Änderungshistorie
Dienstreglement der Armee vom 22. Juni 1994 (DRA)
8 Versionen
· 1994-06-22
2015-01-01
Änderungen vom 2015-01-01
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# Dienstreglement der Armee vom 22. Juni 1994 (DRA)
<sup>1</sup> (DR 04) vom 22. Juni 1994 (Stand am 1. Juli 2012) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>1</sup> (DR 04) vom 22. Juni 1994 (Stand am 1. Januar 2015) Der Schweizerische Bundesrat,
<sup>2</sup> <sup>3</sup> , gestützt auf Artikel 150 Absatz <sup>2</sup> des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 verordnet:
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<sup>3</sup> Generalstabsoffiziere leiten die Stabsarbeit in den Stäben der Grossen Verbände.
<sup>27</sup> Militärisches Personal <sup>27</sup>
<sup>27</sup> <sup>27</sup> Militärisches Personal
<sup>1</sup> Das militärische Personal umfasst Berufsund Zeitmilitär. Das sind Berufsund Zeitoffiziere, Berufsund Zeitunteroffiziere sowie Berufsund Zeitsoldaten.
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<sup>3</sup> Der Zusammenhalt des Kaders ist für die Einheit von entscheidender Bedeutung.
<sup>28</sup> Unteroffiziere der Einheit 29 Die Korporale führen Gruppen in bestimmten Fachdienstbereichen. 1
<sup>28</sup> 29 Unteroffiziere der Einheit Die Korporale führen Gruppen in bestimmten Fachdienstbereichen. 1
<sup>2</sup> Die Wachtmeister sind die Gruppenführer. Sie sind für die Grundund Einsatzbereitschaft ihrer Gruppe verantwortlich.
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<sup>5</sup> In allen Diensten ist die Kaderausbildung eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Ausbildung der Truppe.
<sup>38</sup> 36 Ausbildungsund Erziehungsverantwortung
<sup>6</sup> <sup>38</sup> Zu Beginn jedes Dienstes ist eine Identitätskontrolle durchzuführen.
<sup>39</sup> 36 Ausbildungsund Erziehungsverantwortung
<sup>1</sup> In den Rekrutenschulen und den Kaderschulen tragen die Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere die Ausbildungs-, Erziehungsund Führungsverantwortung. Sie bilden hauptsächlich die Milizkader aus und unterstützen sie bei ihrer Führungs-, Ausbildungsund Erziehungstätigkeit während des Praktischen Dienstes. Sie können durch Zeitmilitär und Fachlehrer unterstützt werden.
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<sup>2</sup> Die Vorschriften für den Dienstbetrieb gelten für den Ausbildungsdienst. Im Friedensförderungs-, im Assistenzund im Aktivdienst werden sie der jeweiligen Lage
<sup>39</sup> angepasst.
<sup>40</sup> angepasst.
#### 1. Abschnitt: Der militärische Alltag
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<sup>1</sup> Die Retablierung umfasst alle Tätigkeiten, welche die Bereitschaft des Verbandes
<sup>40</sup> wiederherstellen.
<sup>41</sup> wiederherstellen.
<sup>2</sup> Sie besteht aus Parkdienst und Innerem Dienst.
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<sup>1</sup> Der Innere Dienst umfasst die Wartung der persönlichen Ausrüstung und des persönlich abgegebenen Materials sowie die Körperpflege und die Reinigung der Un-
<sup>41</sup> terkunft.
<sup>42</sup> terkunft.
<sup>2</sup> Jeder Angehörige der Armee ist für die Vollständigkeit, die Wartung und die Einsatzbereitschaft der persönlichen Ausrüstung und des ihm abgegebenen Materials verantwortlich. Er führt den Inneren Dienst im Rahmen der befohlenen Zeit selbst-
<sup>42</sup> ständig durch.
<sup>43</sup> ständig durch.
<sup>3</sup> Der Innere Dienst wird vom Hauptfeldweibel geleitet. Für Kontrollen verfügt
<sup>43</sup> dieser im Einverständnis mit dem Einheitskommandanten über zusätzliche Kader.
