit und in die Zuverlässigkeit von Kameraden und Vorgesetzten. Militärische Ausbildung und Erziehung sind auch Erwachsenenbildung. Sie beruhen auf der gegenseitigen Achtung von Ausbildern und Auszubildenden. Vorgesetzte und Ausbilder fördern die Bereitschaft zur initiativen Mitarbeit und sorgen für günstige Rahmenbedingungen. Eigenverantwortlichkeit und aktive Mitarbeit der
<sup>31</sup> Auszubildenden tragen zum Erfolg bei. Militärisches und ziviles Können ergänzen sich gegenseitig. Unsere Milizarmee stützt sich oft auf zivil erworbene Fähigkeiten ihrer Angehörigen; umgekehrt profitieren viele in ihrer zivilen Tätigkeit von Erfahrungen und Kenntnissen aus dem Militärdienst.
<sup>32</sup> Ziel der militärischen Ausbildung und Erziehung <sup>32</sup> Ziel der militärischen Ausbildung und Erziehung ist die Fähigkeit zur Auftragserfüllung im Krieg und in anderen Krisensituationen, auch unter Einsatz des Lebens.
<sup>33</sup> <sup>33</sup> Militärische Ausbildung und Erziehung des einzelnen
<sup>31</sup> auf das Verhalten und auf Werthaltungen. Die Ausbildung und die Erziehung müssen Kader und Truppe in die Lage versetzen, auch unter schwerer Belastung Dienst zu leisten. Die Anforderungen sind deshalb
<sup>32</sup> hoch. Gelegentlich müssen sie bis an die Grenze der Leistungsfähigkeit gesteigert werden. Ein hoher Ausbildungsstand und der Erfolg der gemeinsamen Anstrengung fördern das Vertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit und in die Zuverlässigkeit von Kameraden und Vorgesetzten. Militärische Ausbildung und Erziehung sind auch Erwachsenenbildung. Sie beruhen auf der gegenseitigen Achtung von Ausbildern und Auszubildenden. Vorgesetzte und Ausbilder fördern die Bereitschaft zur initiativen Mitarbeit und sorgen für günstige Rahmenbedingungen. Eigenverantwortlichkeit und aktive Mitarbeit der
<sup>33</sup> Auszubildenden tragen zum Erfolg bei. Militärisches und ziviles Können ergänzen sich gegenseitig. Unsere Milizarmee stützt sich oft auf zivil erworbene Fähigkeiten ihrer Angehörigen; umgekehrt profitieren viele in ihrer zivilen Tätigkeit von Erfahrungen und Kenntnissen aus dem Militärdienst.
<sup>34</sup> Ziel der militärischen Ausbildung und Erziehung 32 Ziel der militärischen Ausbildung und Erziehung ist die Fähigkeit zur Auftragserfüllung im Krieg und in anderen Krisensituationen, auch unter Einsatz des Lebens.
<sup>35</sup> 33 Militärische Ausbildung und Erziehung des einzelnen
<sup>1</sup> Die militärische Ausbildung und Erziehung fördern und festigen bei den Angehörigen der Armee:
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<sup>34</sup> Ausbildung der Verbände
<sup>1</sup> <sup>34</sup> Die militärische Ausbildung der einzelnen mündet in die Verbandsausbildung. Die kleinsten Verbände (Gruppe, Zug und Einheit) sind die eigentlichen Einsatzgemeinschaften. Ihre Aufgaben erfüllen sie im Rahmen grösserer Verbände.
<sup>1</sup> <sup>36</sup> Die militärische Ausbildung der einzelnen mündet in die Verbandsausbildung. Die kleinsten Verbände (Gruppe, Zug und Einheit) sind die eigentlichen Einsatzgemeinschaften. Ihre Aufgaben erfüllen sie im Rahmen grösserer Verbände.
<sup>2</sup> Die Ausbildung soll einen Verband befähigen:
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<sup>4</sup> Auch im Friedensförderungs-, Assistenzund Aktivdienst werden die Ausbildung
<sup>35</sup> und die Erziehung der einzelnen und der Verbände einsatzbezogen vertieft.
<sup>37</sup> und die Erziehung der einzelnen und der Verbände einsatzbezogen vertieft.
<sup>5</sup> In allen Diensten ist die Kaderausbildung eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Ausbildung der Truppe.
<sup>36</sup> <sup>36</sup> Ausbildungsund Erziehungsverantwortung
<sup>38</sup> 36 Ausbildungsund Erziehungsverantwortung
<sup>1</sup> In den Rekrutenschulen und den Kaderschulen tragen die Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere die Ausbildungs-, Erziehungsund Führungsverantwortung. Sie bilden hauptsächlich die Milizkader aus und unterstützen sie bei ihrer Führungs-, Ausbildungsund Erziehungstätigkeit während des Praktischen Dienstes. Sie können durch Zeitmilitär und Fachlehrer unterstützt werden.
