Änderungshistorie

Dienstreglement der Armee vom 22. Juni 1994 (DRA)

8 Versionen · 1994-06-22

Änderungen vom 2006-01-01

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# Dienstreglement der Armee vom 22. Juni 1994 (DRA)
(DR 04) <sup>1</sup> vom 22. Juni 1994 (Stand am 10. Februar 2004) Der Schweizerische Bundesrat,
(DR 04) <sup>1</sup> vom 22. Juni 1994 (Stand am 29. November 2005) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>2</sup> <sup>3</sup> , gestützt auf Artikel 150 Absatz <sup>2</sup> des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 verordnet:
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<sup>10</sup> Im Rahmen der Sicherheitspolitik kommt der Armee eine zentrale Bedeutung zu.
<sup>11</sup> Auftrag der Armee 4 Die Armee hat den Auftrag:
<sup>11</sup> 4 Auftrag der Armee Die Armee hat den Auftrag:
- a. zur Verhinderung von Kriegen und Erhaltung des Friedens beizutragen;
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<sup>55</sup> Urlaub
<sup>1</sup> Der allgemeine Urlaub ist die angeordnete Unterbrechung des Dienstes für den
<sup>41</sup> Grossteil der Absolventen eines Ausbildungsdienstes.
<sup>2</sup> Der Persönliche Urlaub ist die Unterbrechung des Dienstes aufgrund eines persönlichen Gesuchs und der Bewilligung des Kommandanten. Einem Gesuch wird entsprochen, wenn zwingende Gründe vorliegen und es der Dienst erlaubt.
<sup>1</sup> Allgemeiner Urlaub ist die angeordnete, mehr als einen Tag dauernde Freizeit für
<sup>41</sup> den Grossteil der Absolventen eines Ausbildungsdienstes.
<sup>2</sup> Persönlicher Urlaub ist die vom zuständigen Kommandanten auf persönliches Gesuch hin gewährte Freizeit. Sie wird gewährt, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen; in allen anderen Fällen kann sie gewährt werden, wenn die militärischen
<sup>42</sup> Leistungen des Gesuchstellers und der Dienstbetrieb es zulassen.
<sup>3</sup> Bei der Entlassung in den Urlaub und beim Einrücken aus dem Urlaub ist die Ausgangsuniform zu tragen. Der Kommandant kann Ausnahmen anordnen. Im Urlaub sind Zivilkleider erlaubt. Das Umziehen in der Öffentlichkeit ist verboten.
<sup>4</sup> Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und
<sup>42</sup> Sport kann für bestimmte Anlässe besondere Regelungen erlassen.
<sup>4</sup> Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
<sup>43</sup> (VBS) kann für bestimmte Anlässe besondere Regelungen erlassen.
<sup>56</sup> Beratung und Betreuung
<sup>1</sup> In persönlichen Fragen und Angelegenheiten können sich Angehörige der Armee direkt an ihre Kommandanten, an den Truppenarzt, an den Armeeseelsorger und an
<sup>43</sup> den Sozialdienst der Armee wenden.
<sup>44</sup> den Sozialdienst der Armee wenden.
<sup>2</sup> Bei Bedarf werden Angehörige der Armee seelsorgerisch, medizinisch, psychologisch und sozial beraten oder betreut.
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<sup>3</sup> Uniformstücke, Abzeichen und Gegenstände, die nicht den Vorschriften entsprechen, dürfen nicht getragen werden.
<sup>4</sup> Die Haare sind sauber und gepflegt zu tragen; lange Haare dürfen nicht offen getragen werden. Die Haare dürfen die dienstliche Tätigkeit nicht behindern und die persönliche Sicherheit nicht gefährden. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport kann die Einzelheiten regeln.
<sup>4</sup> Die Haare sind sauber und gepflegt zu tragen; lange Haare dürfen nicht offen getragen werden. Die Haare dürfen die dienstliche Tätigkeit nicht behindern und die persönliche Sicherheit nicht gefährden. Das VBS kann die Einzelheiten regeln.
<sup>59</sup> Gruss und Meldung
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<sup>3</sup> Bei wichtigen Anlässen wird das Feldzeichen vom Fähnrich mitgeführt. Es repräsentiert den Verband.
<sup>4</sup> <sup>44</sup> Der Stabsadjutant des Bataillonsbeziehungsweise Abteilungsstabes ist Fähnrich.