<sup>44</sup> dieser im Einverständnis mit dem Einheitskommandanten über zusätzliche Kader.
<sup>52</sup> Hauptverlesen
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<sup>54</sup> Abendverlesen Das Abendverlesen beendet für Rekruten, Soldaten und Gefreite sowie für Ober-
<sup>44</sup> gefreite, sofern sie nicht zum Kader gehören, den Arbeitstag und den Ausgang. Nach dem Abendverlesen darf die Unterkunft ohne Bewilligung nicht mehr verlassen werden.
<sup>45</sup> gefreite, sofern sie nicht zum Kader gehören, den Arbeitstag und den Ausgang. Nach dem Abendverlesen darf die Unterkunft ohne Bewilligung nicht mehr verlassen werden.
<sup>55</sup> Urlaub
<sup>1</sup> Allgemeiner Urlaub ist die angeordnete, mehr als einen Tag dauernde Freizeit für
<sup>45</sup> den Grossteil der Absolventen eines Ausbildungsdienstes. 1bis Längerer allgemeiner Urlaub ist der mehr als 3 Tage dauernde allgemeine Urlaub während oder zwischen Grundausbildungsdiensten. Der Chef der Armee bestimmt den Zeitpunkt und die Dauer der längeren allgemeinen Urlaube und erlässt Weisun-
<sup>46</sup> gen über die administrativen Einzelheiten der längeren allgemeinen Urlaube.
<sup>46</sup> den Grossteil der Absolventen eines Ausbildungsdienstes. 1bis Längerer allgemeiner Urlaub ist der mehr als 3 Tage dauernde allgemeine Urlaub während oder zwischen Grundausbildungsdiensten. Der Chef der Armee bestimmt den Zeitpunkt und die Dauer der längeren allgemeinen Urlaube und erlässt Weisun-
<sup>47</sup> gen über die administrativen Einzelheiten der längeren allgemeinen Urlaube.
<sup>2</sup> Persönlicher Urlaub ist die vom zuständigen Kommandanten auf persönliches Gesuch hin gewährte Freizeit. Sie wird gewährt, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen; in allen anderen Fällen kann sie gewährt werden, wenn die militärischen
<sup>47</sup> Leistungen des Gesuchstellers und der Dienstbetrieb es zulassen. 2bis Allgemeiner Urlaub oder längerer allgemeiner Urlaub gilt als persönlicher Urlaub, wenn er:
<sup>48</sup> Leistungen des Gesuchstellers und der Dienstbetrieb es zulassen. 2bis Allgemeiner Urlaub oder längerer allgemeiner Urlaub gilt als persönlicher Urlaub, wenn er:
- a. mit einem persönlichen Urlaub zusammenfällt;
- b. unmittelbar vor oder nach einem persönlichen Urlaub stattfindet und der Angehörige der Armee zwischen dem allgemeinen Urlaub oder dem längeren allgemeinen Urlaub und dem persönlichen Urlaub nicht zur Truppe zu-
<sup>48</sup> rückkehrt.
<sup>49</sup> rückkehrt.
<sup>3</sup> Bei der Entlassung in den Urlaub und beim Einrücken aus dem Urlaub ist die Ausgangsuniform zu tragen. Der Kommandant kann Ausnahmen anordnen. Im Urlaub sind Zivilkleider erlaubt. Das Umziehen in der Öffentlichkeit ist verboten.
<sup>4</sup> Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
<sup>49</sup> (VBS) kann für bestimmte Anlässe besondere Regelungen erlassen.
<sup>50</sup> (VBS) kann für bestimmte Anlässe besondere Regelungen erlassen.
<sup>56</sup> Beratung und Betreuung
<sup>1</sup> In persönlichen Fragen und Angelegenheiten können sich Angehörige der Armee direkt an ihre Kommandanten, an den Truppenarzt, an den Armeeseelsorger und an
<sup>50</sup> den Sozialdienst der Armee wenden.
<sup>51</sup> den Sozialdienst der Armee wenden.
<sup>2</sup> Bei Bedarf werden Angehörige der Armee seelsorgerisch, medizinisch, psychologisch und sozial beraten oder betreut.