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### 5. Kapitel: Dienstbetrieb
Das militärische Leben spielt sich in einer Gemeinschaft ab, die nicht frei gewählt werden kann. Es vollzieht sich oft auf engem Raum und in einfachen Verhältnissen. Die Privatsphäre ist eingeschränkt, und für individuelle Gewohnheiten und Wünsche bleibt wenig Platz. Für den militärischen Alltag sind deshalb Regelungen notwendig. Sie verringern Unsicherheiten und Konflikte. Von den Angehörigen der Armee wird erwartet, dass sie sich bewusst in die militärische Gemeinschaft einordnen. Es gilt, persönliche Wünsche zurückzustellen, auf Kameraden Rücksicht zu nehmen und Schwächeren beizustehen. Im Dienstbetrieb sind Pünktlichkeit, Genauigkeit und Sauberkeit erforderlich. Die Angehörigen der Armee gehen mit dem Material und den Einrichtungen sorgfältig um und verhalten sich umweltbewusst. Der Dienstbetrieb fordert von Kader und Mannschaft diszipliniertes Verhalten. Unerlässlich ist aber auch die Bereitschaft eines jeden, notwendige Arbeiten von sich aus zu erledigen. Je mehr der einzelne selbständig im Sinne des Ganzen handelt, um so weniger sind Anordnungen notwendig. Ein reibungsloser Dienstbetrieb ist Voraussetzung für eine effiziente Ausbildung und einen erfolgreichen Einsatz.
Das militärische Leben spielt sich in einer Gemeinschaft ab, die nicht frei gewählt werden kann. Es vollzieht sich oft auf engem Raum und in einfachen Verhältnissen. Die Privatsphäre ist eingeschränkt, und für individuelle Gewohnheiten und Wünsche bleibt wenig Platz. Für den militärischen Alltag sind deshalb Regelungen notwendig. Sie verringern Unsicherheiten und Konflikte. Von den Angehörigen der Armee wird erwartet, dass sie sich bewusst in die militärische Gemeinschaft einordnen. Es gilt, persönliche Wünsche zurückzustellen, auf Kameraden Rücksicht zu nehmen und Schwächeren beizustehen. Im Dienstbetrieb sind Pünktlichkeit, Genauigkeit und Sauberkeit erforderlich. Die Angehörigen der Armee gehen mit dem Material und den Einrichtungen sorgfältig um und verhalten sich umweltbewusst. Der Dienstbetrieb fordert von Kader und Mannschaft diszipliniertes Verhalten. Unerlässlich ist aber auch die Bereitschaft eines jeden, notwendige Arbeiten von sich aus zu erledigen. Je mehr der einzelne selbständig im Sinne des Ganzen handelt, umso weniger sind Anordnungen notwendig. Ein reibungsloser Dienstbetrieb ist Voraussetzung für eine effiziente Ausbildung und einen erfolgreichen Einsatz.
<sup>41</sup> Begriff
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<sup>2</sup> Die Vorschriften für den Dienstbetrieb gelten für den Ausbildungsdienst. Im Friedensförderungs-, im Assistenzund im Aktivdienst werden sie der jeweiligen Lage
<sup>37</sup> angepasst.
<sup>39</sup> angepasst.
#### 1. Abschnitt: Der militärische Alltag
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<sup>1</sup> Die Retablierung umfasst alle Tätigkeiten, welche die Bereitschaft des Verbandes
<sup>38</sup> wiederherstellen.
<sup>40</sup> wiederherstellen.
<sup>2</sup> Sie besteht aus Parkdienst und Innerem Dienst.
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<sup>51</sup> Innerer Dienst
<sup>1</sup> Der Innere Dienst umfasst die Wartung der persönlichen Ausrüstung und des persönlich abgegebenen Korpsmaterials sowie die Körperpflege und die Reinigung der Unterkunft.
<sup>2</sup> Jeder Angehörige der Armee ist für die Vollständigkeit, die Wartung und die Einsatzbereitschaft der persönlichen Ausrüstung und des ihm abgegebenen Korpsmaterials verantwortlich. Er führt den Inneren Dienst im Rahmen der befohlenen Zeit selbständig durch.
<sup>1</sup> Der Innere Dienst umfasst die Wartung der persönlichen Ausrüstung und des persönlich abgegebenen Materials sowie die Körperpflege und die Reinigung der Un-
<sup>41</sup> terkunft.
<sup>2</sup> Jeder Angehörige der Armee ist für die Vollständigkeit, die Wartung und die Einsatzbereitschaft der persönlichen Ausrüstung und des ihm abgegebenen Materials verantwortlich. Er führt den Inneren Dienst im Rahmen der befohlenen Zeit selbst-
<sup>42</sup> ständig durch.
<sup>3</sup> Der Innere Dienst wird vom Hauptfeldweibel geleitet. Für Kontrollen verfügt
<sup>39</sup> dieser im Einverständnis mit dem Einheitskommandanten über zusätzliche Kader.
<sup>43</sup> dieser im Einverständnis mit dem Einheitskommandanten über zusätzliche Kader.
<sup>52</sup> Hauptverlesen
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<sup>54</sup> Abendverlesen Das Abendverlesen beendet für Rekruten, Soldaten und Gefreite sowie für Ober-
<sup>40</sup> gefreite, sofern sie nicht zum Kader gehören, den Arbeitstag und den Ausgang. Nach dem Abendverlesen darf die Unterkunft ohne Bewilligung nicht mehr verlassen werden.