<sup>4</sup> <sup>45</sup> Der Stabsadjutant des Bataillonsbeziehungsweise Abteilungsstabes ist Fähnrich.
<sup>62</sup> Militärische Feiern und Veranstaltungen
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<sup>1</sup> Wer infolge von Kriegsereignissen oder anderen ausserordentlichen Umständen verhindert ist, ein ordentliches Testament zu errichten, hat das Recht, ein Nottestament zu errichten. Die nachfolgenden Absätze geben lediglich den wesentlichen
<sup>45</sup> <sup>46</sup> Inhalt des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 503, 506–508) wieder.
<sup>46</sup> <sup>47</sup> Inhalt des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 503, 506–508) wieder.
<sup>2</sup> Das Nottestament wird mündlich vor zwei Zeugen errichtet. Verwandte in gerader Linie, Geschwister und deren Ehegatten sowie der Ehegatte des Erblassers können nicht als Zeugen mitwirken. Die Zeugen, ihre Verwandten in gerader Linie und ihre Geschwister sowie die Ehegatten aller dieser Personen dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden.
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<sup>68</sup> Grundlage Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Truppe die notwendigen Polizeibefugnisse
<sup>47</sup> zu. In der Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Polizeibefugnisse der
<sup>48</sup> Armee sind diese Befugnisse rechtsverbindlich geregelt. Die folgenden Ziffern fassen lediglich die Hauptpunkte zusammen.
<sup>48</sup> zu. In der Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Polizeibefugnisse der
<sup>49</sup> Armee sind diese Befugnisse rechtsverbindlich geregelt. Die folgenden Ziffern fassen lediglich die Hauptpunkte zusammen.
<sup>69</sup> Anwendungsbereich
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<sup>72</sup> Schusswaffengebrauch Im Rahmen der Polizeibefugnisse darf, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausrei-
<sup>49</sup> chen, als letztes Mittel die Schusswaffe gebraucht werden:
<sup>50</sup> chen, als letztes Mittel die Schusswaffe gebraucht werden:
- a. in Notwehr: um einen gefährlichen, rechtswidrigen Angriff auf Leib und
<sup>50</sup> Leben der eigenen oder einer anderen Person abzuwehren. Der Gebrauch der Schusswaffe ist nur zulässig, sofern der Angriff bereits begonnen hat oder unmittelbar droht. Die Abwehr des Angriffs muss in einer Weise erfolgen, die den Umständen angemessen ist;
<sup>51</sup> Leben der eigenen oder einer anderen Person abzuwehren. Der Gebrauch der Schusswaffe ist nur zulässig, sofern der Angriff bereits begonnen hat oder unmittelbar droht. Die Abwehr des Angriffs muss in einer Weise erfolgen, die den Umständen angemessen ist;
- b. im Notstand: um Leib und Leben der eigenen oder einer anderen Person vor einer unmittelbar drohenden Gefahr zu retten, sofern die Gefahr nicht anders
<sup>51</sup> abgewendet werden kann. Kein Notstand liegt vor, wenn die Gefahr selbst verschuldet ist oder wenn der gefährdeten Person zugemutet werden kann, ihre Rechte preiszugeben;
<sup>52</sup> abgewendet werden kann. Kein Notstand liegt vor, wenn die Gefahr selbst verschuldet ist oder wenn der gefährdeten Person zugemutet werden kann, ihre Rechte preiszugeben;
- c. zur Erfüllung eines Schutzoder Bewachungsauftrags, soweit es die zu schützenden Rechtsgüter rechtfertigen und soweit es die Befehle der Vorgesetzten auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften im Einzelfall bestimmen.
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<sup>2</sup> Die Wache ist dem Kommandanten, der den Wachtbefehl erlassen hat, direkt unterstellt. Der Wachtkommandant nimmt ohne andere Anordnung nur von diesem Kommandanten, die Wachtmannschaft nur vom Wachtkommandanten Befehle entgegen.
<sup>3</sup> Der Wachtdienst wird in der Regel mit der Schusswaffe und Kampfmunition geleistet. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport regelt die Einzelheiten.
<sup>3</sup> Der Wachtdienst wird in der Regel mit der Schusswaffe und Kampfmunition geleistet. Das VBS regelt die Einzelheiten.