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<sup>1</sup> Die Uniform ist Ausdruck der Zugehörigkeit zur Armee. Wer die Uniform trägt, repräsentiert die Truppe und ist deshalb zu korrektem Auftreten und Verhalten verpflichtet. Insbesondere sind die Haare sauber und gepflegt zu tragen; lange Haare dürfen nicht offen getragen werden. Die Haare sowie Schmuck und Piercings dürfen die dienstliche Tätigkeit nicht behindern und die persönliche Sicherheit nicht gefährden. Das VBS kann die Einzelheiten zum Erscheinungsbild in Uniform fest-
<sup>51</sup> legen.
<sup>52</sup> legen.
<sup>2</sup> Truppengattungen, Dienstzweige und Verbände haben besondere Kennzeichen.
<sup>3</sup> Uniformstücke, Abzeichen und Gegenstände, die nicht den Vorschriften entsprechen, dürfen nicht getragen werden.
<sup>4</sup> <sup>52</sup> …
<sup>4</sup> <sup>53</sup> Das VBS regelt das Tragen der Uniform ausserhalb der Dienstzeit.
<sup>59</sup> Gruss und Meldung
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<sup>3</sup> Bei wichtigen Anlässen wird das Feldzeichen vom Fähnrich mitgeführt. Es repräsentiert den Verband.
<sup>4</sup> <sup>53</sup> Der Stabsadjutant des Bataillonsbeziehungsweise Abteilungsstabes ist Fähnrich.
<sup>4</sup> <sup>54</sup> Der Stabsadjutant des Bataillonsbeziehungsweise Abteilungsstabes ist Fähnrich.
<sup>62</sup> Militärische Feiern und Veranstaltungen
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<sup>1</sup> Wer infolge von Kriegsereignissen oder anderen ausserordentlichen Umständen verhindert ist, ein ordentliches Testament zu errichten, hat das Recht, ein Nottestament zu errichten. Die nachfolgenden Absätze geben lediglich den wesentlichen
<sup>54</sup> <sup>55</sup> Inhalt des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 503, 506–508) wieder.
<sup>55</sup> <sup>56</sup> Inhalt des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 503, 506–508) wieder.
<sup>2</sup> Das Nottestament wird mündlich vor zwei Zeugen errichtet. Verwandte in gerader Linie, Geschwister und deren Ehegatten sowie der Ehegatte des Erblassers können nicht als Zeugen mitwirken. Die Zeugen, ihre Verwandten in gerader Linie und ihre Geschwister sowie die Ehegatten aller dieser Personen dürfen in der Verfügung nicht bedacht werden.
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<sup>68</sup> Grundlage Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Truppe die notwendigen Polizeibefugnisse
<sup>56</sup> zu. In der Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Polizeibefugnisse der Ar-
<sup>57</sup> mee sind diese Befugnisse rechtsverbindlich geregelt. Die folgenden Ziffern fassen lediglich die Hauptpunkte zusammen.
<sup>57</sup> zu. In der Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Polizeibefugnisse der Ar-
<sup>58</sup> mee sind diese Befugnisse rechtsverbindlich geregelt. Die folgenden Ziffern fassen lediglich die Hauptpunkte zusammen.