<sup>44</sup> gefreite, sofern sie nicht zum Kader gehören, den Arbeitstag und den Ausgang. Nach dem Abendverlesen darf die Unterkunft ohne Bewilligung nicht mehr verlassen werden.
<sup>55</sup> Urlaub
<sup>1</sup> Allgemeiner Urlaub ist die angeordnete, mehr als einen Tag dauernde Freizeit für
<sup>41</sup> den Grossteil der Absolventen eines Ausbildungsdienstes. 1bis Längerer allgemeiner Urlaub ist der mehr als 3 Tage dauernde allgemeine Urlaub während oder zwischen Grundausbildungsdiensten. Der Chef der Armee bestimmt den Zeitpunkt und die Dauer der längeren allgemeinen Urlaube und erlässt Weisun-
<sup>42</sup> gen über die administrativen Einzelheiten der längeren allgemeinen Urlaube.
<sup>45</sup> den Grossteil der Absolventen eines Ausbildungsdienstes. 1bis Längerer allgemeiner Urlaub ist der mehr als 3 Tage dauernde allgemeine Urlaub während oder zwischen Grundausbildungsdiensten. Der Chef der Armee bestimmt den Zeitpunkt und die Dauer der längeren allgemeinen Urlaube und erlässt Weisun-
<sup>46</sup> gen über die administrativen Einzelheiten der längeren allgemeinen Urlaube.
<sup>2</sup> Persönlicher Urlaub ist die vom zuständigen Kommandanten auf persönliches Gesuch hin gewährte Freizeit. Sie wird gewährt, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen; in allen anderen Fällen kann sie gewährt werden, wenn die militärischen
<sup>43</sup> Leistungen des Gesuchstellers und der Dienstbetrieb es zulassen.
<sup>47</sup> Leistungen des Gesuchstellers und der Dienstbetrieb es zulassen.
<sup>3</sup> Bei der Entlassung in den Urlaub und beim Einrücken aus dem Urlaub ist die Ausgangsuniform zu tragen. Der Kommandant kann Ausnahmen anordnen. Im Urlaub sind Zivilkleider erlaubt. Das Umziehen in der Öffentlichkeit ist verboten.
<sup>4</sup> Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
<sup>44</sup> (VBS) kann für bestimmte Anlässe besondere Regelungen erlassen.
<sup>48</sup> (VBS) kann für bestimmte Anlässe besondere Regelungen erlassen.
<sup>56</sup> Beratung und Betreuung
<sup>1</sup> In persönlichen Fragen und Angelegenheiten können sich Angehörige der Armee direkt an ihre Kommandanten, an den Truppenarzt, an den Armeeseelsorger und an
<sup>45</sup> den Sozialdienst der Armee wenden.
<sup>49</sup> den Sozialdienst der Armee wenden.
<sup>2</sup> Bei Bedarf werden Angehörige der Armee seelsorgerisch, medizinisch, psychologisch und sozial beraten oder betreut.
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<sup>58</sup> Uniform und Auftreten
<sup>1</sup> Die Uniform ist Ausdruck der Zugehörigkeit zur Armee. Wer die Uniform trägt, repräsentiert die Truppe und ist deshalb zu korrektem Auftreten und Verhalten verpflichtet.
<sup>1</sup> Die Uniform ist Ausdruck der Zugehörigkeit zur Armee. Wer die Uniform trägt, repräsentiert die Truppe und ist deshalb zu korrektem Auftreten und Verhalten verpflichtet. Insbesondere sind die Haare sauber und gepflegt zu tragen; lange Haare dürfen nicht offen getragen werden. Die Haare sowie Schmuck und Piercings dürfen die dienstliche Tätigkeit nicht behindern und die persönliche Sicherheit nicht gefährden. Das VBS kann die Einzelheiten zum Erscheinungsbild in Uniform fest-
<sup>50</sup> legen.
<sup>2</sup> Truppengattungen, Dienstzweige und Verbände haben besondere Kennzeichen.
<sup>3</sup> Uniformstücke, Abzeichen und Gegenstände, die nicht den Vorschriften entsprechen, dürfen nicht getragen werden.
<sup>4</sup> Die Haare sind sauber und gepflegt zu tragen; lange Haare dürfen nicht offen getragen werden. Die Haare dürfen die dienstliche Tätigkeit nicht behindern und die persönliche Sicherheit nicht gefährden. Das VBS kann die Einzelheiten regeln.
<sup>4</sup> <sup>51</sup> …
<sup>59</sup> Gruss und Meldung
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<sup>3</sup> Bei wichtigen Anlässen wird das Feldzeichen vom Fähnrich mitgeführt. Es repräsentiert den Verband.
<sup>4</sup> <sup>46</sup> Der Stabsadjutant des Bataillonsbeziehungsweise Abteilungsstabes ist Fähnrich.
<sup>4</sup> <sup>52</sup> Der Stabsadjutant des Bataillonsbeziehungsweise Abteilungsstabes ist Fähnrich.