<sup>75</sup> Wachtbefehl
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<sup>2</sup> Kenntnis von klassifizierten und geheimzuhaltenden Informationen darf nur erhalten, wer diese zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt und eine Personensicherheits-
<sup>52</sup> prüfung bestanden hat. Von diesen Kenntnissen darf nur so weit Gebrauch oder Mitteilung gemacht werden, wie dies der jeweilige Auftrag erfordert.
<sup>53</sup> prüfung bestanden hat. Von diesen Kenntnissen darf nur so weit Gebrauch oder Mitteilung gemacht werden, wie dies der jeweilige Auftrag erfordert.
<sup>3</sup> Wer mit klassifizierten oder geheimzuhaltenden Informationen und Sachen arbeitet oder darüber verfügen kann, muss diese vor Verlust sowie vor unbefugter Einsichtnahme oder Verwendung durch Dritte schützen.
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<sup>2</sup> Unteroffiziere, Obergefreite, Gefreite und Soldaten mit besonderen Fachkenntnissen können bei Bedarf mit entsprechenden Offiziersfunktionen betraut werden
<sup>53</sup> (Fachoffiziere). Sie leisten die diesen Funktionen entsprechenden Dienste. Ausbildungsdienste für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion müssen hingegen nicht geleistet werden. Solange sie die Funktion ausüben, haben sie gleiche Rechte und Pflichten wie die Offiziere in gleicher Funktion.
<sup>54</sup> (Fachoffiziere). Sie leisten die diesen Funktionen entsprechenden Dienste. Ausbildungsdienste für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion müssen hingegen nicht geleistet werden. Solange sie die Funktion ausüben, haben sie gleiche Rechte und Pflichten wie die Offiziere in gleicher Funktion.
<sup>86</sup> Sorgfaltspflichten gegenüber Ausrüstung und Material
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<sup>4</sup> Die Ausrüstung muss in gutem Zustand gehalten werden. Vorschriftswidrige Änderungen von Ausrüstungsgegenständen sind untersagt. Unbrauchbare, beschädigte oder fehlende Gegenstände sowie nicht passende Uniformstücke müssen vor dem Einrücken repariert, ersetzt oder umgetauscht werden.
<sup>5</sup> Für die ausserdienstliche Benützung von Ausrüstungsgegenständen erlässt das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport besondere Regelungen.
<sup>6</sup> Das Ausleihen von Ausrüstungsgegenständen ist grundsätzlich nicht gestattet. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport bestimmt die Ausnahmen.
<sup>5</sup> Für die ausserdienstliche Benützung von Ausrüstungsgegenständen erlässt das VBS besondere Regelungen.
<sup>6</sup> Das Ausleihen von Ausrüstungsgegenständen ist grundsätzlich nicht gestattet. Das VBS bestimmt die Ausnahmen.
<sup>7</sup> Es ist verboten, Ausrüstungsgegenstände zu veräussern, zu verpfänden oder zu vermieten.
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<sup>3</sup> Wer sich vorsätzlich dienstuntauglich oder dienstunfähig macht, wird nach den
<sup>54</sup> <sup>55</sup> Vorschriften des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 bestraft.
<sup>55</sup> <sup>56</sup> Vorschriften des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 bestraft.
<sup>89</sup> Pflichten ausser Dienst
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<sup>3</sup> Die Angehörigen der Armee müssen die militärische Meldepflicht erfüllen. Änderungen von persönlichen Daten, von Wohnadresse und Beruf sind innerhalb von vierzehn Tagen dem Sektionschef beziehungsweise dem Kreiskommando zu mel-
<sup>56</sup> den. Unverzüglich zu melden ist auch ein allfälliger Verlust des Dienstbüchleins.
<sup>57</sup> den. Unverzüglich zu melden ist auch ein allfälliger Verlust des Dienstbüchleins.
<sup>4</sup> Angehörige der Armee, die sich länger als zwölf Monate im Ausland aufhalten wollen, müssen Auslandurlaub einholen. Das Gesuch ist an das zuständige Kreis-
<sup>57</sup> kommando zu richten.
<sup>58</sup> kommando zu richten.
<sup>5</sup> Die Angehörigen der Armee informieren sich rechtzeitig, ob und wann sie einrücken müssen. Die öffentlich angeschlagenen Aufgebotsplakate geben hierüber Auskunft. Sie gelten als Aufgebot. Einrückungsort und Einrückungszeit werden im Marschbefehl angeordnet. Wer 14 Tage vor Dienstbeginn keinen Marschbefehl erhalten hat, ist verpflichtet, sich bei seinem Kommandanten zu melden. Wer über seine Einrückungspflicht im Unklaren ist, fragt beim Sektionschef beziehungsweise
<sup>58</sup> Kreiskommando oder beim Kommandanten nach.