<sup>69</sup> Anwendungsbereich
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<sup>72</sup> Schusswaffengebrauch Im Rahmen der Polizeibefugnisse darf, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausrei-
<sup>58</sup> chen, als letztes Mittel die Schusswaffe gebraucht werden:
<sup>59</sup> chen, als letztes Mittel die Schusswaffe gebraucht werden:
- a. in Notwehr: um einen gefährlichen, rechtswidrigen Angriff auf Leib und Le-
<sup>59</sup> Der Gebrauch der ben der eigenen oder einer anderen Person abzuwehren. Schusswaffe ist nur zulässig, sofern der Angriff bereits begonnen hat oder unmittelbar droht. Die Abwehr des Angriffs muss in einer Weise erfolgen, die den Umständen angemessen ist;
<sup>60</sup> Der Gebrauch der ben der eigenen oder einer anderen Person abzuwehren. Schusswaffe ist nur zulässig, sofern der Angriff bereits begonnen hat oder unmittelbar droht. Die Abwehr des Angriffs muss in einer Weise erfolgen, die den Umständen angemessen ist;
- b. im Notstand: um Leib und Leben der eigenen oder einer anderen Person vor einer unmittelbar drohenden Gefahr zu retten, sofern die Gefahr nicht anders
<sup>60</sup> abgewendet werden kann. Kein Notstand liegt vor, wenn die Gefahr selbst verschuldet ist oder wenn der gefährdeten Person zugemutet werden kann, ihre Rechte preiszugeben;
<sup>61</sup> abgewendet werden kann. Kein Notstand liegt vor, wenn die Gefahr selbst verschuldet ist oder wenn der gefährdeten Person zugemutet werden kann, ihre Rechte preiszugeben;
- c. zur Erfüllung eines Schutzoder Bewachungsauftrags, soweit es die zu schützenden Rechtsgüter rechtfertigen und soweit es die Befehle der Vorgesetzten auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften im Einzelfall bestimmen.
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<sup>2</sup> Die Wache ist dem Kommandanten, der den Einsatzbefehl für den Wachtdienst erlassen hat, direkt unterstellt. Der Wachtkommandant nimmt ohne andere Anordnung nur von diesem Kommandanten, die Wachtmannschaft nur vom Wachtkom-
<sup>61</sup> mandanten Befehle entgegen.
<sup>62</sup> mandanten Befehle entgegen.
<sup>3</sup> Der Wachtdienst wird in der Regel mit der Schusswaffe und Kampfmunition geleistet. Das VBS regelt die Einzelheiten.
<sup>62</sup> Einsatzbefehl für den Wachtdienst 75
<sup>63</sup> 75 Einsatzbefehl für den Wachtdienst
<sup>1</sup> Der Einsatzbefehl für den Wachtdienst regelt im Einzelnen den Auftrag, die Rechte und Pflichten der Wache. Insbesondere regelt er den Schusswaffengebrauch sowie den Einsatz von Zwangsmitteln unterhalb des Schusswaffengebrauchs auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften.
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<sup>2</sup> Unterstellte führen einen Befehl nicht aus, wenn sie erkennen, dass dieser eine Tat verlangt, die nach Gesetz oder Kriegsvölkerrecht strafbar ist. Wirken sie trotzdem wissentlich an einer solchen Tat mit, so werden sie zur Rechenschaft gezogen.
<sup>64</sup> 80 a Ausweispflicht Die Angehörigen der Armee haben sich zum Zweck der Identitätskontrolle zu Beginn jedes Dienstes mit dem Marschbefehl, dem Dienstbüchlein, der Erkennungsmarke und einem gültigen amtlichen Ausweis mit Foto (Pass, Identitätskarte oder Führerausweis) auszuweisen.
<sup>81</sup> Befolgung von Dienstvorschriften Die Angehörigen der Armee beachten und befolgen die für sie geltenden Reglemente und Dienstvorschriften.
<sup>82</sup> Kameradschaft Die Angehörigen der Armee arbeiten kameradschaftlich zusammen. Sie respektieren gegenseitig Persönlichkeit und Eigentum und stehen einander in Not und Gefahr bei. Die Kameradschaftspflicht besteht unabhängig vom militärischen Grad, von politischer oder religiöser Überzeugung, von Alter, Geschlecht, Sprache, Herkunft und Hautfarbe.
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<sup>1</sup> Die Angehörigen der Armee müssen die Vorschriften über die Geheimhaltung beachten. Dienstliche Informationen, die klassifiziert sind (GEHEIM, VERTRAU- LICH oder INTERN) oder aufgrund ihrer Bedeutung nicht für Dritte bestimmt sind, dürfen nicht weitergegeben werden. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt während und ausserhalb der Dienstzeit. Sie gilt auch nach Beendigung der Militärdienst-
<sup>63</sup> pflicht.
<sup>65</sup> pflicht.