<sup>62</sup> Militärische Feiern und Veranstaltungen
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<sup>1</sup> Wer infolge von Kriegsereignissen oder anderen ausserordentlichen Umständen verhindert ist, ein ordentliches Testament zu errichten, hat das Recht, ein Nottestament zu errichten. Die nachfolgenden Absätze geben lediglich den wesentlichen
<sup>47</sup> <sup>48</sup> Inhalt des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 503, 506–508) wieder.
<sup>53</sup> <sup>54</sup> Inhalt des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 503, 506–508) wieder.
<sup>2</sup> Das Nottestament wird mündlich vor zwei Zeugen errichtet. Verwandte in gerader Linie, Geschwister und deren Ehegatten sowie der Ehegatte des Erblassers können nicht als Zeugen mitwirken. Die Zeugen, ihre Verwandten in gerader Linie und ihre Geschwister sowie die Ehegatten aller dieser Personen dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden.
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<sup>68</sup> Grundlage Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Truppe die notwendigen Polizeibefugnisse
<sup>49</sup> zu. In der Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Polizeibefugnisse der Ar-
<sup>50</sup> mee sind diese Befugnisse rechtsverbindlich geregelt. Die folgenden Ziffern fassen lediglich die Hauptpunkte zusammen.
<sup>55</sup> zu. In der Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Polizeibefugnisse der Ar-
<sup>56</sup> Die folgenden Ziffern fassen mee sind diese Befugnisse rechtsverbindlich geregelt. lediglich die Hauptpunkte zusammen.
<sup>69</sup> Anwendungsbereich
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<sup>72</sup> Schusswaffengebrauch Im Rahmen der Polizeibefugnisse darf, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausrei-
<sup>51</sup> chen, als letztes Mittel die Schusswaffe gebraucht werden:
<sup>57</sup> chen, als letztes Mittel die Schusswaffe gebraucht werden:
- a. in Notwehr: um einen gefährlichen, rechtswidrigen Angriff auf Leib und Le-
<sup>52</sup> ben der eigenen oder einer anderen Person abzuwehren. Der Gebrauch der Schusswaffe ist nur zulässig, sofern der Angriff bereits begonnen hat oder unmittelbar droht. Die Abwehr des Angriffs muss in einer Weise erfolgen, die den Umständen angemessen ist;
<sup>58</sup> ben der eigenen oder einer anderen Person abzuwehren. Der Gebrauch der Schusswaffe ist nur zulässig, sofern der Angriff bereits begonnen hat oder unmittelbar droht. Die Abwehr des Angriffs muss in einer Weise erfolgen, die den Umständen angemessen ist;
- b. im Notstand: um Leib und Leben der eigenen oder einer anderen Person vor einer unmittelbar drohenden Gefahr zu retten, sofern die Gefahr nicht anders
<sup>53</sup> abgewendet werden kann. Kein Notstand liegt vor, wenn die Gefahr selbst verschuldet ist oder wenn der gefährdeten Person zugemutet werden kann, ihre Rechte preiszugeben;
<sup>59</sup> abgewendet werden kann. Kein Notstand liegt vor, wenn die Gefahr selbst verschuldet ist oder wenn der gefährdeten Person zugemutet werden kann, ihre Rechte preiszugeben;
- c. zur Erfüllung eines Schutzoder Bewachungsauftrags, soweit es die zu schützenden Rechtsgüter rechtfertigen und soweit es die Befehle der Vorgesetzten auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften im Einzelfall bestimmen.
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<sup>1</sup> Die Wache ist ein militärisches Polizeiorgan. Es stehen ihr die Polizeibefugnisse der Truppe zu. Ihren Anordnungen hat jedermann Folge zu leisten.
<sup>2</sup> Die Wache ist dem Kommandanten, der den Wachtbefehl erlassen hat, direkt unterstellt. Der Wachtkommandant nimmt ohne andere Anordnung nur von diesem Kommandanten, die Wachtmannschaft nur vom Wachtkommandanten Befehle entgegen.
<sup>2</sup> Die Wache ist dem Kommandanten, der den Einsatzbefehl für den Wachtdienst erlassen hat, direkt unterstellt. Der Wachtkommandant nimmt ohne andere Anordnung nur von diesem Kommandanten, die Wachtmannschaft nur vom Wachtkom-
<sup>60</sup> mandanten Befehle entgegen.
<sup>3</sup> Der Wachtdienst wird in der Regel mit der Schusswaffe und Kampfmunition geleistet. Das VBS regelt die Einzelheiten.
<sup>75</sup> Wachtbefehl
<sup>1</sup> Der Wachtbefehl regelt im einzelnen den Auftrag, die Rechte und die Pflichten der Wache. Insbesondere regelt er den Schusswaffengebrauch auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften.
<sup>2</sup> Die Angehörigen der Wache werden vor Antritt des Wachtdienstes über den Wachtbefehl instruiert.
<sup>3</sup> Jeder Angehörige der Wache ist verpflichtet, den Wachtbefehl zu kennen und zu befolgen. Bei Unklarheiten verlangt er vor dem Antritt zum Dienst die nötigen Erläuterungen.