<sup>59</sup> Kreiskommando oder beim Kommandanten nach.
<sup>90</sup> Vorbereitungsarbeiten für den Dienst und Entlassungsarbeiten
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<sup>2</sup> Die Kommandanten können Angehörige der Truppe vor dem Einrücken oder nach der Entlassung zu Arbeiten aufbieten, die zur Vorbereitung oder zum Abschluss des Dienstes nötig sind. Angehörige der Armee müssen ihrem Kommandanten auf Verlangen auch ausser Dienst in fachtechnischen oder administrativen Angelegenheiten des eigenen Verbandes behilflich sein.
<sup>59</sup> 91 Bereitschaft ausser Dienst, Aufgebot
<sup>60</sup> 91 Bereitschaft ausser Dienst, Aufgebot
<sup>1</sup> Die Angehörigen der Armee müssen sich ausser Dienst so bereithalten, dass sie einem Aufgebot Folge leisten können.
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<sup>2</sup> Im Militärdienst stehende Angehörige der Armee üben ihr Stimmund Wahlrecht
<sup>60</sup> durch vorzeitige oder briefliche Stimmabgabe aus, sofern dies möglich ist.
<sup>61</sup> durch vorzeitige oder briefliche Stimmabgabe aus, sofern dies möglich ist.
<sup>3</sup> Den Angehörigen der Armee ist es verboten, politische Versammlungen, Kundgebungen oder Propaganda irgendwelcher Art zu organisieren oder daran teilzunehmen sowie Unterschriften für Wahlvorschläge, Volksinitiativen, Referenden und Petitionen zu sammeln:
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<sup>3</sup> Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der Eidgenössischen Räte vom
<sup>61</sup> Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.
<sup>62</sup> Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.
<sup>98</sup> Recht auf Information
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<sup>2</sup> In persönlichen Fragen und Angelegenheiten können sich Angehörige der Armee direkt an ihre Kommandanten, an den Truppenarzt, an den Armeeseelsorger und an
<sup>62</sup> den Sozialdienst der Armee wenden. 101 Recht auf Sold, Unterkunft und Verpflegung sowie auf besondere Leistungen
<sup>63</sup> den Sozialdienst der Armee wenden. 101 Recht auf Sold, Unterkunft und Verpflegung sowie auf besondere Leistungen
<sup>1</sup> Angehörige der Armee erhalten im Militärdienst Sold, Unterkunft und Verpflegung.
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<sup>5</sup> Während der Dienstzeit gehen die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zulas-
<sup>63</sup> ten des Bundes.
<sup>64</sup> ten des Bundes.
<sup>6</sup> Angehörige der Armee haben Anspruch auf kostenlose Beförderung von Briefen
<sup>64</sup> und Paketen im Rahmen der Vorschriften der Feldpost.
<sup>65</sup> und Paketen im Rahmen der Vorschriften der Feldpost.
<sup>7</sup> In dringenden Fällen können Angehörige der Armee über das «Büro Schweiz» im Rückrufverfahren erreicht werden.
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<sup>3</sup> Der Kommandant gewährt die persönliche Aussprache so rasch wie möglich. Wenn nötig nimmt er weitere Abklärungen vor. Er teilt dem Angehörigen der Armee mit, wie er die Angelegenheit beurteilt und wie er weiter vorgehen will.
<sup>65</sup> 104 Dienstbeschwerde
<sup>66</sup> 104 Dienstbeschwerde
<sup>1</sup> Die Angehörigen der Armee können schriftlich Dienstbeschwerde erheben, wenn sie der Überzeugung sind, ein militärischer Vorgesetzter, ein anderer Angehöriger der Armee oder eine Militärbehörde habe ihnen Unrecht getan.
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<sup>7</sup> Das Dienstbeschwerdeverfahren ist kostenlos. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 109 Anfechtung des Beschwerdeentscheids
<sup>1</sup> Der Entscheid über die Dienstbeschwerde kann vom Beschwerdeführer und vom Beschwerdegegner schriftlich bei der nächsthöheren Stelle angefochten werden. Deren Entscheid kann beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport angefochten werden. Das Departement entscheidet endgültig.