<sup>2</sup> Kenntnis von klassifizierten und geheimzuhaltenden Informationen darf nur erhalten, wer diese zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt und eine Personensicherheits-
<sup>64</sup> prüfung bestanden hat. Von diesen Kenntnissen darf nur so weit Gebrauch oder Mitteilung gemacht werden, wie dies der jeweilige Auftrag erfordert.
<sup>66</sup> prüfung bestanden hat. Von diesen Kenntnissen darf nur so weit Gebrauch oder Mitteilung gemacht werden, wie dies der jeweilige Auftrag erfordert.
<sup>3</sup> Wer mit klassifizierten oder geheimzuhaltenden Informationen und Sachen arbeitet oder darüber verfügen kann, muss diese vor Verlust sowie vor unbefugter Einsichtnahme oder Verwendung durch Dritte schützen.
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<sup>2</sup> Unteroffiziere, Obergefreite, Gefreite und Soldaten mit besonderen Fachkenntnissen können bei Bedarf mit entsprechenden Offiziersfunktionen betraut werden
<sup>65</sup> (Fachoffiziere). Sie leisten die diesen Funktionen entsprechenden Dienste. Ausbildungsdienste für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion müssen hingegen nicht geleistet werden. Solange sie die Funktion ausüben, haben sie gleiche Rechte und Pflichten wie die Offiziere in gleicher Funktion.
<sup>67</sup> (Fachoffiziere). Sie leisten die diesen Funktionen entsprechenden Dienste. Ausbildungsdienste für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion müssen hingegen nicht geleistet werden. Solange sie die Funktion ausüben, haben sie gleiche Rechte und Pflichten wie die Offiziere in gleicher Funktion.
<sup>86</sup> Sorgfaltspflichten gegenüber Ausrüstung und Material
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<sup>2</sup> Die Angehörigen der Armee müssen mit der persönlichen Ausrüstung, das heisst mit Waffe, Bekleidung und Gepäck, sowie mit dem übrigen Armeematerial, der
<sup>66</sup> Munition und den Einrichtungen sorgfältig und sachgemäss umgehen.
<sup>68</sup> Munition und den Einrichtungen sorgfältig und sachgemäss umgehen.
<sup>3</sup> Die Angehörigen der Armee müssen während der ganzen Dauer ihrer Militärdienstpflicht die persönliche Ausrüstung und das zusätzlich anvertraute Material sicher aufbewahren und vor Verlust, Beschädigung und Zerstörung schützen. Das
<sup>67</sup> Sturmgewehr und sein Verschluss sind getrennt voneinander aufzubewahren.
<sup>69</sup> Sturmgewehr und sein Verschluss sind getrennt voneinander aufzubewahren.
<sup>4</sup> Die Ausrüstung muss in gutem Zustand gehalten werden. Vorschriftswidrige Änderungen von Ausrüstungsgegenständen sind untersagt. Unbrauchbare, beschädigte oder fehlende Gegenstände sowie nicht passende Uniformstücke müssen vor dem Einrücken repariert, ersetzt oder umgetauscht werden.
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<sup>1</sup> Die Angehörigen der Armee halten sich körperlich fit. Ansteckende Krankheiten oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, die im Dienst zu Schädigungen der eigenen Gesundheit oder zur Schädigung Dritter führen können, sind dem Truppenarzt zu melden. Beim Einrücken hat die Meldung anlässlich der sanitarischen Eintritts-
<sup>68</sup> musterung zu erfolgen.
<sup>70</sup> musterung zu erfolgen.
<sup>2</sup> Die Angehörigen der Armee müssen sich allen zumutbaren medizinischen Untersuchungen und Massnahmen unterziehen. Sie müssen die vom Bundesrat angeordneten Schutzimpfungen und anderen Massnahmen zur Vorbeugung oder zur Bekämpfung von übertragbaren oder bösartigen Krankheiten vornehmen lassen.
<sup>3</sup> Wer sich vorsätzlich dienstuntauglich oder dienstunfähig macht, wird nach den
<sup>69</sup> <sup>70</sup> Vorschriften des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 bestraft.
<sup>71</sup> <sup>72</sup> Vorschriften des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 bestraft.