<sup>61</sup> 75 Einsatzbefehl für den Wachtdienst
<sup>1</sup> Der Einsatzbefehl für den Wachtdienst regelt im Einzelnen den Auftrag, die Rechte und Pflichten der Wache. Insbesondere regelt er den Schusswaffengebrauch sowie den Einsatz von Zwangsmitteln unterhalb des Schusswaffengebrauchs auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften.
<sup>2</sup> Die Angehörigen der Wache werden vor Antritt des Wachtdienstes über den Einsatzbefehl für den Wachtdienst instruiert.
<sup>3</sup> Jeder Angehörige der Wache ist verpflichtet, den Einsatzbefehl für den Wachtdienst zu kennen und zu befolgen. Bei Unklarheiten verlangt er vor dem Antritt zum Dienst die nötigen Erläuterungen.
<sup>76</sup> Verantwortung
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<sup>84</sup> Wahrung dienstlicher Geheimnisse
<sup>1</sup> Die Angehörigen der Armee müssen die Vorschriften über die Geheimhaltung beachten. Dienstliche Informationen, die klassifiziert sind (GEHEIM oder VER- TRAULICH) oder aufgrund ihrer Bedeutung nicht für Dritte bestimmt sind, dürfen nicht weitergegeben werden. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt während und ausserhalb der Dienstzeit. Sie gilt auch nach Beendigung der Militärdienstpflicht.
<sup>1</sup> Die Angehörigen der Armee müssen die Vorschriften über die Geheimhaltung beachten. Dienstliche Informationen, die klassifiziert sind (GEHEIM, VERTRAU- LICH oder INTERN) oder aufgrund ihrer Bedeutung nicht für Dritte bestimmt sind, dürfen nicht weitergegeben werden. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt während und ausserhalb der Dienstzeit. Sie gilt auch nach Beendigung der Militärdienst-
<sup>62</sup> pflicht.
<sup>2</sup> Kenntnis von klassifizierten und geheimzuhaltenden Informationen darf nur erhalten, wer diese zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt und eine Personensicherheits-
<sup>54</sup> prüfung bestanden hat. Von diesen Kenntnissen darf nur so weit Gebrauch oder Mitteilung gemacht werden, wie dies der jeweilige Auftrag erfordert.
<sup>63</sup> prüfung bestanden hat. Von diesen Kenntnissen darf nur so weit Gebrauch oder Mitteilung gemacht werden, wie dies der jeweilige Auftrag erfordert.
<sup>3</sup> Wer mit klassifizierten oder geheimzuhaltenden Informationen und Sachen arbeitet oder darüber verfügen kann, muss diese vor Verlust sowie vor unbefugter Einsichtnahme oder Verwendung durch Dritte schützen.
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<sup>2</sup> Unteroffiziere, Obergefreite, Gefreite und Soldaten mit besonderen Fachkenntnissen können bei Bedarf mit entsprechenden Offiziersfunktionen betraut werden
<sup>55</sup> (Fachoffiziere). Sie leisten die diesen Funktionen entsprechenden Dienste. Ausbildungsdienste für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion müssen hingegen nicht geleistet werden. Solange sie die Funktion ausüben, haben sie gleiche Rechte und Pflichten wie die Offiziere in gleicher Funktion.
<sup>64</sup> (Fachoffiziere). Sie leisten die diesen Funktionen entsprechenden Dienste. Ausbildungsdienste für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion müssen hingegen nicht geleistet werden. Solange sie die Funktion ausüben, haben sie gleiche Rechte und Pflichten wie die Offiziere in gleicher Funktion.
<sup>86</sup> Sorgfaltspflichten gegenüber Ausrüstung und Material
<sup>1</sup> Die persönliche Ausrüstung und das zusätzlich anvertraute Material sind Eigentum des Bundes.
<sup>2</sup> Die Angehörigen der Armee müssen mit der persönlichen Ausrüstung, das heisst mit Waffe, Munition, Bekleidung und Gepäck, sowie mit dem Korpsund dem übrigen Armeematerial und den Einrichtungen sorgfältig und sachgemäss umgehen.
<sup>3</sup> Die Angehörigen der Armee müssen während der ganzen Dauer ihrer Militärdienstpflicht die persönliche Ausrüstung und das zusätzlich anvertraute Material sicher aufbewahren und vor Verlust, Beschädigung und Zerstörung schützen.
<sup>2</sup> Die Angehörigen der Armee müssen mit der persönlichen Ausrüstung, das heisst mit Waffe, Bekleidung und Gepäck, sowie mit dem übrigen Armeematerial, der
<sup>65</sup> Munition und den Einrichtungen sorgfältig und sachgemäss umgehen.
<sup>3</sup> Die Angehörigen der Armee müssen während der ganzen Dauer ihrer Militärdienstpflicht die persönliche Ausrüstung und das zusätzlich anvertraute Material sicher aufbewahren und vor Verlust, Beschädigung und Zerstörung schützen. Das
<sup>66</sup> Sturmgewehr und sein Verschluss sind getrennt voneinander aufzubewahren.