<sup>2</sup> Entscheide der kantonalen Militärbehörden können direkt beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport angefochten werden,
<sup>66</sup> wenn das kantonale Recht nicht den Weiterzug an die Kantonsregierung vorsieht.
<sup>1</sup> Der Entscheid über die Dienstbeschwerde kann vom Beschwerdeführer und vom Beschwerdegegner schriftlich bei der nächsthöheren Stelle angefochten werden. Deren Entscheid kann beim VBS angefochten werden. Das VBS entscheidet endgültig.
<sup>2</sup> Entscheide der kantonalen Militärbehörden können direkt beim VBS angefochten werden, wenn das kantonale Recht nicht den Weiterzug an die Kantonsregierung
<sup>67</sup> vorsieht.
<sup>3</sup> Entscheide der Vorinstanzen sind dem Anfechtungsschreiben beizulegen.
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In einem militärischen Verband muss Ordnung herrschen. Wer gegen die Ordnung verstösst oder gar eine nach Gesetz strafbare Handlung begeht, muss mit einer Strafe rechnen. Die Angehörigen der Armee sind dem Militärstrafrecht (Militärstrafgesetz, Militärstrafprozess) unterstellt: wenn sie im Militärdienst stehen, wenn sie ausserhalb des Dienstes in Uniform auftreten und wenn es um die Erfüllung ihrer ausserdienstlichen Pflichten geht. Im Urlaub und ausserhalb des Dienstes gilt das Militärstrafrecht aber nur für Verfehlungen, die mit dem Militärdienst einen gewissen Zusammenhang haben. Eine Besonderheit des Militärstrafrechts besteht darin, dass Ordnungswidrigkeiten und geringfügige Verstösse gegen Strafbestimmungen disziplinarisch geahndet werden können. Wer im Militärdienst eine nicht besonders ins Gewicht fallende Verfehlung begeht, wird deswegen also nicht gleich dem Richter überwiesen. Er muss sich seinem Kommandanten gegenüber verantworten, der ihn kennt und auch die besonderen Umstände berücksichtigt, die der Militärdienst mit sich bringt.
<sup>67</sup> Disziplinarstrafen sind: Verweis, Ausgangssperre, Disziplinarbusse und Arrest. Eine Disziplinarstrafverfügung kann beim nächsthöheren Kommandanten angefochten werden. Der Beschwerdeentscheid dieses Kommandanten kann, wenn er auf Arrest oder Busse mit einem Betrag von 300 Franken oder mehr lautet, an den
<sup>68</sup> Ausschuss des Militärappellationsgerichts weitergezogen werden.
<sup>69</sup> ...
<sup>68</sup> Disziplinarstrafen sind: Verweis, Ausgangssperre, Disziplinarbusse und Arrest. Eine Disziplinarstrafverfügung kann beim nächsthöheren Kommandanten angefochten werden. Der Beschwerdeentscheid dieses Kommandanten kann, wenn er auf Arrest oder Busse mit einem Betrag von 300 Franken oder mehr lautet, an den
<sup>69</sup> Ausschuss des Militärappellationsgerichts weitergezogen werden.
<sup>70</sup> ...
### 10. Kapitel: Schlussbestimmungen
<sup>70</sup> 110 Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>71</sup> Das Dienstreglement der Schweizerischen Armee (DR 80) vom 27. Juni 1979 wird aufgehoben. 111 Inkrafttreten Dieses Dienstreglement tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
<sup>72</sup> Anhang 1 Disziplinarstrafordnung
<sup>73</sup> Anhang 2 (1. Kap. Ziff. 2 Abs. 1 zweiter Satz) Besondere Bestimmungen für den Friedensförderungsdienst
<sup>71</sup> 110 Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>72</sup> Das Dienstreglement der Schweizerischen Armee (DR 80) vom 27. Juni 1979 wird aufgehoben. 111 Inkrafttreten Dieses Dienstreglement tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
<sup>73</sup> Anhang 1
<sup>74</sup> Anhang 2 (1. Kap. Ziff. 2 Abs. 1 zweiter Satz) Besondere Bestimmungen für den Friedensförderungsdienst
#### 1. Abschnitt: Grundlagen
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<sup>1</sup> Über eine Beteiligung der Schweiz an friedenserhaltenden Operationen entscheidet der Bundesrat. Er trägt die mit diesem Entscheid verbundene Verantwortung.