<sup>89</sup> Pflichten ausser Dienst
<sup>1</sup> Angehörige der Armee, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, und Subalternoffiziere der mit dem Sturmgewehr ausgerüsteten Truppen müssen während der Dauer der Militärdienstpflicht an den obligatorischen Schiessübungen teilnehmen. Diese werden von zivilen Schützenvereinen organisiert. Wer die vorgeschriebene Mindestleistung nicht erreicht, wird zu einem Verbliebenenkurs aufgeboten. Wer der
<sup>71</sup> Schiesspflicht nicht nachkommt, muss einen Nachschiesskurs bestehen.
<sup>73</sup> Schiesspflicht nicht nachkommt, muss einen Nachschiesskurs bestehen.
<sup>2</sup> Das Aufgebot zu Nachschiesskursen erfolgt über Aufgebotsplakate. Es werden keine Marschbefehle versandt.
<sup>3</sup> Die Angehörigen der Armee müssen die militärische Meldepflicht erfüllen. Änderungen von persönlichen Daten, von Wohnadresse und Beruf sind innerhalb von vierzehn Tagen dem Sektionschef beziehungsweise dem Kreiskommando zu mel-
<sup>72</sup> den. Unverzüglich zu melden ist auch ein allfälliger Verlust des Dienstbüchleins.
<sup>74</sup> den. Unverzüglich zu melden ist auch ein allfälliger Verlust des Dienstbüchleins.
<sup>4</sup> Angehörige der Armee, die sich länger als zwölf Monate im Ausland aufhalten wollen, müssen Auslandurlaub einholen. Das Gesuch ist an das zuständige Kreis-
<sup>73</sup> kommando zu richten.
<sup>75</sup> kommando zu richten.
<sup>5</sup> Die Angehörigen der Armee informieren sich rechtzeitig, ob und wann sie einrücken müssen. Die öffentlich angeschlagenen Aufgebotsplakate geben hierüber Auskunft. Sie gelten als Aufgebot. Einrückungsort und Einrückungszeit werden im Marschbefehl angeordnet. Wer 14 Tage vor Dienstbeginn keinen Marschbefehl erhalten hat, ist verpflichtet, sich bei seinem Kommandanten zu melden. Wer über seine Einrückungspflicht im Unklaren ist, fragt beim Sektionschef beziehungsweise
<sup>74</sup> Kreiskommando oder beim Kommandanten nach.
<sup>76</sup> Kreiskommando oder beim Kommandanten nach.
<sup>90</sup> Vorbereitungsarbeiten für den Dienst und Entlassungsarbeiten
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<sup>2</sup> Die Kommandanten können Angehörige der Truppe vor dem Einrücken oder nach der Entlassung zu Arbeiten aufbieten, die zur Vorbereitung oder zum Abschluss des Dienstes nötig sind. Angehörige der Armee müssen ihrem Kommandanten auf Verlangen auch ausser Dienst in fachtechnischen oder administrativen Angelegenheiten des eigenen Verbandes behilflich sein.
<sup>75</sup> 91 Bereitschaft ausser Dienst, Aufgebot
<sup>77</sup> 91 Bereitschaft ausser Dienst, Aufgebot
<sup>1</sup> Die Angehörigen der Armee müssen sich ausser Dienst so bereithalten, dass sie einem Aufgebot Folge leisten können.
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<sup>2</sup> Im Militärdienst stehende Angehörige der Armee üben ihr Stimmund Wahlrecht
<sup>76</sup> durch vorzeitige oder briefliche Stimmabgabe aus, sofern dies möglich ist.
<sup>78</sup> durch vorzeitige oder briefliche Stimmabgabe aus, sofern dies möglich ist.
<sup>3</sup> Den Angehörigen der Armee ist es verboten, politische Versammlungen, Kundgebungen oder Propaganda irgendwelcher Art zu organisieren oder daran teilzunehmen sowie Unterschriften für Wahlvorschläge, Volksinitiativen, Referenden und Petitionen zu sammeln:
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- c. wenn sie die Uniform tragen.
<sup>4</sup> An politischen Veranstaltungen, die von Behörden durchgeführt werden, darf die Uniform getragen werden.