<sup>4</sup> Die Ausrüstung muss in gutem Zustand gehalten werden. Vorschriftswidrige Änderungen von Ausrüstungsgegenständen sind untersagt. Unbrauchbare, beschädigte oder fehlende Gegenstände sowie nicht passende Uniformstücke müssen vor dem Einrücken repariert, ersetzt oder umgetauscht werden.
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<sup>88</sup> Pflichten im Bereich von Gesundheit und Krankheit
<sup>1</sup> Ansteckende Krankheiten oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, die im Dienst zu Schädigungen der eigenen Gesundheit oder zur Schädigung Dritter führen können, sind dem Truppenarzt zu melden. Beim Einrücken hat die Meldung anlässlich der sanitarischen Eintrittsmusterung zu erfolgen.
<sup>1</sup> Die Angehörigen der Armee halten sich körperlich fit. Ansteckende Krankheiten oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, die im Dienst zu Schädigungen der eigenen Gesundheit oder zur Schädigung Dritter führen können, sind dem Truppenarzt zu melden. Beim Einrücken hat die Meldung anlässlich der sanitarischen Eintritts-
<sup>67</sup> musterung zu erfolgen.
<sup>2</sup> Die Angehörigen der Armee müssen sich allen zumutbaren medizinischen Untersuchungen und Massnahmen unterziehen. Sie müssen die vom Bundesrat angeordneten Schutzimpfungen und anderen Massnahmen zur Vorbeugung oder zur Bekämpfung von übertragbaren oder bösartigen Krankheiten vornehmen lassen.
<sup>3</sup> Wer sich vorsätzlich dienstuntauglich oder dienstunfähig macht, wird nach den
<sup>56</sup> <sup>57</sup> bestraft. Vorschriften des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927
<sup>68</sup> <sup>69</sup> Vorschriften des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 bestraft.
<sup>89</sup> Pflichten ausser Dienst
<sup>1</sup> Angehörige der Armee, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, und männliche Subalternoffiziere der mit dem Sturmgewehr ausgerüsteten Truppen müssen während der Dauer der Militärdienstpflicht an den obligatorischen Schiessübungen teilnehmen. Diese werden von zivilen Schützenvereinen organisiert. Wer die vorgeschriebene Mindestleistung nicht erreicht, wird zu einem Verbliebenenkurs aufgeboten. Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt, muss einen Nachschiesskurs bestehen.
<sup>1</sup> Angehörige der Armee, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, und Subalternoffiziere der mit dem Sturmgewehr ausgerüsteten Truppen müssen während der Dauer der Militärdienstpflicht an den obligatorischen Schiessübungen teilnehmen. Diese werden von zivilen Schützenvereinen organisiert. Wer die vorgeschriebene Mindestleistung nicht erreicht, wird zu einem Verbliebenenkurs aufgeboten. Wer der
<sup>70</sup> Schiesspflicht nicht nachkommt, muss einen Nachschiesskurs bestehen.
<sup>2</sup> Das Aufgebot zu Nachschiesskursen erfolgt über Aufgebotsplakate. Es werden keine Marschbefehle versandt.
<sup>3</sup> Die Angehörigen der Armee müssen die militärische Meldepflicht erfüllen. Änderungen von persönlichen Daten, von Wohnadresse und Beruf sind innerhalb von vierzehn Tagen dem Sektionschef beziehungsweise dem Kreiskommando zu mel-
<sup>58</sup> den. Unverzüglich zu melden ist auch ein allfälliger Verlust des Dienstbüchleins.
<sup>71</sup> den. Unverzüglich zu melden ist auch ein allfälliger Verlust des Dienstbüchleins.
<sup>4</sup> Angehörige der Armee, die sich länger als zwölf Monate im Ausland aufhalten wollen, müssen Auslandurlaub einholen. Das Gesuch ist an das zuständige Kreis-
<sup>59</sup> kommando zu richten.
<sup>72</sup> kommando zu richten.
<sup>5</sup> Die Angehörigen der Armee informieren sich rechtzeitig, ob und wann sie einrücken müssen. Die öffentlich angeschlagenen Aufgebotsplakate geben hierüber Auskunft. Sie gelten als Aufgebot. Einrückungsort und Einrückungszeit werden im Marschbefehl angeordnet. Wer 14 Tage vor Dienstbeginn keinen Marschbefehl erhalten hat, ist verpflichtet, sich bei seinem Kommandanten zu melden. Wer über seine Einrückungspflicht im Unklaren ist, fragt beim Sektionschef beziehungsweise
<sup>60</sup> Kreiskommando oder beim Kommandanten nach.
<sup>73</sup> Kreiskommando oder beim Kommandanten nach.
<sup>90</sup> Vorbereitungsarbeiten für den Dienst und Entlassungsarbeiten
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<sup>2</sup> Die Kommandanten können Angehörige der Truppe vor dem Einrücken oder nach der Entlassung zu Arbeiten aufbieten, die zur Vorbereitung oder zum Abschluss des Dienstes nötig sind. Angehörige der Armee müssen ihrem Kommandanten auf Verlangen auch ausser Dienst in fachtechnischen oder administrativen Angelegenheiten des eigenen Verbandes behilflich sein.