<sup>2</sup> Für die operationellen Belange des Einsatzes ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) verantwortlich.
<sup>2</sup> Für die operationellen Belange des Einsatzes ist das VBS verantwortlich.
<sup>3</sup> Für die Führung von schweizerischen Truppenkontingenten im Einsatzgebiet wird ein schweizerischer Kontingentskommandant ernannt. Militärbeobachter und Einzelpersonen werden der internationalen Organisation direkt zur Verfügung gestellt.
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<sup>12</sup> Persönliches Gut Das VBS legt fest, welche persönlichen Güter bei einem Einsatz einbzw. ausgeführt werden dürfen, und regelt deren Transport.
<sup>13</sup> Seelsorge und Gottesdienste Die Bestimmungen über Seelsorge und Gottesdienst (Ziff. 63–65 DR 04) gelten nur, soweit es die besonderen Verhältnisse und Umstände im Einsatzgebiet gestatten. 3. Abschnitt: Zusätzliche Disziplinarstrafen im Friedensförderungsdienst
<sup>14</sup> Ausgangssperre und Busse
<sup>1</sup> Leichte Disziplinarfehler können mit Ausgangssperre oder Busse bestraft werden. Die Strafen können miteinander verbunden werden.
<sup>2</sup> Die Ausgangssperre kann für einen bis zehn Tage verhängt werden.
<sup>3</sup> Die Busse beträgt maximal 400 Franken.
<sup>4</sup> Bussen fallen in die Unterstützungskasse der Pensionskasse des Bundes.
<sup>5</sup> Die Busse kann von den Feldzulagen abgezogen werden.
<sup>15</sup> Disziplinarische Entlassung In besonders schweren Fällen können die Personen im Friedensförderungsdienst aufgrund von Artikel 32 Buchstabe i der Angestelltenordnung vom 10. November
<sup>74</sup> 1959 disziplinarisch entlassen werden.
<sup>13</sup> Seelsorge und Gottesdienste Die Bestimmungen über Seelsorge und Gottesdienst (Ziff. 63–65 DR 04) gelten nur, soweit es die besonderen Verhältnisse und Umstände im Einsatzgebiet gestatten. ...
###### Fussnoten
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[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^42]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^44]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^45]: SR 210
[^46]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^47]: SR 510.32
[^48]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
[^43]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^45]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^46]: SR 210
[^47]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^48]: SR 510.32
[^49]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
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[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^54]: SR 321.0
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^56]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^58]: Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^55]: SR 321.0
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^57]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^59]: Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
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[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^68]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^69]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^71]: [AS 1980 16, 1995 170 Ziff. 110 Abs. 1 Bst. a in der Fassung des 22. Juni 1994]
[^72]: In der AS nicht veröffentlicht. Der Anhang 1 ist als Separatdruck beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, erhältlich (siehe AS 1998 2288).
[^73]: Eingefügt durch Ziff. III der V vom 9. Sept. 1998 (AS 1998 2288). Bereinigt durch Ziff. II der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^74]: [AS 1959 1181, 1962 289 1237, 1968 130 1674, 1971 101, 1972 192, 1973 157, 1976 2713, 1977 1421, 1979 1290, 1982 49 945 1111, 1984 406 743, 1986 197 2097, 1987 974, 1988 31, 1989 30 1223 1498, 1990 105, 1991 1087 1090 1148 1397 1642, 1992 6, 1993 820 Anhang Ziff. 2 1565 Art. 13 Abs. 3 2819 2936, 1994 6 279 366, 1995 9 3867 Anhang Ziff. 10 5099, 1997 237 305 804, 1998 732, 1999 584, 2000 457 Anhang 2958]. Siehe heute: die V vom 24. April 1996 über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten (SR 172.221.104.4 ).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^69]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^70]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^72]: [AS 1980 16, 1995 170 Ziff. 110 Abs. 1 Bst. a in der Fassung des 22. Juni 1994]
[^73]: Aufgehoben durch Ziff. VI Bst. a der V vom 29. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. März 2004 (AS 2003 4541, 2004 943).
[^74]: Eingefügt durch Ziff. III der V vom 9. Sept. 1998 (AS 1998 2288). Bereinigt durch Ziff. II der V vom 19. Dez. 2003 (AS 2004 729) und Ziff. IV Bst. b der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2003 4541, 2004 943).
1994-06-22
DRA
Originalfassung Text zu diesem Datum