<sup>4</sup> <sup>79</sup> …
<sup>97</sup> Ausübung öffentlicher Ämter
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<sup>3</sup> Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der Eidgenössischen Räte vom
<sup>77</sup> Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.
<sup>80</sup> Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.
<sup>98</sup> Recht auf Information
@@ -1044,7 +1048,7 @@
<sup>2</sup> In persönlichen Fragen und Angelegenheiten können sich Angehörige der Armee direkt an ihre Kommandanten, an den Truppenarzt, an den Armeeseelsorger und an
<sup>78</sup> den Sozialdienst der Armee wenden. 101 Recht auf Sold, Unterkunft und Verpflegung sowie auf besondere Leistungen
<sup>81</sup> den Sozialdienst der Armee wenden. 101 Recht auf Sold, Unterkunft und Verpflegung sowie auf besondere Leistungen
<sup>1</sup> Angehörige der Armee erhalten im Militärdienst Sold, Unterkunft und Verpflegung.
@@ -1056,11 +1060,11 @@
<sup>5</sup> Während der Dienstzeit gehen die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zulas-
<sup>79</sup> ten des Bundes.
<sup>82</sup> ten des Bundes.
<sup>6</sup> Angehörige der Armee haben Anspruch auf kostenlose Beförderung von Briefen
<sup>80</sup> und Paketen im Rahmen der Vorschriften der Feldpost.
<sup>83</sup> und Paketen im Rahmen der Vorschriften der Feldpost.
<sup>7</sup> In dringenden Fällen können Angehörige der Armee über das «Büro Schweiz» im Rückrufverfahren erreicht werden.
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<sup>3</sup> Der Kommandant gewährt die persönliche Aussprache so rasch wie möglich. Wenn nötig nimmt er weitere Abklärungen vor. Er teilt dem Angehörigen der Armee mit, wie er die Angelegenheit beurteilt und wie er weiter vorgehen will.
<sup>81</sup> 104 Dienstbeschwerde
<sup>84</sup> Dienstbeschwerde 104
<sup>1</sup> Die Angehörigen der Armee können schriftlich Dienstbeschwerde erheben, wenn sie der Überzeugung sind, ein militärischer Vorgesetzter, ein anderer Angehöriger der Armee oder eine Militärbehörde habe ihnen Unrecht getan.
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- g. Verfügungen über die Verlängerung der Militärdienstpflicht;
<sup>82</sup> h. …
<sup>85</sup> … h.
- i. Abgabe und Entzug des militärischen Führerausweises;
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<sup>2</sup> Entscheide der kantonalen Militärbehörden können direkt beim VBS angefochten werden, wenn das kantonale Recht nicht den Weiterzug an die Kantonsregierung
<sup>83</sup> vorsieht.
<sup>86</sup> vorsieht.
<sup>3</sup> Entscheide der Vorinstanzen sind dem Anfechtungsschreiben beizulegen.
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In einem militärischen Verband muss Ordnung herrschen. Wer gegen die Ordnung verstösst oder gar eine nach Gesetz strafbare Handlung begeht, muss mit einer Strafe rechnen. Die Angehörigen der Armee sind dem Militärstrafrecht (Militärstrafgesetz, Militärstrafprozess) unterstellt: wenn sie im Militärdienst stehen, wenn sie ausserhalb des Dienstes in Uniform auftreten und wenn es um die Erfüllung ihrer ausserdienstlichen Pflichten geht. Im Urlaub und ausserhalb des Dienstes gilt das Militärstrafrecht aber nur für Verfehlungen, die mit dem Militärdienst einen gewissen Zusammenhang haben. Eine Besonderheit des Militärstrafrechts besteht darin, dass Ordnungswidrigkeiten und geringfügige Verstösse gegen Strafbestimmungen disziplinarisch geahndet werden können. Wer im Militärdienst eine nicht besonders ins Gewicht fallende Verfehlung begeht, wird deswegen also nicht gleich dem Richter überwiesen. Er muss sich seinem Kommandanten gegenüber verantworten, der ihn kennt und auch die besonderen Umstände berücksichtigt, die der Militärdienst mit sich bringt.