<sup>61</sup> 91 Bereitschaft ausser Dienst, Aufgebot
<sup>74</sup> 91 Bereitschaft ausser Dienst, Aufgebot
<sup>1</sup> Die Angehörigen der Armee müssen sich ausser Dienst so bereithalten, dass sie einem Aufgebot Folge leisten können.
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<sup>2</sup> Im Militärdienst stehende Angehörige der Armee üben ihr Stimmund Wahlrecht
<sup>62</sup> durch vorzeitige oder briefliche Stimmabgabe aus, sofern dies möglich ist.
<sup>75</sup> durch vorzeitige oder briefliche Stimmabgabe aus, sofern dies möglich ist.
<sup>3</sup> Den Angehörigen der Armee ist es verboten, politische Versammlungen, Kundgebungen oder Propaganda irgendwelcher Art zu organisieren oder daran teilzunehmen sowie Unterschriften für Wahlvorschläge, Volksinitiativen, Referenden und Petitionen zu sammeln:
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<sup>3</sup> Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der Eidgenössischen Räte vom
<sup>63</sup> Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.
<sup>76</sup> Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.
<sup>98</sup> Recht auf Information
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<sup>2</sup> In persönlichen Fragen und Angelegenheiten können sich Angehörige der Armee direkt an ihre Kommandanten, an den Truppenarzt, an den Armeeseelsorger und an
<sup>64</sup> den Sozialdienst der Armee wenden. 101 Recht auf Sold, Unterkunft und Verpflegung sowie auf besondere Leistungen
<sup>77</sup> den Sozialdienst der Armee wenden. 101 Recht auf Sold, Unterkunft und Verpflegung sowie auf besondere Leistungen
<sup>1</sup> Angehörige der Armee erhalten im Militärdienst Sold, Unterkunft und Verpflegung.
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<sup>5</sup> Während der Dienstzeit gehen die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zulas-
<sup>65</sup> ten des Bundes.
<sup>78</sup> ten des Bundes.
<sup>6</sup> Angehörige der Armee haben Anspruch auf kostenlose Beförderung von Briefen
<sup>66</sup> und Paketen im Rahmen der Vorschriften der Feldpost.
<sup>79</sup> und Paketen im Rahmen der Vorschriften der Feldpost.
<sup>7</sup> In dringenden Fällen können Angehörige der Armee über das «Büro Schweiz» im Rückrufverfahren erreicht werden.
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<sup>3</sup> Der Kommandant gewährt die persönliche Aussprache so rasch wie möglich. Wenn nötig nimmt er weitere Abklärungen vor. Er teilt dem Angehörigen der Armee mit, wie er die Angelegenheit beurteilt und wie er weiter vorgehen will.
<sup>67</sup> 104 Dienstbeschwerde
<sup>80</sup> 104 Dienstbeschwerde
<sup>1</sup> Die Angehörigen der Armee können schriftlich Dienstbeschwerde erheben, wenn sie der Überzeugung sind, ein militärischer Vorgesetzter, ein anderer Angehöriger der Armee oder eine Militärbehörde habe ihnen Unrecht getan.
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- g. Verfügungen über die Verlängerung der Militärdienstpflicht;
<sup>68</sup> h. …
<sup>81</sup> h. …
- i. Abgabe und Entzug des militärischen Führerausweises;
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<sup>2</sup> Entscheide der kantonalen Militärbehörden können direkt beim VBS angefochten werden, wenn das kantonale Recht nicht den Weiterzug an die Kantonsregierung
<sup>69</sup> vorsieht.
<sup>82</sup> vorsieht.
<sup>3</sup> Entscheide der Vorinstanzen sind dem Anfechtungsschreiben beizulegen.
<sup>4</sup> Die Frist für die Anfechtung beträgt zehn Tage, gerechnet ab der Mitteilung des Entscheids. Der neue Entscheid soll wenn immer möglich innert zehn Tagen, ausser Dienst innert Monatsfrist gefällt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen über Berechnung und Lauf der Fristen (Ziff. 106, Abs. 3–5), über die Wirkung der Dienstbeschwerde (Ziff. 107) und über das Verfahren (Ziff. 108, Abs. 1–3 und 5–7) auch für die Anfechtung des Beschwerdeentscheids.
<sup>4</sup> Die Frist für die Anfechtung beträgt zehn Tage, gerechnet ab der Mitteilung des Entscheids. Der neue Entscheid soll wenn immer möglich innert zehn Tagen, ausser Dienst innert Monatsfrist gefällt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über Berechnung und Lauf der Fristen (Ziff. 106, Abs. 3–5), über die Wirkung der Dienstbeschwerde (Ziff. 107) und über das Verfahren (Ziff. 108, Abs. 1–3 und 5–7) auch für die Anfechtung des Beschwerdeentscheids.