<sup>84</sup> Disziplinarstrafen sind: Verweis, Ausgangssperre, Disziplinarbusse und Arrest. Eine Disziplinarstrafverfügung kann beim nächsthöheren Kommandanten angefochten werden. Der Beschwerdeentscheid dieses Kommandanten kann, wenn er auf Arrest oder Busse mit einem Betrag von 300 Franken oder mehr lautet, an den
<sup>85</sup> Ausschuss des Militärappellationsgerichts weitergezogen werden.
<sup>86</sup> …
<sup>87</sup> Disziplinarstrafen sind: Verweis, Ausgangssperre, Disziplinarbusse und Arrest. Eine Disziplinarstrafverfügung kann beim nächsthöheren Kommandanten angefochten werden. Der Beschwerdeentscheid dieses Kommandanten kann, wenn er auf Arrest oder Busse mit einem Betrag von 300 Franken oder mehr lautet, an den
<sup>88</sup> Ausschuss des Militärappellationsgerichts weitergezogen werden.
<sup>89</sup> …
### 10. Kapitel: Schlussbestimmungen
<sup>87</sup> 110 Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>88</sup> Das Dienstreglement der Schweizerischen Armee (DR 80) vom 27. Juni 1979 wird aufgehoben. 111 Inkrafttreten Dieses Dienstreglement tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
<sup>89</sup> Anhang 1
<sup>90</sup> Anhang 2 (1. Kap. Ziff. 2 Abs. 1 zweiter Satz) Besondere Bestimmungen für den Friedensförderungsdienst
<sup>90</sup> 110 Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>91</sup> Das Dienstreglement der Schweizerischen Armee (DR 80) vom 27. Juni 1979 wird aufgehoben. 111 Inkrafttreten Dieses Dienstreglement tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
<sup>92</sup> Anhang 1
<sup>93</sup> Anhang 2 (1. Kap. Ziff. 2 Abs. 1 zweiter Satz) Besondere Bestimmungen für den Friedensförderungsdienst
#### 1. Abschnitt: Grundlagen
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[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^39]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4341).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^40]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
[^46]: Eingefügt durch Beilage Ziff. 1 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3415).
[^49]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^52]: Aufgehoben durch Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^53]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^54]: SR 210
[^55]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^56]: SR 510.32
[^57]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
[^47]: Eingefügt durch Beilage Ziff. 1 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
[^49]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 1. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 3415).
[^50]: Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4493).
[^54]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^55]: SR 210
[^56]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^57]: SR 510.32
[^58]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010 über, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^69]: SR 321.0
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^72]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^74]: Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4341).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010 über, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^71]: SR 321.0
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^74]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^76]: Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^79]: Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 28. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4493).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^82]: Aufgehoben durch Beilage 2 Ziff. 1 der V vom 21. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^85]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^86]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^85]: Aufgehoben durch Beilage 2 Ziff. 1 der V vom 21. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^88]: [AS 1980 16, 1995 170 Ziff. 110 Abs. 1 Bst. a in der Fassung des 22. Juni 1994]
[^89]: Aufgehoben durch Ziff. VI Bst. a der V vom 29. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. März 2004 (AS 2003 4541, 2004 943).
[^90]: Eingefügt durch Ziff. III der V vom 9. Sept. 1998 (AS 1998 2288). Bereinigt durch Ziff. II der V vom 19. Dez. 2003 (AS 2004 729) und Ziff. IV Bst. b der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2003 4541, 2004 943).
[^88]: Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^89]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
[^91]: [AS 1980 16, 1995 170 Ziff. 110 Abs. 1 Bst. a in der Fassung des 22. Juni 1994]
[^92]: Aufgehoben durch Ziff. VI Bst. a der V vom 29. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. März 2004 (AS 2003 4541, 2004 943).
[^93]: Eingefügt durch Ziff. III der V vom 9. Sept. 1998 (AS 1998 2288). Bereinigt durch Ziff. II der V vom 19. Dez. 2003 (AS 2004 729) und Ziff. IV Bst. b der V vom 29. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2003 4541, 2004 943).
2012-07-01
2011-01-01
2010-01-01
2008-01-01
2006-01-01
2004-03-01
1994-06-22
DRA
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