### 9. Kapitel: Militärstrafrecht
In einem militärischen Verband muss Ordnung herrschen. Wer gegen die Ordnung verstösst oder gar eine nach Gesetz strafbare Handlung begeht, muss mit einer Strafe rechnen. Die Angehörigen der Armee sind dem Militärstrafrecht (Militärstrafgesetz, Militärstrafprozess) unterstellt: wenn sie im Militärdienst stehen, wenn sie ausserhalb des Dienstes in Uniform auftreten und wenn es um die Erfüllung ihrer ausserdienstlichen Pflichten geht. Im Urlaub und ausserhalb des Dienstes gilt das Militärstrafrecht aber nur für Verfehlungen, die mit dem Militärdienst einen gewissen Zusammenhang haben. Eine Besonderheit des Militärstrafrechts besteht darin, dass Ordnungswidrigkeiten und geringfügige Verstösse gegen Strafbestimmungen disziplinarisch geahndet werden können. Wer im Militärdienst eine nicht besonders ins Gewicht fallende Verfehlung begeht, wird deswegen also nicht gleich dem Richter überwiesen. Er muss sich seinem Kommandanten gegenüber verantworten, der ihn kennt und auch die besonderen Umstände berücksichtigt, die der Militärdienst mit sich bringt.
<sup>70</sup> Disziplinarstrafen sind: Verweis, Ausgangssperre, Disziplinarbusse und Arrest. Eine Disziplinarstrafverfügung kann beim nächsthöheren Kommandanten angefochten werden. Der Beschwerdeentscheid dieses Kommandanten kann, wenn er auf Arrest oder Busse mit einem Betrag von 300 Franken oder mehr lautet, an den
<sup>71</sup> Ausschuss des Militärappellationsgerichts weitergezogen werden.
<sup>72</sup> …
<sup>83</sup> Disziplinarstrafen sind: Verweis, Ausgangssperre, Disziplinarbusse und Arrest. Eine Disziplinarstrafverfügung kann beim nächsthöheren Kommandanten angefochten werden. Der Beschwerdeentscheid dieses Kommandanten kann, wenn er auf Arrest oder Busse mit einem Betrag von 300 Franken oder mehr lautet, an den
<sup>84</sup> Ausschuss des Militärappellationsgerichts weitergezogen werden.
<sup>85</sup> …
### 10. Kapitel: Schlussbestimmungen
<sup>73</sup> 110 Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>74</sup> Das Dienstreglement der Schweizerischen Armee (DR 80) vom 27. Juni 1979 wird aufgehoben. 111 Inkrafttreten Dieses Dienstreglement tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
<sup>75</sup> Anhang 1
<sup>76</sup> Anhang 2 (1. Kap. Ziff. 2 Abs. 1 zweiter Satz) Besondere Bestimmungen für den Friedensförderungsdienst
<sup>86</sup> 110 Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>87</sup> Das Dienstreglement der Schweizerischen Armee (DR 80) vom 27. Juni 1979 wird aufgehoben. 111 Inkrafttreten Dieses Dienstreglement tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
<sup>88</sup> Anhang 1
<sup>89</sup> Anhang 2 (1. Kap. Ziff. 2 Abs. 1 zweiter Satz) Besondere Bestimmungen für den Friedensförderungsdienst
#### 1. Abschnitt: Grundlagen
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[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^12]: Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^13]: Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^14]: Zweiter und dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^16]: Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^15]: Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^16]: Zweiter und dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^18]: Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^20]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^22]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^24]: Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^26]: Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
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[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^30]: Fassung der Sätze gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^32]: Fassung der Sätze gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
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[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^37]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^39]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
[^42]: Eingefügt durch Beilage Ziff. 1 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
[^44]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^47]: SR 210
[^48]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^49]: SR 510.32
[^50]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^56]: SR 321.0
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
[^46]: Eingefügt durch Beilage Ziff. 1 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
[^48]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^51]: Aufgehoben durch Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^52]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^53]: SR 210
[^54]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^55]: SR 510.32
[^56]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^58]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^60]: Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^68]: Aufgehoben durch Beilage 2 Ziff. 1 der V vom 21. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010 über, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^68]: SR 321.0
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^71]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^72]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^74]: [AS 1980 16, 1995 170 Ziff. 110 Abs. 1 Bst. a in der Fassung des 22. Juni 1994]
[^75]: Aufgehoben durch Ziff. VI Bst. a der V vom 29. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. März 2004 (AS 2003 4541, 2004 943).
[^76]: Eingefügt durch Ziff. III der V vom 9. Sept. 1998 (AS 1998 2288). Bereinigt durch Ziff. II der V vom 19. Dez. 2003 (AS 2004 729) und Ziff. IV Bst. b der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2003 4541, 2004 943).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^73]: Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^81]: Aufgehoben durch Beilage 2 Ziff. 1 der V vom 21. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^84]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^85]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^87]: [AS 1980 16, 1995 170 Ziff. 110 Abs. 1 Bst. a in der Fassung des 22. Juni 1994]
[^88]: Aufgehoben durch Ziff. VI Bst. a der V vom 29. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. März 2004 (AS 2003 4541, 2004 943).
[^89]: Eingefügt durch Ziff. III der V vom 9. Sept. 1998 (AS 1998 2288). Bereinigt durch Ziff. II der V vom 19. Dez. 2003 (AS 2004 729) und Ziff. IV Bst. b der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2003 4541, 2004 943).
1994-06-22
DRA
Originalfassung Text zu diesem Datum